EU-FONDS INFOBRIEF. Ausgabe 01/2013. EU-Fonds: Integrationsfonds Flüchtlingsfonds Rückkehrfonds
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- Käte Stephanie Maier
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1 EU-FONDS INFOBRIEF Ausgabe 01/2013 EU-Fonds: Integrationsfonds Flüchtlingsfonds Rückkehrfonds Mit diesem Infobrief unterrichtet die EU-Fondsverwaltung (Zuständige Behörde) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über den aktuellen Stand der EU-SOLID-Fonds (EIF, EFF, RF). Inhalt 1. Ausschreibungsverfahren Rückblick Regionaltagungen Zuständigkeiten im Außendienst Neue Förderperiode 2014 bis 2020 aktuelle Entwicklungen Personalkosten und Datenschutz Förderhinweise Good Practice Projekte Evaluierung...10
2 1. Ausschreibungsverfahren 2013 Die Ausschreibungen für das Förderjahr 2013 sind seit dem 11. Februar auf der Internetseite der EU-Zuständigen Behörde veröffentlicht. Den neuen Internetauftritt der EU-Zuständigen Behörde finden Sie seit dem 11. Februar unter Unter der neuen Internetadresse finden Sie alle notwendigen Vordrucke für die Antragstellung für das Förderjahr 2013, sowie alle weiteren aktualisierten Unterlagen und Vordrucke (Rechtsgrundlagen, Jahresprogramme, Vordrucke für den Verwendungsnachweis, Förderfähigkeitsbestimmungen etc.). Unter dem Navigationspunkt Infothek befinden sich seit dem 11. Februar keine Informationen für Antragsteller aus den SOLID-Fonds mehr. Projektvorschläge zur Förderung durch die SOLID-Fonds können bis zum eingereicht werden. Da es sich um das letzte Jahr der Förderperiode handelt, werden nur einjährige Projekte gefördert, die Projekte können jedoch in einem Zeitraum vom bis zum durchgeführt werden. Weitere Voraussetzungen für die Förderung stehen im Jahresprogramm 2013 und der Ausschreibung für den jeweiligen Fonds. Auch im Förderjahr 2013 gelten die bisherigen Fördergrundsätze, nach denen es ausdrücklich erwünscht ist, Projektpartnerschaften untereinander einzugehen, die die Durchführung größerer Projekte erlauben. Darüber hinaus wirkt sich ein Fördervolumen von mindestens ,00 (Gesamtprojektkosten) positiv im Rahmen der Bewertung einer Projektförderung aus. Für den EIF gilt als Mindestsumme eine beantragte Zuwendung von ,00. Die Antragsunterlagen sind elektronisch und in Papierversion zu übersenden. Als rechtswirksam gestellter Antrag gilt nur die unterzeichnete und fristgerecht eingegangene Papierversion. Abgabefrist für den Antrag ist der (Eingangsdatum beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge). Für 2013 stehen für die SOLID-Fonds Mittel in folgender Höhe für die Projektförderung zur Verfügung: Europäischer Integrationsfonds ,00 Europäischer Flüchtlingsfonds ,00 Europäischer Rückkehrfonds ,00 Seite 2
3 Nach Abzug der Mittel für die administrative und technische Unterstützung, sowie den Mittelbindungen für die mehrjährigen Projekte steht für Neuanträge im Jahr 2013 der folgende Finanzrahmen zur Verfügung: Europäischer Integrationsfonds ,39 Europäischer Flüchtlingsfonds Europäischer Rückkehrfonds ,82 2. Rückblick Förderjahr 2012 Das Abstimmungsverfahren mit dem Bundesministerium des Inneren über die zu fördernden Projekte ist abgeschlossen. Die Zuwendungsbescheide für die geförderten Projekte aus dem Förderjahr 2012 sind, bis auf wenige Ausnahmen, versendet worden. Der Finanzrahmen des Europäischen Integrationsfonds wurde für die Bundesrepublik Deutschland für das Förderjahr 2012 auf ,00 Euro festgesetzt. Abzüglich der Ausgaben für die