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1 Regionales Zivilstandsamt Zentralplatz 2b, Postfach, 5507 Mellingen Telefon Fax Internet Gemeinden Bellikon, Fislisbach, Künten, Mägenwil, Mellingen, Niederrohrdorf, Oberrohrdorf, Remetschwil, Stetten, Tägerig, Wohlenschwil Info Zivilstandswesen Gesetzliche Grundlagen Die gesetzlichen Grundlagen des schweizerischen Zivilstandswesens finden sich in der Bundesverfassung, dem Zivilgesetzbuch sowie der Eidg. Zivilstandsverordnung und ergänzenden eidgenössischen und kantonalen Vollzugserlassen. Registerführung von 1876 bis Juni 2004 In der Schweiz sind ausschliesslich die Zivilstandsämter zur Beurkundung des Personenstandes und zur Vorbereitung und Durchführung der Eheschliessung zuständig. Diese waren in etwa 1750 Zivilstandskreise aufgeteilt. Durch die neue Gesetzgebung wurde das Zivilstandswesen in der Schweiz reorganisiert. Die Zivilstandsämter wurden in der Regel zu regionalen Ämtern zusammengefasst. Die Ämter beurkunden die sich in ihrem Kreis ereignenden Geburten und Todesfälle sowie die Ehen, welche sie geschlossen und die Kindesanerkennungen, welche sie entgegengenommen haben. Dazu standen ihnen bisher vier Einzelregister zur Verfügung: Das Geburtsregister, das Todesregister, das Eheregister sowie das Anerkennungsregister. Neben den erwähnten Registern bestand ein Sammelregister, welches am jeweiligen Heimatort der beurkundeten Personen geführt wurde, das Familienregister. Darin wurden alle oben aufgeführten Zivilstandsereignisse wie auch die Änderungen im Bürgerrecht der Schweizer sowie deren Ehegatten und Kinder (z.t. auch ausländischer) eingetragen. Aufgrund des Familienregisters wurden namentlich das Schweizer Bürgerrecht sowie die Familienbeziehungen der eingetragenen Personen bestätigt. Z:\Hochzeitsausstellung\das Zivilstandswesen.doc 1

2 2 Elektronisch geführtes Register INFOSTAR Mit INFOSTAR wurde das Zivilstandsregister informatisiert und gesamtschweizerisch vernetzt. Der Bund betreibt für die Kantone eine zentrale Datenbank, die Erfassung der Daten geschieht aber weiterhin dezentral in den Kantonen bzw. den Zivilstandsämtern. Das Informatik Service Center (ISC) des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements entwickelte und betreibt das System Infostar im Auftrag des Bundesamts für Justiz. Der Bundesrat hatte seinerzeit festgelegt, dass am 21. Juni 2004 alle Zivilstandsämter der Schweiz an INFOSTAR angeschlossen sein müssen. Dieses Ziel wurde erreicht. Die bisherigen Funktionen der Zivilstandsregister bleiben erhalten. In Infostar werden jedoch Zivilstandsereignisse und Familienbeziehungen den Personen individuell zugeordnet, nicht (wie im Familienregister) 'familienweise' dargestellt. Mann und Frau können grundsätzlich in gleicher Weise registriert werden. Ferner werden mögliche Fehlerquellen ausgeschaltet, indem künftig keine Mehrfacherfassung gleicher Daten am Ort des Zivilstandsereignisses und an den (unter Umständen mehreren) Heimatorten erfolgt. Weil die Effizienz des Systems mit zunehmendem Bestand an registrierten Daten steigt, lassen sich überdies nach mehreren Betriebsjahren namhafte Einsparungen realisieren. Die Anliegen von Datenschutz und Datensicherheit sind gesetzlich verankert. Aufsicht Die Zivilstandsämter sind einer kantonalen Aufsichtsbehörde (im Kanton Aargau Departement Volkswirtschaft und Inneres DVI) unterstellt, die regelmässige Inspektionen vornimmt und über Beschwerden von Einzelpersonen entscheidet. Im Ausland erfolgte Zivilstandsereignisse werden auf Verfügung dieser kantonalen Behörde in die schweizerischen Register übertragen; sie ist auch zuständig für die Erteilung von Bewilligungen zur Eheschliessung an Ausländer, welche ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz haben. Der Einsatz von technischen Hilfsmitteln, wie beispielsweise die e- lektronische Datenverarbeitung, muss ebenfalls von der kantonalen Aufsichtsbehörde gutgeheissen werden. Die schweizerische Eidgenossenschaft übt die Oberaufsicht durch das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen aus. Sie erlässt die nötigen Vorschriften und genehmigt die kantonalen Bestimmungen bezüglich der Organisation und der Aufsicht über die Zivilstandsämter (die Genehmigung erfolgt durch den Bundesrat, bzw. das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [EJPD]).

