Zertifizierungs- und Prüfungsordnung für die Prüfung im Bereich QM-Fachpersonal
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- Martin Acker
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1 Zertifizierungs- und Prüfungsordnung für die Prüfung im Bereich QM-Fachpersonal ABPZ Inhalt: 1 Geltungsbereich 2 Programmausschuss 3 Zertifizierungsausschuss für Personenzertifizierung 4 Anmeldung zur Prüfung 5 Anforderungen an Nachweise 6 Prüfungstermin und Prüfungsort 7 Prüfungsverfahren 8 Prüfungsbewertung 9 Rücktritt von einer Prüfung 10 Täuschungshandlungen, Störungen 11 Wiederholungen von Prüfungen 12 Aufzeichnungen und Verbleib von Unterlagen 13 Feststellung des Prüfungsergebnisses 14 Zertifikate 15 Einspruchs- und Beschwerdeverfahren 16 Prüfungskosten 17 Unterrichtung der Zertifikatinhaber über Änderungen des Zertifizierungsverfahrens 18 Verzeichnis der zertifizierten Träger und Maßnahmen 19 Revisionsklausel 20 Benutzung der Zertifikate, Zeichen und Logos 21 Aussetzung, Zurückziehung oder Einschränkung des Geltungsbereiches der Zertifizierung Seite 1 von 8
2 Zertifizierungs- und Prüfungsordnung für die Prüfung im Bereich QM-Fachpersonal ABPZ Geltungsbereich (1) Diese Zertifizierungs- und Prüfungsordnung gilt für alle Prüfungsverfahren (akkreditiert und nicht akkreditiert) im Bereich QM-Fachpersonal der Europanozert Zertifizierungen und Schulungen GmbH. (2) Die Prüfungen basieren auf der Grundlage des Leitfadens zur Zertifizierung von QM- Fachpersonal der VAZ in der jeweils gültigen Fassung und führen zu den Abschlüssen: QM-Fachkraft (nicht akkreditiert, da nicht im Leitfaden geregelt) QM-Beauftragter (akkreditiert) Interner Qualitätsauditor (akkreditiert) QM-Manager (akkreditiert) Qualitätsmanager (akkreditiert). (3) Es gelten zusätzlich die Durchführungsbestimmungen für den jeweiligen Abschluss (QF, QB, IQA, QM, QA), welche die Kriterien für Zulassung, Prüfung und Zertifikatserteilung regeln. (4) Bei den nicht-akkreditierten Abschlüssen wird im Rahmen des Prüfungs- und Zertifizierungsverfahrens in Abgrenzung zu den Anforderungen des Leitfadens zur Zertifizierung von QM-Fachpersonal der VAZ auf die Zulassungsvoraussetzungen und auf die Verwendung des Akkreditierungszeichens auf dem Zertifikat verzichtet. (5) Akkreditierte Zertifikate nach DIN EN ISO bescheinigen Kompetenzen und unterliegen der Überwachung durch die Personenzertifizierungsstelle. Sie sind grundsätzlich zeitlich befristet. (6) Die Prüfung bezieht sich auf die Inhalte aus den jeweiligen Lehrgängen QF, QB, IQA, QM, QA sowie Normen ISO 9000 ff. bzw. zusätzlich die Norm ISO insbesondere bei IQA und QA. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen in diesem Dokument gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. 2 Programmausschuss (1) Der Programmausschuss der Europanozert Zertifizierungen und Schulungen GmbH ist in erster Linie zuständig für die Qualitätssicherung und systematische Validierung des Zertifizierungsprogrammes inklusive der Weiterentwicklung der Schulung. Der Programmausschuss berät über die Entwicklung und Aufrechterhaltung des Zertifizierungsprogramms für Personenzertifizierung nach DIN EN ISO (2) Seine Zusammensetzung, Rechte und Pflichten sind geregelt in der Geschäftsordnung für die Arbeit des Programmausschusses der Zertifizierungsstelle Europanozert [GOPA]. 3 Zertifizierungsausschuss für Personenzertifizierung (1) Der Zertifizierungsausschuss für Personenzertifizierung der Europanozert Zertifizierungen und Schulungen GmbH ist oberstes Prüfungsorgan für Personenprüfungen im Bereich QM- Fachpersonal und entscheidet in allen grundsätzlichen fachlichen Belangen der Zertifizierung. Er ist zuständig für: Die Wahrung der Bestimmungen dieser Zertifizierungs- und Prüfungsordnung sowie der Durchführungsbestimmungen für den jeweiligen Abschluss Seite 2 von 8
3 Zertifizierungs- und Prüfungsordnung für die Prüfung im Bereich QM-Fachpersonal ABPZ Die Wahrung von Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit der einzelnen Prüfungen sowie des Prüfungsverfahrens Die Beschlüsse über die Zertifikatserteilung, Aussetzung, Zurückziehung oder Einschränkung des Geltungsbereiches der Zertifizierung (2) Seine Zusammensetzung, Rechte und Pflichten sind geregelt in der Geschäftsordnung für die Arbeit des Zertifizierungsausschusses für Personenzertifizierung der Zertifizierungsstelle Europanozert [GOZP]. 4 Anmeldung zur Prüfung (1) Die Anmeldung zu einer Prüfung wird eingeleitet durch die Bereitstellung eines Kostenangebotes inklusive Preisliste. Es folgt die Versendung des Antragsformulars [FAPZ] zusammen mit der Zertifizierungs- und Prüfungsordnung [ABPZ] und den Durchführungsbestimmungen zur Prüfungsordnung [ABFK, ABQB, ABQM, ABAU]. Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt durch die schriftliche Einreichung des Antrags auf Zertifizierung von QM- Fachpersonal und der entsprechenden Nachweise. Die Zulassungskriterien sind in den Durchführungsbestimmungen für jeden Lehrgang separat geregelt. (2) Die Vollständigkeit der Unterlagen zur Prüfungsanmeldung wird formlos bestätigt. Der Antrag sowie die Nachweise werden inhaltlich geprüft und mittels einer Checkliste [FBPZ] bewertet. (3) Die Anzahl der Teilnehmer für schriftliche Prüfungen ist auf 20 Teilnehmer begrenzt. Mündliche Prüfungen finden in Einzelterminen statt. (4) Nach positiver Antragsbewertung erfolgt der Vertragsschluss über die Zertifizierung. 