Statuten der International Association of Jumping Riding Ambassadors (AJA)

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1 Statuten der International Association of Jumping Riding Ambassadors (AJA) I. Name, Sitz, Zweck und Anbindung Art. 1 Name Die International Association of Jumping Riding Ambassadors (AJA) ist eine unabhängige Vereinigung i.s. von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) von Springreiterinnen und Springreitern aus verschiedenen Ländern, die sich im Seniorenalter laut Definition *) der Fédération Equestre Internationale (FEI) befinden. [ *)Gemäß Definition der FEI gelten Frauen, die älter als 45 sind oder im laufenden Jahr 45 Jahre alt werden als Seniorinnen und Männer, die älter als 49 sind oder im laufenden Jahr 49 Jahre alt werden als Senioren.] Art. 2 Sitz Der Sitz der AJA befindet sich in Schaffhausen/Schweiz. Die AJA untersteht Schweizerischem Recht. Art. 3 Zweck Die AJA bezweckt, den Springsport für Senioren-Reiterinnen und -Reiter auf internationaler Ebene zu etablieren sowie die Geselligkeit und die Freundschaft unter den Teilnehmern zu fördern. Die AJA initiiert jährlich eine internationale Senioren- Tour mit mindestens 6 Turnieren in verschiedenen Ländern auf einem angemessenen, sportlich anspruchsvollen Niveau. Dazu werden verschiedene Cups, Jahreswettbewerbe, Championate und alle 2 Jahre FEI Europameisterschaften V organisiert. Die Turniere sollen nach Möglichkeit auf international renommierten oder geographisch attraktiv gelegenen Anlagen und in einem sympathischen gesellschaftlichen Rahmen stattfinden. Zentrale Idee der AJA ist es, an keinem AJA Turnier, für keine Klassierung und für keine Wertung Geldpreise zu verleihen. Art. 4 Anbindung an Fédération Equestre Internationale (FEI) Alle Turniere und Meisterschaften der internationalen AJA-Senioren-Tour werden nach den Regeln und Reglementen der FEI durchgeführt. Die AJA schlägt der FEI die Definition des Senioren-Status und die notwendigen Anpassungen der Reglemente für den internationalen Senioren-Springsport vor. Diese müssen von der FEI genehmigt werden. Die AJA sorgt an internationalen Turnieren durch die Entsendung eines Technischen Direktors AJA zusammen mit der zuständigen FN sowie den FEI Funktionären vor Ort (Organisatoren, Richter, Parcoursbauer) für die konsequente

2 Einhaltung der Regeln und Reglemente. Die FEI anerkennt die AJA und ihre Exponenten als offiziellen Partner für den internationalen Senioren-Springsport. II. Mitglieder Art. 5 Formen - Aktivmitglieder - Ruhende Mitglieder - Passivmitglieder - Gönnermitglieder - Freimitglieder - Ehrenmitglieder Art.6 Aktivmitglieder Als Aktivmitglieder gelten Reiterinnen und Reiter, die den Senioren-Status nach FEI besitzen, aktiv an der Senioren-Tour teilnehmen und/oder sich als Funktionäre zur Verfügung stellen, die Statuten akzeptieren und den jeweiligen, von der Generalversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag bezahlen. Art.7 Ruhende Mitglieder Als Ruhende Mitglieder gelten Aktivmitglieder, die aus irgendwelchen Gründen eine oder mehrere Saisons ausfallen lassen müssen und sich zu Anfang eines Kalenderjahrs zum Ruhenden Mitglied erklären. Ruhende Mitglieder bezahlen einen von der Generalversammlung beschlossenen, reduzierten Jahresbeitrag. Ein Ruhendes Mitglied hat die gleichen Rechte wie ein Aktivmitglied. Art. 8 Passivmitglieder Als Passivmitglieder werden Personen aufgenommen, die mit der Vereinigung und/oder mit Mitgliedern der Vereinigung in einem freundschaftlichen Verhältnis stehen, den Senioren-Status nach FEI besitzen, die Statuten akzeptieren und den jeweiligen, von der Generalversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag bezahlen. Die Passivmitglieder haben in der Regel kein Stimmrecht und können weder Delegierte sein noch in ein Organ der Vereinigung gewählt werden. Passivmitglieder sind dann stimmberechtigt, wenn sie zuvor während mindestens 5 Jahren Aktivmitglied der AJA waren. Art. 9 Gönnermitglieder Als Gönnermitglieder werden Personen oder Institutionen aufgenommen, die der Vereinigung eine einmalige finanzielle Unterstützung in der Höhe von mindestens EUR oder eine jährliche Unterstützung in der Höhe von mindestens dem 2

