Fälle und Lösungen zum RVG
|
|
- Annika Schmitt
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 AnwaltsPraxis Deutscher Anwaltverlag Fälle und Lösungen zum RVG Erfahrungen und Abrechnungsbeispiele 1. Auflage Buch S. Paperback ISBN Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.
2 36 Übergangsrecht I. Überblick 1 In Übergangsfällen stellt sich für den Anwalt die Frage, nach welchem Recht er abrechnen kann bzw. muss. Während 60 RVG die Frage beantwortet, welche Fassung des RVG der Abrechnung zugrunde zu legen ist, betrifft 61 RVG die Frage, wann der Anwalt noch nach der BRAGO abrechnen kann bzw. muss und wann für ihn bereits das RVG gilt. 2 Ergibt sich danach, dass noch die BRAGO anzuwenden ist, kann sich die Frage anschließen, nach welcher BRAGO-Fassung abzurechnen ist. Insoweit ist dann auf 134 BRAGO abzustellen. Es kommt auch hier auf den Auftrag zur Angelegenheit an, so dass die Ausführungen zu 61 RVG entsprechend gelten. II. Verschiedene Fassungen des RVG 3 Soweit sich seit dem Änderungen im RVG ergeben haben, richtet sich die Frage, welche Fassung der Abrechnung zugrunde zu legen ist, nach 60 RVG. Maßgebend ist danach die Gesetzesfassung, die bei Erteilung des unbedingten Auftrags für eine Angelegenheit ( 61 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. RVG) oder zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ( 61 Abs. 1 S. 1, 2 u. 3 RVG) galt. 4 Soweit sich Gebühren nach zusammengerechneten Werten ( 22 Abs. 1; 23 Abs. 1 S. 1, 3 RVG i.v.m. 39 Abs. 1, 45 Abs. 1, 46 Abs. 1 GKG) berechnen und für die zugrunde liegenden Gegenstände an sich unterschiedliche Fassungen des RVG gelten würden, gilt die älteste Fassung ( 60 Abs. 2 RVG). 5 Die Übergangsregelung des 60 RVG hat bislang kaum Bedeutung, so dass insoweit auf umfangreiche Ausführungen verzichtet wird. In Anbetracht dessen, dass die gesetzliche Regelung des 60 RVG weitgehend der des 61 RVG entspricht, kann insoweit auf die Darstellung und die Beispiele zu 61 RVG zurückgegriffen werden. Beispiel 1 Mahnverfahren mit Besprechung (Auftrag vor dem ) Der Anwalt hatte am den Auftrag erhalten, einen Mahnbescheid über ,00 EUR zu beantragen. Im Januar 2005 hatte er mit dem Gegner telefonische Einigungsverhandlungen geführt, die mit einem Vergleich endeten. Maßgebend ist das Datum der Auftragserteilung ( ). Die damals geltende Fassung des RVG sah im Mahnverfahren keine Terminsgebühr vor. Neben der Verfahrensgebühr nach Nr VV entstand daher keine Terminsgebühr, sondern nur eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV. Dass die Besprechung erst in 2005 geführt worden ist, ist unerheblich, da es auf den Auftrag zur Angelegenheit ankommt. 1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr VV (Wert: ,00 EUR) 486,00 EUR 2. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV (Wert: ,00 EUR) 486,00 EUR 3. Postentgeltpauschale, Nr VV 20,00 EUR 992,00 EUR % Umsatzsteuer, Nr VV 1 158,72 EUR 1.150,72 EUR 1 Anzuwenden ist hier der Umsatzsteuersatz in Höhe von 16 % (siehe 37). 930
3 Übergangsrecht 36 Beispiel 2 Mahnverfahren mit Besprechung (Auftrag nach dem ) Der Anwalt hatte am den Auftrag erhalten, einen Mahnbescheid über ,00 EUR zu beantragen. Im Februar 2006 hat er mit dem Gegner telefonische Einigungsverhandlungen geführt, die mit einem Vergleich endeten. Maßgebend ist wiederum das Datum der Auftragserteilung ( ). Die seit diesem Zeitpunkt geltende Fassung des RVG sieht auch im Mahnverfahren eine 1,2-Terminsgebühr vor (Vorbem VV), so dass der Anwalt jetzt auch noch nach Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var., Nr VV eine Terminsgebühr erhält. 1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr VV (Wert: ,00 EUR) 486,00 EUR 2. 1,2-Terminsgebühr, Nr VV (Wert: ,00 EUR) 583,20 EUR 3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV (Wert: ,00 EUR) 486,00 EUR 4. Postentgeltpauschale, Nr VV 20,00 EUR 1.575,20 EUR % Umsatzsteuer, Nr VV 2 252,03 EUR 1.827,23 EUR Beispiel 3 Mahnverfahren mit Besprechung (Auftrag nach dem ) und anschließendes streitiges Verfahren (Auftrag vor dem ) Der Anwalt hatte im August 2006 den Auftrag erhalten, einen Mahnbescheid über ,00 EUR zu beantragen und mit dem Gegner telefonische Einigungsverhandlungen geführt, die jedoch kein Ergebnis brachten. Er erhielt daraufhin im Oktober den Auftrag zur Durchführung des streitigen Verfahrens. Dort findet im März 2007 die mündliche Verhandlung statt. Im Mahnverfahren ist eine Terminsgebühr entstanden, ebenso im streitigen Verfahren. Da der Auftrag für das streitige Verfahren noch in 2006 erteilt worden ist, ist gem. 60 Abs. 1 S. 1 RVG die damalige Fassung des RVG anzuwenden, die eine Anrechnung der Terminsgebühr des Mahnverfahrens im streitigen Verfahren nicht vorsah. 3 Die Terminsgebühr entstand also im streitigen Verfahren anrechnungsfrei. Nur die Mahnverfahrensgebühr war anzurechnen (Anm. zu Nr VV). I. Mahnverfahren 1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr VV (Wert: ,00 EUR) 486,00 EUR 2. 