5 Anforderungen an Nachweise (1) Nachweise zur Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für die Zertifizierung und Rezertifizierung sind schriftlich zu erbringen. (2) Arbeitsnachweise bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Arbeitgebers oder Auftraggebers. (3) Eine Schulung muss durch eine von der Zertifizierungsstelle dafür anerkannte, qualifizierte Bildungsorganisation erfolgt sein. Für den Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten von QB und QM als Zugangsvoraussetzung zum nächst höheren Lehrgang kann die Zertifizierungsstelle in Ausnahmefällen abweichende Nachweise akzeptieren. Für Autodidakten muss ein Seiteneinstieg vorgesehen sein, der mit einer geeigneten Zusatzprüfung die Qualifikation des Kandidaten nachweist. (2) Die Durchführung der internen bzw. externen Audits ist bzgl. Zeitpunkt, Dauer, Art des Audit, Funktion des Antragstellers im Audit und Name der auditierten Organisation durch den Arbeitgeber oder Auditauftraggeber schriftlich zu bestätigen. Kann bei einer Rezertifizierung keine Auditerfahrung in den letzten drei Jahren nachgewiesen werden, wird das Zertifikat nicht verlängert. Eine erneute Zertifizierung kann dann erfolgen, wenn die entsprechend geforderte Auditerfahrung nachgewiesen sowie die schriftliche Prüfung erfolgreich absolviert wird. 6 Prüfungstermin und Prüfungsort (1) Dem Prüfer obliegt die administrative und organisatorische Abwicklung der Prüfung. Die Zertifizierungsstelle legt die Prüfungstermine und Prüfungsorte fest. Seite 3 von 8
4 Zertifizierungs- und Prüfungsordnung für die Prüfung im Bereich QM-Fachpersonal ABPZ (2) Die Zertifizierungsstelle informiert die Prüfungsteilnehmer mindestens 14 Tage vor Prüfungstermin über den genauen Zeitpunkt/Ort der Prüfung. (3) Besteht eine Prüfung aus mehreren Teilen, so können diese an verschiedenen Orten und zeitlich getrennt stattfinden. 7 Prüfungsverfahren (1) Die Prüfungsverfahren inklusive Dauer und Art der Prüfung zur Erlangung der Zertifikate werden in den Durchführungsbestimmungen zur Prüfungsordnung geregelt [ABFK, ABQB, ABIA, ABQM, ABAU]. Diese beinhalten: 1. Geltungsbereich 2. Prüfungsgegenstand 3. Zulassung zur Prüfung und Zertifikatserteilung 4. Durchführung der Prüfung und Bewertung 5. Prüfer 6. Zulassung von Hilfsmittel 7. Zertifikate 8. Rezertifizierung 9. Inkrafttreten (2) Prüfungsteile können sein: 1. schriftliche Prüfung 2. mündliche Prüfung 3. Rollenspiel 4. Präsentation 5. Bewertung einer Auditdokumentation (3) Schriftliche Prüfungen werden nur von einem Prüfer bewertet. Eine Zweitkorrektur erfolgt nicht. Die Auswertung von Prüfungen und Prüfungsteilen kann maschinell erfolgen. (4) Mündliche bzw. mündlich-praktische Prüfungen werden von mindestens zwei Prüfern abgenommen, die die Prüfungsleistung unabhängig voneinander bewerten. Über den Prüfungsablauf und die Bewertung wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Prüfern zu zeichnen ist. (5) Bei einer maßgeblichen Körper- oder Sinnesbehinderung eines Prüfungsteilnehmers, die zu wesentlichen Einschränkungen bei der Leistungserbringung führt, liegt es im Ermessen der Prüfer, Änderungen an den Durchführungsbestimmungen zuzulassen. Die Entscheidung der Prüfer ist im Prüfungsprotokoll zu dokumentieren. Benötigt dieser Prüfungsteilnehmer technische oder personelle Hilfen, so ist das bereits bei der Anmeldung anzugeben. Im Fall der Zustimmung durch die Personenzertifizierungsstelle obliegt die Gestellung der Hilfen dem Prüfungsteilnehmer. 8 Prüfungsbewertung (1) Die Bewertung erfolgt nach einem Punktesystem. Jede Aufgabe einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung bzw. ein Prüfungsteil ist mit einer Höchstpunktzahl ausgewiesen. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die in den jeweiligen Durchführungsbestimmungen festgelegte Mindestpunktzahl erreicht wird. (3) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. (4) Die Bewertung wird dem Teilnehmer nicht begründet. Seite 4 von 8
5 Zertifizierungs- und Prüfungsordnung für die Prüfung im Bereich QM-Fachpersonal ABPZ (5) Ergänzende Informationen für Prüfer sind in der Prozessbeschreibung Durchführung von Prüfungen [PBDP] enthalten. 9 Rücktritt von einer Prüfung (1) Ein Prüfungsteilnehmer kann vor Beginn der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht unternommen. (2) Bricht ein Teilnehmer die Prüfung nach Beginn ab, so gilt diese Prüfung als unternommen. 10 Täuschungshandlungen, Störungen (1) Begeht ein Teilnehmer eine Täuschungshandlung, so vermerkt der Prüfer den Tatbestand und Umstände auf den Prüfungsunterlagen. Die Entscheidung über die Anerkennung der Prüfung trifft der Zertifizierungsausschuss. (2) Teilnehmer, die eine erhebliche Störung des Prüfungsablaufes verursachen, können von der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Prüfer. Die Entscheidung ist zu protokollieren. Bei Ausschluss gilt dieser Prüfungsteil als nicht bestanden. (3) Wenn ein Prüfungsteilnehmer die ihm ausgehändigten Prüfungsaufgaben nicht vollständig abgibt, gilt der jeweilige Prüfungsteil als nicht bestanden. (4) Von den zu Prüfungszwecken ausgehändigten Unterlagen dürfen keine Kopien, Fotografien oder Aufzeichnungen durch den Prüfungsteilnehmer erstellt werden. 