3 3 Organisation im Aargau Durch die Reorganisation bestehen im Aargau noch 20 Zivilstandskreise: Zivilstandskreis Aarau Aarburg Baden Birr Bremgarten Brugg Laufenburg Lenzburg Leuggern Mellingen Menziken Muri Rheinfelden Schinznach-Dorf Schöftland Sins Wettingen Zuständig für Gemeinden Aarau, Biberstein, Buchs, Densbüren, Erlinsbach, Gränichen, Küttigen, Oberentfelden, Rohr, Suhr, Unterentfelden Aarburg, Oftringen Baden, Birmenstorf, Ennetbaden, Freienwil, Gebenstorf, Obersiggenthal, Turgi, Untersiggenthal, Würenlingen Birr, Birrhard, Habsburg, Hausen, Lupfig, Mülligen, Scherz Arni, Berikon, Bremgarten, Eggenwil, Fischbach-Göslikon, Hermetschwil-Staffeln, Islisberg, Jonen, Oberlunkhofen, Oberwil-Lieli, Rudolfstetten-Friedlisberg, Unterlunkhofen, Widen, Zufikon Bözen, Brugg, Effingen, Elfingen, Gallenkirch, Linn, Mönthal, Oberbözberg, Remigen, Riniken, Rüfenach, Umiken, Unterbözberg, Villigen, Windisch Eiken, Etzgen, Frick, Gansingen, Gipf-Oberfrick, Herznach, Hornussen, Hottwil, Ittenthal, Kaisten, Laufenburg, Mettau, Münchwilen, Oberhof, Oberhofen, Oeschgen, Schwaderloch, Sisseln, Sulz, Ueken, Wil, Wittnau, Wöflinswil, Zeihen. Boniswil, Brunegg, Dintikon, Egliswil, Fahrwangen, Hallwil, Hendschiken, Holderbank, Hunzenschwil, Lenzburg, Meisterschwanden, Möriken-Wildegg, Niederlenz, Othmarsingen, Rupperswil, Schafisheim, Seengen, Seon, Staufen Böttstein, Döttingen, Full-Reuenthal, Klingnau, Koblenz, Leibstadt, Leuggern, Mandach Bellikon, Fislisbach, Künten, Mägenwil, Mellingen, Niederrohrdorf, Oberrohrdorf, Remetschwil, Stetten, Tägerig, Wohlenschwil Beinwil am See, Birrwil, Burg, Dürrenäsch, Gontenschwil, Leimbach, Leutwil, Menziken, Oberkulm, Reinach, Teufenthal, Unterkulm, Zetzwil Aristau, Beinwil (Freiamt), Benzenschwil, Besenbüren, Bettwil, Boswil, Bünzen, Buttwil, Geltwil, Kallern, Merenschwand, Muri, Rottenschwil, Waltenschwil Hellikon, Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Mumpf, Obermumpf, Olsberg, Rheinfelden, Schupfart, Stein, Wallbach, Wegenstetten, Zeiningen, Zuzgen Auenstein, Oberflachs, Schinznach-Bad, Schinznach-Dorf, Thalheim, Veltheim, Villnachern Attelwil, Hirschthal, Holziken, Kirchleerau, Kölliken, Moosleerau, Muhen, Reitnau, Schlossrued, Schmiedrued, Schöftland, Staffelbach, Uerkheim, Williberg Abtwil, Auw, Dietwil, Mühlau, Oberrüti, Sins Ehrendingen, Killwangen, Neuenhof, Spreitenbach, Wettingen, Würenlos

4 4 Wohlen Büttikon, Dottikon, Hägglingen, Hilfikon, Niederwil, Sarmenstorf, Uezwil, Villmergen, Wohlen Zofingen Bottenwil, Brittnau, Murgenthal, Rothrist, Safenwil, Strengelbach, Vordemwald, Zofingen Zurzach Baldingen, Böbikon, Endingen, Fisibach, Kaiserstuhl, Lengnau, Mellikon, Rekingen, Rietheim, Rümikon, Schneisingen, Siglistorf, Tegerfelden, Unterendingen, Wislikofen, Zurzach Dietikon ZH Bergdietikon Wissenswertes zu Geburt Wo wird die Geburt beurkundet? Die Geburt wird vom Zivilstandsamt des Geburtsortes beurkundet. Vornamen: Sind die Eltern miteinander verheiratet, so bestimmen sie die Vornamen des Kindes gemeinsam; sind sie nicht miteinander verheiratet, so bestimmt die Mutter allein die Vornamen des Kindes. Die Wahl des Vornamens ist grundsätzlich frei, jedoch dürfen die Interessen des Kindes nicht offensichtlich verletzt werden. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Vorname unzweifelhaft dem anderen Geschlecht zugehören würde, bei Wahl eines Gemeindenamens usw. Fällt Ihnen die Vornamenswahl schwer, findet man in jeder grösseren Buchhandlung Vornamensbücher. Das Zivilstandsamt bietet eine Auswahl mit einem Vornamensbüchlein an. Familiennamen Das Kind miteinander verheirateter Eltern erhält mit der Geburt den Familiennamen, den seine Eltern gemeinsam führen. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt führt. Führt sie als Schweizerin infolge einer früheren Eheschliessung einen Doppelfamiliennamen, erhält das Kind nur den ersten Teil dieses Doppelfamiliennamens.

5 5 Heiraten die Eltern des Kindes nach der Geburt, dann erwirbt das vorher vom Vater anerkannte Kind von Gesetzes wegen den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern, wie wenn es während der Ehe zur Welt gekommen wäre. Für ausländische Kinder können in Anwendung des Heimatrechts vom schweizerischen Recht abweichende Familiennamen gewählt werden. Nähere Informationen erteilt das Zivilstandsamt des Geburtsortes. Bürgerrecht, Staatsangehörigkeit Schweizer Heimatort / Eltern verheiratet Sind die Eltern miteinander verheiratet und sind beide Eltern oder ist der Vater Schweizer, so erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht (Kantons- und Gemeindebürgerrecht) des Vaters. Ist nur die Mutter Schweizerin, so erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht (Kantons- und Gemeindebürgerrecht) der Mutter. Schweizer Heimatort / Eltern nicht verheiratet Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und ist die Mutter Schweizer Bürgerin, so erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht (Kantons- und Gemeindebürgerrecht) der Mutter. Das Kind einer ausländischen Mutter und eines schweizerischen Vaters erhält das Schweizer Bürgerrecht mit der Anerkennung durch den schweizerischen Vater. Ausländische Staatsangehörigkeit Über den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit können keine verbindlichen Angaben gemacht werden. Auskunft erteilen die Botschaft oder das Konsulat des entsprechenden Landes. Doppelstaatsangehörigkeit Aus schweizerischer Sicht spricht nichts gegen den Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten. Die Botschaft oder das Konsulat geben Auskunft, ob das Heimatland die Doppelstaatsangehörigkeit ebenfalls zulässt. Eine neben dem Schweizer Bürgerrecht bestehende weitere Staatsangehörigkeit wird im schweizerischen Zivilstandsregister nicht vermerkt. Anerkennung Was ist die Anerkennung? Ist die Mutter des Kindes nicht mit dem Kindsvater verheiratet, fehlt ohne Anerkennung die rechtliche Beziehung zum Vater des Kindes. Die Anerkennung begründet die rechtliche Verwandtschaft zwischen dem anerkennenden Vater und dem Kind. Die Anerkennung ist sowohl vor, als auch nach der Geburt des Kindes möglich.

