Faunistisches Gutachten zur 41. Flächennutzungsplanänderung Sondergebiet Windenergie / Landwirtschaft Winsen (Luhe) Artenschutzuntersuchung

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1 Dipl.-B i o l. Karsten Lutz Bestandserfassungen, Recherchen und Gutachten Biodiversity & Wildlife Consulting Bebelallee 55 d D Hamburg Tel.: 040 / karsten.lutz@t-online.de 31. August 2015 Faunistisches Gutachten zur 41. Flächennutzungsplanänderung Sondergebiet Windenergie / Landwirtschaft Winsen (Luhe) Artenschutzuntersuchung Bestandserfassungen der Brut- und Gastvögel durch ALAND Arbeitsgemeinschaft Landschaftsökologie Bestandserfassungen der Fledermäuse: Dipl.-Biol. Björn Leupolt, Heidmühlen im Auftrag von Mix - Landschaftsplanung, Barnstedt Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040/

2 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Darstellung und Bewertung des Brutvogelbestandes Brutvögel Gastvögel Fledermäuse Beschreibung des Vorhabens Wirkungen der Anlagen Wirkung auf Brutvögel Wirkung auf Gastvögel Wirkung auf Fledermäuse Artenschutzprüfung Zu berücksichtigende Arten und Lebensumstände Zu berücksichtigende Lebensstätten von europäischen Vogelarten Zu berücksichtigende Lebensstätten von Fledermäusen Zu berücksichtigende Tötungen Zu berücksichtigende Störungen Prüfung des Eintretens der Verbote nach Ausnahmevoraussetzungen nach 45 BNatSchG Literatur Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040/

3 Kap. 1 Einleitung 1 Einleitung Die Aufstellung der 41. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) wurde beschlossen, um die Entwicklung von Flächen zur Windenergienutzung im Stadtgebiet planerisch zu steuern. Es bestehen bereits wirksame Ausweisungen für Windenergieanlagen (WEA). Planungsanlass für diese erneute FNP-Änderung zur Windenergie ist die Absicht des Landkreises Harburg, sein Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) neu aufzustellen. Dieser Entwurf sieht z. Zt. zwei Potenzialflächen für die Windenergie im Stadtgebiet von Winsen vor. Zudem ist es Zweck der Änderung, die durch das RROP vorgegebenen Eignungsflächen im Stadtgebiet ebenfalls im FNP darzustellen und so ein Gesamtkonzept zur Steuerung raum-bedeutsamer und nicht raumbedeutsamer Anlagen zu realisieren. Um für diese Planungen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umwelt entsprechende Daten zu erhalten, wurden Brut- und Gastvogelerfassungen durchgeführt (Aland 2014a bis d). Da alle Fledermausarten zu den streng geschützten Arten gehören, die bei Eingriffsplanungen besonders zu beachten sind, wurde auch die Fledermausfauna untersucht (LEUPOLT 2013a u. b). Abbildung 1: Lage der Flächennutzungsplanänderungen (Stand ) Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

4 Kap. 2 Darstellung und Bewertung des Brutvogelbestandes 2 Darstellung und Bewertung des Brutvogelbestandes 2.1 Brutvögel Die Untersuchungsmethode und die im Untersuchungsgebiet festgestellten Brutvögel sind in Aland (2014a u. c sowie 2015a u. b) in Text und Karte dargestellt. In die Karten der Brutvogelbestände sind nur die Vorkommen von gefährdeten Arten, die für die Planung relevant sein könnten, eingetragen. Dazu gehören gefährdete Arten der Roten Listen (Niedersachsen und Deutschland). Die übrigen Arten sind summarisch in den jeweiligen Tabellen 1 der Berichte von Aland (2014a u. c sowie 2015a u. b) aufgeführt. Als relevante Arten treten im Bereich der Flächennutzungsplanänderung folgende Arten auf: Kiebitz Großer Brachvogel Rohrweihe Weißstorch (Nahrungsgebiete) Mäusebussard Turmfalke Waldohreule ALAND (2014a u. c sowie 2015a u. b) bewerten die Untersuchungsgebiet nach dem in Niedersachsen üblichen Verfahren nach BEHM & KRÜGER (2013). Die Höhe des jeweiligen Gebietswertes beruht zum größten Teil auf Arten, die gegenüber Windkraftanlagen unempfindlich sind (HÖTKER 2006, STEINBORN et al. 2011). Diese Bewertung ist im Rahmen der Regionalplanung zu beachten. Im Zusammenhang mit der Beurteilung des besonderen Artenschutzes nach 44 BNatSchG ist die Bewertung ohne Bedeutung. Hier muss immer auf Artniveau betrachtet werden. Die Untersuchungen zur Raumnutzung erbrachten keine Hinweise auf eine erhöhte Raumnutzung von Greif- und Großvögeln im Bereich der geplanten Windenergieanlagen. 2.2 Gastvögel In der Brutzeit (Frühjahr und Sommer) bilden die Individuen der meisten Vogelarten feste Reviere, in denen sie ihre Nachkommenschaft aufziehen. Danach lösen sich die Bindungen an feste Orte auf und die Vögel streifen mehr oder weniger umher, um die jeweils günstigsten Gebiete aufzusuchen. Um diese Vogelgruppe von den Brutvögeln abzugrenzen, wird sie hier als Gastvögel bezeichnet. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

