Merkblatt Wärme- und Kältespeicher

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1 Merkblatt Wärme- und Kältespeicher zur Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen nach dem Kraft- Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) Gültig für Speicher mit einem Baubeginn ab dem

2 Merkblatt Wärme- und Kältespeicher 2 Vorwort Dieses Merkblatt richtet sich an den Antragsteller und dient der Darlegung der Anforderungen, die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) an die Zulassung des Neu- oder Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern 1 nach 6b Kraft-Wärmekopplungsgesetz (KWKG) stellt. Das Merkblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Zu beachten ist, dass Anwendung und Auslegung der zugrundeliegenden Vorschriften unter dem Vorbehalt einer abweichenden Auslegung durch die Gerichte steht. Der Inhalt ist daher nicht rechtsverbindlich. Das Merkblatt betrifft Wärme- und Kältespeicher mit einem Inbetriebnahmedatum ab dem Der Antrag auf Zulassung des Neu- oder Ausbaus von Speichern inklusive aller erforderlichen Unterlagen ist vom Speicherbetreiber möglichst nach Inbetriebnahme des Speichers beim BAFA einzureichen, jedoch spätestens bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres. Maßgeblich für die Fristwahrung ist das Eingangsdatum im BAFA (Eingangsstempel). Das bedeutet, dass der Antrag bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres beim BAFA eingegangen sein muss. Auf den Poststempel bzw. auf das Versanddatum des Antrags kommt es nicht an. Bitte beachten Sie: Sollten Sie den Antrag erst zeitnah zum Fristablauf versenden, empfehlen wir Ihnen, sich im Vorfeld über die Postlaufzeiten bei Ihrem Postdienstleistungsunternehmen zu informieren und entsprechende Nachweise über den rechtzeitigen Versand vor dem aufzubewahren. Erfahrungsgemäß nimmt die Erstellung der zwingend zum Antrag beizufügenden Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers für Speicher mit einem Volumen von mehr als 50 m³ Wasseräquivalent einige Zeit in Anspruch. Zudem ist besonders zum Fristende mit einem starken Arbeitsaufkommen bei den Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zu rechnen. Damit Ihnen keine Nachteile entstehen (wie in etwa durch eine nicht fristgerecht eingereichte Bescheinigung), empfehlen wir Ihnen eine frühzeitige Beauftragung. Übersicht I. Begriffsbestimmungen... 3 II. Zuschlagberechtigte Speicher gemäß 5b Abs. 1 KWKG... 4 III. Zulassungsvoraussetzungen Neu- oder Ausbau von Speichern gemäß 6b KWKG... 5 A. Speicher mit einem Volumen bis einschließlich 5 m³ Wasseräquivalent... 5 B. Speicher mit einem Volumen bis einschließlich 50 m³ Wasseräquivalent... 6 C. Speicher mit einem Volumen von mehr als 50 m³ Wasseräquivalent Allgemeine Voraussetzungen Prüfung der Angaben nach 7b Abs. 1 KWKG/Zuschlagzahlung Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers D. Besonderheiten bei Wärmespeichern über 95 C (Druckspeicher) IV. Bearbeitungsgebühr Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit nachfolgend Speicher genannt.

3 Merkblatt Wärme- und Kältespeicher 3 I. Begriffsbestimmungen Antragsteller Antragsberechtigt ist ausschließlich der Speicherbetreiber, vgl. 5b Abs. 1 u. Abs. 4 KWKG. Wärmespeicher Wärmespeicher im Sinne des KWKG sind technische Vorrichtungen zur zeitlich befristeten Speicherung von Nutzwärme, d.h. der aus dem KWK-Prozess ausgekoppelten Wärme zur weiteren Verwendung außerhalb der KWK- Anlage (z.b. für die Raumheizung, die Warmwasserbereitung, die Kälteerzeugung oder als Prozesswärme). Hiervon umfasst sind ferner alle technischen Vorrichtungen zur Be- und Entladung des Wärmespeichers, vgl. 3 Abs. 18 KWKG. Der Speicher muss an einem