Rostocker Naturschutztag 24. Januar Thema: Windkraft und Artenschutz Anmerkungen der UNB LRO zur Genehmigungsplanung

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1 Rostocker Naturschutztag 24. Januar 2015 Thema: Windkraft und Artenschutz Anmerkungen der UNB LRO zur Genehmigungsplanung

2 Inhalt 1. Rechtliche Grundlagen 2. Verfahrensablauf 3. Probleme und Bewertung 4. Verfahren im LK Rostock 5. Konflikte vorhersehbar? 6. Ausnahmegenehmigung

3 1. Rechtliche Grundlagen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Die generellen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (sog. Zugriffsverbote) des 44 Abs. 1 BNatSchG sind wie folgt gefasst: Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, (Tötungsverbot) 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, (Störungsverbot) 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, (Schädigungsverbot)

4 1. Rechtliche Grundlagen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) Genehmigungsvoraussetzung nach 6 BImSchG: (1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1.sichergestellt ist, dass die sich aus 5 und einer auf Grund des 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und 2.andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

5 1. Rechtliche Grundlagen Bundesnaturschutzgesetz -BNatSchG Bundesimmissionsschutzgesetz -BImSchG Verordnung über genehmigungsbedü rftige Anlagen (4. BImSchV) Immissionsschutz- Zuständigkeitsveror dnung -ImSchZustVO M-V Aufgabenzuordnungsgesetz - AufgZuordG M-V Moderne WEA sind gemäß 4. BImSchV Anlage 1 Nr. 1.6 genehmigungspflichtig da höher 50 m, Neue Anträge meist zwischen 160 und 200 m Nabenhöhe Genehmigungsbehörde gemäß 3 Nr. 2a ImSchZustVO M-V i.v.m. 4 LUVerwLVO M-V : Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) Zuständigkeit besonderer Artenschutz ( 44 Abs. 1 BNatSchG) gemäß 6 AufgZuordG M-V seit : Die Landräte als Untere Naturschutzbehörden

6 2. Verfahrensablauf Erstellung der Genehmigungsunterlagen Planerische Auseinandersetzung mit den Zugriffsverboten im sog. Artenschutzfachbeitrag (AFB) Leitfäden/ Merkblätter Artenschutz beim LUNG ( m) Ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen geschützten Arten ist Voraussetzung (BVerwG 9 A vom ; BVerwG 9 A vom )

7 2. Verfahrensablauf Erstellung der Genehmigungsunterlagen Genehmigungsantrag beim StALU Beteiligungsverfahren durch StALU Genehmigungsverfahren ist gemäß 13 BImSchG konzentrierend, d.h. alle öff. Vorschriften und Belange werden mit einem Verfahren und einer Gesamtgenehmigung berücksichtigt StALU beteiligt Träger öffentlicher Belange, Übersendung der einschlägigen Planungsunterlagen an die Fachbehörden

8 2. Verfahrensablauf Erstellung der Genehmigungsunterlagen Genehmigungsantrag beim StALU Beteiligungsverfahren durch StALU Artenschutzrechtliche Prüfung durch UNB Stellungnahme UNB an StALU Entscheidung des StALU Prüffähigkeit der Unterlagen Prüfung der artenschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens: Kann das Eintreten von Verbotstatbeständen (Zugriffsverbote) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden? Stellungnahme der UNB (Nachforderungen, Bestätigung, Ablehnung, Empfehlung zu Ausnahmeentscheidungen) Prüfung durch StALU, i.d.r. Stellungnahme. der UNB übernommen, tlw. Behördengutachter Genehmigungsbescheid

9 3. Problemlage und Bewertung An WEA kann es zu Verlusten von Vögeln und Fledermäusen kommen: - Kollision, Barotrauma = Tötungsverbot? Aufgabe von Brutplätzen durch Vergrämung, Überbauung v. Nahrungsflächen = Schädigungsverbot? Foto: H. Matthes Foto: Störung durch Schallemmissionen = Störungsverbot? Foto: Foto: Th. Manthey

10 3. Problemlage und Bewertung An WEA kann es zu Verlusten von Vögeln und Fledermäusen kommen: - Kollision, Barotrauma = Tötungsverbot? Aufgabe von Brutplätzen durch Vergrämung, Überbauung v. Nahrungsflächen = Schädigungsverbot? Störung durch Schallemmissionen = Störungsverbot? + weitere, insgesamt 2100 Vögel aus 130 Arten

11 3. Problemlage und Bewertung An WEA kann es zu Verlusten von Vögeln und Fledermäusen kommen: - Kollision, Barotrauma = Tötungsverbot? Aufgabe von Brutplätzen durch Vergrämung, Überbauung v. Nahrungsflächen = Schädigungsverbot? Störung durch Schallemissionen = Störungsverbot? Aus: bmuwindkraftundgreifwebsite/wka_von_mammen.pdf

