Magna Charta des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

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1 Seit dem Fernsehurteil von 1961 hat das Bundesverfassungsgericht immer wieder in Rundfunkfragen entscheiden müssen und dabei wesentlich zur Ausformung der deutschen Rundfunkordnung beigetragen waren ARD, ZDF und Deutschlandradio mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das Verfahren der letzten Erhöhung der Rundfunkgebühren erfolgreich. Magna Charta des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Das Gebührenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom Von Bernd Radeck W ar das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung stets davon ausgegangen, dass lediglich die Gefahr eines Marktversagens besteht, und hatte von da aus die Rolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beschrieben, stellt es in seinem Urteil vom (vgl. Dokumente) die vielfaltverengende Wirkung des Markts positiv fest. In der Folge beschreibt es die Rolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der dualen Rundfunkordnung neu. Oder: In den Worten des ARD-Prozessbevollmächtigten, Fritz Ossenbühl:»Der Senat legt eine Magna Charta des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf.«markt allein wirkt vielfaltverengend Dass die Karlsruher Richter sich derart deutlich zur Unverzichtbarkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der unaufhaltsam nahenden digitalen Medienwelt bekannt haben, hat am Tag danach zu heller Empörung dort geführt, wo man ARD und ZDF gemeinsam mit der analogen Medienwelt zu Grabe tragen wollte. Soweit ersichtlich nirgends zitiert wurde der Befund aus Karlsruhe, dass»rundfunkprogramme... im Vergleich zu anderen Gütern besondere ökonomische Eigenschaften [haben].«diese seien so das Gericht weiter mitursächlich dafür,»dass bei einer Steuerung des Verhaltens der Rundfunkveranstalter allein über den Markt das für die Funktionsweise einer Demokratie besonders wichtige Ziel der inhaltlichen Vielfalt gefährdet ist.«insbesondere die Werbefinanzierung stärke den Trend zur Massenattraktivität und Standardisierung des Angebots kommerzieller Rundfunkveranstalter:»Der wirtschaftliche Wettbewerbsdruck und das publizistische Bemühen um die immer schwerer zu gewinnende Aufmerksamkeit der Zuschauer führen beispielsweise häufig zu wirklichkeitsverzerrenden Darstellungsweisen, etwa zu der Bevorzugung des Sensationellen und zu dem Bemühen, dem Berichtsgegenstand nur das Besondere, etwa Skandalöses, zu entnehmen«(vgl. Dokumente, S. 440). Nun wenden Kritiker des Gerichts ein, diese Sicht der Dinge beleuchte die kommerzielle Seite der dualen Rundfunkordnung nicht differenziert genug. Schließlich gebe es auch bei den kommerziellen Sendern Qualitätsprogramme. Gelegentlich ist sogar zu hören gewesen, dass sich die privatwirtschaftlichen Unternehmen, die sich heute noch solche Programme leisteten, die Sinnfrage stellen müssten. In der Tat wird man einräumen müssen, dass es durchaus auch in kommerziellen Rundfunkprogrammen Beiträge gibt, die mehr als Mindeststandards erfüllen. Allerdings stehen diese zur Disposition der Veranstalter. Der lange für kommerzielle Fernsehveranstalter tätige Oliver Pocher brachte das in einem Gastbeitrag für das Magazin der»süddeutschen Zeitung«aus Anlass des 50. Geburtstags von Harald Schmidt so auf den Punkt:»Wenn Karl Lagerfeld auf einmal für H&M arbeitet oder RTL plötzlich gutes Fernsehen zeigt, dann sind das diese kleinen, überraschenden Abweichungen vom Normalen, die für Aufmerksamkeit sorgen.«es sind jedoch nicht nur die dem Wettbewerbsdruck geschuldeten Defizite, die das Gericht zu seiner Feststellung, der Markt allein wirke vielfaltverengend, veranlassen. Aber weil insoweit nicht redlich zitiert wird, ist es einfach, Gebührenurteil A R D - J A H R B U C H