1,2-Terminsgebühr, Nr VV (Wert: ,00 EUR) 583,20 EUR 3. Postentgeltpauschale, Nr VV 20,00 EUR 1.089,20 EUR % Umsatzsteuer, Nr VV 4 174,27 EUR 1.263,47 EUR II. Streitiges Verfahren 1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr VV (Wert: ,00 EUR) 631,80 EUR 2. anzurechnen gem. Anm. zu Nr VV, 1,0 aus ,00 EUR 486,00 EUR 3. 1,2-Terminsgebühr, Nr VV (Wert: ,00 EUR) 583,20 EUR 4. Postentgeltpauschale, Nr VV 20,00 EUR 749,00 EUR % Umsatzsteuer, Nr VV 142,31 EUR 891,31 EUR 2 Anzuwenden ist hier der Umsatzsteuersatz in Höhe von 16 % (siehe 37). 3 OLG Brandenburg AGS 2007, Anzuwenden ist hier der Umsatzsteuersatz in Höhe von 16 % (siehe 37). 931
4 36 Übergangsrecht Beispiel 4 Mahnverfahren mit Besprechung (Auftrag nach dem ) und anschließendes streitiges Verfahren (Auftrag nach dem ) Der Anwalt hatte im Dezember 2006 den Auftrag erhalten, einen Mahnbescheid über ,00 EUR zu beantragen und anschließend im Januar 2007 mit dem Gegner telefonische Einigungsverhandlungen geführt, die jedoch kein Ergebnis brachten. Er erhielt daraufhin den Auftrag zur Durchführung des streitigen Verfahrens. Dort findet im Mai 2007 die mündliche Verhandlung statt. Da der Auftrag für das streitige Verfahren in 2007 erteilt worden ist, gilt hierfür jetzt das RVG in der Fassung des 2. JuMoG. 5 Dieses sieht in Anm. Abs. 4 zu Nr VV auch eine Anrechnung der im Mahnverfahren angefallenen Terminsgebühr vor. Abzustellen ist insoweit auf den Auftrag für das streitige Verfahren, nicht auf den für das Mahnverfahren, da die Anrechnung nicht das Mahnverfahren betrifft, sondern das streitige Verfahren und die Anrechnung daher auch nicht in Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 VV geregelt ist, sondern in Teil 3 Abschnitt 1 VV. I. Mahnverfahren 1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr VV (Wert: ,00 EUR) 486,00 EUR 2. 1,2-Terminsgebühr, Nr VV (Wert: ,00 EUR) 583,20 EUR 3. Postentgeltpauschale, Nr VV 20,00 EUR 1.089,20 EUR % Umsatzsteuer, Nr VV 6 174,27 EUR 1.263,47 EUR II. Streitiges Verfahren 1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr VV (Wert: ,00 EUR) 631,80 EUR 2. anzurechnen gem. Anm. zu Nr VV, 1,0 aus ,00 EUR 486,00 EUR 2. 1,2-Terminsgebühr, Nr VV (Wert: ,00 EUR) 583,20 EUR 4. anzurechnen gem. Anm. Abs. 4 zu Nr VV, 1,2 aus ,00 EUR 583,20 EUR 5. Postentgeltpauschale, Nr VV 20,00 EUR 165,80 EUR % Umsatzsteuer, Nr VV 31,50 EUR 197,30 EUR 6 Auch bei einer Beratung können sich unterschiedliche Gebührenregelungen ergeben. Beispiel 5 Beratungsauftrag vor dem Der Anwalt hatte im Mai 2006 den Auftrag erhalten, den Mandanten in einer Erbsache zu beraten. Da der Beratungsauftrag vor dem erteilt worden ist, gilt für die Beratung noch die Gebühr nach Nr VV a.f. Der Anwalt erhält eine Gebühr zwischen 0,5 bis 1,0 aus dem Gegenstandswert. 5 Zweites Justizmodernisierungsgesetz (2. JuMoG) dort Art. 20 (BGBl I S in Kraft getreten bereits am ). 6 Anzuwenden ist hier der Umsatzsteuersatz in Höhe von 16 % (siehe 37). 932
5 Übergangsrecht 36 Beispiel 6 Beratungsauftrag nach dem Der Anwalt hatte im Juli 2006 den Auftrag erhalten, den Mandanten in einer Erbsache zu beraten. Jetzt gilt das RVG in der Fassung nach dem Gebühren für eine Beratung sind nicht mehr vorgesehen. Sofern der Anwalt keine Vereinbarung geschlossen hat, erhält er eine Vergütung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ( 34 Abs. 1 S. 2 RVG) (siehe 5). III. Abgrenzung BRAGO/RVG 1. Überblick Für die Frage, ob für den Anwalt noch die BRAGO gilt oder bereits das RVG, ist auf 61 RVG abzustellen. Grundsätzlich ist von der Anwendung des RVG auszugehen. Ausnahmsweise gilt nach wie vor noch die BRAGO, wenn der unbedingte Auftrag für eine Angelegenheit vor dem erteilt worden war ( 61 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. RVG), der Anwalt vor dem beigeordnet oder bestellt worden war ( 61 Abs. 1 S. 1, 2 u. 3 RVG) oder wenn sich Gebühren nach zusammengerechneten Werten verschiedener Gegenstände ( 22 Abs. 1 RVG; 23 Abs. 1 S. 1 u. 3 RVG i.v.m. 39 Abs. 1, 45 Abs. 1, 46 Abs. 1 GKG) berechnen und für einen der verschiedenen Gegenstände noch die BRAGO anzuwenden ist ( 61 Abs. 1 S. 3 i.v.m. 60 Abs. 2 RVG). Ist der unbedingte Auftrag für eine Angelegenheit vor dem erteilt worden, gilt noch die BRAGO. Abzustellen ist auf den Auftrag zu der betreffenden gebührenrechtlichen Angelegenheit i.s.d. 15 RVG, nicht auf den generellen Auftrag. Abzustellen ist darauf, ob eine gebührenrechtliche Angelegenheit i.s.d. 15 RVG vorliegt. Insoweit sind insbesondere die 16 ff. RVG zu beachten. Ob nach der BRAGO eine oder mehrere Angelegenheiten gegeben wären, ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes unerheblich Einzelfälle (1) Anfechtung eines Prozessvergleichs Die Frage, ob ein geschlossener Vergleich wirksam ist oder ob er wirksam angefochten wurde, wird in dem betreffenden Verfahren ausgetragen. 