5 Kap. 2 Darstellung und Bewertung des Brutvogelbestandes Die ermittelten Daten aus dem neunmonatigen Zeitraum der Gastvogelerfassung wurden in ALAND (2014b u. d) zusammengefasst. Die erfassten Gast-vogelvorkommen werden, je nach Ergebnislage, einer Bewertung anhand des Bewertungsverfahrens von Gastvogellebensräumen nach BURDORF et al. (1997) unterzogen, unter Verwendung der aktuellen quantitativen Kriterienwerte von KRÜGER et al. (2010). Anhand der Daten ließ sich keine besondere Bedeutung für die Untersuchungsgebiete als Gastvogellebensraum nachweisen. Für keine Art konnte auch nur annähernd ein Rastbestand mindestens lokaler Bedeutung festgestellt werden. Den Gebieten kann daher bestenfalls eine allgemeine Bedeutung als Gastvogellebensraum zugemessen werden. Das Auftreten von Greifvögeln muss insbesondere im Vergleich zu Niederungsgebieten als gering bis mittelmäßig bezeichnet werden. Die Untersuchungsgebiete haben keine besondere Bedeutung als Gasthabitat für Greifvögel. Nach Auswertung der Erfassungsergebnisse zur Funktion und Bedeutung des Gebietes als Gastvogellebensraum haben sich keine Sachverhalte ergeben, die eine Nutzung der Fläche zur Windenergienutzung im Bereich der derzeitigen Standortplanung einschränken oder gar ausschließen könnten. In den Untersuchungsgebieten bzw. innerhalb kritischer Umkreise und Meidedistanzen liegen keine angrenzenden Schlafplätze von Gänsen oder Kranichen, keine international, national und landesweit bedeutsamen Gastvogellebensräume (NLWKN 2013) und keine bedeutsamen Rast- und Überwinterungs-gebiete von Greifvögeln oder Eulen. Das Konfliktpotenzial der geplanten Windenergienutzung hinsichtlich der Bedeutung des näheren und weiteren Umfeldes als Lebensraum für Gastvögel wird insgesamt als gering eingeschätzt. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

6 Kap. 2 Darstellung und Bewertung des Brutvogelbestandes 2.3 Fledermäuse Fledermäuse wurden in den Untersuchungsgebieten durch LEUPOLT (2013a und b sowie 2015) erfasst und bewertet. Nachdem sich die Lage der vorgesehenen Anlagen verändert hat, wurde in Scharmbeck 2014 eine ergänzende Untersuchung durchgeführt (LEUPOLT 2014) und in Pattensen im Jahre 2015 (Leupolt 2015). Es wurden mehrere Teillebensräume mit hoher und oder mittlerer Bedeutung ermittelt. Im Bereich Pattensen befinden sich zwei geplante Anlagen in der Nähe von Fledermaus - Teillebensräumen hoher Bedeutung, in Scharmbeck fünf Teillebensräume mittlerer Bedeutung in relativer Nähe zu den geplanten WEA-Standorten. Dort bestehen nur bedeutende Jagdhabitate von strukturgebunden jagenden Fledermäusen, die nicht in den Höhen der Rotoren jagen. In Pattensen kamen mit Abendsegler und Breitflügelfledermaus auch Arten vor, die auch im offenen Luftraum (10-50 m, teilweise auch in mehreren Hundert Metern Höhe) jagen. Während der Zugzeiten kam es zu keinen Hinweisen für einen vermehrten Fledermauszug über den Untersuchungsgebieten. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

