I N S O L V E N Z. Themen. Thema Nr. 14: Zahl der Insolvenzen in Deutschland - absolut. 1. Einleitung. Insolvenzen von Privatpersonen von

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1 Themen Thema Nr. 14: I N S O L V E N Z 1. Einleitung 2. Insolvenz vs. Konkurs - Unterschiede!? 3. Insolvenzrecht - Rechtliche Grundlagen 4. Insolvenzverfahren - Insolvenz immer das Aus? 5. Resümee Yassin Hankir 2 1. Einleitung Zahl der Insolvenzen in Deutschland - absolut Zahl der Insolvenzen steigt in Konjunkturkrisen dramatisch Eine Insolvenz kann jeden treffen EK-Geber, FK-Geber, Arbeitnehmer, Lieferant, Kunde oder auch: Verbraucher Wichtig: Kenntnis der eigenen Rechtsposition und bestehender Haftungspflichten oder -ansprüche 3 Quelle: Hermes Kreditversicherungs-AG, Anzahl der Insolvenzen: Deutschland im Europa-Vergleich Insolvenzen von Privatpersonen von Anzahl der Insolvenzen Gesellschafter Verbraucher Gesellschafter Verbraucher Jahr Quelle: Hermes Kreditversicherungs-AG, Quelle: Statistisches Bundesamt

2 2. Insolvenz vs. Konkurs Unterschiede!? Insolvenz: Zahlungsunfähigkeit 2.1. Definitionen Konkurs: Ein besonderes gerichtliches Vollstreckungsverfahren, das der Verwertung des gesamten, dem Schuldner im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gehörenden pfändbaren Vermögens zum Zweck der gleichmäßigen Befriedigung aller an dem Verfahren teilnehmenden persönlichen Gläubiger dient. 7 Zahlungsunfähigkeit: Das auf Mangel an Zahlungsmitteln beruhende, nach außen erkennbare, voraussichtlich dauernde Unvermögen eines Schuldners, seine fälligen Geldschulden noch im wesentlichen zu erfüllen Begriffsbestimmung und -abgrenzung 2.3. Motivation der Rechtsreform vom Konkurs- zum Insolvenzrecht INSOLVENZ Konkurs Geringe Anzahl eröffneter Verfahren 25% Magere Insolvenzquote 3 5% Planverfahren Bankrott 9 Ziele: (1) Masse frühzeitig sichern & vergrößern (2) Zahl eröffneter Verfahren erhöhen (3) Quote steigern (4) Verteilungsgerechtigkeit erhöht (5) Chance auf Unternehmensfortführung (6) Wirtschaftliche Neuanfang der Schuldner Insolvenzrecht - Rechtliche Grundlagen Insolvenzgründe 3.1. Insolvenzordnung (InsO) In Kraft getreten am , novelliert am Rechtsform Insolvenzgrund Insolvenzgründe Insolvenzverfahren Insolvenzverwalter Natürliche Personen & Juristische Personen Zahlungsunfähigkeit & drohende Zahlungsunfähigkeit Insolvenzmasse Gläubigergruppen nur Juristische Personen (GmbH, GmbH & Co. KG, KGaA, AG, Stiftung, Verein, Genossenschaft) Überschuldung 11 12

