Hessisches Ministerium für Soziales und Integration. Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes. Ergebnisbericht 2016

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1 Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes Ergebnisbericht 2016

2 Impressum Ergebnisbericht 2016 der Marktüberwachung Hessen im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes Herausgeber Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Referat Öffentlichkeitsarbeit Dostojewskistraße Wiesbaden Verantwortlich Esther Walter Redaktion Thomas Just Heinrich Vollmerhause Hans Jürgen Metz Titelfoto Jörg Freudenstein Hessische Geräteuntersuchungsstelle Fotos Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen, Kassel Wiesbaden, den 05. Mai 2017

3 Inhalt 1. Einführung 3 2. Organisationsstruktur der Marktüberwachung Produktsicherheit in Hessen 4 3. Marktüberwachung Aktive Marktüberwachung Kurzfassungen der Projekte aus der aktiven Marktüberwachung Entflammbarkeit von Faschingskostümen Sicherheit von Spielzeug -Migration bestimmter Elemente Sicherheit von Spielzeug -Mundbetätigtes Spielzeug Schalldruckpegel von Spielzeugen Leitungsroller Starthilfekabel Überprüfung von Verbraucherprodukten (Abschnitt 2 ProdSG) Workshop CE-Konformität von Verbraucherprodukten Kennzeichnung von Produkten Entwicklung der aktiven Marktüberwachung Reaktive Marktüberwachung Entwicklung der Marktüberwachung insgesamt Entwicklung der Notifikationen in Deutschland und Europa Gremienarbeit Gesetzliche Grundlagen Anlagen 16 Projektberichte der Behörden für Arbeitsschutz und Produktsicherheit Pressemitteilungen der Regierungspräsidien 2 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

4 1. Einführung Bei der Gestaltung des europäischen Binnenmarktes wird der Ruf nach einer starken und wirksamen Marktüberwachung immer lauter. So erhofft man sich dadurch in Zeiten global konkurrierender Warenströme den fairen Wettbewerb aufrechterhalten zu können. Aber auch Verbraucher, Arbeitgeber und Arbeitnehmer profitieren im Bereich der Produktsicherheit von einer wirksamen Marktüberwachung. Grundsätzlich könnte man davon ausgehen, dass sich der Markt selbst regelt, wenn das Beziehungsgeflecht zwischen Angebot, Nachfrage und Preis funktionieren würde. Dies setzt jedoch ausgeglichene Machtstrukturen voraus. Verbraucher sind in diesem Regelkreis aber nicht wirklich gleichberechtigt. So erwartet er, dass die von ihm erworbenen Produkte sicher sind, obwohl er aber eher selten in der Lage sein wird, das Produkt z.b. in Bezug auf seine Sicherheit zu bewerten. Zu stark hat der Preis Einfluss auf das Kaufverhalten. Dennoch setzt der Verbraucher voraus, dass die von ihm erworbenen Produkte sicher sind. Seitens der Gesetzgeber wurden daher bei der Realisierung des europäischen Binnenmarktes Regelungen getroffen, die auch ein hohes Schutzniveau für die Verbraucher gewährleisten sollen. Dies setzt jedoch voraus, dass sich alle Wirtschaftsakteure an solche Regelungen halten. Preisvorteile durch Missachtung der genannten Regeln müssen daher durch eine schlagkräftige Marktüberwachung wirksam verhindert werden. Insofern hat es der Gesetzgeber im Bereich der Produktsicherheit nicht der Verwaltung überlassen darüber zu entscheiden, in welchem Umfang eine angemessene Überwachung stattzufinden hat. Vielmehr hat er durch Vorgabe eines entsprechenden Richtwertes festgelegt, dass in Abhängigkeit der Einwohnerzahl eine bestimmte Anzahl von Produkten stichprobenartig überprüft werden sollen. Geänderte Rahmenbedingungen stellen die staatlich Marktüberwachung vor nicht unerhebliche Probleme. So haben Handel und Vertrieb von Produkten in den letzten Jahren einen rasanten Wandel durchlaufen. Der Onlinehandel hat sich z.b. in den Jahren von 2010 bis 2016 mehr als verdoppelt. Zudem sind neue Geschäftsformen - sogenannte Fulfillment Center in den Vertriebswegen entstanden. Dies ist deutlich an der starken Zunahme der Marktüberwachungsvorgänge in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden festzustellen. Auch die Rechtsgrundlagen besonders in Bezug auf die Verwaltungszusammenarbeit müssen dringend dem rasanten Wandel angepasst werden. Der Online- Handel kennt weltweit keine Grenzen; die Zuständigkeiten der Marktüberwachungsbehörden enden jedoch bereits an den Grenzen des eigenen Bundeslandes. Beispielhaft bedeutet dies: Wird ein Produkt im Handel im eigenen Bundesland entnommen, der Hersteller hat seinen Firmensitz jedoch in einem anderen Bundesland oder gar Mitgliedsstaat, so wird das Problem auch an die dortige Behörde abgegeben. Damit beschäftigen sich gleich zwei Behörden mit demselben Problem. Besonders misslich ist die Lage, wenn sie ggf. auch noch zu unterschiedlichen Risikobewertungen und Maßnahmen kommen. Lösungsansätze wie das cross-border-prinzip werden zwar diskutiert, wurden bisher rechtlich aber nicht verankert. 3 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

5 2. Organisationsstruktur der Marktüberwachung Produktsicherheit in Hessen Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration übt im Bereich der Produktsicherheit als oberste Landesbehörde die Fachaufsicht über die Vollzugsdezernate bei den drei Regierungspräsidien in Hessen aus und koordiniert die Tätigkeiten der Marktüberwachung mit den anderen Bundesländern und dem Bund. 4 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

6 3. Marktüberwachung 3.1 Aktive Marktüberwachung Die Projekte der aktiven Marktüberwachung im Jahr 2016 sind in der nachfolgenden Tabelle aufgelistet. Projekt Entflammbarkeit von Faschingskostümen Sicherheit von Spielzeug -Migration bestimmter Elemente- Sicherheit von Spielzeug -Mundbetätigtes Spielzeug- Sicherheit von Spielzeug -Schalldruckpegel von Spielzeugen- beteiligte Regierungspräsiden Prüfungen (Anzahl) RP Darmstadt 10 RP Gießen und Kassel 214 RP Darmstadt 12 RP Gießen 10 Leitungsroller RP Gießen 25 Starthilfekabel RP Gießen 25 Überprüfung von Verbraucherprodukten (Abschnitt 2 ProdSG) Workshop CE-Konformität 1) von Verbraucherprodukten Überprüfung der Kennzeichnung von Produkten RP Gießen 83 RP Gießen 9 RP Da 93 1) Das Ziel des Workshops sind nicht die Produktprüfungen Gesamt: Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

7 3.2 Kurzfassungen der Projekte aus der aktiven Marktüberwachung Zu den verschiedenen Projekten sind im Folgenden Kurzinformationen für einen ersten inhaltlichen Überblick zusammengefasst. Die vollständigen Projektberichte der Regierungspräsidien befinden sich im Anhang Entflammbarkeit von Faschingskostümen Kinder kostümieren sich nicht nur gerne an den närrischen Tagen sondern auch zu anderen Festen und Gelegenheiten in Kindergarten, Schule oder auch Zuhause. Wenn die Sicherheitsanforderungen hinsichtlich der Entflammbarkeit der Kostüme nicht erfüllt werden, kann es zu schweren Verbrennungen kommen. Bereits im Jahr 2015 wurden Kinderkostüme durch die Behörden für Arbeitsschutz und Produktsicherheit geprüft. Damals stammten alle Produkte aus Fachgeschäften. Alle geprüften Produkte erfüllten die normativen Anforderungen hinsichtlich der Entflammbarkeit. Die in 2016 kontrollierten Produkte wurden bei Discountern, Kaufhäusern und Sonderpostenmärkten entnommen. Geprüft wurde die Entflammbarkeit bei Kopfhauben, Hüten, Kopfschmuck und Rollenspielzeug. Die Kennzeichnungen hinsichtlich der Warnhinweise wurden in die Prüfung mit einbezogen. Dabei wurde festgestellt, dass 20% der getesteten Faschingskostüme der Entflammbarkeitsprüfung nicht standhielten. Bei der Prüfung der Kennzeichnung der Kostüme mussten 70 % beanstandet werden. Eine Überprüfung von Produkten im Billigpreissegment, außerhalb von Fachgeschäften, ist daher auch in den Folgejahren sinnvoll Sicherheit von Spielzeug -Migration bestimmter Elemente- Spielzeuge mit gefährlichen Inhaltsstoffen waren auch im Jahr 2016 wieder ein Schwerpunktprojekt der Marktüberwachungsbehörden in Hessen. Die Spielzeuge wurden wie bereits im vergangenen Jahr in drei Kategorien eingeteilt und überprüft. Dabei handelt es sich a) um geschmeidige Modelliermassen, b) flüssige Anstrichstoffe und c) festes Spielzeug das teilweise verschluckt werden kann. Die Spielzeugproben stammten ausschließlich von Kaufhäusern und Handelsketten. Es wurden Spielzeuge aller Preisklassen ausgewählt. Mit Hilfe eines mobilen Analysegerätes (Röntgenfluoreszenzanalysator- RFA) wurde vor Ort der Gesamtgehalt von 14 verschiedenen Elementen in den ausgewählten Spielzeugen mittels zerstörungsfreier Prüfung bestimmt. 6 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

8 An 214 Spielzeugen wurden so über 500 Messungen durchgeführt. Bei bestehendem Anfangsverdacht bezüglich der enthaltenen Inhaltsstoffe wurden Proben entnommen und dann in einem Prüflabor einer chemischen Analyse unterzogen. Bei den 214 getesteten Spielzeugen ergab sich bei 11 (5,1 %) ein Anfangsverdacht für verschiedene Elemente. Dabei wurde festgestellt, dass nur bei 2 Spielzeugen die zulässigen Migrationsgrenzwerte überschritten waren. Betrachtet man die Gesamtmängelquote, so liegt diese bei 0,93 % und ist damit so niedrig wie zuletzt Sicherheit von Spielzeug -Mundbetätigtes Spielzeug- An Spielzeug, das von Kindern in den Mund genommen werden soll, dürfen keine abnehmbaren oder ablösbaren Kleinteile vorhanden sein. Erstmals im Jahre 2012 wurde mundbetätigtes Spielzeug überprüft. Die Mängelquote lag damals bei 68%. In 2016 wurde daher ein weiteres Projekt zu dieser Produktgruppe aufgelegt. Hierbei wurden an 12 verschiedenen Spielzeugen, die alle aus Spielzeugfachgeschäften stammten, die entsprechenden Prüfungen durchgeführt. Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass 5 der 12 getesteten Spielzeuge mängelbehaftet waren. Allerdings bestand bei nur einem Produkt (Saxophon) die Problematik abnehmbare oder ablösbare Kleinteile. Die übrigen Beanstandungen bezogen sich auf die mangelhafte Kennzeichnung mit den vorgeschriebenen Warnhinweisen. Hier ergab sich eine Quote von 42 %. Die Mängel bei den verschluckbaren Kleinteilen sind mit 8,3 % gegenüber 2012 zurückgegangen. In 2017 wird das Projekt, diesmal auch mit Proben von Discountern und Restpostenmärkten fortgeführt werden Schalldruckpegel von Spielzeugen Die hessischen Behörden für Arbeitsschutz und Produktsicherheit überprüfen in einem mehrjährigen Projekt die Umsetzung und die Einhaltung der im Jahr 2013 geänderten akustischen Anforderungen für Kinderspielzeug, das Impulsgeräusche und Dauergeräusche erzeugt. Spielzeug, das dafür konzipiert ist, ein Geräusch abzugeben, ist in Bezug auf die Höchstwerte der durch dieses Spielzeug verursachten Geräusche so zu gestalten und herzustellen, dass das Geräusch dem Gehör von Kindern nicht schadet wurden die Spielzeugarten Spielzeug zum Ziehen oder Schieben und Handgehaltenes Spielzeug überprüft. Insgesamt waren es 10 unterschiedliche Spielzeuge aller Preisklassen. 7 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

9 Die Probenahme erfolgten in zwei Fachgeschäften (8 Prüfmuster) und in zwei Sonderpostenmärkten (2 Prüfmuster). Die akustischen Anforderungen wurden bei einem Spielzeug (Schiebespielzeug) nicht eingehalten. Hier wurde der zulässige Schalldruckpegel erheblich überschritten. Negativ auffällig mit einer Mängelquote von 60% waren im Projekt die Kennzeichnungen (Herstellerangaben/Warnhinweise). Bei der Fortsetzung des Schwerpunktprojektes im Jahr 2017 soll die Einhaltung der geänderten akustischen Anforderungen für weitere Spielzeugarten überprüft werden Leitungsroller Leitungsroller, umgangssprachlich Kabeltrommel genannt, sind klassische Verbraucherprodukte, die sich in nahezu jedem Haushalt wiederfinden. Ob in der Freizeit, beim Heimwerken oder im professionellen Bereich, Leitungsroller werden vielfältig eingesetzt und unterliegen großen Belastungen. Sie werden sowohl im Fachhandel als auch in Baumärkten vertrieben. Darüber hinaus sind sie immer wieder als Aktionsangebot bei Discountern und Supermarktketten zu finden. Anhand einer Checkliste wurden im Handel 25 Leitungsroller unterschiedlicher Hersteller einer Sichtprüfung und einer technischen Prüfung unterzogen. Von den 25 überprüften Produkten war 1 Produkt fehlerhaft. Insgesamt ergab sich damit eine Fehlerquote von 4%. Dabei wurde festgestellt, dass die betroffenen Kupplungen ein Zukaufteil des Herstellers des Leitungsrollers waren und nicht nur speziell für diesen hergestellt wurden. Die Mängelquote im Projekt Leitungsroller erscheint mit 4 Prozent sehr gering. Da die einzelnen Bestandteile der Leitungsroller nicht unbedingt durch einen Hersteller gefertigt und zusammengebaut, sondern auch Teile hinzugekauft werden, kann es, wie im vorliegenden Fall des einzigen bemängelten Produktes, dazu führen, dass letztlich eine große Stückzahl von unterschiedlichen Endprodukten betroffen ist. Der vom RP Gießen festgestellte Mangel wurde vom Hersteller aufgenommen und die noch lagernden Produkte zurückgerufen Starthilfekabel Das haben die meisten Autofahrer schon einmal erlebt: Sie drehen den Zündschlüssel im Schloss, aber das Kfz springt nicht an. Oft geschieht das zudem bei eisigen Temperaturen, weil gerade dann die Batterie am meisten gefordert ist. Starthilfekabel sind hier eine wertvolle Hilfe und daher als einfaches Utensil der Pannenhilfe in vielen Kraftfahrzeugen vorzufinden. 8 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

10 25 Starthilfekabel unterschiedlicher Hersteller wurden im Handel in Lebensmittelmärkten, Billigmärkten, Baumärkten und Fachmärkten einer Sichtprüfung und einer einfachen technischen Prüfung unterzogen. Die erforderlichen Gebrauchsanleitungen wurden auf ihren Inhalt und die darin enthaltenen zwingend notwendigen Angaben überprüft. Im Rahmen der technischen Prüfung, wurden neben der Vollisolierung der Polzangen, auch deren minimale Öffnungsweite gemessen. Von 25 überprüften Produkten waren 4 Produkte fehlerhaft. D.h. Insgesamt ergab sich eine Fehlerquote von 16%. Drei der bemängelten Kabel stammen von dem gleichen Hersteller und wurden aufgrund falscher Angaben zum Nennquerschnitt und der Leitungslänge bemängelt. Hier wurden Kupferbeschichtete Aluminiumkabel verwendet, deren Querschnitt für reine Kupferkabel dimensioniert war. Im vierten Fall wurde lediglich die nicht vollständige Anschrift des Importeurs bemängelt. Wenn das Auto -meist in der kalten Jahreszeit- überraschend nicht anspringt, ist oft nur die Autobatterie leer und der Wagen startet deshalb nicht. Hier kann ein geeignetes Starthilfekabel eine große Hilfe sein. Alle überprüften Kabel waren im Hinblick auf ihre technische Beschaffenheit in Ordnung Überprüfung von Verbraucherprodukten (Abschnitt 2 ProdSG) In diesem Projekt wurde, unabhängig von vorher definierten Produktgruppen, die Vielzahl der auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukte auf die Einhaltung des Abschnitts 2 des Produktsicherheitsgesetzes überprüft. Hierzu zählten die allgemeinen Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt, die zusätzlichen Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt sowie im harmonisierten Bereich die CE- Kennzeichnung. Die im Rahmen des Projekts festgestellte Mängelquote ist mit 25% im Vergleich zum Vorjahr (44%) nach wie vor hoch und stark abhängig vom Warensortiment. Offensichtliche konstruktive sicherheitstechnische Mängel waren bei den überprüften Produkten nicht erkennbar. Wie in den vergangenen Jahren, waren fehlerhaften Herstellerangaben und mangelhafte Bedienungsanleitungen wieder auffällig Workshop CE-Konformität von Verbraucherprodukten Im Rahmen eines Workshops stufen Studenten des Studienganges Umwelt-, Hygiene- und Sicherheitsingenieurwesen (UHSI) an der Technischen Hochschule Mittelhessen die unterschiedlichsten Produkte rechtlich ein und überprüfen diese technisch im Rahmen der ihnen an der THM zur Verfügung stehenden Prüfeinrichtungen. Abschließend werden die Produkte dahingehend bewertet, ob sie die europäischen Sicherheitsvorschriften einhalten. Geprüft wurden, von der Winkekatze über Badeenten bis hin zur elektrischen Kochplatte neun unterschiedliche Proben, die aus Sonderpos- 9 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

