In dem Rechtsstreit. Arne Hinkelbein... - Kläger gegen

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1 Tanzschule Hinkelbein - Relystr Michelstadt Verwaltungsgericht Darmstadt Havelstraße Darmstadt Fax vorab: 06151/ Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Unser Geschäftszeichen Datum 25. Juli 2008 In dem Rechtsstreit Arne Hinkelbein... - Kläger gegen Magistrat der Stadt Michelstadt, Frankfurter Str. 3, Michelstadt... - Beklagter Aktenzeichen... wird hiermit eine Unterlassungsklage eingebracht. Ich beantrage: 1. Festzustellen, daß die Stadtverwaltung Michelstadt für mich nicht zuständig ist und sie es zukünftig zu unterlassen hat, Grundsteuer zu fordern, Grundsteuerbescheide an meine Person zu richten und mit Vollstreckung zu drohen. 2. Zu Unrecht erhobene Grundsteuern zurück zu zahlen. 3. Alle Unterlagen der Stadtverwaltung Michelstadt, die den Kauf und Verkauf des Grundstücks Michelstadt, Flur 2, Flst 562/10 betreffen, sind dem Gericht vorzulegen und der Akte beizulegen. Zum Sachverhalt: Am 19. Juni 2006 informierte ich den Magistrat der Stadt Michelstadt, daß ich erfahren habe, daß das in meinem Eigentum gedachte Grundstück Relystraße 37 in Michelstadt nach Gesetzeslage durch den Kauf im Jahre 1993 nicht zu meinem Eigentum wurde, sondern ich nur Besitzer sein darf, bis der rechtmäßige Eigentümer das Grundstück wieder zurückfordert. Als Eigentümer ist Deutsches Reich, Sondervermögen Deutsche Reichsbahn eingetragen. 1

2 Um diesem unglaublichen Sachverhalt nachgehen zu können forderte ich mit Schreiben vom 19. Juni 2006, , 2. April 2008 und 1. Juli 2008 die Herausgabe sämtlicher Unterlagen die mit dem Verkauf in Verbindung zu sehen sind. Die Einsichtnahme wurde mir bisher nicht gewährt, obwohl das Gesetz dies innerhalb 4 Wochen vorsieht. Diese Vorgehensweise ist ein Verstoß gegen das Informationsfreiheitsgesetz 7 (4) in dem es heißt: Im Fall der Einsichtnahme kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. Ungeachtet dieser Rechtssituation erhebt die Stadt Forderungen und vollstreckt diese mit Kontopfändungen. Wer der gesetzliche Eigentümer des Grundstücks Relystr. 37 in Michelstadt ist, regelt das Militärregierungsgesetz Nr. 52 (SHAEF-Gesetz Nr. 52) und als vorläufiger Besitzer kann ich nicht zu Zahlung von Grundsteuer herangezogen werden. Daher sind sämtliche Grundbesitzabgaben zurück zu zahlen. Begründung: Ausführliche Rechtssituation der BRD Um einen möglichst genaue Übersicht in der Sachfrage zu erhalten, ist hier die Rechtssituation von Deutschem Recht, Militärregierungsgesetzen und beschlagnahmten Besitz darzustellen. Die hier dargelegte Rechtsituation gehört nicht zum Inhalt eines Jurastudiums in Deutschland was in der Praxis zu erheblichen Fehleinschätzungen führt. Wie Sie wissen, kann nur solches Recht Anwendung finden, welches auch gültig ist; also ausschließlich solches, welches eine Rechtsgrundlage besitzt. Zu keinem Zeitpunkt erstreckte sich der Geltungsbereich des Grundgesetzes für die BRD und somit auch alle weiteren sog. Bundes- und Landesrechtsgesetze des Bundesländerverbandes der BRD auf die Gebiete Mitteldeutschlands. Die einzige Rechtsgrundlage für Ihr Vorbringen wäre der sog. Einigungsvertrag vom Dieser beinhaltet in seinem Artikel 4 in Satz 2 die Feststellung: Beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wird wie folgt geändert: Artikel 23 des Grundgesetzes wird aufgehoben. Grundsätzlich tritt ein Artikel innerhalb eines Vertrages an dem Tage in Kraft, an dem der gesamte Vertrag in Kraft tritt, wenn nicht in diesem Artikel etwas anderes bestimmt ist. Und das ist vorliegend nicht der Fall. Da in Artikel 4 nicht ein Datum oder Zeitpunkt bestimmt ist, wann diese Änderung rechtsgültig werden soll, ist nach geltender Rechtsprechung die Geltung dieses Artikels identisch mit dem Tage, an dem der Vertrag in Kraft tritt. Gemäß der Veröffentlichung vom 16. Oktober 1990 (BGBl Teil II S. 1360) ist der Vertrag vom (gemeint ist der Einigungsvertrag ) am in Kraft getreten. Somit ist auch die Aufhebung des Artikels 23 des Grundgesetzes am erfolgt. In seinem Artikel 1 Satz 1 stellt der Vertrag fest: Mit dem Wirksamwerden des Beitrittes der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 werden die Länder Brandenburg,... Länder der Bundesrepublik Deutschland.... Wie Sie sehen konnten, galt der Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 überhaupt nicht mehr; infolgedessen konnten Länder der DDR ab dem zumindest auf der benannten Rechtsgrundlage des Artikels 23 GG keine Länder der BRD werden. Die nächste Ungereimtheit findet sich dann im Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik - Ländereinführungsgesetz - vom 22. Juli 1990 (GBl. I S. 955) Territoriale Gliederung 1 (1) Mit Wirkung vom 14. Oktober 1990 werden in der DDR folgende Länder gebildet.. 2

