Warum sollten Opfer von Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung und extremer Arbeitsausbeutung identifiziert werden?

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1 Warum sollten Opfer von Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung und extremer Arbeitsausbeutung identifiziert werden? Hinweise zur aufenthaltsrechtlichen Situation von Migrantinnen und Migranten, die Opfer von Menschenhandel werden, sowie zu strafrechtlichen Sondervorschriften Stand April 2014 Das Projekt Bündnis gegen Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung wird im Rahmen des XENOS-Programms Integration und Vielfalt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds gefördert.

2 Inhalt A) Hintergrund: Verknüpfung der Rechte mit der Identifizierung als Opfer 1 B) Überblick 2 C) Gesetzliche Sonderregeln für Opfer von Menschenhandel und Betroffene von Ausbeutung bei illegaler Beschäftigung 3 I) Aufenthaltserlaubnis für Betroffene von Menschenhandel 3 1. Voraussetzungen für Betroffene aus Drittstaaten 2. Voraussetzungen des rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland für EU- Bürgerinnen und -bürger II) Bedenkfrist 4 III) Versorgung, Unterbringung, Integration 5 IV) Lohnansprüche gegen den Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei illegaler Beschäftigung ( 98 a Aufenthaltsgesetz) 6 V) Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Ausbeutung bei illegaler Beschäftigung 7 VI) Zugang zum Arbeitsmarkt 7 VII) Möglichkeit der Nebenklage/ Rechtsanwaltskosten trägt das Gericht 8 D) Mit der Strafanzeige verbundene Risiken 9 I) Meldepflichten 9 II) Strafbarkeit des illegalen Aufenthalts und illegaler Beschäftigung sowie Möglichkeit auf Strafverfolgung zu verzichten 9 III) Stigmatisierung 10 IV) Residenzpflicht 10 E) Möglichkeiten des Aufenthalts nach dem Strafverfahren für Opfer aus Drittstaaten 11

3 Warum sollten Opfer von Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung und extremer Arbeitsausbeutung identifiziert werden? Hinweise zur aufenthaltsrechtlichen Situation von Migrantinnen und Migranten, die Opfer von Menschenhandel werden sowie zu strafrechtlichen Sondervorschriften A) Hintergrund: Verknüpfung der Rechte mit der Identifizierung als Opfer Migrantinnen und Migranten werden besonders häufig zu Opfern von extremer Arbeitsausbeutung oder Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung. Es gibt rechtliche Sonderregeln, die den Betroffenen zugutekommen. Ein zumindest vorübergehendes Aufenthaltsrecht, die Bestellung eines Anwalts oder einer Anwältin auf Staatskosten oder der legale Zugang zum Arbeitsmarkt können ihnen helfen. Diese Möglichkeiten sind jedoch an die Identifizierung als Opfer und damit an die Aussage bei der Polizei oder der Finanzkontrolle Schwarzarbeit geknüpft. Die Aussage bei Ermittlungsbehörden kann für Betroffene jedoch mit Risiken verbunden sein. Auch die Angst vor den Täterinnen und Tätern sowie vor Diskriminierung seitens deutscher Behörden kann die Bereitschaft zur Anzeige der Straftat einschränken. Ermittlungsbeamtinnen und -beamte oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Behörden oder Beratungsstellen können die aufenthaltsrechtlichen oder strafrechtlichen Konsequenzen nicht beeinflussen. Wenn sie aber einen Überblick über die Möglichkeiten und Risiken haben und die Opfer je nach Situation warnen oder zur Aussage motivieren können, kann es längerfristig leichter werden, die Opfer zu stärken und gegen die Täterinnen und Täter vorzugehen. Letztere können nämlich von der statusrechtlichen Unsicherheit ihrer Opfer und den Fehlinformationen über Behörden, die sie zum Teil selbst verbreiten, profitieren. Dieser Leitfaden soll einen Überblick über die relevanten gesetzlichen Regelungen schaffen. Akteure, die mit potentiellen Opfern von Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung in Berührung kommen, können dem Text Situationen entnehmen, in denen sie sich bei den zuständigen Stellen näher über konkrete Handlungsmöglichkeiten im Einzelfall informieren sollten. 1