7 Kap. 3 Beschreibung des Vorhabens 3 Beschreibung des Vorhabens Südwestlich der Ortslage Pattensen sollen 7 Windenergieanlagen (WEA) und östlich der Ortslage Scharmbeck weitere 7 Windenergieanlagen (WEA) errichtet werden. Die maximale Höhe beträgt 200 m. 4 Wirkungen der Anlagen 4.1 Wirkung auf Brutvögel Nach HÖTKER et al. (2004) und HÖTKER (2006) sind die meisten Brutvogelarten wenig empfindlich gegenüber Windkraftanlagen. Inzwischen gilt als gesichert, dass Singvogelbrutbestände kaum gefährdet sind. Vorsorglich wird angenommen, dass Watvögel des Offenlandes (hier Kiebitz und Großer Brachvogel) die Umgebung von Windenergieanlagen tendenziell stärker als andere Arten meiden. Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnis wird in NLT (2014), Tabelle 2, S. 14; ein Katalog zu überprüfender Arten vorgelegt. Die Liste entspricht weitgehend derjenigen des bisher unveröffentlichten Fachkonventions-Entwurfes der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW 2014). Zusätzlich wurden vom NLT (2014) Mäusebussard, Turmfalke und Waldohreule hinzugefügt. Von diesen Arten kommen in den Untersuchungsgebieten folgende Arten als Brutvögel vor: Kiebitz Großer Brachvogel Rohrweihe Weißstorch (Nahrungsgebiete) Mäusebussard Turmfalke Waldohreule Weitere Arten, die besonders kollisionsgefährdet sind (z.b. Rotmilan, Seeadler) haben keine Brutplätze in der Nähe und wurden bei der Raumnutzungsanalyse nicht als häufig im Bereich der geplanten Anlagenstandorte vorkommend eingestuft. Bei den geplanten Anlagen kann es zu Überschneidungen der Störbereiche lt. NLT (2014) mit den Vorkommen von Mäusebussard, Turmfalke und Kiebitz kommen. o Bei den Greifvogelarten Mäusebussard und Turmfalke kann nach NLT (2014) nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer erhöhten Kollisionsgefährdung von Brutpaaren dieser Arten kommt. o In beiden Teilbereichen können auch Kiebitzreviere betroffen sein. Nach NLT (2014) ist ein Mindestabstand von 500 m einzuhalten. ALAND (2014a) verweisen darauf, dass das Verwaltungsgericht Lüneburg 2012 im Fall des Kiebitzes andere Abstände entgegen den Empfehlungen des NLT-Papiers akzeptiert hat. (Verwal- Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

8 Kap. 4 Wirkungen der Anlagen tungsgericht Lüneburg 2. Kammer, Urteil vom , 2 A 170/11). Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde von geringeren Entfernungen ausgegangen, die zu Verdrängungseffekten führten: Die heute bisherigen bekannten und veröffentlichen Gutachten zeigen eindeutig auf, dass von einer Empfindlichkeit gegenüber Windenergieanlagen beim Kiebitz bis 50 m zu 100 % (mit einem 1 ha pro Brutpaar) und maximal bis 250 m, eher nur bis 100 m, zu 50 % (mit 0,5 ha pro Brutpaar) auszugehen ist. Nach HÖTKER (2006, Tabelle 3, S. 11) halten Kiebitze in der Brutzeit Abstände von ca. 150 m zu Windenergieanlagen ein. Die neueren Ergebnisse von STEINBORN et al. (2011) unterstützen den Meideabstand von ca. 100 m für Kiebitz. Damit ist bei 250 m Abstand keine Beeinträchtigung zu prognostizieren, wenn abweichend von den vorsorglich für die Raumplanung erstellten Vorgaben des NLT die geringeren Abstände als reale Störabstände akzeptiert werden. Als Schlagopfer wurde der Kiebitz bisher kaum festgestellt, so dass eine Kollisionsgefahr nicht besteht. 4.2 Wirkung auf Gastvögel Nach Auswertung der Erfassungsergebnisse zur Funktion und Bedeutung des Gebietes als Gastvogellebensraum haben sich nach ALAND (2014b u. d) keine Sachverhalte ergeben, die eine Nutzung der Flächen zur Windenergienutzung einschränken oder gar ausschließen könnten. Innerhalb kritischer Umkreise und Meidedistanzen liegen keine angrenzenden Schlafplätze von Gänsen oder Kranichen, keine international, national und landesweit bedeutsamen Gastvogellebensräume (NLWKN 2013) und keine bedeutsamen Rast- und Überwinterungsgebiete von Greifvögeln oder Eulen. Das Konfliktpotenzial der geplanten Windenergienutzung hinsichtlich der Bedeutung des näheren und weiteren Umfeldes als Lebensraum für Gastvögel wird insgesamt als gering eingeschätzt. 4.3 Wirkung auf Fledermäuse Es können sich Konflikte zwischen Fledermauslebensräumen und Windparkplanung prinzipiell dann ergeben, wenn Quartiere vernichtet oder beeinträchtigt, Baukörper in Jagdhabitaten errichtet oder Fledermaus-Flugrouten durchschnitten werden (BACH et al. 1999). Wenn die geplanten WEA zu nahe an den in LEUPOLT (2013 a, 2014 und 2015) identifizierten wertvollen Teillebensräumen errichtet werden, kann es zu einem signifikant erhöhtem Tötungsrisiko kommen (LEUPOLT 2013a u.2014). Für das Teilgebiet Scharmbeck ist das bei den bisher vorgesehenen Windkraftstandorten nicht zu erwarten. Für das Teilgebiet Pattensen betrifft das zwei Anlagen. Um den Verstoß gegen das Tötungsverbot gemäß 44 (1) 1 BNatSchG zu vermeiden, sind eventuell bei Errichtung von WEA im Bereich oder in der Nähe der wertvollen Teillebensräume (wie in Pattensen vorgesehen) Abschaltzeiten für die jeweiligen WEA erforderlich. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