11 Wiederholungen von Prüfungen (1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. (2) Die Wiederholung muss zum nächstmöglichen Prüfungstermin erfolgen. (3) Besteht eine Prüfung aus mehreren getrennt bewerteten Prüfungsteilen, so muss lediglich der nicht bestandene Prüfungsteil wiederholt werden. Wird nur ein Prüfungsteil wiederholt, so ist das gesamte Verfahren dieses Prüfungsteils zu durchlaufen. 12 Aufzeichnungen und Verbleib von Unterlagen (1) Alle Aufzeichnungen und Prüfungsunterlagen werden über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren sicher aufbewahrt, auch über den Ablauf von Verträgen hinaus. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Leiter der Zertifizierungsstelle über deren Vernichtung. (2) Einsicht in die Prüfungsunterlagen wird grundsätzlich nicht gewährt. Auf Antrag erhält der Prüfungsteilnehmer der die Prüfung nicht bestanden hat Einsicht in seine Prüfungsunterlagen in der Geschäftsstelle von Europanozert. Der Antrag ist schriftlich an die Geschäftsleitung zu richten und zu begründen. 13 Feststellung des Prüfungsergebnisses (1) Voraussetzung für die Feststellung des Prüfungsergebnisses ist die eingehende Begutachtung der vollständigen Prüfungsunterlagen. (2) Der Zertifizierungsausschuss stellt das Ergebnis der Prüfung in einem Beschluss fest, soweit die feststellende Person nicht selbst an der Prüfungsbewertung beteiligt gewesen ist. (3) Wurden Nichtkonformitäten der Prüfungsevaluation festgestellt, muss die Auswertung der Prüfergebnisse durch einen anderen Prüfer wiederholt und/oder ggf. die mündliche Prüfung ohne Mehrkosten seitens des Antragstellers wiederholt werden. (4) Im Einspruchsfall kann der Zertifizierungsausschuss eine Überprüfung des Prüfungsergebnisses veranlassen. Seite 5 von 8
6 Zertifizierungs- und Prüfungsordnung für die Prüfung im Bereich QM-Fachpersonal ABPZ (5) Die Benachrichtigung der Prüfungsteilnehmer über ihr Prüfungsergebnis erfolgt spätestens acht Wochen nach der Prüfung durch Europanozert. Die erreichte Punktzahl wird nicht mitgeteilt. (6) Alle Benachrichtigungen der Prüfungsteilnehmer bedürfen der Schriftform. 14 Zertifikate (1) Nach bestandener Prüfung erhält die zertifizierte Person ein durch Europanozert ausgestelltes Zertifikat, welches sich auf den Geltungsbereich der jeweiligen Personalzertifizierung bezieht. Die erreichte Punktzahl wird auf dem Zertifikat nicht angegeben. (2) Die Voraussetzungen zur Erlangung eines Zertifikates sind in den Durchführungsbestimmungen der jeweiligen Abschlüsse gesondert geregelt. (3) Das Zertifikat enthält folgende Angaben: 1. Europanozert-Logo und Bildzeichen 2. eine eindeutige Zertifikatsnummer 3. Name und Geburtstag der zertifizierten Person 4. den Verweis auf das zu Grunde liegende Zertifizierungsprogramm 5. den Geltungsbereich der Zertifizierung 6. Gültigkeit und Auslaufdatum des Zertifikates, soweit vorgesehen 7. Logo der Akkreditierungsstelle, sofern zutreffend 15 Einspruchs- und Beschwerdeverfahren (1) Gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Zertifizierungsstelle über Nichterteilung, Einschränkung, Aussetzung oder Entziehung von Zertifikaten kann mit einer Frist von 4 Wochen beim Leiter der Zertifizierungsstelle EUROPANOZERT schriftlich Einspruch eingelegt werden. (2) Kann der Einspruch in Verhandlungen nicht ausgeräumt werden, so setzt der Lenkungsausschuss einen Schlichtungsausschuss ein. Der Schlichtungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, der im Einvernehmen beider Parteien benannt wird, und je 2 Vertretern der Parteien. Nähere Einzelheiten über das Schlichtungsverfahren sind in der Schlichtungsordnung festgelegt. Nach erfolglosen Schlichtungsbemühungen steht den Parteien der Weg zu einem Gericht frei. Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Berlin. (3) Beschwerden über Bildungsorganisationen mit einer Lizenz von Europanozert werden in der Prozessbeschreibung Beschwerdemanagement [PBSM] geregelt. 16 Prüfungskosten (1) Jede Prüfung ist kostenpflichtig; das gilt auch für Prüfungen, von denen der Teilnehmer gemäß 8 zurückgetreten ist. (2) Die Höhe der Prüfungskosten richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste der Europanozert Zertifizierungen und Schulungen GmbH. (3) Bei Rücktritt oder nach Ausschluss von einer Prüfung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Prüfungskosten. 17 Unterrichtung der Zertifikatinhaber über Änderungen des Zertifizierungsverfahrens (1) Europanozert informiert die Kunden über wesentliche Änderungen der Rechtsgrundlagen, der Zulassungsregeln und der Preisliste von Europanozert. Seite 6 von 8
