HydrantARBEITSMAPPE. Kindertransport in Feuerwehrfahrzeugen

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1 HydrantARBEITSMAPPE Kindertransport in Feuerwehrfahrzeugen 2. Auflage, Juli 2009

2 1. Vorwort Kindersitze Technische Informationen Allgemeines Einteilung der Kindersitze Norm 4 3. Recht und Ordnung Ordnungswidrigkeiten Dienstanweisungen Gesetze/ Richtlinien/ Erlasse Kauf und Einbau von Kindersitzen Kauftipps Einbau und Handhabung Fahren mit Kindern und Jugendlichen Sicherheitshinweise Kinderrundfahrten Kinderfeuerwehren Jugendfeuerwehren Internet- und Literaturhinweise Anlagen Informationen des Innenministeriums Diese Hydrant-Arbeitsmappe wurde herausgegeben von der Jugendfeuerwehr Baden-Württemberg, Fachgebiet Bildung. Die Arbeitsmappe erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Alle Informationen wurden auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Herausgabe gültigen Gesetze und Richtlinien zusammengetragen. Die Arbeitsmappe stellt eine Empfehlung der Jugendfeuerwehr Baden-Württemberg dar, eine Verpflichtung zur Umsetzung innerhalb örtlicher Feuerwehren besteht nicht. Änderungswünsche, Hinweise oder Anmerkungen zur Arbeitsmappe können schriftlich an die Jugendfeuerwehr Baden-Württemberg unter jugendbuero@jugendfeuerwehr-bw.de erfolgen. Erstellt von: Guido Hämmerle, FG Bildung 2.Auflage 2009 IMPRESSUM: Jugendfeuerwehr Baden-Württemberg Röhrer Weg Böblingen 07031/ Fax 07031/ jugendbuero@jugendfeuerwehr-bw.de Jugendfeuerwehr Baden Württemberg,

3 1. Vorwort Nachdem im August 1993, nach Änderung der StVO mit dem 21Abs.1a mit in Krafttreten vom 1.April 1993, die Hydrantarbeitsmappe 34 Kindertransport in Feuerwehrfahrzeugen erschien und im Juni 2006 der 21 der StVO verändert bzw. angepasst wurde bzw. StVO in der Fassung des Inkrafttretens vom erscheint es notwendig die Arbeitsmappe zu überarbeiten. Kann man doch davon ausgehen, dass fast jeder, der heute in der Kinder- und Jugendarbeit tätig ist, seine eigenen Erfahrungen mit Kinderrückhaltesystemen gemacht hat. Ob nun als betroffenes Kind oder als Elternteil, das sich mit diesem Thema schon auseinander gesetzt hat. War es damals noch die Problematik mit der Neueinführung der Kindersitze umzugehen, stehen wir heute vor der richtigen Auswahl der altersgerechten Sitzunterlage aus einer Vielzahl von Produkten. Mit dieser Arbeitsmappe wollen wir Feuerwehren helfen, die optimalsten Kindersicherungen bereitzustellen. Vielerorts wird das Eintrittsalter innerhalb der Jugendfeuerwehren bereits auf 10 Jahre heruntergesetzt - für diese Fälle schreibt der Gesetzgeber spezielle Rückhaltevorrichtungen in Verbindung mit Sicherheitsgurten für Kinder im Alter bis 12 Jahre bzw. bis zu einer Körpergröße von 150cm vor, weshalb wir mit der Arbeitsmappe auch eine besondere Hilfestellung für den täglichen Betrieb einer Jugendfeuerwehr bieten wollen. Ist beim normalen Dienstbetrieb die Möglichkeit vorhanden, dass die Kinder zum Übungsdienst ihre eigenen Kindersitze mitbringen, wird dies bei mehrtägigen Veranstaltungen bzw. Freizeiten mit zeitweiligem Fahrzeugtransport schon schwieriger. Deshalb sollten sich die betroffenen Jugendgruppenleiter und ihre Kommandanten ernsthaft mit dieser Thematik auseinander setzen. Anstoß für diese Arbeitsmappe bildete eine Umfrage in ausgewählten Landkreisen Baden-Württembergs. Bedauerlicherweise zeigte sich nicht gerade ein überzeugendes Interesse an diesem Thema obwohl innerhalb der Jugendfeuerwehren immer wieder gravierende Mängel beim Thema Kinderfahrten bei öffentlichen Veranstaltungen der Feuerwehren festzustellen sind. Es wird immer wieder beobachtet dass die Themen Verantwortung und Sicherheit bei solchen Veranstaltungen vernachlässigt werden. Bemerkungen zu den Kinderfahrten wie Es wird ja nur um den Block gefahren oder Bei uns fahren nur die erfahrenen Maschinisten sind Ausreden, die immer wieder vorgeschoben werden, um den Publikumsmagnet Rundfahrten im Feuerwehrfahrzeug zu rechtfertigen. Nicht nur das in diesen Fällen meist Fahrzeuge zum Einsatz kommen, die keine Rückhaltesysteme vorhalten denn Fahrzeuge mit Rückhaltesystem werden werden ja lieber ausgestellt - für die Kinderfahrten ist das alte LF ja auch noch gut genug; diese Fahrzeuge werden auch noch ohne Bedenken mit Personen überladen, um der großen Anzahl wartender Interessenten gerecht zu werden. Platz gibt es ja genug in diesen Fahrzeugen, also können gut 3-4 Eltern mit Kleinkindern auf dem Schoß und 3-4 ältere Kinder dazwischen im Mannschaftsraum ungesichert Platz nehmen. Leichtfertiges Risiko nicht nur für die ungesicherten Gäste bei beispielsweise einem schnellen Bremsmanöver auch der Führerschein des Maschinisten steht hier auf dem Spiel. Diese Arbeitsmappe verweist auf Gesetzestexte zum Thema Rückhaltesysteme und Personentransport und zeigt welche Forderungen an die Rückhaltesysteme gestellt werden. Informationen und Erwartungen an Fahrzeughalter und Fahrzeugführer sind ebenfalls Teil der Arbeitsmappe und sollen so zu einem sicheren Feuerwehr(all)tag beitragen. Jugendfeuerwehr Baden Württemberg,