4 B) Überblick Sonderregelungen Aufenthaltserlaubnis für die Zeit des Strafverfahrens für Opfer von Menschenhandel und von Ausbeutung bei illegaler Beschäftigung 25 Abs. 4 a und b Aufenthaltsgesetz Sozialleistungen während der Zeit des Strafverfahrens für Opfer von Menschenhandel Asylbewerberleistungsgesetz (Drittstaatler) oder SGB II (Unionsbürger) Risiken Konsequenzen für Opfer wegen illegalen Aufenthalts/ illegaler Arbeit 95, 96 Aufenthaltsgesetz Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen jedoch unter Umständen auf Strafverfolgung verzichten ( 153, 154c Strafprozessordnung). Meldepflicht aller staatlichen Stellen 87 Aufenthaltsgesetz Erleichterter Zugang zum Arbeitsmarkt für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 4 a und b Aufenthaltsgesetz 31 Beschäftigungsverordnung Möglichkeit der Nebenklage und damit eines Anwalt auf Staatskosten in Fällen von Menschenhandel 395, 397 a Strafprozessordnung Durchsetzung des Lohnanspruchs auch im Rahmen des Strafverfahrens Evtl. Rückgewinnungshilfe durch Staatsanwaltschaft/ Nebenklage mit durch Staat bezahltem Rechtsbeistand Bedenkfrist: Längere Ausreisefrist für Opfer von Menschenhandel oder Arbeitsausbeutung 59 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz Psychisch belastende Situation des Strafverfahrens Gefahr durch Täterin oder Täter Evtl. keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Ende des Strafverfahrens Personen ohne rechtmäßigen Aufenthalt, die zu unangemessenen Arbeitsbedingungen beschäftig sind: Erleichterte Geltendmachung von Lohnansprüchen mit vorübergehender Aufenthaltserlaubnis 98 a Aufenthaltsgesetz; 25 Abs. 4 b Aufenthaltsgesetz 2

5 C) Gesetzliche Sonderregeln für Opfer von Menschenhandel und Betroffene von Ausbeutung bei illegaler Beschäftigung I) Aufenthaltserlaubnis für Betroffene von Menschenhandel 1) Voraussetzungen für Betroffene aus Drittstaaten Die Ausländerbehörde kann Opfern des Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung, zur Arbeitsausbeutung sowie der Straftat der Förderung des Menschenhandels eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 4 a Aufenthaltsgesetz erteilen. Einen Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis haben die Betroffenen nicht. Die Behörde darf die Erlaubnis nur unter den folgenden drei Voraussetzungen erteilen: a. Die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht befinden, dass die Erforschung des Sachverhalts erschwert wird, wenn der oder die Betroffene sich nicht mehr in Deutschland aufhält Die Möglichkeit, die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, besteht, sobald die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen (Polizei oder Finanzkontrolle Schwarzarbeit) wegen eines Anfangsverdachts ermitteln. In der Praxis wenden sich die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht mit einem kurzen Schreiben an die Ausländerbehörde, in welchem sie bezugnehmend auf 25 Abs. 4a Aufenthaltsgesetz mitteilen, dass die vorübergehende Anwesenheit des Zeugen im Ermittlungsverfahren erforderlich ist. Die Erlaubnis kann für eine Dauer von sechs Monaten erteilt und verlängert werden. In begründeten Fällen ist eine längere Dauer möglich ( 26 Abs. 1 Satz 3 Aufenthaltsgesetz). Ist zum Beispiel absehbar, dass das Strafverfahren länger dauern wird, kann auch die Erlaubnis von vornherein länger erteilt werden, um einen störungsfreien Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten und zur Stabilisierung des Opfers beizutragen. Vor