3 Zahlungsunfähigkeit Überschuldung Zahlungsunfähigkeit Definition: Das voraussichtlich dauernde Unvermögen eines Schuldners, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Definition: Zustand der vorliegt wenn das Vermögen geringer ist als die Verbindlichkeiten. Drohende Zahlungsunfähigkeit PROBLEM: Feststellung des Tatbestands Definition: Ein Schuldner kann bestehende Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit voraussichtlich nicht leisten. 13 FRAGE: Bewertung der VG zu Liquidations- oder zu Fortführungswerten? 14 Liquidationswert vs. Fortführungswert Insolvenzantrag PRINZIP: Gläubigerschutz PRINZIP: GoB Formale Voraussetzung des Insolvenzverfahrens going-concern Von Unternehmensführung zu stellen Kann auch von Gläubigern gestellt werden ACHTUNG: Antrag muss bei juristischen Personen innerhalb von 3 Wochen ab der Kenntnis des Vorliegens eines Insolvenzgrundes gestellt werden ABER: zu restriktive Bewertung der VG ABER: zu masse- bzw. gläubigerschädigend 15 sonst Insolvenzverschleppung Straftatbestand! Insolvenzgerichte Insolvenzverwalter Amtsgerichte in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat Vertreter der Gläubiger Bei Insolvenz geht Macht in der Unternehmung auf ihn über Entscheidungen: (1) Rechtmäßigkeit und (2) Eröffnung des Insolvenzverfahrens, (3) vorläufiger sowie (4) zunächst endgültiger Insolvenzverwalter, (5) Restschuldbefreiung 17 Entscheidungsgewalt EK-Geber Vorläufiger Insolvenzverwalter Endgültiger Insolvenzverwalter FK-Geber Schwacher Starker 18

4 schwacher Verwalter keine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis Keine Masseverbindlichkeiten Aufgaben: (1) Massesicherung und erhaltung (2) Masseschaffung (3) Verbindlichkeitenreduktion Endgültiger Insolvenzverwalter Aufgaben richten sich nach Verlauf des Insolvenzverfahrens - Liquidation Verwertung der VG - Insolvenzplan Sanierung, unternehmerische Aufgaben Verwalter kann auf Eigeninitiative Insolvenzplan aufstellen starker Verwalter Masseverbindlichkeiten Sachverständiger zur Verfahrenseröffnung Vergütung des Verwalters? geregelt in InsVV! Sachverständiger für Sanierungschancen Insolvenzmasse Gläubigergruppen Sämtlichen VG des Schuldners, die ihm zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags gehören und die er während des Verfahrens erwirbt Insolvenzverfahren wird nur eröffnet, wenn Masse die Verfahrenskosten deckt Verfahrenskosten = Gerichtskosten + Vergütung vorläufiger Verwalter + Vergütung endgültiger Verwalter + Honorar Gläubigerausschussmitglieder 21 (1) Massegläubiger (2) Insolvenzgläubiger (3) Nachrangige Gläubiger (4) Absonderungsberechtigte (5) Aussonderungsberechtigte (6) Aufrechnungsberechtigte Gläubiger Massegläubiger Insolvenzgläubiger Stärkste Stellung! Forderungen werden vor denen der übrigen Gruppen aus der Insolvenzmasse befriedigt Werden nach Massegläubigern bedient Müssen Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden Im Regelfall nur quotale Forderungsbefriedigung Masseverbindlichkeiten: - Verfahrenskosten - Steuerverbindlichkeiten - Kosten, die aus Handlungen des Verwalters entstehen 23 WICHTIG: (1) Forderungsanspruch auch gegen Mithafter (2) Forderungen stets in Euro (3) Forderungen werden durch Insolvenz fällig (4) Renten zum Barwert 24