3 Wie können Länder, die es am 03. Oktober noch gar nicht gab, irgendwo beitreten, was es auch nicht mehr gibt??? Zauberei a la David Copperfield??? Zusätzlich ist hierzu zu sagen, daß am in Paris eine als alliierter Rechtsakt anzusehende Aktion geschah: An diesem Tage machte der amerikanische Außenminister James Baker von dem den USA obliegenden Vorbehaltsrecht zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Gebrauch und teilte dem damaligen BRD-Außenminister Hans-Dietrich Genscher mit, daß der Artikel 23 mit Rechtswirkung zum , 0:00 Uhr aufgehoben sei. Gleiches sollte auch für die Präambel zum Grundgesetz gelten, so daß das sog. Wiedervereinigungsgebot an diesem Tage ebenfalls aufgehoben wurde. Am selben Tage machte der sowjetische Außenminister Eduard Schewardnadse von dem der damaligen Sowjetunion obliegenden Vorbehaltsrecht zur Verfassung der DDR Gebrauch und hob die gesamte Verfassung auf und teilte dem damaligen DDR-Außenminister Meyer mit, daß mit diesem Rechtsakt die DDR völkerrechtlich handlungsunfähig geworden und somit als aufgelöst anzusehen ist. Zwar erklärte die Volkskammer der DDR am den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zum Geltungsbereich des Grundgesetzes gemäß Art. 23 Satz 2 GG a. F. mit Wirkung vom Der Art. 23 GG a. F., die vermeintliche gesetzliche Grundlage dieser Beitrittserklärung, wurde jedoch bereits vor dem außer Kraft gesetzt. Ab dem war also somit auch keine Volkskammer mehr berechtigt, irgendwelche völkerrechtlichen Handlungen durchzuführen. Aus diesem Grunde konnte auch das am in der Volkskammer verabschiedete Gesetz über die Neubildung von Ländern (nämlich die, die 1947 durch die Sowjetunion auf deren Besatzungszone gegründet wurden) - in Kraft getreten zum 14. Oktober keine Rechtsgültigkeit erlangen und ist von Anbeginn ungültig, da es keine Rechtsgrundlage zu diesem Beschluß gab. Daß die Tatsache dieses erfolgten Rechtsaktes aus nachvollziehbaren Gründen nicht in der breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht wurde ist einzusehen, da mit der somit vollzogenen Auflösung der beiden besatzungsrechtlichen Selbstverwaltungsgebiete BRD und DDR, die zu keinem Zeitpunkt Staaten im Sinne des Völkerrechts waren, der einzige deutsche Staat (nämlich das mit Artikel 1 1 SHAEF [Supreme Headquarters, Allied Expeditionary Force] Gesetz Nr. 52 vom [Amtsbl. US Mil.-Reg. Deutschl. Ausgabe A S. 24] bis zum endgültigen Friedensvertrag beschlagnahme), das Deutsche Reich demnach wieder mit seiner geltenden Verfassung (die übrigens zu keinem Zeitpunkt aufgehoben wurde) wieder der einzige gesamtdeutsche Souverän wurde. Zu betonen ist, daß es sich beim Einigungsvertrag um einen völkerrechtlichen Vertrag handelt, für den besondere Maßstäbe gelten. Nach der Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge ist ein Vertrag nichtig, wenn er mit einer völkerrechtlichen Regel kollidiert. Artikel 53 Verträge im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts (ius cogens) Ein Vertrag ist nichtig, wenn er im Zeitpunkt seines Abschlusses im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts steht. Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts eine Norm, die von der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen und anerkannt wird als eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden kann. Genau das ist in diesem Falle der Fall. Zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung am galt alliiertes Besatzungsrecht (die sog. Viermächte Rechte und Verantwortlichkeiten ), denn diese wurden erst mit Artikel 7 (1) des am unterzeichneten Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland für beendet erklärt, galten also bis zu diesem Zeitpunkt. Gleichzeitig kollidierte der Vertrag mit einer weiteren völkerrechtlichen Regel, nämlich dem in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Selbstbestimmungsrecht der Völker. Gegen diesen Rechtsgrundsatz wurde verstoßen, denn nur das gesamte deutsche Volk hätte volkssouverän handeln können, nicht jedoch ein Teil davon. 3

4 Das gesamte Deutsche Volk definiert sich auch aus dem Artikel 116 (1) des Grundgesetzes, nach dem der Deutsche im Sinne des Grundgesetzes (und damit der das gesamte Deutsche Volk bildende Deutsche) in den Grenzen des Deutschen Reiches nach dessen Stand vom definiert ist. Nur in diesen Grenzen hätte das deutsche Volk volkssouverän handeln können und nur in diesen Grenzen hätte eine Wiedervereinigung des gesamten deutschen Volkes stattfinden können. Die Abtretungserklärung der Bundesregierung betreffend der zu Deutschland gehörenden polnisch verwalteten Provinzen des Freistaates Preußen ist völkerrechtswidrig, da man nicht Territorium abtreten kann, über welches man nicht selbst verfügungsberechtigt ist (Erläuterung: Eine BRD war niemals für diese Gebiete zuständig, so kann auch kein Vertreter einer BRD einen rechtsgültigen Vertrag in Bezug auf Gebiete des Deutschen Reiches zeichnen!). Zugleich ist festzustellen, daß aus diesem Grunde der als sog Zwei plus Vier Vertrag bezeichnete Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland nicht ratifiziert werden konnte. Die Erklärung, man habe den Vertrag ratifiziert, reicht hierzu nicht aus. Weder ist rechtsgültig die DDR der BRD beigetreten, noch ist Berlin Bestandteil des vereinten Deutschlands. Das vereinte Deutschland ist in Artikel 1 Satz 1 des Vertrages über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland genau definiert: Die ehem. BRD, die ehem. DDR und ganz Berlin. Berlin ist aber niemals rechtsgültig der BRD beigetreten, es hat den Einigungsvertrag nicht unterschrieben und kann infolgedessen niemals die Hauptstadt des angeblichen Staates BRD sein. Tatsache ist, daß gemäß dem weiterhin gültigen Genehmigungsschreiben der drei westlichen Militärgouverneure vom 12. Mai 1949 (VOBl. brit. Zone S. 416, zum Grundgesetz für die BRD vom 23. Mai 1949 sowie der fortgeltenden BK/O (50) 75 vom 29. August 1950 (VOBl I S. 440), wonach Berlin kein Bundesland der BRD ist, bestätigt durch Bundesverfassungsgerichtsurteil 2 BvL 6/56 (BverfGE 7 S. 1) vom 21. Mai 1957 und gem. dem fortgeltenden Viermächte-Abkommen über Berlin vom 03. September 1971 mit den begleitenden Dokumenten und dem Viermächte-Schlußprotokoll vom 03. Juni 1972, wonach Berlin KEIN Bundesland der BRD ist, und gem. dem Grundlagenvertrag vom 06. Juni 1973 zwischen dem besatzungsrechtlichen Provisorium DDR mit dem besatzungsrechtlichen Provisorium BRD, bestätigt durch Bundesverfassungsgerichtsurteil 2 BvF 1 / 73 vom 31. Juli 1973, Berlin KEIN Bundesland der BRD ist. Weiterhin ist festzustellen, daß gemäß dem Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom (BGBl. II 1990, S (Anlage 8)) die nicht bestehende deutsche Souveränität in Bezug auf Berlin NICHT berührt wird (wörtlich) (d.h. alles Vorgenannte bleibt weiterhin vollgültig) und alle Entscheidungen, die von den Alliierten erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam (wie ein Urteil eines Gerichtes, auch gemäß Artikel II und IV des eben genannten Übereinkommens) bleiben, Berlin ist somit auch weiterhin KEIN Bundesland der BRD. Konkret: Zwar erklärte Art. 23 Satz 1 GG a. F., Groß-Berlin" gehöre zum Geltungsbereich des Grundgesetzes, auch enthielt die Verfassung von Westberlin vom in Art. 1 II die Feststellung: Berlin ist ein Land der Bundesrepublik. Dennoch war damit eine entsprechende staatsrechtliche Einheit nicht vorhanden. Denn der diesbezüglich in den genannten Verfassungsartikeln zum Ausdruck kommende Wille des deutschen Verfassungsgebers kann sich solange und soweit nicht auswirken, als die Drei Mächte, unter deren Besatzungsregime das Grundgesetz erlassen wurde, diesbezügliche Vorbehalte geltend machen. Und genau dies ist aber bis heute der Fall: a) Bereits im Genehmigungsschreiben der drei westlichen Militärgouverneure vom 12. Mai 1949 zum Grundgesetz (vgl. VOBl. brit. Zone, S. 416) wurde festgeschrieben, das West-Berlin kein Land der BRD ist. Ein inhaltlich gleich lautender Vorbehalt wurde in der Folgezeit in der BK/O (50) 75 vom (VOBI. l brit. Zone, S. 440) ebenso erklärt, wie in Art. 2 des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten" - sog. Deutschlandvertrag - vom ( ), (BGBI. II 1955, S. 305 ff.) sowie im Schreiben der Alliierten Kommandantur Berlin vom ((BK/L (67) 10) abgedruckt u.a. bei: v. Münch: Dokumente des geteilten Deutschland', 1968 S. 201:...it has been and remains the Allied Intention an opinion that Berlin is not regarded as a Land of the federal Republic and is not governed by the Federation... ). 4