6 6 Wer beurkundet die Anerkennung? Die Anerkennung kann bei jedem beliebigen Zivilstandsamt der Schweiz beurkundet werden. Vornamen Das Kind erhält seinen Vornamen immer bei der Geburt. Bei einer späteren Anerkennung kann der Vorname nicht mehr geändert werden und es können auch keine weiteren Vornamen hinzugefügt werden. Bei Anerkennung vor der Geburt muss bzw. kann noch kein Vorname bestimmt werden. Familiennamen Das Kind nicht miteinander verheirateter Eltern erhält den Familiennamen der Mutter. Durch die Anerkennung kann der Familienname nicht geändert werden. Ausnahmen sind möglich, wenn das Kind eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt und sie das Recht des Heimatstaates zulässt. Darüber informiert das Zivilstandsamt. Bürgerrecht, Staatsangehörigkeit Schweizer Bürgerrecht Das Kind nicht miteinander verheirateter schweizerischer Eltern erhält das Kantonsund Gemeindebürgerrecht der Mutter. Die Anerkennung hat keinen Einfluss auf das Bürgerrecht des Kindes; das Kind erhält das Bürgerrecht des Vaters nicht. Heiraten die Eltern später, erhält das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters und verliert jenes der Mutter. Ausländische Staatsangehörigkeit Welche Staatsangehörigkeit das Kind ausländischer Eltern erhält, entscheidet der jeweilige Heimatstaat. Auskünfte gibt die Botschaft oder das Konsulat. Schweiz / Ausland Ist die Mutter Schweizerin und der Vater Ausländer, so erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht. Daran ändert sich mit der Anerkennung durch einen Ausländer nichts. Das Kind behält das Schweizer Bürgerrecht. Ist die Mutter Ausländerin und der Vater Schweizer, so erhält das nach dem 31. Dezember 2005 geborene Kind durch die Anerkennung das Schweizer Bürgerrecht bzw. das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des anerkennenden Schweizer Vaters. Doppelstaatsangehörigkeit Aus schweizerischer Sicht spricht nichts gegen den Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten. Die Botschaft oder das Konsulat geben Auskunft, ob das Heimatland die Doppelstaatsangehörigkeit ebenfalls zulässt.

