Beschluss. In dem Verwaltungsverfahren

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1 3. Beschlussabteilung B 3 60/15 FUSIONSKONTROLLVERFAHREN VERFÜGUNG GEM. 40 ABS. 2 GWB Öffentliche Version Beschluss In dem Verwaltungsverfahren 1. DRK-Blutspendedienst Baden-Württemberg Hessen ggmbh Friedrich-Ebert-Str Mannheim Beteiligte zu 1. Verfahrens- und Zustellungsbevollmächtigte: Linklaters LLP Rechtsanwälte Dr. Carsten Grave und Christoph Barth Königsallee Düsseldorf 2. DRK-Blutspendedienst Nord-Ost ggmbh Blasewitzer Straße 68/ Dresden Beteiligte zu 2. Verfahrens- und Zustellungsbevollmächtigte: s.o. 3. Charité - Universitätsmedizin Berlin Charitéplatz Berlin Beteiligte zu 3. Zustellungsbevollmächtigte: s.o.

2 Zentrum für Transfusionsmedizin und Zelltherapie Berlin gemeinnützige GmbH Hindenburgdamm Berlin Beteiligte zu 4. Zustellungsbevollmächtigte: s.o. zur Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach 36 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen 1 (GWB) hat die 3. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes am 30. Juni 2015 beschlossen: I. Das mit Schreiben vom 13. März 2015 angemeldete Vorhaben der DRK- Blutspendedienst Baden-Württemberg Hessen ggmbh und der Charité - Universitätszentrum Berlin, den Tätigkeitsbereich ihres bestehenden Gemeinschaftsunternehmens Zentrum für Transfusionsmedizin und Zelltherapie Berlin gemeinnützige GmbH zu erweitern und zukünftig die bisherigen Tätigkeiten der Charité im Blutspendebereich, insbesondere die Entgegennahme von Blutspenden, die Aufbereitung und Herstellung von Blutprodukten und die Erbringung von spenderseitigen Laborleistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Blutprodukten, zu übernehmen, wird freigegeben. II. Die Gebühr für diese Entscheidung wird auf [ ] (in Worten: [ ] Euro) festgesetzt und den Beteiligten zu 1. bis 4. als Gesamtschuldnern auferlegt. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750).

3 - 3 - Gründe A. Zusammenfassung (1) Die DRK-Blutspendedienst Nord-Ost ggmbh (im Folgenden: BSD Nord-Ost), eine 100%- ige Tochtergesellschaft der DRK-Blutspendedienst Baden-Württemberg Hessen ggmbh (im Folgenden: BSD ) und die Charité - Universitätsmedizin Berlin (im Folgenden: Charité) beabsichtigen, den Tätigkeitsbereich ihres bestehenden Gemeinschaftsunternehmens Zentrum für Transfusionsmedizin und Zelltherapie Berlin gemeinnützige GmbH (im Folgenden: ZTB ) um den Blutspendebereich der Charité zu erweitern. Zukünftig soll die ZTB die bisherigen Tätigkeiten der Charité im Blutspendebereich übernehmen und diese Leistungen gegenüber der Charité erbringen. Der Blutspendebereich umfasst sowohl Entgegennahme von Blutspenden als auch Herstellung und Vertrieb von Blutprodukten. (2) Beide Muttergesellschaften der ZTB, BSD Nord-Ost und Charité, sind bisher im Bundesland Berlin im Blutspendebereich tätig. (3) BSD Nord-Ost betreibt in Berlin das Institut für Transfusionsmedizin am Wannsee. Im Moment sind dort keine Blutspenden möglich. Vielmehr führt der BSD Nord-Ost mobile Blutspenden durch. Außerdem ist BSD Nord-Ost im Bundesland Brandenburg im Blutspendebereich tätig und betreibt Blutspendezentren in Potsdam, Neuruppin, Frankfurt a.d.o. sowie in Cottbus. Blutspenden werden insbesondere von mobilen Teams abgenommen. Anschließend verarbeitet BSD Nord-Ost die Spenden zu Blutprodukten und liefert letztere insbesondere an Krankenhäuser. (4) Die Charité unterhält in ihrem Institut für Transfusionsmedizin einen Blutspendebereich. An zwei Standorten in Berlin, zum einen im Campus Charité Mitte und zum anderen im Campus Virchow-Klinikum, werden Blutspenden entgegengenommen und anschließend aufbereitet und Blutprodukte (Erythrozytenkonzentrate, Thrombozytenkonzentrate und Plasma) hergestellt. Die Spender erhalten für ihre Blutspende eine Aufwandsentschädigung. (5) Die Erythrozytenkonzentrate werden von der Charité für die Versorgung des eigenen Krankenhauses genutzt. Ein Vertrieb an Dritte erfolgt hierbei nur im Rahmen der gesetz-

4 - 4 - lich vorgesehenen Notfallversorgung gemäß 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Transfusionswesens - Transfusionsgesetz (TFG). 2 Die Eigenproduktion reicht seit Jahren nicht zur Deckung des Eigenbedarfs der Charité an Erythrozytenkonzentraten aus. Die Charité bezieht zur Deckung des Bedarfs zusätzliche Erythrozytenkonzentrate von BSD Nord-Ost. Thrombozytenkonzentrate stellt die Charité nicht nur für den Eigenbedarf her, sondern beliefert auch [ ]. (6) Die ZTB wurde im Jahr 2012 von BSD Nord-Ost und Charité als gemeinsam kontrolliertes Gemeinschaftsunternehmen 3 gegründet. Die ZTB betreibt das Blutdepot für die Charité und hat im Jahr 2012 im Auftrag der Charité für diese deren zusätzlich benötigen Bedarf an Blutprodukten ausgeschrieben. Der Zuschlag wurde der BSD Nord-Ost erteilt. Die ZTB betreibt ferner ein Labor für patientenseitige immunhämatologische und transplantationsimmunologische Laborleistungen, ein Gewebetypisierungslabor (HLA-Labor) und ein Suchzentrum für Stammzell- bzw. Knochenmarkspender in Berlin. Die ZTB nimmt derzeit keine Blutspenden ab, erbringt aber spenderseitige Laborleistungen für die Charité im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Blutprodukten. Im Rahmen eines Vertriebsvertrages beliefert die ZTB [ ] mit Erythrozytenkonzentraten, die die ZTB von der BSD Nord- Ost bezieht. Die ZTB soll nun künftig an Stelle der Charité Blutspenden abnehmen, diese aufbereiten und Blutprodukte herstellen. (7) Das Zusammenschlussvorhaben war freizugeben, da sich die Marktverhältnisse auf dem Markt für die Herstellung und den Vertrieb von Erythrozytenkonzentraten im stationären Bereich in Berlin/Brandenburg durch das Vorhaben nicht verschlechtern. Insgesamt verändern sich die Marktverhältnisse nicht: Der Blutspendebereich der Charité, der auf die ZTB übertragen wird, wird weiterhin vorrangig die Charité mit Erythrozytenkonzentraten beliefern. Weiterer Lieferant der Charité für Erythrozytenkonzentrate bleibt bis [ ] weiterhin die BSD Nord-Ost. (8) Hinsichtlich der Herstellung und des Vertriebs von Erythrozytenkonzentrat im ambulanten Bereich spricht viel für das Vorliegen eines eigenständigen sachlichen Marktes, bei dem es sich um einen Bagatellmarkt im Sinne des 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GWB handelt. Ferner sind keine Marktverschließungseffekte im Hinblick auf die ebenfalls bei der ZTB durchge- 2 Neugefasst durch Bek. v , BGBl. I 2169, geändert durch Art. 12 G v , BGBl. I Dieses Vorhaben wurde in dem Verfahren B3-58/12 vom Bundeskartellamt geprüft und freigegeben.

