Unterschiede zwischen privatrechtlichem und öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis im Überblick

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1 Unterschiede zwischen privatrechtlichem und öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis im Überblick Kriterium Privatrechtliche Anstellung Öffentlichrechtliche Anstellung (Bund) Öffentlichrechtliche Anstellung (Bsp. Kt. SG) Gesetzesgrundlagen OR, ArG und ArGV1-5 (sofern anwendbar, siehe ArG 2-4), ev. GAV ArG, ArGV1-5 (sofern anwendbar; siehe ArG 2-3a) tlw. Verweis auf OR; Bundespersonal: BPG, GAV ArG, ArGV1-5 (sofern anwendbar, siehe ArG 2-3a); kt. Staatsverwaltungsgesetz; VO über den Staatsdienst; Besoldungs-VO; Arbeitszeit-VO; derzeit in Vorbereitung: Kt. Personalgesetz. Tlw. OR sachgemäss anwendbar, aber kein genereller Verweis auf OR Judikatur und Literatur ausführlich wenig vorhanden wenig vorhanden Kategorien von keine Unterscheidung im OR Arbeitnehmern Begründung des Probezeit Änderung von Arbeitsbedingungen privatrechtlicher Vertrag Gemäss OR 335b I: 1 Monat; kann aber gänzlich wegbedungen oder bis 3 Monate erweitert werden Änderung des Vertrags nur im gegenseitigen Einverständnis Grundsätzlich: "Beamtenstatus" ist abgeschafft. BPG 9 IV ermöglicht aber trotzdem "Beamte". verwaltungsrechtlicher Vertrag oder Verfügung (mitwirkungsbedürftig); im Fall von BPG 9 IV: Wahl auf Amtsdauer. Gemäss BPG 8 II, BPV 27: grundsätzlich 3, höchstens 6 Monate (in begründeten Fällen); bei befristeten Verträgen oder bei Wechsel in andere Verwaltungseinheit ist Verkürzung bzw. gar keine Probezeit möglich. Bei Anstellung durch Verfügung: einseitig möglich (z.b. Lohnkürzung); durch Gesetzesänderung auch per sofort möglich Bei Vertrag: nur im gegenseitigen Einverständnis; kommt keine Einigung zu Stande, muss der Vertrag gekündigt werden (BPG 8, 13, BPV 30) Gemäss StaatsverwG 74 ff.: Magistratspersonen Beamte Angestellte Generell durch mitwirkungsbedürftige Verfügung (StaatsverwG 92) Speziell bei Magistratspersonen: vorgängig Wahl auf Amtsdauer, Vereidigung (StaatsverwG 75) Speziell bei Beamten: vorgängig Wahl durch Wahlbehörde (StaatsverwG 76) Magistratspersonen: keine Probezeit Beamte: grundsätzlich keine Probezeit; max. 1 Jahr nach 1. Wahl (StaatsverwG 76) Angestellte: Probezeit kann in der Verfügung vereinbart werden (StaatsverwG 82 II); dabei in der Praxis Anlehnung ans / sachgemässe Anwendung des OR Einseitige Änderung von Vorschriften ist möglich, doch ist vorherige Info und Anhörung notwendig (StaatsverwG 73) Zuweisung neuer Aufgaben ist möglich (StaatsverwG 88)

2 Gesetzliche Vorgaben Arbeitszeit Überzeit / Überstunden Grundsatz: Vertragsfreiheit punktuelle Bindungen der Arbeitgeberin: generell: zwingendes Recht (vgl. OR 361 f.) keine Diskriminierung (GlG) best. Einschränkungen bzgl. Lohnmodalitäten (bei Provision bspw.) Gemäss Arbeitsvertrag; max. 45/50 Std. pro Woche (ArG 9) Überstunden: Überstundenentschädigung: Lohn + 25% Zuschlag (OR 321c III). Dispositiv, Arbeitsvertrag kann Abweichung vorsehen. Für AN mit höherer leitender Tätigkeit: Wenn keine Arbeitszeit vereinbart, gemäss BGer-Rsp. nur Anspruch auf Überstundenentschädigung unter besonderen Voraussetzungen Überzeit: Gemäss ArG 9, 12, 13: Entschädigung für Überzeitarbeit: normaler Lohn +25% Zuschlag. AN mit höherer leitender Tätigkeit sind vom ArG ausgenommen, deshalb kein Anspruch auf Überzeitentschädigung. Bindung der Arbeitgeberin (Staat) an: Grundrechte generell Legalitätsprinzip öffentliches Interesse Verhältnismässigkeit Rechtsgleichheit Willkürverbot Vertrauensschutz 41 Std. pro Woche oder 42 Std., dafür dann 1 Woche Ferien mehr pro Jahr (BPG 17, BPV 64) Gemäss BPG 17, BPV 65: Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit: Anordnung von Überzeit möglich. Arbeitszeit über