9 Kap. 4 Wirkungen der Anlagen Von LEUPOLT (2013 a und 2015) wird dafür ein Abschaltschema vorgeschlagen (siehe auch NLT 2014): Die jeweilige Anlage wird im Zeitraum Mai bis Ende August (der Zeitraum ergibt sich aus den Ergebnissen der Detektor- und Horchboxenuntersuchungen) von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang bei einem Unterschreiten der Windgeschwindigkeit von 7,5 m/s in Gondelhöhe in Verbindung mit Temperaturen von über 10 C sowie Niederschlägen von weniger als 0,1 mm/min abgeschaltet. Das Abschaltschema könnte durch eine Langzeithöhenerfassung nach Bau der WEA präzisiert und möglicherweise aufgehoben werden. Nach den Ergebnissen der stationären Erfassungen und der Begehungen findet in den Untersuchungsgebieten ein Fledermauszug nur in geringem Maße statt. Somit tritt dieses Konfliktpotenzial für Fledermäuse (Kollisionen während des Zuges) hier nicht in Erscheinung. Von einer erhöhten Gefährdung der migrierenden Fledermausfauna während des Zuges durch die geplanten WEA ist nicht auszugehen (LEUPOLT 2013a u. b, 2014, 2015). Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

10 Kap. 5 Artenschutzprüfung 5 Artenschutzprüfung Im Abschnitt 5 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten festgelegt. Neben dem allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen ( 39) sind im 44 strengere Regeln zum Schutz besonders und streng geschützter Arten festgelegt. In diesem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag werden die Bestimmungen des besonderen Artenschutzes nach 44 Abs. 1 BNatSchG behandelt. Ein Bebauungs- oder Flächennutzungsplan kann selbst nicht gegen die Zugriffsverbote des 44 BNatSchG verstoßen, sondern nur dessen Vollzug. Er verstößt jedoch gegen 1 Abs. 3 BauGB, wenn bei der Beschlussfassung absehbar die Zugriffsverbote des 44 unüberwindliche Hindernisse für die Verwirklichung darstellen. Es ist also festzustellen, ob eventuelle Verletzungen der Zugriffsverbote überwunden werden können. 5.1 Zu berücksichtigende Arten und Lebensumstände Bei der Feststellung der vorkommenden und zu betrachtenden betroffenen Arten wird unterschieden, ob sie nach europäischem (FFH-RL, VSchRL) oder nur deutschem Recht geschützt sind. Nach der neuen Fassung des BNatSchG ist klargestellt, dass für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe sowie für Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach 30 BauGB, während der Planaufstellung nach 33 BauGB und im Innenbereich nach 34 BauGB die artenschutzrechtlichen Verbote nur noch bezogen auf die europäisch geschützten Arten, also die Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten, gelten. Für Arten, die nur nach nationalem Recht (z.b. Bundesartenschutzverordnung) besonders geschützt sind, gilt der Schutz des 44 (1) BNatSchG nur für Handlungen außerhalb von nach 15 BNatSchG zugelassenen Eingriffen. Eine Rechtsverordnung nach 54 (Abs. 1) Nr. 2 BNatSchG, die weitere Arten benennen könnte, ist bisher nicht erlassen. Im hier vorliegenden Fall betrifft das Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (Fledermäuse) und alle Vogelarten Zu berücksichtigende Lebensstätten von europäischen Vogelarten Fortpflanzungsstätten sind die Nester der Vögel incl. eventueller dauerhafter Bauten, z.b. Spechthöhlen. Für Brutvögel, die sich jedes Jahr einen neuen Nistplatz suchen, ist das Nest nach dem Ausfliegen der letzten Jungvögel funktionslos geworden und eine Zerstörung des alten Nestes somit kein Verbotstatbestand. In diesen Fällen ist das gesamte Brutrevier als relevante Lebensstätte heranzuziehen: Trotz eventueller Inanspruchnahme eines Brutplatzes (z.b. altes Nest) kann von der Erhaltung der Brutplatzfunktion im Brutrevier ausgegangen werden, wenn sich innerhalb des Reviers weitere vergleichbare Brutmöglichkeiten fin- Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