4 2. Kindersitze Technische Informationen 2.1. Allgemeines Kindersitze sind für die Sicherheit von Kindern in Kraftfahrzeugen konzipiert. Seit dem 1. April 1993 ist jeder Autofahrer verpflichtet, mitfahrende Kinder zu sichern, die nicht älter als 12 Jahre oder kleiner als 150 Zentimeter sind ( 21(1a)StVO). Ältere oder größere Kinder müssen den regulären Gurt benutzen Einteilung der Kindersitze Welcher Kindersitz für welches Kind zu verwenden ist richtet sich nach dem Gewicht des Kindes, nicht nach seinem Alter. Dafür wurden die Sitze in fünf Klassen unterteilt: Klasse 0 / 0+ / I für Kinder bis 2-3 Jahre und bis 18 Kilogramm. Allerdings sind die Altersangaben meist nicht hilfreich. Wie oben erwähnt sind die Systeme nach Gewicht eingeteilt, ein weiterer Aspekt ist die Körpergröße Für die Feuerwehren relevant sind die Klasse II: Für Kinder von kg ab 3 bis 6 Jahre. Hierbei handelt es sich um Sitzkissen mit Rückenlehne (im besten Fall rechtlich zugelassen sind auch reine Sitzerhöhungen ohne Lehne) die in Fahrtrichtung angebracht sind. Kind und Sitzkissen werden gemeinssam mit dem Sicherheitsgurt des Fahrzeuges gesichert. Die wenigsten Modelle dieser Gruppe werden noch separat mit dem Fahrzeuggurt am Fahrzeug gesichert. Systeme die nur der nachfolgenden Klasse III angehören sind sehr selten. Sie gehören meistens der Klasse II wie auch der Klasse III an und sind von kg zugelassen Klasse III: Für Kinder von 22-36kg von 6 bis 12 Jahren. Diese Modelle sind Sitzkissen mit Gurthaken und idealer Weise auch höhenverstellbaren Rückenlehnen. Sie erhöhen die Körpergröße des Kindes beim Sitzen, damit dieses den Sicherheitsgurt anschnallen kann. Für schwerere Kinder ab 36 kg entfällt die Kindersitzpflicht nicht, solange sie nicht 12 Jahre alt oder 150cm groß sind. Ein Sitzkissen wäre erforderlich Norm Kindersitze müssen den Bestimmungen der ECE 44 entsprechen. Bis zu einer Körpergröße von 150cm muss das Kind je nach Gewicht und Körpergröße mit einem geeigneten Kinderrückhaltesystem (KRS) transportiert werden, welches das europäische Siegel ECE R44 tragen und somit für die Verwendung in Fahrzeugen zugelassen sind. Beim Neukauf eines Kindersitzes sollte ein Modell erstanden werden, welches der letzten Fassung der Verordnung entspricht, d.h. 44/04 (im Jahr 2009). Wer ältere Modelle besitzt muss darauf achten, da diese mindestens der Normversion 44/03 entsprechen. Nicht mehr benutzt werden dürfen Produkte die eine Zulassung nach der Version 44/02 oder gar 44/01 haben. Diese Produkte sind von ihrer technischen Auslegung her mehr als 10 Jahre alt und entsprechen nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik. Ein Sicherheitsrisiko kann bei diesen Produkten somit nicht ausgeschlossen werden. Auf dem Prüfzeichen geben die beiden ersten Zahlen unterhalb des Kreises an nach welcher ECE Norm getestet wurde (in dem rechts abgebildeten Beispiel E wurde der Sitz nach der Norm ECE 44/03 getestet und zugelassen. Der Aufdruck universal weist darauf hin, dass der Sitz grundsätzlich für die Verwendung in jedem PKW/LKW geeignet ist. Jugendfeuerwehr Baden Württemberg,