der vertraglich vereinbarten Grenze eines Vollzeitpensums kann bei Ausschöpfung der Zeitreserven der gleitenden/flexiblen Arbeitszeit. Mehrarbeit und Überzeit sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Ist der Ausgleich durch Freizeit nicht möglich: in begründeten Fällen Barvergütung möglich Bindung der Arbeitgeberin (Staat) an: Grundrechte generell Legalitätsprinzip öffentliches Interesse Verhältnismässigkeit Rechtsgleichheit Willkürverbot Vertrauensschutz 42 Std. pro Woche (VO über den Staatsdienst 9) Es wird in den Gesetzesgrundlagen immer von Überzeit gesprochen. Eigentlich sind aber Überstunden gemeint sind. Vom Vorgesetzten angeordnete Überzeitarbeit wird vergütet, aber grundsätzlich nur bis Lohnklasse 22 (VO über den Staatsdienst 24) Regelung in Arbeitszeit-VO 24 f. Lohn Es besteht weder ein gesetzlicher Mindestnoch Maximallohn. GAV können aber Mindestlöhne vorsehen, allgemeinverbindliche GAV-Mindestlöhne sind zwingend von der ganzen Branche zu beachten. Oberstes Kader und VR: Bundesrat erlässt Grundsätze der Besoldung (BPG 6a) Bundesrat erlässt Mindestlohnvorschriften, Lohnklassen (BPG 15, BPV 36 ff.) Lohn bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung (BPG 15) I.d.R. bestimmt das Departement den genauen Lohn (BPV 2) Höhere als in Gesetz / VO vorgesehene Löhne sind nicht zulässig. Gemäss StaatsverwG 84 erlässt der Kantonsrat eine Besoldungsverordnung. Konkretisierung in VO über den Staatsdienst 23 sowie Besoldungs-VO 10 Zudem bestehen Leistungs- und Funktionszulagen (VO über den Staatsdienst 32 f.); ausserordentliche Leistungsprämien (VO über den Staatsdienst 33); Inkonvenienzzulagen (VO über den Staatsdienst 25); Zuschläge für den Strassenunterhaltsdienst (VO über den Staatsdienst 29); ein Nachtzeitausgleich (VO über den Staatsdienst 30) sowie Zulagen für

3 Versicherungsschutz, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall, Mutterschaft Gemäss OR 324a: Mindestens 3 Wochen im 1. Dienstjahr danach für angemessen längere Dauer Praxis: ZH/BS/BE-Skala Versicherungsleistung anstelle Lohn ist zulässig, sofern "gleichwertig" Für den AN bessere Regelung ist zulässig Gemäss BPG 29; BPV 11a, 50 Arbeitsverhinderung wegen Krankheit / Unfall: Voller Lohn nach Artikel 15 und 16 BPG während 12 Monaten. Danach während 12 Monaten 90 % des Lohnes. Mutterschaft: 4 Monate voller Lohn zzgl. Sozialleistungen; kantonale Regelungen bleiben vorbehalten. Schutzkleider, Wegentschädigungen (VO über den Staatsdienst 31). Krankheit: Besoldung wird für 12 Monate innert 3 Jahren voll ausgerichtet (VO über den Staatsdienst 42) Unfall: Besoldung während 12 Monaten voll und während weiteren 12 Monaten, längstens bis zur Ausrichtung einer Rente, im Umfang von 80 Prozent des ursprünglichen Betrags ausgerichtet. (VO über den Staatsdienst 47) Mutterschaft: Gem. Besoldungs-VO 16 Wochen; im übrigen gemäss EOG (VO über den Staatsdienst 50) Feiertage Geschenke Sanktionen/Haftung Streitigkeiten Gemäss ArG 20a: 1. August sowie maximal 8 weitere, von den Kantonen zu bezeichnende Feiertage Nur indirekte gesetzliche Vorschriften über Treuepflicht (Schmiergeldverbot; OR 321a); ggf. weitere Vorschriften in GAV/EAV Gemäss Gesetz zulässig: Verweis, Verwarnung, Kündigung Haftung des AN gemäss. OR 321e Zusätzliche Sanktionen gem. Betriebsordnung (z.b. Busse) Zivilprozess gemäss ZPO; vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren Feiertage: Neujahr, Auffahrt, der Bundesfeiertag, Weihnachten, der Stephanstag und die übrigen am Arbeitsort üblichen Feiertage, welche auf einen Arbeitstag fallen. (BPV 66 III) Verbot der Annahme von Geschenken oder sonstigen Vorteilen (BPG 21, BPV 93) Sanktionen: Verweis/Verwarnung gemäss BPG 25 / BPV 99 Haftung des Arbeitnehmer gemäss VG nur bei grober Fahrlässigkeit (VG 7) Verfahren