3 Aktivmitgliederbeitrag zukommen lassen. Gönnermitglieder haben kein Stimmrecht und können weder Delegierte sein noch in ein Organ der Vereinigung gewählt werden. Art. 10 Freimitglieder Freimitglied ist ein Aktivmitglied, das vom Vorstand von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreit ist. Art. 11 Ehrenmitglieder Die Vereinsversammlung kann Personen, die sich um die Vereinigung besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben die Rechte eines Aktivmitgliedes und sind vom Mitgliederbeitrag befreit. Art. 12 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt: - durch einem dem Vorstand angezeigten freiwilligen Austritt; - durch Tod; - durch Ausschluss aus der Vereinigung. Erfolgt der Austritt bzw. der Ausschluss im Laufe eines Rechnungsjahres, so ist der Jahresbeitrag für dieses ganze Jahr zu entrichten. Art. 13 Ausschluss eines Mitgliedes Der Ausschluss kann erfolgen bei: - Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrags; - groben und wiederholten Verletzungen statutarischer Verpflichtungen; - Zuwiderhandlung gegen Beschlüsse und Weisungen der Organe; - Verhalten und Auftreten, die dem Ansehen und den Interessen der Vereinigung schaden. Der Ausschluss erfolgt in jedem einzelnen Fall durch Beschluss der Generalversammlung. Es ist hierfür die Zustimmung von 2/3 der Stimmberechtigten erforderlich. 3

4 III. Organisation Art. 14 Die Organe der Vereinigung Organe der Vereinigung sind: - die Generalversammlung (General- oder Delegiertenversammlung); - der Vorstand; - die Technische Kommission; - die Disziplinarkommission; - die Rechnungsrevisoren. Art. 15 Die Generalversammlung Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung und trifft ordentlicherweise jährlich, am Ende der Turniersaison zur Erledigung der Geschäfte an einem vom Präsidenten bestimmten Turnierstandort zusammen. Verhandlungsgegenstände sind: 1. Begrüßung und Appell 2. Wahl der Stimmenzähler 3. Protokoll 4. Jahresbericht des Präsidenten 5. Jahresbericht der Technischen Kommission 6. Jahresbericht der Disziplinarkommission 7. Finanzbericht/Abnahme der Rechnung 8. Budget und Beiträge 9. Turnierkalender 10. Anträge von Vorstand und Mitgliedern 11. Mutationen 12. Wahlen / Ehrungen 13. Verschiedenes Als Stimmen zählen die Stimmen aller Stimmberechtigten. Schriftlich abgegebene Stimmen zählen nicht. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet in allen Versammlungen die einfache Stimmenmehrheit, soweit die Statuten nicht etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Die Generalversammlung kann mit 2/3 der Stimmberechtigten beschließen, sich als Organ für einzelne Geschäfte oder für alle Geschäfte durch die Delegiertenversammlung ersetzen zu lassen. Art. 16 Die Delegiertenversammlung Auf Wunsch und nach entsprechendem Beschluss der Generalversammlung tritt die Delegiertenversammlung für einzelne Geschäfte oder für alle Geschäfte an Stelle der Generalversammlung. Der Delegiertenversammlung kommen die gleichen Kompetenzen zu wie der Generalversammlung. Das Stimmrecht wird durch die Delegierten der einzelnen Ländersektionen ausgeübt. Jede Landessektion hat Anrecht auf die Anzahl Delegiertenstimmen, die nach einem von der Generalversammlung zu 4

5 beschließenden Schlüssel bestimmt wird. Die Delegierten werden von den Mitgliedern der entsprechenden Länder-Sektion gewählt und abgewählt. Jeder Delegierte hat die vom Vorstand der AJA statuierten Qualifikationen aufzuweisen. Art. 17 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus 7 bis 9 Aktivmitgliedern. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht durch die Statuten der Generalversammlung oder der Revisionsstelle zugewiesen sind. Der Vorstand kann von sich aus über einmalige nicht budgetierte Ausgaben bis zur Höhe von CHF 5' beschließen. Höhere Beiträge unterliegen der Genehmigung der Generalversammlung. Sämtliche Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: - Präsident - Vizepräsident - Aktuar (Schriftführer) - Kassier - Technischer Direktor - Beisitzer Sämtliche Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung gewählt, davon ausdrücklich der Präsident und der Vizepräsident. Ansonsten konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand ist ermächtigt, aber nicht verpflichtet, die AJA im Handelsregister eintragen zu lassen. Präsident und Vizepräsident zeichnen für die AJA mit Einzelunterschrift. Art. 18 Der Präsident Der Präsident übernimmt bei Vorstandssitzungen und Versammlungen den Vorsitz, leitet gemeinsam mit den andern Vorstandsmitgliedern die Geschäfte, vertritt die Vereinigung nach aussen und ist verantwortlich für den Kontakt zur FEI. Er führt die rechtsverbindliche Unterschrift zusammen mit einem Vorstandsmitglied, die kollektiv zu zweien zeichnen. Er arbeitet für die alljährliche Generalversammlung einen Jahresbericht aus, der über die Tätigkeit im vergangen Jahr Aufschluss gibt. Art. 19 Der Vizepräsident Der Vizepräsident übernimmt die Funktionen des Präsidenten, falls dieser verhindert ist. Art. 20 Der Aktuar (Schriftführer) Der Aktuar führt Protokoll und besorgt in Zusammenarbeit mit den andern Vorstandsmitgliedern die Korrespondenz und die Verwaltung der Mitglieder. Das 5