7 Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Vergleich infolge der Anfechtung unwirksam sei, so wird das Verfahren fortgesetzt; gegebenenfalls kann hierüber ein Zwischenurteil ergehen. 8 Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass der Vergleich wirksam sei, so stellt es dessen Fortbestand durch ein entsprechendes Feststellungsurteil fest. 9 In beiden Fällen liegt insgesamt immer nur eine einzige Angelegenheit vor. 10 Es bleibt also auch nach 10 7 Zöller/Stöber, 794 Rn 15 ff. m. w. Nachw. 8 Zöller/Stöber, 794 Rn 15a m. w. Nachw. 9 Zöller/Stöber, 794 Rn 15a m. w. Nachw. 10 Ausführlich N. Schneider, Gebührenberechnung und Kostenerstattung bei Fortsetzung des Rechtsstreits nach Prozessvergleich, MDR 2005,
6 36 Übergangsrecht Fortsetzung bei der BRAGO, wenn der ursprüngliche Auftrag vor dem erteilt worden ist. Beispiel 7 Anfechtung eines Prozessvergleichs, weitere Tätigkeit des bisherigen Anwalts Der Anwalt war vor dem in einem Rechtsstreit beauftragt worden. Im August 2004 schlossen die Parteien einen Vergleich. Dieser wurde vom Beklagten im September 2004 angefochten. Das Gericht setzte daraufhin das Verfahren fort und verhandelte erneut. Das fortgesetzte Verfahren über die Wirksamkeit des Vergleichs ist zusammen mit dem vorangegangen Verfahren eine Angelegenheit. Da der Auftrag vor dem erteilt worden war, gilt auch für das weitere Verfahren die BRAGO. Entstehen können aber nur Gebühren, die zuvor noch nicht entstanden waren ( 13 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BRAGO). 11 Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Anwalt erstmals mit der Anfechtung beauftragt worden ist. Beispiel 8 Anfechtung eines Prozessvergleichs, neuer Anwalt Die Parteien hatten im Mai 2004 einen Vergleich geschlossen. Im September 2004 beauftragte der Beklagte einen neuen Anwalt, den Vergleich anzufechten. Das Gericht setzte daraufhin das Verfahren fort und verhandelte erneut. Der neu beauftragte Anwalt des Beklagten erhält seine Vergütung nach dem RVG. Für den Anwalt des Klägers bleibt es dagegen bei der BRAGO. (2) Anrechnungsfälle 12 Bei aufeinander folgenden Angelegenheiten, in denen Gebühren aufeinander anzurechnen sind, ist für jede Angelegenheit der Tag der jeweiligen Auftragserteilung maßgebend. Dies gilt insbesondere für zeitlich aufeinander folgende Tätigkeiten wie außergerichtliche Vertretung (Nr VV a.f./2300 VV n.f.; 118 BRAGO), Mahnverfahren (Nrn ff. VV; 43 BRAGO) und Rechtsstreit (Nrn ff. VV; 31 ff. BRAGO), 11 aber auch für sonstige Anrechnungsfälle. Beispiel 9 Anrechnung Mahnverfahren/streitiges Verfahren Der Anwalt war im Mai 2004 beauftragt worden, einen Mahnbescheid zu beantragen. Nach Widerspruch erhielt er im Juli 2004 den Auftrag, das streitige Verfahren durchzuführen. Mahnverfahren und streitiges Verfahren sind zwei verschiedene Angelegenheiten ( 17 Nr. 2 RVG). Für das Mahnverfahren gilt daher die BRAGO, für das streitige Verfahren gilt das RVG. 13 Wie in Anrechnungsfällen vorzugehen ist, regelt 61 RVG nicht. Eine Übergangsvorschrift fehlt. So ist im RVG nur geregelt, wie RVG-Gebühren angerechnet werden (z.b. Vorbem. 3 Abs. 4 VV; Anm. Abs. 1 und 2 zu Nr VV). Davon, wie BRAGO-Gebühren auf RVG-Gebühren 11 Für außergerichtliche Tätigkeit und Rechtsstreit: LG Berlin JurBüro 1988, 753 = Rpfleger 1988, 123; OLG Bamberg JurBüro 1989, 497; für Mahnverfahren und Rechtsstreit: OLG Hamburg MDR 1997, 597 = OLGR 1997, 218 = JurBüro 1998, 75; OLG Schleswig JurBüro 1997, 413 = AGS 1997, 99 = zfs 1997,
7 Übergangsrecht 36 angerechnet werden, ist dagegen nicht die Rede. Grundsätzlich wird man auf die BRAGO- Regelungen abstellen müssen. Auch wenn das RVG insoweit ausdrücklich keine Anrechnung vorsieht, hat der Mandant nach der BRAGO ein entsprechendes»anrechnungsguthaben«bereits erworben, so dass ihm die betreffende BRAGO-Gebühr im Wege der Anrechnung gutzuschreiben ist. Im Einzelnen gilt Folgendes: (a) Grundsatz Auszugehen ist stets von dem Grundsatz, dass die Anrechnungsvorschrift desjenigen Gesetzes heranzuziehen ist, aus dem die anzurechnende Gebühr resultiert. Berücksichtigt man dies, ergeben sich letztlich keine Probleme. Jede der Angelegenheit muss zunächst nach»ihrem Gebührenrecht«abgerechnet werden. In der nachfolgenden Angelegenheit ist dann anzurechnen, und zwar so, wie die Vorschriften desjenigen Gesetzes, das für die vorangegangene Angelegenheit gilt, es vorschreiben. Ausgeschlossen ist eine Anrechnung allerdings, wenn zwischen der Beendigung des Ausgangsverfahrens und dem Beginn des Verfahrens nach Zurückverweisung mehr als zwei Kalenderjahre vergangen sind (b) Anrechnung der Geschäftsgebühr des 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO Die Geschäftsgebühr des 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ist nach 118 Abs. 2 BRAGO auf die Gebühren eines nachfolgenden Rechtsstreits anzurechen. Diese Anrechnungsvorschrift bleibt auch dann maßgebend, wenn sich die Gebühren im Rechtsstreit nach dem RVG berechnen. 