Insolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2014/15

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1 Insolvenzrecht Wintersemester 2014/15

2 1: Grundlagen A. Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens I. Tatbestand der Insolvenz II. Insolvenz aus der Sicht des Schuldners III. Insolvenz aus der Sicht der Gläubiger IV. Bedeutung für das schuldnerische Unternehmen B. Typischer Ablauf eines Insolvenzverfahrens Folie 2

3 Zweck des Insolvenzverfahrens 1 InsO Verwertung des gesamten Vermögens zur gemeinschaftlichen (anteiligen) Befriedigung aller Gläubiger. Entschuldung der natürlichen Personen bei Redlichkeit [Wege: Versilberung oder andere Regelung zur Erhalt des Unternehmens] Folie 3

4 Tatbestand der Insolvenz Zahlungsunfähigkeit ( 17 InsO) Andauerndes Unvermögen, die wesentlichen fälligen Geldverbindlichkeiten noch zu berichtigen. Überschuldung ( 19 InsO) - In einer Überschuldungsbilanz überwiegen die Passiva die Aktiva und - die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen nicht überwiegend wahrscheinlich. Folie 4

5 Sicht des Schuldners Juristische Personen - Liquidation - Sanierung Natürliche Personen - Dauerhafte Verschuldung ( 201 Abs. 2 InsO) - Schuldenbereinigung ( 305 InsO) - Restschuldbefreiung ( 286 ff. InsO) Folie 5

6 Sicht der Gläubiger Insolvenzrisiko - Geltendmachung der Forderung nur im Insolvenzverfahren ( 87 InsO) - Beschränkung auf Insolvenzquote Sicherungen - Vermeidung von Kreditgewährung - Sicherung vor Insolvenzeröffnung mit der Folge eines Absonderungsrechts im Verfahren ( 49 ff. InsO) Folie 6

7 Das schuldnerische Unternehmen Zum Begriff des Unternehmens - Abgrenzung vom Unternehmensträger = Schuldner Auswirkungen der Insolvenz - Stilllegung - Sanierung Sanierung des Unternehmensträgers Übertragende Sanierung Bedeutung der Verfahrensarten - Regelverfahren - Planverfahren Folie 7

8 Sanierungsoptionen 1. Sanierung (durch Insolvenzplan) erleichtert durch ESUG - Erhalt des Unternehmens - Erhalt des Unternehmensträgers - Befriedigung der Gläubiger durch (reduzierte) Ansprüche gegen den (alten = neuen) Unternehmensträger 1. Übertragende Sanierung - Erhalt des Unternehmens - Trennung der Aktiva von den Passiva durch Asset-Deal - Befriedigung der Gläubiger durch Insolvenzquote (mittelbare Ausschüttung des Kaufpreises) - Liquidation des alten Unternehmensträgers Folie 8

9 Vor- und Nachteil übertragender Sanierung Vorteil: Erleichterung des Überlebens durch Trennung der Aktiva von den Passiva. Nachteil: Kein Zugriff auf alle mit dem Unternehmensträger verbundenen Werte, insbesondere - günstige (langfristige) Verträge - nicht übertragbare Lizenzen, Zertifizierungen etc. - öffentlich-rechtliche Genehmigungen - Börsennotierung - steuerliche Verlustvorträge Folie 9

10 Ablauf eines Insolvenzverfahrens Antrag, 13 InsO Prüfung durch das Insolvenzgericht - Eröffnungsgrund, 16 ff. InsO - hinreichende Masse, 26 InsO Eröffnungsbeschluss, 27 ff. InsO Ernennung des Verwalters, 27 InsO Sichtung, Verwaltung und Verwertung der Masse Feststellung der Gläubiger, 174 ff. InsO Erlösverteilung, 187 ff. InsO [Alternative: Sanierung durch Plan] Aufhebung des Verfahrens, 200 ff. InsO [Restschuldbefreiung, 286 ff. InsO] Folie 10