Ablauf der Frist erkundigt sich die Ausländerbehörde, ob der Aufenthalt weiterhin erforderlich ist. Die Aufenthaltserlaubnis wird nur so lange erteilt, wie die oder der Betroffene als Zeugin oder Zeuge benötigt wird. Die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht müssen einschätzen, wie lange die Notwendigkeit besteht und die Ausländerbehörde ist dann an diese Feststellung gebunden, es sei denn, es droht eine Gefährdung der Interessen der BRD, die das Interesse der Staatsanwaltschaft überwiegt. b. Das Opfer bricht jede Verbindung zu der oder dem Beschuldigten ab Nimmt das Opfer die Verbindung zum Täter oder zur Täterin freiwillig wieder auf, kann die Aufenthaltserlaubnis widerrufen werden. Ein Kontakt, der nur von dem Täter oder der Täterin ausgeht, führt aber nicht zum Widerruf. Bleibt das Opfer aufgrund einer Zwangslage mit den Tätern oder Täterinnen in Kontakt, weil diese zum Beispiel aus dem engen sozialen Umfeld kommen und die Familie der oder des Betroffenen bedrohen, so gilt der Kontakt im Sinne der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz ebenfalls nicht als freiwillig. 3

6 c. Das Opfer hat sich bereit erklärt, im Strafverfahren als Zeugin oder Zeuge auszusagen Dieser Satz erweckt den Eindruck, die Betroffenen hätten grundsätzlich die Wahl, ob sie als Zeuginnen und Zeugen aussagen. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz verdeutlicht aber: In den meisten Fällen muss das Opfer aber vor Gericht erscheinen, denn im Strafprozess besteht die Erscheinens- und Aussagepflicht für alle als Zeuginnen oder Zeugen geladenen Personen, unabhängig von ihrer Herkunft. Die Bereitschaft erklären oder verweigern kann das Opfer zum Beispiel, wenn es in einem engen persönlichen Verhältnis zu dem oder der Beschuldigten steht oder sich durch die Aussage selbst belasten würde. Letzteres kann der Fall sein, wenn Betroffene sich selbst wegen illegaler Arbeitsaufnahme, Sozialversicherungsbetrugs oder illegalen Aufenthalts strafbar machen. 2) Voraussetzungen des rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland für EU-Bürgerinnen und -bürger Unionsbürgerinnen und bürger sind freizügigkeitsberechtigt. Sie dürfen innerhalb der EU frei reisen und sich für die Dauer von drei Monaten in jedem Mitgliedstaat aufhalten, ohne weitere Voraussetzungen erfüllen zu müssen. Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Selbstständige, zur Ausbildung, zur Erbringung einer Dienstleistung oder als Dienstleistungsempfängerinnen und -empfänger sind sie freizügigkeitsberechtigt und können sich in Deutschland aufhalten. Auch zum Zwecke der Arbeitssuche können sie vorübergehend in der Bundesrepublik verweilen. Sind die Voraussetzungen für ein Freizügigkeitsrecht nicht gegeben, muss die Ausländerbehörde dies explizit feststellen, erst dann sind die Betroffenen ausreisepflichtig. Im Falle einer Ausreise habe sie jedoch erneut das Recht zur Wiedereinreise. Ein bestehendes Freizügigkeitsrecht kann EU-Bürgerinnen und -bürger, die schwere Straftaten begangen haben, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit entzogen werden sie unterliegen dann auch einer Einreisesperre. Sollte das Freizügigkeitsrecht entzogen werden, ist die persönliche soziale Situation des oder der Einzelnen zu berücksichtigen und hohe Voraussetzungen müssen erfüllt sein, so dass die Gruppe der Betroffenen sehr klein ist. Insgesamt können sich EU-Bürgerinnen und -bürger folglich zwar gegen unangemessene Arbeitsbedingungen oft schwer wehren allerdings nicht explizit aus aufenthaltsrechtlichen Gründen. II) Bedenkfrist Für Personen, die kein Aufenthaltsrecht haben gilt die Bedenkfrist nach dem Aufenthaltsgesetz ( 59 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz). Die Ausländerbehörde muss ihnen eine mindestens dreimonatige Frist einräumen, im Rahmen derer sie geduldet sind und 4

