Daniel Albert Sven Braun. Kraftfahrzeuge im Ertrag- und Umsatzsteuerrecht

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1 Daniel Albert Sven Braun Kraftfahrzeuge im Ertrag- und Umsatzsteuerrecht

2 Daniel Albert Sven Braun Kraftfahrzeuge im Ertrag- und Umsatzsteuerrecht Von der Anschaffung bis zur Veräußerung

3 Bibliografische Information Der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über < abrufbar.. Auflage 2008 Alle Rechte vorbehalten Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden 2008 Lektorat: RA Andreas Funk Der Gabler Verlag ist ein Unternehmen von Springer Science+Business Media. Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften. Umschlaggestaltung: KünkelLopka Medienentwicklung, Heidelberg Druck und buchbinderische Verarbeitung: Wilhelm & Adam, Heusenstamm Gedruckt auf säurefreiem und chlorfrei gebleichtem Papier Printed in Germany ISBN

4 Vorwort Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 (BGBl. I 2006 S. 652) und den Konkretisierungen durch das BMF-Schreiben vom (BStBl. I 2006 S. 773) wurden erneut umfangreiche Neuregelungen im deutschen Steuerrecht, vor allem auf die Pkw-Besteuerung, begründet. Die Flut der Änderungen scheint kein Ende zu nehmen. Dem einzelnen Steuerbürger fällt es zunehmend schwerer, den steuerlichen Regelungen noch Folge zu leisten. Man bedient sich externer Hilfestellungen durch Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine oder andere steuerliche Berater. Aber selbst für diese Berufsgruppen wird es zunehmend schwieriger, eine effiziente Umsetzung der Vielzahl täglich anzuwendender gesetzlicher Regelungen in der Praxis durchzuführen und eine korrekte Anwendung zu garantieren. Das Ihnen vorliegende Buch ist geschrieben von Praktikern für Praktiker der Berufe, die sich mit den steuerlichen Neuregelungen und schon bestehenden Regelungen Tag für Tag auseinandersetzen müssen. Es wird auf die steuerliche Behandlung der Kraftfahrzeuge, von der Anschaffung, über die tägliche Nutzung, bis hin zur Veräußerung, im Ertragsteuer- und Umsatzsteuerrecht eingegangen. Anschaffung laufende Nutzung Veräußerung Abbildung : Lebenszyklus eines Kraftfahrzeuges Der Aufbau des Ihnen vorliegenden Buches orientiert sich, wie oben skizziert, an dem Lebenszyklus eines Kraftfahrzeuges. Die Behandlung eines Fahrzeuges im Ertragssteuerrecht und die Behandlung im Umsatzsteuerrecht sind grundlegend verschieden. Deshalb legen wir auch in diesem Buch Wert auf eine strikte Trennung. Auch die durch das Steueränderungsgesetz 2007 geänderte Regelung in Bezug auf die Entfernungspauschale ist u.a. Thema dieses Buches. Wir werden uns ebenso bemühen, das Buch regelmäßig den steuerlichen Neuregelungen anzupassen und zu aktualisieren. Das vorliegende Buch soll eine tatsächliche Hilfestellung für diejenigen sein, die sich mit der Thematik auseinandersetzen. Für Anregungen und Kritik sind wir stets dankbar. Großrosseln, im Januar 2008 Dipl.-Betr.W. (FH) Sven Braun, Steuerberater Dipl.-Betr.W. (FH) Daniel Albert 5

5 Inhaltsübersicht Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 2 Literaturverzeichnis 6 Kfz im Ertragsteuerrecht 7 A. Anschaffung 7 I. Begriff der Anschaffungskosten 7 II. Zurechnung des Vermögensgegenstandes 8 III. Anschaffungsvorgänge 9. Barkauf 9 2. Finanzkauf 9 3. Leasing 2 a) Begriff 2 b) Leasingformen 22 c) Finanzierungs-Leasing 22 d) Operating-Leasing 24 e) Mietkauf 24 f) Nutzungsüberlassung (Miete oder Pacht) 24 IV. Betriebsvermögen oder Privatvermögen? 25. Allgemein Notwendiges Betriebsvermögen Gewillkürtes Betriebsvermögen Anlage- oder Umlaufvermögen? 28 B. Nutzung 29 I. Private Nutzung 29. Nutzung Privatfahrzeug 29 a) Fahrten Wohnung-/Arbeitsstätte 29 b) Privatfahrten 4 c) Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung Nutzung Firmenfahrzeug 44 a) Fahrten Wohnung-/Arbeitsstätte 47 b) Privatfahrten 52 c) Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung 70 II. Betriebliche Nutzung 7. Nutzung Privatfahrzeug 7 2. Nutzung Firmenfahrzeug 75 a) Fixe Kosten 77 b) Variable Kosten 77 c) Abschreibung 77 d) Schuldzinsen 79 e) Kfz-Steuer 80 f) Kfz-Versicherung 84 g) Treibstoff- und sonstige Betriebskosten 85 7