11 tenmärkten und Einzelhandelsgeschäften stammten, die überwiegend mit orientalischen Lebensmitteln handeln. Bei acht der neun Proben wurden von den Studenten fehlerhafte bzw. unzureichende Kennzeichnung auf dem Produkt und/oder der Verpackung bemängelt. Bei einer Probe, einer elektrischen Kochplatte, wurden jedoch gravierende sicherheitstechnische Mängel festgestellt, sodass im Ergebnis das Produkt vom Markt genommen wurde. Das Ziel des Projektes, Studenten für die Themen der Produktsicherheit zu sensibilisieren, wurde aus Sicht der Projektverantwortlichen erreicht. Die abschließende positive Bewertung des Workshops durch die Studenten bestätigte dies. Dass es den Studierenden deutlich leichter fällt, die technische Beschaffenheit eines Produktes zu bewerten als die rechtliche Bewertung vorzunehmen, hat sich bereits in allen vorangegangenen Workshops gezeigt. Diese Erkenntnis zeigt die Notwendigkeit des Workshops aus Sicht der Marktüberwachung, da das Wissen über gesetzliche Anforderungen an Produkte Voraussetzung und Einstieg für weitergehende Prüfungen ist. Normen als Grundlage für technische Prüfungen waren im Workshop erneut von besonderer Bedeutung. Da jedoch das Einhalten gesetzlicher Vorgaben auf unterschiedlichste Weise sichergestellt werden kann, um das darin formulierte Schutzziel zu erreichen, ist die Norm lediglich ein Baustein für ein sicheres Produkt. Dies musste den Teilnehmern immer wieder vor Augen geführt werden. Aufgrund der großen Beliebtheit wird davon ausgegangen dass der Workshop auch im kommenden Jahr wieder angeboten wird Kennzeichnung von Produkten Das Regierungspräsidium Darmstadt kontrollierte 2016 Produkte in den Produktsparten Haushaltsgeräte, Elektrogeräte, Gasverbrauchsgeräte, Maschinen und Leuchtmitteln in Supermärkten und Baumärkten, in Restpostenläden, im Großhandel und bei der Einfuhr. Insgesamt wurden 93 Produkte geprüft. Von diesen war über die Hälfte mangelhaft gekennzeichnet. Bei der technischen Prüfungen wurde beispielsweise festgestellt, dass mit 2,5 A belastbare Euroflachstecker eines Haartrockners 3-fach überlastet werden und somit Brandgefahr besteht. Bei einem Haartrockner fehlte der Überhitzungsschutz. Bei Gaskochern fehlte die erforderliche Baumusterprüfbescheinigung. Im Rahmen der Aktion zeigte sich, dass die Qualität der Kennzeichnung, bei kleinen Produkten wie zum Beispiel bei Leuchtmitteln steigt. Allgemein ist die fehlende oder nicht korrekte Kennzeichnung der Produkte ein häufig auftretender Mangel. 10 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

12 3.3 Entwicklung der aktiven Marktüberwachung Die Anzahl der Vorgänge der aktiven Marktüberwachung ist weiterhin tendenziell fallend. Dies ist insoweit bedenklich, da immer weniger eigene Akzente zur Sicherheit von Produkten gesetzt werden. Die Ergebnisse der aktiven Marküberwachung wie sie in Kapitel 2 zusammengefasst sind, machen sehr anschaulich, dass gerade dadurch wichtige Erkenntnisse zur Sicherheit ganzer Produktgruppen gewonnen werden können, um entsprechende Schwerpunkte in der Marktüberwachung setzen zu können. Ein wesentlicher Grund für die negative Entwicklung ist die steigende Anzahl der zu bearbeitenden Kontrollmitteilungen des Zolls, was sicherlich auch mit der starken Zunahme des Online-Handels zusammenhängt Vorgänge der aktiven Marktüberwachung Anzahl der Vorgänge Hessen RP Da RP Gi RP Ks Jahr 3.4 Reaktive Marktüberwachung Anlass für das Tätigwerden der Marktüberwachung ist hier eine von außen zugegangene Information über ein vermeintlich mangelhaftes Produkt. Im Rahmen der reaktiven Marktüberwachung wird auf aktuelle Ereignisse, wie z.b. Unfälle, Beschwerden, Mängelmeldungen, Rapex-Meldungen, Meldungen des Zolls, Staffelstab-Übergaben im ICSMS u. ä., reagiert. 11 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

13 Anzahl der Vorgänge reaktive Marktüberwachungsvorgänge Jahr Hessen RP Da RP Gi RP Ks Die Anzahl der reaktiven Marktüberwachungsvorgänge ist bis zum Jahr 2015 tendenziell steigend. Ursache war die stark ansteigende Anzahl der Meldungen durch den Zoll. Der Anstieg der Meldungen durch den Zoll beschränkt sich nahezu ausschließlich auf den Standort Frankfurt des Regierungspräsidiums Darmstadt. 3.5 Entwicklung der Marktüberwachung insgesamt Die starken Veränderungen von 2010 nach 2011 sind nach Einführung eines neuen Erfassungssystems in 2010 vorwiegend auf anfängliche Erfassungsprobleme zurückzuführen. Wenn man die starken Veränderungen von 2010 nach 2011 jedoch außer Acht lässt, ist die Gesamtzahl der Marktüberwachungsvorgänge bis zu dem Jahr 2014 relativ konstant. Ab 2015 ist ein kontinuierlicher Abfall zu verzeichnen, der sich überwiegend auf entsprechende Personalausfälle zurückführen lässt. Wenn sich die Tendenz in den nächsten Jahren weiter fortsetzt, ist die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags stark gefährdet. Anzahl der Vorgänge Anzahl der Marktüberwachungsvorgänge Jahr Hessen RP Da RP Gi RP Ks 12 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

14 3.6 Entwicklung der Notifikationen in Deutschland und Europa 2500 Entwicklung der Notifikationen in Deutschland und Europa Anzahl der Notifikationen 2000 EU 1500 D HE Jahr Die grüne Linie stellt die von Hessen zu bearbeitenden Rapex-Meldungen dar (gem. dem unter den Ländern vereinbarten arbeitsteiligen Verfahrens zur Bearbeitung von Rapex- Meldungen). Die Anzahl der Rapex-Meldungen aus Deutschland (blaue Linie) bleibt relativ konstant. Der permanente Anstieg an Rapex-Meldungen für Europa (rote Linie) bis 2010 ist daher vermutlich eher nicht dem Anstieg an gefährlichen Produkten zuzurechnen, sondern dem Aufbau der Marktüberwachungsbehörden in den neuen Beitrittsländern. Seit etwa 2010 scheint die Zahl er Meldungen zu stagnieren. 13 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

15 4. Gremienarbeit Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration und die Regierungspräsidien arbeiteten in 2016 in verschiedenen Gremien mit. Hierbei handelte es sich um den Arbeitsausschuss Marktüberwachung (AAMÜ), die Kommission für Arbeitsschutz und Normung (KAN), die Arbeitsgruppe Leitlinien zum Produktsicherheitsgesetz (LV 36) und den Arbeitskreis der Geräteuntersuchungsstellen der Länder (AKGL). In diesen überregional ausgerichteten Gremien wurden hessische Positionen in Abstimmungsprozessen wirkungsvoll eingebracht und vertreten. Zusätzlich stellt Hessen die Richtlinienvertretung für die Explosionsschutz-Richtlinie (RL 2014/34/EU). 5. Gesetzliche Grundlagen Nationale Regelungen Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz ProdSG) 1. Verordnung zum ProdSG Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt 2. Verordnung zum ProdSG Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug 6. Verordnung zum ProdSG Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt 7. Verordnung zum ProdSG Gasverbrauchseinrichtungsverordnung 8. Verordnung zum ProdSG Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt 9. Verordnung zum ProdSG Maschinenverordnung 14 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

16 10. Verordnung zum ProdSG Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten 11. Verordnung zum ProdSG Explosionsschutzverordnung 12. Verordnung zum ProdSG Aufzugsverordnung 13. Verordnung zum ProdSG Aerosolpackungsverordnung 14. Verordnung zum ProdSG Druckgeräteverordnung 32. BImSchV Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung Verordnung über die Bereitstellung kindergesicherter Feuerzeuge auf dem Markt Feuerzeugverordnung Europäische Reglungen VERORDNUNG (EG) Nr. 765/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RA- TES vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates VERORDNUNG (EG) Nr. 764/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RA- TES vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG 15 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

17 6. Anlagen Projektberichte der Behörden für Arbeitsschutz und Produktsicherheit Pressemitteilungen der Regierungspräsidien 16 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

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19 Regierungspräsidium Kassel Dezernat 35.3 Marktüberwachungsprojekt 2016 Sicherheit von Spielzeug -Entflammbarkeit von Faschingskostümen- 70% 30% Dezernat 35.3 Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe Hessische Geräteuntersuchungsstelle Freudenstein, Jörg Tel.: 0561/ Stand: Abschlussbericht Sicherheit von Spielzeug Entflammbarkeit von Faschingskostümen

20 1 Einleitung Kinderkostüme werden insbesondere bei Feierlichkeiten wie zum Beispiel Geburtstagen, Halloween oder Fasching getragen, sind aber auch bei Rollenspielen sehr beliebt. Häufig ist bei diesen Veranstaltungen auch offenes Feuer in Form von Fackeln, Kerzen oder Wunderkerzen vorhanden. Immer wieder kommt es dabei zu gefährlicher Entzündung der Kostüme. Binnen weniger Sekunden kann durch Zündquellen, wie zum Beispiel Zigarettenglut, Kerzen usw. ein Funke auf Gewebe überspringen und Textilien entflammen. Insbesondere Kinderkostüme, die zusätzlich noch über der Kleidung getragen werden, können eine besondere Gefahr darstellen, wenn z.b. die Sicherheitsanforderungen hinsichtlich der Entflammbarkeit nicht erfüllt werden. Verbrennungen am menschlichen Körper führen neben der gravierenden Entstellung und Narbenbildung zu erheblichen Beeinträchtigungen, die bis zum Tod führen können. Bereits im vergangenen Jahr wurden Kostüme bezüglich ihrer Entflammbarkeit überprüft. Die damals überprüften Produkte stammten ausschließlich aus Fachgeschäften. Diesmal waren Discounter und Sonderpostenmärkte im Fokus. 2 Rechtsgrundlagen Die Prüfung erfolgt gemäß dem ProdSG. Als Prüfgrundlagen dienen: DIN EN 71-2: September 2011, Sicherheit von Spielzeug Teil 2: Entflammbarkeit Unter Berücksichtigung der gültigen Fassungen von: Richtlinie 2009/48/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz ProdSG vom ) Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug 2. ProdSV) vom Abschlussbericht Sicherheit von Spielzeug Entflammbarkeit von Faschingskostümen

21 3 Projektdurchführung 3.1 Produktspektrum Im Rahmen des Schwerpunktprojektes wurden Kinderfaschingskostüme aus verschiedenen Bereichen ausgewählt. Die Preisspanne lag hierbei zwischen wenigen Euro bis zum Teil über 40 Euro je Produkt. 3.2 Probenauswahl und Probenahme Die Probenauswahl erfolgte im Januar 2016 durch das beteiligte Vollzugsdezernat des Regierungspräsidiums Darmstadt (Standort Wiesbaden). Die Probenahme von 10 Kostümen erfolgte bei Discountern, Kaufhäusern und Sonderpostenmärkten. Die relevanten Produktdaten der Kinderfaschingskostüme wurden im Probenahmeplan protokolliert und für jedes Produkt eine Bilddokumentation erstellt. Abbildung 1:Beispiele Faschingskostüme und Kopfschmuck 3 Abschlussbericht Sicherheit von Spielzeug Entflammbarkeit von Faschingskostümen

22 3.3 Prüfinhalte Im Rahmen des Projektes wurden die Anforderungen bezüglich der Entflammbarkeit der Kostüme gemäß der DIN EN 71-2 zur Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie 2009/48/EG überprüft. Hierzu fanden entsprechende Prüfungen statt, unter anderem wurde die Flammausbreitungsgeschwindigkeit gemäß Abschnitt 4.3 der DIN EN 71-2 ermittelt, die eine messbare Größe zur Beurteilung des Brennverhaltens darstellt. Zur Vorbehandlung der Produkte wurden diese gemäß Norm entsprechend konditioniert und gemäß Herstellerangaben gewaschen. Hierdurch wird sichergestellt, dass evtl. vorhandene Flammhemmstoffe, die sich durch Waschen herauslösen, nicht mehr im Material vorhanden sind. Das Kostüm muss auch dann den Anforderungen bezüglich der Entflammbarkeit noch genügen. Folgende Prüfungen wurden dabei u.a. durchgeführt: Entflammbarkeitsprüfung von Kopfhauben, Hüten und Kopfschmuck Entflammbarkeitsprüfung von Rollenspielzeug Prüfung der Kennzeichnung und Warnhinweise 4 Abschlussbericht Sicherheit von Spielzeug Entflammbarkeit von Faschingskostümen

23 4 4.1 Ergebnisse Entflammbarkeitsprüfung Entgegen den sehr guten Ergebnissen aus dem Vorjahr zeigte sich bei den diesjährigen Untersuchungen bezüglich der Entflammbarkeit ein nicht so gutes Resultat. Bei 20 % der geprüften Faschingskostüme wurden die Anforderungen an die Entflammbarkeit nicht eingehalten. In allen Fällen lag die Flammausbreitungsgeschwindigkeit über den vorgeschriebenen Normwerten von 30 mm/s bei Kostümen bzw. 10 mm/s bei auf dem Kopf zu tragendem Spielzeug wie zum Beispiel Kopfschmuck. 2 Sekunden 5 Sekunden 25 Sekunden 30 Sekunden 20 Sekunden Die dargestellten Entflammbarkeitsprüfung zeigt eine Flammausbreitungsgeschwindigkeit von 15 mm/s. Bei dieser Geschwindigkeit muss das Spielzeug mit dem Warnvermerk Achtung. Von Feuer fernhalten versehen sein. 5 Abschlussbericht Sicherheit von Spielzeug Entflammbarkeit von Faschingskostümen

24 4.2 Kennzeichnung Bei 70 % der überprüften Kostüme wurden Mängel bei der Kennzeichnung festgestellt. Hierbei sah die Mängelverteilung wie folgt aus: Kennzeichnungsmangel Fehlender / unzureichender Warnhinweis Häufigkeit 50 % Fehlende Herstellerangabe 30 % Fehlendes Identifikationszeichen 40 % Fehlende / falsche CE Kennzeichnung 30 % Sonstige 10 % Hierbei fällt auf, dass insbesondere gerade bei den sicherheitsrelevanten Angaben wie den Warnhinweisen die höchste Mängelquote ermittelt wurde. Hierbei entsprach der Text des Warnhinweises nicht den normativen Vorgaben oder die Leserlichkeit des Textes entsprach hinsichtlich der Textgröße nicht den Anforderungen der Norm. Das Fehlen bzw. die unzureichende Lesbarkeit dieser Informationen ist besonders kritisch einzustufen, da sie unmittelbar Einfluss auf eine sichere Handhabung des Produktes haben. Rund ein Drittel der Kostüme hatten unzureichende Angaben bezüglich des Herstellers, fehlende Identifikationszeichen oder eine falsche bzw. keine CE-Kennzeichnung. Abbildung 2: Abbildung 3: Etikett mit schlecht lesbarem Warnhinweis Etikett mit falschem CE-Kennzeichen 6 Abschlussbericht Sicherheit von Spielzeug Entflammbarkeit von Faschingskostümen