administrative und technische Unterstützung, sowie den Mitteln, die für mehrjährige Projekte reserviert waren, standen für die Vergabe von Zuwendungen zur Verfügung. Von 109 eingegangenen Neuanträgen auf Projektförderung werden bis zu 33 Projekte bewilligt. Der Finanzrahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds wurde für die Bundesrepublik Deutschland für das Förderjahr 2012 auf ,00 festgesetzt. Abzüglich der Ausgaben für die administrative und technische Unterstützung, sowie den Mitteln, die für mehrjährige Projekte und die Behördenprojekte des Bundesamtes reserviert waren, standen ,06 für die Vergabe von Zuwendungen zur Verfügung. Von 73 eingegangenen Neuanträgen auf Projektförderung wurden 57 Projekte bewilligt. Der Finanzrahmen des Europäischen Rückkehrfonds wurde für die Bundesrepublik Deutschland für das Förderjahr 2012 auf ,00 festgesetzt. Abzüglich der Ausgaben für die administrative und technische Unterstützung, sowie den Mitteln, die für Behördenprojekte des Bundesamtes reserviert waren, standen ,60 für die Vergabe von Zuwendungen zur Verfügung. Von 41 eingegangenen Neuanträgen auf Projektförderung werden bis zu 35 Projekte bewilligt. Seite 3
4 Abschlussbericht EFF 2008 Der Abschlussbericht für das Jahresprogramm 2008 wurde der EU-Kommission Ende September 2011 vorgelegt. Die EU-Kommission äußert sich in einem Schreiben an die ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Brüssel sehr positiv über die Umsetzung des Europäischen Flüchtlingsfonds Dem Abschlussbericht sei zu entnehmen, dass die 188 Projekte, die durch den EFF 2008 unterstützt wurden, insgesamt erfolgreich abgeschlossen worden seien. Die Ergebnisse zeigten, dass die erwarteten Ziele zumeist erreicht und in einigen Fällen sogar übertroffen wurden. In dem Schreiben wird den deutschen Behörden dazu gratuliert und die Ermutigung ausgesprochen, die EFF-Jahresprogramme weiter so erfolgreich umzusetzen. Da die Umsetzung der Projektarbeit allein ein Verdienst der durchführenden Organisationen ist, gilt es hier, den Dank an Sie weiter zu reichen und Sie zu ermutigen, die erfolgreiche Umsetzung von Projektideen fortzusetzen. 3. Regionaltagungen 2013 Die Regionaltagungen dienen dem Erfahrungsaustausch der Projektträger mit der EU- Fondsverwaltung, den zuständigen Landesministerien und untereinander. Die Projektträger haben dort die Gelegenheit, einige ihrer Projekte vorzustellen. Des Weiteren werden Mitarbeiter der EU- Zuständigen Behörde Vorträge zu aktuellen Themen sowie einen Ausblick auf die kommende Förderperiode unter dem AMIF halten, und stehen für Fragen der Projektträger zur Verfügung. Folgende Termine stehen bereits fest: Bundesland Termin Veranstaltungsort Hessen (Info-Veranstaltung) Wiesbaden Baden-Württemberg/Saarland Mannheim 4. Zuständigkeiten im Außendienst Die Zuständigkeiten der Außendienstmitarbeiter der EU-Zuständigen Behörde haben sich geändert. Seite 4
5 Es gelten die folgenden Regelungen: Frau Schaudig Herr Kösling Herr Bode Herr Jung Herr Zindl Bayern, Hamburg, Bremen Nordrhein-Westfalen (EFF und RF insgesamt sowie EIF mit Ausnahme Regierungsbezirk Köln) Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen EIF Regierungsbezirk Köln, Berlin, Brandenburg Rheinland-Pfalz, Hessen, Sachsen, Thüringen Baden-Württemberg, Saarland, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Schleswig- Holstein Die Kontaktdaten der Außendienstmitarbeiter finden Sie in der Liste der Ansprechpartner der EU- Fonds unter: 5. Neue Förderperiode 2014 bis 2020 aktuelle Entwicklungen In der neuen Förderperiode können Projekte aus dem Asyl,-Migrations-und Integrationsfonds (AMIF) gefördert werden. Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlagen des AMIF sind die beiden Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner und spezifischer Bestimmungen für den Asyl Migrations- und Integrationsfonds (Allgemeine und Spezifische Verordnung). Beide Verordnungen liegen vorläufig noch in Entwürfen vor, da die Verhandlungen über die Verordnungstexte im Trilog zwischen den Mitgliedsstaaten, dem Europäischen Rat und dem Europäischen Parlament noch nicht abgeschlossen sind. Inhaltlich wird von deutscher Seite vor allem noch der derzeitig vorgesehene Finanzierungsmechanismus sowie die mögliche Einbeziehung von EU- Bürgern in die Zielgruppe von Integrationsmaßnahmen diskutiert. Ein mögliches Datum für das Inkrafttreten der Verordnungen ist der Da die Entwürfe der delegierten und konkretisierenden Rechtsakte (Durchführungsbestimmungen), deren Erscheinen von der Europäischen Kommission den Mitgliedsstaaten für das 4. Quartal angekündigt wurde, noch nicht vorliegen, kann noch kein belastbares Datum für den Beginn der unmittelbaren Umsetzung durch die Mitgliedstaaten angegeben werden. Die erste Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen wird nicht vor Anfang 2014 erwartet. Seite 5
6 Zur Höhe des Gesamtbudgets sind derzeitig noch keine Angaben möglich, da hinsichtlich des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) noch keine endgültige Einigung erzielt werden konnte. Die inhaltliche Ausrichtung der Fonds entspricht von den Förderzielen im Wesentlichen denen der SOLID-Fonds. Den Mitgliedsstaaten wird jedoch mehr Flexibilität hinsichtlich des Förderumfangs eingeräumt. So kann der Kofinanzierungssatz durch die Mitgliedsstaaten auf bis zu 75%, bzw. in begründeten Ausnahmefällen, 90%, festgelegt werden. Die EU-Kommission erwartet einen Mehrwert, einen sog. added value auf europäischer Ebene durch die Umsetzung des neuen Fonds, was künftig sowohl bei der Projektkonzeption als auch bei der Projektauswahl von großer Bedeutung sein wird Programmdialog Eine wesentliche Neuerung unter dem neuen Fonds wird der Wegfall der Jahresprogramme sein. Anstelle der Jahresprogramme stellt jeder Mitgliedsstaat ein nationales Programm für den AMIF für die Dauer von 7 Jahren unter Beachtung der Verordnungen auf. Der Programmdialog zwischen den Mitgliedsstaaten und der EU-Kommission, in dem die Ziele des nationalen Programmes sowie die entsprechende Strategie zur Erreichung dieser Ziele festgelegt werden, wird derzeitig für das 2. bis 3. Quartal 2013 erwartet. Partnerschaftsprinzip Nach Art 12. des Entwurfs einer allgemeinen Verordnung zum AMIF ist eine partnerschaftliche Zusammenarbeit zur Erstellung des nationalen Programms einzurichten. Im Rahmen des Partnerschaftsprinzips müssen relevante Behörden auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene beteiligt werden. Es können internationale Organisationen, NGO`s und Einrichtungen der Zivilgesellschaft beteiligt werden. Daraus ergeben sich weitergehende Möglichkeiten der Beteiligung als in den SOLID-Fonds. Die Beteiligung der Länderministerien und Bundesressorts im Rahmen der Projektauswahl wird sich an der bisherigen Praxis orientieren. Geplante Umsetzung des AMIF durch die EU-Zuständige Behörde Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge soll zur Zuständigen Behörde für die Umsetzung des AMIF benannt werden. Mit