6 Inhaltsübersicht 8 h) Reparatur- und Wartungskosten 86 i) Sonstige Kosten (bspw. Reinigung, Pflege, etc.) 86 C. Ausscheiden 95 I. Entnahmevorgänge 95. Privatentnahme Geschäftsveräußerung Verkehrsunfall mit Totalschaden Diebstahl 98 II. Veräußerungsvorgänge 00. Verkauf Tausch 00 2 Kfz im Umsatzsteuerrecht 02 A. Anschaffung 02 I. Unternehmensbereich 02. Ausschließlich unternehmerisch genutzte Fahrzeuge gemischt genutzte Fahrzeuge 03 a) weniger als 0 % unternehmerische Nutzung 04 b) min. 0 % unternehmerische Nutzung ausschließlich nichtunternehmerisch genutzte Fahrzeuge Unterschied zum Betriebsvermögen im Ertragssteuerrecht 06 II. Vorsteuerabzug 06. Gesetzliche Grundlagen des Vorsteuerabzuges 2. Arten der Vorsteuerbeträge 3. Berechnung des Vorsteuerabzuges 2 4. Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug 3 a) persönliche Voraussetzungen für 5 Abs. UStG 4 aa) Unternehmer 4 bb) Kleinunternehmer 5 cc) Land und Forstwirte 5 dd) gemeinnützigen Körperschaften 5 ee) Reiseleistungen 5 ff) Differenzbesteuerung 5 b) sachliche Voraussetzungen für 5 Abs. UStG 7 aa) Gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer 7 bb) Ordnungsgemäße Rechnung 7 cc) Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis 20 dd) Leistung von einem anderen Unternehmer 22 ee) Leistungen für das Unternehmen 23 ff) Vorsteuerabzug bei Gutschriften 23 gg) Leistungsempfänger 23 hh) Bezug der Leistung für das Unternehmen 24 ii) Gemischte Leistungen Zuordnung zum Unternehmensbereich und Vorsteuer 25 a) Zuordnung des Gegenstands insgesamt zum Unternehmen: 25 b) Zuordnung nur des voraussichtlich unternehmerisch genutzten Anteils: 25

7 Inhaltsübersicht c) Zuordnung des Gegenstands insgesamt zum Privatvermögen: Miete und Leasing des gemischt genutzten Fahrzeuges Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs Ausschluss vom Vorsteuerabzug Aufhebung des Ausschlusses 28 Ausführung innergemeinschaftlicher Lieferungen VorSt-Abzug Aufteilung der Vorsteuerbeträge 29 III. Beschränkung des Vorsteuerabzuges nach 5 Abs. b UStG a.f. 30. Erwerb eines Fahrzeuges in der Zeit vor dem Erwerb eines Fahrzeuges in der Zeit vom bis Erwerb eines Fahrzeuges in der Zeit vom bis Spätere Veräußerung oder Entnahme bei Anwendung des 5 Abs. b UStG Erwerb eines Fahrzeuges in der Zeit vom bis Erwerb eines Fahrzeuges in der Zeit nach dem Vorsteuerberichtigung nach 5a UStG bei Nutzungsänderung im 5-jährigen Berichtigungszeitraum Zusammenfassung 37 IV. Innergemeinschaftlicher Erwerb 38. Deutschland und die Welt Rechtsgrundlage Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 4 4. innergemeinschaftlicher Erwerb durch Lieferung 4 a) Lieferung 42 b) Erwerber 42 aa) Unternehmer 42 bb) Option für 2 Jahre 44 cc) Juristische Personen 45 dd) Private natürliche Personen 45 c) Lieferant Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs USt-Befreiung für innergemeinschaftliche Erwerbe Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge durch Privatpersonen Bemessungsgrundlage Steuersatz Steuerschuldnerschaft 50. Entstehung der Umsatzsteuer 50 V. Sonderfall EU-Importwagen 5 B. Nutzung 53 I. Nutzungsarten 53. dem Unternehmen zugeordneter Pkw dem nichtunternehmerischen Bereich zugeordneter Pkw 54 II. Aufwendungen in Zusammenhang mit der Kfz-Nutzung 54. Vorsteuerabzug aus Reisekosten Kfz-Versicherung 56 9

8 Inhaltsübersicht 3. Kfz-Steuer Leasing-Verträge Abschreibungen Kleinbetragsrechnung 64 III. gemischte Nutzung 65. Umsatzsteuerliche Methoden für die gemischte Pkw-Nutzung durch den Unternehmer 66 a) -Prozent-Regelung 66 aa) Verbuchung Privatanteil 67 bb) Auswirkungen der Umsatzsteuererhöhung 2007 auf die Versteuerung der privaten Verwendung 67 b) Fahrtenbuchmethode 68 c) Schätzmethode Besteuerung der Fahrzeugüberlassung an das Personal 72 a) Entgeltliche Fahrzeugüberlassung 72 aa) Merkmale für Entgeltlichkeit 72 bb) Besteuerung auf der Grundlage einer Kostenschätzung 73 cc) Besteuerung auf der Grundlage der -Prozent-Regelung 73 dd) doppelte Haushaltsführung 74 ee) Besteuerung auf der Grundlage der Fahrtenbuchregelung 75 b) Unentgeltliche Fahrzeugüberlassung 76 aa) Merkmale für Unentgeltlichkeit 76 bb) Besteuerung auf der Grundlage einer Kostenschätzung 76 cc) Besteuerung auf der Grundlage von lohnsteuerlichen Werten 77 IV. 5a Nutzungsänderung 77. Änderung der Verhältnisse Vereinfachungsregeln 79 C. Veräußerung 8 I. Steuerbarkeit 8 II. Steuerfreiheit 84. Ausfuhrlieferung 84 a) Tatbestandsmerkmale 84 b) Ort der Ausfuhrlieferung 84 c) USt-Befreiung 84 d) Bemessungsgrundlage 85 e) Vorsteuerabzug Innergemeinschaftliche Lieferungen 85 a) Innergemeinschaftliche Lieferung durch Unternehmer 86 aa) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 87 bb) Ort der innergemeinschaftlichen Lieferung 87 cc) USt-Befreiung 87 dd) Bemessungsgrundlage 87 b) privater Fahrzeuglieferer 88 c) Begründung für die Begrenzung 88 d) Erklärungspflichten 88 e) Dokumentationspflichten für IG-Lieferungen 89 0