5 3. Recht und Ordnung 3.1. Ordnungswidrigkeiten Egal ob bei der Jugendfeuerwehr oder beim Tag der offenen Tür, jeder Fahrzeugführer haftet zunächst alleine für die ihm anvertrauten Bei- und Mitfahrer. Wer also ein Kind ungesichert im Auto mitnimmt, dem drohen ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro und eine Eintragung ins Verkehrszentralregister. Im Schadensfall können und werden seitens der Versicherung Anspruchsleistungen gemindert oder schlechtesten Falls verweigert. Nachfolgend sind die aktuellen Verwarnungs- und Bußgelder aufgeführt, die bei einem Verstoß durch den Fahrzeugführer selbst zu tragen sind. Verwarnungsgeld Kind im Erwachsenengurt bzw. nicht mehr zugelassener Kindersitz der Prüfnormen ECE 44/00, ECE 44/01 oder ECE 44/02: Mehrere Kinder mit Erwachsenengurt: 30,- Euro 35,- Euro Bußgeld und Eintragung im Verkehrszentralregister Kind ungesichert: Mehrere Kinder ungesichert. 40,- Euro 1 Punkt 50,- Euro 1 Punkt 3.2. Dienstanweisungen Leider besteht vielerorts nach wie vor der Irrglaube, vom Dienstvorgesetzten (z.b. Zugführer, Kommandant, etc.) angeordnete Fahrten ohne Kindersitze gehen im Falle einer Ordnungswidrigkeit zu Lasten des Dienstherrn (Feuerwehr bzw. Kommune). Jeder Fahrzeugführer haftet zunächst allein für die Sicherheit der ihm anvertrauten Bei- und Mitfahrer. Im Falle eines Unfalles wird der Fahrer zunächst zwar durch die Gemeinde freigestellt, sofern aber eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, kann eine teilweise Regulierung durch den Fahrzeugführer (Fahrer) seitens der Versicherung in Betracht gezogen werden. Dem Fahrzeugführer obliegt also eine besondere Sorgfaltspflicht, die auch nicht bei Anwesenheit eines Gruppenführers in dessen Verantwortung übergeht. Der Gruppenführer trägt die Verantwortung für die Sicherheit seiner Mitfahrer an der Einsatzstelle, bis dorthin, trägt der Fahrzeugführer die Verantwortung für die Sicherheit im Fahrzeug Gesetze/ Richtlinien/ Erlasse Zahlreiche Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Normen regeln die technische Ausrüstung von Fahrzeugen hinsichtlich der Sicherheitsgurte, das gebotene Verhalten der Personen und der Umgang mit Sicherheitseinrichtungen in Kraftfahrzeugen. Genannt seien an dieser Stelle unter anderem die Straßenverkehrsordnung sowie die Straßenverkehrszulassungsordnung als zwei der wichtigsten Gesetzblätter. Dabei regelt unter anderem der 21a StVO, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt angelegt sein müssen. Ausnahmen bestehen nur für Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit oder Fahrten auf Parkplätzen. Neu eingeführt wurde der 21b StVO der nun auch eine Regelung für den Transport von Kindern in Fahrzeugen ohne Sicherheitsgurte trifft. Der genaue Wortlaut sowie weitere Gesetzestexte zu diesem Thema sind dieser Arbeitsmappe in der Anlage beigefügt. Jugendfeuerwehr Baden Württemberg,