5 b) im gleichen Sinn heißt es in Abschnitt II B des Vier-Mächte-Abkommens vom , daß die Westmächte erklären, daß die Westsektoren Berlins so wie bisher kein Bestandteil (konstitutiver Teil) der Bundesrepublik Deutschland sind... c) An dieser Rechtsauffassung haben die drei westalliierten Mächte auch nach der politischen Wende 1989/90 unverändert festgehalten: Berlin ist auch heute kein Bestandteil der BRD. Dies ergibt sich aus dem Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin" vom (BGBI. II S ff.) Dort ist im vierten Absatz der Präambel festgeschrieben, daß durch dieses Übereinkommen die fehlende deutsche Souveränität in Bezug auf Berlin nicht berührt wird (d. h. alles Vorgenannte und oben Dargelegte bleibt weiterhin vollgültig), mithin Berlin auch weiterhin kein Bundesland der Bundesrepublik Deutschland ist. Konkretisiert wurde diese Vorgabe in Artikel 2 S. 1 dieses Übereinkommens, wo es heißt: Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch Gesetzgeberische Gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind (auch bezüglich der Feststellung, dass Berlin kein Bundesland der BRD ist), sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft." d) Dieser Standpunkt der westalliierten Mächte hat auch durch Art. 7 des am unterzeichneten Vertrages über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland fälschlicherweise Zwei-plus- Vier-Vertrag genannt - (BGBl. II 1990, S ff.), wo die Beendigung der alliierten Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin erklärt wird, keine rechtswirksame Änderung erfahren. In Art. 8 I S. 12 heißt es nämlich: "Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation oder Annahme, die so schnell wie möglich herbeigeführt werden soll. Die Ratifikation erfolgt auf deutscher Seite durch das vereinte Deutschland. Ein vereintes Deutschland gibt es aber bis zum heutigen Tage nicht, da der Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes gem. Art. 23 Satz 2 GG a. F. nicht erfolgt ist. Des Weiteren ist die Benennung Deutschland immer gleichzusetzen mit Deutschem Reich, somit genügen nicht die Gebiete der BRD und DDR als Einheit zur Verkündung eines vereinten Deutschlands. Die Zustimmung zum Zwei-plus-Vier-Vertrag durch das Vertragsgesetz vom (BGBl. II S. 1317) genügte insoweit den Anforderungen des Art. 8 Satz 2 des Vertragswerkes nicht. Es hat keine Ratifikation durch ein vereinigtes Deutschland" stattgefunden. Aus diesem Grunde ist der Zwei-plus-Vier-Vertrag bis heute nicht in Kraft getreten. Damit hat auch der Inhalt des Art. 7 keine Rechtswirksamkeit erlangt, weshalb der erwähnte alliierte Vorbehalt, wonach Berlin kein Bundesland der Bundesrepublik Deutschland ist, weiterhin Bestand hat und rechtsverbindlich ist. Wenn aber Berlin und (das vermeintliche Bundesland) Hessen vom Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht erfaßt werden, bedeutet das in letzter Konsequenz, daß ein Amt oder eine Behörde dieser BRD nicht befugt sind, einen Strafrechts- oder Verwaltungsakt auf Grundlage von bundesrepublikanischen Rechtsnormen zu erlassen. Zum Thema Geltungsbereich des Grundgesetzes ist noch folgendes zu bemerken: Bereits im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Grundlagenvertrag zwischen der DDR und der BRD vom ist folgender Satz zu lesen: Sie (die Bundesrepublik) beschränkt ihre staatsrechtliche Hoheit auf den >>Geltungsbereich des Grundgesetzes<<. Dies kann nur so interpretiert werden, daß das BverfG konstatiert, daß die BRD nur dort befindlich ist, wo es der Geltungsbereich des Grundgesetzes (nämlich der Artikel 23, der diesen Titel trug) definiert. Dort, wo dieser Geltungsbereich nicht mehr definiert ist, gibt es auch keine staatsrechtliche Hoheit der BRD. Man könnte also durchaus sagen, daß diese aufgrund der Aufhebung des gesamten Geltungsbereiches erloschen ist. Aufgrund der Nichtgeltung jeglichen Bundes- und Landesrechts der BRD, kann ein Magistrat der Stadt Michelstadt keine vermeintlich geltenden, jedoch in Wahrheit unanwendbaren Gesetze in Anwendung bringen. Somit bestehen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der beabsichtigten, anzuwenden Gesetze große Zweifel. Wer glaubt, die Bundesrepublik Deutschland sei nach herrschender Meinung de jure ein existierender Staat, der völkerrechtlich anerkannt ist und dessen Gesetze Rechtskraft besitzen, irrt. Denn die BRD war zu keinem Zeitpunkt ein Staat, also ein Völkerrechtssubjekt, welches nach der gängigen Staatenlehre nach Georg Jellineck ein Staat ist. Ein Staat ist nur dann wirklich ein Staat, wenn er ein eigenes Staatsvolk, ein eigenes Staatsgebiet und eine eigene Staatsgewalt besitzt. 5

