Hessisches Sozialministerium. Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes Ergebnisbericht 2012

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1 Hessisches Sozialministerium Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes Ergebnisbericht 2012

2 Ergebnisbericht 2012 der Marktüberwachung Hessen im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes Impressum Ergebnisbericht 2012 der Marktüberwachung Hessen im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes Herausgeber Hessisches Sozialministerium Referat Öffentlichkeitsarbeit Dostojewskistraße Wiesbaden Verantwortlich Esther Walter Redaktion Thomas Just Heinrich Vollmerhause 2

3 Ergebnisbericht 2012 der Marktüberwachung Hessen im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes Vorwort Die Marktüberwachungsbehörden der Länder haben nach dem Produktsicherheitsgesetz eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines Überwachungskonzepts durchzuführen. Die Überwachung soll den freien Warenverkehr gewährleisten, insbesondere unsichere Produkte vom Verkehr ausschließen und Wettbewerbsverzerrungen vermeiden. So wird auch dem berechtigten Interesse der Hersteller, Einführer und Händler gedient, sie vor unlauteren Wettbewerbspraktiken zu schützen. Damit wird letztlich die Wettbewerbsfähigkeit aller Wirtschaftsakteure gestärkt. Ein ebenso großes Interesse an der Durchsetzung der Richtlinien haben Beschäftigte und Verbraucher als Benutzer von Produkten, da über die Richtlinien ein hohes Schutzniveau in den Bereichen Sicherheit und Gesundheit eingefordert wird. Weil viele Produkte im Geltungsbereich gleichzeitig Arbeitsmittel sind, und das harmonisierte festgelegte Schutzniveau stark durch die deutschen Arbeitsschutzvorschriften beeinflusst wurde, kommt es nicht von ungefähr, dass die Marktüberwachung nach dem Produktsicherheitsgesetz aus den A rbeitsschutzverwaltungen der Länder entstanden ist. Insofern ist es aufgrund der Schnittstellen zum Arbeitsschutz auch weiterhin noch sachgerecht, dass der Vollzug den zuständigen Behörden für Arbeitsschutz und Produktsicherheit bei den Regierungspräsidien obliegt. Für eine wirtschaftliche und wirksame Koordination der Marktüberwachung in einem föderalen System wie in Deutschland ist es unabdingbar, dass entsprechende Kommunikations- und Zusammenarbeitsstrukturen zwischen den B undesländern bestehen. Die obersten Landesbehörden (in Hessen das Sozialministerium) legen daher z.b. im Arbeitsausschuss Marktüberwachung entsprechende Konzepte und Marktüberwachungsprogramme gemeinsam fest. Durch Berücksichtigung der bundesweiten Festlegungen bei der eigenen Jahresplanung leistet jedes Land mit entsprechenden Aktionen/Projekten einen Beitrag zur Zielerreichung des Ganzen. Dabei wurde in der Vergangenheit durch eine Vielzahl punktueller Einzelaktionen ein breites Spektrum von Produkten überprüft und vorgefundene Mängel beseitigt. Bewährt haben sich jedoch die Bündelung der Aktivitäten und eine risikoorientierte Konzentration auf Schwerpunktthemen. Dabei ist nicht eine möglichst große Zahl von Überprüfungen das vordergründige Ziel. Vielmehr soll in den festgelegten Schwerpunktbereichen eine nachhaltige Verbesserung bezüglich des Bereitstellens konformer Produkte erreicht werden. Gleichwohl wurde eine Mindestanzahl an Überprüfungen von Pro- 3