7 Zertifizierungs- und Prüfungsordnung für die Prüfung im Bereich QM-Fachpersonal ABPZ Verzeichnis der zertifizierten Personen (1) Zertifizierte Personen werden in einem Verzeichnis geführt, das den Namen sowie den Geltungsbereich des Zertifikats, den Zeitraum der Gültigkeit und die Rechtsgrundlage, nach der zertifiziert wurde, angibt. Es wird stets auf dem neuesten Stand gehalten. Das Verzeichnis steht der Öffentlichkeit zur Verfügung und wird auf Anfrage zugestellt. 19 Revisionsklausel (1) Diese Zertifizierungs- und Prüfungsordnung soll die Prüfungsdurchführung und Prüfungsabwicklung absichern und unterstützen. Der Programmausschuss ist berechtigt, diese Ordnung jederzeit einer Revision zu unterziehen. (2) Änderungen der Zertifizierungs- und Prüfungsordnung sind in angemessener Form bekannt zu geben. 20 Benutzung der Zertifikate, Zeichen und Logos (1) Die Gültigkeit der Zertifikate richtet sich nach den Durchführungsbestimmungen der jeweiligen Abschlüsse. Das auf die zertifizierte Person ausgestellte Zertifikat zeigt das entsprechende Zertifizierungslogo. (2) Alle Zertifikate, einschließlich Anlagen, Zertifizierungszeichen, Berichte und Aufzeichnung zu Zertifizierungen bleiben uneingeschränkt Eigentum der Zertifizierungsstelle EUROPANO- ZERT und müssen auf Verlangen an EUROPANOZERT zurückgegeben werden. (3) Europanozert räumt der zertifizierten Person, die über ein gültiges Europanozert -Zertifikat verfügt, das Nutzungsrecht an dem für diesen Zweck bestimmten Europanozert- Zertifizierungszeichen ein. Die Europanozert-Zertifizierungszeichen dürfen nur zusammen mit der im Zertifikat angebrachten Reg.-Nr.: verwendet werden. Die Reg.-Nr. muss deutlich lesbar unterhalb und in unmittelbarer Nähe des Zeichens dargestellt werden, sowohl in Printmedien als auch in elektronischen Medien. (4) Die zertifizierte Person darf das Nutzungsrecht am Europanozert-Zertifizierungszeichen nur für den im Zertifikat genannten Geltungsbereich der Zertifizierung ausüben. (5) Europanozert überwacht den Gebrauch ihrer Zertifikate und Zertifizierungszeichen zur Kennzeichnung zertifizierter Personen. (6) Die inkorrekte Verwendung des Europanozert-Zertifikates und des Europanozert - Zertifizierungszeichens oder dessen irreführende Verwendung werden verfolgt und der Akkreditierungsstelle zur Kenntnis gegeben. (7) Folgende Sanktionen können durch die Zertifizierungsstelle gegenüber der zertifizierten Person bei missbräuchlicher Verwendung verhängt werden: Verwarnung Geldstrafe in Höhe von 50% der Erstzertifizierungskosten (Summe der Kosten, die bis einschließlich der Zertifikaterteilung angefallen waren), Entziehung des Nutzungsrechtes am Zertifikat und am Zertifizierungszeichen, Entziehung der Zertifizierung. Die Zertifizierungsstelle behält sich vor, weitergehende Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Die Entziehung oder die Aussetzung eines Zertifikates führen zum Verlust des Nutzungsrechtes am Europanozert -Zertifikat und Europanozert-Zertifizierungszeichen. Seite 7 von 8
8 Zertifizierungs- und Prüfungsordnung für die Prüfung im Bereich QM-Fachpersonal ABPZ Aussetzung, Zurückziehung oder Einschränkung des Geltungsbereiches der Zertifizierung (1) Wenn der Zertifizierungsstelle Tatsachen bekannt werden, dass die Zertifizierungsvoraussetzungen nicht mehr vollständig erfüllt sind, muss die Zertifizierungsstelle die Zertifizierung aussetzen. Eine Aussetzung kann längstens für 3 Monate ausgesprochen werden. (2) Sind die Zertifizierungsvoraussetzung auch nach 3 Monaten Aussetzung weiterhin nicht erfüllt, ist die Zertifizierung zu Entziehen oder der Geltungsbereich der Zertifizierung einzuschränken. (3) Über Aussetzungen, Zurückziehungen oder Einschränkungen des Geltungsbereiches von Zertifizierungen entscheidet der Zertifizierungsausschuss. (4) Während der Aussetzung der Zertifizierung und im Falle der Zurückziehung der Zertifizierung darf mit der Zertifizierung nicht geworben werden und jeglicher Hinweis auf den zertifizierten Status muss unterbleiben (es gilt auch 20). Seite 8 von 8
9 QM-Beauftragter ABQB Geltungsbereich (1) Diese Durchführungsbestimmungen beziehen sich auf das Prüfungsverfahren zur Erlangung eines akkreditierten Europanozert Zertifikates als QM-Beauftragter (QB). (2) Grundlage dieser Durchführungsbestimmungen ist die Zertifizierungs- und Prüfungsordnung von Europanozert in der jeweils gültigen Fassung. 2 Prüfungsgegenstand (1) Das Prüfungsverfahren bezieht sich auf Kenntnisse in den Bereichen Qualitätsmanagement, Organisation von Qualitätstätigkeiten, Grundsätze des Prozessmanagements, Techniken der Qualitätsverbesserung, Management von Ressourcen, Qualität in unterstützenden Prozessen, Management von Entwicklungsprozessen, Einkauf und Unterauftragsvergabe, Produktions- und Dienstleistungsprozesse, Überwachung und Messung von Prozessen/Produkten, Datensammlung und analyse, Statistische Methoden, Prüfungen und Metrologie, Lenkung von Fehlern, gesetzliche Gesichtspunkte, Einführung in Akkreditierung/Zertifizierung/Auditierung und Folgemaßnahmen. 3 Zulassung zur Prüfung und Zertifikatserteilung (1) Die Zulassung zur Prüfung ist an folgende Voraussetzungen gebunden: 1. Abgeschlossene Berufsausbildung oder höherwertig (ersatzweise eine Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren in Vollzeit) 2. Mindestens 1 Jahr Berufserfahrung in Vollzeit 3. Mindestens 1 Jahr Berufserfahrung in qualitätsbezogenen Tätigkeiten 1 4. Erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zum QB mit mindestens 80 Unterrichtseinheiten und nachweislicher Teilnahme an mindestens 80% der Veranstaltungen 2. (2) Europanozert ist bei Unklarheiten berechtigt, weitere Nachweise anzufordern und/oder dem Antragsteller zu einem Gespräch einzuladen. (3) Zertifikate mit dem Logo der Akkreditierungsstelle bzw. mit dem Akkreditierungshinweis bestätigen die Befähigung für die benannte Qualifikationsstufe und werden als gleichwertig zu den entsprechenden Lehrgängen zugelassener Ausbildungsstätten anerkannt. 