2 die Karlsruher Richter als»ewig Gestrige«zu qualifizieren. Sie sind indessen ganz nah an der Lebens- und insbesondere an der digitalen Medienwirklichkeit, wenn sie feststellen: Gefährdungen des»verfassungsrechtlich vorgegebenen Vielfaltsziels entstehen... insbesondere [infolge] des erheblichen Konzentrationsdrucks im Bereich privatwirtschaftlichen Rundfunks.... Zunehmend werden im Rundfunkbereich auch andere Unternehmen, neuerdings etwa Kapitalgesellschaften unter maßgeblicher Beteiligung von internationalen Finanzinvestoren tätig. Auch engagieren sich Urteilsverkündung in Karlsruhe am : Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier (l.) und der Erste Senat (r.) Telekommunikationsunternehmen als Betreiber von Plattformen für Rundfunkprogramme. Der Prozess horizontaler und vertikaler Verflechtung auf den Medienmärkten schreitet voran.... Es bestehen vielfältige Potentiale der wechselseitigen Verstärkung von publizistischem Einfluss und ökonomischem Erfolg und damit der Nutzung von Größen- und Verbundvorteilen.... Die neuen Technologien erlauben im Übrigen den Einsatz von Navigatoren und elektronischen Programmführern, deren Software ihrerseits zur Beeinflussung der Auswahlentscheidung von Rezipienten genutzt werden kann«(s. 440). Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat sich aber nicht nur die kommerzielle Seite der dualen Rundfunkordnung angeschaut. Er hat auch die Angebote von ARD und ZDF analysiert und kommt zu dem Ergebnis:»Vergleiche der Programmprofile der öffentlich-rechtlichen und der privatwirtschaftlichen Veranstalter ergeben deutliche Unterschiede«(S. 440). Als Beleg dafür dient nicht nur eigenes Erleben, sondern insbesondere auch das jüngste Jahrbuch der Landesmedienanstalten. Ohne funktionierende öffentlich-rechtliche keine privatrechtlich organisierten audiovisuellen Medien Aus diesem Befund schließt das Gericht auf die Rolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der digitalen Medienwelt: Er muss seine Funktion auch und gerade in der heraufziehenden digitalen Medienwelt wahrnehmen können. Sein Auftrag bleibt wie das Gericht feststellt auch im Übergang zum digitalen Medienzeitalter dynamisch (S. 440). Das ist wichtig, weil in der digitalen Medienwelt dem Ausstrahlungszeitpunkt nicht mehr die Bedeutung zukommt, die er in der analogen weitgehend auf lineare Dienste beschränkten Welt noch hat. Im Gegenteil, die Seh- und Hörgewohnheiten verändern sich hin zu einer zeitund ortssouveränen Nutzung. Die Angebote der Rundfunkanstalten davon auszuschließen ist unzulässig. Vielmehr muss der Gesetzgeber der vielfaltverengenden Wirkung des Markts wirksam begegnen. Er muss dafür sorgen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Funktionsauftrag erfüllen kann, also nicht von der non-linearen Verbreitung seiner Inhalte ausgeschlossen wird. Mit anderen Worten: Er darf auch für die Zukunft»nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden«(s. 440). Nur wenn der Gesetzgeber vorsorgt,»dass die dafür erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen bestehen«, kann gerechtfertigt werden, dass in der dualen Rundfunkordnung an den kommerziellen Rundfunk ungleich geringere Anforderungen gestellt werden als an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk.»Die Entscheidung über die zur Erfüllung des Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms steht den Rundfunkanstalten zu. Eingeschlossen ist grundsätzlich auch die 18 Artikel A R D - J A H R B U C H 0 7