gemäss BPG 34 ff: 1. Einigung anstreben 2. AG erlässt Verfügung 3. Beschwerde bei interner Beschwerdeinstanz 4. Weiterzugsmöglichkeit an BVerwGer 5. Tlw. Weiterzugsmöglichkeit ans BGer (vermögensrechtliche Angelegenheiten sowie GlG) Als Ruhetage gelten die Sonntage sowie Neujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 1. November, Weihnachts- und Stephanstag. Als halbe Ruhetage gelten die Nachmittage des 1. Mai, des 24. und des 31. Dezember (VO über den Staatsdienst 15). Verbot der Annahme von Geschenken (StaatsverwG 70) Sanktionen Gemäss Disziplinargesetz 5 Z.B. Verweis, Versetzung, Entlassungsandrohung, Entlassung Haftung des Arbeitnehmers nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (Kt. Verantwortlichkeitsgesetz 7) Rechtsschutz für Mitarbeiter gemäss VO über den Staatsdienst 61 Interne Schlichtung: Unterbreitung von Streitigkeiten ans Departement (VO über den Staatsdienst 62) Vorlagemöglichkeit an Ombudsstelle (VO über den Staatsdienst 63) Verfügungen und Entscheide betreffend öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse können nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden:

4 Rekurs gem. VRP 40 ff. Beschwerde beim kt. Verwaltungsgericht (VRP 59 bis, 79 f.) Weiterzugsmöglichkeit ans BGer gemäss BGG Generell ist das Rechtsstaatsprinzip zu beachten; tlw. sachgemässe Anwendung des OR (StaatsverwG 83). Streik Unter Voraussetzungen zulässig (BV 28) Einschränkung des Streikrechts (BPG 24) Streikverbot (StaatsverwG 71) Beendigung des Sperrfristen Folgen missbräuchlicher / ungerechtfertigter fristloser Entlassung Grundsatz: Kündigungsfreiheit Verbot missbräuchlicher Kündigung; solche Kündigungen sind aber dennoch gültig (Entschädigung) Verbot der Kündigung zur Unzeit; Kündigungen während Sperrzeit sind nichtig Gemäss OR 336c: Militär, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, behördliche Hilfsaktion im Ausland Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten (OR 336a; max. 6 Monatslöhne). Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder Gemäss BPG 10; BPV 31 ff.: Erfordernis der Schriftlichkeit; zudem Kündigung nur bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes: (Erfordernis des Grundes gilt nur für Arbeitgeber) die Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten Mängel in der Leistung oder im Verhalten, die trotz schriftlicher Mahnung anhalten oder sich wiederholten mangelnde Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten mangelnde Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit schwer wiegende wirtschaftliche oder betriebliche Gründe, sofern der Arbeitgeber der betroffenen Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann der Wegfall einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung Es gelten Sperrzeiten gem. OR 336 c (Militär, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, behördliche Hilfsaktion im Ausland) BPG 14 AG hat bisherige oder wenn nicht möglich zumutbare andere Arbeit anzubieten, wenn AN innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme eines mutmasslichen Nichtigkeitsgrundes beim AG schriftlich und glaubhaft geltend macht, die Kündigung sei nichtig, weil sie wichtige Formvorschriften verletzt, nicht begründet ist oder zur Unzeit erfolgt ist. Verlangt AG bei der Beschwerdeinstanz nicht Gemäss StaatsverwG 77 ff. je nach Kategorie: Magistraten: Ablauf der Wahlperiode, keine Kündigung möglich; wohl aber "Rücktritt"; gemäss Grossratsbeschluss ist das Dienstrecht auf Magistraten sachgemäss anwendbar, soweit keine speziellen Bestimmungen vorgehen. Beamte: Vorzeitige Auflösung möglich durch Wahlbehörde auf Gesuch des Beamten, bei Aufhebung der Stelle und Unmöglichkeit der Zuweisung einer anderen Aufgabe, bei ungenügender Arbeitsleistung, aus gesundheitlichen Gründen, bei Ausübung