11 1. Stufe: - Planverfahren Gesetzgeberische Dauerbaustelle InsO (17./18. Legislaturperiode) - Stärkung der Eigenverwaltung - ESUG: Insolvenzstatistikgesetz - Verwalterauswahl - Reorganisationsverfahren für systemrelevante Banken KredReorgG: Stufe: - Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung - Überschuldungsbegriff (Prüfauftrag) 3. Stufe: Konzerninsolvenz G zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte: Bitter/Hommerich/Reiß ZIP 2012, 1201 RegE KIG (RechtsA am : Vorsatzanfechtung) Folie 11

12 2: Die Akteure A. Schuldner des Insolvenzverfahrens B. Insolvenzgericht C. Insolvenzverwalter D. Gläubiger im Insolvenzverfahren Folie 12

13 Aufgaben des Insolvenzgerichts Verfahrenseröffnung, 11 ff. InsO Ernennung des Insolvenzverwalters, 27, 56 ff. InsO Überwachung des Insolvenzverwalters, 58 f. InsO Einsetzung des Gläubigerausschusses, 67 InsO Leitung der Gläubigerversammlung, 76 InsO Verfahrensbeendigung, 200 InsO Folie 13

14 Aufgaben des Insolvenzverwalters Verwaltung des Vermögens Verwertung der Masse Verteilung des Erlöses Folie 14

15 Amtsrecht des Verwalters Ernennung 27, 56 InsO Aufsicht 58, 69 InsO Haftung 60 ff. InsO Vergütung 63 InsO Beendigung - mit Beendigung des Verfahrens - mit Entlassung, Abwahl oder Tod Folie 15

16 Beispiele 1 Nr. 1 Insolvenzgläubiger 60 InsO? 80 ff. InsO 91 ZPO in die Masse I V I klagt als sog. Partei kraft Amtes 433 II BGB K Auto mangelhaft? Folie 16

17 Beispiele 1 Nr. 2 V 433 II BGB 61 InsO? X X ist Rechtsinhaber I ist verfügungsbefugt I freies Vermögen des X Insolvenzmasse des X Privatvermögen des I Folie 17

18 Stellung des Verwalters Organtheorie - Juristische Personen handeln durch Organe, um ihre Handlungsfähigkeit herzustellen (etwa Vorstand). Vertretertheorie - Geschäftsunfähige handeln durch ges. Vertreter, um am Rechtsverkehr teilnehmen zu können. Theorie von der Partei kraft Amtes (h. M.) - Der Insolvenzschuldner kann handeln, ihm wird aber durch den Insolvenzbeschlag die Verfügungsbefugnis genommen, über Gegenstände seines Vermögens zu verfügen. - Der Insolvenzverwalter soll spezifische Wirkungen für die Insolvenzmasse erzeugen. Diese Wirkungen unterscheiden sich vom Eigenhandeln sowohl des Insolvenzschuldners als auch des Insolvenzverwalters. Folie 18

19 Gläubigergruppen Massegläubiger, 53 ff. InsO Insolvenzgläubiger, 38 InsO Aussonderungsberechtigte Gläubiger, 47 InsO Absonderungsberechtigte Gläubiger, 49 ff. InsO Folie 19

20 Beispiele 1 Nr ff. InsO Bauleistung erbracht I X 631 BGB U Werklohnforderung des U ist Insolvenzforderung, 38 InsO. Folie 20

21 Beispiele 1 Nr ff. InsO Kündigung wegen Zahlungsverzugs I X Mietvertrag 546 BGB V Herausgabeanspruch berechtigt zur Aussonderung, 47 InsO. Folie 21

22 Beispiele 1 Nr ff. InsO Darlehensauskehr I X 498 BGB 929, 930 BGB V Maschinen Sicherungseigentum berechtigt zur Absonderung, 51 Nr. 1 InsO. Folie 22

23 Beispiele 1 Nr. 3.4 K 346, 437 Nr. 2 BGB X X ist Rechtsinhaber I ist verfügungsbefugt I freies Vermögen des X Insolvenzmasse des X Privatvermögen des I K ist Massegläubiger, 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Folie 23