4 Ergebnisbericht 2012 der Marktüberwachung Hessen im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes dukten im Produktsicherheitsgesetz festgelegt, um eine Mindestausstattung an Vollzugspersonal zu erreichen. Das heißt, je Land geht man von einem Richtwert von 0,5 Produktprüfungen pro Einwohner und Jahr aus. In Hessen wird die Umsetzung der Forderungen in Jahresarbeitsplanungen zwischen dem hessischen Sozialministerium und den Regierungspräsidien festgelegt. Die Jahresarbeitsplanung berücksichtigt dabei folgende Rahmenbedingungen: Die Regierungspräsidien sind für die Erreichung der Prüfquote in Ihrem Regierungsbezirk verantwortlich. Hierbei steuern sie in Abhängigkeit der anlassbezogenen Marktüberwachung die aktive Marktüberwachung durch projektierte Produktprüfungen, deren Ergebnisse für das Jahr 2012 in diesem Tätigkeitsbericht dargestellt sind. Zur Erreichung der notwendigen Wirksamkeit - auch über die Landesgrenzen hinaus - werden neben den Kontrollen durch das Vollzugspersonal der Regierungspräsidien von der Geräteuntersuchungsstelle des Fachzentrums für Produktsicherheit und Gefahrstoffe beim Regierungspräsidium Kassel projektierte vertiefende Prüfungen (Laborprüfungen) durchgeführt. Das Ziel der dort durchgeführten Projekte ist in erster Linie, die Qualität der beteiligten technischen Normen, sowie die Aufgabenwahrnehmung der beteiligten benannten Stellen und GS-Stellen zu überwachen. Wiesbaden, 28. November 2013 Thomas Just Hessisches Sozialministerium Referat Produkt- und Betriebssicherheit 4

5 Ergebnisbericht 2012 der Marktüberwachung Hessen im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes Inhaltsverzeichnis 1. Einführung Marktüberwachung Überblick über die aktive Marktüberwachung Zuordnung der Produktprüfungen nach Verordnungen Projekte Überprüfung von mundbetätigtem Spielzeug Überprüfung der Temperaturen an nichtfunktionalen, berührbaren heißen Oberflächen Prüfung von Netzanschlusssteckern Überprüfung der Aufschriften und Bedienungsanleitungen für Installationsmaterial EU-Projekt JA2010: Laserpointer Vertriebswege im Internethandel Überprüfung der GS-Kennzeichnung von Produkten Kennzeichnung von Produkten Reaktive Marktüberwachung In IFAS erfasste reaktive Vorgänge nach Regierungspräsidien Meldungen über ICSMS Rapex-Meldungen Gremienarbeit Anlagen Projektberichte Pressespiegel 5

6 Ergebnisbericht 2012 der Marktüberwachung Hessen im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes 1. Einführung Im privaten und ber uflichen Alltag finden viele unterschiedliche Produkte Verwendung. Das Spektrum reicht von Haushalts- und Elektrogeräten über Werkzeuge, Maschinen und A nlagen am Arbeitsplatz bis hin zu Spielzeug für Kinder. In allen Bereichen verlassen sich die Benutzerinnen und Benutzer darauf, dass die Produkte, die sie verwenden, ihre Gesundheit und Sicherheit nicht gefährden. Die grundsätzliche Verantwortung für die Erfüllung der Anforderungen bei der Bereitstellung von Produkten auf dem Markt liegt beim Hersteller oder dessen Bevollmächtigten. Er muss dafür Sorge tragen, dass nur sichere Produkte in Verkehr gebracht werden. Bei der Einfuhr aus Drittstaaten (außerhalb der Europäischen Union) liegt diese Verantwortung bei den Einführern. Aber auch die Händler am Ende der Vertriebskette tragen Verantwortung für die Bereitstellung sicherer Produkte. Die Kontrolle dieser Verpflichtungen ist Aufgabe der Marktüberwachung. Nachfolgend sind die Aktivitäten der Marktüberwachung Hessen für das Jahr 2012 dargestellt. 2. Marktüberwachung Für das Jahr 2012 galt erstmalig eine im Produktsicherheitsgesetz festgelegte Prüfquote. Diese beträgt 0,5 Prüfungen je 1000 Einwohner. Bei einer Einwohnerzahl von 6 Millionen in Hessen bedeutet dies, dass ca Produktprüfungen durchzuführen sind. Zuständige Behörden für die Marktüberwachung in Hessen sind die Regierungspräsidien (RP). Die Anzahl der durchgeführten Prüfungen je RP sind in der Tabelle 1 aufgeführt. Tabelle 1 Regierungspräsidium Darmstadt Gießen Kassel gesamt Anzahl der Prüfungen