6 4. Kauf und Einbau von Kindersitzen Der Umgang mit dem Fahrzeug-Sicherheitsgurt: Tägliche, unproblematische Routine. Ganz anders ist es beim Umgang mit Kindersitzen: Jedes Modell hat seine "Spezialitäten", auf die bei der Anschaffung beim Einbau und der Handhabung penibel geachtet werden muss. Worauf es ankommt, haben wir nachfolgend zusammengestellt Kauftipps Vor dem Kauf eines Kindersitzes empfehlen wir, sich über die aktuellen Testergebnisse zu informieren. Hierzu erteilt unter anderem die Stiftung Warentest in entsprechenden Veröffentlichungen Auskunft darüber, welche Produkte geeignet und welche nur bedingt einsetzbar sind. Auch Automobilclubs sowie der TÜV führen regelmäßig Produktprüfungen durch, deren Ergebnisse über das Internet abrufbar sind. Eine Sammlung aktueller Hyperlinks haben wir unter dem Punkt Internet- und Literaturhinweise in dieser Arbeitsmappe zusammengestellt. Beim Besuch im Fachhandel empfehlen wir sich den Einbau und die Bedienung des Kindersitzes im Fachgeschäft erklären zu lassen. Darüber hinaus sollte der Sitz vor dem Kauf unbedingt im eigenen Fahrzeug versuchsweise eingebaut werden. Probesitzen ist Pflicht, das Kind muss den Sitz akzeptieren und bequem darin sitzen können. Der Kindersitz sollte über eine angemessene Kopfstütze verfügen, die verstellbar und an die Größe des Kindes anpassbar ist. Auch große Seitenflügel besonders für das Gesicht können in Extremsituationen Leben retten. Erkundigen Sie sich nach Ergebnissen von Tests hinsichtlich des Seitenaufprallschutzes. Für die Jugendfeuerwehrarbeit kommen vorwiegend nur Kindersitze der Klasse III also Sitzerhöhungen bzw. Sitzkissen in Frage. Auch hier sollte Probesitzen verpflichtend sein, allerdings können Komfortfragen aufgrund der oftmals nur kurzen Nutzung (z.b. bei Übungen oder Stadtfahrten) vernachlässigt werden. Für längere Fahrten (z.b. zum Zeltlager) sollte jedoch ein auf den Jugendlichen abgestimmtes Sitzkissen vorgehalten werden. Hier ist vor einer Beschaffung in der Feuerwehr eine Abfrage bei den Eltern meist der bessere und kostengünstigere Weg und bewirkt gleichzeitig eventuell auch eine vertrauensvolle Öffentlichkeitsarbeit gegenüber den Eltern. Neben der Gewichtsklasse und den Sicherheitsmerkmalen können weitere Aspekte bei der Kaufentscheidung unterstützen. Fragen des alltäglichen Gebrauchs, wie z.b. das Material und die Strapazierfähigkeit der Bezüge, das Gewicht des Sitzes sowie einfache Reinigungsmöglichkeit sollten dabei ebenso eine Rolle spielen, wie die Befestigung im Fahrzeug. Das Modell der Wahl muss sich straff und möglichst spielfrei im Fahrzeug befestigen lassen. Das bedeutet insbesondere dass sich der fertig montierte Sitz in Fahrzeuglängsrichtung kaum nennenswert von der Rückenlehne wegbewegen lassen darf. Für Kinderfeuerwehren sollte auf eine Beförderung in Löschfahrzeugen verzichtet werden. Der Einbau von Kindersitzen sollte in solchen Fällen vorwiegend in Mannschaftstransportfahrzeugen (MTF) erfolgen, dementsprechend sollte bei einem Eigenkauf durch die Feuerwehr oder Jugendfeuerwehr das MTF bei der Auswahl des Kindersitzes im Fachgeschäft dabei sein. Bei Fahrzeugen mit Airbag unbedingt die Hinweise des Kindersitz- als auch des Fahrzeugherstellers in der Bedienungsanleitung beachten. Keinesfalls bei aktiven Beifahrerairbags rückwärts gerichtete Systeme auf dem Beifahrersitz verwenden Einbau und Handhabung Kindersitze müssen sich fest auf den Fahrzeugsitzen befestigen lassen. Sie müssen kippsicher sein und dürfen nicht verrutschen. Bei Kindersitzen mit Verriegelungssystem (z.b. Kindersitze mit Basisgestell oder mit Isofix-System) muss die korrekte Befestigung bei jeder Montage geprüft werden. Die Bedienungsanleitungen der Kindersitze muss genau befolgt werden, hier können detailierte Informationen über Gewichtsklasse, erlaubte Sitzposition, Gutführung, Einbaurichtung usw. entnommen werden. Insbesondere der Verlauf der Sicherheitsgurte ist beim Einbau zu beachten, damit später die Rückhalteeinrichtung im Notfall auch ordnungsgemäß funktioniert (Schultergurt über die Schultermitte; Beckengurt so tief wie möglich über die Leistenbeuge laufen lassen). Sitzplätze mit Zweipunktgurten sind für Kindersätze in der Regel nicht geeignet. Im Fahrzeug sind Kinder so straff wie möglich anzugurten. Dies sollte durch den Fahrzeugführer vor Abfahrt ggf. nochmals kontrolliert werden. Jugendfeuerwehr Baden Württemberg,