5 - 5 - führten immunhämatologischen Laboruntersuchungen für die ambulant vertriebenen Erythrozytenkonzentrate anderer Blutspendedienste zu befürchten. (9) Auch bei der Herstellung und dem Vertrieb von Thrombozyten im stationären sowie im ambulanten Bereich in Berlin/Brandenburg sowie bei der Herstellung und dem Vertrieb von Plasma zur klinischen Anwendung in Berlin/Brandenburg handelt es sich um Bagatellmärkte im Sinne des 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GWB. Eine Untersagung aufgrund der Wirkung des Zusammenschlusses auf diesen Märkten ist daher ausgeschlossen. B. Sachverhalt I. Beteiligte Unternehmen 1. DRK-Blutspendedienst Baden-Württemberg - Hessen ggmbh (BSD) (10) BSD ist eine gemeinnützige Gesellschaft, die in Baden-Württemberg sowie über Tochtergesellschaften auch in Hessen, Sachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg, Berlin und Brandenburg im Blutspendewesen tätig ist. BSD nimmt Blutspenden ab. Das Spenderblut wird zu sog. Blutprodukten aufbereitet. Diese Produkte werden von BSD entgeltlich vertrieben, insbesondere an Kliniken und Krankenhäuser. (11) BSD hält nach eigenen Angaben Anteile an folgenden, allein kontrollierten Tochtergesellschaften: - Zentrales Knochenmarkspender-Register für die Bundesrepublik Deutschland ggmbh (ZKRD), Ulm (100%) - Medizinisches Versorgungszentrum DRK Blutspendedienst Frankfurt gemeinnützige GmbH, Frankfurt am Main (100 %), - Medizinisches Versorgungszentrum DRK-Blutspendedienst Ulm ggmbh, Ulm (100 %), - DRK-Blutspendedienst Nord-Ost ggmbh (99,83 %), im Folgenden: BSD Nord- Ost, - Institut für Klinische Transfusionsmedizin und Immungenetik Ulm ggmbh (75,1 %), - Zentrum für Klinische Transfusionsmedizin Tübingen ggmbh, Tübingen (75,1 %) - Institut für Klinische Transfusionsmedizin und Zelltherapie Heidelberg ggmbh, Heidelberg (75,1 %). (12) Weitere Beteiligungen sind nach eigenen Angaben: - Stellacure GmbH, Frankfurt (20 %), - RKU Invest GmbH, Ulm (50 %). (13) BSD hat nach eigenen Angaben die folgenden Gesellschafter:

6 DRK-Landesverband Baden-Württemberg e.v. (38,39 %), - DRK-Landesverband Hessen e.v. (19,32 %), - DRK-Landesverband Badisches Rotes Kreuz e.v. (16,45 %), - [ ] (14) Nach Auffassung von BSD beherrscht keiner der Gesellschafter allein oder gemeinsam mit anderen Gesellschaftern die BSD. Ob diese Rechtsauffassung zutrifft, kann vorliegend offengelassen werden. (15) Bislang ungeklärt ist, ob sämtliche DRK-Blutspendedienste in Deutschland insgesamt mit ihren Aktivitäten und Organisationen als einheitliches Unternehmen i.s.d. 36 Abs. 2 GWB anzusehen sind. Auch diese Frage kann im vorliegenden Fall offen bleiben. (16) BSD allein (ohne Einbeziehung der übrigen DRK-Blutspendedienste) erzielte nach eigenen Angaben 2014 konsolidierte Umsatzerlöse in Höhe von über 250 Mio. Euro, die zu über 90 % in Deutschland erzielt worden sind. 2. Charité (17) Die Charité ist eine Gliedkörperschaft des Öffentlichen Rechts gemäß Berliner Universitätsmedizingesetz und erzielte im Jahr 2014 ausschließlich in Deutschland Umsatzerlöse in Höhe von über 800 Mio. Euro. (18) Die Charité besteht aus der Medizinischen Fakultät Charité Universitätsmedizin Berlin und dem Universitätsklinikum Charité Universitätsmedizin Berlin. Die Medizinische Fakultät wird aus allen mit den akademischen Aufgaben der Human- und Zahnmedizin in Forschung und Lehre befassten Einrichtungen der Charité gebildet. Das Universitätsklinikum umfasst alle mit der Krankenversorgung unmittelbar oder mittelbar befassten oder dafür benötigten Einrichtungen der Gliedkörperschaft. (19) Die Charité besteht aus 17 Charité Centren, die ihrerseits zehn Kliniken und Institute umfassen. Die Charité ist ein Maximalversorger mit über Betten. (20) Vorliegend kann ebenfalls die Frage, ob die Charité i.s.d. 36 Abs. 2 GWB vom Land Berlin beherrscht wird, offenbleiben. Dem Land Berlin ist auf jeden Fall der Krankenhaus- Träger Vivantes zuzurechnen, der in Berlin 9 Krankenhäuser betreibt. Für die wettbewerbliche Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens ist die Frage der Beherrschung nicht fallentscheidend, weil die Vivantes-Krankenhäuser bei der Beschaffung von Blutprodukten

7 - 7 - als öffentlicher Auftragsgeber zur Ausschreibung verpflichtet sind und [ ] Kunde der [ ] sind. 3. ZTB (21) ZTB wurde am 1. Juli 2012 gegründet. Die Gesellschaft wird von Charité und BSD Nord- Ost je zu 50 % gehalten und von beiden gemeinsam kontrolliert. Hierbei wurde seitens der Charité das bisherige Labor mit den immunhämatologischen und transplantationsimmunologischen Laborleistungen eingebracht. Von BSD Nord-Ost wurde u.a. der Bereich patientenseitige immunhämatologische Labordienstleistungen für Arztpraxen eingebracht. 4 (22) Die ZTB erbringt folgende Leistungen: - Betrieb des Blutdepots 5 - Betrieb des immunhämatologischen Labors 6 - Gewebetypisierungslabor (HLA-Labor) 7 - Suchzentrum für Stammzell- bzw. Knochenmarkspender. (23) Die ZTB nimmt derzeit keine Blutspenden ab, erbringt aber spenderseitige Laborleistungen für die Charité im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Blutprodukten, wie z.b. die Blutgruppenbestimmung sowie die Bestimmung des Rhesus-Faktors oder eine Untersuchung nach Antikörpern. (24) Als Betreiberin des immunhämatologischen Labors erbringt sie patientenseitige immunhämatologische und transplantationsimmunologische Laborleistungen überwiegend 4 Vgl. Anmeldung im Verfahren B3-58/12. 5 Ein Blutdepot dient als Zwischenlagerung von Blutprodukten von dem Zeitpunkt der Anlieferung bis zum Zeitpunkt der Auslieferung. 6 Im immunhämatologischen Labor werden alle Untersuchungen durchgeführt, um vor einer Transfusion die Verträglichkeit eines Blutprodukts für den Patienten sicherzustellen. Dazu gehören u.a. die Blutgruppenbestimmung, Antikörpersuchtests, Verträglichkeitsprobe (sog. Kreuzprobe), Antikörperdifferenzierung. 7 Das HLA-Labor erbringt Leistungen für Organtransplantationen und Stammzelltherapie. Die Gewebetypisierung dient der Diagnostik von Krankheitskorrelationen, zur Vorbereitung von Transplantationen sowie zur Überwachung von Dialysepatienten.