7 ihre Bereitschaft zur Aussage überdenken können. Die Ausländerbehörde muss die Bedenkzeit nicht einräumen, wenn das Opfer freiwillig Kontakt zum Täter oder zur Täterin aufnimmt oder der Aufenthalt die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet. Die Ausländerbehörde hat die Pflicht, die Betroffenen über Regelungen und Maßnahmen für Opfer von Menschenhandel zu unterrichten. III) Versorgung, Unterbringung, Integration Versorgung und Unterbringung Opfer von Menschenhandel, die eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 4a Aufenthaltsgesetz haben, sind nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt und haben hiernach auch einen Anspruch auf Unterbringung. Von einer Unterbringung in Sammelunterkünften soll abgesehen werden. Kostenträger sind die Kreis- oder Stadtverwaltungen. EU-Bürgerinnen und bürger bekommen keine Leistungen, wenn sie nur eingereist sind, um Sozialleistungen zu beziehen und auch nicht innerhalb der ersten drei Monate, wenn die Arbeitssuche der einzige Aufenthaltszweck ist. Dass Opfer von Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung nicht nur eingereist sind, um Leistungen zu beziehen, zeigt sich daran, dass sie gearbeitet haben. Und die Eigenschaft als Zeuginnen oder Zeugen im Strafverfahren ist zumindest ein über die Arbeitssuche hinausgehender Aufenthaltszweck. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit 1 können Opfer von Menschenhandel daher Ansprüche haben unabhängig von ihrem Herkunftsland. Grundsätzlich haben sie im Rahmen der allgemeinen Voraussetzungen also Anspruch auf Sozialleistungen und eine Wohnung. Allerdings ist der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik eine Voraussetzung für den Leistungsanspruch. Wenn die Anforderungen für die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm nicht erfüllt sind, können Betroffene von Menschenhandel in Rheinland-Pfalz im Rahmen des Kooperationskonzepts zwischen Strafverfolgungsbehörden, anderen Behörden, Fachberatungsstellen und anderen mit betreuenden Einrichtungen zur Verbesserung des Schutzes gefährdeter Zeuginnen und Zeugen und zur Unterstützung der Strafverfolgung in Fällen des Menschenhandels unterstützt werden. Im Rahmen desselben stehen Gelder für eine vorübergehende Unterbringung zur Verfügung, und zwar so lange, bis der zuständige Kostenträger feststeht. Bisher wurde das Kooperationskonzept in Fällen des Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung genutzt, wie genau der Ablauf in Fällen von Arbeitsausbeutung zu gestalten ist, wird derzeit erarbeitet. Erfasst sind grundsätzlich nicht alle Fälle von Menschenhandel, unter anderem ist eine Voraussetzung des Konzeptes, dass der oder die Betroffene sich in konkreter Gefahr befindet. Ob eine 1 Hier finden Sie nützliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit: Oeffentlichkeitsarbeit/Allgemein/IW-SGB-II-Fachliche-Hinweise.html 5

8 Person in den Anwendungsbereich des Konzeptes fällt, prüft das Landeskriminalamt. Nähere Informationen zum Kooperationskonzept finden Sie auf der Homepage des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Rheinland-Pfalz. Integrationskurs Einen Anspruch auf die Teilnahme an Integrationskursen haben weder Personen aus Drittstaaten mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 4a Aufenthaltsgesetz noch EU-Bürger. Allerdings können auch Menschen, die keinen Anspruch haben, im Rahmen der verfügbaren Kursplätze zugelassen werden, sie müssen dann die Kosten von etwa 2 Euro pro Unterrichtsstunde selbst tragen. IV) Lohnansprüche gegen den Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei illegaler Beschäftigung ( 98 a Aufenthaltsgesetz) Auch für Personen, die