9 Inhaltsübersicht f) Vertrauensschutzregelung Differenzierung nach Abnehmer 9 a) Lieferungen an regelbesteuernde Unternehmer 92 b) Lieferungen an Privatpersonen 92 c) Lieferungen an juristische Personen, die Nichtunternehmer sind, Kleinunternehmer oder pauschalierende Landwirte 93 III. Tausch und tauschähnliche Umsätze 94 IV. Differenzbesteuerung 20. Gesetzliche Grundlage Zweck der Differenzbesteuerung Tatbestandsmerkmale 202 a) bewegliche körperliche Gegenstände 202 b) Wiederverkäufer 203 c) Erwerb für das eigene Unternehmen 203 d) Erwerb ohne Umsatzsteuerbelastung Rechtsfolgen 204 a) Steuerbarkeit 204 b) Steuerfreiheit 205 c) Bemessungsgrundlagen 205 d) Steuersatz 208 e) Steuerentstehung 208 f) Steuerschuldner Differenzbesteuerung bei IG-Lieferungen Differenzbesteuerung bei Ausfuhrlieferungen 209 V. Spätere Veräußerung oder Entnahme bei Anwendung des 5 Abs. b UStG 209 VI. 5a Veräußerung/Entnahme 20 D. Zusammenfassung Umsatzsteuer 24 Anlage : Übersicht Kraftstoffverbrauch 25 Anlage: 2 Muster eines Fahrtenbuches 26 Anlage 3: Bezeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und Steuersätze in den EU-Staaten 27 Anlage 4: Erwerbs- und Lieferschwellen der EU-Mitgliedstaaten in Landeswährung 29 Anlage 5: Erläuterung der EPK-Darstellungen 220 Abbildungsverzeichnis 222 Beispielsverzeichnis 224 Hinweisverzeichnis 227 Stichwortverzeichnis 229

10 Abkürzungsverzeichnis a.f. Abs. Abzgl. AfA ag AHK AK ANK AO ARAP ArEV Art. Art.Nr. Az. Betr.W. BewG BFH BFH/NV BFHE BGB BGBl. BGN Bl BLP BMF BMG BND Bsp. Bspw. BStBl Buchst. BVerfG BvL BZSt bzw. cm3 CYP d.h. Dipl. alte Fassung Absatz Abzüglich Absetzung für Abnutzung Außergewöhnlich Anschaffungs- und Herstellungskosten Anschaffungskosten Anschaffungsnebenkosten Abgabenordnung Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten Arbeitsentgeltverordnung Artikel Artikelnummer Aktenzeichnen Betriebswirt Bewertungsgesetz Bundesfinanzhof Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Mit allen amtlich veröffentlichten und nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (Zeitschrift Haufe-Verlag) Sammlung der Entscheidungen des BFH (Zeitschrift Stollfuss-Verlag) Bürgerliches Gesetzbuch Bundesgesetzblatt Bulgarische Lev, Währung von Bulgarien, Unterteilung: 00 Stotinki, Wechselkurs fix:,00 =,95583 BGN Blind Bruttolistenpreis Bundesministerium für Finanzen Bemessungsgrundlage betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer Beispiel Beispielsweise Bundessteuerblatt Buchstabe Bundesverfassungsgericht Normenkontrolle auf Vorlage der Gerichte, Art. 00 Abs. GG (BVerfG) Bundeszentralamt für Steuern, Saarlouis beziehungsweise Kubikzentimeter Zypern-Pfund, Währung von Zypern, Unterteilung: 00 Cents, Wechselkurs variabel, ca.,00 = 0,58 C das heißt Diplom 2

11 Abkürzungsverzeichnis DKK Dänische Krone, Währung von Dänemark, Unterteilung: 00 Øre, Wechselkurs zum variabel ca.,00 7,45 DKK DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) EEK Estnische Krone (Währung von Estland), Wechselkurs fix:,00 = 5,6466 EEK, Unterteilung: 00 Senti EG Europäische Gemeinschaft Entf.pausch. Entfernungspauschale EPK Ereignisgesteuerte Prozesskette (Beschreibung siehe Anlage 5: Erläuterung der EPK-Darstellungen) ESt Einkommensteuer EStG Einkommensteuergesetz EStR Einkommensteuerrichtlinien etc. et cetera (lateinisch: und so weiter) EU Europäische Union EUGH Europäischer Gerichtshof EÜR Einnahmen-Überschuss-Rechnung EURLUmsG Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz) vom evtl. eventuell EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ff. Fortfolgende FG Finanzgericht FGO Finanzgerichtsordnung FH Fachhochschule Fn. Fußnote GBP Britisches Pfund Sterling, Währung von Großbritannien, Unterteilung: 00 Pence, Wechselkurs zum variabel: ca.,00 0,70 Geg. Gegenüber GGF Gesellschafter-Geschäftsführer Ggf. Gegebenenfalls GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GMZ Grundmietzeit GrS Großer Senat H Hinweis (in Richtlinien-Zitaten) H Hilflos HFR Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung HGB Handelsgesetzbuch i.d.r. In der Regel i.h.v. In Höhe von i.s.d. Im Sinne des i.v. In Verbindung i.v.m. in Verbindung mit ICE Inter-City-Express IG-Erwerb Innergemeinschaftlicher Erwerb nach a UStG Kfz Kraftfahrzeug km Kilometer 3

12 Abkürzungsverzeichnis KraftStG Kraftfahrtsteuergesetz kw Kilowatt L Liter Lkw Lastkraftwagen LStH amtliches Lohnsteuerhandbuch LStH Lohnsteuerhinweise LStR Lohnsteuerrichtlinien lt. laut Lt. Laut LTL Litauische Litas, Währung von Litauen, Unterteilung: 00 Centas, Wechselkurs zu variabel, ca.,00 3,45 LTL LVL Lettische Lats, Währung von Lettland, Unterteilung: 00 Santim, Wechselkurs zu variabel, ca.,00 0,70 LVL Max. Maximale Mtl. Monatlich ND Nutzungsdauer Nr. Nummer NWB Neue Wirtschaftsbriefe (Zeitschrift) o.g. oben genannte OFD Oberfinanzdirektion OHG Offene Handelsgesellschaft OpenBC Open Business Club, jetzt: Xing p.a. Per Anno Pausch. Pauschale pfl. pflichtig PflVersG Pflegeversicherungsgesetz Pkw Personenkraftwagen PRAP Passiver Rechnungsabgrenzungsposten RON Rumänischer Leu, Währung von Rumänien, Unterteilung: 00 Bani, Umrechnungskurs variabel: ca.,00 3,40 RON RZ Randziffer Rz. Randziffer S. Seite in Paragrafenangaben: Satz S. Seite s.s. siehe Seite sbe sonstige betriebliche Erträge SEK Schwedische Krone, Währung von Schweden, Unterteilung: 00 Öre, Umrechnungskurs variabel: ca.,00 9,30 SEK SGB Sozialgesetzbuch SKK Slowakische Krone, Währung von Slowakei, Unterteilung: 00 Heller (halierov), Wechselkurs variabel: ca., SKK sog. so genannte SolZ Solidaritätszuschlag sonst.betr.aufw. sonstige betriebliche Aufwendungen sonst.betr.ertr. sonstige betriebliche Erträge Alle Wechselkurse ohne Gewähr. Sie stellen einen ungefähren Kurs zum Zeitpunkt der Bucherstellung dar und sind stark gerundet. 4

