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1 Ständerat Frühjahrssession 05 e-parl.0.05 : s Weiterentwicklung der Armee. Änderung der Rechtsgrundlagen Entwurf des es vom. September 04 Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) Anträge der Sicherheitspolitischen vom 0. Januar 05 Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt ist Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des es vom. September 04, beschliesst: I I Das Militärgesetz vom. Februar 995 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 40 Absatz, 58 Absatz und 60 Absatz der Bundesverfassung, sowie die allgemeine Bundeskompetenz in auswärtigen Angelegenheiten, nach Einsicht in die Botschaft des es vom 8. September 99, gestützt auf die Artikel 40 Absatz, 54 Absatz, 58 Absatz und 60 Absatz der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des es vom 8. September 99 4, BBl SR 50.0 SR 0 4 BBl 99 IV

2 e-parl.0.05 :0 - - Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den französischen Text. Gliederungstitel vor Art. Erster Titel: Auftrag der Armee Erster Titel: Aufgaben der Armee Art. Art. Art. Die Armee trägt zur Kriegsverhinderung und dadurch zur Erhaltung des Friedens bei. Die Armee: a. dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; b. verteidigt das Land und seine Bevölkerung; c. wahrt die schweizerische Lufthoheit.... Mehrheit Minderheit (Zanetti, Savary) b. verteidigt das Land und schützt seine Bevölkerung; Mehrheit Minderheit (Bieri, Baumann) Sie verteidigt die Schweiz und ihre Bevölkerung und trägt zu deren Schutz bei. Sie leistet Beiträge zur Friedensförderung im internationalen Rahmen. Sie unterstützt die zivilen Behörden im Inland, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen: a. bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit; b. bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen; c. beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen, insbesondere von Infrastrukturen, die für Gesellschaft, Wirtschaft und Staat unerlässlich sind (kritische Infrastrukturen); d. bei der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz und der koordinierten Dienste; e. bei der Bewältigung von Spitzenbelastungen oder von Aufgaben, die die Behörden mangels geeigneter Personen oder Mittel nicht bewältigen können; f. bei der Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler Bedeutung. Sie unterstützt die zivilen Behörden im Inland:

3 e-parl.0.05 :0 - - Sie unterstützt die zivilen Behörden, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen: a. bei der Abwehr von schwer wiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit; b. bei der Bewältigung von anderen ausserordentlichen Lagen, insbesondere im Falle von Katastrophen im In- und Ausland. 4 Sie leistet Beiträge zur Friedensförderung im internationalen Rahmen. Sie unterstützt die zivilen Behörden im Inland: a. bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit; b. bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen; c. beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen, insbesondere von Infrastrukturen, die für Gesellschaft, Wirtschaft und Staat unerlässlich sind (kritische Infrastrukturen); d. bei der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz und der koordinierten Dienste; e. bei der Bewältigung von Spitzenbelastungen oder von Aufgaben, die die Behörden mangels geeigneter Personen oder Mittel nicht bewältigen können; f. bei der Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler Bedeutung. 4 Sie unterstützt zivile Behörden im Ausland: a. beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen; b. bei humanitären Hilfeleistungen. 5 Sie kann zivilen Behörden und Dritten: a. für zivile oder ausserdienstliche Tätigkeiten im Inland militärische Mittel zu Verfügung stellen; b. mit Truppen im Ausbildungsdienst und mit Berufsformationen Spontanhilfe zur Bewältigung von unvorhergesehenen Ereignissen leisten. Sie unterstützt zivile Behörden im Ausland: a. beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen; b. bei humanitären Hilfeleistungen. 4 Sie leistet Beiträge zur Friedensförderung im internationalen Rahmen. Art. 5 Doppelbürger Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatz- Art. 5 Abs. zweiter Satz