Standort ortsfest installiert sein. Mobile Speicher sind nicht förderfähig. Kältespeicher Kältespeicher im Sinne des KWKG sind Anlagen zur Speicherung von Kälte, die direkt oder über ein Kältenetz mit einer Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlage (KWKK-Anlage) verbunden sind, vgl. 3 Abs. 19 KWKG. Der Speicher muss an einem Standort ortsfest installiert sein. Mobile Speicher sind nicht förderfähig. Mehrere Speicher an einem Standort Mehrere unmittelbar miteinander verbundene Speicher an einem Standort gelten im Rahmen der Zuschlagbegrenzung als ein Speicher, soweit sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten ab dem in Dauerbetrieb genommen worden sind, vgl. 3 Abs. 3 S. 2 u. Abs. 18, 19 KWKG. KW(K)K-Anlagen im Anwendungsbereich des 2 KWKG Im Anwendungsbereich des KWKG gemäß 2 sind KWK-Anlagen Anlagen, die auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden. Kraft-Wärme-Kopplung ist die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in elektrische Energie und Nutzwärme in einer ortsfesten technischen Anlage, vgl. 3 Abs. 1 Satz 1 KWKG. Nutzwärme ist die aus einem KWK-Prozess ausgekoppelte Wärme, die außerhalb der KWK-Anlage für die Raumheizung, die Warmwasserbereitung, die Kälteerzeugung oder als Prozesswärme verwendet wird, vgl. 3 Abs. 6 KWKG. Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung (KWKK) im Sinne des KWKG ist die Umwandlung von Nutzwärme aus Kraft-Wärme- Kopplung in Nutzkälte durch thermisch angetriebene Kältemaschinen. Bei thermisch angetriebenen Kältemaschinen wird Wärme auf einem hohen Temperaturniveau (zum Beispiel Wasserdampf, Heißwasser, Warmwasser) gezielt zum Antrieb eines oder mehrerer Prozesse zur Kälteerzeugung eingesetzt, vgl. 3 Abs. 1 S. 3 u. 4 KWKG. Zuschlagberechtigt i.s.d. 5b Abs. 1 Nr. 2 KWKG sind auch Speicher, die mit Wärme oder Kälte aus stromseitig nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geförderten KW(K)K-Anlagen versorgt werden, da 2 Satz 2 KWKG nur die Doppelvergütung von Strom verhindert. Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) Die KW(K)K-Anlage muss ferner über Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) verfügen, um Signale des Strommarktes zu empfangen und technisch in der Lage sein, auf diese zu reagieren, vgl. 5b Abs. 1 Nr. 4 KWKG. Durch die Nutzung eines Wärmespeichers kann die KWK-Anlage auch dann betrieben werden, wenn zwar ein Strombedarf, jedoch keine zeitgleiche Wärmenachfrage besteht. Durch diese Entkopplung kann die KWK-Anlage flexibler eingesetzt werden. Die geforderte Ausstattung der KWK-Anlage mit der IKT soll die Möglichkeit bieten, dass diese regelbaren Anlagen zur Deckung eines Strombedarfs von außen flexibel gesteuert werden können. Die Voraussetzungen des 5b Abs. 1 Nr. 4 KWKG liegen vor, wenn der Einsatz einer regelbaren KWK-Anlage bzw. eines Wärmespeichers nach marktwirtschaftlichen Kriterien unter Berücksichtigung von Angebot und Nachfrage aufgrund von über Datenfernübertragung (DFÜ) übermittelten Informationen geplant und gesteuert werden kann. Der Begriff Datenfernübertragung fasst folgende Methoden und Übertragungsstandards zur Datenübertragung zwischen zwei Datenverarbeitungssystemen zusammen: WLAN, RS-232, V.90, ISDN, DSL (mit den Varianten ADSL, ADSL2+, SDSL und VDSL), DOCSIS (Kabelmodem), Ethernet, Bluetooth, GSM (mit den Erweiterungen HSCSD, GPRS und EDGE), UMTS (mit der Erweiterung HSDPA) und IrDA. Falls die Fahrweise der KWK-Anlage z.b. nach Einsatzplänen durch eine ständig besetzte Leitwarte gesteuert wird, können die externen Anforderungen des Strommarktes an die Mitarbeiter der Leitwarte übermittelt werden, damit diese den Betrieb der Anlage dem Strombedarf anpassen können.