Blick auf die bisherige Fondspraxis sind die folgenden Änderungen geplant: - die Einführung einer elektronische Aktenverwaltung, die eine elektronische Antragstellung mit einschließt, - eine risikobasierte Stichprobenregelung für Vor-Ort-Kontrollen beim Endbegünstigten durch die EU-Zuständige Behörde, - die Einführung von Pauschalen und die Verminderung des Verwaltungsaufwandes. Des Weiteren geht die EU-Zuständige Behörde davon aus, dass - die Projektträger unter dem AMIF nur mehr einen jährlichen Sachbericht einzureichen haben, Seite 6
7 - im AMIF die Messung des Programm- und Projekterfolgs (insbesondere anhand von Indikatoren) einen hohen Stellenwert haben wird, - der AMIF ein neues Finanzierungssystem vorsieht, - eine fristgerechte und vollständige Vorlage des Abschlussberichts durch die Endbegünstigten notwendig ist. 6. Personalkosten und Datenschutz Im letzten Halbjahr erreichten uns zwei Anfragen, in denen sich Projektträger über den Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an die EU-Zuständige Behörde gewandt haben. Aus gegebenem Anlass erläutern wir daher im Folgenden die Nachweispflichten im Rahmen der Personalkostenabrechnung auf der Grundlage der Förderfähigkeitsbestimmungen der EU, die in Anhang XI der Durchführungsbestimmungen für die SOLID-Fonds ihre Rechtsgrundlage haben. Hinsichtlich der Berechnung der förderfähigen Personalkosten gilt gemäß Ziffer II des Anhangs XI der Durchführungsbestimmungen folgendes: Die Kosten für das dem Projekt zugewiesene Personal, d.h. die Arbeitsentgelte und Sozialabgaben und sonstige gesetzlichen Kosten, sind förderfähig, sofern dabei nicht die Durchschnittssätze der üblichen Entgeltpolitik des Endbegünstigten überschritten werden. In diese Zahl können gegebenenfalls alle üblichen Arbeitgeberbeiträge eingehen, jedoch unter Ausschluss eventueller Prämien, Leistungszulagen oder Gewinnbeteiligungen. Steuern, Abgaben oder Gebühren (insbesondere direkte Steuern und Sozialabgaben auf Löhne und Gehälter), die bei den aus dem Fonds kofinanzierten Projekten zu entrichten sind, gelten nur dann als förderfähige Ausgaben, wenn sie tatsächlich vom Endbegünstigten der Finanzhilfe getragen werden. Hieraus ergibt sich, dass nur solche Personalkosten, die dem Endbegünstigten de facto entstehen, in die Berechnung der förderfähigen Kosten einfließen können. Dies wurde der EU-Zuständigen Behörde gegenüber seitens der EU-Kommission auch bestätigt. Zudem ist in den Ziffern I.5.1. sowie I.5.2. des Anhangs XI der Durchführungsbestimmungen festgelegt, dass die förderfähigen Ausgaben den vom Endbegünstigten geleisteten Zahlungen entsprechen müssen und durch offizielle Rechnungen zu belegen sind. Mit diesen Regelungen wird abermals deutlich gemacht, dass nur tatsächlich geleistete Zahlungen, die mit entsprechenden Belegen nachgewiesen wurden, seitens der EU-Zuständigen Behörde als förderfähig anerkannt werden können. Nach Ziffer I.5.5. des Anhangs XI der Durchführungsbestimmungen hat die Speicherung und Verarbeitung der Belege in Übereinstimmung mit einzelstaatlichen Datenschutzvorschriften zu erfolgen. Die nationale Rechtsgrundlage für die Erhebung personenbezogener Daten ist 13 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes, da die Erhebung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich ist. Eine Arbeitnehmerbescheinigung für eine fiktive Vergleichsperson entspricht den strengen Anforderungen der EU-Vorschriften nicht, da sie keine Auskunft über die tatsächlich entstandenen Seite 7