4 e-parl.0.05 :0-4 - leistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der kann Ausnahmen vorsehen. Vorbehalten bleiben die Meldepflicht und die Ersatzpflicht. Der regelt die Einzelheiten. Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Wehrpflicht von Doppelbürgern abschliessen. Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern abschliessen. Art. 6 Zuteilung und Zuweisung weiterer Personen Der kann anordnen, dass der Armee zugeteilt oder zugewiesen werden: a. Schweizer und Schweizerinnen, die nicht schutzdienstpflichtig sind und sich der Armee freiwillig zur Verfügung stellen; b. für den Aktivdienst die Personen, die nach den Artikeln von der Militärdienstleistung ausgeschlossen worden sind. Die der Armee zugeteilten oder zugewiesenen Personen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Angehörigen der Armee. Der kann Ausnahmen vorsehen. Art. 6 Abs. Bst. c Der kann anordnen, dass der Armee zugeteilt oder zugewiesen werden: c. Ersatzpflichtige mit einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 Prozent, die aus medizinischen Gründen für militär- und schutzdienstuntauglich erklärt wurden und ein Gesuch um Dienstleistung anstatt der Wehrpflichtersatz abgabe stellen.

5 e-parl.0.05 :0-5 - Art. 9 Pflicht zur Teilnahme an der Rekrutierung Die Stellungspflichtigen müssen an der Rekrutierung teilnehmen. Der kann für Fälle von offensichtlicher Dienstuntauglichkeit Ausnahmen vorsehen. Die Rekrutierung ist im 9. Altersjahr zu absolvieren. Der kann Ausnahmen vorsehen für Stellungspflichtige, die die Rekrutenschule vorzeitig absolvieren möchten oder aus persönlichen Gründen die Rekrutierung nicht im 9. Altersjahr absolvieren können. Die Pflicht zur Teilnahme an der Rekrutierung erlischt am Ende des Jahres, in dem die Stellungspflichtigen das 5. Altersjahr vollenden. Der kann vorsehen, dass die Rekrutierung später absolviert wird. Die spätere Absolvierung bedarf der Zustimmung der Betroffenen. Art. 9 Abs. 4 Die Rekrutierung ist frühestens ab Beginn des 9. Altersjahres und spätestens bis Ende des Jahres, in dem das 4. Altersjahr vollendet wird, zu absolvieren. Der kann vorsehen, dass die Rekrutierung auch noch später absolviert werden kann, sofern innerhalb der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht (Art. ) die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 4) noch erfüllt werden kann. 4 Das Aufgebot richtet sich nach dem Zeitpunkt, ab dem die Stellungspflichtigen die Rekrutenschule zu absolvieren haben (Art. 49 Abs. ). Art kann. Die spätere Absolvierung bedarf der Zustimmung der Betroffenen. Art. 0 Inhalt der Rekrutierung Bei der Rekrutierung werden mittels Untersuchungen, Tests und Befragungen die Daten bearbeitet, die zur Ermittlung des Leistungsprofils, zur Beurteilung der Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst sowie für die Zuteilung der Stellungspflichtigen notwendig sind. Art. 0 Abs. Bei der Rekrutierung der Stellungspflichtigen werden mittels Untersuchungen, Tests und Befragungen die notwendigen Daten bearbeitet für die: a. Ermittlung des Leistungsprofils; b. Beurteilung der Tauglichkeit für den Militär- oder den Schutzdienst; c. Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe; d. Zuteilung zu einer militärischen Funktion.

6 e-parl.0.05 :0-6 - Die Rekrutierungstage werden an die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 4) angerechnet.. Abschnitt: Militärdienstpflicht Art. Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht Die Militärdienstpflicht dauert: a. für Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere, mit Ausnahme der höheren Unteroffiziere (Art. 0): bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 0. Altersjahr vollenden, oder, wenn sie ihre Ausbildungsdienstpflicht (Art. 4) bis dahin nicht vollständig erfüllt haben, längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 4. Altersjahr vollenden; b. für höhere Unteroffiziere: längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 6. Altersjahr vollenden; c. für Subalternoffiziere: längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 6. Altersjahr vollenden, bei Bedarf längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 40. Altersjahr vollenden; d. für höhere Unteroffiziere, die in Stäben eingeteilt sind, und für Hauptleute: längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 4. Altersjahr vollenden; e. für Stabsoffiziere und höhere Stabsoffiziere: längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden. Angehörige der Armee, die als Spezialisten durch ihre berufliche Tätigkeit oder wegen besonderer Kenntnisse für Gliederungstitel vor Art.. Abschnitt: Militärdienst Art. Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht Die Militärdienstpflicht dauert: a. für Angehörige der Mannschaft und für Unteroffiziere: bis zum Ende des zwölften Jahres nach Abschluss der Rekrutenschule; b. für höhere Unteroffiziere:. die nicht in Stäben von Truppenkörpern oder von grossen Verbänden eingeteilt sind: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 6. Altersjahr vollenden,. die in Stäben von Truppenkörpern eingeteilt sind: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 4. Altersjahr vollenden,. die in Stäben grosser Verbände eingeteilt sind: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden; c. für Subalternoffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 40. Altersjahr vollenden; d. für Hauptleute: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 4. Altersjahr vollenden; e. für Stabsoffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden; f. für höhere Stabsoffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden; g. für Spezialistinnen und Spezialisten: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;