7 7 Eine neben dem Schweizer Bürgerrecht bestehende weitere Staatsangehörigkeit wird im schweizerischen Zivilstandsregister nicht vermerkt. Eheschliessung Ehevorbereitung Die administrative Vorbereitung der Trauung wird Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung genannt. Das Brautpaar wendet sich persönlich und gemeinsam nach vorheriger Terminabsprache an das Zivilstandsamt des Wohnsitzes der Braut oder des Bräutigams und stellt das Gesuch um Durchführung der Vorbereitung der Eheschliessung. Verlobte, die sich im Ausland aufhalten, können das Gesuch durch Vermittlung der zuständigen schweizerischen Vertretung einreichen. Brautleute, mit denen sich das Zivilstandsamt sprachlich nicht verständigen kann, müssen zur Eheanmeldung eine dolmetschende Person mitbringen. Diese darf weder mit der Braut noch mit dem Bräutigam nahe verwandt sein und muss sich über die entsprechenden Sprachkenntnisse ausweisen können. Anschliessend werden die Dokumente und die Ehefähigkeit der Brautleute geprüft. Dazu haben die Verlobten persönlich vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten zu erklären, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen um die Ehe schliessen zu können. In Fällen, in denen einer der Verlobten das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt, legt das Zivilstandsamt die Akten vor Abschluss des Verfahrens der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vor. Unter Umständen müssen ausländische Dokumente noch im Heimatstaat überprüft werden, was das Vorbereitungsverfahren verlängern und mit höheren Kosten verbunden sein kann. Ist das Ehevorbereitungsverfahren abgeschlossen, können die Brautleute den Heiratstermin definitiv vereinbaren. Die Eheschliessung kann frühestens zehn Tage und spätestens drei Monate, nachdem das Ehevorbereitungsverfahren abgeschlossen worden ist, stattfinden. Wünschen die Brautleute ihre Heirat in einer anderen Gemeinde in der Schweiz, wird zuhanden des Zivilstandsamtes eine Trauungsermächtigung ausgestellt. Soll die Trauung im Ausland erfolgen, wird ein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt. Das Ehevorbereitungsverfahren, die Trauung und die Ausstellung der Dokumente sind mit Kosten verbunden. Das Zivilstandsamt behält sich vor, Vorschusszahlungen zu verlangen.

8 8 Namensführung Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) lässt für Ehepaare folgende Namensführungen zu: Der Name des Mannes ist der gemeinsame Familienname; Der Name des Mannes ist der gemeinsame Familienname; die Frau stellt ihren bisherigen Familiennamen voran; Der Name der Frau ist der gemeinsame Familienname; Der Name der Frau ist der gemeinsame Familienname; der Mann stellt seinen bisherigen Familiennamen voran. Sind die Brautleute ausländische Staatsangehörige, ist die Unterstellung des Familiennamens unter das Heimatrecht möglich. Die entsprechende Erklärung ist im Vorbereitungsverfahren vor dem Zivilstandsamt abzugeben. Bürgerrecht der Eheleute und der Kinder Eheleute schweizerische Staatsangehörige Die Schweizerin erwirbt durch die Eheschliessung das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Ehemannes, ohne die Bürgerrechte zu verlieren, die sie als ledig hatte. Nach Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod des Ehemannes behält die Schweizerin das durch die Heirat erworbene Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Sie verliert es jedoch bei einer Wiederverheiratung mit einem Schweizer. Die gemeinsamen Kinder miteinander verheirateter schweizerischer Eltern erhalten ausschliesslich das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters. Eheleute binational Ausländerinnen und Ausländer erhalten die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht automatisch durch die Heirat mit schweizerischen Staatsangehörigen. Ebensowenig verlieren Schweizerinnen und Schweizer das Schweizer Bürgerrecht durch die Heirat mit ausländischen Staatsangehörigen. Kinder aus binationalen Ehen erhalten das Bürgerrecht des schweizerischen Elternteils. Eheleute ausländische Staatsangehörige Besitzen weder Mutter noch Vater das Schweizer Bürgerrecht, entscheiden die Heimatstaaten über den Erwerb der jeweiligen Staatsangehörigkeit. Die ausländischen Vertretungen in der Schweiz geben darüber Auskunft.