8 Kosten gibt und somit auch keinen Beleg mit vergleichbarem Beweiswert i.s.d. Ziffer I.5.2. Satz 2 des Anhangs XI der Durchführungsbestimmungen darstellt. Allein die Gehaltsbescheinigungen ermöglichen der EU-Zuständigen Behörde die Berechnung der Personalkosten der Endbegünstigten auf Grundlage der EU-Förderfähigkeitsbestimmungen. Der Schutz der personenbezogenen Daten wird gewährleistet. Sämtliche Daten, die der Zuständigen Behörde im Rahmen der Antragsbearbeitung zur Kenntnis gelangt sind, werden bereits in der Zeit der Bearbeitung und insbesondere nach Abschluss der Verfahren verschlossen aufbewahrt. Wir weisen besonders darauf hin, dass zwar die Förderfähigkeit von Ausgaben berechnet wird, dabei aber personenbezogene Daten elektronisch nicht erfasst werden, lediglich das Endergebnis wird festgestellt. 7. Förderhinweise a) Berechnung des endgültigen EU-Beitrages für ein Projekt Der endgültige EU-Beitrag, der nach der Verwendungsnachweisprüfung des Abschlussberichts, und gegebenenfalls einer Prüfung durch die EU-Prüfbehörde, für ein Projekt bewilligt wird, errechnet sich nach Artikel 12 der Durchführungsbestimmungen für die SOLID-Fonds. Danach berechnet sich der Beitrag wie folgt: Zur Berechnung der endgültigen Zahlung an den Endbegünstigten muss der gesamte Beitrag der Gemeinschaft zu jedem Projekt die niedrigste der folgenden drei Summen sein: (a) der in der Finanzhilfevereinbarung genannte Höchstbetrag; Der endgültige EU-Beitrag ist gedeckelt durch den maximalen Höchstbetrag aus dem Zuwendungs- oder Änderungsbescheid (b) die maximale Kofinanzierung, die sich aus der Multiplikation der gesamten förderfähigen Kosten des betroffenen Projekts mit dem Prozentsatz ergibt, der in Artikel Art 13 (EIF), Art 14 (EFF) bzw. Art 15 (RF) des Basisrechtsakts festgelegt ist; Die zweite Summe ergibt sich aus der folgenden Berechnung: Projekt in 50 % -Maßnahme: 50 % von den (förderfähigen) Gesamtausgaben nach abschließender Prüfung Projekt in 75 % -Maßnahme: 75 % von den (förderfähigen) Gesamtausgaben nach abschließender Prüfung (c) der Betrag, der sich aus der Anwendung der Gewinnverbotsregel ergibt, wie unter Punkt I.3.3 von Anhang 11 der Durchführungsbestimmungen Der Beitrag der Gemeinschaft, der sich aus der Anwendung der Gewinnverbotsregel gemäß Artikel 12(c) dieser Entscheidung ergibt, wird als "Gesamtsumme förderfähiger Kosten" minus Seite 8
9 b) Zeitnachweise "Beitrag von Dritten" und "durch das Projekt generierte Einnahmen" definiert. Der Eigenbeitrag des Projektträgers bzw. der Beitrag des Projektpartners werden nicht in Abzug gebracht. Als Ergänzung zum Förderhinweis 5.b) aus dem EU-Fonds Infobrief Ausgabe 2/2012 zu den Zeitnachweisen weisen wir zu den Zeitnachweisen auf folgendes hin: Zeiterfassungsbögen (Time sheets) sind die Grundlage für die Berechnung und Erstattung der Personalkosten. Diese müssen eine Übersicht über sämtliche Aktivitäten enthalten. In diesen Zeiterfassungsbögen muss die tatsächliche Anzahl der Wochen- bzw. Monatsstunden im Projekt nachweislich dokumentiert sein. Nur anhand der tatsächlichen Arbeitsstunden im Projekt kann eine förderfähige Personalkostenberechnung durchgeführt werden. Stundenpauschalen oder zusammengefasste Arbeitsstunden (Durchschnittswerte) sind nicht zulässig. Die Zeiterfassungsbögen sind von den Mitarbeitern und dem Vorgesetzten zu unterschreiben. Die EU KOM hat in den Förderrichtlinien hierfür eindeutige Regeln aufgestellt. Ohne diese Zeiterfassungen kann der Endbegünstigte jedoch