4 Merkblatt Wärme- und Kältespeicher 4 Speicherbetreiber Betreiber von Wärme- oder Kältespeichern nach dem KWKG sind diejenigen, welche die Speicherung von Wärme oder Kälte aus KW(K)K-Anlagen in Speichern wahrnehmen und die für dessen Betrieb verantwortlich sind. Die Betreibereigenschaft setzt nicht das Eigentum am Speicher oder an der einspeisenden KW(K)K-Anlage voraus, vgl. 3 Abs. 20 KWKG. Projekt Der Begriff des Projekts i.s.d. 7b Abs. 1 Satz 3 KWKG bestimmt sich anhand einer natürlichen Betrachtungsweise. Ein Projekt beginnt zeitlich mit dem ersten Spatenstich und endet mit der Inbetriebnahme nach 6b Abs. 2 Satz 2 KWKG. Zur Abgrenzung kann im Einzelfall auf das Kriterium eines durchgehenden Baufortschritts abgestellt werden. Bei Bedarf legt das BAFA in Vorverhandlungen mit den Investoren die einzelnen Projekte fest. Wasseräquivalent Wasseräquivalent ist die Wärmekapazität eines Speichermediums, die der eines Kubikmeters Wasser im flüssigen Zustand bei Normaldruck entspricht, vgl. 3 Abs. 21 KWKG. Zur weiteren Erläuterung und zur Berechnung siehe bitte den Berechnungsleitfaden zum Nachweis der Speichereffizienz im Rahmen der Wärme- und Kältespeicherförderung durch das KWKG 2012, welche Sie auf unserer Internetseite de Energie Kraft-Wärme-Kopplung Wärme- und Kältespeicher am rechten Rand unter dem Punkt Downloads finden. Mittlere Wärmeverluste Die mittleren Wärmeverluste des Speichers dürfen einen Wert von 15 Watt pro Quadratmeter Behälteroberfläche nicht erreichen. Bezugsgröße ist die durchschnittliche Jahrestemperatur für die Klimazone Deutschland (8,2 Grad Celsius), vgl. 5b Abs. 1 Nr. 3 KWKG. Zur weiteren Erläuterung und zur Berechnung der mittleren Wärmeverluste siehe bitte den Berechnungsleitfaden zum Nachweis der Speichereffizienz im Rahmen der Wärme- und Kältespeicherförderung durch das KWKG 2012, welchen Sie auf unserer Internetseite Energie Kraft-Wärme-Kopplung Wärme- und Kältespeicher am rechten Rand unter dem Punkt Downloads finden. Neubau eines Speichers Der Neubau ist die erstmalige Errichtung eines Speichers aus fabrikneuen Komponenten. Ausbau einer Speicheranlage Ausbau ist die Erweiterung einer bestehenden Speicheranlage um fabrikneue Komponenten. Zu den Besonderheiten bei gebrauchen Speicherbehältern siehe Neubau eines Speichers. II. Zuschlagberechtigte Speicher gemäß 5b Abs. 1 KWKG Speicherbetreiber haben für den Neu- oder Ausbau von Wärme- bzw. Kältespeichern gegenüber dem Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags, sofern der Speicher eine Kapazität von mindestens 1 Kubikmeter Wasseräquivalent oder wenn der Speicher ein Volumen von weniger als 1 Kubikmeter Wasseräquivalent hat, mindestens 0,3 Kubikmeter pro Kilowatt der installierten elektrischen Leistung der angeschlossenen KW(K)K-Anlage aufweist. Beispiel: Der Speicher hat ein Volumen von weniger als 1 m³ Wasseräquivalent. Die einspeisende KW(K)K-Anlage hat eine elektrische Leistung von 3 kw el. Rechnerisch ergibt sich somit ein Mindestvolumen des Speichers von 0,9 m³ (0,3*3). Das bedeutet, dass der Speicher nur zulassungsberechtigt ist, sofern das Speichervolumen (bei einer elektrischen Leistung der KW(K)K-Anlage von 3 kw el ) mindestens 0,9 m³ beträgt.

5 Merkblatt Wärme- und Kältespeicher 5 Darüber hinaus müssen die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt werden: Beginn des Neu- oder Ausbau des Speichers ab dem Inbetriebnahme des Speichers bis zum Die eingespeiste Wärme bzw. Kälte des Speichers muss überwiegend aus KW(K)K-Anlagen stammen, die an das Netz für die allgemeine Versorgung (Stromnetz) angeschlossen sind und die in dieses Netz einspeisen oder einspeisen können. Die mittleren Wärmeverluste betragen weniger als 15 Watt pro Quadratmeter Behälteroberfläche (Bezugsgröße: Durchschnittliche Jahrestemperatur der Klimazone Deutschland 8,2 Grad Celsius). Die KW(K)K-Anlage muss über Informations- und Kommunikationstechnik verfügen, um Signale des Strommarktes zu empfangen und technisch in der Lage sein, auf diese zu reagieren. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter den Begriffsbestimmungen (Seite 3). III. Zulassungsvoraussetzungen Neu- oder Ausbau von Speichern gemäß 6b KWKG An die Zulassung des Neu- oder Ausbaus von Wärme- bzw. Kältespeichern sind je nach Speichergröße unterschiedliche Bedingungen gestellt. A. Speicher mit einem Volumen bis einschließlich 5 m³ Wasseräquivalent Für die Zulassung von Speichern mit einem Volumen bis einschließlich 5 m³ Wasseräquivalent wird ein vereinfachtes elektronisches Anzeigeverfahren gemäß einer Allgemeinverfügung angeboten (siehe Energie Kraft- Wärme-Kopplung Wärme- und Kältespeicher Speicher bis 5 m³ Antragsverfahren). Die Inanspruchnahme dieser Allgemeinverfügung ist innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme des Speichers gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kostenlos anzuzeigen. Wird für den Speicherneubau ein gebrauchter Speicherbehälter (Tank) verwendet, kann das elektronische Anzeigeverfahren nicht genutzt werden und der Antrag ist in Papierform zu stellen. Das elektronische Anzeigeverfahren ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft: Die Speicherkapazität beträgt mindestens 1 m³ Wasseräquivalent oder mindestens 0,3 m³ pro Kilowatt der installierten elektrischen Leistung der KW(K)K-Anlage. Das Speichervolumen beträgt insgesamt maximal 5 m³ Wasseräquivalent. Der Speicher ist in der Typenliste des BAFA gelistet (siehe Energie Kraft-Wärme-Kopplung Wärme- und Kältespeicher Speicher bis 5 m³). Der Neu- oder Ausbau des Speichers wurde ab dem 19. Juli 2012 begonnen. Der Speicher ist fabrikneu. Der Speicher wird nur an einem Standort betrieben. Der Speicher ist der einzige Speicher, der ab dem 19. Juli 2012 innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten an diesem Standort in Betrieb genommen worden ist. Die Wärme bzw. Kälte des Speichers stammt überwiegend aus KW(K)K-Anlagen, die an das Netz für die allgemeine Versorgung angeschlossen sind und die in dieses Netz einspeisen oder einspeisen können. Die in den Speicher einspeisende KW(K)K-Anlage muss über Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) verfügen, um Signale des Strommarktes zu empfangen und technisch in der Lage sein, auf diese zu reagieren. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter den Begriffsbestimmungen (Seite 3). Der Zuschlag beträgt einmalig 250 Euro pro Kubikmeter Wasseräquivalent des Speichervolumens, vgl. 7b Abs. 1 S. 2 KWKG. Die Auszahlung des Zuschlagbetrages erfolgt durch den Stromnetzbetreiber. Sofern der Speicher die genannten

6 Merkblatt Wärme- und Kältespeicher 6 Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt, ist der Antrag gemäß B. Speicher mit einem Volumen bis einschließlich 50 m³ Wasseräquivalent zu stellen. B. Speicher mit einem Volumen bis einschließlich 50 m³ Wasseräquivalent Bei Anträgen für den Neu- oder Ausbau von Speichern mit einem Speichervolumen bis einschließlich 50 m³ Wasseräquivalent sind entsprechende Nachweise über das Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen vom Antragsteller zu erbringen. Dem Antrag muss eine detaillierte Projektbeschreibung mit Angaben zum Speicher und der einspeisenden KW(K)K-Anlage beigefügt werden. Eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers ist nicht erforderlich. 1. Baubeginn und Inbetriebnahme Maßgeblich für den Baubeginn ist der erste Spatenstich für die Fundamente oder den Aushub. Zu beachten ist, dass für die Zuschlagerteilung der Baubeginn des Speichers nicht vor dem liegen darf. Vorbereitende Handlungen, z.b. Planungsarbeiten, Ausschreibung und Beauftragung von Bauunternehmen können vor dem realisiert worden sein. Die erstmalige Beladung des Speichers nach dem Probebetrieb gilt als Inbetriebnahme, vgl. 6b Abs. 2 S. 2 KWKG. Der Speicher muss nicht nach Abschluss des Probebetriebes geleert und dann zur Inbetriebnahme neu gefüllt werden. Der Probebetrieb endet nach Druck- und Dichtigkeitsprüfungen mit der Abnahme durch den Betreiber. Die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Speichers muss bis zum erfolgen. Über den Baubeginn als auch über die Inbetriebnahme sind dem Antrag entsprechende Nachweise beizufügen. Dieser Nachweis kann beispielsweise das Protokoll der abschließenden Druck- und Dichtigkeitsprüfung, die vollständige Abnahme des Betreibers oder eine Bestätigung des Nutzungs- bzw. Gewährleistungsbeginns sein, ebenso eine Bestätigung des Gefahrenüberganges. Darüber hinaus muss nachgewiesen werden, dass der Speicher fabrikneu ist bzw. beim Ausbau einer Speicheranlage fabrikneue Anlagenteile verbaut wurden (z.b. anhand von Rechnungen). 2. Wärme- bzw. Kälteeinspeisung aus KW(K)K-Anlagen Die Wärme bzw. Kälte des Speichers muss überwiegend, d.h. zu mehr als 50 Prozent aus KW(K)K-Anlagen stammen, die an das Netz für die allgemeine Versorgung (Stromnetz) angeschlossen sind und die in dieses Netz einspeisen oder einspeisen können, vgl. 5b Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 4 KWKG. Hierbei sollte die dem Antrag beizufügende detaillierte Anlagen- bzw. Projektbeschreibung des Speichers und der KW(K)K-Anlage hinreichende Informationen zur Wärme- bzw. Kälteeinspeisung beinhalten. 3. Mittlere Wärmeverluste Die mittleren Wärmeverluste des Speichers dürfen einen Wert von 15 Watt pro Quadratmeter Behälteroberfläche nicht erreichen. Bezugsgröße ist die durchschnittliche Jahrestemperatur für die Klimazone Deutschland (8,2 Grad Celsius), vgl. 5b Abs. 1 Nr. 3 KWKG. Der Nachweis über mittlere Wärmeverluste ist in Form einer entsprechenden Berechnung bzw. durch eine Bestätigung des Speicherherstellers zu erbringen. Zur weiteren Erläuterung und zur Berechnung siehe bitte auch den Berechnungsleitfaden zum Nachweis der Speichereffizienz im Rahmen der Wärme- und Kältespeicherförderung durch das KWKG 2012, welchen Sie auf unserer Internetseite Energie Kraft-Wärme-Kopplung Wärme- und Kältespeicher am rechten Rand unter dem Punkt Downloads finden. 4. Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) Die KW(K)K-Anlage muss über Informations- und Kommunikationstechnik verfügen, um Signale des Strommarktes zu empfangen und technisch in der Lage sein, auf diese zu reagieren, vgl. 5b Abs. 1 Nr. 4 KWKG. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter den Begriffsbestimmungen (Seite 3). Als Nachweis sollte die dem Antrag beizufügende detaillierte Projektbeschreibung des Speichers und der KW(K)K-Anlage hinreichende Informationen dazu beinhalten.