25 - 5 Maßnahmen des Vollzugsdezernates Die 10 Prüfberichte wurden in ICSMS 1 eingegeben, damit diese allen Marktüberwachungsbehörden zur Information zur Verfügung stehen. In drei Fällen waren keine weiteren Maßnahmen erforderlich, da an den Kostümen keine Mängel festgestellt wurden. Von drei Kostümen existiert die Herstellerfirma nicht mehr. Der Händler verpflichtete sich daher, falls in seinen Filialen noch Restbestände vorhanden sind, dies nicht mehr zu verkaufen. In vier Fällen wurden jeweils die für die Herstellerfirmen zuständigen Marktüberwachungsbehörden über die festgestellten Mängel, durch Staffelstababgabe in ICSMS, informiert. Dazu wurde zur Risikoeinschätzung in 2 Fällen eine Risikobewertung erstellt. Die weitere Bearbeitung der Vorgänge erfolgte nach Staffelstabannahme durch die örtlich zuständigen Marktüberwachungsbehörden. Das Regierungspräsidium Darmstadt kann daher zu den abschließend veranlassten Maßnahmen gegenüber den Herstellern keine Angaben machen. Die Händler, von denen die mangelhaften Kostüme stammen, wurden über die Prüfergebnisse informiert und auf die rechtlichen Folgen beim Weiterverkauf nicht konformer Produkte hingewiesen. Die Kosten für die Prüfungen, bei denen Mängel festgestellt wurden, sind den Händlern noch nicht in Rechnung gestellt worden. Dies erfolgt voraussichtlich im Januar Zusammenfassung und Fazit Entgegen den sehr guten Ergebnissen aus dem vergangenen Jahr hielten 20 % der überprüften Kostüme den Anforderungen hinsichtlich der Entflammbarkeit nicht stand und waren mängelbehaftet. Zusätzlich wurde eine hohe Anzahl an Kennzeichnungsmängeln vorgefunden, so dass insgesamt 70 % der geprüften Faschingskostüme beanstandet werden mussten. Bei jedem zweiten Produkt waren die erforderlichen Warnhinweise nicht ordnungsgemäß angebracht. Die vorgeschriebene Angabe der Herstelleranschrift war bei rund einem Drittel der Proben nicht vorhanden. Im Vergleich zum Vorjahr zeigt sich eine außerordentlich hohe Diskrepanz zu den im Fachgeschäft bezogenen Kostümen, die keinerlei Mängel aufzeigten. Leider konnte somit das sehr gute Ergebnis aus dem Vorjahr nicht bestätigt werden und eine kontinuierliche Überprüfung von Produkten im Billigpreissegment bzw. eine Überprüfung von Produkten außerhalb von Fachgeschäften scheint zwingend angeraten zu sein. 1 ICSMS: Information and communication system for the pan-european market surveillance ( 7 Abschlussbericht Sicherheit von Spielzeug Entflammbarkeit von Faschingskostümen

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27 Regierungspräsidium Kassel Dezernat 35.3 Marktüberwachungsprojekt 2016 Sicherheit von Spielzeug -Migration bestimmter Elemente- Cr Pb Cd Ni Hg As Dezernat 35.3 Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe Hessische Geräteuntersuchungsstelle Freudenstein, Jörg Tel.: 0561/ Stand: Abschlussbericht Sicherheit von Spielzeug Migration bestimmter Elemente

28 1 Einleitung Seit 9 Jahren werden hessenweit unter Beteiligung der jeweiligen Regierungspräsidien Spielzeuge auf gefährliche Inhaltsstoffe hin untersucht. Auch im Jahr 2016 führte die hessische Marktüberwachung wieder ein Schwerpunktprojekt zum Thema Einhaltung der Migrationsgrenzwerte bei Spielzeugen durch. 2 Rechtsgrundlagen Die Prüfung erfolgt gemäß dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Als Prüfgrundlage dient: DIN EN 71-3: Dezember 2014, Sicherheit von Spielzeug Teil 3: Migration bestimmter Elemente Unter Berücksichtigung der gültigen Fassungen von: Richtlinie 2009/48/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz ProdSG) Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug 2. ProdSV) 2 Abschlussbericht Sicherheit von Spielzeug Migration bestimmter Elemente

29 3 Projektdurchführung 3.1 Produktspektrum Wie bereits im vergangenen Jahr wurden auch dieses Jahr Spielzeuge aller drei Kategorien überprüft. Die Kategorie I umfasst geschmeidige Modelliermassen, wie zum Beispiel Knete oder Formsand. Flüssige Anstrichstoffe wie zum Beispiel Fingermalfarben und ähnliche flüssige Materialien wie Schleime oder Seifenblasenlösungen werden der Kategorie II zugeordnet. Die Kategorie III der DIN EN 71-3 umfasst festes Spielzeugmaterial mit oder ohne Überzug, das als Folge von Beißen, Abschaben mit den Zähnen, Saugen oder Lecken verschluckt werden kann. Spielzeugmaterial Kategorie I Spielzeugmaterial Kategorie II Spielzeugmaterial Kategorie III Kreiden Flüssige Anstrichstoffe Holz, Faserplatten, Knochen und Leder Buntstiftminen Tinte Polymere Knetmassen Malfarben Papier und Pappe Formsand Schleime Textilien Klebestifte Glas, Keramik, metallische Materialien Überzüge aus Anstrichstoffen, Lacken, Firnissen, Schaumstoffen 3.2 Probenauswahl und Probenahme Die Probenauswahl erfolgte im vierten Quartal 2016 durch die beteiligten Vollzugsdezernate der Regierungspräsidien Kassel und Gießen in Zusammenarbeit mit dem Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe. Die Probenahme erfolgte diesmal ausschließlich in Kaufhäusern und Handelsketten. Die beteiligten Händler erhielten den Informationsflyer Überprüfung von Spielzeug auf Inhaltsstoffe. Als Prüfmuster wurden Spielzeuge aller Preisklassen unter Berücksichtigung der DIN EN 71-3 ausgewählt. Mit Hilfe eines mobilen Analysegerätes (Röntgenfluoreszenzanalysator-RFA) wurde vor Ort der Gesamtgehalt von 14 verschiedenen Elementen in den ausgewählten Spielzeugen mittels zerstörungsfreier Prüfung bestimmt. Alle relevanten Produktdaten der Spielzeuge wurden im Probenahmeplan Spielzeug protokolliert und für jedes Produkt eine Bilddokumentation erstellt. Dabei wurden an 214 Spielzeugen über 500 Messungen mit dem RFA durchgeführt. Spielzeuge, für die sich bei der Messung mit dem RFA ein Anfangsverdacht bezüglich der ent- 3 Abschlussbericht Sicherheit von Spielzeug Migration bestimmter Elemente

30 haltenen Inhaltsstoffe ergab, wurden von den beteiligten Vollzugsdezernaten dann als Probe entnommen. 3.3 Prüfinhalte Bei der Beurteilung eines Spielzeugs auf Grundlage der DIN EN 71-3 ist nicht entscheidend, welchen Gesamtgehalt an bestimmten Inhaltsstoffen das Spielzeug enthält, sondern welche Mengen sich aus dem Spielzeugmaterial herauslösen können. Alle Spielzeuge, bei denen sich beim Screening mit dem RFA ein Anfangsverdacht bezüglich der enthaltenen Inhaltsstoffe ergab, wurden einer chemischen Analyse in einem akkreditierten Prüflabor auf Grundlage der DIN EN 71-3 unterzogen. In der DIN EN 71-3 sind Grenzwerte für die Migration von bestimmten Elementen aus Spielzeugmaterialien festgelegt (Tabelle 1). Element Migrationsgrenzwerte gemäß DIN EN 71-3, 2014 Bezeichnung Abk. Kategorie I mg/kg Kategorie II mg/kg Kategorie III mg/kg Aluminium Al Antimon Sb 45 11,3 560 Arsen As 3,8 0,9 47 Barium Ba Bor B Cadmium Cd 1,3 0,3 17 Chrom(III) Cr III 37,5 9,4 460 Chrom(VI) Cr VI 0,02 0,005 0,2 Cobalt Co 10,5 2,6 130 Kupfer Cu 622, Blei Pb 13,5 3,4 160 Mangan Mn Quecksilber Hg 7,5 1,9 94 Nickel Ni 75 18,8 930 Selen Se 37,5 9,4 460 Strontium Sr Zinn Sn Organozinn Sn 0,9 0,2 12 Zink Zn Tabelle 1: Migrationsgrenzwerte nach DIN EN 71-3: Abschlussbericht Sicherheit von Spielzeug Migration bestimmter Elemente

31 4 Ergebnisse 214 Spielzeuge wurden vor Ort mittels RFA-Screening bezüglich der enthaltenen Inhaltsstoffe überprüft. Bei 11 Spielzeugen (5,1 %) ergab sich ein Anfangsverdacht für verschiedene Elemente. Die Spielzeuge wurden einer chemischen Untersuchung nach DIN EN 71-3 unterzogen. Lediglich bei 2 Spielzeugen wurden die Migrationsgrenzwerte der DIN EN 71-3 überschritten, betroffen waren dabei die Elemente Arsen, Kupfer und Blei. Insgesamt ergibt sich somit eine Mängelquote von 0,93 % bezogen auf die Gesamtheit der mittels RFA vorgeprüften Spielzeuge. Diagramm 1: Ergebnis Spielzeuge mit Anfangsverdacht und Grenzwertüberschreitung 5 Maßnahmen der Vollzugsdezernate Für die im Fachzentrum überprüften Spielzeuge wird von den zuständigen Vollzugsdezernaten eine Risikobewertung durchgeführt. Die Spielzeuge werden dann den Risikoklassen 0 (kein Risiko) bis 4 (ernstes Risiko) zugeordnet. Zum Zeitpunkt der Berichterstellung lagen die Ergebnisse der Risikobeurteilung jedoch noch nicht vor. Die Produktinformationen werden von den Vollzugdezernaten in das ICSMS-System 1 eingestellt. 1 ICSMS: Information and communication system for the pan-european market surveillance ( 5 Abschlussbericht Sicherheit von Spielzeug Migration bestimmter Elemente

32 6 Zusammenfassung und Fazit Erstmals wurden in diesem Jahr ausschließlich Spielzeuge in Kaufhäusern bzw. Handelsketten überprüft. Diese beziehen ihre Produkte meist über einen zentralen Einkauf, der bereits über ein funktionierendes Qualitätssicherungssystem verfügt. Dies könnte ein Indiz dafür sein, dass Produkte mit Anfangsverdacht diesmal nur in geringem Maße vorgefunden wurden. Diesmal lag die Quote von Spielzeugen mit Anfangsverdacht zu Produkten mit Grenzwertüberschreitungen bei 27 % und zeigt somit eine nicht so hohe Trefferquote wie im Vorjahr. Die Probenahme sowie die Vorweganalyse mittels RFA gestalteten sich wie immer durchweg positiv und bleibt somit ein gutes und vor allem effizientes Mittel bei der Überwachung. Betrachtet man die Gesamtmängelquote, so liegt diese bei 0,93 % und ist damit so niedrig wie in den Jahren 2007 bis % 12% 10% 8% 6% 4% 2% 0% Spielzeug mit Anfangsverdacht Spielzeug mit Grenzwertüberschreitung Diagramm 2: Übersicht Anfangsverdacht / Mängelquoten von 2007 bis 2016 Es bleibt festzustellen, dass weiterhin Spielzeuge mit erhöhten Migrationswerten im Handel aufzufinden sind. Aus diesem Grund ist, trotz der vorhandenen Sensibilisierung bezüglich Schwermetalle in Spielzeugen sowie vorhandener qualitätssichernder Maßnahmen durch zum Beispiel Einkaufsverbände, eine regelmäßige Fortführung der Untersuchung angezeigt. 6 Abschlussbericht Sicherheit von Spielzeug Migration bestimmter Elemente

33 Regierungspräsidium Kassel Dezernat 35.3 Marktüberwachungsprojekt 2016 Sicherheit von Spielzeug -Mundbetätigtes Spielzeug- Dezernat 35.3 Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe Hessische Geräteuntersuchungsstelle Knost, Christina Tel. 0561/ Stand: Abschlussbericht Mundbetätigtes Spielzeug

34 1 Einleitung Bereits im Jahr 2012 hat die hessische Marktüberwachung ein Schwerpunktprojekt Mundbetätigtes Spielzeug durchgeführt. Hierbei ergab sich eine Mängelquote von 68 %. Bei 17 überprüften Spielzeugen wurden verschluckbare Kleinteile ermittelt. Anlass für das damalige Projekt war eine neue Sicherheitsanforderung der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG. Durch diese Regelung wurden die Anforderungen an mundbetätigtes Spielzeug mit den Anforderungen an Spielzeug für Kinder unter drei Jahren gleichgesetzt. Am gesamten mundbetätigten Spielzeug dürfen keine abnehmbaren oder ablösbaren Kleinteile vorhanden sein, die verschluckbar sind oder eingeatmet werden können. Die hohe Mängelquote im Projekt 2012 hatte gezeigt, dass dringender Handlungsbedarf der Hersteller bei der Umsetzung der neuen Sicherheitsanforderung der Spielzeugrichtlinie bei der Produktgruppe mundbetätigtes Spielzeug bestand. Im Rahmen von Schwerpunktprojekten in den Jahren 2016 und 2017 soll überprüft werden, ob die Umsetzung der neuen Sicherheitsanforderungen bei der Produktgruppe Mundbetätigtes Spielzeug stattgefunden hat. 2 Rechtsgrundlagen Bei der Prüfung und Beurteilung der Spielzeuge wurden die nachfolgend aufgeführten Dokumente in der jeweils gültigen Fassung berücksichtigt. Die Prüfung erfolgte gemäß dem ProdSG. Als Prüfgrundlage diente: DIN EN 71-1: Februar 2015 (Deutsche Fassung EN 71-1: 2014), Sicherheit von Spielzeug Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften DIN EN : Juni 2013 (Deutsche Fassung EN : 2012), Erstellen von Gebrauchsanleitungen Gliederung, Inhalt und Darstellung Teil 1: Allgemeine Grundsätze und ausführliche Anforderungen Unter Berücksichtigung von: Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) vom Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug 2. ProdSV) vom Abschlussbericht Mundbetätigtes Spielzeug

35 3 Projektdurchführung 3.1 Produktspektrum Die Anforderungen des Abschnitts 4.11 der DIN EN 71-1 an mundbetätigtes Spielzeug und anderes Spielzeug, das in den Mund genommen werden soll, gelten für alle mundbetätigten Spielzeuge, unabhängig vom Alter des Kindes, für das das Spielzeug bestimmt ist. Als Spielzeuge gelten Produkte, die dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren beim Spielen verwendet zu werden. 1 Im Rahmen des Schwerpunktprojektes 2016 wurden 12 mundbetätigte Spielzeuge folgender Produktkategorien überprüft: 3 Spielmusikinstrumente, 5 Pfeifen und Tröten, 1 Luftballonset (Mundstück für Ballons), 1 Set Luftrüssel, 1 Set Pustestifte, 1 Spielzeug in Verbindung mit Lebensmitteln (Spielzeugbabytrinkflasche). 3.2 Probenahme Die Probenauswahl erfolgte im vierten Quartal des Jahres 2016 durch das beteiligte Vollzugsdezernat des Regierungspräsidiums Darmstadt, Standort Wiesbaden. Insgesamt wurden 12 unterschiedliche Spielzeuge aller Preisklassen ausgewählt. Die Probenahme erfolgte in einem Fachgeschäft. 3.3 Prüfinhalte Im Rahmen des Projektes wurde die Einhaltung der Anforderungen an mundbetätigtes Spielzeug auf Grundlage der DIN EN 71-1 zur Umsetzung der Sicherheitsanforderungen der Spielzeugrichtlinie und die Angabe von Kennzeichnungen überprüft. Für jedes Produkt wurde ein Prüfbericht erstellt. Kennzeichnungen Im Rahmen des Projektes wurden die Kennzeichnungen der Produkte auf Grundlage des Abschnitts 7 der DIN EN 71-1 und auf Grundlage der 2. ProdSV überprüft (Warnhinweise, CE-Kennzeichnung, Herstellerangaben, Identifikationszeichen). 1 Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug, vgl. Artikel 2 Geltungsbereich. 3 Abschlussbericht Mundbetätigtes Spielzeug