zwar nicht Opfer von Menschenhandel wurden, aber illegal und zu ungünstigen Bedingungen beschäftigt wurden, gibt es Sonderregelungen. Wer einen Ausländer oder eine Ausländerin ohne Arbeitsgenehmigung oder ohne Aufenthaltstitel zu Bedingungen beschäftigt, die in auffälligem Missverhältnis zu Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stehen, macht sich nach 10 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz strafbar. Gleiches gilt für Personen, die Ausländerinnen oder Ausländer zu unangemessenen Bedingungen in Leiharbeitsverhältnissen tätig werden lässt ( 15 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz). Für Opfer dieser Straftat gelten Sonderregelungen. Das Arbeitsverhältnis ist nicht nichtig, weil es unerlaubt ist und daher bestehen auch bei illegaler Beschäftigung Lohnansprüche. In 98 a Aufenthaltsgesetz sind Regelungen enthalten, die eine Durchsetzung der Ansprüche erleichtern. Ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin, der oder die eine Person, die keine Arbeitserlaubnis besitzt, beschäftigt, muss den Lohn zahlen, der in Deutschland branchenüblich ist. Was üblich ist, kann sich zum Beispiel aus tarifvertraglichen Regelungen ergeben. Zu Gunsten des oder der ausländischen Beschäftigten wird vermutet, dass er oder sie mindestens drei Monate beschäftigt war. Nach drei Jahren verjähren Lohnansprüche. Die Ansprüche können die unerlaubt Beschäftigten nicht nur gegen ihre Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, sondern auch gegen andere Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihre Arbeitgeber oder Arbeitgeberin als Subunternehmer oder Subunternehmerin einsetzt oder auch gegen die Generalunternehmerinnen und -unternehmer geltend machen. Die Ausländerbehörden müssen Betroffene über die Rechte im Rahmen des 98 a Aufenthaltsgesetz informieren. Eine Broschüre (Projekt Asylum Seeking and Work ASAW - Faltblatt für irreguläre Beschäftigung) in zwölf Sprachen gibt es hier: 6

9 Insgesamt darf bei dem Hinweis auf die Möglichkeiten, Ansprüche vor den Arbeitsgerichten durchzusetzen, nicht vergessen werden, dass illegal Beschäftigten zumindest theoretisch selbst Bußgelder drohen könnten und dass Daten an die Ausländerbehörde übermittelt werden können, woraus sich jeweils Risiken für die Betroffenen ergeben. V) Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Ausbeutung bei illegaler Beschäftigung Auch eine Bedenkfrist sowie eine Aufenthaltserlaubnis für die Zeit des Strafverfahrens gibt es gemäß 25 Abs. 4 b Aufenthaltsgesetz für Menschen, die ohne Aufenthaltstitel oder ohne Genehmigung zu ungünstigeren Bedingungen beschäftigt waren, ohne Opfer von Menschenhandel zu sein. Voraussetzung ist auch hier, dass sie als Zeuginnen oder Zeugen im Strafverfahren benötigt werden und zur Aussage bereit sind. Diese Erlaubnis kann verlängert werden, bis die Lohnzahlungen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin erfolgten, falls es für den oder die Betroffene zu schwer ist, die Ansprüche aus dem Ausland zu verfolgen. Damit geht die Aufenthaltserlaubnis weiter, als diejenige für Betroffene von Menschenhandel. VI) Zugang zum Arbeitsmarkt Voraussetzung für Betroffene aus Drittstaaten Ein Ausbildungsangebot oder eine Arbeitsstelle können den Opfern helfen, die negativen Erfahrungen zu verarbeiten und das Selbstwertgefühl zu stärken. Auch aus aufenthaltsrechtlichen Gründen ist es wichtig, dass die Betroffenen schon während des Verfahrens versuchen, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Opfer von Menschenhandel haben hierbei auch eine privilegierte Stellung. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für viele Menschen aus Drittstaaten beschränkt. Im Aufenthaltstitel muss explizit vermerkt sein, ob die Aufnahme einer Beschäftigung von der Bundesagentur für Arbeit erlaubt wurde. In Fällen des Aufenthalts aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen muss die Bundesagentur für Arbeit nicht zustimmen. Diese Regelung ist mit der neuen Beschäftigungsverordnung seit Juli 2013 in Kraft. Die Aufenthaltserlaubnis gemäß 25 Absatz 4 a und b Aufenthaltsgesetz zählt zu den humanitären Aufenthaltstiteln, sodass Opfer von Menschenhandel einen leichteren Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Probleme bei der Arbeitssuche ergeben sich jedoch vor allem daraus, dass die Betroffenen nicht vorhersehen können, wie lange das Strafverfahren dauern wird, wie lange sie sich also in Deutschland aufhalten werden und die potentiellen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von dieser Unsicherheit abgeschreckt werden. Generell sehen sich Migrantinnen und Migranten häufig mit (zum Teil unbewussten) rassistischen Haltungen konfrontiert, was ihnen zusätzlich zu eventuellen rechtlichen Belangen die Arbeitssuche erschwert. 7

10 Voraussetzungen für Unionsbürgerinnen und -bürger Für EU-Bürgerinnen und bürger gilt in der Regel die Arbeitnehmerfreizügigkeit, das bedeutet das Recht, als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in allen EU-Staaten beschäftigt zu werden. Für Menschen aus Rumänien und Bulgarien war dieses Recht bis zum 01. Januar 2014 eingeschränkt, für Menschen aus Kroatien bis zum 30. Juni Sie benötigen eine Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Einen Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung haben sie erst nach drei Jahren Aufenthalt oder einem Jahr Arbeit. VII) Möglichkeit der Nebenklage/ Rechtsanwaltskosten trägt das Gericht Opfer von Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung haben die Möglichkeit, nicht nur Zeuginnen oder Zeugen im Strafprozess zu bleiben. Sie können auch als Nebenklägerinnen oder Nebenkläger auftreten ( 395 Absatz 1 Nr. 4 Strafprozessordnung). Hierbei ist es wichtig, dass sie einen Anwalt oder eine Anwältin haben, der oder die ihnen hilft, ihre Interessen zu vertreten. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können dem Opfer vom Gericht bestellt werden ( 397 a Absatz 1 Nr. 4 Strafprozessordnung), für die oder den Betroffenen entstehen dann in vielen Fällen keine Kosten. Der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin kann schon bestellt werden, während die Polizei oder die Finanzkontrolle Schwarzarbeit das Ermittlungsverfahren betreiben. Der oder die Betroffene muss hierfür einen Antrag stellen. Hat der oder die Betroffene bei Antragstellung bereits einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin gewählt, wird dieser auch vom Richter zum Beistand bestellt werden, sofern kein wichtiger Grund entgegensteht ( 397a Absatz 3 in Verbindung mit 142 der Strafprozessordnung), andernfalls wird der Richter oder die Richterin einen Rechtsanwalt auswählen. Die Bestellung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin nach diesen Vorschriften führt dazu, dass das Risiko des oder der Verletzten, im Falle einer Verurteilung den Anspruch auf Erstattung der Kosten gegen den Verurteilten oder die Verurteilte nicht durchsetzen zu können, auf den Staat übergeht. Auch wenn der oder die Angeklagte freigesprochen wird oder das Gericht davon absieht, die Kosten des Nebenklägers oder der Nebenklägerin dem oder der Verurteilten aufzuerlegen, werden die Kosten der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin dann in aller Regel vom Staat getragen. Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings dann, wenn das Verfahren durch eine vorsätzlich oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlasst worden ist ( 469 der Strafprozessordnung) oder das Verfahren wegen der Zurücknahme des Strafantrages durch den Verletzten oder die Verletzte eingestellt werden muss ( 470 der Strafprozessordnung). Diese Rechte gelten sowohl für Betroffene aus Drittstaaten als auch für Unionsbürger. 8