7 Merkblatt Wärme- und Kältespeicher 7 5. Höhe des Zuschlags Der Zuschlag beträgt 250 Euro pro Kubikmeter Wasseräquivalent des Speichervolumens, vgl. 7b Abs. 1 S. 2 KWKG. Bei der Verwendung eines gebrauchten Behältnisses erfolgt die Bemessung des Zuschlags auf 250 Euro pro Kubikmeter Wasseräquivalent, jedoch maximal auf 30% der ansatzfähigen Investitionskosten. Die Anschaffungskosten bzw. der Restwert (Buchwert) des gebrauchten Speicherbehälters sind dabei nicht ansatzfähig. C. Speicher mit einem Volumen von mehr als 50 m³ Wasseräquivalent Bei Anträgen für den Neu- oder Ausbau von Speichern mit einem Speichervolumen von mehr als 50 m³ Wasseräquivalent ist eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers über die nachfolgenden Voraussetzungen zu erbringen, vgl. 6b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 KWKG. Dazu hat der Antragsteller die für die Ausstellung der Bescheinigung erforderlichen Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu stellen. Die Bescheinigung sollte erst nach Inbetriebnahme des Speichers erstellt werden. Dem Antrag muss ferner eine detaillierte Projektbeschreibung mit Angaben zum Speicher und der einspeisenden KW(K)K-Anlage beigefügt werden. 1. Allgemeine Voraussetzungen a) Baubeginn Maßgeblich für den Baubeginn ist der erste Spatenstich für die Fundamente oder den Aushub. Zu beachten ist, dass für die Zuschlagerteilung der Neu- oder Ausbaubeginn des Speichers nicht vor dem liegen darf. Vorbereitende Handlungen, z.b. Planungsarbeiten, Ausschreibung und Beauftragung von Bauunternehmen können vor dem realisiert worden sein. Zur Beurteilung des Zeitpunktes des Baubeginns sollte dem Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer beispielsweise Einsicht in Aufträge, Rechnungen und Tätigkeitsberichte von Bauunternehmen, die mit dem Neu- oder Ausbau des Speichers beauftragt wurden, gewährt werden. b) Zeitpunkt der Inbetriebnahme Die erstmalige Beladung nach dem Probebetrieb gilt als Inbetriebnahme, vgl. 6b Abs. 2 S. 2 KWKG. Der Speicher muss nicht nach Abschluss des Probebetriebes geleert und dann zur Inbetriebnahme neu gefüllt werden. Der Probebetrieb endet nach Druck- und Dichtigkeitsprüfungen mit der Abnahme durch den Betreiber. Die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Speichers muss bis zum erfolgen. Zur Bestätigung der Inbetriebnahme sollte dem Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer beispielsweise Einsicht in das Protokoll der abschließenden Druck- und Dichtigkeitsprüfung gewährt werden. Auch die vollständige Abnahme des Speichers durch den Betreiber oder eine Bestätigung des Gewährleistungsbeginns bzw. des Gefahrenüberganges kann als Nachweis dienen. c) Wärme- bzw. Kälteeinspeisung aus KW(K)K-Anlagen Die Wärme bzw. Kälte des Speichers muss überwiegend, d.h. zu mehr als 50 Prozent aus KW(K)K-Anlagen stammen, die an das Netz für die allgemeine Versorgung angeschlossen sind und die in dieses Netz einspeisen oder einspeisen können, vgl. 5b Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 4 KWKG. Hierzu sollte dem Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer zur Überprüfung eine detaillierte Anlagenbzw. Projektbeschreibung des Speichers und der KW(K)K-Anlage mit hinreichenden Informationen zur Wärme- bzw. Kälteeinspeisung vorgelegt werden. d) Mittlere Wärmeverluste