13 Abkürzungsverzeichnis Stpfl. Steuerpflichtige(r) u.a. unter anderem u.ä. und ähnliches u.u. unter Umständen UKS Umkehrschluss UR Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift) USt Umsatzsteuer UStDV Umsatzsteuerdurchführungsverordnung USt-frei umsatzsteuerfrei UStG Umsatzsteuergesetz USt-Id.-Nr. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach 27a UStG USt-pfl. umsatzsteuerpflichtig UStR Umsatzsteuerrichtlinien usw. und so weiter v. von/vom v.h. vom Hundert (Prozent; Symbol: %) Verb. Verbindlichkeiten vgl. vergleiche VorSt Vorsteuer Whg. Wohnung z.b. zum Beispiel zzgl. zuzüglich 5

14 Literaturverzeichnis Allgemein: Ralf Sikorski,Guido Preuß, Steuerliche Probleme bei Kraftfahrzeugen, NWB-Verlag Andreas Gnosa, Der Firmenwagen im Steuerrecht, Salzwasser Verlag Claudia Klümpen-Neusel, Steuerliche Behandlung der Dienst- und Geschäftswagen, Deubner Verlag Josef Kovac, Kfz-Leasing oder Kfz-Kauf? Entscheidungshilfen für gewerbliche Unternehmen, Verlag Dr. Kovac Josef Kovac, Kfz-Leasing oder Kfz-Kauf? Entscheidungshilfen für Freiberufler, Verlag Dr. Kovac Josef Kovac, Kfz-Leasing oder Kfz-Kauf? Entscheidungshilfen für Privatpersonen, Verlag Dr. Kovac Heinz Richter, Franz Breuer, Ilona Knebel, Reise- und Bewirtungskosten, NWB-Verlag Klaus Mielke, Wolfram Reiß, Hermann-Josef Tehler, Praxishandbuch Umsatzsteuer im Kfz-Gewerbe, IWW Institut Fahrtenbücher: Fahrtenbuch Brunnen - Baier & Schneider GmbH & Co. KG Fahrtenbuch 0 cm x 20 cm DWS - Verlag des wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater GmbH Fahrtenbuch 4,8 cm x 2 cm DWS - Verlag des wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater GmbH Fahrtenbuch 2007 auf CD-Rom DWS - Verlag des wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater GmbH 6

15 Kfz im Ertragsteuerrecht A. Anschaffung A. I. Begriff der Anschaffungskosten Bei der Anschaffung von Vermögensgegenständen entstehen dem Unternehmer bzw. Unternehmen Aufwendungen. Alle Aufwendungen die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, werden als Anschaffungskosten bezeichnet. Allerdings nur insoweit, als dass sie dem jeweiligen Wirtschaftsgut auch einzeln zugeordnet werden können ( 255 Abs. HGB). Nach 255 Abs. S. und 2 HGB setzen sich die Anschaffungskosten aus dem Kaufpreis und evtl. anfallender Anschaffungsnebenkosten zusammen. Zu den Anschaffungsnebenkosten bei einem Kraftfahrzeug gehören zum Beispiel die Zulassungsgebühren, etwaige Überführungskosten und sonstige mit der Anschaffung bzw. Inbetriebnahme zusammenhängenden Beträge. Nicht zu den Anschaffungskosten gehören Preisnachlässe, wie z.b. Rabatte, Skonti und Boni. Diese verringern nach 255 Abs. S. 3 HGB die Anschaffungskosten. Der Begriff der Anschaffungskosten ist insofern von Bedeutung, als dass die Anschaffungskosten die Bemessungsgrundlage für die späteren Abschreibungen bilden. Die Anschaffungskosten können im Jahr der Anschaffung nicht in voller Höhe als Aufwendungen geltend gemacht werden. Vielmehr sind sie über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Dies geschieht in Form der Abschreibungen. 2 3 > Beispiel : Anschaffungskosten Der zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer A kauft einen Pkw zum Kaufpreis in Höhe von ,00. Der Händler gewährt ihm einen Rabatt von 2.380,00. Zusätzlich fallen Anschaffungsnebenkosten in Höhe von.90,00 an. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt lt. steuerlicher Abschreibungstabelle sechs Jahre. $ Lösung: Kaufpreis ,00./. Umsatzsteuer , ,00 + ANK.90,00./. Umsatzsteuer - 90,00.000,00. /. Rabatt ,00./. Umsatzsteuer 380, ,00 Anschaffungskosten gesamt ,00 Die Umsatzsteuer gehört nicht zu den Anschaffungskosten ( 9b EStG), weil sie als Vorsteuer nach 5 UStG abgezogen werden kann. Auf die Regelung der monatsgenauen Abschreibung (pro rata temporis) wird in diesem Beispiel aus Vereinfachungsgründen nicht eingegangen. 7