24 Gläubigerorganisation Aufgaben der Gläubigerversammlung - Wahl des Insolvenzverwalters, 57 InsO - Wahl des Gläubigerausschusses, 68 InsO - Erlaubniserteilung, 162 f. InsO - Entscheidung über die Verwertung, 157 InsO Aufgaben des Gläubigerausschusses - Überwachung des Insolvenzverwalters, 69 InsO - Erlaubniserteilung, 158 ff. InsO Folie 24

25 3: Eröffnung des Verfahrens A. Eröffnungsvoraussetzungen B. Eröffnungsverfahren Folie 25

26 A. Eröffnungsvoraussetzungen Antrag, 13 ff. InsO - Antragsrecht Gläubiger ( 14 InsO) Schuldner und Organe ( 15 InsO) - Antragspflicht: Organe ( 15a InsO) Insolvenzgrund, 16 ff. InsO - Zahlungsunfähigkeit - Drohende Zahlungsunfähigkeit - Überschuldung hinreichende Masse, 26 InsO - Gerichtskosten - Verwalterkosten Folie 26

27 Haftung wegen Insolvenzverschleppung ( 823 Abs. 2 BGB, 15a InsO) Verpflichteter - Geschäftsleiter einer Gesellschaft ohne persönlich haftende natürliche Person - Gesellschafter im Falle der Führungslosigkeit Unterlassen des Insolvenzantrags - Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung - Unverzüglicher Insolvenzantrag, maximal drei Wochen Verschulden, 276 BGB Geschützter Personenkreis - Altgläubiger (Quotenschaden, Folge: 92 InsO) - Neugläubiger (Vertrauensschaden, BGHZ 126, 181) Folie 27

28 Leitentscheidung BGHZ 126, Ein Geschäftsführer haftet unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß nicht deswegen persönlich für eine Verbindlichkeit der GmbH, weil er zugunsten der Gesellschaft Sicherheiten aus seinem eigenen Vermögen zur Verfügung gestellt hat. 2. Die (Neu-)Gläubiger, die ihre Forderungen gegen die GmbH nach dem Zeitpunkt erworben haben, zu dem Konkursantrag hätte gestellt werden müssen, haben gegen den insoweit schuldhaft pflichtwidrig handelnden Geschäftsführer einen Anspruch auf Ausgleich des vollen - nicht durch den "Quotenschaden" begrenzten - Schadens, der ihnen dadurch entsteht, daß sie in Rechtsbeziehungen zu einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen GmbH getreten sind (insoweit Aufgabe BGHZ 29, 100). Folie 28

29 Zu den Haftungsvoraussetzungen BGH ZIP 2012, 1174: Verfügt der Geschäftsführer einer GmbH nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse, die er für die Prüfung benötigt, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen muss, hat er sich bei Anzeichen einer Krise der Gesellschaft unverzüglich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einer unabhängigen, für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Person beraten zu lassen. Der Geschäftsführer darf sich nicht mit einer unverzüglichen Auftragserteilung begnügen, sondern muss auch auf eine unverzügliche Vorlage des Prüfergebnisses hinwirken. BGH ZIP 2012, 723: Die Voraussetzungen der Zahlungseinstellung gelten nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung als bewiesen, wenn der Geschäftsführer einer GmbH, der von einem Gesellschaftsgläubiger wegen Insolvenzverschleppung in Anspruch genommen wird, seine Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Belegen verletzt hat und dem Gläubiger deshalb die Darlegung näherer Einzelheiten nicht möglich ist. Folie 29