4 Durchführung der Prüfung und -bewertung (1) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen Teil mit einer Prüfungsdauer von 60 Minuten und 40 MC-Fragen. Die Fragen werden von Europanozert nach inhaltlicher Gewichtung der Teilgebiete ausgewählt. (2) Bei den Prüfungsaufgaben (MC-Fragen) sind in der Regel 1 bis 3 Antwortmöglichkeiten richtig und entsprechend wird pro vollständig richtig gelöste Aufgabe 1 bis 3 Punkte vergeben. Ist bei Mehrfachantworten eine Falschantwort dabei, so wird die gesamte Frage mit 0 Punkten bewertet. Ergebnisse unter 0 sind nicht möglich. 1 Eine Tätigkeit wird als qualitätsbezogen betrachtet, wenn diese in Eigenverantwortung ausgeübt wird und in der Regel auf die Umsetzung wesentlicher, qualitätsbezogener Forderungen von Normen (z.b. ISO 9001) oder normativen Dokumenten gerichtet ist. 2 Die Schulung muss durch eine von Europanozert anerkannte, qualifizierte Bildungsorganisation erfolgen. Für Autodidakten besteht die Möglichkeit ihre Qualifikation durch eine Zusatzprüfung nachzuweisen. Seite 1 von 2
10 QM-Beauftragter ABQB-100 (3) Jeder Prüfungsabschnitt nach 2 ist getrennt zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Abschnitt mindestens 60% der theoretisch möglichen Höchstpunktzahl erreicht wurde. Einzelne Abschnitte der Prüfung können wiederholt werden. 5 Prüfer (1) Die Prüfung wird von einem von Europanozert beauftragten Prüfer durchgeführt. (2) Die Prüfer haben die Anforderungen an Prüfer laut EN ISO/IEC 17024:2012 Abschnitt zu erfüllen. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn der Prüfer/Beisitzer mindestens über die Qualifikation bzgl. der zu prüfenden Qualifikationsstufe verfügt. (3) Die Zertifizierungsstelle hat nach dem IAF Leitfaden zur Anwendung der EN ISO/IEC eine Überprüfung und Überwachung der Prüfer vorzunehmen. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn der Prüfer/Beisitzer im dreijährigen Turnus einer Beobachtung im Rahmen einer Prüfung vor Ort unterzogen wird. 6 Zulassung von Hilfsmitteln (1) Es sind keine Hilfsmittel zugelassen. 7 Zertifikate (1) Die Zertifikatserteilung muss spätestens 1 Jahr nach bestandener Prüfung erfolgen. (2) Der Antragsteller hat die Möglichkeit, fehlende Berufserfahrung innerhalb dieser Zeit nachzuweisen. (3) Die Gültigkeit eines Zertifikats beginnt im Regelfall mit der positiven Zertifikatsentscheidung und läuft über 3 Jahre. Kann das Zertifikat wegen fehlender Voraussetzungen erst später erteilt werden, so reduziert sich die Zertifikatsdauer entsprechend. Es gilt dann das Datum der Prüfungsevaluierung. 8 Rezertifizierung (1) Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer des Zertifikats nach der Erstzertifizierung, kann auf Antrag des Zertifikatsinhabers eine Rezertifizierung erfolgen. (2) Zur Rezertifizierung muss der Zertifikatsinhaber der Zertifizierungsstelle (durch schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers oder Auftraggebers) nachweisen, dass er im zurückliegenden Zeitraum min. 1 Jahr im zertifizierten Bereich tätig war. (2) Er muss weiterhin nachweisen, dass er im Gültigkeitszeitraum an mindestens einer 1- tägigen Schulung teilgenommen hat, in der Neuerungen im Qualitätsmanagementbereich behandelt und relevante Kenntnisse aufgefrischt wurden. (4) Das Re-Zertifikat hat eine Gültigkeit von 3 Jahren. Seite 2 von 2
11 Interner Qualitätsauditor ABIA Geltungsbereich (1) Diese Durchführungsbestimmungen beziehen sich auf das Prüfungsverfahren zur Erlangung eines akkreditierten Europanozert Zertifikates als Interner Qualitätsauditor (IQA). (2) Grundlage dieser Durchführungsbestimmungen ist die Zertifizierungs- und Prüfungsordnung der Europanozert in der jeweils gültigen Fassung. 2 Prüfungsgegenstand (1) Techniken der Qualitätsverbesserung, Einführung in Akkreditierung/Zertifizierung/ Auditierung, Planung und Vorbereitung sowie Durchführung eines Audits, Auditergebnisse und Berichtswesen, Folgemaßnahmen von Audits und Qualifikation von Qualitätsauditoren. 3 Zulassung zur Prüfung und Zertifikatserteilung (1) Die Zulassung zur Prüfung ist an folgende Voraussetzungen gebunden: 1. Abgeschlossene Berufsausbildung oder höherwertig (ersatzweise eine Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren in Vollzeit) 2. Mindestens 2 Jahre Berufserfahrung in Vollzeit 3. Mindestens 1 Jahr Berufserfahrung in qualitätsbezogenen Tätigkeiten 1 4. Erfolgreicher Abschluss des QB-Lehrgangs mit Zertifikatsnachweis 5. Erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zum IQA mit mindestens 20 Unterrichtseinheiten (mit QB insgesamt mind. 100 UE) und nachweislicher Teilnahme an mindestens 80% der Veranstaltungen 2 6. Teilnahme an mindestens einem Qualitätsaudit mit 4 Tagen, davon 2 Tage vor Ort. (2) Europanozert ist bei Unklarheiten berechtigt, weitere Nachweise anzufordern und/oder dem Antragsteller zu einem Gespräch einzuladen. (3) Zertifikate mit dem Logo der Akkreditierungsstelle bzw. mit dem Akkreditierungshinweis bestätigen die Befähigung für die benannte Qualifikationsstufe und werden als gleichwertig zu den entsprechenden Lehrgängen zugelassener Ausbildungsstätten anerkannt. 