9 9 Heirat und gemeinsame Kinder Gemeinsame, anerkannte Kinder Hat ein Ehepaar bereits gemeinsame und bereits vom Vater anerkannte Kinder, ist das Zivilstandsamt im Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung darüber zu informieren. Die Kinder erhalten automatisch den vor der Heirat bestimmten gemeinsamen Familiennamen der Eltern und sofern der Vater Schweizer Bürger ist sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Gemeinsame, noch nicht anerkannte Kinder Hat der Vater sein Kind noch nicht anerkannt, ist im Ehevorbereitungsverfahren das Zivilstandsamt zu informieren, welches über das weitere Vorgehen Auskunft gibt. Trauung Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, das die Verlobten gewählt haben. Der Zeitpunkt der Trauung legt das Zivilstandsamt im Einvernehmen mit den Verlobten fest. Als Trauungszeit gilt in der Regel im Kanton Aargau von Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 17:00 Uhr. Mit Einwilligung des Zivilstandsamtes sind Trauungen auch ausserhalb dieser Trauungszeiten möglich. An Sonn- und Feiertagen dürfen keine Trauungen stattfinden. Zur Trauung haben die Brautleute zwei mündige Zeuginnen oder Zeugen mitzubringen. Ist eine sprachliche Verständigung nicht möglich, müssen die Brautleute für die Mitwirkung einer dolmetschenden Person besorgt sein. Trauung im Ausland Bei einer Trauung im Ausland ist das Standesamt zu konsultieren, bei welchem die Trauung stattfinden soll. Nur dieses kann verbindlich Auskunft geben, welche Dokumente beizubringen sind. Die Heirat erfolgt nach den dortigen Gesetzen und Vorschriften. Besitzen einer oder beide Brautleute das Schweizer Bürgerrecht, so ist eine im Ausland geschlossene Ehe bei der zuständigen Schweizerischen Vertretung zu melden, welche die Akten über die schweizerische- und kantonale Aufsichtsbehörde an das Zivilstandsamt des Heimatortes zur Eintragung weiterleitet.

10 10 Eingetragene Partnerschaft Zwei Personen gleichen Geschlechts können ihre Partnerschaft eintragen lassen. Dies erfolgt durch Unterzeichnung einer Erklärung beim Zivilstandsamt. Vorverfahren Bevor die Erklärung beurkundet werden kann, ist ein Vorverfahren durchzuführen. Zuständig für das Vorverfahren ist wahlweise das Zivilstandsamt am Wohnsitz einer der beiden Partnerinnen bzw. Partner. Über die zu beschaffenden Dokumente erteilt das Zivilstandsamt Auskunft. Die Partnerinnen bzw. Partner wenden sich persönlich und gemeinsam nach vorheriger Terminabsprache an das Zivilstandsamt des Wohnsitzes einer der beiden Partnerinnen bzw. Partner und stellen das Gesuch um Durchführung des Vorverfahrens. Partnerinnen bzw. Partner, die sich im Ausland aufhalten, können das Gesuch durch Vermittlung der zuständigen schweizerischen Vertretung einreichen. Personen, mit denen sich das Zivilstandsamt sprachlich nicht verständigen kann, müssen zum Vorverfahren eine dolmetschende Person mitbringen. Diese darf mit beiden Partnerinnen bzw. Partnern nicht nahe verwandt sein und muss sich über die entsprechenden Sprachkenntnisse ausweisen können. Die Partnerinnen bzw. Partner haben persönlich vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten zu erklären, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen um eine eingetragene Partnerschaft eingehen zu können. Anschliessend wird das Gesuch durch das Zivilstandsamt geprüft. In Fällen, in denen eine der Partnerinnen bzw. einer der Partner das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt, legt das Zivilstandsamt die Akten vor Abschluss des Verfahrens der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vor. Unter Umständen müssen ausländische Dokumente noch im Heimatstaat überprüft werden, was das Vorverfahren verlängern und mit höheren Kosten verbunden sein kann. Das Vorverfahren, die Eintragung der Partnerschaft und die Ausstellung der Dokumente sind mit Kosten verbunden. Das Zivilstandsamt behält sich vor, Vorschusszahlungen zu verlangen. Namensführung Die eingetragene Partnerschaft hat keine Auswirkungen auf den Familiennamen. Für ausländische Staatsangehörige ist die Unterstellung des Familiennamens unter das Heimatrecht möglich, sofern dieses entsprechende Regelungen vorsieht. Die entsprechende Erklärung ist im Vorverfahren vor dem Zivilstandsamt abzugeben.