16 KFZ im Ertragsteuerrecht Die Anschaffungskosten in Höhe von ,00 werden über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs Jahren verteilt. Die lineare Abschreibung berechnet sich wie folgt: ,00 / 6 Jahre = 4.000,00 /p.a. Die Abschreibung wirkt sich in Höhe von 4.000,00 in den folgenden sechs Jahren gewinnmindernd als Aufwand in der jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung aus. Buchungssätze: Anschaffungskosten: Pkw ,00 an Bank ,00 Vorsteuer 4.560,00 Abschreibungen: Abschreibungen auf Sachanlagen 4.000,00 an Pkw 4.000,00 4 Der handelsrechtliche Anschaffungskostenbegriff ist von dem Begriff des steuerlich maßgeblichen Listenpreises zu trennen. Der Listenpreis wird an anderer Stelle näher erläutert. Ebenso wird später noch darauf eingegangen, in wie weit evtl. angefallene Umsatzsteuerbeträge zu den Anschaffungskosten gehören. II. Zurechnung des Vermögensgegenstandes 5 Vermögensgegenstände sind für die Bilanzierung grundsätzlich dem Eigentümer zuzurechnen. Dem Eigentümer werden aber nicht nur die Vermögensgegenstände zugerechnet die in seinem zivilrechtlichen Eigentum stehen, sondern ggf. auch die Gegenstände, die ihm wirtschaftlich zugeordnet werden. Nach 39 Abs. AO ist das angeschaffte Fahrzeug grundsätzlich dem rechtlichen Eigentümer zuzurechnen. Übt ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft (Besitz) über den Pkw in der Weise aus, dass er den rechtlichen Eigentümer im Regelfall (bei vertragskonformen Verhalten) für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 2 des Pkw von der Einwirkung auf das Fahrzeug wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm dieser Vermögensgegenstand zuzurechnen (wirtschaftlicher Eigentümer). Eine Einwirkung auf das Fahrzeug kann bspw. die Nutzung, die Vermietung oder die Veräußerung sein. 3 Zusammenfassend lässt sich nun festhalten, dass nach 39 Abs. AO die persönliche Zurechnung von Wirtschaftsgütern grundsätzlich entsprechend den privatrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen hat. Der Absatz 2 enthält Ausnahmen von dieser privatrechtlichen Zurechnung. Diese Ausnahmen werden im Folgenden bei den einzelnen Anschaffungsvorgängen verdeutlicht. 240 Abs. HGB; 39 Abs. AO. 2 Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Personenkraftwagen beträgt, lt. AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter -Stand , 6 Jahre; Fundstelle Abs. 2 Nr. S. AO. 8

17 A. Anschaffung III. Anschaffungsvorgänge Bei der Anschaffung eines Kraftfahrzeuges unterscheiden wir verschiedene Anschaffungsvorgänge. Diese gilt es im Rechnungswesen des Unternehmens mit ihren unterschiedlichen Auswirkungen abzubilden. Im Folgenden wird auf die verschiedenen Möglichkeiten einer Anschaffung im Detail eingegangen. Fahrzeuge können in Form des klassischen Barkaufs erworben werden. Wird das Fahrzeug finanziert, spricht man von dem sogenannten Finanzkauf. Eine weitere Alternative ist der Erwerb in Form eines Leasingvertrages. Aber auch innerhalb der hier aufgezeigten Anschaffungsmöglichkeiten gibt es wiederrum verschiedene Möglichkeiten bzw. Ausgestaltungen die im nachkommenden beispielhaft erklärt sind. Dem eigentlichen Kauf eines Vermögensgegenstandes geht in der Regel ein Kaufvertrag voran. Vereinfacht ausgedrückt verpflichtet der Kaufvertrag den Verkäufer, dem Käufer das Eigentum an dem Wirtschaftsgut frei von Sach- und Rechtsmängel zu verschaffen. Der Käufer ist wiederum verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis inklusive aller Anschaffungsnebenkosten und abzüglich etwaiger anfallender Preisnachlässe zu zahlen. Nachfolgend gelten für die Bilanzierung eines Vermögensgegenstandes die Ausführungen über das wirtschaftliche Eigentum in Punkt II sinngemäß.. Barkauf Unter den Begriff des Barkaufs fällt nicht nur der Kauf, wenn der Käufer den Fahrzeugpreis in Bargeld begleicht. Auch bei der Bezahlung mittels Scheck oder Überweisung spricht man in diesem Zusammenhang von dem Barkauf. Allerdings nimmt die Anzahl solcher Verkäufe stetig ab. Gerade in Niedrigzinsphasen werden die Fahrzeuge finanziert (Finanzkauf) oder geleast (Leasing). Im nachstehenden werden wir diese beiden Erwerbsformen näher erläutern. 2. Finanzkauf 9 Anstelle eines Barkaufes kann der Unternehmer das Fahrzeug auch finanzieren. Auf die Möglichkeit ein Kraftfahrzeug zu leasen, wird in Punkt 3 näher eingegangen. Die Finanzierung geschieht in der Regel in Form eines Kredites bei einem Kreditinstitut. Das Kreditinstitut ist meistens die Hausbank des Autoherstellers. Es kommt also neben dem Kaufvertrag 4 zwischen Käufer und Verkäufer zusätzlich zu einem Kreditvertrag 5 zwischen dem Käufer und einer Bank. Zur Sicherheit für die Kreditsumme wird i.d.r. das Fahrzeug der Bank übereignet (Sicherungsübereignung). Dabei wird das Kreditinstitut rechtlicher Eigentümer des Fahrzeuges. Grundsätzlich kann der rechtliche Eigentümer einer Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Wirkung ausschließen. 6 Bei der Sicherungsübereignung kann bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages durch den Käufer (regelmäßige und pünktliche Zahlung der Raten, etc.) dieser die Bank von der Einwirkung (Nutzung, Verkauf, etc.) auf das Fahrzeug ausschließen. 7 Bei der hier dargestellten Sicherungsübereignung wird der Käufer zum wirtschaftlichen Eigentümer BGB BGB BGB Abs. 2 Nr. S. AO. 9