12 3. Problemlage und Bewertung Wissenschafltiche Veröffentlichungen, Beispiele: An WEA kann es zu Verlusten von Vögeln und Fledermäusen kommen: - Kollision, Barotrauma = Tötungsverbot? Aufgabe von Brutplätzen durch Vergrämung, Überbauung v. Nahrungsflächen = Schädigungsverbot? Störung durch Schallemmissionen = Störungsverbot? Langgemach, T. & B.-U. Meyburg (2011): Analysis of space use patterns a magic term of landscape planning with impacts on the conservation of the Lesser Spotted Eagle (Aquila pomarina) and other large bird species. Ber. Vogelschutz 47/48: BMU- Projekt Windkraft und Greifvögel: Bellebaum, J., et al. (2013):"Wind turbine fatalities approach a level of concern in a raptor population." Journal for Nature Conservation 21: Scheller, W., and F. Vökler(2007) "Zur Brutplatzwahl von Kranich Grus grus und Rohrweihe Circus aeruginosus in Abhängigkeit von Windenergieanlagen." Orn. Rundbrief Meckl.-Vorp 46.1 (2007): Garniel, A., et al. (2007): Vögel und Verkehrslärm. Quantifizierung und Bewältigung entscheidungserheblicher Auswirkungen von Verkehrslärm auf die Avifauna. Schlussbericht November 2007 / Kurzfassung. FuEVorhaben /2003/LR des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung. 273 S.

13 Problemlage und Bewertung Fachkonventionen zur Bewertung der Beeinträchtigung: An WEA kann es zu Verlusten von Vögeln und Fledermäusen kommen: - Kollision, Barotrauma = Tötungsverbot? Aufgabe von Brutplätzen durch Vergrämung, Überbauung v. Nahrungsflächen = Schädigungsverbot? Störung durch Schallemissionen = Störungsverbot? Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-VSW) 2008: Abstandsregelungen für Windenergie- anlagen zu bedeutenden Vogellebens- räumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten, sog. Helgoländer Papier - In 2014 überarbeitet, veröffentlicht in: Schreiber, M.: Artenschutz und Windenergieanlagen. NuL 46 (12) 2014! Zahlreiche Länderleitfäden (Bay, BB, Ni, Rl-Pf, S-H, )

14 3. Problemlage und Bewertung Fachkonvention für MV: An WEA kann es zu Verlusten von Vögeln und Fledermäusen kommen: - Kollision, Barotrauma = Tötungsverbot? Aufgabe von Brutplätzen durch Vergrämung, Überbauung v. Nahrungsflächen = Schädigungsverbot? Störung durch Schallemissionen = Störungsverbot? LUNG (2013): Angaben zu den in Mecklenburg-Vorpommern heimischen Brutvogelarten. Stand Unter Verweis auf LAG-VSW, Einzelfallprüfung - Teilweise Abweichung (Schreiadler, Seeadler u.a.) - Nur Empfehlungscharakter = keine Verbindlichkeit, keine Begründungen LUNG (2014): Artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe = soll offizieller Leitfaden für MV werden! - Mit Stand im Beteiligungsverfahren - Noch nicht behördlich eingeführt! - Entwurf bereits seit 2012 vorhanden Seit 2012 großer Bearbeitungsaufwand bei UNBs, da immer wieder Rechtfertigung der Einzelfallentscheidung gegenüber Vorhabensträgern

15 4. WEA Verfahren im Lk Rostock Seit : Anlagen in 43 Verfahren - Tatsächlich mögliche Anlagenzahl geringer weil Neuantrag bei Wechsel Antragsteller oder Anlagentyp Tatsächliche Anlagenzahl nach Bereinigung: ca. 165 Beplanung der vorhandenen Eignungsgebiete nahezu abgeschlossen Anträge zur Errichtung von WEA (nach Einzelanlagen), bereinigt Status StALU Position UNB Ablehnung Zustimmung Gesamt beantragt genehmigt bereits errichtet zurückgezogen erloschen 1 1 Gesamt Quelle: StALU MM, UNB LKROS (2015)

16 4. WEA Verfahren im Lk Rostock

17 4. WEA Verfahren im Lk Rostock

18 5. Konflikte vorhersehbar? Erkennung als "Problemfläche" vor Ausweisung? Problem GIS-Analyse LUNG Datenbank Stellungnahme Naturschutzbehörden im Beteiligungsverfahren Innerhalb TAK Seeadler (2000m) Ja Nein Innerhalb TAK Schreiadler (3000m), spätere Ansiedlung Innerhalb TAK- Arten ohne Monitoring (z.b. Rotmilan, Schwarzmilan, Baumfalke.) Essentielle Nahrungsflächen sonstige Großvögel Nein Nein Nein Ja/ Ablehnung Ja/ Ablehnung Ja/ Ablehnung Innerhalb Aktionsradius Schreiadler teilweise Nein

19 5. Konflikte vorhersehbar? Informationen durch Dritte zu Artvorkommen im Ausweisungs- und Genehmigungsverfahren sehr wichtig!