8 Merkblatt Wärme- und Kältespeicher 8 Die mittleren Wärmeverluste des Speichers dürfen einen Wert von 15 Watt pro Quadratmeter Behälteroberfläche nicht erreichen. Bezugsgröße ist die durchschnittliche Jahrestemperatur für die Klimazone Deutschland (8,2 Grad Celsius), vgl. 5b Abs. 1 Nr. 3 KWKG. Die Angabe zu den mittleren Wärmeverlusten ist nach entsprechender Berechnung bzw. nach Einsichtnahme in die Unterlagen des Speicherherstellers zu bestätigen. Zur weiteren Erläuterung und zur Berechnung siehe bitte auch den Berechnungsleitfaden zum Nachweis der Speichereffizienz im Rahmen der Wärme- und Kältespeicherförderung durch das KWKG 2012, welchen Sie auf unserer Internetseite Energie Kraft-Wärme-Kopplung Wärme- und Kältespeicher am rechten Rand unter dem Punkt Downloads finden. e) Informations- und Kommunikationstechnik Die KW(K)K-Anlage muss über Informations- und Kommunikationstechnik verfügen, um Signale des Strommarktes zu empfangen und technisch in der Lage sein, auf diese zu reagieren, vgl. 5b Abs. 1 Nr. 4 KWKG. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter den Begriffsbestimmungen (Seite 3). Als Nachweis sollte die dem Antrag beizufügende detaillierte Projektbeschreibung des Speichers und der KW(K)K-Anlage hinreichende Informationen dazu beinhalten. 2. Prüfung der Angaben nach 7b Abs. 1 KWKG/Zuschlagzahlung Der Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer hat ferner die Angaben nach 7b Abs. 1 KWKG zu bescheinigen. Der Zuschlag beträgt 250 Euro pro Kubikmeter Wasseräquivalent des Speichervolumens. Die Höhe des Zuschlags ist auf 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten beschränkt. Die Zuschlaghöhe ist auf 5 Millionen Euro je Projekt begrenzt. Der Begriff des Projekts i.s.d. 7b Abs. 1 Satz 3 KWKG bestimmt sich anhand einer natürlichen Betrachtungsweise. Ein Projekt beginnt zeitlich mit dem ersten Spatenstich und endet mit der Inbetriebnahme nach 6b Abs. 2 Satz 2 KWKG. Bei Bedarf legt das BAFA in Vorverhandlungen mit den Investoren die einzelnen Projekte fest. Ansatzfähige Investitionskosten Die ansatzfähigen Investitionskosten sind alle Kosten maßgeblich sind jeweils die Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer), die für die Leistungen Dritter im Rahmen des Neu- oder Ausbaus von Speichern tatsächlich angefallen sind und bei wirtschaftlicher Betrachtung erforderlich waren, vgl. 7b Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 3 KWKG. Es muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und dem Neu- oder Ausbau des Wärme- bzw. Kältespeichers bestehen. Nicht zu den ansatzfähigen Investitionskosten gehören insbesondere gemäß 7b Abs. 2 Satz 2 KWKG: Interne Kosten für Konstruktion und Planung, Kalkulatorische Kosten, Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten. Nicht ansatzfähig sind weiterhin beispielsweise die Kosten für die nachträgliche Wärmeauskopplung an Kondensationsanlagen sowie die Kosten für Energieerzeugungsanlagen (z. B. Heizkessel, Spitzenlastkessel, BHKW). Bei der Verwendung eines gebrauchten Speicherbehälters sind die Anschaffungskosten bzw. der Restwert (Buchwert) hierfür nicht ansatzfähig. Externe Kosten entstehen durch Leistungen Dritter, d.h. Handlungen, die nicht der juristischen Person des Speicherbetreibers zuzurechnen sind. Leistungen, die von ausgegliederten Betriebsteilen erbracht werden (Outsourcing), werden vom BAFA als Leistung Dritter anerkannt.