7 e-parl.0.05 :0-7 - die Armee oder für andere Bereiche der nationalen Sicherheitskooperation (Art. 9) unentbehrliche Leistungen erbringen und militärisch entsprechend eingeteilt sind, sind im Rahmen der Höchstgrenzen der Ausbildungsdienstpflicht ihres Grades (Art. 4) bis zum Ende des Jahres militärdienstpflichtig, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden. 4 Als Spezialisten im Sinne von Absatz gelten Angehörige der Armee mit besonderen Kenntnissen vor allem in den Bereichen Sicherheit und Technik oder mit einer besonderen, lange dauernden Ausbildung. Der bezeichnet die betreffenden Tätigkeiten im Einzelnen in einer Verordnung. 5 Die Altersgrenze für die Militärdienstpflicht kann für Spezialisten gemäss Absatz, höhere Unteroffiziere und Offiziere bei Bedarf und mit ihrem Einverständnis zusätzlich verlängert werden. 6 Die Bundesversammlung kann die Altersgrenzen der Absätze 5 hinauf- oder herabsetzen (Art. 49). 7 Der bestimmt die Altersgrenze für die Militärdienstpflicht für das militärische Personal (Art. 47). h. für das militärische Personal: bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses; vorbehalten bleibt eine längere Dauer nach den Buchstaben a g. Der kann: a. zur Steuerung des Bestandes der Armee die Altersgrenzen um höchstens fünf Jahre herabsetzen; b. für einen Aktiv- oder Assistenzdienst die Altersgrenzen um höchstens fünf Jahre hinaufsetzen; c. vorsehen, dass höhere Unteroffiziere, Stabsoffiziere sowie Spezialistinnen und Spezialisten bei Bedarf der Armee die Dauer der Militärdienstpflicht verlängern können, jedoch längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden. Art. 8 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit: a. die Mitglieder des es, der Bundeskanzler und die Vizekanzler; b. Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören; Art. 8 Abs. Bst. c, d, f, h und j Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit: Art. 8...

8 e-parl.0.05 :0-8 - Mehrheit Minderheit (Zanetti, Savary) c. das unentbehrliche Personal für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens; d. hauptberufliche Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden; e. Direktoren, Direktorinnen und Aufsichtspersonal von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden; f. hauptberufliche Angehörige von organisierten Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden; g. Angehörige des Grenzwachtkorps; h. das Personal der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, das in ausserordentlichen Lagen für die nationale Sicherheitskooperation unentbehrlich ist; i. hauptberufliche Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten. Das VBS kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie c. die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendigen Medizinalpersonen, die von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden; d. Betrifft nur den französischen Text. f. Betrifft nur den französischen Text. h. Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind; j. das für die Sicherstellung des Betriebs der zivilen Flugsicherungsdienste unentbehrliche Personal, das nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt wird. c. Gemäss geltendem Recht

9 e-parl.0.05 :0-9 - für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden. Die Mitglieder des es, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt. 4 Der regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid. 5 Militärdienstpflichtige nach Absatz Buchstaben c i werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben. Art. 0 Neubeurteilung der Tauglichkeit; Neueinteilung Die Militärdiensttauglichkeit kann neu beurteilt werden. Ein schriftliches und begründetes Gesuch um Neubeurteilung können stellen: a. die zu beurteilende Person; b. die Ärztinnen und Ärzte der Armee und der Militärverwaltung; c. die behandelnden und begutachtenden Zivilärztinnen und -ärzte; d. die Behörden der Militärverwaltung und die Militärversicherung; e. die militärischen Strafverfolgungsbehörden; f. die Vollzugsstelle für den Zivildienst, im Rahmen der Rekrutierung auch mündlich. Art. 0 Abs., bis und ter Der Militärärztliche Dienst kann von Amtes wegen eine Neubeurteilung der Militärdiensttauglichkeit anordnen. bis Ein schriftliches und begründetes Gesuch um Neubeurteilung stellen können:

10 e-parl.0.05 :0-0 - bis Personen, die im Hinblick auf ihre dienstlichen Pflichten teilweise oder völlig urteilsunfähig sind, sind dienstuntauglich. Die Vormundschaftsbehörden melden dem Führungsstab der Armee unverzüglich alle rechtskräftig verfügten Vormundschaften und Beistandschaften sowie deren Aufhebung, die Stellungspflichtige und Angehörige der Armee betreffen. Der Führungsstab der Armee leitet die Meldungen an die Rekrutierungsorgane und Kreiskommandanten weiter. Die Einteilung und die Zuteilung eines Angehörigen der Armee können jederzeit geändert werden. Der regelt die Voraussetzungen und das Verfahren. a. die zu beurteilende Person; b. die Ärztinnen und Ärzte der Armee und der Militärverwaltung; c. die behandelnden und begutachtenden Zivilärztinnen und -ärzte; d. die Behörden der Militärverwaltung und die Militärversicherung; e. die militärischen Strafbehörden; f. die Vollzugsstelle für den Zivildienst, im Rahmen der Rekrutierung auch mündlich. ter Bisheriger Abs. bis Art. Nichtrekrutierung infolge eines Strafurteils Stellungspflichtige werden nicht rekrutiert, wenn sie für die Armee untragbar geworden sind infolge eines Strafurteils: a. wegen eines Verbrechens oder Vergehens; oder Art. Sachüberschrift, Abs. und Nichtrekrutierung Stellungspflichtige werden nicht rekrutiert, wenn: a. sie für die Armee untragbar geworden sind, weil:. sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden,. für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde;

11 e-parl.0.05 :0 - - b. das eine freiheitsentziehende Massnahme anordnet. Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz zur Rekrutierung zugelassen werden, wenn: a. sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; und b. die Armee sie benötigt. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren. b. ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. Abs. ). Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz zur Rekrutierung zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und: a. in Fällen nach Absatz Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; b. in Fällen nach Absatz Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen. Art. Ausschluss aus der Armee infolge eines Strafurteils Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn sie für die Armee untragbar geworden sind infolge eines Strafurteils: a. wegen eines Verbrechens oder Vergehens; oder b. das eine freiheitsentziehende Massnahme anordnet. Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz wieder zur Armee zugelassen werden, wenn: a. sie sich während der Probezeit bei Art. Sachüberschrift, Abs. und Ausschluss aus der Armee Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: a. sie für die Armee untragbar geworden sind, weil:. sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden,. für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde; b. ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. Abs. ). Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz wieder zur Armee zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und: a. in Fällen nach Absatz Buchstabe a:

12 e-parl.0.05 :0 - - bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; und b. die Armee sie benötigt. Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren. sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; b. in Fällen nach Absatz Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen. Art. 8 Verfassungsmässige und gesetzliche Rechte Den Angehörigen der Armee stehen die verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte auch im Militärdienst zu. Einschränkungen sind nur zulässig, soweit es der Ausbildungsdienst oder der jeweilige Einsatz erfordert. Art. 8 Der erlässt Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee. Mehrheit Minderheit (Savary, Hêche, Recordon, Zanetti) 4 Der erlässt eine für alle Armeeangehörigen verpflichtende Wertecharta. Art. 9 Versorgung Die Angehörigen der Armee erhalten im Militärdienst vom Staat Sold und Verpflegung. Der Staat sorgt für ihre Unterkunft und kommt für ihre Dienstreisen auf. Die Bundesversammlung erlässt die Bestimmungen über Sold, Verpflegung, Unterkunft und Dienstreisen (Art. 49). Art. 9 Abs. Die Bundesversammlung erlässt die Bestimmungen über Sold, Verpflegung, Unterkunft und Dienstreisen. Art. 9 Gemäss geltendem Recht (siehe auch Art. 9, 95-98, 98a und 49 sowie Entwurf 5)