5 Nachrangige Gläubiger Absonderungsberechtigte Werden erst nach Masse- und Insolvenzgläubigern bedient PRAXIS: Dazu reicht die Masse i.d.r. nie aus Besitzen vertraglichen Anspruch auf Sicherungsgut für ihre Forderung Sicherungsgut geht damit nicht in Masse ein Nachrangige Forderungen: - laufende Zinsen der Insolvenzgläubiger - Geldstrafen, Ordnungsgelder - eigenkapitalersetzende Darlehn - vertraglich als nachrangig vereinbarte Forderungen 25 Sicherungsgut wird entweder vom Insolvenzverwalter liquidiert oder stehen Gläubiger direkt zu Wenn Verkaufserlös des Sicherungsgutes < Forderung, werden Absonderungsberechtigte mit dem Rest ihrer Ansprüche wie Insolvenzgläubiger behandelt Aussonderungsberechtigte Aufrechnungsberechtigte Gläubiger Besitzen Herausgabeanspruch eines VG des Schuldners Gläubiger gegen die der Schuldner selbst eine offene Forderung besitzt VG geht nicht in Masse ein Können ihre Forderung gegen die des Schuldners aufrechnen PRAXIS: bedeutendstes Aussonderungsrecht = Lieferung unter Eigentumsvorbehalt Voraussetzungen: (1) Erfüllung durch gleichartige Leistung (2) Fälligkeit Weitere: - VG die lediglich im Besitz des Schuldners sind (3) Bestand vor Verfahrenseröffnung - Leasingverträge Beispiel: A GmbH Gläubiger Forderung B AG Schuldner Forderung AUFRECHNUNG Gläubigerversammlung Höchstes Organ der Gläubiger Teilnahme- & stimmberechtigt: - Insolvenzgläubiger - Absonderungsberechtigte Nur teilnahmeberechtigt: - Nachrangige Gläubiger A GmbH Gläubiger Forderung B AG Schuldner Vorrangstellung durch Aufrechnung! 29 Entscheidungen: - Zusammensetzung und Größe Gläubigerausschuss - Insolvenzverwalter - Unternehmensstilllegung /-fortführung - Insolvenzplan 30

6 Gläubigerausschuss I.d.R. zunächst vom Insolvenzgericht bestellt Besetzung: Jeweils ein Mitglied der folgenden 4 Gruppen (1) Absonderungsberechtigte (2) Größte Insolvenzgläubiger (3) Kleingläubiger (4) Arbeitnehmer Hauptaufgaben: - Unterstützung und Kontrolle des Insolvenzverwalters Kann bei Unregelmäßigkeiten Entlassung des Verwalters beantragen Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) In Kraft getreten am , novelliert am Regelt die Vergütung von: (1) Insolvenzverwalters (2) vorläufigen Insolvenzverwalter (3) Mitglieder des Gläubigerausschusses (4) Sachverwalters bei Eigenverwaltung des Schuldners (5) Treuhänder bei Verbraucherinsolvenz (6) Treuhänder bei Restschuldbefreiungsverfahren 32 (1) Insolvenzverwalter Vergütung des Verwalters bemisst sich nach der Höhe der in der Schlussrechnung festgestellten Masse (Regelsätze): Wert der Insolvenzmasse von den ersten vom Mehrbetrag bis vom Mehrbetrag bis vom Mehrbetrag bis vom Mehrbetrag bis vom Mehrbetrag bis von höheren Beträgen Vergütung in % der Masse 40,0 % 25,0 % 7,0 % 3,0 % 2,0 % 1,0 % 0,5 % Abweichung von Regelsätzen: In Abhängigkeit von Zusatzleistungen bzw. Arbeitserleichterungen des Verwalters nach oben bzw. unten möglich Beispiele: - Ausarbeitung Sozialplan, Insolvenzplan - Einsatz besonderer Sachkunde (WP, RA, STB) - Erfolgsabhängigkeit ABER: Zu- sowie Abschläge gesetzlich nicht explizit fixiert Mindest-Vergütung: FOLGE: Bemessungsspielraum für Verwalter 34 (2) Vorläufiger Insolvenzverwalter (5) Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren Starker prinzipiell höher vergütet als schwacher Regelsätze: 5% von den ersten Euro Genaues Honorar hängt vom Arbeitsaufwand ab 3% vom Mehrbetrag bis Euro 1% von höheren Beträgen (3) Sachverwalter Mindest-Vergütung: % der Regelsätze des Insolvenzverwalters (6) Mitglieder des Gläubigerausschusses (4) Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren 15 % der Insolvenzmasse Stundensatz Abhängig vom Umfang ihrer Tätigkeit und Sachkompetenz 35 36