9 Merkblatt Wärme- und Kältespeicher 9 In Abgrenzung zu externen Kosten sind interne Kosten nicht ansatzfähig. Nicht ansatzfähig sind ferner die Kosten für die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers. Der Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sollte die Aufstellung der Investitionskosten hinsichtlich der Ansatzfähigkeit der Kosten überprüfen. Ferner sollte er die Berechnung der ansatzfähigen Investitionskosten nachvollziehen können. Aus diesem Grund sind dem Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer die erforderlichen Dokumente für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Prüfung der ansatzfähigen Investitionskosten vorzulegen. Bitte beachten Sie: Leistungen, für die noch keine (Schluss-) Rechnungen vorliegen, können nicht bei den ansatzfähigen Investitionskosten berücksichtigt werden. Falls größere Rechnungen noch ausstehend sind, sollte nach Möglichkeit eine Abschlagsrechnung eingefordert und beglichen werden. Plankosten dürfen nicht herangezogen werden. Hinweis zum Nachweis der ansatzfähigen Investitionskosten Aus Vereinfachungsgründen sollen keine Rechnungen mit dem Antrag im BAFA eingereicht werden. Der Antragsteller wird gebeten, stattdessen eine aussagekräftige, detaillierte Auflistung der ansatzfähigen Investitionskosten zu erstellen und dem Antrag beizufügen. Aus dieser Auflistung sollen die Art der (Bau-) Maßnahme des Speichers, die Einzelkosten pro Maßnahmeneinheit sowie die Gesamtsumme der tatsächlich angefallenen, ansatzfähigen Investitionskosten des jeweiligen Projektes ersichtlich sein. Im Einzelfall nimmt das BAFA eine stichprobenartige Überprüfung der Rechnungen vor. Die detaillierte Auflistung der ansatzfähigen Investitionskosten ist kein Bestandteil der Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers, sondern wird vom Antragsteller erstellt und mit dem Antrag eingereicht. Beispiel: Auflistung der ansatzfähigen Investitionskosten 1 Erdarbeiten & Fundamente 1.1 Erdaushub 5.500, Betonage Bodenplatte 3.500,00 Zwischensumme 9.000,00 2 Behälter/Anlagenbau Nettokosten 2.1 Speicherbehälter , Regelventile 6.500, Isolierarbeiten/Wärmedämmung/Verkleidung 9.000, Transportkosten 5.000, Montagekosten 8.000, Tragwerkkonstruktion 6.000,00 Zwischensumme ,00 3 Rohrleitungsbau/Pumpen 3.1 Rohrleitungen , Schweißarbeiten 7.000, Be- und Entladesystem 4.500, Pumpen ,00 Zwischensumme ,00 4 E/MSR (Elektro-/Mess-/Steuerungs- und Regelungstechnik) 4.1 Feldgeräte, Programmierung 6.000, DDC-Hardware 4.000, Schaltschränke 3.000, Elektroverdrahtung 3.500,00 Zwischensumme ,00 Gesamtsumme Positionen ,00

10 Merkblatt Wärme- und Kältespeicher 10 Netto Ansatzfähige Investitionskosten ,00 Exkurs: Kostennachweis, wenn der Speicherbetreiber nicht gleichzeitig auch Eigentümer des Speichers ist Gemäß 3 Abs. 20 Satz 2 KWKG setzt die Betreibereigenschaft nicht das Eigentum am Speicher voraus. In diesem Fall sind als Leistungen Dritter alle Handlungen anzusehen, die nicht der juristischen Person des Speicherbetreibers und Speichereigentümers zuzurechnen sind. Beispiel: Der Eigentümer des Speichers ist die Muttergesellschaft eines Kraftwerkes. Speicherbetreiber i.s.d. KWKG und damit Antragsteller ist jedoch eine Tochtergesellschaft (Betreibergesellschaft des Kraftwerkes). Die Mitarbeiter der Muttergesellschaft erbringen Planungsleistungen für das Speicherprojekt. Im genannten Beispiel sind Planungsleistungen nur ansetzbar, wenn diese von einer gegenüber der Muttergesellschaft eigenständigen juristischen Person erbracht werden (und entsprechende Rechnungen vorliegen). Dies kann ein völlig anderes Unternehmen sein, das keinerlei Bezug zur Muttergesellschaft hat, oder aber auch ein Unternehmensteil der Muttergesellschaft, der ausgegliedert wurde. Sofern daher der Betreiber nicht der Eigentümer des Speichers ist und nur der Eigentümer in den Speicher investiert, sollte der Betreiber den Eigentümer verpflichten, einen Nachweis der ansatzfähigen Investitionskosten zu führen. Darüber hinaus muss dem Betreiber die Möglichkeit eingeräumt werden, die ansatzfähigen Investitionskosten durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer attestieren zu lassen. Antragsberechtigt ist ausschließlich der Speicherbetreiber. Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach 7b Abs. 1 KWKG gewährt werden, vgl. 7b Abs. 2 S. 3 KWKG. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Mittel bereits tatsächlich geflossen sind. 3. Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers Die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers sollte entweder die vom Antragsteller zu liefernden Angaben enthalten oder aber auf die Angaben des Antragstellers Bezug nehmen. Ferner ist die Bescheinigung hinsichtlich Inhalt, Aufbau, Struktur und Form so zu erstellen, dass sie einen Standard erreicht, der mit den Richtlinien des Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.v. (IDW) vergleichbar ist und damit auch den Gepflogenheiten des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer in vollem Umfang gerecht wird. Soweit in der Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers auf Anlagen verwiesen wird, sind diese in die Bescheinigung als feste Bestandteile zu integrieren. D. Besonderheiten bei Wärmespeichern über 95 C (Druckspeicher) Wie bereits dargestellt, richtet sich die Zuschlagberechnung für Speicher nach dem Speichervolumen. Die Besonderheit bei Druckspeichern liegt darin, dass sie aufgrund höherer Beladungstemperaturen (i.d.r. größer 95 C bzw. 98 C) eine höhere Energiedichte als drucklose Speicher aufweisen. Während bei drucklosen Speichern die Energiedichte der Wärmekapazität entspricht, wird der Speicherinhalt bei Druckspeichern komprimiert und bietet somit bei gleicher Speichergröße eine höhere Wärmekapazität. Wird der Speicherinhalt komprimiert, soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers die Zuschlaghöhe am Nutzen der gespeicherten Wärme bzw. Kälte orientieren. Für Druckspeicher wird daher ein Faktor errechnet, mittels dessen das Speichervolumen (Wasseräquivalent) entsprechend korrigiert wird. Durch dieses Vorgehen erhöht sich das Speichervolumen in Kubikmeter Wasseräquivalent und somit die Höhe des Zuschlags. Bei Druckspeichern mit einem geometrischen Volumen 50 m³ können sich durch die Korrektur andere Anforderungen für das Antragsverfahren ergeben. Sofern sich das Speichervolumen nach Anwendung des

11 Merkblatt Wärme- und Kältespeicher 11 Korrekturfaktors auf über 50 m³ Wasseräquivalent erhöht, muss u.a. bei der Antragstellung eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers vorgelegt werden. Formel zur Ermittlung des Korrekturfaktors: f * * TSp,max 50 C TSp,max 50 C = = 95 C 50 C 45K Diesem Ansatz liegt Folgendes zugrunde: Eine maximale Speichertemperatur von 95 C für Speicher auf Umgebungsdruck (keine Tanks im Sinne der Druckbehälterverordnung), eine minimale Speichertemperatur von 50 C (typische Rücklauftemperatur), eine resultierende maximale Temperaturdifferenz von 45 K für Speicher auf Umgebungsdruck, sowie eine volumetrische Wärmekapazität von Wasser von 4,13 MJ/(m³ K). Hinweis: Eine Berechnung des Korrekturfaktors ist nur dann sinnvoll, wenn die maximale Speichertemperatur mehr als 95 C beträgt, da erst ab dieser Temperatur der Korrekturfaktor einen Wert größer eins annimmt und sich dadurch der Zuschlag erhöht. Beispiel: Druckspeicher mit einem geometrischen Volumen von 40 m³ und einer maximalen Speichertemperatur (T Sp, max ) von 130 C. Berechnung des Korrekturfaktors: (130-50)/45 = 1,78 Berechnung des Speichervolumens: 40 m³ * 1,78 = 71,2 m³ Berechnung des KWK-Zuschlags: 71,2 m³ * 250 = (jedoch max. 30 % der ansatzfähigen Investitionskosten) Durch die Korrektur des Speichervolumens hat sich das für die Zuschlagzahlung zu berücksichtigende Speichervolumen von 40 m³ auf 71,2 m³ erhöht. In diesem Fall richten sich die Anforderungen an das Zulassungsverfahren nach den Kriterien für Speicher über 50 m³ (siehe unter C.). IV. Bearbeitungsgebühr Für die Bearbeitung des Zulassungsantrags erhebt das BAFA folgende Gebühren: Speicher bis einschließlich 5 m³: Elektronisches Anzeigeverfahren kostenlos, andernfalls 25 Euro. Speicher über 5 m³ bis einschließlich 200 m³: 100 Euro. Speicher größer als 200 m³: 0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten Zuschläge, maximal Euro. Die Gebühren ergeben sich aus der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der Fassung vom 3. September 2012 (BGBl. I S. 1875).

12 Impressum Herausgeber Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Leitungsstab Presse- und Sonderaufgaben Frankfurter Str Eschborn Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist mit dem audit berufundfamilie für seine familienfreundliche Personalpolitik ausgezeichnet worden. Das Zertifikat wird von der berufundfamilie GmbH, einer Initiative der Gemeinnützigen Hertie- Stiftung, verliehen. Referat: 425 Kraft-Wärme-Kopplung Tel.: +49(0) , oder Fax: +49(0) Stand Oktober 2014 Bildnachweis Diese Druckschrift wird im Rahmen des Leitungsstabs "Presse- und Sonderaufgaben" des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle herausgegeben. Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.

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