13 e-parl.0.05 :0 - - Art. 9a Ausbildungsgutschrift Der Bund kann Angehörigen der Miliz für das Absolvieren von Kaderschulen und des praktischen Dienstes für die Ausbildung zum höheren Unteroffizier oder zum Offizier bis Stufe Stäbe der Truppenkörper einen finanziellen Betrag gutschreiben, den sie für zivile Ausbildungen beziehen können. Der erlässt die Bestimmungen über die Ausbildungsgutschrift. Art. 0 Ersatz des Erwerbsausfalls Art. 0 Abs. Art. 0 Wer Militärdienst leistet, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den Erwerbsausfall. Wer Militärdienst leistet, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den Erwerbsausfall. Die Zeit zwischen der Rekrutenschule und Ausbildungsdiensten zur Erlangung des Grades Wachtmeister, Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fourier oder Leutnant oder zwischen solchen Ausbildungsdiensten wird besoldet, sofern die jeweiligen Dienste höchstens sechs Wochen auseinanderliegen.... Erwerbsausfall.... den bis Die Zeit zwischen der Rekrutenschule und Ausbildungsdiensten zur Erlangung des Grades Wachtmeister, Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fourier oder Leutnant oder zwischen solchen Ausbildungsdiensten wird besoldet, und mit dem Erwerbsersatz entschädigt, sofern die jeweiligen Dienste höchstens sechs Wochen auseinanderliegen. Der Erwerbsersatz wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

14 e-parl.0.05 :0-4 - Art. 5 Bekämpfung übertragbarer oder schwerer Krankheiten Der kann zur Bekämpfung übertragbarer oder schwerer Krankheiten für die Angehörigen der Armee obligatorische medizinische Massnahmen anordnen. Art. 5 Abs. und Er kann für die Ausübung von Funktionen der Armee mit erhöhtem Infektionsrisiko vorbeugende Blutuntersuchungen und Impfungen verlangen. Er kann Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee freiwillige Blutuntersuchungen und Impfungen anbieten. Art. 5a Medizinische Routineuntersuchungen Das VBS kann für die höheren Stabsoffiziere, für das militärische Personal der Militärpolizei sowie für das oberste Kader der Militärverwaltung des Bundes regelmässige medizinische Routineuntersuchungen durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt oder durch den ärztlichen Dienst vorsehen. Gliederungstitel vor Art. 40c 7. Kapitel: Ombudsstelle Art. 40c Organisation Das VBS richtet eine Ombudsstelle ein. Mehrheit Minderheit (Hess Hans) 7. Kapitel: Streichen (Art. 40c-40e) Die Ombudsstelle ist weisungsungebunden und dem VBS nur administrativ unterstellt.

15 e-parl.0.05 :0-5 - Art. 40d Aufgaben Die Ombudsstelle vermittelt auf Ersuchen von Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee oder Angehörigen dieser Personen zwischen der ersuchenden Person und militärischen Stellen im Zusammenhang mit der Stellungs- und der Militärdienstpflicht. Sie kann zu diesem Zweck insbesondere: a. mit Einwilligung der ersuchenden Person schriftliche oder mündliche Auskünfte und die Herausgabe von Urkunden und Akten verlangen; b. Augenscheine vornehmen; c. Sachverständige beiziehen; d. die Truppe und die Militärbehörden besuchen. Sie erstattet dem VBS jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeiten. Der Bericht wird veröffentlicht. Art. 40e Verfahren, Mitwirkung Das Verfahren vor der Ombudsstelle hat keine aufschiebende Wirkung. Es ersetzt nicht die Eingaben bei militärischen Stellen, Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen und hemmt keine Rechtsmittelfristen. Es ist formlos und unentgeltlich. Die betroffenen militärischen Stellen sind verpflichtet, an der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Ombudsstelle kann Dritte anhören.