30 Haftung wegen Masseschmälerung ( 64 Satz 1 und 2 GmbHG) Adressat: Geschäftsführer + faktische Geschäftsführer Zahlungen und sonstige Masseschmälerungen - Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung - Weiter Zahlungsbegriff (Zweck, verteilungsfähiges Vermögen einer insolvenzreifen Gesellschaft zu erhalten) Zahlungen, Lieferungen Rechtsübertragungen, Dienstleistungen Nur erhalten gebliebene Gegenleistungen schließen nach BGH ZIP 2003, 1005 Zahlung aus, enger als 142 InsO, str. Irrelevant ist Begründung von Verbindlichkeiten Ausschluss durch Absatz 2 - Aufrechterhaltung des (sanierungsfähigen) Betriebs - Normkonflikt bei drohender Strafbarkeit (Ausnahmefall) Verschulden (Erkennbarkeit) Folie 30

31 Zahlungsunfähigkeit ( 17 f. InsO) Zahlungsunfähigkeit ( 17 InsO) - Zeitpunkt-Illiquidität - Abgrenzung zur Zahlungsstockung (BGHZ 163, 134): Liquiditätslücke von mehr als 10 % Nicht innerhalb von drei Wochen zu beseitigen Aber: Ausnahmen möglich - Zahlungsunfähigkeit bei geringerer Lücke - Keine Zahlungsunfähigkeit wegen besonderer Umstände Drohende Zahlungsunfähigkeit ( 18 InsO) - Zeitraum-Illiquidität Folie 31

32 Überschuldungsprüfung, 19 InsO n. F. Überschuldungsbilanz nach Zerschlagungswerten: Überwiegen die Passiva die Aktiva? Fortführungsprognose ( 19 II): Ist Fortführung des Unternehmens wahrscheinlich? Ja Nein Keine Überschuldung Ja Keine Überschuldung Nein Überschuldung steht fest. Folie 32

33 Überschuldungsprüfung nach 19 InsO a.f. Überschuldungsbilanz nach Zerschlagungswerten: Überwiegen die Passiva die Aktiva? Nein Fortführungsprognose (19 II 2): Ist Fortführung des Unternehmens wahrscheinlich? Ja Keine Überschuldung Ja Nein Überschuldungsbilanz nach Betriebsfortführungswerten: Überwiegen die Passiva die Aktiva? Ja Überschuldung steht fest. Nein Überschuldung steht fest. Keine Überschuldung Folie 33

34 Stundung der Verfahrenskosten ( 4a ff. InsO) Natürliche Person Keine hinreichende Masse Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung Keine Unzulässigkeit des Antrags nach 287a Abs. 2 InsO Kein Versagungsgrund nach 290 Abs.1 Nr.1 InsO Folie 34

35 Entscheidung des Gerichts Ablehnung der Insolvenzeröffnung, 26, 34 I InsO oder Insolvenzeröffnungsbeschluss, 27 ff. InsO - Inhalt: 27 ff. InsO - Bekanntmachung: 30 InsO - Registereintragung: 31 f. InsO Folie 35

36 B. Eröffnungsverfahren Verfahrensalternativen: Klassisches Eröffnungsverfahren, 21 ff. InsO Vorläufige Eigenverwaltung, 270a InsO Sog. Schutzschirmverfahren, 270b InsO Folie 36

37 Zeitabschnitte Eröffnungs antrag Verfahrenseröffnung 3 Monate: Krise Eröffnungsverfahren Insolvenzverfahren Sicherungsanordnungen 80 f., 91 InsO: Verwalter statt Insolvenzschuldner Folie 37

38 Sicherungsmaßnahmen im Regelverfahren Vorläufiger Insolvenzverwalter, 21 II Nr. 1, 22 InsO Verfügungsbeschränkungen, 21 II Nr. 2, 24, 81 f. InsO Vollstreckungsverbot, 21 II Nr. 3 InsO Postsperre, 21 II Nr. 4, 99 InsO Verwertungsverbot und Nutzungsrecht, 21 II Nr. 5 InsO Sonstiges Folie 38