36 Anforderungen an mundbetätigtes Spielzeug Die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an mundbetätigtes Spielzeug erfolgte auf Grundlage des Abschnitts 4.11 der DIN EN Es wurden unterschiedliche Prüfverfahren nach Abschnitt 8 der DIN EN 71-1 durchgeführt. Das mundbetätigte Spielzeug selbst, seine Bestandteile und ablösbaren Teile müssen so groß sein, dass sie nicht unbeabsichtigt verschluckt oder eingeatmet werden können. An den Prüfmustern wurden die jeweils relevanten Belastungsprüfungen (Einweichprüfung, Drehmomentprüfung, Zugprüfung) durchgeführt. Bei mundbetätigtem Spielzeug, das lose Teile enthält, erfolgte außerdem eine Volumenstromprüfung (Ansaug- und Ausstoßzyklen). Bei mundbetätigten Spielzeugen in Verbindung mit Lebensmitteln und bei mundbetätigten Spielzeugen für Kinder unter 36 Monaten wurden zusätzlich die Fallprüfung und die Schlagprüfung durchgeführt. Alle abnehmbaren oder bei den Prüfungen abgelösten Teile dürfen nicht vollständig in den Zylinder für kleine Teile ( Schluckzylinder ) passen. 4 Ergebnisse Bei fünf Spielzeugen der im Rahmen des Projektes überprüften zwölf Spielzeuge wurden Mängel ermittelt. 4.1 Kennzeichnungen Bei der Prüfung der Spielzeuge in der hessischen Geräteuntersuchungsstelle wurde auch die Kennzeichnung der Prüfmuster mit Warnhinweisen auf Grundlage des Abschnitts 7 der DIN EN 71-1 überprüft. Bei fünf der überprüften Spielzeuge wurden Mängel bei der Angabe der Warnhinweise ermittelt. Die nach Norm geforderten Warnhinweise waren aufgrund ihrer geringen Schriftgröße nicht gut lesbar und entsprachen damit nicht den Normvorgaben. Hinweis: Zum Zeitpunkt der Berichterstellung lagen die Ergebnisse der Abfrage der Konformitätserklärungen und die Ergebnisse der Kennzeichnungsprüfung auf Grundlage der 2. ProdSV durch das Vollzugsdezernat des Regierungspräsidiums Darmstadt, Standort Wiesbaden noch nicht vor. 4 Abschlussbericht Mundbetätigtes Spielzeug

37 4.2 Anforderungen an mundbetätigtes Spielzeug Ein Spielmusikinstrument erfüllte nicht die Anforderungen an mundbetätigtes Spielzeug des Abschnitts 4.11 der DIN EN Bei den Prüfungen nach Abschnitt 8 der DIN EN 71-1 lösten sich die Tasten von einem Saxophon ab. Die abgelösten Teile passen vollständig in den Zylinder für kleine Teile ( Schluckzylinder ) und gelten somit als verschluckbar. Alle übrigen Spielzeuge hielten die überprüften Anforderungen an mundbetätigtes Spielzeug ein. Abbildung 1: Abgelöste Tasten eines Spielmusikinstruments, die vollständig in den Schluckzylinder passen. Ein Alterswarnhinweis zu Kleinteilen wie z. B. Achtung! Nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren, enthält Kleinteile die verschluckt werden können. ist bei mundbetätigten Spielzeugen, bei denen Kleinteile bei den Prüfungen auf Grundlage des Abschnitts 4.11 der DIN EN 71-1 entstehen, nicht ausreichend. Die Anforderungen an mundbetätigtes Spielzeug nach Abschnitt 4.11 der DIN EN 71-1 gelten unabhängig vom Alter des Kindes, für das das Spielzeug bestimmt ist, und müssen bei mundbetätigten Spielzeugen für Kinder jeder Altersklasse eingehalten werden. Abbildung 2: Typischer Alterswarnhinweis zu Kleinteilen. 5 Abschlussbericht Mundbetätigtes Spielzeug

38 4.3 Gesamtergebnis Insgesamt wurden im Rahmen des Schwerpunktprojektes 2016 Mundbetätigtes Spielzeug zwölf unterschiedliche Spielzeuge überprüft. Bei fünf Spielzeugen wurden Mängel festgestellt. Die Mängel verteilen sich wie folgt: Bei einem Spielzeug wurden die Anforderungen an mundbetätigtes Spielzeug nach Abschnitt 4.11 der DIN EN 71-1 nicht eingehalten. Bei fünf Spielzeugen wurden Kennzeichnungsmängel nach Abschnitt 7 der DIN EN 71-1 ermittelt. 42% 58% Mängel Diagramm 1: Gesamtergebnis 5 Maßnahmen Die Prüfberichte vom Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe wurden vom Vollzugsdezernat des Regierungspräsidiums Darmstadt, Standort Wiesbaden in ICSMS 2 eingegeben, damit diese allen Marktüberwachungsbehörden zur Information zur Verfügung stehen. Die Kennzeichnungsprüfungen nach dem Produktsicherheitsgesetz (Herstellerangabe, Typenbezeichnung, CE-Zeichen) und teilweise die Prüfungen der Konformitätserklärungen konnten zum Zeitpunkt der Berichtserstellung noch nicht durchgeführt werden. Diese Prüfungen erfolgen, wenn die Hersteller die angeforderten Dokumente vorgelegt haben und wenn das Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe die Prüfmuster wieder an das Regierungspräsidium Darmstadt, Standort Wiesbaden zurückgesendet hat. Erst wenn alle Mängel bekannt sind, werden zur Risikoeinschätzung Risikobewertungen erstellt. Da die Prüfungen durch das Vollzugsdezernat des Regierungspräsidiums Darmstadt, Standort Wiesbaden noch nicht 2 ICSMS: Information and communication system for the pan-european market surveillance ( 6 Abschlussbericht Mundbetätigtes Spielzeug

39 abgeschlossen sind, konnten derzeit noch keine Maßnahmen gegenüber den Herstellern bzw. dem Händler veranlasst werden. Da die Hersteller nicht im Aufsichtsbezirk des Regierungspräsidiums Darmstadt, Standort Wiesbaden ansässig sind, werden die, für die Herstellerfirmen zuständigen, Marktüberwachungsbehörden voraussichtlich im Frühjahr 2017 über die festgestellten Mängel, durch Staffelstababgabe in ICSMS informiert. Auch der Händler, von dem die Spielzeuge stammen, wird nach Abschluss der Prüfungen über die Prüfergebnisse informiert und auf die rechtlichen Folgen beim Weiterverkauf nicht konformer Produkte hingewiesen. Die Kosten für die Prüfungen, bei denen Mängel festgestellt werden/wurden, werden dann dem Händler in Rechnung gestellt. 6 Fazit Im Schwerpunktprojekt 2016 Mundbetätigtes Spielzeug wurde eine Mängelquote von 42 % ermittelt. Fünf der überprüften Spielzeuge wiesen im Bereich der durchgeführten Prüfungen (Anforderungen an mundbetätigtes Spielzeug, Kennzeichnungen) Mängel auf. Bei den Kennzeichnungsprüfungen wurde eine Mängelquote von 42 % ermittelt. Bei den Spielzeugen wurde die Angabe von Warnhinweisen überprüft. Bei fünf Spielzeugen waren vorhandene Warnhinweise aufgrund ihrer geringen Schriftgröße nicht gut lesbar. Der Verbraucher wird damit nicht ausreichend und in geeigneter Weise über Gefahren informiert, so dass die angegebenen Warnhinweise letztlich wirkungslos sind. Erfreulich -insbesondere im Vergleich zu der Mängelquote von 68 % bezüglich Kleinteile aus dem Projekt Mundbetätigtes Spielzeug im Jahr ist die Mängelquote von 8,3 % bei der Überprüfung der speziellen Anforderungen an mundbetätigtes Spielzeug. Nur bei einem Spielmusikinstrument wurden ablösbare Kleinteile ermittelt. Bei der Bewertung der Ergebnisse ist aber sicherlich zu beachten, dass alle Prüfmuster aus einem Spielzeugfachgeschäft stammten. Außerdem handelte es sich bei der Hälfte der Produkte um einfach gestaltete Pfeifen aus Kunststoff. Bei der Fortsetzung des Projektes im Jahr 2017 soll eine breitere Produktpalette überprüft werden um insgesamt einen besseren Überblick zur derzeitigen Marksituation zu erhalten. Außerdem soll die Probenahme auch auf Sonderpostenmärkte und Discounter ausgeweitet werden. 7 Abschlussbericht Mundbetätigtes Spielzeug

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41 Regierungspräsidium Kassel Dezernat 35.3 Marktüberwachungsprojekt 2016 Sicherheit von Spielzeug -Schalldruckpegel von Spielzeugen- Dezernat 35.3 Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe Hessische Geräteuntersuchungsstelle Knost, Christina Tel. 0561/ Stand: Abschlussbericht Schalldruckpegel von Spielzeugen

42 1 Einleitung Spielzeug, das dafür konzipiert ist, ein Geräusch abzugeben, ist in Bezug auf die Höchstwerte der durch dieses Spielzeug verursachten Impulsgeräusche und Dauergeräusche so zu gestalten und herzustellen, dass das Geräusch dem Gehör von Kindern nicht schadet. 1. Diese Sicherheitsanforderung der Spielzeugrichtlinie wird in der Spielzeugnorm DIN EN konkretisiert. Die akustischen Anforderungen des Abschnitts 4.20 der DIN EN 71-1 an Spielzeug wurden im Jahr 2013 umfangreich überarbeitet. Sie gelten nun für alle Spielzeuge, die dazu ausgelegt sind, Schall zu erzeugen. Für zahlreiche Spielzeuge wurden damit erstmalig Grenzwerte für den Schalldruckpegel festgelegt. Im Rahmen der Überarbeitung der akustischen Anforderungen der Norm wurden elf Spielzeugarten definiert und die Prüfverfahren und die Grenzwerte für den Schalldruckpegel für Dauer- und Impulsgeräusche überarbeitet bzw. neu festgelegt. Die hessische Marktüberwachung überprüft in einem mehrjährigen Projekt die Umsetzung und die Einhaltung der im Jahr 2013 geänderten akustischen Anforderungen. Im Jahr 2015 startete das Projekt mit der schwerpunktmäßigen Überprüfung der Spielzeugarten Tischund Bodenspielzeug und Perkussionsspielzeug. Die Hälfte der im Jahr 2015 überprüften 14 Spielzeuge hielt die akustischen Anforderungen nicht ein. Bei der Fortführung des Projektes im Jahr 2016 wurden die Spielzeugarten Spielzeug zum Ziehen oder Schieben und Handgehaltenes Spielzeug überprüft. Insgesamt wurden 10 unterschiedliche Spielzeuge überprüft. 1 Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug, Anhang II Besondere Sicherheitsanforderungen, Teil 1 Physikalische und mechanische Eigenschaften, Nummer DIN EN 71-1: Februar 2015, Sicherheit von Spielzeug Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften. 2 Abschlussbericht Schalldruckpegel von Spielzeugen

43 2 Rechtsgrundlagen Bei der Prüfung und Beurteilung der Spielzeuge wurden die nachfolgend aufgeführten Dokumente in der jeweils gültigen Fassung berücksichtigt. Die Prüfung erfolgte gemäß dem ProdSG. Als Prüfgrundlage diente: DIN EN 71-1: Februar 2015 (Deutsche Fassung EN 71-1: 2014), Sicherheit von Spielzeug Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften DIN EN : Juni 2013 (Deutsche Fassung EN : 2012), Erstellen von Gebrauchsanleitungen Gliederung, Inhalt und Darstellung Teil 1: Allgemeine Grundsätze und ausführliche Anforderungen Unter Berücksichtigung von: Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) vom Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug 2. ProdSV) vom Projektdurchführung 3.1 Produktspektrum Die akustischen Anforderungen des Abschnitts 4.20 der DIN EN 71-1 gelten für alle Spielzeuge, die dafür konzipiert sind, ein Geräusch abzugeben, unabhängig vom Alter des Kindes, für das das Spielzeug bestimmt ist. Als Spielzeuge gelten alle Produkte, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Personen unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden. 3 Im Abschnitt 4.20 der DIN EN 71-1 sind 11 Spielzeugarten definiert und entsprechende Grenzwerte für die Dauerschall- und Impulsschalldruckpegel festgelegt worden. 3 Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug, vgl. Artikel 2 Geltungsbereich. 3 Abschlussbericht Schalldruckpegel von Spielzeugen

44 Spielzeugarten nach Abschnitt 4.20 der DIN EN 71-1: Tisch- oder Bodenspielzeug Perkussionsspielzeug Spielzeug zum Ziehen oder Schieben Handgehaltenes Spielzeug Ohrnahes Spielzeug Spielzeug mit Kopf- oder Ohrhörern Rasseln Quietschspielzeug Blasspielzeug Spielzeug mit Zündhütchen Mit der Stimme betätigtes Spielzeug Im hessischen Schwerpunktprojekt 2016 Schalldruckpegel von Spielzeugen wurde die Einhaltung der akustischen Anforderungen bei den Spielzeugarten Spielzeug zum Ziehen und Schieben und Handgehaltenes Spielzeug überprüft. Handgehaltenes Spielzeug: Spielzeuge, die dazu vorgesehen sind Schall zu erzeugen und in der Hand gehalten zu werden, jedoch nicht Rasseln, Quietschspielzeug, Blasspielzeug, mit der Stimme betätigtes Spielzeug, Spielzeug mit Zündhütchen, Perkussionsspielzeug und ohrnahes Spielzeug wie z. B. Spielzeughandys. Spielzeug zum Ziehen oder Schieben: Spielzeuge, die durch das Kind durch Ziehen an einer Schnur oder durch Schieben mittels einer Stange in Bewegung gebracht werden und bei denen durch die Bewegung des Spielzeugs Schall entsteht. Abbildung 1: Produktbeispiel Spielzeugschraubendreher und Schiebespielzeug 4 Abschlussbericht Schalldruckpegel von Spielzeugen

45 3.2 Probenahme Die Probenauswahl erfolgte im dritten Quartal des Jahres 2016 durch das beteiligte Vollzugsdezernat des Regierungspräsidiums Gießen. Insgesamt wurden 10 unterschiedliche Spielzeuge aller Preisklassen ausgewählt. Die Probenahme erfolgte bei zwei Fachgeschäften (8 Prüfmuster) und bei zwei Sonderpostenmärkten (2 Prüfmuster). 3.3 Prüfinhalte Im Rahmen des Projektes wurde die Einhaltung der akustischen Anforderungen auf Grundlage der DIN EN 71-1 zur Umsetzung der Sicherheitsanforderungen der Spielzeugrichtlinie und die Angabe von Kennzeichnungen überprüft. Für jedes Produkt wurde ein Prüfbericht erstellt. Akustische Anforderungen Die Überprüfung der Einhaltung der akustischen Anforderungen wurde auf Grundlage des Abschnitts 4.20 der DIN EN 71-1 in einem akkreditierten Prüflabor durchgeführt. Abhängig von der jeweiligen Spielzeugart waren unterschiedliche Prüfverfahren nach Abschnitt 8.28 der DIN EN 71-1 anzuwenden. Für jedes Prüfmuster wurden die nachfolgend aufgeführten Schalldruckpegel ermittelt. Handgehaltenes Spielzeug: der A-bewertete zeitlich gemittelte Emissions-Schalldruckpegel L pa der C-bewertete Emissions-Spitzenschalldruckpegel L pcpeak Spielzeug zum Ziehen und Schieben: der A-bewertete maximale Emissions-Schalldruckpegel L AFmax. der C-bewertete Emissions-Spitzenschalldruckpegel L pcpeak Kennzeichnungen Im Rahmen des Projektes wurde die Kennzeichnung der Produkte durch das Vollzugsdezernat des Regierungspräsidiums Gießen überprüft. Hierbei wurden insbesondere die CE-Kennzeichnung, die Herstellerkennzeichnung, die Angabe von Identifikationszeichen und die Angabe von Warnhinweisen auf Grundlage der 2. ProdSV überprüft. 5 Abschlussbericht Schalldruckpegel von Spielzeugen