6 Protokoll der Generalversammlung wird in schriftlicher Form, in den Sprachen englisch, französisch und deutsch an die Mitglieder elektronisch verschickt. Art. 21 Der Kassier Der Kassier verwaltet die AJA Kasse. Er legt der Generalversammlung eine Zwischenabrechnung des laufenden Jahres und eine per 31. Dezember abgeschlossene Jahresrechnung des Vorjahres vor. Die Rechnung ist durch die Revisoren zu prüfen. Der Kassier ist ebenfalls verantwortlich für das Erstellen des jährlichen Budgets und den Antrag eines angemessenen Mitgliederbeitrages. Der Kassier verschickt die jährlichen Rechnungen für die Mitgliederbeiträge, registriert die Eingänge und sorgt für das Inkasso der Aussenstände. Art. 22 Der Technische Direktor Der Technische Direktor ist der Vorsitzende der Technischen Kommission. Art. 23 Die Beisitzer Die Beisitzer übernehmen besondere Aufgaben, die ihnen vom Vorstand zugeteilt werden. Dazu gehört vor allem die Entwicklung von AJA Sektionen in den einzelnen Ländern. Art. 24 Die Technische Kommission Der Vorstand ernennt eine Technische Kommission, die aus einem oder mehreren Mitgliedern besteht und vom Technischen Direktor geleitet wird. Die Technische Kommission ist verantwortlich für die sportlichen Belange, für die Adaptation der FEI Regeln und Reglemente, für die Gestaltung der AJA Reglemente und deren Umsetzung. Die Technische Kommission entsendet an jedes AJA Turnier einen Verantwortlichen. Sie bestimmt Zuständige, die die Ausschreibungen kontrollieren, die Cup- Qualifikationsprüfungen auswerten, die Cup-Statistiken erstellen, die Jahreswertungen und das Best-of-Ambassadors-Ranking nachführen, die Listen der Final-Qualifizierten erstellen, die Durchführung der Finals und Meisterschaften rechtzeitig in die Wege leiten und überwachen. Art. 25 Die Disziplinarkommission Der Vorstand ernennt eine Disziplinarkommission, die aus einem Vorsitzenden und einem oder mehreren Mitgliedern besteht. Die Disziplinarkommission spricht bei Verstößen gegen die Regeln und Reglemente der FEI und der AJA, gegen die AJA Statuten, Sanktionen aus und beantragt der Generalversammlung allfällige Ausschlüsse. Art. 26 Die Revisionsstelle Die Revisionsstelle darf weder aus Vorstandsmitgliedern noch aus Angestellten der AJA bestehen. Die Revisionsstelle hat die vom Kassier erstellte Jahresrechnung und die Belege zu prüfen und der Generalversammlung Bericht zu erstatten und Antrag zu 6

7 stellen. Die Generalversammlung wählt die zwei Mitglieder der Revisionsstelle für jeweils einjährige Amtsdauer. Auch juristische Personen sind als Mitglieder der Revisionsstelle wählbar. 7

8 IV. Die Aktivitäten der Vereinigung Art. 27 Die Tätigkeit der AJA umfasst im wesentlichen die Entwicklung, Durchführung und Verwaltung der folgenden Aktivitäten: - Jährliche internationale Senioren-Tour - FEI Europa Meisterschaften V - AJA Championat - Challenge Cup - Europa Cup - Ambassador Cup - Friendship Cup - Cup Finals - Ranking Best of Ambassadors - Unterstützung der Veranstalter - Öffentlichkeitsarbeit V. Statutenrevision Art. 28 Eine Revision der Statuten kann jederzeit durch die Generalversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es der Zustimmung von 2/3 der Stimmberechtigten. VI. Weitere Bestimmungen Art. 29 Die Mitgliederbeiträge werden alljährlich, auf Antrag des Vorstandes, von der Generalversammlung festgelegt. Art. 30 Für sämtliche Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet lediglich das Vermögen der Vereinigung. Art. 31 Die Vereinigung kann nur dann aufgelöst werden, wenn mindestens 2/3 der Stimmberechtigten dies beschließen. 8

9 Art. 32 Bei Auflösung der Vereinigung entscheidet die auflösende Generalversammlung über die Verwendung des Vermögens. Dieses ist einem pferdesportlichen Zweck zuzuführen oder für einen solchen für eine bestimmte Zeit stillzulegen. Art. 33 Jedem stimmberechtigten Mitglied wird ein Exemplar dieser Statuten ausgehändigt. Art. 34 Diese Statuten treten nach der Beschlussfassung durch die Generalversammlung in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 14. Oktober Durch die Generalversammlung angenommen am 23. Oktober 2014 Erwin Mayer, Präsident Véronique Sion, Vizepräsidentin

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