8 - 8 - für die Charité, aber auch für Dritte. In dem Labor werden insbesondere die Verträglichkeit des Spender- mit dem Patientenblut vor einer Bluttransfusion (sog. Kreuzprobe) geprüft, aber auch Transfusions-Reaktionen abgeklärt. (25) Die ZTB betreibt drei Blutdepots für die Charité an drei verschiedenen Standorten der Charité, in Berlin-Mitte und an den Standorten Virchow und Benjamin Franklin (Berlin- Steglitz). Als Betreiber des Blutdepots der Charité kauft die ZTB Blutprodukte an und führte hierzu im Jahr 2012 im Auftrag der Charité eine öffentliche Ausschreibung für die Versorgung der Charité mit Blutprodukten durch. Die Ausschreibung wurde zugunsten der BSD Nord-Ost entschieden, die nunmehr seit 2013 bis [ ] die Charité mit Blutprodukten versorgt. Dieser Vertrag sieht eine Verlängerungsoption [ ] vor. (26) Daneben beliefert die ZTB auch Krankenhäuser mit Blutprodukten. Der größte Abnehmer ist [ ]. Hierbei besteht die Besonderheit, dass [ ] ursprünglich vom BSD Nord-Ost beliefert wurde. Mit Errichtung der ZTB wurde die Versorgung von BSD Nord-Ost mit Einverständnis [ ] auf das ZTB übertragen. Die für diese Lieferbeziehung erforderlichen Blutprodukte bezieht ZTB wiederum von BSD Nord-Ost. Weitere Abnehmer im Rahmen der Notfallversorgung gemäß 3 Abs. 2 TFG sind [ ]. (27) Der Umsatz des ZTB im Jahr 2014 betrug über [ ] Mio., wobei mehr als [ ] auf Leistungen für die Charité entfielen. II. Rahmenbedingungen der Blutversorgung in Deutschland (28) Die Entnahme von Blutspenden und der Handel mit Blutprodukten unterliegen gesetzlichen Rahmenbedingungen, die die betroffenen Märkte prägen. Eine gesetzliche Vorschrift, die die Anwendung des Kartellrechts hinsichtlich dieser Märkte ausschließt oder einschränkt, gibt es nicht. Während die Entnahme von Blutspenden teilweise ohne Entgelt oder gegen Aufwandsentschädigung für den Spender erfolgt, werden die hergestellten Blutprodukten entgeltlich vertrieben.

9 Gesetzliche Regelungen des Blutspendewesens (29) Das Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens - Transfusionsgesetz (TFG) 8 ist die wesentliche gesetzliche Grundlage für das Blutspendewesen in Deutschland. (30) Blut ist als sog. flüssiges Organ keine kommerzielle Ware. Die Spende erfolgt gemäß 10 Abs. 1 S. 1 TFG unentgeltlich. Erst durch die Verarbeitung der Blutspende zu Blutprodukten durch die hierfür zugelassenen Blutspendedienste wird das Blut zu einer handelbaren Ware. Diese Blutprodukte sind gemäß 4 Abs. 2 Arzneimittelgesetz (AMG) 9 Arzneimittel und unterliegen damit zudem den arzneimittelrechtlichen Vorschriften. (31) Das Blutspendewesen insgesamt unterliegt der Kontrolle des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI), Langen, einer Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesgesundheitsministeriums. Das PEI erstellt einen jährlichen Bericht ( 21 TFG), mit dem ein Überblick über die Blutversorgung in Deutschland gegeben wird. Das PEI erteilt außerdem die erforderliche produktspezifische Zulassung für jedes einzelne Blutprodukt. Gemäß 21 TFG ist von den Einrichtungen der Krankenversorgung ebenfalls der Verbrauch an Blutprodukten und Plasmaproteinen zu melden. (32) Aus wettbewerblicher Sicht sind drei Aspekte der Regelungen hervorzuheben: (33) Es herrscht eine hohe Transparenz bezüglich der bundesweiten Marktdaten. Alle Blutspende-Einrichtungen und alle Anbieter von Blutprodukten sind nach 21 TFG verpflichtet, die Anzahl der von ihnen entnommenen Blutspenden und der von ihnen hergestellten Blutprodukte regelmäßig an das PEI zu melden, das jährlich einen Bericht über die bundesweiten Marktdaten für Herstellung, Verbrauch und Verfall der einzelnen Blutprodukte sowie nach den drei Säulen differenziert erstellt. Aufgrund der sehr hohen Rücklaufquote liegen damit die Marktdaten für das gesamte Bundesgebiet umfassend vor. (34) 3 Abs. 2 TFG verpflichtet die Blutspende-Einrichtungen zur Kooperation. Sie sollen sich insbesondere im Falle des Auftretens von Versorgungsengpässen gegenseitig unterstützen. 8 Neugefasst durch Bek. v , BGBl. I 2169, geändert durch Art. 12 G v , BGBl. I Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222).

10 (35) Gemäß 10 TFG soll die Blutspende grundsätzlich unentgeltlich erfolgen. Eine Aufwandsentschädigung darf jedoch gezahlt werden. 2. Drei-Säulen-Modell (36) Die Versorgung mit Blutprodukten wird in Deutschland von drei Gruppen von Unternehmen geleistet, weshalb von einem Drei-Säulen-Modell der Blutversorgung in Deutschland gesprochen wird: Erstens die Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes, zu denen die BSD Nord-Ost zählt, zweitens die Einrichtungen der staatlichen und kommunalen Blutspendedienste, zu denen die Charité gehört, und drittens private Unternehmen. (37) Die DRK-Blutspendedienste sind nach Bundesländern organisiert. Es existieren insgesamt fünf DRK-Blutspendedienste: die Erwerberin DRK BSD Baden-Württemberg - Hessen ggmbh (Baden-Württemberg, Hessen), zugleich Muttergesellschaft der DRK BSD Nord-Ost ggmbh (Hamburg, Schleswig-Holstein, Sachsen, Berlin und Brandenburg), BRK BSD Bayern, DRK BSD West (NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland), DRK BSD NSTOB (Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) und DRK BSD Mecklenburg-Vorpommern (an diesem hält DRK BSD NSTOB 25 % der Anteile). Die jeweiligen DRK-Blutspendedienste sind nur in ihren jeweiligen Bundesländern tätig. Nach dem sog. Regionalprinzip kommen Spender und Patienten, die auf Blutprodukte angewiesen sind, aus derselben Region. Dieses Regionalitätsprinzip leiten die DRK-Blutspendedienste aus den Richtlinien der EU ab, die eine Blutversorgung auf regionaler Basis vorsehen. 10 (38) Daneben gibt es staatliche und kommunale Blutspendedienste, die üblicherweise an kommunale oder universitäre Krankenhäuser angebunden sind, und in erster Linie die transfusionsmedizinischen Leistungen für diese erbringen. Ein solcher Blutspendedienst, nämlich der der Charité, ist Ziel der Akquisition. (39) Schließlich gibt es einige wenige private Blutspendedienste. Das wichtigste private Unternehmen in diesem Bereich ist die auch in Berlin und Brandenburg tätige Haema AG mit Sitz in Leipzig. 10 Vgl.