46 4 Ergebnisse Bei sechs Spielzeugen der im Rahmen des Projektes überprüften zehn Spielzeuge wurden Mängel ermittelt. 4.1 Akustische Anforderungen Ein Spielzeug der Spielzeugart Spielzeug zum Ziehen u nd Schieben erfüllte bei Prüfung nach Abschnitt der DIN EN 71-1 nicht die akustischen Anforderungen nach Abschnitt der DIN EN Der Grenzwert für den A-bewerteten maximalen Emissions-Schalldruckpegel L AFmax. wurde überschritten. Alle übrigen Grenzwerte nach Abschnitt 4.20 der DIN EN 71-1 wurden bei den überprüften Spielzeugen eingehalten. Spielzeugart Prüfmuster Schalldruckpegel L pa bzw. L AFmax. [db] Grenzwert (Messwert) Spitzenschalldruckpegel L pcpeak [db] Grenzwert (Messwert) Spieldose 80 db (65,8 db) 110 db (92,7 db) Handgehaltenes Spielzeug Spielhandwerkzeug 80 db (63,4 db) 110 db (84,8 db) Ratsche 80 db (72,1 db) 110 db (99,9 db) Klavier (klein) 80 db (65,1 db) 110 db (79,5 db) Reaktionsspiel 1 80 db (67,1 db) 110 db (90,3 db) Reaktionsspiel 2 80 db (68,8 db) 110 db (80,5 db) Schiebespielzeug 80 db (57,3 db) 110 db (73,4 db) Holzrolle Spielzeug zum Ziehen und Schieben Schiebespielzeug Auto 80 db (89,5 db) 110 db (100,9 db) Schiebespielzeug 80 db (70,6 db) 110 db (85,1 db) Kugel Nachziehspielzeug 80 db (71,0 db) 110 db (93,3 db) Igel Tabelle 1: Ergebnisse im Bereich Akustische Anforderungen 6 Abschlussbericht Schalldruckpegel von Spielzeugen

47 4.2 Kennzeichnungen Bei sechs der zehn überprüften Spielzeuge wurden Kennzeichnungsmängel ermittelt. Folgende Mängel wurden dabei festgestellt. Kennzeichnungsmangel Häufigkeit Unvollständige / fehlende Herstellerangabe 10 % Fehlendes Identifikationszeichen 50 % Fehlendes CE-Zeichen 10 % Fehlerhafter Warnhinweis 20 % Tabelle 2: Ergebnisse im Bereich Kennzeichnungen 4.3 Gesamtergebnis Insgesamt wurden im Rahmen des Schwerpunktprojektes 2016 Schalldruckpegel von Spielzeugen zehn unterschiedliche Spielzeuge überprüft. Bei sechs Spielzeugen wurden Mängel festgestellt. Die Mängel verteilen sich wie folgt: Bei einem Spielzeug wurden die akustischen Anforderungen nach Abschnitt 4.20 der DIN EN 71-1 nicht eingehalten. Bei sechs Spielzeugen wurden Kennzeichnungsmängel ermittelt. 40% 60% Mängel Diagramm 1: Gesamtergebnis 7 Abschlussbericht Schalldruckpegel von Spielzeugen

48 5 Maßnahmen Die Produktinformationen zu jedem Spielzeug wurden von dem Vollzugsdezernat des Regierungspräsidiums Gießen in das ICSMS 4 -System eingestellt. Da für alle Produkte, aufgrund des Verdachtes eines zu hohen Schalldruckpegels, eine Laborprüfung veranlasst wurde, wurden alle 10 Produkte mit den Prüfberichten gemäß LV 36 5 in ICSMS eingestellt. Insgesamt waren sechs der 10 Produkte zu beanstanden. Bei einem Produkt stellte sich heraus, dass der Schalldruckpegel zu hoch war. In diesem Fall wurde die für den Hersteller zuständige Marktüberwachungsbehörde per Staffelstababgabe informiert. Bei allen sechs beanstandeten Produkten waren Kennzeichnungsmängel (Herstellerangaben/Warnhinweise) vorhanden. Die Hersteller/Importeure wurden angeschrieben und über die Kennzeichnungsmängel informiert. Sie wurden um Stellungnahme gebeten und aufgefordert die Mängel zu beseitigen. Die Konformitätserklärungen wurden angefordert. Zum Zeitpunkt der Berichterstellung lagen die Stellungnahmen der Hersteller/Importeure und die Konformitätserklärungen noch nicht vor. 6 Fazit Im Schwerpunktprojekt 2016 Schalldruckpegel von Spielzeugen wurde eine Mängelquote von 60 % ermittelt. Sechs der überprüften Spielzeuge wiesen im Bereich der durchgeführten Prüfungen (Akustische Anforderungen, Kennzeichnungen) Mängel auf. Negativ auffällig mit einer Mängelquote von 60% waren im Projekt die Kennzeichnungen. Ein Mängelschwerpunkt lag bei den Angaben zur Identifikation der Produkte vor. Bei 50 % der Spielzeuge waren die Angaben zum Produktverantwortlichen oder die Angabe eines Identifikationszeichens fehlerhaft. Damit war bei der Hälfte der überprüften Produkte dauerhaft keine eindeutige Identifikation und damit auch keine Rückverfolgbarkeit der Produkte gewährleistet. Im Mittelpunkt des Projektes 2016 stand die Überprüfung der Einhaltung der akustischen Anforderungen des Abschnitts 4.20 der DIN EN 71-1 für die Spielzeugarten Handgehaltenes Spielzeug und Spielzeug zum Schieben und Ziehen. Lediglich ein Schiebespielzeug hielt die akustischen Anforderungen nicht ein. In diesem Fall wurde der Schalldruckpegel aber erheblich überschritten. Fast alle übrigen ermittelten 4 ICSMS: Information and communication system for the pan-european market surveillance ( 5 LASI-Veröffentlichung-LV36: Handlungsanleitung für die Ausführung der Marktüberwachung in Deutschland. 8 Abschlussbericht Schalldruckpegel von Spielzeugen

49 Schalldruckpegel lagen unter 70 db(a). Im Anhang der DIN EN 71-1 wird darauf hingewiesen, dass der angenehmste Schallpegel am Ohr der Zuhörer im Bereich zwischen 50 db(a) und 70 db(a) liegt. Erfreulich sind die Messergebnisse besonders im Vergleich zu den Ergebnissen der Vorjahresaktion für die Produktgruppen Tisch- und Bodenspielzeug und Perkussionsspielzeug. Im Jahr 2015 hielt die Hälfte der überprüften Produkte die Grenzwerte nicht ein und fast alle übrigen Schalldruckpegel lagen mit über 70 db(a) außerhalb des angenehmen Schallpegelbereichs. Bereits bei der Probenahme durch das Vollzugsdezernat Gießen hatte sich gezeigt, dass bei den Spielzeugarten Handgehaltenes Spielzeug und Spielzeug zum Ziehen und Schieben kaum Produkte mit geräuscherzeugenden Elementen angeboten werden. Bei der Spielzeugart Spielzeug zum Ziehen und Schieben steht meist die Bewegung mit dem Produkt im Mittelpunkt und nicht die Geräuschbildung. Bei den Handgehaltenen Spielzeugen zur Geräuscherzeugung oder mit Geräuscherzeugenden Elementen werden diese laut Definition der DIN EN 71-1 häufig anderen Spielzeugarten zugeordnet (z.b. Spielzeughandys der Spielzeugart Ohrnahes Spielzeug, Trommeln dem Perkussionsspielzeug, Pfeifen dem Blasspielzeug ) und waren damit nicht Bestandteil des Projektes. Damit ergibt sich für die 2016 überprüften Spielzeugarten bei der Überprüfung der akustischen Anforderungen kein Mängelschwerpunkt. Bei der Fortsetzung des Schwerpunktprojektes im Jahr 2017 soll die Einhaltung der geänderten akustischen Anforderungen für weitere Spielzeugarten überprüft werden. 9 Abschlussbericht Schalldruckpegel von Spielzeugen

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51 Regierungspräsidium Gießen Dez Marktüberwachungsprojekt 2016 Leitungsroller Dezernat 25.1 Arbeitsschutz Gießen I Stefan Wingenbach Tel / Stand: Abschlussbericht -Leitungsroller-

52 1. Einleitung Leitungsroller, umgangssprachlich Kabeltrommel genannt, sind klassische Verbraucherprodukte, die sich in nahezu jedem Haushalt wiederfinden. Ob in der Freizeit, beim Heimwerken oder im professionellen Bereich, Leitungsroller werden vielfältig eingesetzt und unterliegen großen Belastungen. Sie werden sowohl im Fachhandel als auch in Baumärkten vertrieben. Darüber hinaus sind sie immer wieder als Aktionsangebot bei Discountern und Supermarktketten zu finden. Regelmäßig sind Leitungsroller bei Marktkontrollen negativ aufgefallen, so dass sowohl die Richtlinienkonformität als auch die sicherheitstechnischen Anforderungen in diesem Projekt erneut aufgegriffen werden. 2. Rechtsgrundlagen - Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), - 1. ProdSV (RL 2006/95/EG), - DIN EN (VDE ) Leitungsroller für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke, - DIN , - DIN VDE (VDE ): Projektdurchführung Anhand einer Checkliste wurden im Handel 25 Leitungsroller unterschiedlicher Hersteller einer Sichtprüfung und einer technischen Prüfung unterzogen. Da der sichere Betrieb der Produkte auch von den, nach der DIN EN 61242, angebrachten Aufschriften abhängt, wurden diese im Rahmen des Projektes eingehend überprüft. In Abhängigkeit von der Leitungslänge müssen die Stromleitungen einen definierten Mindestquerschnitt aufweisen und über eine Zugentlastung verfügen. Auch dieser Aspekt war Bestandteil der Prüfung. Da induktive Effekte die Leitungsroller unzulässig erwärmen können, wurde gleichfalls der nach der Norm erforderliche Trommeldurchmesser ermittelt. Die Funktionalität des Schutzleiters wurde mittels Multimeter getestet. Sofern die Leitungsroller mit einem Winkelstecker ausgestattet waren, wurde die Maßhaltigkeit des Steckers mittels einer Lehre überprüft. Abschließend wurden die Schutzleiterkontakte, nach der DIN VDE , mit dem dafür vorgesehenen Messequipment, mit einem Drehmoment von 100 Ncm über die Zeitdauer von einer Minute belastet. 4. Darstellung der Prüfergebnisse Von 25 überprüften Produkten war 1 Produkt fehlerhaft. Insgesamt ergab sich damit eine Fehlerquote von 4%. Nachprüfungen an weiteren Leitungsrollern des gleichen Typs ergaben, dass die überprüften Kupplungen Chargenabhängig nicht alle in diesem Prüfpunkt versagten. Bei der weiteren Recherche wurde festgestellt, dass die betroffenen Kupplungen ein Zukaufteil 2 Abschlussbericht -Leitungsroller-

53 des Herstellers des Leitungsrollers waren und nicht nur speziell für diesen hergestellt wurden. Die Anzahl der pro Sparte überprüften Geräte und Produkte ergibt sich aus nachfolgender Tabelle: Branche: Anzahl der Produkte: Lebensmittelmärkte Billigmärkte 2 Baumärkte 11 Fachmärkte 12 Mängelquote der überprüften Leitungsroller gesamt Mängelfrei mit Mangel 4% 96% 5. Maßnahmen Folgende Maßnahmen wurden aufgrund des Projektes ergriffen: Der beanstandete Leitungsroller wurde in die europäische Datenbank ICSMS eingestellt. An 324 bereits produzierten Leitungsrollern wurden die fehlerhaften Kupplungen ausgetauscht und die restlichen auf dem Lager befindlichen Kupplungen an den Hersteller retourniert. 3 Abschlussbericht -Leitungsroller-

54 Im Nachgang zu diesem Projekt, wurde nun auch der Hersteller der Kupplungen über das Prüfergebnis informiert. Der vom RP Gießen festgestellte Mangel wurde vom Hersteller aufgenommen und die noch lagernden Produkte zurückgerufen. 6. Fazit Die Mängelquote im Projekt Leitungsroller erscheint mit 4 Prozent sehr gering. Da die einzelnen Bestandteile der Leitungsroller nicht unbedingt durch einen Hersteller gefertigt und zusammengebaut, sondern auch Teile hinzugekauft werden, kann es, wie im vorliegenden Fall des einzigen bemängelten Produktes, dazu führen, dass letztlich eine große Stückzahl von unterschiedlichen Endprodukten betroffen ist. 4 Abschlussbericht -Leitungsroller-

55 Regierungspräsidium Gießen Dez Marktüberwachungsprojekt 2016 Starthilfekabel Dezernat 25.1 Arbeitsschutz Gießen I Stefan Wingenbach Tel / Stand: Abschlussbericht -Starthilfekabel-

56 1. Einleitung Starthilfekabel sind als einfaches Utensil der Pannenhilfe in vielen Kraftfahrzeugen vorzufinden. Sie werden sowohl im Fachhandel als auch in Baumärkten vertrieben. Daneben sind sie als regelmäßige Aktionsangebote bei Discountern und Supermarktketten im Angebot. Die vermeintlich leichte Handhabung einer Starthilfe kann allerdings bei nicht regelgerechter Ausführung schnell ins Auge gehen und zu Verletzungen bzw. hohen Sachschäden führen. Umso wichtiger ist daher die Einhaltung der in der DIN aufgeführten Anforderungen sowohl in technischer wie auch in formaler Hinsicht. 2. Rechtsgrundlagen - Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) - DIN Starthilfekabel für Straßenfahrzeuge mit Verbrennungsmotor 3. Projektdurchführung Anhand einer Checkliste wurden im Handel 25 Starthilfekabel unterschiedlicher Hersteller einer Sichtprüfung und einer einfachen technischen Prüfung unterzogen. Die nach der DIN erforderlichen Gebrauchsanleitungen wurden auf ihren Inhalt und die darin enthaltenen zwingend notwendigen Angaben überprüft. Im Rahmen der technischen Prüfung, wurden neben der Vollisolierung der Polzangen, auch deren minimale Öffnungsweite gemessen. Aufgrund des hohen Stromflusses der bei einem Starthilfevorgang entsteht, sind die Starthilfekabel immer an den jeweiligen maximalen Hubraum und die Art des Motors (Diesel, Ottokraftstoff) angepasst. Das bedeutet, die Motorart und der Hubraum eines Fahrzeuges führen zu einer definierten Dimensionierung des Kabels. Deshalb wurden im Rahmen des Projektes die Kabellängen und auch die Querschnitte zum jeweilig angegebenen Verwendungsbereich überprüft. Neben der technischen Sicherheit der Kabel, sind die Angaben zur eigentlichen Starthilfe in der Gebrauchsanleitung von besonderer Bedeutung. Hinweise zum Anklemmen, Starten und Abklemmen wurden in diesem Zusammenhang besonders akribisch überprüft. Auch die allgemeinen notwendigen technischen Hinweise wurden einem besonderen Augenmerk unterzogen. 4. Darstellung der Prüfergebnisse Von 25 überprüften Produkten waren 4 Produkte fehlerhaft. D.h. Insgesamt ergab sich eine Fehlerquote von 16%. Drei der bemängelten Kabel stammen von einem Hersteller und wurden aufgrund falscher Angaben zum Nennquerschnitt und der Leitungslänge bemängelt. Die falschen Angaben auf dem Produktbeileger resultierten aus dem zur Kabelherstellung verwendeten kupferbeschichteten Aluminiumkern. Da Aluminium eine geringere Stromleitfähigkeit als Kupfer hat, müssen Kabel aus diesem Material grundsätzlich einen höheren Querschnitt aufwei- 2 Abschlussbericht -Starthilfekabel-

57 sen. Der notwendige Querschnitt war zwar in allen Fällen vorhanden, jedoch bezogen sich die Angaben im Produktbeileger auf das Material Kupfer. Im vierten Fall wurde lediglich die nicht vollständige Anschrift des Importeurs bemängelt. Die Anzahl der pro Sparte überprüften Geräte und Produkte ergibt sich aus nachfolgender Tabelle: Branche: Anzahl der Produkte: Lebensmittelmärkte Billigmärkte 8 Baumärkte 8 Fachmärkte 9 Mängelquote der überprüften Starthilfekabel gesamt Mängelfrei mit Mangel 16% 84% 5. Maßnahmen Folgende Maßnahmen wurden aufgrund des Projektes ergriffen: Neben der Einstellung der Produkte in die Datenbank ICSMS wurde der Hersteller des kupferbeschichteten Kabels mit Aluminiumkern zur Änderung des Produktbeilegers aufgefordert und der Importeur zur Vervollständigung seiner Adresse auf dem Produkt angehalten. 3 Abschlussbericht -Starthilfekabel-

58 6. Fazit Starthilfekabel werden sowohl im Fachhandel als auch in Baumärkten und in größeren Lebensmittelläden ganzjährig angeboten. Die vom RP Gießen kontrollierte Menge von 25 Produkten unterschiedlicher Hersteller und Importeure, stellt die maximal im Aufsichtsbereich auffindbare Anzahl dar. Die Mängelquote von 16% erscheint in erster Hinsicht relativ hoch. Allerdings wird diese durch das ausschließliche Vorhandensein formaler Mängel relativiert. Alle Kabel waren im Hinblick auf ihre technische Beschaffenheit in Ordnung. Nachbesserungen wurden nach Anhörung der Betroffenen unverzüglich durch diese in die Wege geleitet. 4 Abschlussbericht -Starthilfekabel-