3 Entscheidung über... Anzahl und Umfang der erforderlichen Programme«darauf weist das Gericht unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung hin (S. 441). Der Rundfunk ist insoweit aber nicht völlig frei (S. 441). Es ist vielmehr am Gesetzgeber,»die Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in abstrakter Weise fest[zu]legen. Der Genauigkeit dieser gesetzgeberischen Vorgaben sind allerdings durch die Programmfreiheit... Grenzen gesetzt. In der Art und Weise, wie die Rundfunkanstalten ihren gesetzlichen Funktionsauftrag erfüllen, sind sie frei«(s. 441). Wo bleibt da der an anderer Stelle des Urteils konzedierte medienpolitische Gestaltungsspielraum der Länder (S. 439)? Das fragen Urteilskritiker, die dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts angesichts dieser Grenzziehung mangelnde Konsequenz unterstellen. Die Antwort gibt das Gericht selbst:»selbstverpflichtungen der Rundfunkanstalten stellen ein mit der Rundfunkfreiheit grundsätzlich zu vereinbarendes Mittel der kooperativen Konkretisierung dessen dar, was nach Auffassung der Rundfunkanstalten zur Erfüllung des Funktionsauftrags im Einzelnen erforderlich ist«(s. 445). Auch wenn damit nicht ausdrücklich auf die notwendige Zustimmung der Aufsichtsgremien im Falle neuer oder wesentlich veränderter digitaler Angebote der Rundfunkanstalten Bezug genommen wird, zeichnet sich in dieser Rollenverteilung zwischen Gesetzgeber (abstrakte Aufgabenbeschreibung) und Rundfunkanstalt (Konkretisierung des Auftrags) ein Verfahren ab, das vor der Rundfunkfreiheit Bestand hat. Auf der Ebene der Konkretisierung des Auftrags werden die Rundfunkräte als Sachwalter der Allgemeinheit eine wichtige Funktion zu übernehmen haben. Was der Gesetzgeber nicht kann, das obliegt diesen Sachwaltern. Ein Fingerzeig nicht nur an die Parlamente der Länder, sondern auch in Richtung Brüssel. Funktionsgerechte Finanzierung, Unabhängigkeit durch Verteilung von Abhängigkeiten Angesichts der vielfaltverengenden Wirkung des Markts dürfen die Rundfunkanstalten nicht genau den Gefahren ausgesetzt werden, die den Mangel an Vielfalt bewirken. Für ARD und ZDF kann das nur bedeuten, dass eine alleinige oder überwiegende Finanzierung aus Werbeeinnahmen oder Sponsoringerlösen ausscheidet. Folgerichtig stellt das Gericht in seinem Urteil vom fest:»die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf der Grundlage des Gebührenaufkommens soll eine weitgehende Abkoppelung vom ökonomischen Markt bewirken und dadurch sichern, dass sich das Programm an publizistischen Zielen, insbesondere an dem der Vielfalt, orientiert, und zwar unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen«(S. 441). Dem wäre nichts hinzuzufügen, würde daraus nicht von interessierter Seite geschlussfolgert, dass andere Finanzierungsarten insbesondere der Verkauf von Werbezeiten dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk vorenthalten werden sollten. Dies ist aber mitnichten so. Damit ARD und ZDF ihre publizistische Funktion erfüllen können, bedarf es ihrer»vorrangige[n] Finanzierung über öffentlich-rechtliche Gebühren«(S. 441). Daneben seien andere Finanzierungsquellen nicht ausgeschlossen. Das Gericht stellt ausdrücklich fest, dass das auch für Einnahmen aus Werbung und Sponsoring gilt. Aber: Diese»dürfen... wegen der mit ihnen verbundenen vielfaltverengenden Wirkung die Gebührenfinanzierung nicht in den Hintergrund drängen«(s. 441). Die Mischfinanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks, namentlich die aus Gebühren und Werbeeinnahmen, vermittelt dem Rundfunk selbst ein Stück Unabhängigkeit. Die im Gebührenfestsetzungsverfahren verbleibenden Abhängigkeiten vom Gebührengesetzgeber werden durch die Möglichkeit des regulierten Werbezeitenverkaufs relativiert, umgekehrt werden die negativen Wirkungen einer wenn auch untergeordneten Finanzierung aus Werbeeinnahmen durch die überwiegende Gebührenfinanzierung ausgeglichen. Das Gericht bleibt indessen auch gegenüber den Rundfunkanstalten kritisch, was ihre Teil- Finanzierung aus Werbeeinnahmen angeht. Es fordert von ihnen eine regelmäßige»überprü- Gebührenurteil A R D - J A H R B U C H