7 Ergebnisbericht 2012 der Marktüberwachung Hessen im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes Grafik 1 Produktprüfungen Anzahl der Prüfungen Soll Ist 0 Hessen RP Da RP Gi RP Ks Die gesetzliche Prüfquote konnte für das Jahr 2012 noch nicht erfüllt werden. Dies liegt unter anderem daran, dass mit der Einführung der Prüfquote Arbeitsweisen und Verfahren umgestellt werden mussten. Gegenüber dem Jahr 2011 ist allerdings eine Steigerung von 463 Prüfungen (ca. 20%) zu verzeichnen. 2.1 Überblick über die aktive Marktüberwachung Eine Übersicht der in 2012 durchgeführten Projekte der aktiven Marktüberwachung zeigt Tabelle 2. Tabelle 2 Projekt Dezernat/RP Prüfungen Haltbarkeit von mundbetätigtem Spielzeug 35.3 Ks 20 Heiße nicht funktionale berührbare Oberflächen 35.3 Ks 5 Überprüfung der Anforderungen an Schutzkontakt und Schutzklasse II Stecker 35.3 Ks 100 GS Kennzeichnung RP Gi + RP Da 510 Kennzeichnung von Produkten 25.1 Gi 60 Kennzeichnung von Installationsmaterial 25.1 Gi 25 Laserpointer (EU) 25.1 Gi 8 Vertriebswege im Internet 25.1 Gi 100 Kennzeichnung von Produkten 35.1 Ks 300 In den Punkten (2.3.1 bis 2.3.8) befinden sich kurze Zusammenfassungen der jeweiligen Abschlussberichte zu den Projekten. 7

8 Ergebnisbericht 2012 der Marktüberwachung Hessen im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes 2.2 Zuordnung der Produktprüfungen nach Verordnungen 1200 Produktprüfungen nach Verordnungen Die Verteilung der Produktprüfungen auf die Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz bzw. auf das Produktsicherheitsgesetz selbst ist uneinheitlich. Der Schwerpunkt liegt auf dem Bereich Niederspannung, gefolgt von den Bereichen der allgemeinen Produktsicherheit, dem Spielzeug, Maschinen und per sönlicher Schutzausrüstung. 8

9 Ergebnisbericht 2012 der Marktüberwachung Hessen im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes 2.3 Projekte Überprüfung von mundbetätigtem Spielzeug Spielzeug, das offensichtlich zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, seine Bestandteile sowie seine abnehmbaren Teile müssen so groß sein, dass sie nicht verschluckt oder eingeatmet werden können. Dies gilt auch für anderes Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden, sowie für dessen Bestandteile und ablösbaren Teile. Mit dieser Sicherheitsanforderung der neuen Spielzeugrichtlinie (RL 2009/48/EG) werden die Anforderungen an Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden, mit den A nforderungen an S pielzeug für Kinder unter 36 Monaten gleichgesetzt. Im Rahmen des hessischen Schwerpunktprojektes 2012 Mundbetätigtes Spielzeug sollte überprüft werden, ob di e verschärften Anforderungen der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG an mundbetätigtes Spielzeug, d.h., das Spielzeug muss zur Verwendung in den Mund genommen werden, bei den derzeit am Markt vorhandenen Spielzeugen eingehalten werden. Um einen Überblick zur Marktsituation zu erhalten, wurden Spielzeuge möglichst unterschiedlicher Produktkategorien wie Spielmusikinstrumente (Trompete, Mundharmonika), Pfeifen, Tröten, Mundstücke für Ballons, ballonangetriebene Fahrzeuge, und Partyartikel (Luftrüssel, Pustestifte) überprüft. Insgesamt wurden 25 unterschiedliche Spielzeuge aller Preisklassen aus dem gesamten Handelsspektrum ausgewählt. Die Probennahmen erfolgten in Fachgeschäften, Sonderpostenmärkten, Fachabteilungen in Kaufhäusern und bei Discountern. An jedem Prüfmuster wurden verschiedene Prüfungen durchgeführt, um zu ermitteln, ob Teile am Spielzeug vorhanden sind oder entstehen, die verschluckbar sind oder eingeatmet werden können. 9