4 Durchführung der Prüfung und -bewertung (1) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen Teil mit einer Prüfungsdauer von 60 Minuten und 30 MC-Fragen. Die Fragen werden von Europanozert nach inhaltlicher Gewichtung der Teilgebiete ausgewählt. (2) Für Auditoren wird die Prüfung um einen mündlichen Teil ergänzt. Die mündliche Prüfung muss aus Befragung und Präsentation bestehen. (3) Bei den Prüfungsaufgaben (MC-Fragen) sind in der Regel 1 bis 3 Antwortmöglichkeiten richtig und entsprechend wird pro vollständig richtig gelöste Aufgabe 1 bis 3 Punkte vergeben. Ist bei Mehrfachantworten eine Falschantwort dabei, so wird die gesamte Frage mit 0 Punkten bewertet. Ergebnisse unter 0 sind nicht möglich. 1 Eine Tätigkeit wird als qualitätsbezogen betrachtet, wenn diese in Eigenverantwortung ausgeübt wird und in der Regel auf die Umsetzung wesentlicher, qualitätsbezogener Forderungen von Normen (z.b. ISO 9001) oder normativen Dokumenten gerichtet ist. 2 Die Schulung muss durch eine von Europanozert anerkannte, qualifizierte Bildungsorganisation erfolgen. Für Autodidakten besteht die Möglichkeit ihre Qualifikation durch eine Zusatzprüfung nachzuweisen. Seite 1 von 2
12 Interner Qualitätsauditor ABIA-100 (4) Jeder Prüfungsabschnitt nach 2 ist getrennt zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Abschnitt mindestens 60% der theoretisch möglichen Höchstpunktzahl erreicht wurde. Einzelne Abschnitte der Prüfung können wiederholt werden. 5 Prüfer (1) Die Prüfung wird von einem von Europanozert beauftragten Prüfer durchgeführt. (2) Die Prüfer haben die Anforderungen an Prüfer laut EN ISO/IEC 17024:2012 Abschnitt zu erfüllen. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn der Prüfer/Beisitzer mindestens über die Qualifikation bzgl. der zu prüfenden Qualifikationsstufe verfügt. (3) Die Zertifizierungsstelle hat nach dem IAF Leitfaden zur Anwendung der EN ISO/IEC eine Überprüfung und Überwachung der Prüfer vorzunehmen. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn der Prüfer/Beisitzer im dreijährigen Turnus einer Beobachtung im Rahmen einer Prüfung vor Ort unterzogen wird. 6 Zulassung von Hilfsmitteln (1) Es sind keine Hilfsmittel zugelassen. 7 Zertifikate (1) Die Zertifikatserteilung muss spätestens 1 Jahr nach bestandener Prüfung erfolgen. (2) Der Antragsteller hat die Möglichkeit, fehlende Berufserfahrung und/oder fehlende Auditerfahrung innerhalb dieser Zeit nachzuweisen. (3) Die Gültigkeit eines Zertifikats beginnt im Regelfall mit der positiven Zertifikatsentscheidung und läuft über 3 Jahre. Kann das Zertifikat wegen fehlender Voraussetzungen erst später erteilt werden, so reduziert sich die Zertifikatsdauer entsprechend. Es gilt dann das Datum der Prüfungsevaluierung. 8 Rezertifizierung (1) Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer des Zertifikats nach der Erstzertifizierung kann auf Antrag des Zertifikatsinhabers eine Rezertifizierung erfolgen. (2) Zur Rezertifizierung muss der Zertifikatsinhaber der Zertifizierungsstelle die Durchführung von jährlich mindestens 1 QM-Audit (z.b. nach ISO 9001) mit nicht weniger als 1 Tag vor Ort im zurückliegenden Zeitraum oder mindestens 3 QM-Audits mit einer Dauer von mindestens 3 Tagen vor Ort gesamt im Gültigkeitszeitraum nachweisen. Die Durchführung der internen bzw. externen Audits ist bzgl. Zeitpunkt, Dauer, Art des Audit, Funktion des Antragstellers im Audit und Name der auditierten Organisation durch den Arbeitgeber oder Auditauftraggeber schriftlich zu bestätigen. Der Charakter des QM-Audits muss eindeutig erkannt werden. Audits über einzelne Prozesse bzw. einzelne Anforderungen bzw. Unterabschnitte einer Norm können nicht als QM-Audit anerkannt werden. (3) Er muss weiterhin nachweisen, dass er im Gültigkeitszeitraum an mindestens einer 1- tägigen Schulung teilgenommen hat, in der Neuerungen zu den Themen Qualitätsmanagement und Qualitätsaudit behandelt und relevante Kenntnisse aufgefrischt wurden. (4) Das Re-Zertifikat hat eine Gültigkeit von 3 Jahren. Seite 2 von 2
13 Qualitätsmanager ABQM Geltungsbereich (1) Diese Durchführungsbestimmungen beziehen sich auf das Prüfungsverfahren zur Erlangung eines akkreditierten Europanozert Zertifikates als Qualitätsmanager (QM). (2) Grundlage dieser Durchführungsbestimmungen ist die Zertifizierungs- und Prüfungsordnung der Europanozert in der jeweils gültigen Fassung. 2 Prüfungsgegenstand (1) Das Prüfungsverfahren bezieht sich auf Kenntnisse in den Bereichen Qualitätsmanagement, Organisation von Qualitätstätigkeiten, Grundsätze des Prozessmanagements, Techniken der Qualitätsverbesserung, Management von Ressourcen, Qualität in unterstützenden Prozessen, Einkauf und Unterauftragsvergabe, Produktionsund Dienstleistungsprozesse, Überwachung und Messung von Prozessen/Produkten, Datensammlung und analyse, Statistische Methoden, Lenkung von Fehlern, soziale Gesichtspunkte. 3 Zulassung zur Prüfung und Zertifikatserteilung (1) Die Zulassung zur Prüfung ist an folgende Voraussetzungen gebunden: 1. Fachschule mit Abschluss oder höherwertig (ersatzweise eine Berufserfahrung von mindestens 6 Jahren in Vollzeit nach abgeschlossener Berufsausbildung) 2. Mindestens 4 Jahre Berufserfahrung in Vollzeit 3. Mindestens 2 Jahre Berufserfahrung in qualitätsbezogenen Tätigkeiten 1 4. Erfolgreicher Abschluss des QB-Lehrgangs mit Zertifikatsnachweis 5. Erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zum QM mit mindestens 60 Unterrichtseinheiten (mit QB insgesamt mind. 140 UE) und nachweislicher Teilnahme an mindestens 80% der Veranstaltungen 2. (2) Europanozert ist bei Unklarheiten berechtigt, weitere Nachweise anzufordern und/oder dem Antragsteller zu einem Gespräch einzuladen. (3) Zertifikate mit dem Logo der Akkreditierungsstelle bzw. mit dem Akkreditierungshinweis bestätigen die Befähigung für die benannte Qualifikationsstufe und werden als gleichwertig zu den entsprechenden Lehrgängen zugelassener Ausbildungsstätten anerkannt. 