4 fung, wie weit die mit der teilweisen Finanzierung über Werbung und Sponsoring verbundene Erwartung, sie könne die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegenüber dem Staat stärken«, tatsächlich erfüllt wird (S. 441). Diese Prüfung vorzunehmen, kann nicht Sache des Staates also des Gesetzgebers sein, da es darum geht zu prüfen, ob diese Art der Finanzierung die Unabhängigkeit des Rundfunks gegenüber dem Staat stärkt. Es ist eine Daueraufgabe für die Rundfunkanstalten, und es ist das Gebot an diese, eben keine Rückwirkungen auf das Programm zuzulassen, wenn aus dem Verkauf von Werbezeiten oder durch Sponsoring Einnahmen generiert werden. Rechtssicherheit bei der dreistufigen Feststellung des Finanzbedarfs Die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist daher nur gesichert, wenn bereits die Festsetzung der Rundfunkgebühr weitestgehend unabhängig von medienpolitischen Erwägungen stattfindet. Das hat Rückwirkungen auf das Verfahren der Gebührenfestsetzung.»Für die Gebührenfestsetzung sind die Grundsätze der Programmneutralität und der Programmakzessorietät maßgeblich.... Insbesondere darf eine Entscheidung über Zeitpunkt, Umfang oder Geltungsdauer der Gebührenfestsetzung nicht zu Zwecken der Programmlenkung oder der Medienpolitik... benutzt werden«(s. 441). Wie schon 1994 stellt das Gericht dazu fest:»dem wird ein gestuftes und kooperatives Verfahren der Bedarfsfeststellung am ehesten gerecht, das die Möglichkeiten politischer Einflussnahme begrenzt«(s. 442). 1. Auch hinsichtlich der aktiven Rolle der Rundfunkanstalten auf der ersten Verfahrensstufe bestätigt der Senat die Rechtsprechung seiner Vorgänger. Diese Stufe bildet die Anmeldung des Bedarfs durch die Rundfunkanstalten selbst, da»die Bestimmung dessen, was der Rundfunkauftrag in programmlicher Hinsicht im Einzelnen erfordert, grundsätzlich deren Sache ist«(s. 442). 2. Auf der zweiten Stufe ist im Interesse der mit der Gebühr belasteten Rundfunkteilnehmer weil»bei der Rundfunkgebühr das Korrektiv des Marktpreises ausfällt«eine externe Kontrolle der Bedarfsanmeldung notwendig (S. 442). Diese der Sachverständigen-Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) überantwortete Prüfung darf sich, das stellt das Gericht klar,»nicht auf die Vernünftigkeit oder Zweckmäßigkeit der jeweiligen Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten beziehen«(s. 442). Vielmehr ist der»aus den Programmentscheidungen abgeleitete Finanzbedarf«(S. 442) allein daraufhin zu prüfen, ob sich die Entscheidung im Rahmen des im Zuständigkeitsbereich der Rundfunkanstalten konkretisierten Auftrags hält. Er ist also nicht daraufhin zu prüfen, ob etwa der vorgesehene Verbreitungsweg durch einen anderen substituiert werden könnte. 3.»Die abschließende Gebührenentscheidung als dritte Stufe des Verfahrens ist auf der Grundlage der überprüften und gegebenenfalls korrigierten Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten zu treffen«(s. 442). Entschließt sich der Gesetzgeber wie bisher dazu, diese Entscheidung selbst zu treffen, unterliegt er bestimmten Verfahrens- und Begründungsanforderungen, wenn er von dem Vorschlag der KEF zur Anpassung der Höhe der Rundfunkgebühr abweichen will. Die Vertreter der ARD, darunter der ARD-Vorsitzende Fritz Raff (l.), SWR-Intendant Peter Boudgoust (M.) und SR-Justiziar Bernd Radeck a) Wenn es sich»um die Korrektur eines offensichtlichen Fehlers bei der Feststellung des Bedarfs handelt oder wenn sich seit dem Gebührenvorschlag die der Bedarfsberechnung zugrunde gelegten Verhältnisse wesentlich verändert haben«(s. 443), ist zwingend ein Prozedere einzuhalten, das sicherstellt, dass nicht gewissermaßen im Gewand eines dieser bedarfsbedingten Abweichungsgründe doch sachfremde Erwägungen angestellt werden. Deshalb muss der Staatsvertragsgeber Rundfunkanstalten und KEF»ermöglichen, Kenntnis von dem Abweichungsanlass zu erlangen und die Bedarfsberechnung sowie die 20 Artikel A R D - J A H R B U C H 0 7