11 (40) Das Paul-Ehrlich-Institut stellt in seinem zuletzt veröffentlichten Bericht für das Jahr 2014 dar, welche Bedeutung die drei Säulen für die Blutversorgung in Deutschland haben: 11 Demnach ist bei der klassischen Blutkonserve, den Erythrozyten-Konzentraten, die Verteilung bundesweit so, dass die DRK-Blutspendedienste rund 70 % herstellen, während die staatlichen und kommunalen Blutspendedienste etwa 21 % und die privaten Unternehmen 9 % produzieren. (41) Inwieweit dieses sog. Drei-Säulen-Modell in Zukunft aufrechterhalten bleibt, ist angesichts der angespannten finanziellen Situation der staatlichen und kommunalen Blutspendedienste nicht abzusehen. Die Fusionskontrolle ist insoweit nicht das primäre Mittel, die Einhaltung dieses Modell zu überwachen, da zuerst die jeweiligen Träger der einzelnen Blutspendedienste für deren Wirtschaftlichkeit und ihre finanzielle Ausstattung verantwortlich sind. Marktveränderungen können im Rahmen von fusionskontrollpflichtigen Zusammenschlussvorhaben nur daraufhin untersucht werden, ob durch derartige Vorhaben der wirksame Wettbewerb erheblich behindert wird. Die prinzipielle Aufrechterhaltung dieses Drei-Säulen-Modells mag unter wettbewerbspolitischen Gesichtspunkten zwar wünschenswert sein. Mit der Fusionskontrolle sind allein die konkreten Auswirkungen auf den Wettbewerb in den jeweils betroffenen Märkten zu untersuchen. III. Das Vorhaben (42) Der BSD Nord-Ost, eine 100%-ige Tochtergesellschaft der BSD, und die Charité beabsichtigen, den Tätigkeitsbereich ihres bestehenden Gemeinschaftsunternehmen ZTB um den Blutspendebereich der Charité zu erweitern. Die Charité wird zukünftig keine Blutspenden entgegennehmen und zu Blutprodukten aufbereiten. (43) Hierzu wird die ZTB das Anlagevermögen der Charité übernehmen, die Räumlichkeiten der bisherigen Blutspendezentrale der Charité anmieten und Blutspenden über eigens von der Charité zur Verfügung gestelltes Personal entgegennehmen. 11 Abrufbar auf der Internetseite des

12 IV. Verfahrensgang (44) Mit Schreiben vom 13. März 2015, beim Bundeskartellamt per Fax eingegangen an demselben Tag, haben die BSD und ihre 100 %-ige Tochtergesellschaft BSD Nord-Ost das Vorhaben in Abstimmung mit der Charité angemeldet. (45) Mit Schreiben vom 26. März 2015 hat die Beschlussabteilung Fragebögen an Wettbewerber der Zusammenschlussbeteiligten versendet. Dieselben Fragebögen wurden zusätzlich von den Zusammenschlussbeteiligten beantwortet. (46) Am 13. April 2015 hat die Beschlussabteilung den Zusammenschlussbeteiligten mitgeteilt, dass sie in die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens eingetreten ist ( 40 GWB). Dies wurde im Bundesanzeiger vom 30. April 2015 bekannt gemacht. (47) Ferner wurden Informationen bei dem Paul-Ehrlich-Institut über den Verbrauch von Blutprodukten in Berlin und Brandenburg angefordert. Teils telefonisch, teils vor Ort in Bonn wurden Gespräche mit verschiedenen Vertretern von privaten und staatlichen/kommunalen Blutspendediensten geführt. Schließlich wurden alle Krankenhäuser in Berlin und in Brandenburg mit einer Bettenzahl von über 200 Betten zu ihrer Nachfrage nach Blutprodukten befragt. In Telefonaten wurde mit niedergelassenen Ärzten und mit immunhämatologischen Laboren in Berlin und Brandenburg über die Marktverhältnisse und das Nachfrageverhalten gesprochen. (48) Unter dem 22. Juni 2015 hat die Beschlussabteilung den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass sie die Freigabe des Zusammenschlusses beabsichtigt, und die Gründe hierfür dargelegt. Zugleich hat die Beschlussabteilung den Verfahrensbeteiligten die tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die in Aussicht genommene Entscheidung mitgeteilt und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 28. Juni 2015 eingeräumt. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 hat sich die Verfahrensbevollmächtigte zu 1. geäußert und kleinere Änderungen vorgeschlagen, die in der Sache zu keiner anderen Bewertung des Sachverhaltes durch die Beschlussabteilung führten.

13 C. Rechtliche Würdigung I. Formelle Untersagungsvoraussetzungen 1. Anwendungsbereich des GWB (49) Das GWB ist anwendbar. Die beteiligten Unternehmen erzielten maßgebliche Umsätze im Inland, so dass spürbare Beeinträchtigungen durch das Zusammenschlussvorhaben nicht ausgeschlossen worden können, 130 Abs. 2 GWB. (50) Das Bundeskartellamt ist für die fusionskontrollrechtliche Prüfung zuständig. Eine vorrangige Zuständigkeit der EU-Kommission ist nicht gegeben, weil das Zusammenschlussvorhaben keine gemeinschaftsweite Bedeutung aufweist (Art. 1 und Art. 3 FKVO 12 i.v.m. 35 Abs. 3 GWB). Die Umsatzschwellen des Art. 1 Abs. 2 und 3 FKVO werden nicht erreicht, denn die Zusammenschlussbeteiligten erwirtschaften ihre Umsätze fast ausschließlich in Deutschland, und der weltweite Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen betrug im abgelaufenen Geschäftsjahr weniger als 2,5 Mrd. Euro. (51) Das Zusammenschlussvorhaben unterliegt gemäß 35 GWB der Fusionskontrolle, denn die Umsätze der Zusammenschlussbeteiligten überschreiten die Schwellen des 35 Abs. 1 GWB und zwar unabhängig von der Frage, ob der BSD Baden-Württemberg Hessen ggmbh mit dem Deutschen Roten Kreuz insgesamt, insbesondere mit den anderen DRK Blutspendediensten, als einheitliches Unternehmen i.s.d. 36 Abs. 2 GWB anzusehen ist, und unabhängig davon, ob die Charité mit dem Land Berlin als einheitliches Unternehmen i.s.d. 36 Abs. 2 GWB anzusehen ist. Gemeinsam erzielten die Zusammenschlussbeteiligten 2014 weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Mio. Euro. Charité und BSD erwirtschafteten 2014 in Deutschland jeweils Umsatzerlöse von mehr als 25 bzw. 5 Mio. EUR. ZTB erwirtschaftete im vergangenen Jahr ebenfalls Umsätze über 5 Mio., so dass beide Inlandumsatzschwellen erreicht sind. Die de-minimis-klausel des 35 Abs. 2 Nr. 1 GWB ist nicht erfüllt. 12 Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ( EG-Fusionskontrollverordnung ), ABl. 2004, Nr. L 24, S. 1 ff.