39 Massegenerierung im Eröffnungsverfahren Insolvenzgeld, 165 ff. SGB III Nichtabführung von Sozialabgaben, Nichtabführung der Umsatzsteuer bei Eigenverwaltung ( 55 Abs. 4 InsO setzt vorläufigen Insolvenzverwalter voraus), Nichtzahlung von ungesicherten Altverbindlichkeiten. Folie 39

40 165 Abs. 1 Satz 1 u. 2 SGB III (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt 1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, 2. die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder 3. die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. Folie 40

41 Vorl. Eigenverwaltung und Schutzschirm 270a InsO jeder Eröffnungsgrund Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bei Schuldner Ermessensentscheidung nach 21 Abs. 1 InsO, dass Sch. Masseverb. begründen kann. Aufsicht durch Sachwalter Anordnung sonstiger Sicherungsmaßnahmen auch auf Antrag des Schuldners möglich 270b InsO Zahlungsunfähigkeit schließt aus, ggf. Anzeigepflicht, 270b IV 2 InsO Sanierung nicht offens. aussichtslos Bescheinigung über Voraussetzungen ebenso Anordnung nach 270b III InsO ( hat ), dass Schuldner Masseverbindlichkeiten begründen kann. Vorschlagsrecht des Schuldners ebenso, Vollstreckungsverbot ist auf Antrag anzuordnen. Folie 41

42 Problem: Begründung von Masseverbindlichkeiten Grundsatz: Bei der Bestellung eines vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters können im Eröffnungsverfahren weder der Schuldner noch der vorläufige Insolvenzverwalter Masseverbindlichkeiten begründen ( 55 II, 21 I u. II InsO). Nach 55 II InsO kann der vorläufiger Insolvenzverwalter Masseverbindlichkeiten nur dann begründen, wenn auf ihn die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist. Dies setzt nach 22 I InsO voraus, dass dem Schuldner nach 21 II Nr. 2 Fall 1 InsO ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde (BGHZ 151, 353 = ZIP 2002, 1625), also ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde. Folie 42

43 Lösung des BGH Einzelermächtigungen: Der vorläufige schwache Insolvenzverwalter kann durch gesonderten gerichtlichen Beschluss im Einzelfall dazu ermächtigt werden, bestimmte Masseverbindlichkeiten zu begründen, falls damit der Erfolg der gesamten Geschäftsfortführung steht und fällt (BGHZ 151, 353). Folie 43

44 Schutzschirm -Verfahren ( 270b InsO) 270b III: Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht anzuordnen, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet. 55 Absatz 2 gilt entsprechend. - Globalermächtigung mit umfassender Befugnis zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ausdrücklich zulässig, - Einzelermächtigung aber gleichfalls wegen des mit dem klassischen Eröffnungsverfahren übereinstimmenden Bedürfnis statthaft (LG Dresden ZIP 2013, 2116; Klinck ZIP 2013, 853, 857; Pape ZIP 2013, 2285, 2291). Folie 44

45 AG Ludwigshafen am Rhein ZIP 2014, Die Anordnung gem. 270b Abs. 3 InsO, dass der Schuldner im Schutzschirmverfahren Masseverbindlichkeiten begründet, erfolgt ohne materielle Prüfung des Gerichts. 2. Die Anordnung kann auf die Begründung einzelner Masseverbindlichkeiten reduziert werden (Einzelermächtigung) und unterliegt auch dann keiner materiellen Prüfung durch das Gericht. 3. Bei einer Einzelermächtigung auf Grundlage des 270b Abs. 3 InsO erfolgt zwar keine sachliche Prüfung, ob die neu zu begründenden Verbindlichkeiten erfüllt werden können, die begehrte Ermächtigung muss aber dennoch den allgemeinen formellen Anforderungen an eine Einzelermächtigung genügen. 4. Anordnungen gem. 270b Abs. 3 InsO treten mit Beendigung des Schutzschirmverfahrens außer Kraft. 5. Das Schutzschirmverfahren endet mit dem Ablauf der Vorlagefrist für den Insolvenzplan, ohne dass es einer gerichtlichen Aufhebungsentscheidung bedürfte. Folie 45