13 Die Gegenansicht, die eine Anrechnung gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV befürwortet, 14 ist unzutreffend. Nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV a.f. war ausdrücklich nur die Anrechnung der»geschäftsgebühr nach den Nr bis 2403 VV«geregelt; nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV n.f. ist nur die Anrechnung einer»geschäftsgebühr nach den Nr bis 2303 VV«geregelt. Der Rechtsanwalt hat nach der BRAGO aber keine Geschäftsgebühr gem. Nr ff. VV a.f. oder Nr ff. VV n.f. verdient, sondern die nach 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO. Auf diesen Wortlaut des Gesetzes abzustellen ist auch nicht formalistisch. Die Geschäftsgebühr des RVG ist eine völlig andere als die der BRAGO. Sie umfasst auch eine Besprechung und bringt einen viel umfangreicheren Gebührenrahmen mit sich. Hingegen entstand nach der BRAGO neben der Geschäftsgebühr eine Besprechungsgebühr. Würde man die Vorbem. 3 Abs. 4 VV anwenden, so ergäbe sich das nicht zu vertretende Ergebnis, dass zum einen die Geschäftsgebühr nur teilweise anzurechnen wäre, andererseits aber dem Rechtsanwalt noch eine Besprechungsgebühr zustehen würde. Ebenso wenig nachvollziehbar wäre, wieso eine nach 118 Abs. 2 BRAGO nicht anzurechnende Geschäftsgebühr bei Tätigkeiten vor einer Behörde jetzt angerechnet werden soll. Ausgehend davon, dass 118 Abs. 2 BRAGO anzuwenden ist, muss differenziert werden. Angerechnet wird nur, wenn die Tätigkeit des Anwalts nicht vor einer Behörde oder einem Gericht stattfand; ist dies der Fall, unterbleibt eine Anrechnung, weil diese in 118 Abs. 2 BRAGO nicht vorgesehen war OLG München AGS 2006, 369 = OLGR 2006, 681 = AnwBl 2006, 588 = FamRZ 2006, 1561 = RVG-Letter 2006, Hansens, RVGreport 2004, 242; N. Schneider, AnwBl 2004, 359 ff. 14 LG Köln RVG-Letter 2006, 5; AG Köln 2007, 457; Enders, JurBüro 2004,
8 36 Übergangsrecht (aa) Die Tätigkeit des Anwalts fand nicht vor einer Behörde statt 18 Die Anrechnung der Geschäftsgebühr des 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO bestimmt sich nach 118 Abs. 2 BRAGO; die Geschäftsgebühr wird in voller Höhe angerechnet. 15 Beispiel 10 Anrechnung der Geschäftsgebühr, außergerichtliche Vertretung nicht vor einer Behörde Der Anwalt war vor dem beauftragt worden, eine Forderung in Höhe von 5.000,00 EUR anzumahnen. Im August 2004 hatte er den Auftrag erhalten, Klage zu erheben. Im Juni 2007 erging nach mündlicher Verhandlung ein Urteil. I. Außergerichtliche Vertretung (Wert: EUR) 1. 7,5/10-Geschäftsgebühr, 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO 225,75 EUR 2. Postentgeltpauschale, 26 S. 2 BRAGO 20,00 EUR 245,75 EUR % Umsatzsteuer, 25 Abs. 2 BRAGO 39,32 EUR 285,07 EUR II. Rechtsstreit (Wert: EUR) 1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr VV 391,30 EUR 2. gem. 118 Abs. 2 BRAGO anzurechnen 225,75 EUR 3. 1,2-Terminsgebühr, Nr VV 361,20 EUR 4. Postentgeltpauschale, Nr VV 20,00 EUR 546,75 EUR % Umsatzsteuer, Nr VV 103,88 EUR 650,63 EUR (bb) Die Tätigkeit des Anwalts fand vor einer Behörde statt 19 Fand die außergerichtliche Vertretung dagegen vor einer Behörde statt, verbleibt es ebenfalls bei 118 Abs. 2 BRAGO; die Anrechnung nach 118 Abs. 2 BRAGO ist allerdings jetzt ausgeschlossen. 16 Beispiel 11 Anrechnung der Geschäftsgebühr, außergerichtliche Vertretung vor einer Behörde Der Anwalt war im Mai 2004 in einem Verwaltungsverfahren vor der Baubehörde wegen der Abwehr einer Ordnungsverfügung beauftragt worden. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides hat er im November 2004 den Auftrag erhalten, Anfechtungsklage (Wert: 5.000,00 EUR) zu erheben. Im Mai 2007 erging nach mündlicher Verhandlung ein Urteil. Für die außergerichtliche Vertretung gilt die BRAGO; für das streitige Verfahren gilt das RVG ( 61 Abs. 1 S. 1 RVG). Die Anrechnung bestimmt sich wiederum nach 118 Abs. 2 BRAGO. Da diese Vorschrift im Gegensatz zum RVG aber eine Anrechnung ausschließt, wenn die außergerichtliche Tätigkeit vor einer Behörde stattfand, wird nicht angerechnet, auch wenn nach 15 AG Freiburg AGS 2005, 71 = RVGreport 2005, 107 = JurBüro 2005, 82; OLG München AGS 2005, 344 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2005, 303 = OLGR 2005, 600 = Rpfleger 2005, 571 = RVG-Letter 2005, 87 = RVG-B 2005, 145; LG Bonn AGS 2006, 28 m. Anm. Renner. 16 KG AGS 2005, 155 m. Anm. N. Schneider = JurBüro 2005, 256 = NZBau 2005, 358 = VergabeR 2005, 402 m. Anm. Trautner = KGR 2005, 648 = AnwBl 2005, 366 m. Anm. Schons = RVG-Letter 2005, 30 = ZfBR 2005, 419 = BauR 2005, 1225 m. Anm. Noch = BauRB 2005,
D. Mahnverfahren 13. Vertritt der Anwalt im Mahnverfahren den Antragsteller, so erhält er hierfür eine 1,0- Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV.