11 Kap. 5 Artenschutzprüfung den, an denen die Brutvögel ihr neues Nest bauen können. In diesem Fall ist die Gesamtheit der geeigneten Strukturen des Brutreviers, in dem ein Brutpaar regelmäßig seinen Brutplatz sucht, als relevante Lebensstätte (Fortpflanzungs- und Ruhestätte) anzusehen. Soweit diese Strukturen ihre Funktionen für das Brutgeschäft trotz einer teilweisen Inanspruchnahme weiter erfüllen, liegt keine nach 44 relevante Beschädigung vor. Vogelfortpflanzungs- und Ruhestätten sind also dann betroffen, wenn ein ganzes Brutrevier, indem sich regelmäßig genutzte Brutplätze befinden, beseitigt wird. Das ist z.b. dann der Fall, wenn die Fläche eines Vogelreviers ungefähr halbiert wird. Zu betrachten ist also, ob Brutreviere von europäischen Vogelarten beseitigt werden. Diese Frage wird in Kap. 4.1 beantwortet: Es kann zur Verkleinerung des Lebensraumes und damit zur Beschädigung oder sogar zum Verlust von Revieren des Kiebitzes und des Großen Brachvogels kommen, wenn WEA zu nahe an deren Vorkommen errichtet werden. Bei der Abgrenzung der Ruhestätten der Rastvögel ist zu berücksichtigen, dass Rastvorkommen in der Regel hinsichtlich ihres Nahrungsgebietes in einer großräumigen Landschaft relativ flexibel sind, während die Schlafplätze häufig traditionell genutzte, begrenzte Bereiche darstellen, die zudem auch in größerer Entfernung zum Nahrungsgebiet liegen können. Schlafplätze sind hier nicht betroffen. Dennoch sind auch Nahrungsflächen zur Ruhestätte hinzuzurechnen, wenn sie von essenzieller Bedeutung für die Funktion des Rastgebietes sind (z.b. aufgrund der speziellen Landschaftsstruktur oder ihrer Limitierung im Raum). Solche Rastgebiete liegen hier nicht vor (Kap. 2.2) Zu berücksichtigende Lebensstätten von Fledermäusen Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen sind ihre Quartiere. Jagdgebiete gehören nicht zu den in 44 aufgeführten Lebensstätten, jedoch können sie für die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungsstätten Bedeutung erlangen. Das trifft dann zu, wenn es sich um besonders herausragende und für das Vorkommen wichtige limitierende Nahrungsräume handelt. Durch die Errichtung von WEA gehen keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen direkt verloren (Kap. 4.3). Möglich sind Kollisionen (vgl. Kap Zu berücksichtigende Tötungen Tötungen im Sinne des 44 (1) Nr. 1 sind i.d.r. betriebs- und anlagebedingte Tötungen, z.b. Kollisionen von Tieren mit Windkraftanlagen. Es ist dann von einer Verwirklichung des Verbotes auszugehen, wenn über das allgemeine Lebensrisiko der Arten hinaus systematische Gefährdungen entstehen. Zum allgemeinen Lebensrisiko werden vereinzelte Verluste durch Kollision mit Fahrzeugen in der Normallandschaft ohne besondere Funktion für die relevanten Arten gezählt. Solche Kollisionen außerhalb von Räumen mit besonderen Funktionen sind weder zeitlich noch räumlich vorhersehbar und auch nicht quantifizierbar. Von systematischen Gefährdungen ist jedoch beispielsweise bei der Zerschneidung bedeutender faunistischer Verbindungswege auszugehen. Dort kann eine vorhabensbeding- Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

12 Kap. 5 Artenschutzprüfung te signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos eintreten. Relevante betriebsbedingte Tötungen sind somit z.b. Kollisionen von Fledermäusen mit WEA im Bereich von bedeutenden Fledermausflugstraßen oder essenziellen Jagdgebieten, wenn WEA zu nahe an solchen Teillebensräumen errichtet werden. Wenn WEA in relativer Nähe (< 500 m nach NLT 2014) zu Mäusebussard- und Turmfalkenbrutplätzen errichtet werden, besteht ein erhöhtes Tötungsrisiken für die dort vorkommenden Revierpaare. Dieses Tötungsrisiko kann nicht vermieden werden, ohne die gesamte Umgebung im Umfang von Quadratkilometern lebensfeindlich zu gestalten. Für Fledermäuse erhöht sich das Kollisionsrisiko, wenn WEA in der Nähe zu bedeutenden Fledermaus-Teillebensräumen errichtet werden. Es kann zu systematisch vermehrten Verletzungen oder Tötungen der Arten Abendsegler und Breitflügelfledermaus kommen (Kap. 4.3). Durch geeignete Maßnahmen (Abschaltregeln) kann diese systematische Gefährdung vermieden werden Zu berücksichtigende Störungen Als Störungen werden Beunruhigungen oder Scheuchwirkungen bewertet, die insbesondere durch Lärm, Licht, visuelle Störungen (bei WEA relevant) oder Erschütterungen hervorgerufen werden können. Auch Barrierewirkungen an sich sind als Störungen einzustufen, sofern sie in Bezug auf die lokale Population in erheblichem Maße lebensraumeinschränkend sind, ohne jedoch zwangsläufig zur Tötung oder zum Verlust der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu führen (z.b. zerschnittene Amphibienwanderwege mit Sperreinrichtung). Sofern durch die Störung von Tieren an ihren Fortpflanzungsund Ruhestätten die Funktion dieser Lebensstätten dauerhaft verloren geht, tritt der stärkere Verbotstatbestand der Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß 44 Absatz 1 Nr. 3 BNatSchG ein (siehe Kap u ). Eine erhebliche Störung liegt nach 44 (1) BNatSchG vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Eine lokale Population kann als eine Gruppe von Individuen einer Art definiert werden, die eine Fortpflanzungs- und Überdauerungsgemeinschaft bilden und einen zusammenhängenden Lebensraum gemeinsam bewohnen. Bei Gastvögeln ist die zusammenhängende Fortpflanzungsgemeinschaft die biogeografische Population des jeweiligen Flyways, der den gemeinsamen Lebensraum darstellt. Eine lokale Gänsepopulation z.b. Nordostniedersachsens existiert nicht. Solche Störungen sind hier nicht zu erwarten (Kap. 4.2). 5.2 Prüfung des Eintretens der Verbote nach 44 Die zutreffenden Sachverhalte werden dem Wortlaut des 44 (1) BNatSchG stichwortartig gegenübergestellt. Nach 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten (Zugriffsverbote): Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