nicht die Verwendung der geleisteten Arbeitszeit für Fondsaufgaben ordnungsgemäß nachweisen; dies beeinflusst die Förderfähigkeit der entsprechenden Ausgaben. Die Arbeitszeitnachweise sind für jeden Projektmitarbeiter in der Form zu erstellen, dass sowohl die Arbeitszeit, die für das Projekt anfällt, als auch für die restliche Tätigkeit erfasst wird. c) Reisekosten Übernachtungskosten: - Als Grundlage für die Abrechnung von Dienstreisen gilt das BRKG mit einer Obergrenze für Übernachtungskosten (incl. Frühstück) in Höhe von 64,80. Mit einer aussagekräftigen und nachweislichen Begründung (z.b. Messeveranstaltung usw.) kann jedoch u.u. davon abgewichen werden und ein höherer Betrag angesetzt werden. Dienstreisegenehmigungen sind immer vorzulegen. Fahrtkosten: - Abrechnungen von Reisebüros und Kaufbelege für Fahrkarten sind kein ausreichender Nachweis dafür, dass die Reise tatsächlich und zu dem auf der Abrechnung aufgeführten Preis stattgefunden hat. Tickets und Boarding-Pässe sind bereitzuhalten und vorzulegen. Nur diese Belege dienen als Nachweis, dass die Fahrt tatsächlich angetreten wurde und die Tickets usw. nicht umgetauscht oder erstattet wurden Seite 9
10 d) Bewirtungskosten Kosten im Zusammenhang mit einer Cateringfirma sind unter Verbrauchs- und Versorgungsgütern abzurechnen, sofern diese nicht für Projektpersonal angefallen sind, und unmittelbar für die Projektdurchführung erforderlich sind. Eine offizielle Rechnung ist die Grundlage zur Erstattung der angefallenen Ausgaben. Der Projektbezug muss gegeben sein. Ausgaben können nur anerkannt werden, wenn die Kosten tatsächlich angefallen sind und diese in der Buchführung oder in den den Steuerunterlagen des Endbegünstigten erfasst sowie feststellbar und kontrollierbar sind (Realkostenprinzip). Eigenbelege können nicht anerkannt werden. Bei einer Tagung oder einem Seminar, an dem Projektpersonal und Teilnehmer/innen beteiligt sind, muss die Gesamtrechnung des Cateringunternehmen oder Tagungshauses aufgesplittet werden, da die Übernachtung und Bewirtung des Projektpersonals (Reisekosten) unter einer anderen Kostenposition verrechnet wird wie die Kosten für die übrigen Teilnehmer/innen (Verbrauchs-und Versorgungsgüter). 8. Good Practice Projekte Beispiele für Good-Practice Projekte finden Sie bei den jeweiligen Fonds auf unserer Homepage. 9. Evaluierung Die Mitgliedsstaaten müssen der EU-Kommission im Rahmen des SOLID-Programms drei Evaluierungsberichte über die Ergebnisse und Wirkungen der aus den Fonds kofinanzierten Maßnahmen vorlegen. Rechtsgrundlage hierfür sind die Basisrechtsakte für die jeweiligen Fonds. Die Evaluation erfüllt drei Kernfunktionen für die EU-Kommission. Sie dient zum Nachweis eines effektiven und nachhaltigen Mitteleinsatzes, sie ist die Grundlage des Rechenschaftsberichts an das EU-Parlament über getätigte Maßnahmen im Mitgliedsstaat und sie wird zur Entwicklung künftiger Programmangebote für die Mitgliedsstaaten herangezogen. Die Erkenntnisse aus den nationalen Evaluierungsberichten dienen der EU-Kommission darüber hinaus als Grundlage für künftige Entscheidungen über die Auflegung neuer Förderprogramme. Kürzlich wurde der zweite Evaluierungsbericht, betreffend den Zeitraum 2007/2008 bis 2010, in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young, die mit der Teilerstellung beauftragt war, abgeschlossen. Die Evaluierungsberichte für alle drei SOLID-Fonds wurden im Oktober 2012 an die EU-Kommission übermittelt. Ein sehr positives Feedback der Kommission ist für das Template zum Europäischen Rückkehrfonds im Dezember 2012 eingetroffen. Darin wird die ausgezeichnete Qualität des deutschen Evaluierungsberichtes gelobt. Seite 10