16 e-parl.0.05 : Sie gibt ihre Schlussfolgerungen der ersuchenden Person und den betroffenen militärischen Stellen bekannt. Art. 4 Ausbildungsdienste Die Ausbildungsdienste umfassen Schulen, Kurse, Übungen und Rapporte. Offiziere, Unteroffiziere sowie Gefreite und Soldaten in Kaderfunktionen werden in der Regel vor Ausbildungsdiensten zu Kadervorkursen aufgeboten. Der legt die Ausbildungsdienste sowie deren Dauer und Unterstellung fest; er bestimmt, wer daran teilnimmt. 4 Bei der Rekrutierung und im Verlauf der Ausbildung können Befragungen zu wissenschaftlichen Zwecken durchgeführt werden. Der Persönlichkeits- und der Datenschutz sind dabei zu wahren. Art. 4 Abs. und 4 Offiziere, höhere Unteroffiziere und Unteroffiziere sowie Gefreite und Soldaten in Kaderfunktionen werden vor Ausbildungsdiensten zu Kadervorkursen aufgeboten. 4 Aufgehoben Art. 4 Ausbildungsdienstpflicht Angehörige der Mannschaft leisten insgesamt höchstens 0 Tage Ausbildungsdienst. Der bestimmt die Höchstzahl der insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst: a. der Offiziere und Unteroffiziere; b. der Angehörigen des militärischen Flugdienstes; c. der Angehörigen der Armee nach Artikel Absätze und 5; d. der Neubürger. Art. 4 Ausbildungsdienstpflicht Die Zahl der insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst richtet sich nach dem Bedarf der Armee. Sie beträgt für die Mannschaft höchstens 80 Tage. Der bestimmt die Zahl für die übrigen Angehörigen der Armee. Diese darf höchstens 700 Tage betragen.

17 e-parl.0.05 :0-7 - Nicht geleisteter oder nicht bestandener Dienst ist in der Regel nachzuholen. Art. 44 Freiwillige Dienstleistungen Angehörige der Armee können zu freiwilligen Dienstleistungen zugelassen werden, wenn dafür ein militärisches Bedürfnis besteht. Dieser Dienst gilt als Ausbildungsdienst. Das VBS regelt die Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht. Art. 44 Freiwillige Ausbildungsdienste Angehörige der Armee können zur freiwilligen Leistung von Ausbildungsdiensten zugelassen werden, wenn dafür ein militärisches Bedürfnis besteht. Freiwillig geleistete Ausbildungsdienste werden nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet. Art. 46 Ausbildungsziele und Ausbildungsführung Die Ausbildung richtet sich auf allen Stufen nach dem Auftrag der Armee. Das VBS legt die Ausbildungsziele und die Ausbildungsführung für den Einsatz der Armee fest. Art. 46 Abs. Die Ausbildung richtet sich auf allen Stufen nach den Aufgaben der Armee. Art. 47 Militärisches Personal Das militärische Personal umfasst Berufs- und Zeitmilitärs. Berufsmilitärs sind Berufsoffiziere, Berufsunteroffiziere und Berufssoldaten. In der Regel sind sie in einem unbefristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis nach der Bundespersonalgesetzgebung angestellt. Zeitmilitärs sind Zeitoffiziere, Zeitunteroffiziere und Zeitsoldaten. Sie sind in einem befristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis nach der Bundespersonalgesetzgebung angestellt. Art. 47 Abs. 4 erster Satz

18 e-parl.0.05 : Das militärische Personal wird in den Bereichen Ausbildung, Führung und Einsatz der Armee verwendet. Es kann im In- oder Ausland eingesetzt werden. Wer zum militärischen Personal gehört, gilt als Angehöriger der Armee. 5 Das militärische Personal wird für seine Tätigkeit besonders ausgebildet. Die Ausbildung kann in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Fachhochschulen, mit Spezialisten sowie mit ausländischen Streitkräften erfolgen. 4 Das militärische Personal wird in den Bereichen Ausbildung und Führung sowie in allen Einsatzarten der Armee verwendet. Art. 49 Rekrutenschule Militärdienstpflichtige bestehen die Rekrutenschule in der Regel im Jahr, in dem sie das 0. Altersjahr vollenden. Rekrutierte, welche die Rekrutenschule am Ende des Jahres, in dem sie das 6. Altersjahr vollenden, nicht bestanden haben, sind nicht mehr militärdienstpflichtig. Der kann vorsehen, dass die Rekrutenschule später absolviert werden kann. Die Betroffenen müssen der späteren Absolvierung zustimmen. Die Bundesversammlung legt die Dauer der Rekrutenschule fest (Art. 49). Art. 49 Rekrutenschule Militärdienstpflichtige absolvieren die Rekrutenschule frühestens ab Beginn des 9. Altersjahres und spätestens in dem Jahr, in dem sie das 5. Altersjahr vollenden. Der Zeitpunkt richtet sich nach dem Bedarf der Armee. Die Wünsche der Stellungspflichtigen werden so weit wie möglich berücksichtigt. Rekrutierte, welche die Rekrutenschule am Ende des Jahres, in dem sie das 5. Altersjahr vollenden, nicht geleistet haben, werden aus der Armee entlassen. Der kann vorsehen, dass die Rekrutenschule auch noch später absolviert werden kann, sofern innerhalb der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht (Art. ) die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 4) noch erfüllt werden kann. 4 Die Rekrutenschule dauert 8 Wochen. Der kann für Formationen mit einem besonderen Ausbildungsbedürfnis eine um höchstens sechs Wochen kürzere oder längere Dauer vorsehen.

