Vertragsgestaltung: Der Auftrag. Dr. Naoki D. Takei

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1 Vertragsgestaltung: Der Auftrag Dr. Naoki D. Takei

2 Inhalt/ Abgrenzungen Inhalt: Der Beauftragte übernimmt die Verpflichtung, Dienste oder Geschäfte (rechtlicher oder tatsächlicher Art) für den Auftraggeber zu besorgen. Geschuldet ist ein zielgerichtetes, sorgfältiges Tätigwerden Abgrenzungen: Arbeitsvertrag: Arbeitnehmer ist weisungsgebunden (Subordinationsverhältnis) und in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden. Der Beauftragte ist hingegen in der Ausführung des Auftrages frei; Weisungen sind möglich, jedoch in weniger starkem Ausmass; Lohn (zwingend) vs. Honorar (fakultativ) Werkvertrag: Beim Werkvertrag ist stets ein Erfolg geschuldet, nicht so beim Auftrag (Werk vs. Wirken) Alle Verträge auf Arbeitsleistung, die keiner anderen Vertragsform zuordenbar sind, gelten als Auftrag (Art. 394 Abs. 2 OR) 2 Vertragsgestaltung Der Auftrag Naoki D. Takei

3 Arten/ Praktische Relevanz Einmaliger Auftrag: Vereinbarung einer einmaligen Dienstleistung mit spezifischem, bereits konkret vorbestimmten Inhalt Rahmenvertrag (Frame Service Agreement; Master Service Agreement): Vereinbarung eines Vertragsrahmens, der für eine Vielzahl künftiger und gleichartiger Dienstleistungen (Aufträge) gelten soll. Der Rahmenvertrag regelt die allgemein anwendbaren, rechtlichen und kommerziellen Punkte, während die konkreten Dienstleistungen, inkl. Honorar mittels Einzelaufträgen vereinbart werden (= Work Orders, Project Orders, Task Orders, o.ä.; vgl. Muster Frame Service Agreement) Aufträge sind in der Praxis sehr häufig; sie kommen insb. als Dienstleistungsverträge (Service Agreements, Consultancy Agreements, Beraterverträge, etc.) in mannigfaltiger Form in praktisch allen Branchen vor (Arzt, Architekt, Unternehmensberatung, Consulting, Dienstleistungen in der Forschung, industriellen Entwicklung und Produktion - wie z.b. Laboranalytik) 3 Vertragsgestaltung Der Auftrag Naoki D. Takei

4 Zu diskutierende Vertragsklauseln (vgl. Mustervertrag Dienstleistungsvertrag ) Ziffer 3 (Entgelt; Variante mit Kostendach) 3.1. Für die vertragsgemässe Erbringung der Dienstleistung schuldet ABC dem Vertragspartner ein nach Aufwand bemessenes Entgelt von CHF (Schweizer Franken einhundertfünfzig)/stunde, wobei grundsätzlich ein maximales Kostendach von CHF (Schweizerfranken zweihunderttausend) vereinbart wird. 3.2 Der Vertragspartner hat die ABC umgehend darüber in Kenntnis zu setzen, falls das Kostendach vor der vollständigen Erbringung der Dienstleistung erreicht werden sollte. Der noch ausstehende Teil der Dienstleistung darf diesfalls erst erfolgen, nachdem die ABC ihre Zustimmung dazu erteilt hat. In diesem Fall hat der Vertragspartner Anspruch auf eine Zusatzvergütung gemäss dem obigen Stundenansatz. 4 Vertragsgestaltung Der Auftrag Naoki D. Takei