46 Bloßes Eigenverwaltungs- Eröffnungsverfahren ( 270a InsO) AG München ZIP 2012, 1470 (ebenso AG Köln ZIP 2012, 788 Pape ZIP 2013, 2285, 2292): Hat der Schuldner die Eigenverwaltung beantragt und wurde gemäß 270a Abs. 1 InsO ein vorläufiger Sachwalter bestellt, so können dem Schuldner (nicht dem vorläufigen Sachwalter) Einzelermächtigungen zum Eingehen von Masseverbindlichkeiten erteilt werden. Es steht im Ermessen des Gerichts die Einzelermächtigungen an die Zustimmung des vorläufigen Sachwalters zu knüpfen. Zur Begründung siehe insbesondere Graf-Schlicker, in: Graf- Schlicker (Hrsg.), InsO, 4. Aufl., 270a Rn. 16: Mangels eigenständiger Regelung in 270a InsO gilt wegen 270 Abs. 1 S. 2 InsO die Ermächtigung des 21 Abs. 1 InsO. Das Gericht hat danach erforderliche Sicherungsanordnungen zu treffen, insbesondere den Schuldner zur Eingehung von Masseverbindlichkeiten zu ermächtigen. 270a Abs. 1 InsO schließt nur Anordnungen nach 21 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 InsO aus. Folie 46

47 4 Wirkungen der Eröffnung A. Beschlagnahme der Insolvenzmasse B. Berechtigung und gutgläubiger Erwerb C. Auswirkungen auf schwebende Geschäfte D. Auswirkungen auf schwebende Prozesse Folie 47

48 Insolvenzmasse, 35 InsO Zur Masse gehört - Vermögen bei Eröffnung - Neuerwerb es sei denn: - Unpfändbarkeit ( 36 InsO) - Freigabe (ausdrückliche Regelung nur von Spezialfällen) 35 Abs. 2 InsO bei selbstständiger Tätigkeit 85 Abs. 2 InsO für Aktivprozesse Folie 48

49 Vermögenswirkungen Beschlagnahmewirkungen - Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, 80 InsO - Kein Einzelrechtserwerb vom Schuldner, 81, 91 InsO - Keine Empfangszuständigkeit des Schuldners, 82 InsO - Vollstreckungsverbot, 89 InsO - Rückschlagsperre, 88 InsO Verfahrenswirkungen - Mitwirkungspflichten des Schuldners, 97 ff. InsO - [Unterhalt für den Schuldner, 100 InsO] Liquidation von Gesellschaften ( 131 I Nr. 3 HGB, 262 I Nr. 3 AktG, 60 I Nr. 4 GmbHG) Folie 49

50 Wegfall der Verfügungsbefugnis des Schuldners Rechtshandlungen des Schuldners nach Insolvenzeröffnung ( 81 InsO): Beispiele 2 Nr. 1 Leistung an den Schuldner nach Insolvenzeröffnung Beispiele 2 Nr. 2 ( 82 InsO) Sonstige Vollendung des Erwerbs nach Insolvenzeröffnung Beispiele 2 Nr. 3 ( 91 InsO) Folie 50

51 Beispiele 2 Nr. 1 Geld weg Zahlung 80 ff. InsO I S 929 BGB D Münzen 985 BGB? Folie 51

52 Beispiel zu 81 InsO Anspruch I gegen D aus 985 BGB - Besitz des D - Eigentum des S (von I geltend zu machen)? Eigentumsverlust an D nach 929 Satz 1 BGB Einigung zwischen D und S Übergabe Eigentum des S Aber: Keine Verfügungsbefugnis wegen 81 InsO Kein Gutgläubiger Erwerb möglich: ff. BGB überwinden fehlendes Eigentum, - 81 InsO enthält keinen Verweis - Kein Recht zum Besitz - Ergebnis: Anspruch besteht. Anspruch D gegen I Keine Masseforderung wegen 81 Abs. 1 S. 3 InsO Folie 52

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