18 KFZ im Ertragsteuerrecht 0 Das heißt, er muss den Vermögensgegenstand in seine Bilanz aufnehmen und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben, obwohl die Bank der rechtliche Eigentümer ist. Die Bank aktiviert dagegen nur die Forderung gegenüber dem Käufer, nicht aber den Pkw selbst. Unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise hat die Sicherungsübereignung die Bedeutung eines Pfandrechtes, mit dem Unterschied, dass der Sicherungsgeber unmittelbarer Besitzer bleibt. Er kann daher bei der Sicherungsübereignung den Pkw weiter nutzen. Trotz ihrer praktischen Bedeutung ist die Sicherungsübereignung im deutschen BGB nicht ausdrücklich geregelt. Rechtsgrundlage für die dingliche und für sich betrachtet rechtsgrundlose Übereignung sind 929 S. BGB sowie 930 BGB. Weitere Modalitäten werden in einem Sicherungsvertrag (Sicherungsabrede) zwischen Kreditnehmer und Kreditinstitut geregelt. Dort wird z.b. bestimmt, wann die Verwertung zulässig ist und welche Forderung die übereignete Sache sichern soll. Nach deutschem Handelsrecht (Handelsgesetzbuch) wird die sicherungsübereignete Sache nicht beim Kreditinstitut bilanziert, sondern beim Kreditnehmer, obwohl er nicht rechtlicher Eigentümer ist. Die Bank bilanziert nur die durch das Sicherungsgut abgesicherte Forderung. Im Falle der Insolvenz des Sicherungsgebers hat der Sicherungsnehmer ein Absonderungsrecht. Auch im Steuerrecht wird das sicherungsübereignete Fahrzeug nach 39 Abs. 2 Nr. AO nicht dem Kreditinstitut als rechtlichem Eigentümer, sondern dem Pfandgeber und Nutzer zugerechnet. Im Gegensatz zum rechtlichen Eigentümer übt dieser nämlich die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer (Kreditinstitut) im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Fahrzeug wirtschaftlich ausschließen kann (wirtschaftlicher Eigentümer). In der Praxis ist es gerade Ziel der Sicherungsübereignung, dass der Pfandgeber und Nutzer den Pkw weiterhin für seinen Betrieb nutzen und damit Gewinn erzielen kann, um den Kredit zurückzuzahlen. Das Steuerrecht berücksichtigt damit die tatsächliche wirtschaftliche Lage und räumt ihr gegenüber der abstrakten, rein rechtlichen Eigentumslage den Vorrang ein. Ist die Bank bereit, einen Kredit auch ohne Sicherungsübereignung zu gewähren, dann ist der Käufer auch rechtlicher Eigentümer des Fahrzeuges; d.h. er könnte den Pkw bspw. weiterveräußern. Für die Bilanzierung des Vermögensgegenstandes spielt es keine Rolle, ob dieser sicherungsübereignet wurde oder nicht. Der Käufer hat das Fahrzeug in seiner Bilanz im Bereich des Anlagevermögens, sowie den Rückzahlungsbetrag 8 des Darlehens im Bereich der mittelfristigen oder auch langfristigen Verbindlichkeiten, auszuweisen. > Beispiel 2: Barkauf Unternehmerin Willma Grund kauft einen Pkw.900,00 für ihr Unternehmen. Als Existenzgründerin verfügt sie nicht über ausreichend finanzielle Mittel, um das Fahrzeug bar zu bezahlen. Der Pkw-Händler macht ihr das folgende Finanzierungsangebot: Anzahlung in Höhe der Umsatzsteuer.900,00 Monatliche Raten i. H. v. 200,00 bei einer Laufzeit von 36 Monaten Eine Abschlussrate von 3.600,00 Die Finanzierungskosten betragen somit 800,00 Der Pkw bleibt bis zur vollständigen Bezahlung rechtliches Eigentum des Kreditinstitutes des Autohauses (Eigentumsvorbehalt) Abs. S. 2 HGB. 20

19 A. Anschaffung $ Lösung: Das rechtliche Eigentum geht nicht auf die Unternehmerin über. Nach 39 Abs. AO wäre somit der Bank das Fahrzeug zuzurechnen. Da Unternehmerin B jedoch den rechtlichen Eigentümer (Bank) während der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer bei vertragskonformen Verhalten (Zahlung der Kreditraten) von der Einwirkung auf das Fahrzeug ausschließen kann, ist sie wirtschaftliche Eigentümerin. Somit hat sie das Fahrzeug mit den Netto-Anschaffungskosten i. H. v ,00 zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 9 nach amtlicher AfA-Tabelle (Pkw 6 Jahre) abzuschreiben. Die Abschreibung erfolgt pro rata temporis, das heißt monatsgenau. Sie beträgt 0.000,00 / 6 Jahre =.667,00 pro Jahr / 2 Monate = 39,00 pro Monat. Darüber hinaus hat Willma in ihrer Bilanz eine Verbindlichkeit in Höhe von 0.000,00 (Kaufpreis.900,00./. Anzahlung.900,00 ) zu passivieren. Da die Anzahlung in Höhe der Umsatzsteuer erfolgte, ist die Verbindlichkeit in derselben Höhe zu passivieren, wie das Fahrzeug zu aktivieren ist. Die Umsatzsteuer gehört nicht zu den Anschaffungskosten ( 9b EStG), weil sie nach 5 UStG als Vorsteuer abziehbar ist. Buchungssätze: Kauf: Pkw 0.000,00 an Bank.900,00 Vorsteuer.900,00 Verb. geg. Kreditinstituten 0.000,00 monatliche Abschreibung: Abschreibung auf Sachanlagen 39,00 an Pkw 39,00 monatliche Raten: Zinsen 33,00 an Bank 200,00 Verb. gegenüber Kreditinstituten 67,00 Die Zinsen werden sich im Laufe der Finanzierungsdauer kontinuierlich verringern, da die Darlehensschuld durch die Tilgung sinkt 3. a) Leasing Begriff Eine Definition des Begriffes Leasing existiert im deutschen Steuer- und Zivilrecht nicht. Leasing kommt aus dem englischen und wird übersetzt mit den Wörtern Miete bzw. Pacht. Der Begriff Leasing wird in den letzten Jahren, gerade im Bereich der Fahrzeugbeschaffung, oft verwendet. Er bezeichnet die Finanzierung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes über eine bestimmte Dauer. Während bei der Kreditfinanzierung der Käufer nach Ablauf der Finanzierungsdauer tatsächlicher Eigentümer des Gegenstandes wird, ist in der Regel der Leasing-Nehmer weder während der Nutzung noch danach rechtlicher Eigentümer des geleasten Vermögensgegenstandes. Die Möglichkeit des Erwerbs des tatsächlichen rechtlichen Eigentums an dem Leasinggegenstand ist in den letzten Jahren eher in den Hintergrund getreten. Im Vordergrund stehen eher die Kosten- und Liquiditätsvorteile, die ein Leasing mit sich bringt. Für Unternehmer ist nicht zuletzt 2 9 Unternehmerin B hat das Fahrzeug ausdrücklich nicht über die Vertragslaufzeit von 36 Monaten abzuschreiben, sondern über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer laut amtlicher AfA-Tabelle, 6 Jahre = 72 Monate. 2