5 Zu diskutierende Vertragsklauseln (Fortsetzung) Ziffer 4 (Rechte am Arbeitsergebnis; ausgeglichene Variante) 4.3 Sämtliche Daten, Resultate, Informationen und Dokumente, die im Zuge der Dienstleistung neu hervorgebracht werden (die Arbeitsergebnisse ), ebenso sämtliche neuen Erfindungen, neues Know-How und neue Entdeckungen ( Neue Immaterialgüterrechte ) gehören jeweils ausschliesslich derjenigen Partei, auf deren schöpferische Leistung sie zurückzuführen sind. Gemeinsam hervorgebrachte Arbeitsergebnisse und Neue Immaterialgüterrechte gehören beiden Parteien gemeinsam, wobei die Rechtsausübung sowie jegliche Verfügung darüber nur gemeinsam oder unter beidseitiger Zustimmung erfolgen darf. 4.4 In Anbetracht des vertraglich vereinbarten Entgelts gewährt der Vertragspartner der ABC hiermit eine zeitlich unlimitierte, nicht-exklusive, weltweite, übertragbare und unterlizenzierbare, entschädigungsfreie Gebrauchslizenz hinsichtlich aller durch den Vertragspartner hervorgebrachten Arbeitsergebnisse und Neuen Immaterialgüterrechte. Zusätzlich gewährt der Vertragspartner der ABC hiermit ein exklusives Optionsrecht auf Einräumung einer kostenpflichtigen Exklusivlizenz an den Arbeitsergebnissen und Neuen Immaterialgüterrechten des Vertragspartners. Die ABC kann das Optionsrecht jederzeit während der Vertragsdauer und bis spätestens 90 (neunzig) Tage nach der Vertragsbeendigung ausüben. Nach Ausübung des Optionsrechtes werden die Parteien unverzüglich Verhandlungen zum Abschluss des Exklusiv-Lizenzvertrages aufnehmen. 5 Vertragsgestaltung Der Auftrag Naoki D. Takei

6 Zu diskutierende Vertragsklauseln (Fortsetzung) Ziffer 8 (Haftung; eingeschränkte Variante) 8.1 Der Vertragspartner haftet für sämtliche unmittelbaren und direkten Schäden, die er der ABC im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung absichtlich oder fahrlässig verursacht, bis zu einer maximalen Haftungslimite des vereinbarten Entgelts. Jegliche darüber hinaus gehende Haftung, einschliesslich der Haftung für mittelbare, indirekte oder Folgeschäden, oder für entgangenen Gewinn, wird, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich wegbedungen. 8.2 Die Umsetzung der durch die Dienstleistung hervorgebrachten Resultate liegt im alleinigen Risiko der ABC, und der Vertragspartner ist für entsprechende Schäden nicht haftbar. 8.3 ABC haftet dem Vertragspartner gegenüber für sämtliche unmittelbaren und direkten Schäden, die er dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung absichtlich oder fahrlässig verursacht, bis zu einer maximalen Haftungslimite des vereinbarten Entgelts. Jegliche darüber hinaus gehende Haftung, einschliesslich der Haftung für mittelbare, indirekte oder Folgeschäden, oder für entgangenen Gewinn, wird, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich wegbedungen. 6 Vertragsgestaltung Der Auftrag Naoki D. Takei

7 Zu diskutierende Vertragsklauseln (Fortsetzung) Ziffer 10: Beendigung (Berücksichtigung von OR 404) 10.2 Die Parteien sind berechtigt, diesen Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung zu kündigen, sofern die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgt. Es besteht dabei Einvernehmen, dass eine Kündigung in den beiden nachfolgenden Konstellationen unabhängig von der konkreten Situation und unabhängig vom Kündigungszeitpunkt als nicht zur Unzeit erfolgend gilt, und die kündigende Partei deshalb der anderen Partei auch im Falle eines Schadenseintrittes als Folge der Kündigung keinen Schadenersatz schuldet: Kündigung auf Grund veränderter rechtlicher, insbesondere regulatorischer Rahmenbedingungen, die eine Vertragserfüllung verunmöglichen oder erheblich erschweren; Kündigung auf Grund von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannt waren und die eine Weiterführung des Vertrages für die kündigungswillige Partei als unzumutbar oder nicht mehr sinnvoll erscheinen lassen. 7 Vertragsgestaltung Der Auftrag Naoki D. Takei

8 Zu diskutierende Vertragsklauseln (Fortsetzung) Ziffer 11: Beizug von Dritten (OR 398) 11.1 Dem Vertragspartner ist es ohne die vorgängige, schriftliche Zustimmung der ABC nicht erlaubt, die Vertragserfüllung gänzlich oder teilweise durch Dritte zu erbringen. Arbeitnehmer des Vertragspartners gelten nicht als Dritte Auch im Falle des erlaubten Beizugs von Dritten, bleibt der Vertragspartner für die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten voll verantwortlich. 8 Vertragsgestaltung Der Auftrag Naoki D. Takei

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