D. Mahnverfahren 13 D. Mahnverfahren I. Überblick Die Vergütung für die Tätigkeit im Mahnverfahren ist im Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 VV geregelt, also in den Nrn. 3305 ff. VV. Unterschieden wird
MehrSo bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren
MehrRVG Schwierigkeitsstufe: Abschlussprüfung
Prüfe Dein Wissen RVG Schwierigkeitsstufe: Abschlussprüfung Lösungen 1. Aufgabe a) mündlichen Auskunft gebührenpflichtigen Gebührenvereinbarung Gutachtens Vergütungsverzeichnisses Vereinbarung bürgerlichen
MehrGebührenrecht Aktuelles zur Terminsgebühr Norbert Schneider
Köln I 13.05.2014 7. Kölner Anwaltstag Gebührenrecht Aktuelles zur Terminsgebühr Norbert Schneider Sponsored by ROLAND ProzessFinanz AG Ihr Kölner Prozessfinanzierer Kontakt Norbert Schneider: norbert.schneider@anwaltkooperation.de
MehrGeschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG und gerichtliche Geltendmachung I. Grundsatz II. Identische Gegenstandswerte Abrechnung mit dem Mandanten EUR 477,11
Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG und gerichtliche Geltendmachung I. Grundsatz Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 wird auf eine Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens zu Hälfte, höchstens
MehrDie Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren
217 24 Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 15) Das selbstständige Beweisverfahren wurde bereits oben auf Seite 99 besprochen. Es kann bereits vor Einreichung der
MehrLösungshinweise Abschnitt G II
Lösungshinweise Abschnitt G II G II 01 Gegenstandswerte Scheidungsverfahren/Verbund: Ehescheidung ( 43 Abs. 1 FamGKG) 6.000 Elterliche Sorge ( 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG) 3.000 Versorgungsausgleich ( 50 Abs.
MehrTitel: Keine Anrechnung der außergerichtlichen Kosten für das Mahnverfahren auf das streitige Verfahren
OLG München, Beschluss v. 15.03.2016 11 W 414/16 Titel: Keine Anrechnung der außergerichtlichen Kosten für das Mahnverfahren auf das streitige Verfahren Normenketten: ZPO 91 II 2, 104 III RVG 13, 15a II
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 8. Februar 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 215/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Februar 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrFilme der Kindheit Kindheit im Film
Kinder- und Jugendkultur, -literatur und -medien 66 Filme der Kindheit Kindheit im Film Beispiele aus Skandinavien, Mittel- und Osteuropa Bearbeitet von Christine Gölz, Anja Tippner, Karin Hoff 1. Auflage
MehrAbschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Sommer 2016
Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Sommer 2016 Name: Vorname: Kenn-Nr.:: Ort: «Name» «Vorname» «Kennnummer» «Berufsschule» Datum: 26.04.2016 Prüfungsfach: Bearbeitungszeit: Zugelassene Hilfsmittel:
MehrDie Erhöhung der Geschäfts- oder der Verfahrensgebühr bei mehreren Auftraggebern
Seite 1 Dokument 1 von 2 ZAP - Zeitschrift für die Anwaltspraxis ZAP Fach 24, 1133-1136 (Nummer 18 v. 17.09.2008) Fach 24: Anwaltsgebühren/Kostenrecht Die Erhöhung der Geschäfts- oder der Verfahrensgebühr
MehrStreitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,
Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender
Mehr3. Zustellungskostenvorschuss. 4. Rechtliches Gehör. 5. Begründetheit
Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften 11 bereits vorliegende Rechnung berufen und beantragen, dass die in dieser Rechnung ausgewiesene Vergütung in rechtmäßiger Höhe festgesetzt werde. Im Gegensatz zum
MehrOBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 2 W 26/14 OLG Naumburg 11 T 207/13 LG Magdeburg 202 M 4438/11 AG Magdeburg In dem Vergütungsfestsetzungsverfahren hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg
MehrOberlandesgericht Dresden. 1. Zivilsenat 1 AR 120/04. Leitsatz:
Oberlandesgericht Dresden 1. Zivilsenat 1 AR 120/04 Leitsatz: Wird ein Rechtsanwalt sowohl im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach 36, 37 ZPO als auch im anschließenden Hauptsacheverfahren
Mehr1. Berufung wird durch Beschluss verworfen
Für den im Berufungsverfahren tätigen Anwalt gibt es mehrere Möglichkeiten, die Terminsgebühr zu verdienen. von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn Der folgende Beitrag zu Gebühren im Berufungsverfahren
MehrTitel: Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als verschiedene Angelegenheiten
OLG Nürnberg, Beschluss v. 29.03.2011 11 WF 1590/10 Titel: Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als verschiedene Angelegenheiten Normenketten: RVG 13 II 1, 15 I, II, 16 Nr.