7 4. Insolvenzverfahren - Insolvenz immer das Aus? Voraussetzungen zur Verfahrenseröffnung: Insolvenzgrund Verfahrenskostendeckende Masse Eröffnungsbeschluss des Gerichts FRAGE: War s das? Liquidation NEIN Insolvenzplanverfahren Ablauf des Verfahrens Anfänglich unabhängig vom Verlauf identisch Insolvenzverwalter muss zunächst immer (1) Masseverzeichnis, (2) Gläubigerverzeichnis sowie (3) Vermögensübersicht erstellen Dabei unterliegt er weitreichenden Haftungspflichten 37 Erst dann Liquidation oder Insolvenzplanverfahren 38 Haftungsverpflichtungen des Insolvenzverwalters Bei: (1) Anerkennung nicht bestehender Forderungen (2) Versäumnis VG in die Masse einzuziehen (3) Versäumnis den Wert eines VG zu wahren (4) Versäumnis seiner Rechnungslegungspflichten (5) Eingriffe in das Eigentum Dritter (6) Versäumnis korrekte Schlussrechnung vorzulegen (7) Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten, sofern zum Zeitpunkt ihrer Entstehung erkennbar Unternehmenszerschlagung Liquidation Ende der Unternehmung HIER: klassische Zwangsliquidation Verwertung des gesamten Schuldnervermögens zur Befriedigung der offenen Gläubigerforderungen Keine Sanierungschance für insolventes Unternehmen Insolvenzverwalter handelt als Verwerter Maßgabe: Unternehmen als Einheit bringt i.d.r. höheren Verkaufserlös 40 Ablauf der Liquidation Verwertung aller VG Abschlagszahlungen während der Verwertung möglich Abschlagsverzeichnis Wenn Liquidation abgeschlossen Schlussrechnung bzw. Schlussverteilung Werden nach Abschluss des Insolvenzverfahrens Mittel frei Nachtragsverteilung Ablaufschema einer Liquidation am Bsp. einer GmbH Insolvenzverfahren und Regelverwertung einer GmbH Eröffnung des Insolvenzverfahrens Auflösung einer GmbH 60 Abs 1 Nr. 4 GmbHG Verwertung des GmbH-Vermögens Auskehrung des Erlöses an die Gläubiger Ende! Verfahrensbeendigung PRAXIS: Liquidation dauert je nach Unternehmensgröße zwischen 2 und mehr als 10 Jahren! 41 Löschen bei Vermögenslosigkeit 141a FGG 42

8 Verteilung der Insolvenzmasse Grundsätze Verteilung im Insolvenzverfahren 4.2. Insolvenzplanverfahren Freie Masse Sicherungsgut Aussonderungsgut Bedeutendste Neuerung des Insolvenzrechts ZIEL: Sanierung der insolventen Unternehmung Befriedigung der Massegläubiger Befriedigung Herausgabe an die der Absonderungsberechtigten Aussonderungsberechtigten Insolvenzplan = individuelles Sanierungskonzept Planverfahren Forderungsverzicht der Gläubiger Befriedigung der Insolvenzforderungen Befriedigung der nachrangigen Insolvenzgläubiger Befriedigung der übrigen Gläubiger 43 Anreiz: Höhere Quote, Wandlung von FK in EK Insolvenzplan durch: (1) Antrag Gläubigerversammlung (2) Eigeninitiative Verwalter (3) Eigeninitiative Schuldner 44 Ablauf des Insolvenzplanverfahrens Vorlage eines Insolvenzplans Aufbau: (1) Darstellender Teil Sanierungskonzept (2) Gestaltender Teil Forderungsverzicht (3) Plananlagen Planzahlen Ablaufschema: Insolvenzplanverfahren einer GmbH (1) Sanierung der GmbH durch Umstrukturierung Auflösung stiller Reserven GmbH Personalabbau von 1000 Beschäftigten VORAUSSETZUNG: Zustimmung des Insolvenzverwalters, der Gläubigerversammlung, des Schuldners sowie gerichtliche Bestätigung. Gericht hebt Verfahren auf Plan wird umgesetzt 45 Neuorganisation der Lagerhaltung Stärkung des Vertriebs Effektivierung des Forderungseinzuges Strategische Preiserhöhungen 46 (2) Sanierung der GmbH durch Abspaltung und Übertragung des Kerngeschäfts in eine Auffanggesellschaft 4.3. Restschuldbefreiung Insolvente GmbH ZIEL: wirtschaftlicher Neubeginn des Schuldners Rest-GmbH Verwertung durch den Insolvenzverwalter Verteilung des Erlöses an die Gläubiger Unternehmenskern Übertragung auf eine Auffanggesellschaft Betriebsfortführung Quotenergänzung durch Ertrag Besonders für vollhaftende Gesellschafter interessant OHG, KG, GbR und Einzelkaufleute Aber auch für Verbraucher möglich Antrag kann mit Insolvenzantrag gestellt werden, spätestens jedoch 2 Wochen nach Belehrung 47 48