6 Die BRD jedoch hat kein eigenes Staatsgebiet Der Staat Deutsches Reich wurde am auf der Rechtsgrundlage der vom gesamten Deutschen Volk in freier Selbstbestimmung gewählt, durch die Nationalsozialisten de facto suspendierten und durch die Bundesrepublik Deutschland mißachteten geltenden Reichsverfassung, mit den Reichsländern Freistaat Anhalt, Freistaat Bayern, Freistaat Braunschweig, Freistaat Lippe, Freistaat Mecklenburg-Schwerin, Freistaat Mecklenburg-Strelitz, Freistaat Oldenburg, Freistaat Preußen, Freistaat Sachsen, Freistaat Schaumburg-Lippe, Freistaat Thüringen, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Freie und Hansestadt Lübeck, Freien Volksstaat Württemberg und Volksstaat Hessen, beschlagnahmt und ist nicht, wie von Geschichtsfälschern und Menschenrechtsverletzern behauptet, am 08. Mai 1945 untergegangen. Hier die Erklärung von Großadmiral Dönitz vom 09.Juli 1954: 1. Die Kapitulation ist von meinem Beauftragten auf Grund einer schriftlichen Vollmacht geschlossen worden, die ich als Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches und damit Oberster Befehlshaber der Wehrmacht ausgestellt habe, und die in dieser Form von den bevollmächtigten Vertretern der Alliierten Streitkräfte verlangt war und anerkannt wurde. Die Alliierten haben mich dadurch selbst als Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches anerkannt. 2. Durch die mit meiner Vollmacht am 9. Mai 1945 abgeschlossene bedingungslose Kapitulation der drei Deutschen Wehrmachtsteile, hat weder das Deutsche Reich aufgehört zu bestehen, noch ist dadurch mein Amt als Staatsoberhaupt beendet worden. Auch die von mir berufene geschäftsführende Regierung ist im Amt geblieben; mit ihr hat die alliierte Überwachungskommission in Flensburg bis zum 23. Mai im Geschäftsverkehr gestanden. 3. Die im Anschluß an die Kapitulation erfolgende vollständige Besetzung des Deutschen Reichsgebiets hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Sie hat nur mich und meine Regierung tatsächlich behindert, in Deutschland Regierungshandlungen zu vollziehen. 4. Ebenso wenig konnte meine und meiner Regierung Gefangennahme auf die dargelegte Rechtslage Einfluß haben. Sie hatte nur zur Folge, daß jede tatsächliche Amtstätigkeit für mich und meine Regierung vollständig aufhörte. 5. Mit dieser Auffassung über die Rechtsfolgen der erwähnten militärischen Vorgänge befinde ich mich in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts. Aus diesem Grunde kann die BRD kein Staat sein, da ausschließlich das Deutsche Reich der deutsche Staat ist und alles andere, auf dessen Gebiet lediglich eine vorübergehende Lösung für eine Übergangszeit, nämlich für die Besatzungszeit, ist. Diese gilt, das mögen Sie verstehen oder nicht, bis heute fort. Die BRD hat auch kein eigenes Staatsvolk Die BRD hat oder besser hatte nie ein eigenes Staatsvolk. Die Staatsangehörigkeit aller Deutschen ist geregelt nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBI. S. 583). Darin heißt es: 1 Deutscher ist, wer die (...) unmittelbare Reichsangehörigkeit (...)besitzt. Eine vermeintliche Staatsangehörigkeit deutsch oder Bundesrepublik Deutschland kennt dieses Gesetz nicht. Wie auch, schließlich war die Bundesrepublik Deutschland kein Staat, sondern ein von Alliierten zur Selbstverwaltung der drei besetzten Westzonen unter Mitwirkung des Parlamentarischen Rats erschaffenes besatzungsrechtliches Verwaltungsinstrument, gemäß GG 133 eine Wirtschaftsgemeinschaft. Hieran hat sich auch nach 90 Jahren nichts geändert. Es ist nach wie vor in Kraft. Änderungen dürfen nur unter Zustimmung des Bundesrats vom Reichskanzler vorgenommen werden. Nach wie vor ist das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBL. 1S.75) ergangene Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5 Februar 1934 gültig, die bestimmt in 1: (1) Die Staatsangehörigkeit in den Ländern fällt fort. (2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit). In dem Wissen, daß die Bundesrepublik Deutschland keine Einbürgerung im Sinne des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 vornehmen darf oder besser durfte, wurde das Abstammungsrecht eingeführt. Auf mehreren behördlichen Webseiten (Rhein-Sieg-Kreis, Bayrisches Staatsministerium des Innern) ist zur Staatsangehörigkeit zu lesen: 6

7 Der Bundespersonalausweis oder der deutsche Reisepass sind kein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Sie begründen lediglich die Vermutung, dass der Ausweisinhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt......der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit wird dem Antragsteller bestätigt, wenn er nachweist oder zumindest glaubhaft macht, dass er und ggf. die Personen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, spätestens seit dem von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige (Deutsche) behandelt wurden... Da jedoch auch Bundesbürgern ohne deutsche Staatsangehörigkeit ( s. Art. 116 Abs Halbsatz des Grundgesetzes) deutsche Pass- und Ausweisdokumente auszustellen sind, stellt der Besitz dieser Dokumente eben keinen urkundlichen Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit dar und versetzt jeden Inhaber eines Bundespersonalausweises in die Situation eines Staatenlosen, denn den Staat DEUTSCH gibt es auf unserer Erde nicht. Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948 zu. Artikel Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. 1. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln. Die BRD hat keine legitimierte Landes- und Bundesregierung Bei Wahlen dürfen auch Bundesbürger wählen, die einen Bundespersonalausweis und einen deutsche Reisepass ihr Eigen nennen, aber keine Bürger mit deutscher Staatsangehörigkeit sind. Bei einer Wahl zur Bildung der Parlamente und Regierungen dürfen nur Staatsbürger des jeweiligen Landes- bzw. Staates zugelassen werden, die auch eine nachweisliche Staatsbürgerschaft gemäß dem Staatsbürgerschaftsgesetz besitzen. Da dies in Deutschland nicht der Fall ist, liegt hier Wahlbetrug vor, der die sofortige Nichtigkeit der Wahlen zur Folge hat. Es dürfte auch Ihnen klar sein, daß sämtliche Parlamente und Regierungen in Deutschland durch Wahlbetrug gebildet wurden. Somit hat Deutschland auch keine rechtmäßige Landesund Bundesregierung. Mein Vater, Bernd Hinkelbein ist am in Offenbach am Main geboren. Seine Geburtsurkunde ist mit Staatsangehörigkeit Deutsches Reich betitelt. Damit besitzt er die unmittelbare Reichsangehörigkeit. Ich bin 1963 ebenfalls in Offenbach am Main geboren und das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 läßt keinen Zweifel daran, daß ich etwas anderes habe als die Deutsche Reichsangehörigkeit. Damit ist unzweifelhaft bewiesen, daß ich Staatsbürger des Staates Deutsches Reich bin. Die Behörden der BRD haben langsam zu akzeptieren, daß sie über kein Staatsvolk verfügen und der Status von Berlin und Deutschland als Ganzes im Laufe der Zeit von den Westmächten - so wie oben dargelegt - völkerrechtlich verbindlich festgestellt worden ist. Es gibt kein Gesetz, das Reichsbürger dazu zwingen könnte, sich einer Judikative einer Bundesrepublik Deutschland zu unterwerfen. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 25 des Grundgesetzes verwiesen, der unmißverständlich feststellt: "Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor..." Zu diesem Grundgesetzartikel hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. BverfGE 23, 309(363)) entschieden: Artikel 25 GG bewirkt, daß die allgemeinen Völkerrechtsregeln ohne ein Transformationsgesetz, also unmittelbar, Eingang in die deutsche Rechtsordnung finden und dem innerstaatlichen Recht vorgehen. In einem weiteren Bundesverfassungsgerichtsbeschluß (vgl. BVerfGE 23, 288(316)) heißt es ferner: Der Sinn der unmittelbaren Geltung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts liegt darin, kollidierendes innerstaatliches Recht zu verdrängen oder seine völkerrechtskonforme Anwendung zu bewirken. 7