7 Der Vollständigkeit halber seien auch der Verlauf von Hosenträgergurten und die Höhe der Kopfabstützung an dieser Stelle erwähnt. Diese sind von Zeit zu Zeit zu überprüfen und dem wachsenden Kind anzupassen. Insbesondere für Kinderfeuerwehren sollte dies bei der Verwendung von Kindersitzen der Klasse I und II beachtet werden. 5. Fahren mit Kindern und Jugendlichen 5.1. Sicherheitshinweise Neben den bekannten Straßenverkehrsregeln sind bei Kindersitzen zusätzliche Hinweise zur Erhöhung der Sicherheit zu beachten: Es dürfen keine Veränderungen am Kindersitz vorgenommen werden Keine schweren oder scharfkantigen Gegenstände im Innenraum des Fahrzeugs mitführen (z.b. Atlas auf der Hutablage). Sie können bei einem Unfall nach vorne geschleudert werden und dadurch die Insassen erheblich verletzen. Aus demselben Grund soll der Kindersitz auch dann fixiert werden, wenn kein Kind darin sitzt. Insbesondere bei Sitzerhöhungen mit Rückenstützen kann das Anliegen an der Fahrzeugkopfstütze die Standsicherheit schmälern. Es sollte in diesen Fällen die Kopfstütze entfernt und rückwärtsgerichtet wieder eingesteckt werden Auch größere Kinder müssen bis 1,50 m Körpergröße immer - auch auf Kurzstrecken und bei Fahrgemeinschaften - mit einem geeigneten Kindersitz gesichert werden, da sonst der Beckengurt im Bauchraum verläuft und somit bereits bei einer starken Bremsung zu inneren Verletzungen führen kann. Babyschalen: Kind immer angurten und darauf achten, dass der Tragebügel eingerastet ist Kindersitze sollten immer auf Plätzen mit Dreipunktgurten befestigt werden. Auf Plätzen mit Zweipunktgurten ist die Verwendung von Sitzerhöhungen nicht zulässig! 5.2. Kinderrundfahrten Entsprechend den Empfehlungen des Innenministeriums Baden-Württemberg (siehe Anlage 1) sollten für Kinderrundfahrten im Rahmen von Tagen der offenen Tür oder Ferienprogrammen usw. ausschließlich Feuerwehrfahrzeuge verwendet werden, die über Rückhaltesysteme und Kindersitzeinrichtungen verfügen. Sollte dies nicht der Fall sein, sollte auf eine Ausfahrt verzichtet werden. Sofern also eine Kinderrundfahrt zwingend durchgeführt werden soll empfehlen wir für die praktische Umsetzung folgende Punkte zu beachten: 1. Sofern Löschfahrzeuge für Kinderrundfahrten herangezogen werden, darf je vorhandenem Sitzplatz mit Sicherheitsgurt nur eine Person befördert werden. Die maximale Anzahl von 9 Personen darf in keinem Fall überschritten werden. In jedem Fall sind nur Plätze zu belegen, die über eine entsprechende Rückhalteeinrichtung verfügen. 2. Kinder für die keine Pflicht zur Nutzung eines Kindersitzes besteht (>1,50m Körpergröße oder älter als 12 Jahre) können unter Beachtung der Gurtpflicht im Rahmen von Kinderrundfahrten befördert werden. Es empfiehlt sich aber, insbesondere aufgrund meist fehlender Kindersicherungen an Türen von LKW, zusätzliche Aufsichtspersonen im Mannschaftsraum mitfahren zu lassen, da der Fahrzeugführer allein keine ausreichende Aufsicht übernehmen kann. 3. Kinder, die einen Kindersitz der Klassen 0 bis II benötigen dürfen nicht an einer Rundfahrt teilnehmen. Auch bei vorhandenem eigenen Kindersitz ist meist eine kurzfristige und sichere Befestigung des Kindersitzes im Feuerwehrfahrzeug unter den gegebenen Umständen (lange Warteschlage, drängelnde Kinder usw.) nicht möglich. 4. Für die Beförderung im Feuerwehrfahrzeug ist eine Alterskontrolle erforderlich. Diese kann beispielsweise durch ältere Jugendfeuerwehrangehörige abgedeckt werden. 5. Für Kinder die eine Sitzerhöhung benötigen (Kinder zwischen sechs und 12 Jahren) sind entsprechende Sitzerhöhungen vor den Rundfahrten im Fahrzeug zu installieren Kinderfeuerwehren Aktuell sind nur wenige Kinderfeuerwehren in Baden-Württemberg eingerichtet, jedoch werden vielerorts bereits Jugendliche mit 10 Jahren in die Jugendfeuerwehr aufgenommen. Für diese Kinder und Jugendlichen besteht entsprechend den Ausführungen dieser Arbeitsmappe die Pflicht zur Einrichtung eines Kindersitzes der Klasse III. Soweit eine Beförderung im Rahmen der Übungsdienste Jugendfeuerwehr Baden Württemberg,