MehrAktuelle Gebührenund Streitwertfragen in mietrechtlichen Angelegenheiten
Aktuelle Gebührenund Streitwertfragen in mietrechtlichen Angelegenheiten Rechtsanwalt Norbert Schneider Hauptstraße 68 53819 Neunkirchen 02247 / 91 92-0 02247 / 91 92-20 ns@anwalt-kooperation.de Inhalt
MehrDie Unternehmergesellschaft
Die Unternehmergesellschaft Recht, Besteuerung, Gestaltungspraxis Bearbeitet von Prof. Dr. Dr. hc. Michael Preißer, Gültan Acar 1. Auflage 2016. Buch. 300 S. Hardcover ISBN 978 3 7910 3445 4 Format (B
MehrRechtsanwaltsvergütungsgesetz: RVG
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: RVG Handkommentar von Ludwig Kroiß, Dr. Hans-Jochem Mayer 4. Auflage Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: RVG Kroiß / Mayer schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE
MehrLösungshinweise Abschnitt G I (Gebührenrecht) Grundfall I
G/I Lösungshinweise Abschnitt G I (Gebührenrecht) Grundfall I Beratungsgebühr gem. 34 Abs. I Nein, es bleibt bei der Beratungsgebühr, weil es dieselbe Angelegenheit ist. c) Es fällt eine erneute Beratungsgebühr
MehrAz.: 4 Ta 55/10 Chemnitz, 15.04.2010 3 Ca 2493/08 ArbG Leipzig BESCHLUSS. In dem Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: Chemnitz, 15.04.2010 3 Ca 2493/08 ArbG Leipzig BESCHLUSS In dem Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren... hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. November in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 189/02 BESCHLUSS vom 10. November 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein SGB X 64 Abs. 3 Satz 2 Die Träger der Sozialhilfe sind in streitigen Verfahren vor den
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 06.11.2008, Az.: 2 Ws 103/08
Leitsatz: Der als Beistand gemäß 68 b StPO bestellte Rechtsanwalt kann grundsätzlich die Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG und - bei Teilnahme an der Hauptverhandlung - auch die Terminsgebühr nach Teil
Mehry Die Vergütung nach dem RVG in arbeitsrechtlichen Mandaten
152 y Die Vergütung nach dem RVG in arbeitsrechtlichen Mandaten von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Am 1.7.2004 wird das RVG in Kraft treten. Auch für den Arbeitsrechtler wird dies umfangreiche Neuerungen
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Aktenzeichen: Ws 183/12 5 Qs 306/12 zu 101 Ds 406 Js 1368/12 AG Bremen B e s c h l u s s in der Strafsache g e g e n [ ] geb. am: [ ]1995 in [ ] wohnhaft: [ ]
MehrKAMMERGERICHT. Beschluss. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Geschäftsnummer: KAMMERGERICHT 1 Ws 86/11 (511) 69 Js 464/10 KLs (9/11) Beschluss In der Strafsache gegen Ci. u. a., hier nur gegen Ce., geboren am x in x, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Juli 2004. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 71/03 BESCHLUSS vom 29. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BRAGO 34 Abs. 2 Eine Verwertung beigezogener Akten oder Urkunden als Beweis setzt
MehrLösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht
Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch
MehrInhaltsübersicht. Kündigungsschutzprozess - Anwaltskosten
Kündigungsschutzprozess - Anwaltskosten Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Der sogenannte "Streitwert" 3. Die Kostengrundsätze des Kündigungsschutzverfahrens 4. Die im Kündigungsschutzprozess anfallenden
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 7 R 144/10 B PKH Az.: S 17 R 186/05 SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beschwerdeführerin - g e g e n Deutsche Rentenversicherung
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 7. März 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 86/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. März 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrAnwaltsGebühren. Schneider/Thiel. Fälle und Lösungen zur Abrechnung in Familiensachen
AnwaltsGebühren Schneider/Thiel Fälle und Lösungen zur Abrechnung in Familiensachen Inhaltsübersicht Literaturverzeichnis... 9 1 Einleitung... 11 2 Beratung, Gutachten und Mediation... 15 3 Prüfung der
MehrK l a g e. Klägers. Beklagte
K l a g e des (Name, Adresse Mandant) Klägers Prozessbevollmächtigte: gegen (Name, Anschrift Versicherungsgesellschaft) 1 : Beklagte Namens und in Vollmacht des Klägers werden wir beantragen, die Beklagte
MehrHaufe Praxisratgeber. Arbeitszeugnisse. Textbausteine und Tätigkeitsbeschreibungen
Haufe Praxisratgeber Arbeitszeugnisse Textbausteine und Tätigkeitsbeschreibungen Bearbeitet von Dr. Thorsten Knobbe, Dr. Mario Leis, Dr. Karsten Umnuß Neuausgabe 2008. Taschenbuch. 462 S. Paperback ISBN
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 7/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 23 F 14/06 Amtsgericht Nauen Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter:
MehrSchulungspaket ISO 9001
Schulungspaket ISO 9001 PPT-Präsentationen Übungen Dokumentationsvorlagen Bearbeitet von Jens Harmeier 1. Auflage 2014. Onlineprodukt. ISBN 978 3 8111 6740 7 Wirtschaft > Management > Qualitätsmanagement
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. November 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 16/04 BESCHLUSS vom 25. November 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Umsatzsteuererstattung ZPO 91; UStG 3 Abs. 9a Macht ein Rechtsanwalt gegen
MehrDas Rechtsanwaltshonorar im Arbeitsrecht
Das Rechtsanwaltshonorar im Uwe Jahn Rechtsanwalt für für Medizinrecht Vortrag im Rahmen einer Dienstbesprechung der Arbeitsrichter in MV, Rostock-Warnemünde April 2009 1. Rechtsgrundlage Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
MehrDatenschutz von A-Z. Ausgabe Taschenbuch. 272 S. Paperback ISBN
Datenschutz von A-Z 2011 Ausgabe 2011 2011. Taschenbuch. 272 S. Paperback ISBN 978 3 648 01726 5 Wirtschaft > Spezielle Betriebswirtschaft > Personalwirtschaft, Lohnwesen, Mitbestimmung Zu Inhaltsverzeichnis
MehrRechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2014
Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommer 2014 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte Rechtsanwaltsgebührenrecht
MehrZweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz: Das ist neu in zivilrechtlichen Verfahren.
Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz: Das ist neu in zivilrechtlichen Verfahren. von Dipl. Rpfl.in (FH) Karin Scheungrab, Leipzig/München Zwischenzeitlich liegt der Referentenentwurf zum lang erwarteten
MehrMietrecht für Mieter
Haufe TaschenGuide 71 Mietrecht für Mieter Bearbeitet von Dirk Clausen 6. Auflage 2015 2015. Taschenbuch. 128 S. Paperback ISBN 978 3 648 07790 0 Recht > Rechtswissenschaft, Nachbarbereiche, sonstige Rechtsthemen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. April 2005. in dem Kostenfestsetzungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 25/04 BESCHLUSS vom 6. April 2005 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 46 Abs. 2, 91 Abs. 1 und 2; BRAGO 61 Abs. 1 Nr. 1 a) Bei der Richterablehnung
MehrR E C H T S A N W Ä L T E P I T Z E L L I N G E R KATSCHKE
R E C H T S A N W Ä L T E P I T Z E L L I N G E R KATSCHKE Merkblatt Gebühren im Sozialrecht, Strafrecht und Bußgeldsachen Inhalt 1 Vorbemerkung 2 Gebühren im Sozialrecht 2.1 Was ist meine Ausgangssituation?