5 die allgemeine wirtschaftliche Lage, die Einkommensentwicklung oder sonstige Abgabenbelastungen der Bürger darf der Gebührengesetzgeber... berücksichtigen, soweit sie sich auf die finanzielle Belastung der Gebührenzahler auswirken oder deren Zugang zur Information durch Rundfunk gefährden«(s. 443). Damit liegt die Latte für ein Abweichen vom KEF-Vorschlag unverändert hoch, zumal sich der Rundfunkgesetzgeber seiner wie der Senat feststellt»grundrechtlich verankerten Begründungspflicht nicht unter Berufung auf die Schwierigkeiten entziehen [kann], über den Inhalt einer solchen Begründung im Vorfeld zwischen allen Landesregierungen eine staatsvertragliche Einigung herbeiführen zu müssen.«die Richter weisen den Regierungschefs der Länder allerdings zwei Auswege. Der erste, wonach es den Landesgesetzgebern freistehe,»die Gebührenentscheidung durch Die Vertreter der KEF, darunter der Vorsitzende Horst Bachmann (l.), sein Vorgänger Rainer Conrad (hinten M.) und Wolfgang Knies (r.) Die Vertreter der Länder, darunter die Ministerpräsidenten Günther Oettinger (r.) und Kurt Beck (3. v. r.) ihr zugrunde gelegten Annahmen zu überprüfen und gegebenenfalls unter Vermeidung der Fehler beziehungsweise unter Beachtung zwischenzeitlicher Änderungen selbst zu korrigieren«(s. 443). b) Bedarfsunabhängige gegebenenfalls auch rundfunkfremde Abweichungsgründe sind nicht per se ausgeschlossen. Sie müssen aber vor der Rundfunkfreiheit Bestand haben. In diesem Zusammenhang interpretiert das Gericht die Vorgängerentscheidung von 1994:»Die im Gebührenurteil genannten Abweichungsgründe der Sicherung des Informationszugangs und der Angemessenheit der Belastung der Gebührenzahler beschränken sich... nicht auf eine bloße Missbrauchskontrolle, sondern ermöglichen eine Korrektur mit dem Ziel der Berücksichtigung der erwähnten Belange der Gebührenzahler. Sie sind zudem nicht abschließend gemeint, wenn sie sich auch mit Rücksicht auf die vom Gesetzgeber bei der Gebührenentscheidung zu beachtenden Grundsätze der Programmneutralität und Programmakzessorietät regelmäßig darin erschöpfen werden«(s. 443). Damit bricht das Gericht die 1994 noch als»gebunden«bezeichnete Gebührenentscheidung auf, um sie sogleich wieder an die beiden seit 1994 bekannten Abweichungsgründe der Sicherung des Informationszugangs und der Angemessenheit der Belastung der Gebührenzahler zu koppeln. Es betont:»durch die Korrekturmöglichkeit darf die Gebührenentscheidung... nicht zu einer rein politischen Entscheidung... werden.... Die Abweichungsbefugnis... ermächtigt... zur abwägenden Berücksichtigung gerade auch der wirtschaftlichen Interessen der Gebührenzahler. Außerhalb des Rundfunks liegende Faktoren wie Rechtsverordnung treffen zu lassen oder eine Mehrheitsentscheidung zu ermöglichen«(s. 444) findet sich schon in der 1994er-Entscheidung (BVerf GE 90, 60 [104]). Er wird kaum geeignet sein, die Akzeptanz der Rundfunkgebühr als Finanzierungsinstrument zu heben. Interessanter ist daher der zweite Hinweis des Gerichts, wonach»aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts gegen die Verwendung indexgestützter Berechnungsmethoden zur Berücksichtigung der allgemeinen und der rundfunkspezifischen Kostenentwicklung«spricht. Auch das war 1994 schon partiell angelegt, in der Entscheidung vom geht das Gericht aber weiter und führt aus:»auch einer weiterreichenden Umstruk- Gebührenurteil A R D - J A H R B U C H