8 Legt man diese Maximen zugrunde, so kollidierten die erwähnten Rechtsnormen, auf die sich das Ansinnen der Stadtverwaltung Michelstadt stützt, mit völkerrechtlichem und damit höherrangigem Recht. Als Normen aus deutscher Rechtsquelle, die hinter den völkerrechtlichen Regeln zurückblieben bzw. die diesen widersprachen, müßten jene Rechtsnormen zurücktreten und könnten nicht angewandt werden. Ein weiteres Vorgehen des Stadtverwaltung Michelstadt bewegt sich daher nur dann im grundgesetzkonformen Bereich, wenn man von seinem Vorhaben Abstand nimmt. Und da die Stadtverwaltung Michelstadt dies offensichtlich so nicht erkennt, ist hier eine Unterlassungsklage notwendig. Oftmals besteht der Glaube,.. Die Bundesrepublik ist kein Rechtsnachfolger des Deutschen Reichs, sondern zunächst teilweise - als Staat identisch mit dem Staat Deutsches Reich. Das BverfG schrieb unter anderem in besagtem Urteil (BVerfGE 36, 1) Grundlagenvertrag: 1. Das Grundgesetz - nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! - geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. 2. Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt "verankert" (BVerfGE 2, 266 [277]). Verantwortung für "Deutschland als Ganzes" tragen - auch - die vier Mächte (BVerfGE 1, 351 [362 f., 367]). 3. Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert (vgl. Carlo Schmid in der 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates - StenBer. S. 70). 4. Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht "Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat "Deutsches Reich", - in Bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings "teilidentisch", so daß insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. 5. Die Bundesrepublik umfaßt also, was ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das ganze Deutschland, unbeschadet dessen, daß sie ein einheitliches Staatsvolk des Völkerrechtssubjekts "Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem die eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehört, und ein einheitliches Staatsgebiet "Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört, anerkennt. 6. Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den "Geltungsbereich des Grundgesetzes" (vgl. BVerfGE 3, 288 [319 f.]; 6, 309 [338, 363]), fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland (vgl. Präambel des Grundgesetzes). 7. Die Deutsche Demokratische Republik gehört zu Deutschland und kann im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden (BVerfGE 11, 150 [158]). Deshalb war z.b. der Interzonenhandel und ist der ihm entsprechende innerdeutsche Handel nicht Außenhandel (BVerfGE 18, 353 [354]). Daraus folgt unmißverständlich: 1. Das Deutsche Reich besteht fort, ist also nicht untergegangen. 2. Das Deutsche Reich besitzt Rechtsfähigkeit, ist aber nicht handlungsfähig (festgestellt 1973!). 3. Die BRD ist nicht als Staat gegründet worden, weswegen noch immer der deutsche Staat das Deutsche Reich ist. 8

9 4. Die BRD ist nicht der Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches. 5. Die BRD erkennt ein einheitliches Staatsvolk und Staatsgebiet von Deutschland an (Deutsches Reich). 6. Die BRD beschränkt ihre staatsrechtliche Hoheit auf die in Art. 23 (Geltungsbereich des Grundgesetzes) genannten Länder. 7. Staaten im Sinne des Völkerrechts sind die DDR und die BRD jedoch nicht, sie haben keine eigenen auswärtigen Beziehungen, keine eigene Währung. Staaten können nicht gegründet werden, wenn noch andere Staaten auf deren Territorium bestehen, auch wenn diese handlungsunfähig gewesen sind. Etwas mißverständlich ist die Erklärung des BVerfG, die BRD sei mit dem Deutschen Reich als Staat identisch. Hierbei kann fehlinterpretiert werden, daß sich die BRD als identisch mit dem Staat Deutsches Reich erachtet, also, daß die BRD das Deutsche Reich selbst ist (quasi nur unter anderem Namen). Dies ist jedoch nicht aufrecht zu halten. Da das Deutsche Reich auch nach Ansicht des BVerfG fortbesteht (was dem Völker- und Staatsrecht entspricht), selbst aber nicht handlungsfähig sei (mangels institutionalisierter Organe), kann das BVerfG nicht gemeint haben, daß die BRD das Deutsche Reich selbst unter neuer Bezeichnung ist, da dies bedeuten würde, das BverfG würde der BRD die Handlungsfähigkeit absprechen. Zum Zeitpunkt des Urteils (1973) bestand die BRD aus ca. einem Drittel des Staatsgebietes des Deutschen Reiches und konnte somit schon aus diesem Grunde nicht mit dem Gesamtstaat identisch sein, was Sie auch nicht bestreiten. Da zu diesem Zeitpunkt noch ein anderes prov. Selbstverwaltungsgebiet bestand (die DDR), ging die BRD vom sog. "Alleinvertretungsanspruch" für Deutschland, also für das Deutsche Reich aus. Die DDR sah sich jedoch spätestens mit der neuen DDR-Verfassung von 1971 als neuer selbstständiger Staat an, was sie natürlich völkerrechtlich auch nicht war und auch nicht sein konnte. Durch diesen Alleinvertretungsanspruch und die These von der Objektidentität mit Deutschland sah man auch die Reichsangehörigkeit nach RuStAG als Staatsangehörigkeit der BRD an. Diese wurde seit dem nationalsozialistischen Reichsbürgersgesetz von 1934 mit "deutsch" angegeben, hingegen gab die DDR ihre vermeintliche "Staatsangehörigkeit entsprechend internationaler Gepflogenheit mit "DDR" an. Daher gab es ab den 70er Jahren in der DDR auch eine Verfassung, die feststellte, daß die DDR ein souveräner Staat sei, denn die vorherige Verfassung stellte noch fest, daß es nur eine deutsche Staatsangehörigkeit gebe, somit also die DDR sich selbst bis dahin gar nicht als (neuer) Staat sah. Hingegen gab es sowohl in der BRD als auch in der DDR noch eine geltende Verfassung (die vom ), die durch die BRD infolge des Alleinvertretungsanspruches als weitergeltend angesehen wurde (z.b. wegen dem Reichskonkordat zwischen dem Deutschen Reich und dem Heiligen Stuhl von 1933), auf dessen Grundlage die BRD seit jeher Kirchensteuern vereinnahmt. Daher ist davon auszugehen, daß das BVerfG ausschließlich die Identität in Bezug auf das Staatsgebiet und das Staatsvolk meinte, welches die BRD als provisorische Selbstverwaltung auf dem sie ausmachenden Teilgebiet des Deutschen Reiches ausfüllt, denn diese These wird eindeutig durch die Definition "...bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings "teilidentisch", so dass insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. Die Bundesrepublik umfaßt also, was ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das ganze Deutschland, unbeschadet dessen, daß sie ein einheitliches Staatsvolk des Völkerrechtssubjekts "Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem die eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehört, und ein einheitliches Staatsgebiet "Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört, anerkennt" gestützt. Somit erachtet das BVerfG die BRD als "nicht ausschließlich identisch" mit dem Staat Deutsches Reich. 9