MehrBeschluss v.12.09.2008 2 W 358/08. Leitsätze:
Beschluss v.12.09.2008 2 W 358/08 Leitsätze: 1. Die Anrechnungsbestimmung gemäß Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG, wonach bei einer vorgerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts in derselben Angelegenheit
MehrMerkblatt Gebühren im Sozialrecht, Strafrecht und Bußgeldsachen
Merkblatt Gebühren im Sozialrecht, Strafrecht und Bußgeldsachen Inhalt 1 Vorbemerkung 2 Gebühren im Sozialrecht 2.1 Was ist meine Ausgangssituation? 2.2 Welche Gebühren fallen bei außergerichtlichen Tätigkeiten
MehrRechtsanwaltsgebühren was Sie darüber wissen sollten
Welche Vorteile bringt die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes für mich? 1 Auch wenn die Kosten auf den ersten Blick vielleicht hoch erscheinen mögen, können im Endergebnis in den meisten Fällen Kosten
MehrZwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten
Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 11.03.2015 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das Aufgabenblatt. Bitte keine Zusatzblätter verwenden!
MehrT a t b e s t a n d :
T a t b e s t a n d : Der Kläger verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau die Erstattung restlicher Anwaltskosten, welche anlässlich von je zwei persönlichkeitsrechtlichen Unterlassungs-
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte
MehrLG Saarbrücken Beschluss vom 15.3.2013
1. Der Betroffene, der erfolgreich gegen die Anordnung der Abschiebungshaft Rechtsbeschwerde eingelegt hat, kann grundsätzlich nicht die Erstattung der Gebühren des für ihn in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
MehrBeschluss: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.03.2015, Az.: 2 Ca 3518/12, abgeändert.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ta 45/15 2 Ca 3518/12 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 27.05.2015 Rechtsvorschriften: 11 RVG, 188, 182 InsO, 240 ZPO Leitsatz: 1. Vertreten in einem Berufungsverfahren dieselben
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 11. Oktober 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 105/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Oktober 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrDas Schicksal von Enkelrechten bei Fehlen bzw. nach Wegfall des Enkelrechts
Europäische Hochschulschriften / European University Studies / Publications Universitaires Européennes 5672 Das Schicksal von Enkelrechten bei Fehlen bzw. nach Wegfall des Enkelrechts Bearbeitet von Jennifer
MehrBundesrechtsanwaltsordnung: BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung: BRAO Kommentar Bearbeitet von Wilhelm E. Feuerich, Dr. Dag Weyland, Rüdiger Brüggemann, Ralf Kilimann, Imke Reelsen, Elisabeth Reinhard, Elisabeth Schwärzer, Monika Träger,
Mehr14 Die Berechnung des Gegenstandswertes
14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann
MehrKlage. des Herrn Alfred Mustermann, Musterweg 1, 00000 Nirgendwo
Amtsgericht Nirgendwo Niemandstraße 1-5 00000 Nirgendwo Klage des Herrn Alfred Mustermann, Musterweg 1, 00000 Nirgendwo - Kläger Prozeßbevollmächtiger: Rechtsanwalt M. aus D. g e g e n XY-Rechtsschutzversicherungs
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 93/14. vom. 29. Januar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 93/14 BESCHLUSS vom 29. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:
Mehrmit Zustimmung der anderen auf die Durchführung des Versorungsausgleichs
Leitsätze: Einem Rechtsanwalt steht die Einigungsgebühr nach VV 1000 Abs. 1 Satz 1 zum RVG zu, wenn ein Scheidungsfolgenvergleich sich nicht darin erschöpft, dass bei festgestellten Versorgungsanwartschaften
MehrGebührentabellen. mit Erläuterungen, Berechnungsmustern und Arbeitshilfen. von Norbert Schneider. 2., überarbeitete Auflage
Gebührentabellen mit Erläuterungen, Berechnungsmustern und Arbeitshilfen von Norbert Schneider 2., überarbeitete Auflage Gebührentabellen Schneider ist ein Produkt von beck-shop.de Thematische Gliederung:
MehrDie Vergütung und ihre Geltendmachung 1 RA Christian Rohn, Bad Krozingen. a) Auftrag
Die Vergütung und ihre Geltendmachung 1 RA Christian Rohn, Bad Krozingen a) Auftrag Die Erteilung des Auftrags entscheidet, welche Gebühren anfallen, insbesondere ob Gebühren für außergerichtliche oder
MehrGebührentabellen. mit Erläuterungen, Berechnungsmustern und Arbeitshilfen. von Norbert Schneider. 4. Auflage. Gebührentabellen Schneider
Gebührentabellen mit Erläuterungen, Berechnungsmustern und Arbeitshilfen von Norbert Schneider 4. Auflage Gebührentabellen Schneider Thematische Gliederung: Vergütungsrecht Verlag C.H. Beck München 2014
MehrRechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Winter 2012/2013
Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Winter 2012/2013 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwaltsund Notarfachangestellte
MehrDer Formwechsel der GmbH in die GmbH & Co. KG nach dem UmwG und UmwStG
Der Formwechsel der GmbH in die GmbH & Co. KG nach dem UmwG und UmwStG Bearbeitet von Julian Lehmann 1. Auflage 2015. Taschenbuch. 74 S. Paperback ISBN 978 3 95934 664 1 Format (B x L): 15,5 x 22 cm Recht
MehrTeil I Rechtsanwaltsgebühren Gebühren- und Kostenrecht mit Lösungen
Name: Prüfungssimulation am 16. April 2011 im Brenner Hotel in Bielefeld für die schriftliche Abschlussprüfung 2011 im Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r Teil I Rechtsanwaltsgebühren
MehrGebühren des Rechtsanwalts
G Gebühren des Rechtsanwalts Die Gebühren des Rechtsanwalts richten sich auch in Familiensachen nach einem Streit- bzw. Gegenstandswert, welcher auch für die Gerichtskosten maßgeblich ist. Für dieselbe
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April 2000. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 3/00 BESCHLUSS vom 4. April 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fc a) Der einen Rechtsmittelauftrag erteilende Rechtsanwalt muß wegen der besonderen
MehrMerkblatt für Mandanten
Merkblatt für Mandanten Sehr geehrte Damen und Herren, mit den nachfolgenden Informationen möchte Sie die Kanzlei Klaus, Abteilung Rechtsanwälte, über die allgemeine anwaltliche Kostenberechnung und Kostenabwicklung
MehrLösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht
Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch
MehrBUNDESPATENTGERICHT B E S C H L U S S. 33 W (pat) 138/09. In der Beschwerdesache. (Aktenzeichen) BPatG 152 08.05
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 138/09 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache BPatG 152 08.05 - 2 - betreffend die Marke Kostenfestsetzung in dem Löschungsverfahren hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat)
MehrWeitere Informationen unter www.otto-schmidt.de Einfach hier klicken und online versandkostenfrei direkt beim Verlag bestellen.