8 erforderlich ist, sind in jedem Fall Fahrzeuge mit Rückhalteeinrichtungen zu nutzen. Die Eltern der Kinder und Jugendlichen sollten informiert werden, dass die Sitzerhöhungen zu den Übungsdiensten durch die Kinder mitgebracht werden. Es empfiehlt sich, die Jugendgruppenleiter und Jugendwarte mit der Handhabe der Sitzerhöhungen durch die Eltern vertraut zu machen. Eine umsichtige und vorsichtige Fahrweise sollte selbstverständlich sein. Sollten Fahrzeuge zum Einsatz kommen, für die keine Ausrüstungspflicht mit Rückhalteeinrichtungen besteht, ist es zulässig trotzdem Kinder und Jugendliche ab 3 Jahren zu transportieren. Jüngere Kinder dürfen nicht in solchen Fahrzeugen transportiert werden. Vorwiegend sollte aber auf den Einsatz solcher Fahrzeuge im Rahmen der Jugendarbeit verzichtet werden Jugendfeuerwehren Für Kinder und Jugendliche ab dem 12. Lebensjahr ist kein Kindersitz erforderlich, jedoch besteht die allgemeine Gurtanlegepflicht selbstverständlich weiter. Vorwiegend sollten Fahrzeuge verwendet werden, die über entsprechende Rückhalteeinrichtungen verfügen. Die Kontrollpflicht für die ordnungsgemäße Beförderung der Jugendlichen obliegt dem Fahrer. Für Kinder unter 12 Jahren sollte analog den Kinderfeuerwehren der Kontakt mit den Eltern gesucht werden, so dass die Jugendlichen im Rahmen der Übungsdienste ihre eigenen Sitzerhöhungen nutzen. Eine Einweisung in die Handhabe sollte für alle Jugendgruppenleiter und Jugendwarte durch die Eltern erfolgen. Darüber hinaus empfehlen wir allen Jugendgruppenleitern und Jugendwarten die Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining (siehe Lehrgangsangebot der Jugendfeuerwehr Baden-Württemberg). Jugendfeuerwehr Baden Württemberg,

9 6. Internet- und Literaturhinweise Gesetze Bußgeldkatalog - Personenbeförderung / Sicherungspflicht StVO - 21 Weitere Gesetze und Verordnungen Ratgeber ACE Lenkrad - Das Magazin Tests Kindersicherung Kindersitze Verkehr - Straße - Straßenverkehrsordnung Publikationen - Bestell und Downloadservice - Auto und Verkehr - Kinder sichern im Auto Links - GDV - Versicherung und Verkehr - Auto - Sicherheit - Kinder im Auto Themen: - auto -verkehr - test - Autokindersitze Broschüre: Sicher an Bord! Kinder als Mitfahrer (zu beziehen über die Polizeidienststellen) Stiftung Warentest Test-Hefte ACE Lenkrad Jugendfeuerwehr Baden Württemberg,

10 7. Anlagen 7.1. Informationen des Innenministeriums Hinweis auf Richtlinie und Bundesgesetzblatt Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.April2003 zur Änderung der Richtlinie 91/671/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliederstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009Teil I Nr. 18 S. 734, Anhang Schreiben Innenministerium Baden-Württemberg Jugendfeuerwehr Baden Württemberg,

11 I N N E N M I N I S T E R I U M B A D E N W Ü R T T E M B E R G Postfach Stuttgart poststelle@im.bwl.de FAX: 0711/ Landratsämter Stuttgart Kreisbrandmeister- Durchwahl (07 11) Name Bott Regierungspräsidien Aktenzeichen /24 Stuttgart (Bitte bei Antwort angeben) Karlsruhe Freiburg Tübingen Gemeindetag Baden-Württemberg Landkreistag Baden-Württemberg Städtetag Baden-Württemberg Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg Transport von Kindern und Jugendlichen in Feuerwehrfahrzeugen Schreiben des Innenministeriums vom Az.: /24- Jugendfeuerwehr Baden Württemberg,

12 bei Regierungspräsidien, Kommunalen Landesverbänden und Landesfeuerwehrverband und vom Az: /24- Mit Artikel 1 Nr. 1 c) der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs- Ordnung vom 11. Mai 2006 (BGBl. I S. 1160) wurde in 21 StVO nach Absatz 1 a folgender Absatz 1 b eingefügt: (1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse. Das Innenministerium weist deshalb ergänzend zu seinem o.g. Schreiben darauf hin, dass in Feuerwehrfahrzeugen für die keine Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nunmehr Kinder unter drei Jahren nicht mehr transportiert werden dürfen und Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind auf dem Rücksitz befördert werden müssen. gez. Rolf Schmid Jugendfeuerwehr Baden Württemberg,