10 Nachdruck bekommt diese Auslegung durch die Tatsache, daß das Grundgesetz durch seine Präambel festlegte, daß die BRD gegründet wurde, "um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben". Die Wiedervereinigung sei das höchste Ziel und die Regierung und die Organe haben alles daranzusetzen, den Wiedervereinigungsgedanken im Inneren wach zu halten und alles zu unterlassen, was dieses Ziel gefährden würde. Natürlich wurde jederzeit unter dem Begriff "Wiedervereinigung" die Wiederherstellung des gesamten Deutschlands in den Grenzen von 1937 (wie in Art. 116 (1) beschrieben) verstanden und nicht etwa lediglich den Anschluß der DDR. Die DDR war niemals Ostdeutschland, sondern Mitteldeutschland. Im Sprachgebrauch allerdings benutzte man "Osten" für die BRD (aus Sicht der BRD) und "Westen" aus Sicht der DDR. Rein staats- und völkerrechtlich ist das jedoch irrelevant. Feierliche Erklärung aller Bundestagsfraktionen mit Ausnahme der KPD am 13.Juni 1950 Gemäß dem Potsdamer Abkommen ist das deutsche Gebiet östlich von Oder und Neiße als Teil der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands der Republik Polen nur zur einstweiligen Verwaltung übergeben worden. Das Gebiet bleibt ein Teil Deutschlands. Niemand hat das Recht, aus eigener Machtvollkommenheit Land und Leute preiszugeben oder eine Politik des Verzichts zu treiben. Dieses Recht wurde sich aber herausgenommen, die DDR verzichtete völkerrechtswidrig im Friedensvertrag mit Polen auf die Gebiete und stellte die Unverletzlichkeit der Oder-Neiße- Friedens grenze fest. Selbiges tat dann im November 1990 auch die BRD, nachdem sie im Zwei plus Vier Vertrag darauf bestand. Die Wiederherstellung des Deutschen Reiches ist für die BRD somit verunmöglicht worden, sie könnte identisch sein mit dem Deutschen Reich, wenn sie territorial vollständig identisch wäre, dann könnten die Wahlen im gesamten Reichsgebiet stattfinden und ein tatsächlich gesamtdeutsche Regierung gewählt werden. Durch den Gebietsverzicht ist die BRD noch immer unvollständig, sie ist eben nicht mit dem Deutschen Reich identisch. Das Deutsche Reich bleibt somit auch nach den Mitteilungen der Dreimächtekonferenz von Berlin (sog. Potsdamer Abkommen ). Hieraus läßt sich zweifelsfrei ableiten, daß keine Identität im Sinne des Staats- und Völkerrechts, sondern ausschließlich eine Teilidentität von Volk und Territorium gemeint ist. Die These von dem unter dem Namen 'BRD' existierenden Deutschen Reiches (wenn auch territorial kleiner) ist also unhaltbar, weil sich das BVerfG selbst widerspräche und die durch die Alliierten ausgeübten Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf "Deutschland als Ganzes" durch das BVerfG aufgehoben würden, wozu das BVerfG kein Recht gehabt hätte. Daher läßt sich abschließend feststellen, daß aufgrund der Aussagen des BVerfG von 1956, 1973 und 1985 die BRD ausschließlich dort staatsrechtlich betätigen kann, wo das der Artikel 23 GG (alt) ausdrücklich definiert und unter der Einschränkung, daß gemäß alliierter Auffassung Berlin nicht zur BRD gehört. Dies wird deutlich aus der Formulierung des Genehmigungsschreibens: "Wir interpretieren den Inhalt der Artikel 23 und 144 (2) des Grundgesetzes dahin, daß er die Annahme unseres früheren Ersuchens darstellt, dem zufolge Berlin keine abstimmungsberechtigte Mitgliedschaft im Bundestag oder Bundesrat erhalten und auch nicht durch den Bund regiert werden wird, daß es jedoch eine beschränkte Anzahl Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen dieser gesetzgebenden Körperschaften benennen darf.". Es läßt sich somit feststellen, daß ausschließlich der Staat Deutsches Reich existiert und die Selbstverwaltung "BRD" seit der Aufhebung von Präambel und Artikel 23 nicht mehr existiert. Zu keinem Zeitpunkt war die Präambel der Geltungsbereich des Grundgesetzes, da es dann des Artikels 23 mit der unmißverständlichen Bezeichnung "Geltungsbereich des Grundgesetzes" nicht bedurft hätte. 10

11 Dann hätte sich auch der Artikel 144 Satz 2 auf die Länder der Präambel bezogen und nicht auf den Artikel 23, was heute noch der Fall ist, obwohl im neuen Art. 23 Europäische Union kein einziges Land genannt wird. Und sicher hätte das BVerfG dann nicht festgestellt, daß die BRD auf die im Artikel 23 genannten Länder beschränkt ist, sondern hätte als Maßgabe die Definition in der Präambel angesehen, wenn das die maßgebende Stelle für die Definition des Geltungsbereiches sein soll. Wie schon mehrfach betont wurde, läßt sich an den Formulierungen der Präambel nach 1990 lediglich ablesen, welche sog. "Bundesländer" angeblich das Grundgesetz verabschiedet oder angenommen haben, nicht jedoch, wo dieses dann gelten solle. Somit hat sich die Präambel der neuen Fassung gegenüber der alten (von 1949-Juli 1990) nicht dahingehend geändert, daß man hierin nun den Geltungsbereich erblicken könne, der dem Art. 23 immanent war. Zudem ist eine Präambel ein Vorwort ohne rechtliche Bedeutung. Schon die Formulierung "..daher gilt dieses Grundgesetz für das gesamte deutsche Volk" ist aufgrund der anders lautenden Definition des Artikels 116 (1) falsch, da in diesem eindeutig der "Deutsche im Sinne dieses Grundgesetzes" als derjenige deutscher Volkszugehörigkeit (also das deutsche Volk) definiert ist, der im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Grenzstand vom Aufnahme gefunden hat. Dies ist ein eindeutiger Widerspruch zu der Präambel und hebt das GG innerlich auf. Nach der internationalen Auffassung vom Gelten von Verträgen, Gesetzen und Verfassungen sind Definitionen irrelevant und daher nichtig, wenn diese sich selbst widersprechen oder gegen geltendes Staats- oder Völkerrecht verstoßen. Beides ist hier erkennbar der Fall. Bereits aus diesem Grunde ist die BRD völkerrechtlich erloschen. Da nach Artikel 25 das Völkerrecht (und somit auch das Staatsrecht) jedem innerstaatlichen Recht im Range vorgeht, hebt das Völkerrecht die falschen Definitionen auch im Grundgesetz auf. Das Deutsche Reich besteht rechtlich sowohl nach Staats- und Völkerrecht als auch nach deutschem Recht fort, da die Reichsverfassung vom 16. April 1871 noch immer gilt. Diese ist sogar Bestandteil des Grundgesetzes. Einer Anerkennung des Staates Deutsches Reich bedarf es gar nicht, da das Deutsche Reich nach wie vor existiert und zudem durch mehrere höchstrichterliche Urteile bestätigt wurde und dieses auch in allen guten Bibliotheken von jedermann nachgelesen werden kann. Strafbar kann nur die Mißachtung des Deutschen Reiches und der Verrat am Deutschen Reich sein. Da unstrittig das Deutsche Reich als Staat fortbesteht, die BRD jedoch nicht mit diesem Staat identisch sein kann (auch nicht teilidentisch), ergibt sich zwangsläufig die Feststellung, daß als Verhandlungspartner und unmittelbarer Rechtsvertreter des Deutschen Reiches von den Alliierten nur Rechtsvertreter des Deutschen Reiches anerkannt werden können. Nicht, daß irgendjemand denkt,... Das Völkerrecht geht den Gesetzen vor, dem Grundgesetz jedoch nach... Denn aus diesem Gedanken ist eine absolut falsche juristische Sichtweise ersichtlich. Das Bundesverfassungsgericht schrieb, ich erwähnte es oben bereits: Zu diesem Grundgesetzartikel hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. BverfGE 23, 309(363)) entschieden: Artikel 25 GG bewirkt, daß die allgemeinen Völkerrechtsregeln ohne ein Transformationsgesetz, also unmittelbar, Eingang in die deutsche Rechtsordnung finden und dem innerstaatlichen Recht vorgehen. Auch das Grundgesetz ist ein innerstaatliches Recht, es kann nicht außerstaatlich sein, denn dann wäre es selbst Völkerrecht. Das Grundgesetz ist jedoch nicht einmal eine Verfassung, sondern ein Verwaltungsbefehl der Westalliierten gewesen, deshalb wurden auch Vorbehalte gemacht. Eine Verfassung kann nur dann eine wirkliche Verfassung sein, wenn ein freies Volk über seine staatliche Existenz in Freiheit bestimmen kann war das auf jeden Fall nicht so, denn mit dem Grundgesetz und den Vorbehalten aus dem Genehmigungsschreiben wurde gleichzeitig das Besatzungsstatut in Kraft gesetzt. 11