14 Zusammenschlusstatbestand (52) Das Vorhaben erfüllt den Zusammenschlusstatbestand des mittelbaren gemeinsamen Kontrollerwerbs nach 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB. BSD beabsichtigt, über die ZTB zusammen mit der Charité gemeinsame Kontrolle über den in das ZTB eingebrachten Blutspendebereich der Charité zu erwerben. Zugleich wird der Zusammenschlusstatbestand des Vermögenserwerbs nach 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB durch die Übernahme des Anlagevermögens der Charité im Bereich Transfusionsmedizin durch ZTB verwirklicht. II. Materielle Untersagungsvoraussetzungen 1. Marktabgrenzung a) Sachliche Marktabgrenzung (53) Die sachliche Marktabgrenzung im Rahmen der Fusionskontrolle ist grundsätzlich nach dem Bedarfsmarktkonzept aus Sicht der Marktgegenseite vorzunehmen. Danach gehören Produkte demselben sachlich relevanten Markt an, wenn sie aus Sicht eines verständigen und durchschnittlichen Abnehmers hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks ohne Weiteres austauschbar sind, weil sie sich zur Befriedigung eines bestimmten Bedarfs eignen. 13 Der individuelle Bedarf wird ergänzt durch die Fähigkeit des Anbieters, sein Angebot kurzfristig und wirtschaftlich vertretbar auf ähnliche Produkte oder Leistungen umzustellen (sog. Angebotsumstellungsflexibilität). 14 (54) Der Zusammenschluss betrifft die Märkte für die Herstellung und den Vertrieb verschiedener Blutprodukte, nämlich von Erythrozyten-Konzentraten (EK), Thrombozyten- Konzentraten (TK) sowie Plasma zur klinischen Anwendung. Im Hinblick auf Erythrozyten- Konzentrate sprechen viele Gründe für eine engere Abgrenzung je nach Vertriebsweg dieser Produkte an Krankenhäuser oder an niedergelassene Ärzte. Letztlich kann diese Frage jedoch offengelassen werden, da unabhängig von der Marktabgrenzung keine wettbewerblichen Bedenken bestehen. 13 Ständige Rspr. - Vgl. BGH, WuW/E DE-R 1087, 1091 Ausrüstungsgegenstände für Feuerlöschzüge; BGH, WuW/E DE-R 1419, 1423 Deutsche Post/trans-o-flex; BGH, WuW/E DE-R 1355, 1357 Staubsaugerbeutelmarkt. 14 Vgl. BGH, WuW/E DE-R 1925, 1928 National Geographic II BGH WuW/E DE-R 2268, Soda Club II.

15 (55) Die Märkte sind sachlich nach den unterschiedlichen Blutprodukten abzugrenzen. Es bestehen erhebliche Unterschiede in ihren Anwendungsbereichen, im Preis und in den Strukturen der betroffenen Märkte. Eine entsprechende Differenzierung nach Blutprodukten hat der Kartellsenat des OLG Düsseldorf 15 vorgenommen, und zwischen Märkten des Vertriebs von Erythrozyten- und Thrombozytenkonzentraten sowie Blutplasmaprodukten unterschieden. Das OLG Düsseldorf sah als wesentlichen Nachfrager die Krankenhäuser an. (56) Wie das OLG Düsseldorf festgestellt hat, werden Blutprodukte im Wesentlichen von Krankenhäusern nachgefragt. Daneben werden Erythrozytenkonzentrate auch von niedergelassenen Ärzten ambulant, z.b. im Rahmen einer onkologischen Therapie, transfundiert. Die für die ambulante Versorgung vertriebenen Blutprodukte werden trotz ihrer Arzneimitteleigenschaft nicht bei den Apotheken, sondern ebenfalls unmittelbar bei den Blutprodukteherstellern nachgefragt. (57) Vertrieb und Abrechnung der niedergelassenen Ärzte erfolgen jedoch anders als beim Absatz der Blutprodukte an Krankenhäuser: Bei jeder Transfusion ist im Vorfeld eine sog. Kreuzprobe durchzuführen, bei der die Verträglichkeit des Spenderkonzentrats mit dem Empfängerblut getestet wird. Diese Laboruntersuchung wird bei einer ambulanten Transfusion gesondert abgerechnet, so dass der niedergelassene Arzt vor einer Transfusion für den Patienten eine Überweisung für die Labordienstleistung und ein Rezept für das Blutprodukt ausstellt. Beide Leistungen werden gesondert direkt mit der kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet einmal von dem Labormediziner und einmal von dem Blutproduktehersteller. Die für die Blutprodukte abgerechneten Preise im ambulanten Bereich sind etwa doppelt so hoch wie die Preise für Blutprodukte, die an Krankenhäuser geliefert werden. (58) Werden Transfusionen im Krankenhaus durchgeführt, erfolgt die Abrechnung des Blutproduktes sowie die Abrechnung der für die Kreuzprobe erforderlichen Labordienstleistungen hingegen nicht gesondert, sondern über die Fallpauschalen des DRG- Systems. Nur bei einer erhöhten Anzahl von Blutprodukten im Rahmen einer aufwendige- 15 OLG Düsseldorf, Urt. v , VI U (Kart) 34/02, juris-rn. 8

16 ren Operation z.b. bei dem Einsatz von mehr als 6 EK sind mit den DRG Nummer ZE107 ff. Sonderentgelte für die Transfusion von EKs vorgesehen. 16 (59) Die unterschiedliche Abrechnungsweise, die unterschiedlichen Marktteilnehmer sowie die teilweise extremen Preisunterschiede zwischen dem stationären und ambulanten Bereich sprechen für unterschiedliche Märkte. Letztlich kann jedoch diese Frage mangels Entscheidungserheblichkeit für den vorliegenden Fall offengelassen werden. (60) Eine weitergehende Unterteilung der Produkte nach Blutgruppen und Rhesusfaktoren ist nicht vorzunehmen. Zwar können die einzelnen Produkte nicht universell eingesetzt werden 17. In der Herstellung bestehen aber keine Unterschiede. Die stete Verfügbarkeit von Produkten aller Blutgruppen ist für die Abnehmer erforderlich, da es zufallsabhängig ist, welche Blutgruppe im konkreten Fall benötigt wird. Die nachfragenden Krankenhäuser und niedergelassene Ärzte erwarten daher von den Anbietern typischerweise ein Sortiment mit Produkten aller Blutgruppen. (61) Es kann ferner dahin stehen, ob die Entnahme von Blut einen eigenen Markt darstellt, auf dem die Blutspendedienste tätig sind. Blutspenden erfolgen gemäß 10 Abs. 1 S. 1 TFG unentgeltlich. Der Zugang zum Rohstoff Blut ist jedoch essentiell für den Zugang zu den nachgelagerten Märkten für die einzelnen Arten von Blutprodukten, da der Rohstoff Blut knapp ist. Auf diesen Aspekt wird in der wettbewerblichen Würdigung eingegangen. aa) Herstellung und Vertrieb von Erythrozyten-Konzentraten (EK) (62) Ein EK enthält ausschließlich die aus dem Blut gefilterten Erythrozyten. Erythrozyten sind die roten Blutzellen, die u.a. den Farbstoff Hämoglobin tragen und für den Sauerstofftransport innerhalb des Körpers zuständig sind. Als Faustregel gilt, dass man aus einer Vollblutspende mittels Zentrifugation etwa 1 Erythrozytenkonzentrat gewinnen kann. Wird das Erythrozytenkonzentrat im Wege der Erythrozytenapherese gewonnen, werden die roten Blutkörperchen über ein spezielles Verfahren direkt aus dem Körper gewonnen, bei dem die Erythrozyten in einem Dialyse-ähnliche Verfahren gesammelt und die restlichen 16 Die Anzahl von 6 EK wird jedoch selbst bei den Operationen, bei denen eine Bevorratung von Blutkonserven vorgesehen ist, selten erreicht. Ausnahmen bilden hier Transplantationen und Herzoperationen. So die Leitlinien zur Transfusion von Blut und Blutprodukten des Wiener Krankenanstalten Verbundes,