13 Innenministerium Baden-Württemberg Verwendung von Sicherheitsgurten beim Transport von Kindern und Jugendlichen in Feuerwehrfahrzeugen Grundsätzlich gilt die Regelung des 21a StVO, nach der vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt angelegt sein müssen. Eine generelle Ausnahme ist nur für bestimmte Fallkonstellationen vorgesehen. Dazu gehören z. B. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit, oder Fahrten auf Parkplätzen. Weiterhin ist für den Transport von Kindern die Regelung des 21 Abs. 1a StVO zu beachten, wonach spezielle Rückhalteeinrichtungen zu benutzen sind, ebenfalls unter der Voraussetzung, dass Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind. Wesentlich sind deshalb für die Beurteilung der hier aufgeworfenen Frage, ob speziell Kinder auch ohne Sicherheitsgurt in Feuerwehrfahrzeugen transportiert werden dürfen, die Vorschriften über die Ausrüstung von Kfz mit Sicherheitsgurten. Grundsätzlich hängt dies überwiegend von dem Datum der Zulassung der Fahrzeuge ab. Eine Übersicht über die derzeit geltenden Ausnahmeregelungen ist beigefügt. Sollte demnach ein Feuerwehrfahrzeug unter diese Ausnahmeregelungen fallen, dann entfällt - weil ein Sicherheitsgurt nicht vorgeschrieben ist - grundsätzlich auch die Sicherungspflicht. Ist dies dagegen nicht der Fall, sind vorhandene Sicherheitsgurte anzulegen. Die Anwesenheit von Begleitpersonen hat darauf keinen Einfluss. Unabhängig von dieser rechtlichen Bewertung sollte jedoch die Erwartungshaltung von Eltern berücksichtigt werden, die davon ausgehen, dass ihre Kinder bei der Feuerwehr gut aufgehoben sind. Sollten Kinder tödlich oder schwer verletzt verunglücken, weil sie unangeschnallt in einem Feuerwehrauto mitgefahren sind, könnte dies in der Öffentlichkeit ein negatives Image für die Feuerwehr fördern. Wir schlagen deshalb folgende Vorgehensweise vor: Bei Kinderausfahrten z. B. im Rahmen von Feuerwehrfesten oder obligatorischen Sommerfesten sollten nur Feuerwehrfahrzeuge verwendet werden, die über Rückhaltesysteme und Kindersitzeinrichtungen verfügen. Sollte dies nicht der Fall sein, sollte auf eine Ausfahrt verzichtet werden. Beim Transport von Mitgliedern der Jugendfeuerwehr stellt sich die Sachlage etwas anders dar. Hier ist es unbedingt erforderlich, dass Kinder transportiert werden dürfen, sonst wäre eine vernünftige Jugendarbeit nicht möglich. Wenn auf Grund des Alters des Feuerwehrautos keine Ausrüstungspflicht besteht, ist es zulässig, trotzdem Kinder und Jugendliche mit diesem Auto zu transportieren. Trotzdem sollte bei der Planung solcher Übungen und Einsätze immer versucht werden, den Transport der Jugendlichen mit solchen Fahrzeugen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sollten die Fahrer angehalten werden, möglichst vorsichtig und umsichtig zu fahren, was eine Selbstverständlichkeit ist. Innenministerium Baden-Württemberg Jugendfeuerwehr Baden Württemberg,

14 Ausrüstung von Kfz mit Sicherheitsgurten (Stand ) Pkw 35 a, 72 StVZO - Für Pkw über 25 km/h bbh vorgeschriebene Verankerungen u. Sicherheitsgurte 1. Fz erstm. i. Verk. ab : Sicherheitsgurte für Außensitze hinter Sicherheitsgurte Windschutzscheibe, sofern Fz mit Verankerungen ausgerüstet. 2. Fz erstm. i. Verk. ab : Verankerungen für alle Sitze (für mittleren Rücksitz in Fz bis 5 Plätzen erst für Fz erstm. i. Verk. ab ). Sicherheitsgurte für Außensitz hinter Windschutzscheibe. 3. Fz erstm. i. Verk. ab : Dreipunkt-Verankerungen und Dreipunkt- Sicherheitsgurte für Außensitze unmittelbar hinter Windschutzscheibe. Für übrige Sitze und alle Sitze in Fz mit offenem Aufbau genügen Zweipunkt- Verankerungen und Zweipunkt-Sicherheitsgurte (Beckengurte). 4. Fz erstm. i. Verk. ab : Dreipunkt-Verankerungen und Automatik- Dreipunktgurte für alle Außensitze. Für übrige Sitze und alle Sitze in Fz mit offenem Aufbau genügen Zweipunkt-Verankerungen und Zweipunkt- Sicherheitsgurte (Beckengurte). 5. Fz erstm. i. Verk. ab gelten EG-Vorschriften. Lkw 35 a, 72 StVZO - Verankerungen und Sicherheitsgurte vorgeschrieben für Lkw, die a) vor erstm. i. Verk. gekommen sind und deren zgg bis 2,8 t und bbh über 25 km/h nach folgender Stufung: 1. Fz erstm. i. Verk. ab : Sicherheitsgurte für Außensitze hinter Windschutzscheibe, sofern Fz mit Verankerungen ausgerüstet. 2. Fz erstm. i. Verk. ab : Verankerungen für alle Sitze (für mittleren Rücksitz in Fz bis 5 Plätzen erst für Fz erstm. i. Verk. ab ). Sicherheitsgurte für Außensitze hinter Windschutzscheibe. 3. Fz erstm. i. Verk. ab : Dreipunkt-Verankerungen und Dreipunkt- Sicherheitsgurte für Außensitze unmittelbar hinter Windschutzscheibe. Für übrige Sitze und alle Sitze in Fz mit offenem Aufbau (Begriffsbest. Jugendfeuerwehr Baden Württemberg,