11 Die Ergebnisse der Evaluierung bescheinigen dem Rückkehrfonds nach Überwindung von Anlaufschwierigkeiten eine effiziente Umsetzung. Die Rückkehrpolitik in Deutschland habe sich aufgrund der Interventionen des Rückkehrfonds positiv entwickelt. Durch den Rückkehrfonds hätte eine deutlich breitere Angebotsausdehnung und Förderlandschaft in Deutschland ermöglicht werden können, da die nationalen Rückkehrprogramme auf Bundes- und Landesebene ohne den Rückkehrfonds nur in eingeschränktem Maße wirken und deutlich geringere Erfolgsaussichten verzeichnen würden. Insbesondere durch die Integration des REAG/GARP Programms im Förderjahr 2010 unter dem Dach eines integrierten, ganzheitlichen Rückkehrmanagements habe sich die Effektivität der Programmumsetzung gesteigert. Dadurch habe sich ein substanzieller positiver Wandel im RF vollzogen, der sich an der gestiegenen Anzahl der freiwilligen Rückkehrer seit dem Förderjahr 2010 zeige. Die ab 2010 verstärkt im RF geförderten Projekte zur Reintegration hätten wichtige Anstöße für Verbesserungen in der Situation für Rückkehrer in den Rückkehrländern gegeben. Zusammenfassend stellt Ernst& Young fest, dass aufgrund der Intervention des Rückkehrfonds die Säulen Rückkehrberatung, REAG/GARP und Reintegration des integrierten Rückkehrmanagements weiterentwickelt und gestärkt werden konnten. Der Rückkehrfonds habe zu einer Verbesserung der Effizienz durch die Weiterentwicklung des ganzheitlichen Rückkehrmanagements beigetragen. Optimierungspotenziale werden bei der Verbesserung des Monitorings der Projekte gesehen und dem verstärkten Einsatz von Pauschalen gesehen. Beiden Anregungen wird bereits jetzt in einem gewissen Umfang Rechnung getragen. Bei der Umsetzung der SOLID-Fonds werden seit dem Förderjahr 2011 im Bereich der indirekten Kosten Pauschalen zugelassen. Für die Umsetzung des Asyl-, Migrations-, und Integrationsfonds (AMIF) ab 2014 ist sowohl der Einsatz von Pauschalen bei der Fördermittelvergabe als auch ein verstärkter Einsatz von verschiedenen Instrumenten des Monitoring vorgesehen. Aktuell engagiert sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verstärkt über Eigenprojekte bzw. im Rahmen von Beteiligungen an Rückkehrprojekten unter Federführung kompetenter Organisationen, um die europäischen Fondsmittel gezielt zu nutzen. Strategische Kooperationen mit europäischen Partnerstaaten,- und behörden schaffen ein neues Netzwerk für den Informationsaustausch und die Beteiligung an internationalen Rückkehrprojekten. Dieser Ansatz soll in den kommenden Jahren verstärkt der Leitgedanke einer dauerhaften und nachhaltigen Rückkehr und Reintegration sein, die seit 2011 den neuen Schwerpunkt in der nationalen Rückehrpolitik auf Bundesebene bildet. Mit dem ab 2014 implementierten Asyl, -Migrations, -und Integrationsfonds soll dieser Weg konsequent fortgeführt werden. Weitere Hinweise zu den Europäischen Fonds finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge: Seite 11
12 Impressum Herausgabedatum: März 2013 Herausgeber: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge EU-Fondsverwaltung (EU - Zuständige Behörde) Verantwortlich: Romy Bartels romy.bartels@bamf.bund.de Postanschrift: Postfach Nürnberg Hausanschrift: Frankenstraße Nürnberg Seite 12
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