6 turierung des Verfahrens im Sinne einer Vollindexierung... grundsätzlich keine Hindernisse entgegen, zumal ein derartiges Vorgehen in besonderem Maße geeignet ist, das Gebührenfestsetzungsverfahren gegen sachfremde Einflüsse abzuschirmen«(s. 442). In diesem Falle trügen die Landesgesetzgeber als Ländergesamtheit weiterhin die politische Verantwortung für die Festsetzung und könnten zur Sicherung der Akzeptanz der Rundfunkgebühr beitragen. Folgen für die aktuelle Gebührenrunde Die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde von ARD, ZDF und Deutschlandradio führt nicht dazu, dass sich an der gegenwärtigen Finanzsituation der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten etwas ändert. Auch wird der Rundfunkgebührenzahler nicht (zusätzlich) belastet. Das hat gute Gründe: 1. Die verfassungsrechtlichen Mängel führen deshalb nicht zur Nichtigkeit der verfassungswidrigen Vorschrift, weil bei einer Nichtigkeit die Rechtsgrundlage für die Höhe der Rundfunkgebühr entfiele, was im Ergebnis zu einem Zustand führen würde, der dem Grundgesetz noch ferner stünde als der bisherige. 2.»Soweit Beeinträchtigungen für die Rundfunkfreiheit dadurch eingetreten sind, dass der Gesetzgeber ohne eine verfassungsrechtlich tragfähige Begründung von der Bedarfsfeststellung abgewichen ist, lassen sie sich weder durch eine rückwirkende Anhebung der Rundfunkgebühr noch durch eine Verpflichtung zum künftigen Ersatz der bisher entgangenen Gebühren ausgleichen. Denn eine möglicherweise durch das Fehlen hinreichender Mittel ausgelöste Verschlechterung des Programmangebots ließe sich angesichts der Zeitgebundenheit der Wirkungen des Rundfunks nicht schlicht durch eine entsprechende finanzielle Mehrausstattung in späteren Zeiträumen kompensieren«(s. 447). 3. ARD und ZDF haben ihren Finanzbedarf für die nächste Gebührenperiode, die im Januar 2009 beginnt, im Mai 2007 angemeldet. Da die neue Periode also unmittelbar bevorsteht, erscheint es dem Gericht als»verfassungsrechtlich hinnehmbar, bis dahin von einer Neufestsetzung der Gebühr abzusehen«(s. 447 f.). Es liegt in der Logik der Finanzbedarfsanmeldung für die kommende Gebührenperiode, dass der nicht berücksichtigte Bedarf soweit er fortbestanden hat gewissermaßen neuerlich angemeldet worden sein muss. Es gibt aber Korrekturnotwendigkeiten im Detail. So führt das Gericht aus, dass»bei der neu festzusetzenden Gebühr gewährleistet werden [muss], dass den Anstalten ein Ausgleich gewährt wird, falls ihnen auf der Grundlage der verfassungswidrigen Festsetzung der Gebühr für die laufende Periode Mittel... entgangen sein sollten, deren Bezug... bereits in dem verstrichenen Gebührenzeitraum erforderlich war, um die künftige Erfüllung des Rundfunkauftrags sicherzustellen«(s. 448). Im Interview nach der Urteilsverkündung: ARD-Vorsitzender Fritz Raff In diesem Zusammenhang kommt indessen nicht den Rundfunkanstalten, sondern der KEF eine aktive Rolle zu. Sie muss»überprüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein solcher Bedarf fortbesteht«(s. 448). Gewinner und Verlierer? Die Rundfunkanstalten haben erfolgreich Verfassungsbeschwerde geführt. Gewonnen haben die Rundfunkfreiheit und die Rundfunkteilnehmer. Alle Bürger werden sich auch in der digitalen Medienwelt auf zeit- und mediengerechte Angebote ihrer Landesrundfunkanstalten verlassen können. Gewonnen haben damit die Gesellschaft und die demokratisch verfassten Gemeinwesen. Verlierer gibt es auch wenn sich das unmittelbar nach dem Urteil vom gelegentlich anders las nicht. Auch die vermeintlichen Verlierer, die privatrechtlich organisierten audiovisuellen Medien, haben gewonnen. Sie dürfen mit qualitativ hochwertigen Angeboten zur publizistischen Konkurrenz beitragen, müssen es aber nicht. Bernd Radeck Justiziar des SR und Vorsitzender der Juristischen Kommission der ARD 22 Artikel A R D - J A H R B U C H 0 7

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