4 Durchführung der Prüfung und -bewertung (1) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen Teil mit einer Prüfungsdauer von 120 Minuten und 50 MC-Fragen. Die Fragen werden von Europanozert nach inhaltlicher Gewichtung der Teilgebiete ausgewählt. (2) Bei den Prüfungsaufgaben (MC-Fragen) sind in der Regel 1 bis 3 Antwortmöglichkeiten richtig und entsprechend wird pro vollständig richtig gelöste Aufgabe 1 bis 3 Punkte ver- 1 Eine Tätigkeit wird als qualitätsbezogen betrachtet, wenn diese in Eigenverantwortung ausgeübt wird und in der Regel auf die Umsetzung wesentlicher, qualitätsbezogener Forderungen von Normen (z.b. ISO 9001) oder normativen Dokumenten gerichtet ist. 2 Die Schulung muss durch eine von Europanozert anerkannte, qualifizierte Bildungsorganisation erfolgen. Für Autodidakten besteht die Möglichkeit ihre Qualifikation durch eine Zusatzprüfung nachzuweisen. Seite 1 von 2
14 Qualitätsmanager ABQM-100 geben. Ist bei Mehrfachantworten eine Falschantwort dabei, so wird die gesamte Frage mit 0 Punkten bewertet. Ergebnisse unter 0 sind nicht möglich. (3) Jeder Prüfungsabschnitt nach 2 ist getrennt zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Abschnitt mindestens 60% der theoretisch möglichen Höchstpunktzahl erreicht wurde. Einzelne Abschnitte der Prüfung können wiederholt werden. 5 Prüfer (1) Die Prüfung wird von einem von Europanozert beauftragten Prüfer durchgeführt. (2) Die Prüfer haben die Anforderungen an Prüfer laut EN ISO/IEC 17024:2012 Abschnitt zu erfüllen. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn der Prüfer/Beisitzer mindestens über die Qualifikation bzgl. der zu prüfenden Qualifikationsstufe verfügt. (3) Die Zertifizierungsstelle hat nach dem IAF Leitfaden zur Anwendung der EN ISO/IEC eine Überprüfung und Überwachung der Prüfer vorzunehmen. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn der Prüfer/Beisitzer im dreijährigen Turnus einer Beobachtung im Rahmen einer Prüfung vor Ort unterzogen wird. 6 Zulassung von Hilfsmitteln (1) Es sind keine Hilfsmittel zugelassen. 7 Zertifikate (1) Die Zertifikatserteilung muss spätestens 1 Jahr nach bestandener Prüfung erfolgen. (2) Der Antragsteller hat die Möglichkeit, fehlende Berufserfahrung innerhalb dieser Zeit nachzuweisen. (3) Die Gültigkeit eines Zertifikats beginnt im Regelfall mit der positiven Zertifikatsentscheidung und läuft über 3 Jahre. Kann das Zertifikat wegen fehlender Voraussetzungen erst später erteilt werden, so reduziert sich die Zertifikatsdauer entsprechend. Es gilt dann das Datum der Prüfungsevaluierung. 8 Rezertifizierung (1) Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer des Zertifikats nach der Erstzertifizierung, kann auf Antrag des Zertifikatsinhabers eine Rezertifizierung erfolgen. (2) Zur Rezertifizierung muss der Zertifikatsinhaber der Zertifizierungsstelle (durch schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers oder Auftraggebers) nachweisen, dass er im zurückliegenden Zeitraum min. 1 Jahr im zertifizierten Bereich tätig war. (2) Er muss weiterhin nachweisen, dass er im Gültigkeitszeitraum an mindestens einer 1- tägigen Schulung teilgenommen hat, in der Neuerungen im Qualitätsmanagementbereich behandelt und relevante Kenntnisse aufgefrischt wurden. (4) Das Re-Zertifikat hat eine Gültigkeit von 3 Jahren. Seite 2 von 2
15 Qualitätsauditor ABQA Geltungsbereich (1) Diese Durchführungsbestimmungen beziehen sich auf das Prüfungsverfahren zur Erlangung eines akkreditierten Europanozert Zertifikates als Qualitätsauditor (QA). (2) Grundlage dieser Durchführungsbestimmungen ist die Zertifizierungs- und Prüfungsordnung der Europanozert in der jeweils gültigen Fassung. 2 Prüfungsgegenstand (1) Gesetzliche Regelungs-Gesichtspunkte, Einführung in Akkreditierung/Zertifizierung/ Auditierung, Planung und Vorbereitung sowie Durchführung eines Audits, Auditergebnisse und Berichtswesen, Folgemaßnahmen von Audits und Qualifikation von Qualitäts-auditoren. 3 Zulassung zur Prüfung und Zertifikatserteilung (1) Die Zulassung zur Prüfung ist an folgende Voraussetzungen gebunden: 1. Abgeschlossene Hochschulausbildung oder höherwertig (ersatzweise eine Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren in Vollzeit nach abgeschlossener Fachschulausbildung wie Techniker, Meister o.ä.) 2. Mindestens 4 Jahre Berufserfahrung in Vollzeit 3. Mindestens 2 Jahre der Berufserfahrung in qualitätsbezogenen Tätigkeiten 1 4. Erfolgreicher Abschluss des QM-Lehrgangs mit Zertifikatsnachweis 5. Erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zum QA mit mindestens 40 Unterrichtseinheiten (mit QB und QM insgesamt mind. 180 UE) und nachweislicher Teilnahme an mindestens 80% der Veranstaltungen Teilnahme an mindestens vier Qualitätsaudits mit 20 Tagen, davon 11 Tage vor Ort 3. (2) Europanozert ist bei Unklarheiten berechtigt, weitere Nachweise anzufordern und/oder dem Antragsteller zu einem Gespräch einzuladen. (3) Zertifikate mit dem Logo der Akkreditierungsstelle bzw. mit dem Akkreditierungshinweis bestätigen die Befähigung für die benannte Qualifikationsstufe und werden als gleichwertig zu den entsprechenden Lehrgängen zugelassener Ausbildungsstätten anerkannt. 