13 Kap. 5 Artenschutzprüfung 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, a. Dieses Verbot wird im Hinblick auf mehrere Mäusebussardpaare und ein Turmfalkenbrutpaar möglicherweise verletzt, da eine zusätzliche Gefährdung systematisch über das allgemeine Lebensrisiko der Arten hinaus entsteht (siehe Kap. 4.1). Dieses Verbot kann im Hinblick auf Fledermäuse verletzt werden, da eine Gefährdungen systematisch über das allgemeine Lebensrisiko der Arten Großer Abendsegler und Breitflügelfledermaus entstehen kann, wenn bzgl. der Fledermäuse keine Vermeidungsmaßnahmen (Abschaltregeln) getroffen werden (siehe Kap. 4.3). 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, b. Eine Störung durch z.b. Barrierewirkung oder Verscheuchung aus Lebensräumen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen führen würde, ist nicht zu erwarten (Kap. 4.1, 4.2 und 4.3). 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, c. Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Vögeln (besondere Beachtung: Kiebitze) werden nicht beschädigt wenn ausreichende Abstände zu Kiebitzund Brachvogelvorkommen eingehalten werden (Kap. 4.1). Ruhestätten von Gastvögeln im Sinne des 44 BNatSchG liegen nicht vor und werden daher nicht beschädigt (Kap. 4.2). Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen werden nicht beschädigt (Kap. 4.3). 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. d. Solche Pflanzen sind hier nicht betroffen. Bei einer Verwirklichung von Vorhaben der Windenergienutzung kann es demnach zum Eintreten eines Verbotes nach 44 (1) BNatSchG kommen (Verletzung des Tötungsverbotes bei Mäusebussard und Turmfalke sowie Fledermäusen). Das Eintreten des Tötungsverbotes kann im Falle der Fledermäuse mit Abschaltregelungen vermieden werden. Im Falle der Mäusebussarde und Turmfalken würde zur Verwirklichung des Vorhabens voraussichtlich eine Ausnahme nach 45 (7) BNatSchG erforderlich (Kap. 5.3). Für das erhöhte Tötungsrisiko des Mäusebussards und Turmfalken müsste eine Ausnahme gewährt werden, denn Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnahmen sind nicht möglich. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

14 Kap. 5 Artenschutzprüfung 5.3 Ausnahmevoraussetzungen nach 45 BNatSchG Der Wortlaut des 45 (7) BNatSchG lautet: Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können von den Verboten des 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen: 1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden, 2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, 3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, 4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder 5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG weitergehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten. Ob die Nummern 1 und 3 5 für dieses Vorhaben zutreffen, kann nicht im Rahmen eines naturschutzfachlichen Gutachtens festgestellt werden. Zu bedenken ist, dass die Förderung der regenerativen Energie aus Windenergie aus Gründen des Klimaschutzes, also maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt, erfolgt. Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn sich der Erhaltungszustand der betroffenen Arten nicht verschlechtert, d.h. die Populationen der betroffenen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben. Die mit möglichen Tötungen betroffenen Vogelarten Mäusebussard und Turmfalke gehören zu den in Niedersachsen nicht gefährdeten Arten. Der Erhaltungszustand der Population des Mäusebussards ist in Niedersachsen günstig. Der Brutbestand beträgt nach KRÜGER et al. (2014) ca Paare. Wesentlich für den Bestand dieser Art ist das (jahrweise schwankende) Angebot an seiner Hauptnahrung, den Mäusen. Durch den kollisionsbedingten Verlust einzelner Tiere würde sich der Erhaltungszustand dieser Art nicht verschlechtern. Der Einfluss von Windenergieanlagen auf Verbreitung, Siedlungsdichte und Bruterfolg auf einer Untersuchungsfläche in Schleswig-Holstein war nachrangig gegenüber dem Anteil der Grünlandnutzung in der Umgebung des Nestes (HOLZHÜTER & GRÜNKORN 2006). Der Mäusebussard wird mit mittlerer Sensibilität (Populations-Senitivitätsindex von 3,1) gegenüber Verlusten eingeschätzt (DIERSCHKE & BERNO- TAT 2012). Statistische Analysen zeigten keine signifikanten Zusammenhänge zwischen der Windkraftentwicklung und den Greifvogelbeständen bzw. den Bruterfolgsraten. Der- Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