9 Restschuldbefreiung setzt immer Insolvenzverfahren voraus Wohlverhaltensperiode: Schuldner muss 6 Jahre lang pfändbaren Einkommensanteil an Gläubiger abtreten Ablaufschema des Restschuldbefreiungsverfahrens Wohlverhaltensperiode Entscheidung über Restschuldbefreiung trifft Gericht Gläubiger können Versagungs-Antrag stellen ERGEBNIS: Wird Restschuldbefreiung gewährt, können Gläubiger ihre Forderungen nicht mehr gegen Schuldner geltend machen 49 Versagung der Restschuldbefreiung Vollstreckung in Schuldner- Vermögen nach Verfahrensbeendigung möglich Gewährung der Restschuldbefreiung keine nachinsolvenzliche Vollstreckung in Schuldnervermögen Praxisprobleme Insolvenzplanverfahren: Kostenintensität der Planerstellung Entstehen vor allem aus praktischer Zusammenarbeit von Insolvenzverwalter und Schuldner PRAXIS: Planerstellung verschlingt 6-stelligen Euro-Betrag Schuldner wollen nicht mit Verwalter arbeiten, denn er zerstört ihr Lebenswerk. Außerdem: Forderungsverzicht der Gläubiger notwendig Schuldner können nicht mit Verwalter arbeiten, denn ihnen fehlt das ökonomische Verständnis. ABER: Gläubiger hauptsächlich Banken, deren Steuervorteile bei Forderungsverzicht weitgehend gekürzt wurden! 51 FOLGE: Planverfahren nur Spurenelemente Resümee AUFFÄLLIG: Hohe Anzahl von Insolvenzen bei GmbHs 2 Ziele erreicht: (1) Anteil eröffneter Verfahren von 1999 bis 2001 von 36% auf 45% erhöht (2) Abfindungsquote gestiegen PRAXIS: 2000 rund 56% und 2001 rund 55 % aller Unternehmensinsolvenzen ABER: Eher sozialpolitische als ökonomische Verbesserung GRÜNDE: Geringe Haftung Planverfahren keine Alternative zur Zwangsliquidation Fehlende Unternehmerische Kenntnis und Erfahrung Restschuldbefreiung positiv, aber immer noch langwierig 53 AUßERDEM: Verstärkte Insolvenzverschleppung bei GmbHs 54

10 Insolvenzen in Deutschland nach Rechtsformen Quelle: Statistisches Bundesamt, 2002 Anzahl der Insolvenzen Kleingewerbe Einzelunternehmen, freie Berufe Personengesellschaften: OHG,KG,GbR GmbH AG und KGaA Eingetragene Genossenschaften Sonstige Rechtsformen Rechtsform 55

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