17 Blutbestandteile dem Körper zurückgeführt werden. Aufgrund der bei der Erythrozytenapherese gewonnen hohen Anzahl von roten Blutkörperchen lassen sich aus einer Spende zwei Konzentrate herstellen. (63) Ein Vollblut-EK wird in Deutschland an die Krankenhäuser zu einem Verkaufspreis von durchschnittlich 80,- Euro 18 abgegeben. EKs sind bei etwa 4 Grad Celsius rund 5 bis 6 Wochen lang haltbar. Die Konzentrate werden durch Transfusion dem Körper zugeführt, wenn es zu einem Blutverlust gekommen ist, oder sind z.b. Bestandteil von Chemotherapien. Zudem gibt es einige Krankheiten, die die Zuführung von EK erforderlich machen, z.b. Anämie. bb) Herstellung und Vertrieb von Thrombozyten-Konzentraten (TK) (64) Betroffen ist weiterhin der Markt für die Herstellung und den Vertrieb von Thrombozyten- Konzentraten (TK). Thrombozyten, die sog. Blutplättchen, dichten verletzte Blutgefäße ab und setzen die Blutgerinnung in Gang. Es gibt verschiedene Methoden, Thrombozyten- Konzentrate (TK) herzustellen: Entweder werden sog. Pool-TK aus Vollblutspenden gewonnen oder Apherese-TK im Apherese-Verfahren. Die Haltbarkeit eines TK beträgt ca. 4-5 Tage. (65) Bei jeder Vollblutspende werden durch den Trennvorgang des Zentrifugierens Thrombozyten und Leukozyten, die weißen Blutzellen, in einer einheitlichen Zwischenschicht, dem sog. Buffy Coat gesammelt. Für ein Pool-TK werden vier bis sechs Buffy Coat Präparate von unterschiedlichen Spendern zusammengeführt. Von diesen werden durch einen Filter die Leukozyten abgetrennt. (66) Im Apherese-Verfahren wird das Blut des Spenders während der Spende in einem Apheresegerät getrennt. Während die Thrombozyten im Plasma gesammelt werden, wird der Rest des Spenderblutes dem Spender zurückgegeben. Je nach Apheresegerät können bei einer Blutspendesitzung 2-3 Apherese-TKs gewonnen werden. 17 Eine Ausnahme bilden die EK mit der Blutgruppe O Rh negativ, die universell jedem Patienten verabreicht werden kann und daher insb. in der Notfallmedizin zum Einsatz kommt. Jedoch besitzen in Deutschland weniger als 10 % der Bevölkerung diese Blutgruppe S. 23. Dieser Wert wurde in Gesprächen mit Marktteilnehmern immer noch herangezogen.

18 (67) Der Verkaufspreis für ein Pool-TK ist bedeutend günstiger als der für ein Apherese-TK. Das Infektions- und Unverträglichkeitsrisiko bei Apherese-TK ist deutlich geringer, da nur Blutbestandteile eines Spenders übertragen werden, während beim gepoolten TK die Thrombozyten aus vier bis sechs verschiedenen Blutspenden zusammengeführt werden. Ob ein Pool-TK oder ein Apherese-TK verwendet wird, hängt von der exakten medizinischen Indikation ab. Nach dem Urteil des BSG 19 vom 10. März 2015 hat ein Krankenhaus nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot Apherese-TK als die teurere Behandlung nur bei entsprechender medizinischer Indikation einzusetzen. (68) Ob es sich vorliegend um einen einheitlichen Markt für TK handelt oder ob dieser aufgrund der unterschiedlichen Herstellungsverfahren und Verkaufspreise enger abzugrenzen ist, kann mangels Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Fall daher dahinstehen. cc) Herstellung und Vertrieb von Blutplasma zur klinischen Anwendung (69) Blutplasma dient im Körper als Speicher- und Transportmedium von Gerinnungsfaktoren. Blutplasma besteht weitgehend aus Wasser und macht 55% des Blutvolumens aus. Das durch eine Vollblutspende oder Apherese gewonnene Frischplasma wird gefroren und ist so über zwei Jahre lang haltbar. (70) Trotz verschiedener Wechselwirkungen ist zwischen Plasma zur klinischen Anwendung und solchem zur industriellen Fraktionierung zu unterscheiden. Für beide Plasma-Arten wird der einheitliche Grundstoff, nämlich menschliches Blutplasma, gewonnen. Das Plasma wird bereits ab Entnahme beim Spender auf unterschiedliche Weise behandelt und geht in unterschiedliche Vertriebskanäle: (71) Plasma zur klinischen Anwendung durchläuft, wie die übrigen Blutprodukte, sehr strenge Tests und wird für Anwendungen in Krankenhäusern und in einem verschwindend geringen Umfang für den ambulanten Bereich aufbereitet. (72) Plasma zur industriellen Fraktionierung unterliegt weniger strengen Auflagen. Das Blutplasma wird von industriellen Herstellern von Plasmaderivaten weiter verarbeitet, die anderen Zulassungen als die Hersteller von den o.g. Blutprodukten unterliegen. 19 BSG, Urt. v , B1 KR 2/15 R, abrufbar unter

19 (73) Plasma für die klinische Anwendung ist zwar für die industrielle Verarbeitung einsetzbar, jedoch nicht umgekehrt. Zum Teil wird Blutplasma daher auch seitens der Industrie von den Blutspendediensten bezogen. Nach Aussagen der befragten Hersteller ist dieser Bereich jedoch nicht prägend für den Markt Plasma für die industrielle Fraktionierung, da im Bezug auf das Plasma zur industriellen Fraktionierung genügend Lieferanten und Eigenproduktion existieren. b) Räumliche Marktabgrenzung (74) Die Märkte für die Herstellung und den Vertrieb mit den Blutprodukten EK, TK und Plasma zur klinischen Anwendung sind im vorliegenden Fall jeweils räumlich regional maximal auf das Gebiet der Bundesländer Berlin-Brandenburg begrenzt und zwar unabhängig von dem Vertrieb für den stationären oder ambulanten Gebrauch. (75) Die räumliche Markabgrenzung bestimmt sich nach den Austauschmöglichkeiten aus Sicht der Abnehmer, wobei das Nachfrageverhalten der Abnehmer und die tatsächlichen Warenströme entscheidend sind. 20 Die betroffenen Krankenhäuser und niedergelassenen Ärzte fragen Blutprodukte regional nach. Die Befragung aller Krankenhäuser in Berlin und Brandenburg mit einer Zahl von über 200 Betten ergab eine regional auf die jeweiligen Bundesländer begrenzte Nachfragestruktur. Bei den nachfragenden niedergelassenen Ärzten spielte die örtliche Nähe bzw. die Logistik eine große Rolle. (76) Die Märkte sind insbesondere nicht deutschlandweit abzugrenzen, weil die Abnehmer die Produkte regional nachfragen. Zwar könnten Blutprodukte grundsätzlich trotz kurzer Haltbarkeit und der Notwendigkeit besonderer Kühltransporte über weitere Strecken transportiert werden. Dies geschieht aber nur in Einzelfällen, wenn Blutprodukte kurzfristig für Operationen angefordert werden. (77) Das Nachfrageverhalten ist an der regionalen Anbieterstruktur ausgerichtet: Die nachfragenden Krankenhäuser und die niedergelassenen Ärzte fragen entsprechend dem eingangs erwähnten sog. Regionalprinzip der DRK-Blutspendedienste bei diesen regional nach. So liefern die großen DRK-Blutspendedienste nicht über ihr jeweiliges Tätigkeitsgebiet hinaus in das eines anderen Blutspendedienstes. Auf diese Weise haben sich die 20 Vgl. Bardong, in Langen/Bunte, KartellR, Bd. 1, Dt. KartellR, 12. Aufl. 2014, 18 GWB, Rn. 47.