15 Kap. 5 Artenschutzprüfung zeit (Abschluss der Datenerhebung 2006) scheint aber die Windkraft noch keinen flächenhaften Einfluss auf die Greifvogelbestände in Deutschland auszuüben (HÖTKER et al. 2013). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme liegen damit vor. Der Turmfalke wird in der Roten Liste Niedersachsens in die Vorwarnliste eingeordnet. Der Brutbestand beträgt nach KRÜGER et al. (2014) ca Paare. Der Bestand schwankt sehr stark in Abhängigkeit von Feldmausmassenwechseln und Witterungsverhältnissen, ist aber innerhalb dieses Schwankungsbereichs stabil. Der wird mit mittlerer bis geringer Sensibilität (Populations-Senitivitätsindex von 4,3) gegenüber Verlusten eingeschätzt. Die Bedeutung von Einzelverlusten wird als eher gering eingeschätzt (DIERSCHKE & BERNOTAT 2012). Starke Verluste, z.b. durch Feldmausmangel oder harte Winterwitterung werden von dieser Art stets durch eine relativ hohe Vermehrungsmöglichkeit ausgeglichen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme liegen damit vor. Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

16 Kap. 6 Literatur 6 Literatur ALAND Arbeitsgemeinschaft Landschaftsökologie (2014a): Geplante WEA westlich Winsen (Luhe). Teilgebiet 1 Westlich Pattensen. Erfassung und Bewertung der Brutvogelvorkommen Aktualisierte Fassung November 2014 ALAND Arbeitsgemeinschaft Landschaftsökologie (2014b): Geplante WEA westlich Winsen (Luhe). Teilgebiet 1 Westlich Pattensen. Erfassung und Bewertung der Gastvogelvorkommen August 2013 ALAND Arbeitsgemeinschaft Landschaftsökologie (2014c): Geplante WEA westlich Winsen (Luhe). Teilgebiet 2 Östlich Scharmbeck. Erfassung und Bewertung der Brutvogelvorkommen Aktualisierte Fassung November Gutachten im Auftrag des Landkreises Harburg. ALAND Arbeitsgemeinschaft Landschaftsökologie (2014d): Geplante WEA westlich Winsen (Luhe). Teilgebiet 2 Östlich Scharmbeck. Erfassung und Bewertung der Gastvogelvorkommen November 2014 ALAND Arbeitsgemeinschaft Landschaftsökologie (2015a): Winsen-Pattensen WEA Nord und Ost. Ergänzende Bestandsaufnahme und bewertung der Brutvögel 2015 mit zusammenfassender Darstellung sämtlicher Ergebnisse ( ). Vorabzug planungsrelevanter Tabellen. Im Auftrag der Win Energie & ORBIS GbR, Winsen/Luhe, Vorabzug Juli 2015 ALAND Arbeitsgemeinschaft Landschaftsökologie (2015b): Geplante WEA westlich Winsen (Luhe). Teilgebiet 2 Östlich Scharmbeck. Kiebitzkartierung Gutachten im Auftrag der Windpark Winsen (Luhe) GmbH & Co. KG, Winsen. BACH, L.; BRINKMANN, R., LIMPENS, H., RAHMEL, U., REICHENBACH, M. & ROSCHEN, A.(1999): Bewertung und planerische Umsetzung von Fledermausdaten im Rahmen der Windkraftplanung. - Bremer Beiträge für Naturkunde und Naturschutz Band 4. S BEHM, K. & T. KRÜGER (2013): Verfahren zur Bewertung von Vogelbrutgebieten in Niedersachsen 3. Fassung, Stand 2013, S. 55. Informationsdienst Natur-schutz Niedersachsen 2/2013, Hannover BIOCONSULT-SH & ARSU (2010): Zum Einfluss von Windenergieanlagen auf den Vogelzug auf der Insel Fehmarn - Gutachterliche Stellungnahme auf Basis der Literatur und eigener Untersuchungen im Frühjahr und Herbst 2009 im Auftrag der Fehmarn Netz GmbH & Co. OHG BIOCONSULT-SH (2005): Entwicklung einer Methode zur Abschätzung des Kollisionsrisikos von Vögeln an Windenergieanlagen. Im Auftrag des Landesamtes für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein. BREUER, W. (1994): Naturschutzfachliche Hinweise zur Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung. - Inform. d. Naturschutz Niedersachs. 14(1): BRINKMANN, R. (1998): Berücksichtigung faunistisch-tierökologischer Belange in der Landschaftsplanung. Inform. d. Naturschutz Niedersachsen 4/98: Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