20 KFZ im Ertragsteuerrecht die in diesem Zusammenhang stehende Zuverlässigkeit eines Neufahrzeuges von entscheidender Bedeutung. Aus bilanzpolitischer Sicht hat das Leasing den Vorteil, dass durch den fehlenden Ausweis von zusätzlichen Verbindlichkeiten das Verhältnis Eigenkapital zu Fremdkapital besser ist als bei der Finanzierung. In Abhängigkeit von der Laufzeit des Vertrags und dem Restwert des Leasinggegenstandes kann der Gewinn bei Leasingverträgen in der Anfangsphase stärker gemindert werden als dies bei einem klassischen Kauf bzw. Finanzierung der Fall ist. b) Leasingformen Voll-/Teilamortisationsleasing Entscheidend für die Einordnung eines Leasingvertrages in Voll- oder Teilamortisationsvertrag, ist das Kriterium, ob in der genannten Laufzeit des Leasingvertrages alle, oder nur ein Teil der Aufwendungen (z.b. für Vertrieb, Finanzierung, Verwaltung, etc.) inkl. des Gewinns des Leasing- Gebers gedeckt sind. Sind alle Aufwendungen und ein evtl. Gewinnzuschlag voll durch die Leasingraten abgedeckt, handelt es sich um einen Vollamortisationsvertrag. Ein eventueller Restwert des Fahrzeugs spielt hierbei nur noch eine untergeordnete Rolle. Beim Teilamortisationsvertrag werden die Aufwendungen des Leasing-Gebers und der Gewinn in der Vertragslaufzeit nur zum Teil gedeckt. Diese Art von Verträgen sieht in der Regel einen vertraglich festgesetzten Restwert vor. Zu diesem Restwert kann der Leasing-Nehmer das Fahrzeug am Ende der Grundmietzeit übernehmen. c) Finanzierungs-Leasing Dem Leasing-Nehmer wird für eine feste Grundmietzeit der Leasinggegenstand zur Nutzung überlassen. Der Leasingvertrag ist während der Grundmietzeit unkündbar. Nach dem Leasingerlass des Bundesministeriums für Finanzen 0 ist ein Finanzierungsleasing nur dann anzunehmen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:. Der Vertrag muss, während er von beiden Seiten nicht gekündigt werden darf, für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen sein (Grundmietzeit); 2. Die Aufwendungen sowie ein evtl. Gewinnzuschlag müssen nach Ablauf der Grundmietzeit durch die zu entrichtenden Raten des Leasing-Nehmers gedeckt sein. Die Risiken (Gefahrtragung, Gewährleistung, etc.) trägt der Leasing-Nehmer. Das Finanzierungsleasing stellt also eine Form des sog. Vollamortisationsvertrages dar. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern werden im Bereich des Finanzierungsleasings folgende Vertragstypen unterschieden:. Leasing-Verträge ohne Kauf- oder Verlängerungsoption Bei dieser Art von Leasingverträgen besteht für den Leasing-Nehmer, nach Ablauf der Grundmietzeit, nicht die Möglichkeit, das Fahrzeug zu erwerben oder den Leasingvertrag zu verlängern. 2. Leasing-Verträge mit Kaufoption Der Leasing-Nehmer hat hier die Möglichkeit, nach Ablauf der Grundmietzeit das Fahrzeug käuflich zu erwerben. 0 BMF-Schreiben v , IV B/2 S /7. BMF-Schreiben v , IV B/2 S /7. 22