19 e-parl.0.05 :0-9 - Art. 5 Wiederholungskurse Die Militärdienstpflichtigen leisten Wiederholungskurse. Diese werden in der Regel in den Formationen geleistet, in denen die Pflichtigen eingeteilt sind. Die Bundesversammlung legt Dauer und Turnus fest (Art. 49). Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Ausbildungsbedürfnisse und die Einsatzbereitschaft. Art. 5 Abs. und Pro Jahr ist ein Wiederholungskurs zu leisten. Dieser dauert für die Mannschaft längstens 9 Tage, für Militärdienstpflichtige mit Schlüsselfunktionen, Unteroffi ziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere längstens 6 Tage. Der legt Dauer und Turnus im Einzelnen fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Ausbildungsbedürfnisse, die Einsatzbereitschaft und die verfügbaren Ressourcen. Art. 5 Die Militärdienstpflichtigen leisten jährlich Wiederholungskurse. Diese werden in der Regel in den Formationen geleistet, in denen die Pflichtigen eingeteilt sind. Die Mannschaft leistet fünf dreiwöchige Wiederholungskurse. Der legt Anzahl und Dauer der Wiederholungskurse für Militärdienstpflichtige mit Schlüsselfunktionen, Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Ausbildungsbedürfnisse, die Einsatzbereitschaft und die verfügbaren Ressourcen. 4 Der kann bei besonderen Ausbildungsbedürfnissen kürzere Wiederholungskurse oder die tageweise Leistung des Wiederholungskurses vorsehen. Art. 5 Art. 5 Militärische Mittel zur Verfügung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten im Inland Die Armee und die Militärverwaltung des Bundes können zivilen Behörden und Dritten auf Gesuch hin bei folgenden Tätigkeiten Personen und Material zur Verfügung stellen: a. zivilen oder ausserdienstlichen Tätigkeiten von öffentlichem Interesse; b. zivilen Anlässen oder Veranstaltungen von nationaler Bedeutung. Art b von nationaler oder internationaler Bedeutung.

20 e-parl.0.05 :0-0 - Zivile Behörden haben gegenüber anderen Gesuchstellern Vorrang. Die militärischen Mittel dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn: a. die Gesuchsteller die Tätigkeiten nachweisbar weder mit eigenen Mitteln noch mit Unterstützung von anerkannten militärischen Vereinen oder Verbänden oder des Zivilschutzes durchführen können; b. die dafür vorgesehenen Personen aufgrund ihrer Ausbildung und Ausrüstung geeignet sind, die geforderte Leistung zu erbringen; und c. die erforderliche Sicherheit gewährleistet ist. 4 Zur Verfügung gestellt werden dürfen: a. Truppen im Ausbildungsdienst; b. Berufsformationen; c. die Logistikbetriebe der Militärverwaltung des Bundes; d. das bei den Truppen, Formationen und Betrieben nach den Buchstaben a c vorhandene militärische Material. 5 Truppen im Ausbildungsdienst und Berufsformationen dürfen nur unbewaffnet und nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn: a. mit den geforderten Leistungen für die Angehörigen der Armee ein wesentlicher Ausbildungs- oder Übungsnutzen in ihren Funktionen verbunden ist; b. keine Aufgaben zu erfüllen sind, die Polizeibefugnisse nach Artikel 9 voraussetzen; c. die Einsatzfähigkeit der Truppen und Berufsformationen sowie die Bereitschaft der Armee nicht beeinträchtigt werden; und d. die Zielerreichung des Ausbildungsdienstes nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

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