12 Einer der Väter des Grundgesetzes, Carlo Schmid, schrieb dazu: (siehe Anlage 1) Weder ist das Grundgesetz dem Völkerrecht übergeordnet, noch ist das Grundgesetz eine Verfassung. Es wurde niemals durch eine verfassungsgebende Nationalversammlung oder durch eine gesamtdeutsche Wahl oder Volksabstimmung plebiszitär bestätigt. Es ist nicht in den Verfassungsrang gehoben worden und infolgedessen auch nicht als Verfassung zu betrachten. Bereits der Artikel 146 sagt aus, daß das Grundgesetz an dem Tage seine Geltung verliert, an dem eine Verfassung in Kraft getreten ist, die in freier Entscheidung beschlossen worden ist. Wäre das der Fall, wie die Präambel suggeriert, hätte man den Artikel 146 streichen können, statt ihn durch den eingeschobenen Satz das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, zu erweitern. Es ist sogar äußerst fraglich, warum dieser Satz eingefügt wurde, es läßt den Schluß zu, daß eben gerade nicht die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet wurde und das Grundgesetz daher für das gesamte Deutsche Volk nicht gilt, da ansonsten der Satzeinschub keinerlei Sinn machen würde. Die einzig geltende wirkliche Verfassung Deutschlands ist die am wieder in Kraft getretene Reichsverfassung vom 16. April 1871, die durch das von den Westalliierten oktroyierte Grundgesetz und im Gebiet der DDR von der DDR-Verfassung überlagert wurde. Aufgehoben wurde die Reichsverfassung jedoch nie, sie galt auch während der Geltung des Grundgesetzes latent weiter. Und wie Sie wissen sollten, gelten Gesetze bis zu ihrer Außerkraftsetzung per Gesetz oder bis zu ihrer Änderung fort, denn sie haben kein Verfallsdatum und können auch nicht schlecht werden. Wer denkt, daß... Der Geltungsbereich des Grundgesetzes ergibt sich eindeutig aus der Präambel, die unstrittig Bestandteil des Grundgesetzes ist. Ein Hoheitsgebiet gibt es weiterhin, in diesem befinden wir uns. unterliegt auch einem großen Irrtum. Die Präambel regelte zu keinem Zeitpunkt einen Geltungsbereich des Grundgesetzes. Hierzu hatte ich bereits ausführlich vorgetragen. In der Urform (geltende Fassung vom bis ) der Präambel steht: Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat das Deutsche Volk in den Ländern Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein - Westfalen, Rheinland - Pfalz, Schleswig - Holstein, Württemberg - Baden und Württemberg Hohenzollern, um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben, kraft seiner verfassunggebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen. Bereits hier wollen einige Staatsdiener einen Geltungsbereich erblicken, jedoch gab es einen Artikel, der Geltungsbereich des Grundgesetzes" hieß, das war der Artikel 23. Nur in seinem Satz 2 führt dieser aus, daß das Grundgesetz in anderen Teilen Deutschlands nach deren Beitritt dort in Kraft zusetzen sei. Satz 1 nennt ausdrücklich die Länder, in denen das Grundgesetz zunächst gelten solle. Auch der Artikel 144 Satz 2 bezieht sich eindeutig auf den Artikel 23, denn er beginnt: Soweit die Anwendung des Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder Beschränkungen unterliegt.... Von einer Präambel als Geltungsbereich ist hier nichts zu lesen. Das ist ausschließlich eine Falschinterpretation, da man zu erklären versucht, wo denn nun der Geltungsbereich definiert ist. Alle Gesetze beziehen sich immer auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes. Ansonsten können BRD - Gesetze ohne einen Geltungsbereich, nicht wirklich gelten. Nun zu der neuen Präambel: 12

13 Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk. Abgesehen von der falschen Feststellung, daß das Grundgesetz alleine damit für das gesamte Deutsche Volk gelten soll, weil angeblich die in den aufgeführten Ländern lebenden Deutschen die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet haben, beinhaltet die neue Präambel keinerlei Feststellung darüber, wo das Grundgesetz gilt. Während im Geltungsbereichsartikel 23 der alten Fassung ein territorialer Geltungsbereich definiert wurde, in dem festgestellt wurde, in welchen Ländern das Grundgesetz gilt, ist aus der neuen Präambel lediglich zu entnehmen, daß das Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk gilt. Das ist jedoch kein territorialer Geltungsbereich. Wie bereits eingangs festgestellt wurde, hat der Einigungsvertrag nicht rechtsgültig den Beitritt der DDR zur BRD bewirkt, denn ausdrücklich ist von den Ländern der DDR die Rede, die Länder der BRD geworden sein sollen. Wenn zum Zeitpunkt des geplanten Beitrittes jedoch diese beitreten sollenden Länder rechtlich gar nicht gültig bestanden, noch dazu die vermeintliche Rechtsgrundlage durch alliierte Intervention bereits am aufgehoben wurde, zusätzlich einer der Vertragspartner (nämlich die DDR) durch die inzwischen aufgehobene Verfassung völkerrechtlich handlungsunfähig wurde, kann somit am kein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen sein. Zusätzlich hierzu sind die Länder an diesem Beitrittstermin rechtlich nicht existent gewesen, ein Beitritt von Ländern der DDR (es bestanden bis zuletzt keine Länder sondern Bezirke) kann mithin an diesem Tage de jure gültig erfolgt sein, wenn selbst die im Vertrag genannte Rechtsgrundlage an diesem Tage - durch den Vertrag selbst nochmals aufgehoben nicht mehr gegolten hat. Da das Grundgesetz bereits aufgrund der Streichung des örtlichen Geltungsbereiches im Art. 23 GG a.f. erloschen ist, stellt sich die Frage, ob die BRD nun eine Diktatur ist oder aber ob eine Verfassung in Kraft getreten ist. Somit gehen wir zwangsläufig von der Geltung einer Verfassung aus. Ich habe aber keine entsprechende Volksabstimmung seit 1990 in Deutschland festgestellt, somit kann nur für den Fall, daß die BRD keine Diktatur ist einzig die (Weimarer) Reichsverfassung vom bzw. Reichsverfassung vom 16. April 1871 mit allen Änderungen wieder in Kraft getreten sein (Auch die Weimarer Verfassung wurde nicht in einer Volksabstimmung beschlossen sondern von den Alliierten initiiert), und mit ihr eben auch alle Gesetze des Deutschen Reiches. Wenn man das erkannt hat, ist es nicht notwendig, daß das Deutsche Reich überhaupt anerkannt werden muß, weil dieses automatisch Deutschland als Ganzes ist. Deutschland ist völkerrechtlich nur mit dem Staat Deutsches Reich identisch. Dieses belegen die so genannten Londoner Protokolle und das so genannte Potsdamer Abkommen der Berliner Konferenz, und dieses geht auch aus diversen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts hervor. Deutschland besteht hiernach völkerrechtlich Alliiertengesetzlich in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 und muß durch die Alliierten nach deren Eigenverpflichtung dem Deutschen Volk mit diesen Außengrenzen wieder zurückgegeben werden. In diesem Zusammenhang muß und wird dann der völkerrechtlich vorgeschriebene Friedensvertrag erst stattfinden (können). Bis zu diesem Zeitpunkt gilt weiterhin das Besatzungsrecht in Deutschland (Militärregierungsgesetze und SHAEF-Gesetze). Aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Justiz, Dr. Hiestand, (Anlage ) bestätigt unzweifelhaft, dass die Militärregierungsgesetze nach wie vor in Kraft sind. Im BGBL von 1990 Nr ist nachzulesen: Die Haltung der Alliierten, "daß die Bindungen zwischen den Westsektoren Berlins und der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten und entwickelt werden, wobei sie berücksichtigen, daß diese Sektoren wie bisher kein Bestandteil (konstitutiver Teil) der Bundesrepublik Deutschland sind und auch weiterhin nicht von ihr regiert werden", bleibt unverändert. 13