4 Durchführung der Prüfung und -bewertung (1) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen Teil mit einer Prüfungsdauer von 60 Minuten und 30 MC-Fragen. Die Fragen werden von Europanozert nach inhaltlicher Gewichtung der Teilgebiete ausgewählt. (2) Für Auditoren wird die Prüfung um einen mündlichen Teil ergänzt. Die mündliche Prüfung muss aus Befragung und Präsentation bestehen, beim Qualitätsauditor ist jedoch auch eine Kombination zum Beispiel mit Befragung, Rollenspiel und Bewertung der Dokumentation zulässig. 1 Eine Tätigkeit wird als qualitätsbezogen betrachtet, wenn diese in Eigenverantwortung ausgeübt wird und in der Regel auf die Umsetzung wesentlicher, qualitätsbezogener Forderungen von Normen (z.b. ISO 9001) oder normativen Dokumenten gerichtet ist. 2 Die Schulung muss durch eine von Europanozert anerkannte, qualifizierte Bildungsorganisation erfolgen. Für Autodidakten besteht die Möglichkeit ihre Qualifikation durch eine Zusatzprüfung nachzuweisen. 3 Wird QMS als zweites Zertifizierungsgebiet erworben, sind mind. 3 Audits mit mind. 15 Tagen, davon mind. 8 Audittage vor Ort ausreichend. Seite 1 von 3
16 Qualitätsauditor ABQA-100 (3) Bei den Prüfungsaufgaben (MC-Fragen) sind in der Regel 1 bis 3 Antwortmöglichkeiten richtig und entsprechend wird pro vollständig richtig gelöste Aufgabe 1 bis 3 Punkte vergeben. Ist bei Mehrfachantworten eine Falschantwort dabei, so wird die gesamte Frage mit 0 Punkten bewertet. Ergebnisse unter 0 sind nicht möglich. (4) Jeder Prüfungsabschnitt nach 2 ist getrennt zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Abschnitt mindestens 60% der theoretisch möglichen Höchstpunktzahl erreicht wurde. Einzelne Abschnitte der Prüfung können wiederholt werden. 5 Prüfer (1) Die Prüfung wird von zwei von Europanozert beauftragten Prüfern bzw. einem Prüfer und einem Beisitzer, der die gleiche Qualifikation wie der Prüfer besitzt, durchgeführt. Der Beisitzer hat bei der Bewertung der Kandidaten nur eine beratende Stimme. (2) Die Prüfer haben die Anforderungen an Prüfer laut EN ISO/IEC 17024:2012 Abschnitt zu erfüllen. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn der Prüfer/Beisitzer mindestens über die Qualifikation bzgl. der zu prüfenden Qualifikationsstufe verfügt. (3) Die Zertifizierungsstelle hat nach dem IAF Leitfaden zur Anwendung der EN ISO/IEC eine Überprüfung und Überwachung der Prüfer vorzunehmen. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn der Prüfer/Beisitzer im dreijährigen Turnus einer Beobachtung im Rahmen einer Prüfung vor Ort unterzogen wird. 6 Zulassung von Hilfsmitteln (1) Es sind keine Hilfsmittel zugelassen. 7 Zertifikate (1) Die Zertifikatserteilung muss spätestens 1 Jahr nach bestandener Prüfung erfolgen. (2) Der Antragsteller hat die Möglichkeit, fehlende Berufserfahrung und/oder fehlende Auditerfahrung innerhalb dieser Zeit nachzuweisen. Beim Qualitätsauditor ist jedoch bereits vor der Prüfung die Mitwirkung an mindestens 2 Audits mit insgesamt mindestens 10 Audittagen für die Prüfung der Dokumentation, der Auditplanung, der Auditdurchführung und der Auditberichterstattung, davon mindestens 5 Tage vor Ort, nachzuweisen. (3) Die Gültigkeit eines Zertifikats beginnt im Regelfall mit der positiven Zertifikatsentscheidung und läuft über 3 Jahre. Kann das Zertifikat wegen fehlender Voraussetzungen erst später erteilt werden, so reduziert sich die Zertifikatsdauer entsprechend. Es gilt dann das Datum der Prüfungsevaluierung. 8 Rezertifizierung (1) Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer des Zertifikats nach der Erstzertifizierung kann auf Antrag des Zertifikatsinhabers eine Rezertifizierung erfolgen. (2) Zur Rezertifizierung muss der Zertifikatsinhaber der Zertifizierungsstelle (durch schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers oder Auftraggebers) im zurückliegenden Zeitraum die Durchführung von a) jährlich mind. 1 externen QM-Audit (z.b. nach ISO 9001) mit nicht weniger als 2 Tagen vor Ort oder im Gültigkeitszeitraum mindestens 3 externe QM-Audits mit einer Dauer von mindestens 6 Tagen vor Ort gesamt nachweisen oder b) jährlich mindestens 2 interne QM-Audits (z.b. nach ISO 9001) mit nicht weniger als 2 Tagen vor Ort pro Audit, jedoch im Gültigkeitszeitraum mindestens 6 interne QM-Audits mit einer Dauer Seite 2 von 3
17 Qualitätsauditor ABQA-100 von mindestens 12 Audittagen vor Ort gesamt nachweisen. Die Durchführung der internen bzw. externen Audits ist bzgl. Zeitpunkt, Dauer, Art des Audit, Funktion des Antragstellers im Audit und Name der auditierten Organisation durch den Arbeitgeber oder Auditauftraggeber schriftlich zu bestätigen. Der Charakter des QM-Audits muss eindeutig erkannt werden. Audits über einzelne Prozesse bzw. einzelne Anforderungen bzw. Unterabschnitte einer Norm können nicht als QM-Audit anerkannt werden. (3) Er muss weiterhin nachweisen, dass er im Gültigkeitszeitraum an mindestens einer 1- tägigen Schulung teilgenommen hat, in der Neuerungen zu den Themen Qualitätsmanagement und Qualitätsaudit behandelt und relevante Kenntnisse aufgefrischt wurden. (4) Das Re-Zertifikat hat eine Gültigkeit von 3 Jahren. Seite 3 von 3
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