11 11 Bürgerrecht Die eingetragene Partnerschaft hat keine Auswirkungen auf den Bürgerort. Für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch die ausländische Partnerin bzw. den ausländischen Partner sieht das Gesetz keine Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung vor, wie dies der Fall ist für ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern. Eintragung der Partnerschaft Nach Abschluss des Vorverfahrens kann die Partnerschaft innerhalb von drei Monaten eingetragen werden. Die Eintragung der Partnerschaft wird durch die Unterschriften der beiden Partnerinnen bzw. Partner rechtswirksam. Die Eintragung der Partnerschaft findet auf Wunsch der Paare in den vom Gemeinderat bestimmten Trauungslokalen zu den Trauungszeiten statt. Tod Was ist zu tun im Todesfall? Tod zu Hause infolge Krankheit Den Arzt benachrichtigen. Bei Abwesenheit des Hausarztes Notfallarzt rufen (Auskunft über Tel. Nr od. 117). Der Arzt bestätigt den Tod und stellt den Angehörigen die ärztliche Todesbescheinigung zuhanden des Zivilstandsamtes aus. Tod im Spital oder Heim Die Spital- bzw. Heimverwaltungen erledigen die Formalitäten. Die ärztliche Todesbescheinigung wird zusammen mit einer schriftlichen Todesanzeige direkt vom Spital oder Heim an das zuständige Zivilstandsamt gesandt. Tod infolge eines Unfalls oder Suizid Notfallarzt (Tel. Nr. 1818) und Polizei (Tel. Nr. 117) benachrichtigen. Die Polizei muss nicht nur bei Verkehrsunfällen und Suiziden, sondern auch bei Arbeits-, Haushalts- und sonstigen Unfällen beigezogen werden. Welches Amt ist zuständig? Todesfälle sind innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt des Todesortes zu melden. Bei einem Tod zu Hause hat die Meldung an das Zivilstandsamt durch die Angehörigen zu erfolgen. Die Bestattung ist mit dem Bestattungsamt (Gemeindekanzlei) des letzten Wohnortes der/des Verstorbenen zu organisieren.

12 12 Bestattung Die Bestattung (Feuer- oder Erdbestattung) darf frühestens nach 48 Stunden seit Eintritt des Todes erfolgen. Das Bestattungsamt (Gemeindekanzlei) des Wohnortes unterstützt die Angehörigen bei den Bestattungsmodalitäten. Der Beizug privater Bestattungsunternehmen ist den Angehörigen freigestellt. Der Beizug eines Geistlichen oder auch eines Bestattungsredners zur Gestaltung der Trauerfeier ist Sache der Angehörigen. Vorauszugehen hat in jedem Fall die Vorsprache beim Bestattungsamt/Gemeindekanzlei des Bestattungsortes. So können Terminkollisionen zwischen Pfarramt, Kremation und Friedhof vermieden werden. Namenserklärung Namenserklärung nach Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe Die Scheidung (oder Ungültigerklärung der Ehe) hat auf den Familiennamen (wie auch auf das Bürgerrecht), welchen die Ehegatten während der Ehe getragen haben, keine Auswirkung. Wer bei der Heirat seinen Namen geändert hat, kann nach Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe innerhalb von einem Jahr, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, erklären, seinen früheren oder angestammten Familiennamen wieder annehmen zu wollen. Zur Entgegennahme der Erklärung ist in der Schweiz jedes Zivilstandsamt zuständig, im Ausland die schweizerische Vertretung. Quellennachweis: Eidg. Amt für Zivilstandswesen, Bern / Departement des Innern des Kantons Aargau, Justizabteilung, Sektion Bürgerrecht und Personenstand, Aarau / Regionales Zivilstandsamt Mellingen/

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