zeitraubender Nebenbeschäftigungen ohne Bewilligung; fristlos aus wichtigem Grund (bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung) Angestellte: Kündigungsschutz gemäss VO über den Staatsdienst 65, sachgemäss ist OR anwendbar (StaatsverwG 83) Während Krankheit oder Unfall kann das Dienstverhältnis erst nach Ablauf des Besoldungsanspruchs gekündigt werden. Ausnahmen: Probezeit, fristlose Auflösung (VO über den Staatsdienst 43 und 65) Fristlose Auflösung nur aus wichtigem Grund (StaatsverwG 78, 82) Anfechtbarkeit der Kündigung mittels Rekurs nach VRP 40 ff. Kündigung, die vom Gekündigten als missbräuchlich angesehen wird, ist auch mittels Rekurs anfechtbar. (VRP 40) Möglichkeit der Abgangsentschädigung bei Kündigung ohne Verschulden des Angestellten

5 durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre (OR 337c). Kündigungsfristen Gemäss OR 335 c: Probezeit: 7 Tage 1. Dienstjahr: 1 Monat Dienstjahr: 2 Monate ab 10. Dienstjahr: 3 Monate abweichende Vereinbarung möglich; nicht unter 1 Monat Aufhebungsvereinbarung Konkurrenzverbot nach Beendigung des Arbeitszeugnis Pensionierung Gemäss OR AT; Grundsätzlich auch bei befristeten Arbeitsverträgen zulässig. Verzichtsverbot beachten (OR 341). Zulässig (OR 340 ff.); muss aber zeitlich, örtlich und sachlich beschränkt sein AN hat jederzeit Anspruch auf ein Zeugnis (OR 330a); Zwischenzeugnis oder Schlusszeugnis; Vollzeugnis oder Arbeitsbestätigung. Bedarf der Kündigung, ausser Ende des sei im Vertrag oder PK-Reglement vorgesehen. die Feststellung der Gültigkeit der Kündigung, ist die Kündigung nichtig und die betroffene Person wird mit der bisherigen oder, wenn nicht möglich, mit einer anderen zumutbaren Arbeit weiterbeschäftigt. AG bietet der betroffenen Person die bisherige oder wenn unmöglich eine zumutbare andere Arbeit an, wenn er oder die Beschwerdeinstanz die Kündigung aufgehoben hat, insbesondere weil sie missbräuchlich oder diskriminierend nach GlG ist. Für die Kündigung zur Unzeit durch die angestellte Person gilt Artikel 336d OR. GlG 10 ist anwendbar; Rechtsweg nach BPG. Gemäss BPG 12: Probezeit: in den ersten zwei Monaten auf Ende der auf die Kündigung folgenden Woche; ab dem dritten Monat auf Ende des der Kündigung folgenden Monats. Danach: Auf Ende eines Monats; Mindestfristen: drei Monate in den ersten fünf Dienstjahren; vier Monate im sechsten bis und mit dem zehnten Dienstjahr; sechs Monate ab dem elften Dienstjahr. (Besoldungs-VO 20) Die rechtsstaatlichen Grundsätze sind zu beachten, OR sachgemäss anwendbar Magistraten: Keine Kündigung möglich Beamte: Probezeit: 2 Mte; danach 3 Mte (StaatsverwG 77) Angestellte: Probezeit: 14 Tage; danach 3 Mte (StaatsverwG 82) Verlängerung/Kürzung ist durch Absprache möglich (Vgl. VO über den Staatsdienst 1 III) Vereinbarung einer kürzeren Frist ist möglich Gemäss BPG 10 I zulässig Vereinbarung zulässig nach StaatsverwG 86 I Möglichkeit des Gesuchs seitens des Beamten zur vorzeitigen Auflösung des Beamtenverhältnisses (StaatsverwG 77) Im BPG/BPV keine Regelung, es gilt demnach OR. Allerdings ist eine konkurrenzierende Tätigkeit nur in seltenen Fällen möglich (z.b. Post). Im BPG/BPV keine Regelung. Deshalb OR- Regelung anwendbar (OR 330a). Arbeitsverhältnis endet automatisch bei Erreichen des AHV-Alters (BPG 10) Vereinbarung zulässig nach StaatsverwG 86 I Es fragt sich aber, ob eine konkurrenzierende Tätigkeit vorstellbar und ein KV sinnvoll ist. Es findet sich keine Gesetzesgrundlage für den Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. In der Praxis wird das OR analog angewendet (OR 330a). Bei Magistraten: Wahl auf Amtsdauer; keine Pensionierung. Das Beamten/Angestelltenverhältnis endet mit Übertritt in den Ruhestand (VO über den Staatsdienst 66).

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