20 5. Konflikte vorhersehbar? Erkennung als "Problemfläche" vor Ausweisung? Problem GIS- Analyse LUNG Datenbank Stellungnahme Naturschutzbehörden im Beteiligungsverfahren Eingaben von Bürgern Innerhalb TAK Seeadler (2000m) Ja Nein möglich Innerhalb TAK Schreiadler (3000m), spätere Ansiedlung Innerhalb TAK- Arten ohne Monitoring (z.b. Rotmilan, Schwarzmilan, Baumfalke.) Essentielle Nahrungsflächen sonstige Großvögel Nein Ja/ Ablehnung nein Nein Ja/ Ablehnung möglich Nein Ja/ Ablehnung möglich Innerhalb Aktionsradius Schreiadler teilweise Nein möglich

21 5. Konflikte vorhersehbar? Schreiadler (Aquila pomarina) seltenste Adlerart Deutschlands (ca. 80 BP in MV, 110 in Dt.) besonders kollisionsgefährdet (4 Schlagopfer, zentrale Schlagopferkartei, VSW BB) sehr große Aktionsradien Heimliches Wappentier (Pommernadler) Herausragende Verantwortung MV Schutzabstände zu WEA: MV : 3 km Ausschluss-, 6 km Prüfbereich LAG VSW (2008, 2014): 6 km Ausschlussbereich Neueste Telemetriestudien deuten größere Homeranges an (Meyburg, unveröff.) 6 km Ausschlussbereich notwendig? Foto:

22 5. Konflikte vorhersehbar?

23 5. Konflikte vorhersehbar? Erkennung als "Problemfläche" vor Ausweisung? Problem GIS-Analyse LUNG Datenbank Stellungnahme Naturschutzbehörden im Beteiligungsverfahren Karte Schwerpunktvorkommen Schreiadler LUNG Gesamt Innerhalb TAK Seeadler (2000m) Ja Nein nein Ja Innerhalb TAK Schreiadler (3000m), spätere Ansiedlung Nein Ja/ Ablehnung Ja Ja Innerhalb TAK- Arten ohne Monitoring Nein Ja/ Ablehnung Ja Ja Essentielle Nahrungsflächen sonstige Großvögel Nein Ja/ Ablehnung Nein Ja Innerhalb Aktionsradius Schreiadler teilweise Nein Ja Ja

24 6. Ausweg Ausnahme? 45 Abs. 7 BNatSchG: Die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden(...)können von den Verboten des 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen(...), 5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert(...).

25 6. Ausweg Ausnahme? 45 Abs. 7 BNatSchG: Die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden(...)können von den Verboten des 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen(...), 5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert(...). Anerkannte Gründe nach EU-Kommission (Beispiele*): Projekt Hafenausbauplan Mainport Rotterdam (Niederlande): Hauptpfeiler Wirtschaft, Europäischer Verkehrskotenpunkt Teilabschnitt Peenetal (Deutschland) der geplanten Autobahn A 20 (Deutschland): Anbindung eines Bundeslandes, europäische Vernetzung Erweiterung der Fläche der Daimler Chrysler Aerospace Airbus GmbH in Hamburg- Finkenwerder (Deutschland): hunderte hochqualifizierte Arbeitsplätze Projekt Staudamm La Breña II (Spanien): Wasserversorgung einer Region *Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der 'Habitat-Richtlinie' 92/43/EWG

26 6. Ausweg Ausnahme? 45 Abs. 7 BNatSchG: Die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden(...)können von den Verboten des 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen(...), 5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert(...). Öffentliches Interesse nach EU-Kommission*: Pläne bzw. Projekte: -im Rahmen von Handlungen bzw. Politiken, die auf den Schutz von Grundwerten für das Leben der Bürger (Gesundheit, Sicherheit, Umwelt) abzielen; -im Rahmen grundlegender Politiken für Staat und Gesellschaft; - im Rahmen der Durchführung von Tätigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art zur Erbringung bestimmter gemeinwirtschaftlicher Leistungen Wind Onshore: umweltschonende Energieerzeugung, Ressourcenschonung Energiewende, EEG, Energieunabhängigkeit, *Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der 'Habitat-Richtlinie' 92/43/EWG

27 6. Ausweg Ausnahme? Zwingend und überwiegend? Privatwirtschaftliches Unternehmen Stromverbrauch MV bereits zu 120% aus Erneuerbaren gedeckt Wenige Arbeitsplätze je einzelne WEA Standortverschiebung, mehrere Eignungsgebiete Artenschutzrecht basiert auf europäischen Richtlinien= sehr hohes Schutzgut!

28 6. Ausweg Ausnahme? 45 Abs. 7 BNatSchG: Die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden(...)können von den Verboten des 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen(...), 5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert(...). Entscheidung in UNBs bisher i.d.r. negativ ( 1x Ausnahme in MV) Hinweis zur verstärkten Ausnahmeprüfung im neuen Leitfaden Aber Zielsetzung der Landesregierung zu weiterem Ausbau von onshore Windparks 45 Abs. 7 S. 4 BNatSchG: Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Klare Regelungen notwendig!

29 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Thorsten Manthey Untere Naturschutzbehörde Landkreis Rostock Am Wall Güstrow Tel:03843/

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