11 D) Mit der Strafanzeige verbundene Risiken I) Meldepflichten Mitarbeitende jeder öffentlichen Stelle mit Ausnahme von Schulen und anderen Bildungs- und Erziehungseinrichtungen müssen der Ausländerbehörde Bescheid geben, sobald sie Kenntnis davon erlangen, dass eine Person sich ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufhält. Diese Regelung kann die Betroffenen, die ohne Papiere in Deutschland leben, davon abhalten, staatliche Leistungen in Anspruch zu nehmen oder sich Behörden gegenüber zu offenbaren. Die Gefahr einer Meldung bei der Ausländerbehörde besteht theoretisch auch bei der Geltendmachung von Ansprüchen vor den Arbeitsgerichten. Betroffene sollten über diese Pflicht und auch darüber informiert werden, dass die Polizei die Ausländerbehörde ihrerseits über die Einleitung von Ermittlungsverfahren informieren muss, solange es sich nicht nur um Bußgelder bis zu 1000,- handelt. Für Unionsbürgerinnen und -bürger ist die Meldepflicht wegen der verhältnismäßig sicheren statusrechtlichen Situation nicht von vergleichbarer Relevanz. II) Strafbarkeit des illegalen Aufenthalts und illegaler Beschäftigung sowie Möglichkeit auf Strafverfolgung zu verzichten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können Druck ausüben, indem sie Betroffenen mit einer Anzeige wegen illegalen Aufenthalts drohen, denn grundsätzlich müssen Menschen, die sich ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten, nach 95 Aufenthaltsgesetz mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen. Zu der Angst vor der Abschiebung kommt für Opfer von Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung ohne Aufenthaltserlaubnis also noch die Angst vor einer Strafe. Menschen, die sich zwar legal in Deutschland aufhalten, aber ohne Arbeitserlaubnis arbeiten, handeln ordnungswidrig und müssen damit rechnen, eine Geldbuße zahlen zu müssen. Angehörige von Drittstaaten brauchen eine explizit in ihrem Aufenthaltstitel vermerkte Arbeitserlaubnis, Menschen aus Kroatien (bis Juni 2015) benötigen ebenfalls eine Arbeitserlaubnis. Auch Personen, die ihre Arbeit nicht angemeldet haben und keine Steuern und Abgaben zahlen, können Konsequenzen drohen. Da es sich bei der unerlaubten Beschäftigung und beim illegalen Aufenthalt um Vergehen handelt, kann die Staatsanwaltschaft jedoch auch nach 153 Strafprozessordnung von der Verfolgung absehen, wenn die/den Betroffenen geringe Schuld trifft und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Nicht nur bei Vergehen, sondern generell räumt die Strafprozessordnung der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit ein, von der Verfolgung einer Tat abzusehen, falls eine Person eine andere erpresst oder nötigt, indem sie mit der Offenbarung dieser Tat droht. Droht also zum Beispiel ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin mit der Offenlegung eines illegalen Aufenthalts oder auch einer illegalen Beschäftigung, kann die 9

12 Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung dieser Delikte im Sinne des oder der Arbeitnehmers oder Arbeitnehmerin nach 154 c Strafprozessordnung absehen. Auf die eigene Strafbarkeit und die möglichen Konsequenzen sollten Betroffene von Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung hingewiesen werden, bevor sie sich entschließen, gegen die Täterinnen oder Täter vorzugehen. III) Stigmatisierung Wenn Betroffene aus Drittstaaten den Aufenthaltstitel nach 25 Absatz 4 a oder b Aufenthaltsgesetz bekommen, steht in ihrem Pass diese genaue Paragraphenangabe und somit indirekt auch, dass sie Zeuginnen oder Zeugen in einem