59 Regierungspräsidium Gießen Dez Marktüberwachungsprojekt 2016 Überprüfung der Anforderungen des ProdSG (Abschnitt 2) von Verbraucherprodukten Dezernat 25.1 Arbeitsschutz Gießen I Michael Axmann / Stefan Wingenbach Tel / / 3243 Stand: Abschlussbericht Überprüfung der Anforderungen des ProdSG (Abschnitt 2) von Verbraucherprodukten

60 1. Einleitung In diesem Projekt wurde, unabhängig von vorher definierten Produktgruppen, die Vielzahl der auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukte auf die Einhaltung des Abschnitts 2 des Produktsicherheitsgesetzes überprüft. Hierzu zählten die allgemeinen Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt, die zusätzlichen Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt sowie im harmonisierten Bereich die CE-Kennzeichnung. Ziel war es gefährliche Produkte vom Markt zu nehmen und Produkte mit Mängeln zu identifizieren, die sonst möglicherweise nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt (Unfälle, Verbraucherbeschwerden, etc.), aufgefallen wären. Gemäß Beschluss der 27. Sitzung des Arbeitsausschusses Marktüberwachung AAMÜ TOP 4.1 vom 19./20. November 2013 wurde das Projekt den Handlungsfeldern 6. -Unfallgefahren durch Strom-, 8. -Sicherheit von Produkten für Kinder-, 9. -Massenprodukte- zugeordnet. 2. Rechtsgrundlagen Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit (RaPS), Spielzeugverordnung, RL 2009/48/EG, Maschinenverordnung, RL 2006/42/EG, Niederspannungsverordnung, RL 2006/95/EG, Gasverbrauchseinrichtungsverordnung, RL 2009/142/EG. 3. Projektdurchführung Die Leitung des Projektes lag beim Regierungspräsidium Gießen, Dezernat Zur Durchführung einer effizienten Produktprüfung wurden 83 unterschiedliche Produkte aus den Produktbereichen Allgemeine Produktsicherheit, Spielzeug, Maschinen, Produkte mit einer Nennspannung zwischen 50 V und 100 V für Wechselstrom und Gasgeräte zum Kochen, zum Heizen, zu Kühl- und Beleuchtungszwecken überprüft. Es wurden die Anforderungen an Produkte nach Abschnitt 2 des Produktsicherheitsgesetzes überprüft. Dies beinhaltete Produkte, die in den harmonisierten als auch in den nicht harmonisierten Bereich fallen. Das Produktspektrum war somit weit gefasst, was die Möglichkeit eröffnete breitgefächert vorzugehen, um einen möglichst großen Überblick über die Marktsituation zu erlangen. 2 Abschlussbericht Überprüfung der Anforderungen des ProdSG {Abschnitt 2) von Verbraucherprodukten

61 Die technische Prüfung sollte, wenn möglich, im Vordergrund stehen. Als Prüfequipment standen der Dienststelle folgende Messmittel zur Verfügung: Multimeter, Maßband, Schieblehre, Duspol, Schluckzylinder, Prüfschablone A und B nach DIN EN 71-1, Lasercheck, Stoppuhr. Optional bestand die Möglichkeit die Geräteuntersuchungsstelle (GUS) des Regierungspräsidiums Kassel nach Rücksprache einzubinden. 4. Darstellung der Prüfergebnisse Insgesamt wurden 83 Produkte in 11 Märkten kontrolliert. Die 83 Produkte gliederten sich in die Produktkategorien Gasgeräte, Allgemeine Produktsicherheit, Niederspannung, Maschinen und Spielzeug. Von den überprüften 83 Produkten wurden 25 (30%) beanstandet. In den nachfolgenden Grafiken 1 und 2 sind die Gesamtzahl der Produkte, die Produktkategorien sowie die Mängel in absoluten und relativen Zahlen dargestellt. 3 Abschlussbericht Überprüfung der Anforderungen des ProdSG {Abschnitt 2) von Verbraucherprodukten

62 Grafik 1: Darstellung der Prüfergebnisse 25; 30% 58; 70% Anzahl der Produkte ohne Mängel Anzahl der Produkte mit Mängeln Grafik 2: Darstellung der Prüfergebnisse nach Produktkategorien Überprüfte Produkte Festgestellte Mängel Um eine möglichst umfassende Marktsituation zu erfassen, wurden 11 verschiedene Märkte unterschiedlicher Kategorien überprüft. Grafik 3 stellt die Marktarten, die Anzahl der überprüften Produkte und die Zahl der festgestellten Mängel dar. 4 Abschlussbericht Überprüfung der Anforderungen des ProdSG {Abschnitt 2) von Verbraucherprodukten

63 Grafik 3: Darstellung der überprüften Märkte, geprüften Produkte und festgestellten Mängel Überprüfte Märkte Geprüfte Produkte Festgestellte Mängel 5. Bewertung Obwohl die technische Prüfung im Vordergrund des Projekts stand, waren die formalen Mängel, wie fehlende CE-Kennzeichnung, fehlende Herstellerangaben, Bedienungsanleitungen nicht in deutscher Sprache, zu beanstanden. Bei einigen Produkten traten mehrere Kennzeichnungsmängel gleichzeitig auf. Die bei den 25 Produkten festgestellten Mängel sind in Grafik 4 dargestellt. 5 Abschlussbericht Überprüfung der Anforderungen des ProdSG {Abschnitt 2) von Verbraucherprodukten

64 Grafik 4: Mängelauflistung Anzahl der Produkte Fehlende Herstellerangaben Bedienungsanleitung fehlerhaft Fehlende CE- Kennzeichnung Produkte mit allen drei Mängeln 6. Maßnahmen In sieben Fällen reagierten die Händler unmittelbar, nachdem Sie mit den Mängeln vor Ort konfrontiert wurden. Sie nahmen die betroffenen Produkte aus dem Verkauf. Insbesondere die Lebensmittelhändler, deren Kernsortiment nicht im Non Food Bereich liegt waren erneut auffällig. In zwölf Fällen reagierten die Importeure und besserten ihre Produkte umgehend nach. Für fünf Produkte wurden die Lieferscheine angefordert (Auskunftsverlangen nach 28 ProdSG), um in der Lieferkette den verantwortlichen Hersteller/Importeur zu identifizieren und ihn zum rechtmäßigen Inverkehrbringen seiner Produkte zu verpflichten. Ein Produkt wurde in die europäische Datenbank ICSMS (internet-supported information and communication system for the pan-european market surveillance of technical products) eingestellt und an die zuständige Behörde zur weiteren Veranlassung abgegeben. 6 Abschlussbericht Überprüfung der Anforderungen des ProdSG {Abschnitt 2) von Verbraucherprodukten

65 Grafik 5: Darstellung der Marktüberwachungsmaßnahmen 1; 4% 12; 48% 5; 20% 7; 28% Auskunftsverlangen nach 28 ProdSG Vom Markt genommen bzw. vernichtet Maßnahmen durch den Importeur Abgabe an die Zuständige Behörde Zusätzlichen wurden zu den oben dargestellten Maßnahmen in einem Fall ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, da der Händler seiner Auskunftspflicht nach 28 Abs. 4 ProdSG nicht nachkam. 7. Fazit Die im Rahmen des Projekts festgestellte Mängelquote ist mit 25% im Vergleich zum Vorjahr * (44%) nach wie vor hoch und stark abhängig vom Warensortiment. Die Produktkategorie Gasgeräte wurde mit 33% (43%) * bemängelt, Allgemeine Produktsicherheit mit 33% (27%) *, Niederspannung mit 40% (59%) *, Maschinen mit 100% (75%) * und Spielzeug mit 13% (55%) * (siehe Grafik 2). Die Maschinenbeanstandung von 100% stellt keinesfalls die reale Marktsituation dar, da lediglich ein Produkt überprüft wurde. Offensichtliche konstruktive sicherheitstechnische Mängel waren bei den überprüften Produkten nicht erkennbar. Wie in den vergangenen Jahren, waren fehlerhaften Herstellerangaben und mangelhafte Bedienungsanleitungen wieder auffällig. Die Beanstandungen in den orientalischen Lebensmittelgeschäften waren durchweg gravierender als in den übrigen Geschäften. Das Fehlen der vorgeschriebenen CE-Kennzeichnung ist ein klares Indiz dafür, dass das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchgeführt und die sicherheitstechnische Anforderung der entsprechenden Verordnung unter Umständen nicht eingehalten werden. Produkte die, obwohl gefordert, nicht mit dem CE-Zeichen versehen sind, sind auf dem europäischen Markt nicht verkehrsfähig und sicherheitstechnische Mängel können nicht ausgeschlossen werden. Im Ergebnis zeigt das Projekt, dass im breiten Spektrum der überprüften Produkte eine hohe Mängelquote festzustellen ist. 7 Abschlussbericht Überprüfung der Anforderungen des ProdSG (Abschnitt 2} von Verbraucherprodukten

66 Die Möglichkeit neben der Prüfung formaler Anforderungen nach Produktsicherheitsgesetz die Produkte auch technisch prüfen zu können, gibt der Marktüberwachung in Hessen die Chance den Verbraucher bestmöglich vor gefährlichen, unsicheren beziehungsweise mangelhaften Produkten zu schützen. Das Projekt wird 2017 fortgeführt. 8 Abschlussbericht Überprüfung der Anforderungen des ProdSG {Abschnitt 2) von Verbraucherprodukten

67 Regierungspräsidium Gießen Dez Marktüberwachungsprojekt 2016 Workshop CE-Konformität von Verbraucherprodukten + Dezernat 25.1 Arbeitsschutz Gießen I Michael Axmann Tel / Stand: Abschlussbericht Workshop CE-Konformität von Verbraucherprodukten

68 1. Einleitung Als mittlerweile fester Bestandteil des Studienganges - Umwelt-, Hygiene- und Sicherheitsingenieurwesen (UHSI) an der Technischen Hochschule Mittelhessen wurde auch 2016 der Workshop CE-Konformität von Verbraucherprodukten von den Studenten mit großem Engagement und sehr guten Ergebnissen angenommen. Im Rahmen des Workshops stufen die Studenten die unterschiedlichsten Produkte rechtlich ein und überprüfen sie technisch im Rahmen der ihnen an der THM zur Verfügung stehenden Prüfeinrichtungen. Dabei sind nach Möglichkeit die entsprechenden Normen anzuwenden und ggf. in Anlehnung an diese, Prüfungen durchzuführen. Hier ist Kreativität bei der Umsetzung in die Praxis gefragt, was immer wieder zu erstaunlichen Ergebnissen geführt hat (Abb.1 und 2). Abb 1: Selbstgebaute Prüfeinrichtung Abb. 2: Selbstgebaute Prüfeinrichtung zur zur Schlagprüfung Drehmomentprüfung Abschließend werden die Produkte dahingehend bewertet, ob sie die europäischen Sicherheitsvorschriften einhalten. 2 Abschlussbericht Workshop CE-Konformität von Verbraucherprodukten

69 Ziel des Workshops ist es, die Rechtsgrundlage nach Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und ggf. den Rechtsverordnungen zu ermitteln und die relevanten Normen zu recherchieren, die zur Bewertung des Produkts erforderlich sind, die Produkte technisch zu bewerten, Schwachstellen zu analysieren, und Prüfungen bzw. Labortests im Rahmen der Möglichkeiten der THM durchzuführen, die Rechtskonformität des Produkts zu überprüfen, d.h. die Voraussetzung zu prüfen, die für ein Inverkehrbringen des Produkts in der EU erfüllt sein müssen, klarzustellen, dass die gesetzlichen Vorgaben des ProdSG zu erfüllen sind und Normen nur ein Hilfsmittel sind, dies zu erreichen, erforderliche Maßnahmen der Verwaltung durch die Marktüberwachung anzuschließen. Die Studierenden sollen im Rahmen des Workshops als zukünftige Entwickler, Hersteller oder Vermarkter von Produkten die rechtlichen und technischen Voraussetzungen des Inverkehrbringens von Produkten in der EU kennen lernen. 2. Rechtsgrundlagen Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), RL 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit (RaPS) Spielzeugverordnung, RL 2009/48/EG Niederspannungverordnung, RL 2006/95/EG Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt PSA-, RL 89/686/EWG Maschinenverordnung, RL 2006/42/EG DIN EN 71-1 DIN EN 71-3 DIN EN DIN EN DIN EN DIN DIN EN DIN EN DIN EN DIN EN 166, DIN EN 168 DIN EN DIN 6494 DIN 7235 DIN 7258 PA Abschlussbericht Workshop CE-Konformität von Verbraucherprodukten

70 3. Projektdurchführung Der Ablauf des Workshops gestaltete sich wie folgt: Die Studierenden wurden in neun Gruppen mit maximal drei Teilnehmern aufgeteilt. Jeder Gruppe wurde ein anderes Produkt aus den Bereichen - Spielzeug, - Niederspannung, - PSA, - Maschine und - Allgemeine Produktsicherheit zur Prüfung und Bewertung überlassen. Die Zwischenergebnisse der jeweiligen Gruppen, wurden von diesen an zwei Vorlesungsterminen den Projektverantwortlichen in einzelnen Gruppengesprächen präsentiert. Im Schnitt standen hierzu jeder Gruppe 20 Minuten zur Verfügung. Der Workshop endete mit einer Abschlussbesprechung und Präsentation der Ergebnisse im Rahmen einer Abschlussvorlesung. Hierzu standen jeder Gruppe ca. 10 Minuten zur Verfügung. Die Ergebnisse wurden am Ende des Workshops anhand der Abschlussberichte bewertet und dahingehend überprüft, ob und welche Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung (Mü) zu ergreifen waren. Sollten die Ergebnisse der Gruppen Fragen aufwerfen, die eine weitergehende sicherheitstechnische Untersuchung erforderlich machten, wurde die Geräteuntersuchungsstelle (GUS) des Regierungspräsidiums Kassel eingeschaltet. Dies war in fünf Fällen der Fall. 3.1 Prüfung/Prüfinhalte Die Überprüfung der Produkte erfolgt im Rahmen der Möglichkeiten, die die THM bietet, durch die Studierenden selbst und umfasste rechtliche Einstufung, formale Anforderungen, Normenrecherche, Erstellung eines Prüfplans, prüfen und erfassen der technische Dokumentation, einfache technische Prüfungen, wie z.b. Zugversuche, Fallversuche, Entflammbarkeit, Prüfung der mechanischen Eigenschaften, Wärmeentwicklung. Auf die Untersuchung elektrischer Eigenschaft, unter Strom/Spannung, wurde bewusst verzichtet. Hierzu hätte es einer Unterweisung der Studierenden und der ständigen Aufsicht durch eine elektrotechnisch unterwiesenen Fachkraft durch die THM bedurft. 4 Abschlussbericht Workshop CE-Konformität von Verbraucherprodukten

71 3.2 Produktspektrum Das Produktspektrum wurde möglichst vielfältig gehalten, um den Studenten einen breiten Überblick zu geben. Die Proben stammten aus Sonderpostenmärkten und Einzelhandelsgeschäften, die überwiegend mit orientalischen Lebensmitteln handeln und bestanden aus folgenden Prüfmustern (Abb. 3): Winkekatze, Öllampe, LED Steckdosenlampe, Rasen-Heckenschere, Schutzbrille, Badeentenset, Staubmaske, Elektrische Heizplatte, Heimwerkerset. Abb. 3: Prüfmuster 4. Darstellung der Prüfergebnisse Geprüft wurden neben formalen Anforderungen, wie Kennzeichnung, Bedienungsanleitung, Warnhinweise und Herstellerangaben nach Möglichkeit auch die technischen Anforderungen. Dies beinhaltete Entflammbarkeit, mechanische Festigkeit der Materialien, Materialbeschaffenheit, Kabelquerschnitte und mechanische Stabilität sowie verschluckbare Kleinteile. 5 Abschlussbericht Workshop CE-Konformität von Verbraucherprodukten