17 Kap. 6 Literatur DÜRR (2013): Vogelverluste an Windenergieanlagen in Deutschland - Daten aus der zentralen Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte im Landesamt für Um-welt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg zusammengestellt von Tobias Dürr; Stand vom: 23. April 2013 DIERSCHKE, V. & D. BERNOTAT (2012): Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Brutvogelarten. DIETZ, C., VON HELVERSEN, O. & NILL, D. (2007): Handbuch der Fledermäuse Europas und Nordwestafrikas. - Stuttgart (Franckh-Kosmos) 399 S. HÖTKER, H. (2006): Auswirkungen des Repowering von Windkraftanlagen auf Vögel und Fledermäuse. Im Auftrag des Landesamtes für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein. HÖTKER, H., K.-M. THOMSEN, H. KÖSTER (2004): Auswirkungen regenerativer Energiegewinnung auf die biologische Vielfalt am Beispiel der Vögel und der Fledermäuse Fakten, Wissenslücken, Anforderungen an die Forschung, ornithologische Kriterien zum Ausbau von regenerativen Energiegewinnungsformen. Endbericht (Förd.Nr. Z /03) LAG VSW Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (2014): Fachkonvention Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Arten. Unveröff. Entwurf Stand LEUPOLT, B. (2013a): Fledermausuntersuchung im Rahmen eines geplanten Windparks bei Winsen (Luhe) (Gebiet 1: Pattensen). Gutachten im Auftrag der Stadtwerke Winsen/Luhe. Heidmühlen, LEUPOLT, B. (2013b): Fledermausuntersuchung im Rahmen eines geplanten Windparks bei Winsen (Luhe) (Gebiet 2: Scharmbeck). Gutachten im Auftrag der Sradwerke Winsen/Luhe. Heidmühlen, LEUPOLT, B. (2014): Zusätzliche Fledermausuntersuchung im Rahmen eines geplanten Windparks bei Winsen (Luhe) (Gebiet 2: Scharmbeck). Gutachten im Auftrag der Hamburg Energie GmbH. Heidmühlen, LEUPOLT, B. (2015): Fledermausuntersuchung zu geplanten Windenergieanlagen am Alten Postweg bei Winsen (Luhe), Pattensen. Gutachten im Auftrag der Win Energie & Orbis GbR, Winsen/Luhe. Heidmühlen, MEINIG, H, P. BOYE & R. HUTTERER (2009): Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere (Mammalia) Deutschlands, Bearbeitungsstand Oktober Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (1): MESCHEDE, A. & HELLER, K.-G. (2000): Ökologie und Schutz von Fledermäusen in Wäldern. Münster (Landwirtschaftsverlag) Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz 66, 374 S. NLWKN (2013): Für Brut- und Gastvögel wertvolle Bereiche. GIS-Shapes zu wertvol-len Lebensräumen für Gastvögel und Fauna. Stand Online: Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

18 Kap. 6 Literatur n_naturschutz_wertvolle_bereiche/brut_und_gastvoegel_wertvolle_ bereiche/fuer-brutund-gastvoe gel-wertvolle-bereiche-9098.html [ ] SIMON, M., HÜTTENBÜGEL, S. & SMIT-VIERGUTZ, J. (2003): Ökologie und Schutz von Fledermäusen in Dörfern und Städten. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz 76. STEINBORN, H., M. REICHENBACH & H. TIMMERMANN (2011): Windkraft Vögel Lebensräume, Ergebnisse einer siebenjährigen Studie zum Einfluss von Windkraftanlagen und Habitatparametern auf Wiesenvögel. Norderstedt, 344 S. SÜDBECK, P., H.- G. BAUER, M. BOSCHERT, P. BOYE & W. KNIEF (2007): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands. Berichte zum Vogelschutz 44:23-81 WAHL, J., S. GARTHE, T. HEINICKE, W. KNIEF, B. PETERSEN, C. SUDFELDT & P. SÜDBECK (2007): Anwendung des internationalen 1 %-Kriteriums für wandernde Wasservogelarten in Deutschland. Berichte zum Vogelschutz 44: Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d, Hamburg, Tel.: 040 /

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