Menschenhandelsverfahren sind. Problematisch sind die potentiell stigmatisierende Wirkung und die Gefährdung, die hieraus entstehen kann. EU-Bürgerinnen und -bürger bekommen keinen Aufenthaltstitel und müssen diese Stigmatisierung deshalb nicht fürchten. IV) Residenzpflicht Für Menschen mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung (Asylbegehrende) gilt die Residenzpflicht, das heißt, sie dürfen ohne Erlaubnis nicht das Bundesland verlassen. In manchen Bundesländern jedoch nicht in Rheinland-Pfalz gilt die Residenzpflicht insofern, als dass Betroffene in einem bestimmten Bezirk wohnen müssen und diesen nicht ohne Genehmigung verlassen dürfen. Relevant wird diese Beschränkung vor allem für Betroffene, die während der Bedenkfrist mit einer Duldung in Deutschland leben. Nach 15 a Aufenthaltsgesetz werden sie auf die Bundesländer verteilt, diese wiederum verteilen sie auf die Kommunen. Von der Verteilung auf die Länder können Personen ausgenommen werden, wenn zwingende Gründe vorliegen. Bei Opfern von Menschenhandel können die Gründe darin liegen, dass sie auf die Unterstützung einer Beratungsstelle vor Ort angewiesen sind oder vor den Täterinnen und Tätern geschützt werden. Es ist demnach wichtig, möglichst früh einen entsprechenden Hinweis an die Ausländerbehörde zu geben. Für Unionsbürgerinnen und -bürger besteht weder die Residenzpflicht noch gibt es eine Verteilung auf Länder und Kommunen. 10

13 E) Möglichkeiten des Aufenthalts nach dem Strafverfahren für Opfer aus Drittstaaten Die Aufenthaltserlaubnis für Betroffene von Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung während des Strafverfahrens ist zwar unter den humanitären Gründen aufgelistet, es handelt sich jedoch um einen Spezialtatbestand, der einer Erleichterung des Strafverfahrens dient. Fragen des Opferschutzes und die persönlichen Verhältnisse des oder der Betroffenen stehen eher bei der Prüfung anderer Aufenthaltstitel zur Diskussion. Wer aber im Besitz eines Aufenthaltsrechts zum Beispiel der Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel oder extremer Arbeitsausbeutung ist, darf einen Antrag auf einen anderen Titel stellen und sollte das auch möglichst frühzeitig tun. Eine Möglichkeit stellen Aufenthaltstitel zur Aufnahme einer Beschäftigung dar. Hierfür muss die oder der Betroffene sich während des Strafverfahrens um einen neuen Arbeitsplatz bemühen. Unterstützung können hierbei auf die Arbeitsvermittlung spezialisierte Beratungsstellen bieten. Grundsätzlich muss die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels zustimmen. In manchen Berufen bedarf es der Zustimmung nicht, zum Beispiel bei Spezialitätenköchinnen und -köchen, Sprachlehrerinnen und -lehrern, Saisonarbeiterinnen und -arbeitern im Sinne des 15 a Beschäftigungsverordnung, Schaustellergehilfinnen und -gehilfen, Haushaltshilfen oder Au Pair - Beschäftigten. Das Aufenthaltsrecht hängt in diesen Fällen aber von einem bestimmten Arbeitsvertrag ab, wodurch eine Abhängigkeit von den neuen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern entsteht. Die Betroffenen können sich auch über andere Möglichkeiten des längerfristigen Aufenthalts informieren. Zum Beispiel kann eine Migrationsberatungsstelle Einschätzungen dazu geben, ob die Voraussetzungen für einen Aufenthalt aus humanitären Gründen gemäß 25 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz oder Abschiebehindernisse nach 60 Absatz 1 oder 7 Aufenthaltsgesetz gegeben sein könnten. Sollten weder die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis noch für ein Abschiebehindernis vorliegen, bleibt die Möglichkeit, einen Antrag bei einer der Härtefallkommissionen der Länder zu stellen ( 23a Aufenthaltsgesetz). 11

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