72 Ergebnisse der Produktprüfungen der Studenten 1 Produkt 11% 8 Produkte 89% Ohne Mängel Mit Mängeln Insgesamt wurden neun Proben untersucht. Acht der neun Proben wurden von den Studenten bemängelt. Die Beanstandungen bezogen sich auf technische Mängel und fehlerhafte bzw. unzureichende Kennzeichnung auf dem Produkt und/oder der Verpackung. Die Produkte und deren Beanstandungen sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt. Tabelle 1: Festgestellte Mängel Produkt Winkekatze * Öllampe * LED Steckdosenlampe * Rasen Heckenschere Schutzbrille Badeenten * Beanstandungen der Studenten Kontaktanschrift des Herstellers fehlt. Alle Angaben nur in chinesisch. Die Auslaufprüfung nach Norm wurde nicht bestanden Die Größe des CE-Zeichens erfüllt nicht die Mindesthöhe von 5 mm. Keine Beanstandungen. CE-Kennzeichnung lediglich auf der Verpackung nicht auf dem Produkt. Kontaktanschrift des Herstellers fehlt. Bewertung durch die Mü Der Importeur wurde angeschrieben und zur Stellungnahme aufgefordert. Es wurden weitere Proben gezogen und das Produkt nachgeprüft. Der Mangel wurde nicht bestätigt. Keine Marktüberwachungsmaßnahmen. Keine Marktüberwachungsmaßnahmen. Keine Marktüberwachungsmaßnahmen. Keine Marktüberwachungsmaßnahmen. Der Importeur wurde angeschrieben und zur Stellungnahme aufgefordert. Staubmaske Die Kennzeichnung der Der Importeur wurde 6 Abschlussbericht Workshop CE-Konformität von Verbraucherprodukten

73 Staubmaske lässt eine Verwechslung mit PSA zu. angeschrieben und zur Stellungnahme aufgefordert. Elektrische Heizplatte * Heimwerkerset Gravierende sicherheitstechnische Mängel. Berührbare elektrische Teile Kontaktanschrift des Produkt wurde vom Markt genommen. Es wurde eine Rapexmeldung veranlasst. Anschreiben an den Importeur. Herstellers fehlt. * Produkt wurde von der Geräteuntersuchungsstelle des Regierungspräsidiums Kassel (GUS) geprüft. Die Prüfberichte liegen vor. Abb. 4: Von Hand lösbare Schraubverbindung Abb. 5: Dadurch berührbare elektrische Teile Abb. 6: Maß des Steckers nicht eingehalten 5. Bewertung In den nachfolgenden Grafiken ist die Bewertung der Studenten und die Bewertung durch die Marktüberwachung dargestellt. 7 Abschlussbericht Workshop CE-Konformität von Verbraucherprodukten

74 Bewertung der Studenten 11% Beanstandungen der Arbeitsgruppen 89% Bewertung der Marktüberwachung 34% 66% Beanstandungen der Marktüberwachung Acht von neun Produkten wurden durch die Studenten beanstandet. Davon wurden sechs Produkte durch die Marktüberwachung dahingehend bewertet, dass Maßnahmen erforderlich waren. Bei fünf Produkten wurden Kennzeichnungsmängel beanstandet. Ein Produkt hatte gravierende sicherheitstechnische Mängel (s. Tabelle 1). Die in der Tabelle 1 mit Stern (*) gekennzeichneten Produkte wurden durch die Geräteuntersuchungsstelle (GUS) nachgeprüft, um die Mängel zu bestätigen bzw. weitere Verdachtsmomente beurteilen zu können. 8 Abschlussbericht Workshop CE-Konformität von Verbraucherprodukten

75 Bei der Winkekatze wurde durch die Arbeitsgruppe sowohl die Aufschriften nach 6 ProdSG und der Spielzeugverordnung geprüft, als auch die mechanische Prüfung bezüglich möglicher verschluckbarer Kleinteile durchgeführt. Name und Kontaktanschrift waren unvollständig. Die mechanische Prüfung nach DIN EN 71-1 ergab keine Beanstandung. Zusätzlich wurde die Geräteuntersuchungsstelle eingeschaltet, um die Inhaltsstoffe nach DIN EN 71-3 mit dem Röntgenfluoreszenzanalysator zu prüfen. Der Anfangsverdacht bestätigte sich nicht. Gefährliche Inhaltsstoffe konnten nicht festgestellt werden. Der Importeuer wurde durch die Marktaufsichtsbehörde angeschrieben und auf die Kennzeichnungsmängel hingewiesen. Diese wurden umgehend beseitigt. Bei der Öllampe prüfte die Arbeitsgruppe neben der Kennzeichnung nach 6 ProdSG auch die technischen Anforderungen nach DIN EN Geprüft wurde insbesondere die Standfestigkeit, die Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung, der Dochtschutz, Anziehende Wirkung auf Kinder, der Einfüllverschluss, die Stossfestigkeit und die Gefahr des Auslaufens von Lampenöl. Die Öllampe bestand alle Prüfungen. Bei der Auslaufprüfung tropfte jedoch Lampenöl ab einem Winkel von 135 aus dem Docht. Dieser Verdachtsmoment war Anlass weitere Proben zu ziehen und der GUS zur Nachprüfung zu übersenden. Das Ergebnis der Prüfung war positiv, so dass keine Maßnahmen der Marktüberwachung erforderlich waren. Bei der LED Steckdosenlampe bestand der Anfangsverdacht, dass die Steckdose durch Biegebewegungen des Schwanenhalses mechanisch überlastet wird. Die Arbeitsgruppe baute sich daraufhin eine innovative Prüfvorrichtung (Abb. 2), um das Drehmoment prüfen zu können. Dazu wurde eine Steckdose an einem Schraubgewinde befestigt und mittels zweier Schrauben eine Gleichgewichtskorrektur ermöglicht. Das Gewinde hatte eine Aussparung die in eine Metallstange gelegt wird, um eine Drehachse zu bilden. Als Gegengewicht wurde ein Messbecher verwendet, der mit Wasser gefüllt wurde, bis sich ein Gleichgewicht einstellte. Anschließend wurde aus der Wassermasse und den Hebelarmen das Drehmoment berechnet. Es lag unterhalb des nach Norm max. zulässigen Drehmomentes von 0,25 Nm. Die Arbeitsgruppe ermittelte mit Berücksichtigung der Messunsicherheit ein Drehmoment von 0,11 Nm. Die Laborprüfung der Geräteuntersuchungsstelle ergab ein Drehmoment von 0,19 Nm. Bis auf die nicht ausreichende Schrifthöhe des CE Zeichens gab es keine Beanstandung an der LED Steckdosenlampe. Ein Hinweis an den Importeuer ist erfolgt. Marktüberwachungsmaßnahmen waren nicht erforderlich. Die Rasen Heckenschere wurde auf Einhaltung der Anforderungen der Maschinenverordnung überprüft Das Produkt war nicht zu beanstanden. Marktüberwachungsmaßnahmen waren nicht erforderlich. Die Schutzbrille wurde als Persönliche Schutzausrüstung (PSA) gemäß der 8. Verordnung zum ProdSG eingestuft und auf Einhaltung der Normen DIN EN 166 und DIN EN 168 geprüft. Es wurde neben der Kennzeichnung, die Festigkeit, die thermische Beständigkeit und der Schutz gegen Grobstaub geprüft. Das Produkt war unauffällig und bestand alle Prüfungen. 9 Abschlussbericht Workshop CE-Konformität von Verbraucherprodukten

76 Die Konformitätserklärung und die technische Dokumentation sowie die Baumusterprüfbescheinigung wurden durch die Marktüberwachungsbehörde angefordert. Marktüberwachungsmaßnahmen waren nicht erforderlich. Die Arbeitsgruppe mit dem Produkt Badeenten prüfte sowohl die Aufschriften nach 6 ProdSG, als auch nach Spielzeugverordnung. Zusätzlich wurde die mechanische Prüfung bezüglich möglicher verschluckbarer Kleinteile durchgeführt. Name und Kontaktanschrift waren unvollständig. Die mechanische Prüfung nach DIN EN 71-1 ergab keine Beanstandung. Die Geräteuntersuchungsstelle wurde eingeschaltet, um die Inhaltsstoffe nach DIN EN 71-3 mit dem Röntgenfluoreszenzanalysator zu prüfen. Der Anfangsverdacht bestätigte sich nicht. Gefährliche Inhaltsstoffe konnten nicht festgestellt werden. Der Importeuer wurde durch die Marktaufsichtsbehörde angeschrieben und auf die Kennzeichnungsmängel hingewiesen. Diese wurden umgehend beseitigt. Die Arbeitsgruppe mit der Staubmaske hatte es mit einem Produkt zu tun, dass nicht als Persönliche Schutzausrüstung (PSA) gilt, aber aufgrund der Beschreibung mit PSA verwechselt werden kann. Neben der Kennzeichnungsüberprüfung nach 6 ProdSG wurde die Staubmaske in Anlehnung der DIN EN 149 geprüft. Die Prüfung beinhaltete: - die Sichtprüfung der Verpackung, - die Dichtigkeitsprüfung, - Entflammbarkeitsprüfung, - Zugtest der Kopfbänder (Probandentest), - Tragekomfort (Probandentest). Die Arbeitsgruppe beanstandete die Qualität der Maske, die seitens der Marktüberwachung aber keine Maßnahmen zuließ. Problematisch war die Verwechslungsgefahr mit Masken die als PSA genutzt werden. Der Importeuer wurde angeschrieben und in Gesprächen auf diese Problematik hingewiesen. Die Beschreibung (Gebrauchsinformation) wurde daraufhin geändert und konkretisiert, so dass dem Verwender eindeutig mitgeteilt wird, dass es sich bei der Maske nicht um persönliche Schutzausrüstung handelt. Die elektrische Kochplatte (Hot Plate) wurde durch die Arbeitsgruppe nach ProdSG und Niederspannungsverordnung sowie der DIN EN (Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch) geprüft. Neben Kennzeichnungsmängeln wurden erhebliche sicherheitstechnische Mängel festgestellt. Die Bodenplatte ist mit einer Mutter befestigt, die sich ohne Kraftaufwand lösen und entfernen lässt, so dass spannungsführende Teile offenliegen. Daraufhin wurde die Kochplatte durch die Geräteuntersuchungsstelle geprüft, das Produkt vom Markt genommen, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) informiert und eine Rapexmeldung veranlasst. Das Heimwerkerset (Werkzeugset mit Bügelsäge, Maßband und Cuttermesser) wurde auf Einhaltung des ProdSG geprüft. Für die Bügelsäge wurde die DIN 6494 herangezogen und das Cuttermesser in Anlehnung an den Prüfgrundsatz PA geprüft. Zu beanstanden war ausschließlich die Fehlende Kennzeichnung nach 6 ProdSG. Dies wurde dem Importeur mitgeteilt und geändert. 10 Abschlussbericht Workshop CE-Konformität von Verbraucherprodukten

77 In Tabelle 2 ist die Einstufung der neun Produkte zu den Risikoklassen 0 (kein Risiko) bis 4 (Ernstes Risiko) dargestellt. Tabelle 2: Risikozuordnung Risiko Risikoklasse Anzahl Kein Risiko 0 8 Niedriges Risiko 1 0 Mittleres Risiko 2 0 Hohes Risiko 3 0 Ernstes Risiko Maßnahmen Ein Produkt hatte erhebliche sicherheitstechnische Mängel, die ein Einschreiten der Marktüberwachungsbehörde erforderlich machte. Das Produkt wurde sofort aus dem Handel genommen und über das europäische Schnellwarnsystem Rapex die Mitgliedstaaten informiert. Fünf Produkte hatten nach der abschließenden Bewertung durch die Marktaufsichtsbehörde Kennzeichnungsmängel. Diese wurden den Importeuren schriftlich mitgeteilt, teilweise in Gespräche erörtert und auf die Notwendigkeit einer eindeutigen Kennzeichnung hingewiesen. Die Importeure zeigten sich durchweg einsichtig und änderten die Aufschriften auf ihren Produkten. 7. Fazit Das Ziel des Projektes, Studenten für die Themen der Produktsicherheit zu sensibilisieren, wurde aus Sicht der Projektverantwortlichen erreicht. Die abschließende positive Bewertung des Workshops durch die Studenten bestätigte dies. Dass es den Studierenden deutlich leichter fällt, die technische Beschaffenheit eines Produktes zu bewerten als die rechtliche Bewertung vorzunehmen, hat sich bereits in allen vorangegangenen Workshops gezeigt. Diese Erkenntnis zeigt die Notwendigkeit des Workshops aus Sicht der Marktüberwachung, da das Wissen über gesetzliche Anforderungen an Produkte Voraussetzung und Einstieg für weitergehende Prüfungen ist. Normen als Grundlage für technische Prüfungen waren im Workshop erneut von besonderer Bedeutung. Da jedoch das Einhalten gesetzlicher Vorgaben auf unterschiedlichste Weise sichergestellt werden kann, um das darin formulierte Schutzziel zu erreichen, ist die Norm lediglich ein Baustein in der Vorschriftenkette. Dies musste den Teilnehmern immer wieder vor Augen geführt werden. Aufgrund der großen Beliebtheit wird davon ausgegangen dass der Workshop auch im kommenden Jahr wieder angeboten wird. 11 Abschlussbericht Workshop CE-Konformität von Verbraucherprodukten

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79 Regierungspräsidium Darmstadt Schwerpunktprojekt 2016: - Überprüfung der Kennzeichnung von Produkten - Dezernate Da 45.2 Ernst Richard Kleberger Tel / Stand Ernst Richard Kleberger Projektbericht Kennzeichnung 2016 Seite 1 von 3

80 1 Einleitung Im Rahmen der Marktüberwachung wurde festgestellt, dass gefährliche Produkte in allen Produktkategorien auftreten. Leider ist häufig aufgrund der mangelhaften Kennzeichnung die Herkunft eines Produktes nicht feststellbar, so dass im Fall von Mängeln der Inverkehrbringer in Europa nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Ein Indiz dafür, dass es sich um unsichere Produkte handelt, ist auch die fehlerhafte Anbringung der CE-Kennzeichnung. Zur Kennzeichnung zählt auch das GS-Zeichen als Sicherheitszeichen, das auf freiwilliger Basis vom Hersteller erworben werden kann und Produkte hoher Qualität ausweist. Eine nach ProdSG (Produktsicherheitsgesetz) zugelassene Stelle erteilt auf Antrag nach entsprechender Prüfung das GS- Zeichen für das Baumuster eines Produktes. Außerdem führt diese zugelassene Stelle Inspektionen während der Produktion durch, um zu überprüfen, dass die gefertigten Produkte dem Baumuster entsprechen. 2. Rechtsgrundlage: Die Prüfung erfolgt gemäß 25 ProdSG und beinhaltete eine Sicht- und Dokumentenprüfung. Richtlinie 2001/95/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz- ProdSG) vom Gemäß Beschluss der 27. Sitzung des Arbeitsausschusses Marktüberwachung AAMÜ TOP 4.1 vom 19./20. November 2013 wird das Projekt dem Handlungsfeld 9 Massenprodukte, zugeordnet. Die Hauptziele des Projektes dabei sind: - Die Produktkennzeichnung formal zu prüfen - unsichere Produkte zu erkennen und dem Handel zu entziehen - GS-Zeichenmissbrauch zu unterbinden - Das GS-Zeichen soll durch effiziente Marktkontrollen gestärkt werden 3. Projektdurchführung Die Projektleitung liegt in der Hand des RP Darmstadt Standort Darmstadt. Das Regierungspräsidium Darmstadt prüft Produkte in den Produktsparten Haushaltsgeräte, Elektrogeräte, Gasverbrauchsgeräte Maschinen, Leuchtmitteln,sowie allgemeine Produktsicherheit. Die Produkte wurden in Supermärkten und Baumärkten, in Restpostenläden, im Großhandel und bei der Einfuhr geprüft. Ernst Richard Kleberger Projektbericht Kennzeichnung 2016 Seite 2 von 3