20 traditionellen Absatzgebiete derart verfestigt, dass darüberhinausgehende Lieferungen nicht oder nur vereinzelt stattfinden 21. (78) Die staatlichen und kommunalen Wettbewerber der DRK-Blutspendedienste sind meist wirtschaftlich nicht in der Lage, Abnehmer in größerer Entfernung als in ihrem unmittelbaren Umfeld zu beliefern und sind jedenfalls nicht bundesweit tätig. Sie haben regionale Absatzgebiete und verzichten auf kostenspielige Transportlogistik. Nur wenige, meist private Wettbewerber haben die Logistik für ein bundeslandübergreifendes Absatzgebiet aufgebaut. (79) Insbesondere ist aber eine bundesweite Marktabgrenzung insofern zu weitgehend, als sich die Wettbewerbsbedingungen in den einzelnen Bundesländern durch die unterschiedliche Anbieterstruktur in den einzelnen Bundesländern unterscheiden. Die Existenz des oben erwähnten sog. Drei-Säulen-Modells ist in jedem Bundesland unterschiedlich ausgeprägt, was jeweils auch die Wettbewerbssituation beeinflusst. (80) Der Kartellsenat des OLG Düsseldorf hat in der oben erwähnten Entscheidung ebenfalls eine bundeslandsweite Marktabgrenzung zugrundegelegt. (81) Vorliegend kann es dahingestellt bleiben, ob der Prüfung nur das Bundesland Berlin oder ein Großraum Berlin mit den Bundesländern Berlin und Brandenburg zugrundegelegt wird, da wettbewerblichen Bedenken unter Zugrundelegung keiner der möglichen Marktabgrenzungen zu erwarten sind. 2. Wettbewerbliche Würdigung (82) Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben ist freizugeben, da nicht zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde ( 36 Abs. 1 S. 1 GWB, sog. SIEC-Test). Weder ist zu erwarten, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt. Noch ist zu erwarten, dass der Zusammenschluss ansonsten zu den Wettbewerb erheblich behindernden unilateralen Effekten auf den relevanten Märkten führt. Die Gesamtbetrachtung der Marktstrukturbedingungen auf den relevanten Märkten zeigt vielmehr, dass keine Verschlechterung durch das Zusammenschlussvorhaben bedingt wird. 21 Vgl. BGH, Entscheidung , Zementmahlanlage II, WuW/E BGH 1655 ff.

21 a) Markt für Erythrozyten-Konzentrate (83) Das Marktvolumen der in Berlin und in Brandenburg verabreichten EKs ist aufgrund der Meldungen der transfundierten Mengen gemäß 21 TFG gut zu bestimmen und entspricht auch ungefähr dem Ergebnis der Ermittlungen der Beschlussabteilung. (84) Im Jahr 2014 fragten die Krankenhäuser in Berlin zwischen Einheiten EK nach, die niedergelassenen Ärzte in Berlin insgesamt weniger als Einheiten EKs. Die Gesamtnachfrage betrug im Jahr 2014 in Berlin weniger als Einheiten EKs. (85) In Brandenburg wurden im Jahr 2014 insgesamt zwischen und Einheiten EKs nachgefragt, weniger als EKs von niedergelassenen Ärzten. (86) Wie bereits oben ausgeführt, sprechen die unterschiedlichen Preise für EK im stationären und im ambulanten Bereich, die unterschiedliche Abrechnungsweise sowie der unterschiedliche Vertriebsweg für gesonderte Märkte entsprechend der unterschiedlichen Nachfragestruktur im stationären und ambulanten Bereich. Auch bei einer engeren Marktabgrenzung nach dem Vertriebskanal sind keine wettbewerblichen Bedenken zu erwarten: (87) Die Charité nimmt in ihrem Blutspendebereich Blutspenden entgegen, um für ihren internen Bedarf EKs herzustellen. Im Jahr 2014 wurden so deutlich weniger als EK produziert. Die Inhouseproduktion der Charité hat noch nie zur Deckung des Eigenbedarfs ausgereicht. Soweit die Charité andere Krankenhäuser oder niedergelassene Ärzte mit EK beliefert hat, handelt es sich um Notfallversorgung im Rahmen des 3 Abs. 2 TFG. (88) Diese Inhouseproduktion wird nun auf die ZTB, das Gemeinschaftsunternehmen von Charité und BSD Nord-Ost, übertragen. aa) Von Krankenhäusern nachgefragte Erythrozytenkonzentrate (89) Durch den Zusammenschluss wird der Wettbewerb nicht erheblich behindert. Die bisherigen Wettbewerbsparameter auf dem Markt für von Krankenhäusern nachgefragten Erythrozytenkonzentraten ändern sich durch das Zusammenschlussvorhaben nicht: Der in die ZTB eingebrachte Blutspendebereich soll weiterhin vorrangig der Nachfrage der Charité, einer der gemeinsam kontrollierenden Muttergesellschaften, dienen. Wie bisher werden die von ZTB hergestellten Blutprodukte im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Notfallversorgung gemäß 3 Abs. 2 TFG an andere Krankenhäuser und Nachfrager geliefert.

22 (a) Bisherige Marktverhältnisse (90) Die Marktverhältnisse werden nachfolgend anhand des Verbrauchs/Nachfragevolumens der Krankenhäuser dargestellt. Die in Berlin durchgeführten Blutspenden, die zum Teil in anderen Bundesländern zu Blutprodukten verarbeitet werden, reichen bei weitem zur Deckung der Nachfrage nicht aus. Daher ist für die Bestimmung des Marktvolumens auf die tatsächliche Nachfrage abzustellen. Hierbei sind sämtliche Blutspendedienste berücksichtigt, auch diejenigen, die in erster Linie für die Eigenversorgung produzieren, da alle Hersteller im Rahmen der Notfallversorgung an externe Abnehmer liefern müssen. (91) Unter Berücksichtigung der von der Charité verabreichten EKs im Jahr 2014 in Berlin/Brandenburg bzw. in Berlin ergibt sich folgende Marktbedeutung der Zusammenschlussbeteiligten. Hierbei sind die Hersteller BSD Nord-Ost und Charité (Eigenproduktion) jeweils fett gedruckt; kursiv sind die Werte der Nachfrage von ZTB und Charité bei der BSD Nord-Ost bezogen auf die Gesamtnachfrage angegeben: (92) Nachfrage nach EK im Jahr 2014 KH Berlin und Brandenburg Marktanteile KH Berlin Marktanteile BSD Nord-Ost % % Davon Nachfrage ZTB [ ] < < 10 % < <10 % Davon Nachfrage Charité bei BSD Charité Eigenproduktion % % < <10 % < <10 % Charité Nachfrage insgesamt % % Gesamtnachfrage nach PEI 100 % %