Weitere Informationen unter www.otto-schmidt.de Einfach hier klicken und online versandkostenfrei direkt beim Verlag bestellen. Leseprobe zu Schneider/Herget Streitwertkommentar für Zivilprozess und FamFG
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 32/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 023 17 O 308/00 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der Frau H... U...,... Berlin,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juni 2006. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 44/04 BESCHLUSS vom 13. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte
Mehr7/2013. DeutscherAnwaltVerein. Juli (AnwBl Online) Schons: 2. KostRMoG Wunschlos glücklich? 252
DeutscherAnwaltVerein 7/2013 Juli (AnwBl Online) Magazin Das e Kostenrecht Volker Heinz 2013 was wird jetzt wichtig Der Grenzgänger für Anwältinnen und Anwälte Editorial Schons: 2. KostRMoG Wunschlos glücklich?
MehrEinholung der Deckungszusage - Rechtsprechungsübersicht
Einholung der Deckungszusage - Rechtsprechungsübersicht Keine besondere Angelegenheit 01.03.1990 LG München I 26 O 24064/88 22.08.1990 AG Stadthagen 4 C 417/90 04.12.1990 OLG München - 13 U 3085/90 Für
MehrDie rechtsgeschäftliche Haftung für den Accountmissbrauch im Internet
Europäische Hochschulschriften / European University Studies / Publications Universitaires Européennes 5715 Die rechtsgeschäftliche Haftung für den Accountmissbrauch im Internet Bearbeitet von Matthias
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 7. November 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 341/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. November 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBeschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.12.2002 I ZB 29/02 - Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12.12.2002 I ZB 29/02 wie folgt entschieden:
HVBG-INFO 006/2004-458- Bei dem Mehraufwand für die Vertretung einer am eigenen Gerichtsstand klagenden oder verklagten Partei durch einen auswärtigen Rechtsanwalt handelt es sich nicht um Kosten, die
Mehr26 Die Gebühren in der Zwangsvollstreckung
26 Die Gebühren in der Zwangsvollstreckung (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 17) Die sich dem Erkenntnisverfahren anschließende Zwangsvollstreckung gehört gebührenrechtlich zum selben Rechtszug. Dennoch erhält
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 85/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Mai 2004 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES. Teilversäumnis- und Schlussurteil
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Teilversäumnis- und Schlussurteil VIII ZR 184/06 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 14. März 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrTrennung, Scheidung, Unterhalt - für Männer
Haufe Ratgeber plus Trennung, Scheidung, Unterhalt - für Männer Bearbeitet von Jochem Schausten 8., aktualisierte Auflage 2011. Buch mit CD/DVD. 182 S. Kartoniert ISBN 978 3 648 01267 3 Recht > Zivilrecht
MehrDie Praxis der Jugend- und Auszubildendenvertretung von A bis Z
Die Praxis der Jugend- und Auszubildendenvertretung von A bis Z Das Handwörterbuch für die JAV-Arbeit. überarbeitet 2008. Buch. Hardcover ISBN 978 3 7663 3842 6 Recht > Arbeitsrecht schnell und portofrei
MehrGewinnabführungsvertrag
Gewinnabführungsvertrag zwischen der zooplus AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts München unter HRB 125080 nachfolgend Organträgerin und der BITIBA GmbH, mit dem Sitz
MehrAnwendungsbeschreibung. Honorarabrechnung RVG - Adhäsionsverfahren 403 StPO
Anwendungsbeschreibung Honorarabrechnung RVG - Inhalt 1 Adhäsionsverfahren... 3 1.1 Juristische Regel... 3 1.2 Praktische Anwendung... 6 1.3 Fallbeispiel (aus Sicht des Anwalts des Opfers/Verletzten) ohne
MehrAufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 27 WEG: Aufgaben
MehrWirtschaftsrechnen mit Excel
Wirtschaftsrechnen mit Excel überarbeitet Taschenbuch. Paperback ISBN 978 3 470 53964 5 Weitere Fachgebiete > EDV, Informatik > Datenbanken, Informationssicherheit, Geschäftssoftware > Tabellenkalkulation
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. März 2011. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 3/10 BESCHLUSS vom 10. März 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG 22 Beantragt ein Rechtsanwalt im Auftrag des Gläubigers den Erlass
MehrÜberzahlungen an Baufirmen und sonstige Vertragspartner: Aktuelle Hinweise zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen zum Jahresende 2004
Bau 5 Überzahlungen an Baufirmen und sonstige Vertragspartner: Aktuelle Hinweise zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen zum Jahresende 2004 1. Überzahlungen Bei örtlichen und überörtlichen Prüfungen,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 28. September 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 288/03 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. September 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Rechtsanwaltsvergütungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 99/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsanwaltsvergütungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja BRAGO 7, 8, 9 Zur Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen
Mehr