81 Sofern Kennzeichnungsmängel festgestellt wurden, wurde auch eine kurze technische Sichtprüfung sowie Dokumentenprüfung durchgeführt. 4. Ergebnisse Geprüft wurden insgesamt 93 Produkte. 52 Produkte (56 %) waren mangelhaft gekennzeichnet. In 30 (32%) Fällen war die Kennzeichnung der Verpackung fehlerhaft. 4 Produkte waren zu Unrecht mit dem CE- Zeichen versehen. 50 Produkte waren mit dem GS-Zeichen versehen. GS-Zeichenmissbrauch wurde in 28 Fällen festgestellt. Besonders häufig wurden Kennzeichnungsmängel bei Gasverbrauchsgeräten und elektrischen Haushaltsgeräten. Bei der technischen Sichtprüfung wurde unter anderem festgestellt, dass mit 2,5 A belastbare Euroflachstecker eines Haartrockners 3-fach überlastet werden und somit Brandgefahr besteht, Bei einem Haartrockner fehlte der Überhitzungsschutz. Bei Gaskochern existierte nicht die erforderliche Baumusterprüfbescheinigung. Positiv zu vermerken ist, dass die Kennzeichnung von Leuchtmitteln nicht zu bemängeln war, auch auf der kleinsten Glühbirne waren die Herstellerangaben vorhanden. 5. Maßnahmen: Die Mitarbeiter sowie die verantwortlichen Einkäufer der Handelsbetriebe wurden über die Feststellungen bei der Prüfung der Produkte informiert, die verantwortlichen Hersteller oder Importeure wurden ermittelt und aufgefordert, die Mängel zu beseitigen. Der Verkauf gefährlicher Produkte wurde untersagt und die unschädliche Vernichtung überwacht. 6. Fazit Kennzeichnung tut not. Im Rahmen der Aktion wurde festgestellt, dass die Qualität der Kennzeichnung, wie bei kleinen Produkten wie Leuchtmitteln festgestellt, steigt, aber noch Nachholbedarf besteht. Ernst Richard Kleberger Projektbericht Kennzeichnung 2016 Seite 3 von 3

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83 Pressemitteilungen der Regierungspräsidien

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85 Regierungspräsidium Darmstadt - Startseite Seite 1 von 1 Regierungspräsidium Darmstadt URL: Diesen Artikel finden Sie unter: Pressemitteilungen Pressemitteilung RP warnt: Verletzungsgefahr bei flachen Campinggaskochern! Verfahren zur Untersagung endet mit Gerichtsvergleich Bei der Nutzung von flachen Campinggaskochern besteht Verletzungsgefahr. Darauf macht jetzt das Regierungspräsidium Darmstadt aufmerksam. In einem Vergleich vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt verpflichtete sich ein hessischer Hersteller von Campingprodukten gegenüber dem Regierungspräsidium, einen von ihm vertriebenen flachen Campinggaskocher ab sofort nicht mehr in den Handel zu geben. Die noch im Handel befindlichen Geräte will der Hersteller zum 30. Juni 2016 zurücknehmen. Die vereinbarte Frist zum Widerruf des Vergleichs ist seit dem 1. März 2016 abgelaufen. Die bei den Geräten bestehende Explosionsgefahr ist damit aber noch nicht gebannt, so die Behörde weiter, denn in den letzten Jahren sind tausende dieser Geräte, auch anderer Hersteller, verkauft worden und bei den Verbrauchern vermutlich auch noch im Einsatz. Die Behörde warnt daher davor, auf flachen Campinggaskochern Töpfe, Pfannen oder Platten zu verwenden, die die in den Gaskocher eingelegte Gaskartusche überragen. Sobald der Gashahn zugedreht ist oder die Sicherheitseinrichtung die Gaszufuhr unterbricht, endet de r durch das Ausströmen bewirkte Kühleffekt. Bleibt das Kochgefäß nun auf dem Brenner stehen, strahlt es auf die unmittelbar darunter liegende Kartusche ab, die sich erhitzt und unter ungünstigen Umständen explodieren kann. Genau dies war in den Niederlanden mehrfach geschehen, so dass die dortige Marktüberwachungsbehörde 2014 gegenüber allen Herstellern flacher Gaskocher tätig wurde und zudem eine so genannte Schutzklausel-Meldung an die EU-Kommission absetzte. Nachdem im Regierungspräsidium der Fall bekannt wurde, informierte die Behörde einen im Aufsichtsbezirk ansässigen Hersteller und ließ dessen Gaskocher in der Geräteuntersuchungsstelle Kassel überprüfen. Dabei bestätigte sich der von den Behörden in den Niederlanden gemeldete Mangel: Bei m langsamen Erhitzen im Backofen explodierte die Kartusche bei 117 Celsius, teilt der zuständige Prüfer Thomas Apel von der Geräteuntersuchungsstelle Kassel mit. Sein Kollege Robert Hennig ergänzt: Dies erschreckte uns, denn bei den Versuchen mit Gaskochern hatten wir Temperaturen von 150 C und mehr gemessen. Nach der einschlägigen EU-Norm muss auf den Gaskartuschen ein Warnhinweis angebracht sein, diese keiner Temperatur von über 50 C auszusetzen. Zudem wurden weitere Mängel entdeckt. Die Sicherheitseinrichtung des Gerätes war eingefettet und kann sich mit Sand zusetzen. Ferner kann sie sehr einfach von nichts ahnenden Anwendern blockiert wer den. Als die Herstellerfirma trotz der festgestellten Mängel freiwillige Maßnahmen ablehnte, erließ das RP im Mär z 2015 eine Anordnung zur Untersagung des weiteren Verkaufs der Gaskocher und des Rückrufs bei den Händlern. Hiergegen richtete sich die eingereichte Klage, die nun auf Anraten des Verwa ltungsgerichtes Frankfurt mit dem Vergleich ihre Erledigung gefunden hat. Pressestelle: Regierungspräsidium Darmstadt Pressesprecherin: Nicole Ohly-Müller, Luisenplatz 2, D Darmstadt Telefon: , Fax: pressestelle@rpda.hessen.de 2016 Regierungspräsidium Darmstadt. Luisenplatz Darmstadt

86 Regierungspräsidium Darmstadt - Startseite Seite 1 von Regierungspräsidium Darmstadt URL: Diesen Artikel finden Sie unter: Pressemitteilungen Pressemitteilung RP warnt vor aufblasbaren Whirlpools ohne Schutzschalter Das Regierungspräsidium (RP) Darmstadt mahnt beim Kauf von aufblasbaren Whirlpools zur Vorsicht. In den vergangenen beiden Jahren haben sich europaweit mehrere Unfälle ereignet, bei denen die Nutzer von aufblasbaren Whirlpools durch einen elektrischen Schlag verletzt wurden. Seit einigen Monaten gelten deshalb nun neue Sicherheitsanforderungen doch es gibt im Handel noch Alt-Bestände. In der Stecker-Anschlussleitung des aufblasbaren Whirlpools muss ab sofort ein spezieller Fehlerstromschutzschalter angebracht sein und alle Metallteile, die mit Wasser in Berührung kommen können (auch die des Heizelementes), müssen dauerhaft und korrosionssicher geerdet sein. Ursache für die Unfälle war schließlich gewesen, dass das Wasser in Kontakt mit den stromführenden Teilen der Heizelemente gekommen war. Entsprechend den neuen Sicherheitsanforderungen ausgestattete Produkte werden jetzt in Baumärkten und im Internet angeboten. Allerdings wird nach der einjährigen Liefersperre auch versucht, Restbestände alter Whirlpools ohne die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu verkaufen. Das R P fordert die Verbraucher deshalb auf, beim Kauf darauf zu achten, dass die Whirlpools den aktuellen Sicherheitsanforderungen entsprechen und einen FI-Schutzschalter (PRCD-S) mit maximal 10 ma Auslösestrom besitzen. Sollte jemand ein Whirlpool ohne PRCD-S bereits besitzen, ist dieser unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und Kontakt zum Händler, Hersteller oder dem RP Darmstadt aufzunehmen. Bild: Whirlpool mit dem nun vorgeschriebenen FI-Schutzschalter (PRCD-S) in der Anschlussleitung Pressestelle: Regierungspräsidium Darmstadt Pressesprecherin: Nicole Ohly-Müller, Luisenplatz 2, D Darmstadt Telefon: , Fax: pressestelle@rpda.hessen.de 2017 Regierungspräsidium Darmstadt. Luisenplatz Darmstadt

87 PM 46 / 2015 Seite 1 von 2 Startseite > PM 46 / 2015 PÜNKTLICH ZUM BEGINN DER WARMEN JAHRESZEIT RP Gießen gibt Tipps zum Kauf von Fahrrad- und Skaterhelmen Wer nach langen Wintermonaten wieder in die Pedale treten möchte oder zum Skaten geht, sollte sich zuvor von der Zuverlässigkeit seines Helmes überzeugen. Fahrrad- oder Skaterhelme erhöhen die Sicherheit und sind im Falle eines Sturzes oft lebensrettend, sagt Stefan Wingenbach, Experte für Produktsicherheit beim RP. Regierungspräsidium Gießen gibt Tipps zum Kauf von Fahrrad- und Skaterhelmen RP Gießen Das Regierungspräsidium (RP) Gießen hat im vergangenen Jahr Schwerpunktkontrollen bei Fahrrad- und Skaterhelmen durchgeführt und dabei insgesamt 37 Helme in zehn Märkten im RP-Bezirk unter die Lupe genommen. Das Ergebnis war überraschend. 27 Helme und damit 73 Prozent der überprüften Produkte mussten wir beanstanden, so Wingenbach. Dabei erstreckte sich die Bandbreite der Beanstandungen von falschen Größenangabe n auf dem Produkt bis hin zur fehlenden Bedienungsanleitung. Auch Ladenhüter mit abgelaufenem

88 PM 46 / 2015 Seite 2 von Verfallsdatum trugen zum negativen Prüfergebnis bei. Insbesondere die Tatsache, dass in Fachgeschäften zwar eine Beratung hinsichtlich des optimalen Kopfschutzes stattfindet, gleichzeitig aber Unkenntnis über das Vorhandensein einer notwendigen Benutzerinformation besteht, erstaunte den Experten. Achten Sie und bedingt auf das Prüfzeichen mit der Europanorm DIN EN 1078, rät Wingenbach. Diese überprüfe die Stoßdämpfungseigenschaft en eines Helms, bestätige, dass der Fahrradhelm getestet wurde und dass zu dem alle vorgeschriebenen und sicherheitsrelevanten Grenzwerte eingehalten würden. Auch der Name des Herstellers mit vollständiger Anschrift, die Modellbezeichnung, die Größe, das Gewicht, das Herstellungsjahr sowie ein Warnhinweis für Kinder im Zusammenhang mit Kletteraktivitäten, müssten im Helm aufgeführt werden. Da dieser eine persönliche Schutzausrüstung sei, müsse zudem ein CE-Zeichen aufgedruckt sein. Sofern einem Kunden ein Helm ohne Prüfnorm und CE-Zeichen angeboten wird, sollte er aus Sicherheitsgründen unbedingt die Finger davonlassen, so die Einschätzung des Experten. Im Falle der beanstandeten Produkte hat das Team um Stefan Wingenbach Händler und Verkäufer auf die Bedeutung der beiliegenden Broschüre hingewiesen und eingehend sensibilisiert. Die fehlenden Benutzerinformationen führten in allen Fällen zu einer vorübergehenden Entfernung der betroffenen Produkte aus dem Verkaufsraum. Alle Fachgeschäfte forderten die fehlenden Unterlagen jedoch beim jeweiligen Hersteller/Importeur nach und fügten sie de n betroffenen Produkten bei. Einem Verkauf der Helme stand somit nichts mehr im Weg. Kontakt Pressevertreter Pressesprecherin: Frau Gabriele Fischer Pressestelle Regierungspräsidium Gießen Telefon: Fax: pressestelle@rpgi.hessen.de [1] Landgraf-Philipp-Platz Gießen Source URL: Links [1] mailto:pressestelle@rpgi.hessen.de

89 PM - RP Kassel auf der Herbstausstellung Seite 1 von Startseite > PM - RP Kassel auf der Herbstausstellung RP KASSEL AUF DER HERBSTAUSSTELLUNG Sichere Weihnachtsbeleuchtun g und Tests für Laserpointer Das Dezernat für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik ist am kommenden Abschlusswochenende der Herbstmesse an einem gemeinsamen Stand mit dem VDE (Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik) vertreten. Alle interessierten Besucher der Herbstausstellung in den Kasseler Messehallen können ihre mitgebrachten Laserpointer kostenlos prüfen und der en Leistung bestimmen lassen. Sie erfahren, ob der Laserpointer eventuell für die Umwelt eine Gefährdung darstellt und worauf zu achten ist, um mit dem Gerät nicht die Augengesundheit der Mitmenschen zu gefährden. Außerdem informieren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Dezernats über mögliche Gefahren von Weihnachtsbeleuchtungen und geben Sicherheitstipps zu Elektroprodukten und Spielzeug. Kontakt Pressevertreter Pressesprecher: Herr Michael Conrad Telefon: Fax: michael.conrad@rpks.hessen.de [1] Steinweg Kassel Source URL: testsf%c3%bcr-laserpointer Links [1] mailto:michael.conrad@rpks.hessen.de

90 Regierungspräsidium Darmstadt - Startseite Seite 1 von Regierungspräsidium Darmstadt URL: Diesen Artikel finden Sie unter: Pressemitteilungen Pressemitteilung RP warnt vor gefährlichen Sonnenbrillen aus dem Internet Sonnenbrillen sollen in erster Linie vor zu grellem Licht und vor gefährlichen Anteilen der Sonnenstrahlen schützen. Sie müssen deshalb nachweisbar besondere gesetzliche Anforderungen erfüllen. Viele Sonnenbrillen entsprechen diesen Vorgaben aber nicht und sind deshalb bei der Verwendung in der Sonne gefährlich. Nachweise über die Sicherheit sind selten bis nie zu bekommen. Häufig werden bereits einfachste Regeln der Kennzeichnung nicht beachtet. Den Verbraucherschützern beim Regierungspräsidium (RP) Darmstadt sind in den vergangenen Jahren insbesondere Brillen aufgefallen, die über das Internet im Ausland bestellt worden sind. Tausende solcher Brillen wurden deshalb bereits 2014 und 2015 durch d en Zoll an den Grenzen aufgehalten. In diesem Jahr wurden mit bislang Sonnenbrillen sogar noch deutlich mehr zum Import angemeldet. Die vorwiegend aus asiatischer Produktion stammenden Brillen wurden nur in wenigen Einzelfällen - und dann nur unter behördlichen Auflagen zur Nachbesserung durch das R P Darmstadt freigegeben. Das RP Darmstadt warnt insbesondere vor einem Trend, den dessen Verbraucherschützer im vergangenen Sommer beobachteten: Angelockt von Billigstangeboten im Interne t für vermeintliche Markenbrillen haben viele Käufer - gegen Vorkasse Sonnenbrillen bestellt. Endstation der aus Asien angelieferten Brillen war dann der Frankfurter Flughafen als eine der größten Außengrenzen des europäischen Binnenmarktes. Die Brillen fielen den Zollbehörden bei der Einfuhrkontrolle auf, die das RP Darmstadt einschalteten. Dessen Experten prüften die Brillen dann auf die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen im Bereich Produktsicherheit. Das Ergebnis: Keine dieser Sonnenbrillen hat diese Prüfung bestanden. Die Brille n durften somit nicht eingeführt werden. Das Nachsehen hatten die Käufer. Zu der Enttäuschung, die bestellte Sonnenbrille nicht bekommen zu haben, zeigten sich viele Käufer der Behörde gegenüber verärgert, keine Chance auf Geldrückgabe zu haben, weil d er Anbieter plötzlich nicht mehr zu erreichen war. Das RP rät deshalb beim Kauf von Sonnenbrillen, auf die wesentlichen Regeln zur Kennzeichnung und zu den Begleitpapieren zu achten. Demnach reicht eine Kennzeichnung mit dem CE-Z eichen alleine nicht aus. Zusätzlich sind, so das RP, die Angaben einer Typ- oder Modellbezeichnung sowie Name und Anschrift des Herstellers erforderlich. Hat der Hersteller seinen Sitz nicht im europäischen Wirtschaftsraum (EWR), muss dem Kunden ein Ansprechpartner in Europa genannt werden. Auch eine Informationsbroschüre muss der Brille beigefügt sein. Diese muss - in deutscher Sprache - Auskunft über die sachgerechte Anwendung und Pflege geben. Angaben zur Schutzkategorie und der Norm, nach der die Brille hergestellt ist, runden das Anforderungsprofil ab. Der Verwender muss schließlich wissen, ob die Brille auch zum Autofahren geeignet ist. Gläser der sogenannten Kategorie 4 sind nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet. Verbraucher können sich mit Fragen zur Produktsicherheit oder Meldungen über gefährliche Produkte jederzeit an da s Regierungspräsidium Darmstadt unter der -Adresse arbeitsschutz-frankfurt@rpda.hessen.de wenden. Bild: Mit einer solchen Sonnenbrille samt Prüfzeichen und Begleit-Dokumenten kann nichts schiefgehen. Pressestelle: Regierungspräsidium Darmstadt Pressesprecherin: Nicole Ohly-Müller, Luisenplatz 2, D Darmstadt Telefon: , Fax: pressestelle@rpda.hessen.de 2017 Regierungspräsidium Darmstadt. Luisenplatz Darmstadt

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