21 A. Anschaffung 3. Leasing-Verträge mit Mietverlängerungsoption Hier kann der Leasing-Nehmer, nach Ablauf der Grundmietzeit, den Vertrag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verlängern. 4. Spezial-Leasing-Verträge Bei dieser Form des Leasings handelt es sich um Fahrzeuge, die speziell auf die Bedürfnisse des Leasing-Nehmers ausgerichtet sind und die nach Ende der Leasingdauer bei keinem anderen mehr wirtschaftlich sinnvoll eingesetzt werden können. Bei der steuerlichen und bilanziellen Zuordnung des Leasing-Gegenstandes kommt es im Wesentlichen auf die jeweilige individuelle Vertragsgestaltung an. Das Bundesministerium für Finanzen unterscheidet in seinem Leasingerlass vom die oben aufgeführten sog. Grundvertragstypen. Im Folgenden wird die steuerliche bzw. bilanzielle Auswirkung der einzelnen Vertragsarten erläutert:. Leasing-Verträge ohne Kauf- oder Verlängerungsoption Die Zurechnung des Vermögensgegenstandes erfolgt beim Leasing-Geber, wenn die sog. Grundmietzeit mindestens 40 % und höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt. Im Umkehrschluss erfolgt die Zurechnung beim Leasing-Nehmer, wenn die Grundmietzeit weniger als 40 % oder mehr als 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt. 2. Leasing-Verträge mit Kaufoption Bei Leasing-Verträgen mit Kaufoption ist der Leasinggegenstand dann dem Leasing-Geber zuzuordnen, wenn die Grundmietzeit, wie unter Punkt bereits erläutert, mindestens 40 % und höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt und der bei Ausübung der Kaufoption vorgesehene Kaufpreis höher ist als der unter Anwendung der linearen Abschreibungsmethode ermittelte Buchwert oder der niedrigere gemeine Wert zum Zeitpunkt der Veräußerung. Dem Leasing-Nehmer ist er regelmäßig dann zuzuordnen, wenn, ebenso wie unter Punkt bereits erläutert, die Grundmietzeit weniger als 40 % oder mehr als 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt oder wenn bei einer Grundmietzeit von mindestens 40 % und höchstens 90 % (Leasing-Verträge ohne Kauf- oder Verlängerungsoption) der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, der Kaufpreis (bei Ausübung des Optionsrechtes) nicht höher ist als der unter Anwendung der linearen Abschreibungsmethode ermittelte Buchwert oder der niedrigere gemeine Wert zum Zeitpunkt der Veräußerung. 3. Leasing-Verträge mit Mietverlängerungsoption Das Leasinggut ist dann dem Leasing-Geber zuzuordnen, wenn auch hier die Grundmietzeit mindestens 40 % und höchstens 90 % beträgt. Darüber hinaus muss die Anschlussmiete so bemessen sein, dass sie den Werteverzehr (Abschreibung) des Leasinggegenstandes deckt. Dem Leasing-Nehmer wird der Gegenstand zugeordnet, wenn auch hier die Grundmietzeit wieder weniger als 40 % oder mehr als 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes beträgt oder wenn bei einer Grundmietzeit von mindestens 40 % und höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer die Anschlussmiete so bemessen ist, dass sie den Werteverzehr für den Leasing-Gegenstand nicht deckt

22 KFZ im Ertragsteuerrecht 4. Spezial-Leasing-Verträge Ohne Rücksicht auf das Verhältnis von Grundmietzeit und Nutzungsdauer ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig dem Leasing-Nehmer zuzurechnen. Dies ergibt sich auf Grund der Tatsache, dass das Leasinggut, wie bereits erwähnt, speziell auf die Bedürfnisse des Leasing-Nehmers ausgerichtet ist. Finanzierungs-Leasing Grundmietzeit < 40 % Grundmietzeit > 40 % < 90 % Grundmietzeit > 90 % ohne Kauf- oder Leasingnehmer Leasinggeber Leasingnehmer Verlängerungsoption mit Kaufoption Leasingnehmer Leasingnehmer / Leasinggeber 2 Leasingnehmer mit Leasingnehmer Leasingnehmer 3 / Leasinggeber 4 Leasingnehmer Mietverlängerungsoption Spezial-Leasing Leasingnehmer Leasingnehmer Leasingnehmer wenn restlicher Kaufpreis niedriger als Buchwert oder gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Veräußerung 2 wenn restlicher Kaufpreis mindestens so hoch wie Buchwert oder gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Veräußerung 3 wenn Anschlussmiete geringer als Buchwert oder gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Verlängerung 4 wenn Anschlussmiete mindestens so hoch wie Buchwert oder gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Veräußerung Abbildung 2: Zuordnung beim Finanzierungsleasing 9 d) Operating-Leasing Bei dem sog. Operating-Leasing wird das Fahrzeug zum Verhältnis seiner eigentlichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nur relativ kurzfristig dem Leasing-Nehmer zur Nutzung überlassen. Sämtliche Risiken trägt der Leasing-Geber. Der Vertrag kann jederzeit gekündigt werden. Die Aktivierung des Fahrzeugs erfolgt durch den Leasing-Geber. Die Leasingraten sind beim Leasing- Geber erfolgswirksam zu verbuchen (Ertrag). Beim Leasing-Nehmer sind sie entsprechend als Aufwand zu erfassen e) Mietkauf Bei dem sogenannten Mietkauf wird vertraglich vereinbart, dass der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit käuflich erwerben kann. Dabei werden ihm die bereits geleisteten Mietzahlungen auf den Kaufpreis angerechnet. Die Frage, wer nun den Vermögensgegenstand in seine Bilanz aufnehmen und ihn über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben muss, richtet sich danach, wer wirtschaftlicher Eigentümer des Fahrzeuges ist. f) Nutzungsüberlassung (Miete oder Pacht) Der Mieter/Pächter ist grundsätzlich Fremdbesitzer. Die Laufzeit des Vertrages ist unbeachtlich, solange nicht die tatsächliche Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes überschritten werden soll. Selbst wenn der Mieter/Pächter die laufenden Kosten des Gegenstandes trägt, begründet dies noch keinen Eigenbesitz. Wirtschaftliches Eigentum liegt immer erst dann vor, wenn der Mieter/ 24

23 A. Anschaffung Pächter die tatsächliche Herrschaft in der Gestalt ausübt, dass er den rechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. 2 Ein wirtschaftlicher Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers in diesem Sinne wird von der Rechtssprechung des BFH angenommen, wenn der Herausgabeanspruch des Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat 3 oder wenn dem Eigentümer überhaupt kein Herausgabeanspruch mehr zusteht. 4 Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Mieter/Pächter berechtigt oder verpflichtet ist, das Wirtschaftsgut nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit (Nutzungsdauer) zu beseitigen. Zwar wird im Allgemeinen der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums davon abhängig gemacht, dass Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Hierbei kommt es auf den tatsächlichen Vollzug an. IV. Betriebsvermögen oder Privatvermögen? Abbildung 3: Ertragssteuerliche Einordnung von Kraftfahrzeugen 2 vgl. Punkt II; 39 Abs. 2 S. AO. 3 BFH-Urteil v. 26. Januar 970 IV R 44/66, BFHE 97, S. 466, BStBl II 970, S BFH-Urteil v. 22. August 984 IR 98/80, BFHE 42, S. 370, BStBl II 985, S

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