23 (93) Die Charité ist an dem Gesamtverbrauch von Berlin zu [ ] bzw. von Berlin/Brandenburg zu [ ] beteiligt und ist damit einer der bedeutendsten Verbraucher von EKs in Berlin bzw. Berlin/Brandenburg. Der von dem Zusammenschlussvorhaben betroffene Bereich der Inhouseproduktion macht unter 10 % des Marktes aus. Dieser Bereich würde nun ZTB zufallen, einem Gemeinschaftsunternehmen, das von Charité und BSD Nord-Ost, dem mit Abstand größten Blutspendedienst in Berlin/Brandenburg, gemeinsam kontrolliert wird. (94) Die Inhouseproduktion der Charité hat noch nie zur Deckung des Eigenbedarfs ausgereicht. In den letzten zehn Jahren ist die Zahl der bei der Charité entgegengenommenen Blutspenden zusätzlich um fast [ ] zurückgegangen und damit auch der Anteil des Bedarfs, der hierdurch gedeckt werden konnte. Während im Jahr 2004 noch über [ ] des Bedarfs hausintern gedeckt werden konnte, konnte durch die Eigenproduktion im Jahr 2014 nur noch weniger als [ ] des eigenen Bedarfs der Charité versorgt werden. (95) Die Charité beliefert daher keine anderen Nachfrager im Rahmen einer dauerhaften Vertragsbeziehung, sondern nur im Rahmen der Notfallversorgung, zu der jeder Blutproduktehersteller gemäß 3 Abs. 2 TFG verpflichtet ist. (96) Die Charité ist vielmehr verstärkt auf den Zukauf von EKs angewiesen. Hierzu führte ZTB im Auftrag der Charité im Jahr 2012 eine Ausschreibung der zusätzlich von der Charité benötigten EK-Mengen durch. Der Auftrag wurde für die Jahre 2013 bis [ ] an BSD Nord- Ost mit einer Verlängerungsoption für [ ] vergeben. Daneben wurden auch andere Anbieter von Blutprodukten im Rahmen dieser Ausschreibung angeschrieben, die zum Teil Angebote abgaben. Die Vergabeunterlagen und die Vergabe selbst wurden nicht im Rahmen eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens etwa auf Antrag eines anderen Blutspendedienstes geprüft. Neben der Belieferung durch BSD Nord-Ost im Rahmen des geschlossenen Vertrages bezieht Charité keine EK von dritten Anbietern, mit Ausnahme etwaiger Notfallversorgungen gemäß 3 Abs. 2 TFG. (b) Keine fusionsbedingte Verschlechterung der bestehenden Marktverhältnisse (97) Aufgrund des Zusammenschlussvorhabens ist keine fusionsbedingte Verschlechterung der Marktverhältnisse zu erwarten, insbesondere entsteht durch den Zusammenschluss keine marktbeherrschende Stellung des ZTB oder wird durch ihn die marktbeherrschende Stellung des BSD Nord-Ost verstärkt.

24 (α) Keine Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung des ZTB durch das Zusammenschlussvorhaben (98) Durch die Übernahme des Blutspendebereichs der Charité durch ZTB werden sich die Wettbewerbsbedingungen fusionsbedingt nicht verschlechtern, insbesondere wird durch das Zusammenschlussvorhaben keine marktbeherrschende Stellung der ZTB auf dem Markt für Herstellung und Vertrieb von EK im stationären Bereich entstehen. (99) Nach dem Zusammenschluss wird ZTB mit der Herstellung von Blutprodukten im Blutspendebereich der Charité selbst EKs produzieren und hierdurch weniger als 10 % der Nachfrage der Berliner Krankenhäuser decken. (100) Derzeit ist die ZTB nicht auf dem Markt für die Herstellung von Blutprodukten tätig. αα) Vertrieb von EKs (101) Die ZTB vertreibt hingegen in geringem Umfang EKs an Krankenhäuser: So beliefert die ZTB [ ] mit EKs, die die ZTB zu diesem Zweck von der BSD Nord-Ost bezieht. Vor Gründung der ZTB war [ ] direkter Kunde der BSD Nord-Ost. Nach Gründung der ZTB wurde das [ ] jedoch im Einverständnis mit allen Beteiligten aus Logistikgründen von dem Depot der ZTB aus mit Produkten des BSD Nord-Ost beliefert. Die gelieferten Blutprodukte bezieht die ZTB aufgrund der alten Rechtsbeziehung [ ]/BSD Nord-Ost mangels eigener Herstellung derzeit von der BSD Nord-Ost, einer seiner Muttergesellschaften. Dieses vom [ ] nachgefragte Volumen entspricht jeweils weniger als 10 % der Nachfrage der Krankenhäuser in Berlin bzw. Berlin/Brandenburg. An diesen Marktverhältnissen wird sich in Zukunft nichts ändern: Sofern die ZTB den Vertrieb von EKs an die Charité übernimmt, liegt zwar eine horizontale Überschneidung vor, da das ZTB bereits das [ ] mit EK beliefert und damit zwischen % der Nachfrage in Berlin/Brandenburg bzw % der Nachfrage in Berlin vertreibt. Hierdurch entsteht jedoch keine marktbeherrschende Stellung der ZTB. Auch die Marktverhältnisse ändern sich nicht: Der übernommene Blutspendebereich dient weiterhin vorrangig der Versorgung der Charité mit EKs. Der darüber hinausgehende Bedarf der Charité wird aufgrund der Ausschreibung weiterhin durch die BSD Nord-Ost erfolgen. Auch die Belieferung des [ ] erfolgt weiterhin durch Blutprodukte des BSD. Diese Lieferbeziehungen werden durch den Zusammenschluss nicht berührt. Insbesondere ist der Bedarf des [ ] ebenfalls größer als die bisherige Eigenproduktion des Blutspendebereichs der Charité. Die Beliefe-

25 rung anderer Krankenhäuser [ ] im Rahmen der Notversorgung im Rahmen des 3 Abs. 2 TFG bleibt ebenfalls hiervon unberührt. ββ) Marktverschließungseffekt durch Tätigkeit der ZTB auf dem nachgelagerter Markt der patientenseitigen immunhämatologischen Labordienstleistungen (102) Es sind keine Marktverschließungseffekte durch die Übernahme des Blutspendedienstes der Charité durch die ZTB als gleichzeitige Betreiberin eines patientenseitigen immunhämatologischen Labors zu befürchten. (103) Die ZTB nimmt bisher keine Blutspenden von den Spendern ab, sondern erbringt Labordienstleistungen auf dem vor- und nachgelagerten Markt in Form patientenseitiger sowie spenderseitiger immunhämatologischer und transplantationsimmunologischer Laborleistungen für die Charité und für Dritte. Diese Leistung erbringt ZTB auch für Krankenhäuser. Vertikale Auswirkungen im Sinne von Marktverschließungseffekten auf dem Markt für immunhämatologische Laborleistungen sind angesichts einer größeren Anzahl von Laboren in Berlin und Brandenburg, die immunhämatologische Untersuchungen vornehmen können, jedoch nicht zu erwarten. Im Hinblick auf den Vertrieb von Erythrozytenkonzentraten sind ebenfalls keine Marktverschließungseffekte zu erwarten, da die ZTB durch den übernommenen Blutspendebereich der Charité vorrangig die Charité beliefern und erwartungsgemäß keine Kapazitäten für die Belieferung Dritter haben wird. (β) Keine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der BSD Nord-Ost durch das Zusammenschlussvorhaben (104) Das Zusammenschlussvorhaben führt zu potentiellen horizontalen Überschneidungen im Vertrieb von EKs und zu einer vertikalen Verbindung zwischen BSD als Blutspendedienst und der Charité als Nachfrager von Blutprodukten. (105) Durch die Übernahme des Blutspendebereichs der Charité durch das von der BSD Nord- Ost mit kontrollierte Gemeinschaftsunternehmen ZTB und die damit verbundene mittelbare gemeinsame Kontrolle durch die BSD Nord-Ost wird die marktbeherrschende Stellung der BSD Nord-Ost in Berlin und Brandenburg für den Absatz von EK an Krankenhäuser in Berlin und Brandenburg nicht verstärkt. BSD Nord-Ost hat in Berlin im Jahr 2014 über [ ] Vollblutspenden entgegengenommen und weniger als EK in Berlin bzw. weniger

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