15 s. Anm.), genügen Zweipunkt-Verankerungen und Zweipunkt-Sicherheitsgurte (Beckengurte). b) ab erstm. i. Verk. gekommen sind und deren bbh über 25 km/h, unabhängig vom zgg, und zwar: Dreipunkt-Verankerungen und Automatik-Dreipunktgurte für alle Außensitze. Für übrige Sitze und alle Sitze in Fz mit offenem Aufbau genügen Zweipunkt-Verankerungen und Zweipunkt- Sicherheitsgurte (Beckengurte). Regelung gilt auch für Kfz über 25 km/h bbh, die hinsichtlich Insassenraum und Fahrgestell den Baumerkmalen von Lkw gleichzusetzen sind. c) Für Fz erstm. i. Verk. ab gelten EG-Vorschriften. Sonstige Kraftfahrzeuge 35 a, 72 StVZO - Verankerungen und Sicherheitsgurte vorgeschrieben für Fz erstm. i.verk. ab , sofern es sich um Fz über 25 km/h bbh handelt, die hinsichtlich Insassenraum und Fahrgestell den Baumerkmalen von Pkw (oder Lkw) gleichzusetzen sind. Dann ist folgendes vorgeschrieben: Dreipunkt-Verankerungen und Automatik-Dreipunktgurte für alle Außensitze. Für übrige Sitze genügen Zweipunkt-Verankerungen und Zweipunkt- Sicherheitsgurte (Beckengurte). Für Fz erstm. i. Verk. ab gelten EG-Vorschriften. Jugendfeuerwehr Baden Württemberg,

16 Innenministerium Baden-Württemberg Verankerungen, Sicherheitsgurte, Rückhalteeinrichtungen - Stichworte Anforderungen Ausrüstungspflicht Pkw KOM außer Linien-KOM Lkw SoKfz SZM Ausrüstung 3 Punkt-Automatik-Gurt auf allen Außensitzen 2 Punkt-Gurt auf übrigen Sitzen Ausnahmen von der Ausrüstungspflicht Klappsitze nicht nach vorn gerichtete Sitze Sitze mit Schulterdoppelgurt in Verbindung mit Beckengurt (Hosenträger) Sitze mit Rückhaltesystem mit gleichwertiger Schutzeinrichtung wie Sicherheitsgurt Sitze die mit Rückhalteeinrichtungen für Kinder ausgerüstet sind, für deren Befestigung die Verankerungen für Sicherheitsgurte verwendet werden bei SoKfz Wohnmobil hinten nur 2 Punkt-Gurt erforderlich Bauartgenehmigung Sicherheitsgurt 22 a Abs. 1 Nr. 25 StVZO Prüfvorschrift TA Nr. 26, Rili 77/541/EWG, ECE-R 16 (jeweils neueste Fassung) Bauartgenehmigung der Verankerung Keine Prüfvorschrift Verankerung ECE-R 14 Rili 76/115/EWG 81/575/EWG 82/318/EWG Rili 90/629/EWG ab Erstzulassung müssen der EG-Richtlinie entsprechen Hosenträgergurte geeignete Verankerung gem. ECE-Regelung 14 oder EWG Rili 76/115/EWG gebaut, geprüft und genehmigt geeignete Verankerung gem. Betriebs- bzw. Einbauanleitung der Hosenträgergurte Einbau gem. Betriebs- bzw. Einbauanleitung Jugendfeuerwehr Baden Württemberg,

17 doppelt belegte Verankerungspunkte mit entsprechend langen Befestigungsschrauben auszurüsten Gurtlaschen in Zugrichtung ausrichten ggf. Sitzplatzänderung Gefährdung der Heck-Insassen muss ausgeschlossen werden Fahrzeug nicht in ABE der Hosenträgergurte BE erloschen Einbauvorschriften für Sicherheitsgurt gilt ab für die von diesem Tage an erstm. i. Verk. kommende Fahrzeuge: Einbau muss so erfolgen, dass Funktion bei vorschriftsmäßigem Gebrauch und auch bei Benutzung aller ausgewiesenen Sitzplätze gewährleistet ist und sie die Verletzungsgefahr bei Unfällen verringern. Anlegepflicht Sicherheitsgurte Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt werden. Ausnahme von der Anlegepflicht Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung Lieferanten beim Haus-zu-Haus-Verkehr im Auslieferungsbezirk Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr Anlegen des Gurtes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich Körpergröße weniger als 150 cm beträgt Körpergrößen über 150 cm, wenn infolge der Anbringungshöhe der Gurtverankerung der Schutzzweck der angelegten Sicherheitsgurte nicht erreicht werden kann. Rückhalteeinrichtungen für Kinder Ausrüstungspflicht Mitnahme von Kindern bis 12 Jahre kleiner 150 cm auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind auf Vorder- und Rücksitzen Eignung amtliche Genehmigung für Fahrzeugtyp für benutzten Sitz (Vorder-, Rücksitz) für Gewichtsklasse des Kindes Jugendfeuerwehr Baden Württemberg,

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