14 Im Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin" vom (BGBI. II S ff.) Dort ist im vierten Absatz der Präambel festgeschrieben, daß durch dieses Übereinkommen die fehlende deutsche Souveränität in Bezug auf Berlin nicht berührt wird (d. h. alles Vorgenannte und oben Dargelegte bleibt weiterhin vollgültig), mithin Berlin auch weiterhin kein Bundesland der Bundesrepublik Deutschland ist. Konkretisiert wurde diese Vorgabe in Artikel 2 S. 1 dieses Übereinkommens, wo es heißt: Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch Gesetzgeberische Gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind (auch bezüglich der Feststellung, dass Berlin kein Bundesland der BRD ist), sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft." Die Hessische Verfassung Artikel 159 legt fest: Vorbehalt für Recht des Kontrollrats und der Militärregierung Der vom Kontrollrat für Deutschland und von der Militärregierung für ihre Anordnungen nach Völker- und Kriegsrecht beanspruchte Vorrang vor dieser Verfassung, den verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen und sonstigem deutschem Recht bleibt unberührt. Weiterer Beweis für die Gültigkeit der Militärregierungsgesetze (SHAEF-Gesetze) Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 31/1999 Verhandlungstermin: 21. April StR 97/99 und 5 StR 123/99 Wegen Vergehen nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 53 hatte das LG Berlin den Angeklagten Dr. Alexander Schalck-Golodkowski, Leiter des Bereichs "Kommerzielle Koordinierung" in der DDR, im Jahre 1996 zu einem Jahr Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Mit Urteil vom 9. Juli 1997 hatte der Senat die Revision des Angeklagten verworfen (BGHSt 43, 129). Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht jüngst nicht zur Entscheidung angenommen worden. Wegen weiterer Vergehen nach jenem Gesetz hat das LG Berlin Dr. Alexander Schalck-Golodkowski unter Einbeziehung der genannten Strafe nunmehr zu einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Im damaligen Revisionsurteil hatte der 5. Strafsenat allerdings ausgeführt, ein früherer DDR-Bürger dürfe wegen eines Vergehens nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 53 nur bestraft werden, wenn sein Verhalten weil er beispielsweise die Lieferung militärisch verwendbarer Wirtschaftsgüter in die DDR veranlasst habe - auch gegen das Außenwirtschaftsgesetz verstoßen habe. Mit Rücksicht hierauf hat das Landgericht den Angeklagten von weiteren Anklagevorwürfen freigesprochen, die Fälle des Devisentransfers in die DDR betrafen, welche nicht unter ein Verbot nach dem Außenwirtschaftsgesetz fielen. Gegen diesen Teilfreispruch hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie meint, er widerspreche einer Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1996, wonach das Militärregierungsgesetz Nr. 53 uneingeschränkt fortgelte (BGHSt 42, 113). Die Alliierten haben die Gültigkeit der Militärregierungsgesetze im Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganze vom (BGBl. 1990, Teil I, Seite 1274) nochmals bekräftigt, also nach dem sog. Einigungsvertrag vom Folgende Stellen aus dem Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin belegen das fort geltende Besatzungsrecht der Alliierten: In der Erwägung, dass es notwendig ist, hierfür in bestimmten Bereichen einschlägige Regelungen zu vereinbaren, welche die deutsche Souveränität in Bezug auf Berlin nicht berühren (Präambel, Abschnitt 6) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in Bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen. (Artikel 2) 14

15 Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden oder durch eines derselben eingesetzten Gericht oder gerichtlichen Gremium vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in Bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und werden von den deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt. (Artikel 4) Damit ist klargestellt, dass die Militärregierungsgesetze volle Gültigkeit haben. Nach wie vor unterliegen wir in Deutschland dem Besatzungsrecht. Gewisse Kreise versuchen zwar durch Lug und trug diese Tatsache zu verheimlichen oder verfälscht darzustellen, doch ändert das nichts an der gesetzlichen Lage. Aus dem Lageplan des Katasteramtes des Odenwaldkreisen Geschäftsbuch-Nr. LP 4364/1999 ist ersichtlich, dass es sich bei dem Grundstück Michelstadt, Flur 2, Flst 562/10 um Eisenbahngelände handelt und im Grundbuchblatt 3489 der Deutschen Bahn AG, D Berlin Bestandsverzeichnisnummer geführt wird. Hier nun ein Ausschnitt den Militärregierungsgesetzen die unmittelbar mein Grundstück Michelstadt, Flur 2, Flst 562/10 betreffen. ARTIKEL I ARTEN VON VERMÖGEN 1. Vermögen, das direkt oder indirekt, ganz oder teilweise im Eigentum oder unter der Kontrolle der folgenden Personen steht, unterliegt hinsichtlich Besitz und Eigentumsrecht der Beschlagnahme sowie der Weisung, der Verwaltung, der Aufsicht oder sonstigen Kontrolle der Militärregierung: (a) Das Deutsche Reich oder eines seiner Länder, Gaue oder Provinzen oder eine andere gleichartige politische Unterabteilung, Amtsstelle, Behörde oder Verwaltung, gemeinwirtschaftliche Nutzungsbetriebe, Unternehmungen, öffentliche Körperschaften oder Monopole, die durch das Reich, Länder, Gaue oder eine der sonstigen Verwaltungen oder Behörden der vorgenannten Art kontrolliert werden; (b) Regierungen und Staatsangehörige sowie Einwohner von Staaten, die mit einem Mitglied der Vereinigten Nationen zu irgendeinem Zeitpunkt seit dem 1. September 1939 im Kriegszustande sich befanden, einschließlich Regierungen und Staatsangehörige sowie Einwohner von Staaten, deren Gebiete von einem Staate der erstgenannten Art besetzt sind; 2. Der Beschlagnahme, Weisung, Verwaltung und Aufsicht oder sonstigen Kontrolle der Militärregierung ist auch Vermögen unterworfen, über das durch Ausübung von Zwang verfügt worden ist, oder das dem berechtigten Eigentümer oder Besitzer unrechtmäßig, wenn auch unter dem Vorwande eines Rechtssatzes, einer gesetzlichen Verfahrensnorm oder aus einem sonstigen Grunde entzogen worden ist, oder das in Gebieten außerhalb Deutschlands geplündert oder erbeutet worden ist. 15

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