10 Ergebnisbericht 2012 der Marktüberwachung Hessen im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes Als Ergebnis ist festzuhalten: 17 (68%) der im Rahmen des Projektes überprüften Spielzeuge erfüllen nicht die ausgeweiteten Anforderungen der neuen Spielzeugrichtlinie an di ese Produktgruppe. Dieses Ergebnis zeigt deutlich, dass bei einem Großteil der derzeit am Markt befindlichen mundbetätigten Spielzeuge die neuen Anforderungen noch nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Es besteht somit dringender Handlungsbedarf bei den Herstellern dieser Produkte. Im Rahmen der Überprüfungen sind zudem Widersprüche und unklare Regelungen in der Norm deutlich geworden (bestimmte Prüfungen sind nicht ausreichend berücksichtigt, Ausnahmen sind nicht nachvollziehbar, Regelungen sind nicht eindeutig anwendbar). Mit Abschluss des Projektes werden diese Erkenntnisse an den zuständigen Normenausschuss übersandt, um die Norm zu konkretisieren. Die Marktüberwachungsbehörden haben bei den in Hessen ansässigen Wirtschaftsakteuren die entsprechenden Maßnahmen ergriffen. Wenn der Hersteller oder Importeur des Produktes nicht in Hessen ansässig war, wurde die zuständige Behörde über das ICSMS-System (Internetunterstütztes Informations- und Kommunikationssystem zur europaweiten, grenzüberschreitenden Marktüberwachung) informiert Überprüfung der Temperaturen an nichtfunktionalen, berührbaren heißen Oberflächen Heiße Gehäuse von elektrischen Haushaltsgeräten sind immer wieder Ursache von Verbrennungen. Die Marktüberwachungsbehörden der EU Mitgliedstaaten fordern bereits seit Jahren Temperaturgrenzwerte für solche heißen berührbaren Nichtfunktionsflächen an elektrischen Haushaltsgeräten. Trotz mehrfacher Überarbeitung und Anpassung der entsprechenden Norm sind Grenzwerte für berührbare, nicht funktionalen Flächen nach wie vor nicht für alle diese Flächen festgelegt. Zudem führen einige festgelegte Grenzwerte noch zu Verbrennungen oder können mit schlecht sichtbaren Warnhinweisen umgangen werden. 10

11 Ergebnisbericht 2012 der Marktüberwachung Hessen im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes Über die Niederspannungsexpertengruppe der Marktüberwachungsbehörden in Europa (LVD AdCo working group) wurde daher ein gemeinsames Projekt im Jahr 2012 gestartet, an de m sich 11 E U-Mitgliedsstaaten beteiligten. Im Focus des Projektes standen ausschließlich die Temperaturen von nichtfunktionalen, berührbaren, heißen Oberflächen. Ziel des Projektes war es, eine abgestimmte europäische Vorgehensweise der Marktüberwachungsbehörden zu der Thematik herbeizuführen, um dann auf die entsprechende Normänderung hinzuwirken. In Hessen wurden im Rahmen des Projektes ortsveränderliche Kleinbacköfen, Raclettes, Toaster, Sandwichtoaster und Kontaktgrills untersucht. Von acht geprüften Haushaltsgeräten erfüllte keines die Anforderungen an die Ausgabe der Norm, die in der Konformitätserklärung vom Hersteller angegeben wurde. Zudem haben vertiefende Untersuchungen von augenscheinlichen Mängeln zu schwerwiegenden sicherheitstechnischen Beanstandungen bei drei Haushaltsgeräten geführt. Bei der Überprüfung von Prüfzeichen wurde bei drei Haushaltsgeräten ein GS-Zeichenmissbrauch ermittelt. Dies bedeutet, dass die Hersteller an den G eräten ohne Prüfung selber ein GS-Zeichen mit dem Schriftzug einer GS-Prüfstelle angebracht haben und so den Verbrauchern eine unabhängige Prüfung einer GS-Prüfstelle vortäuschten. An allen Geräten wurden an berührbaren heißen Oberflächen so hohe Temperaturen gemessen, dass Verbrennungen möglich waren. Dies zeigt, dass nach wie vor Handlungsbedarf zur Änderung der betreffenden Normen besteht. 11

12 Ergebnisbericht 2012 der Marktüberwachung Hessen im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes Prüfung von Netzanschlusssteckern Bereits im Jahr 2004 wurde eine Schwerpunktaktion Überprüfung an H aushaltssteckverbindungen durchgeführt folgte eine europäische Aktion Cordsets, die sich mit der Sicherheit von Verlängerungsleitungen und Mehrfachtischsteckdosen befasste. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse wurden in die Normung eingebracht. Anhand dieses Projektes sollte ermittelt werden, ob die entsprechenden Normänderungen umgesetzt wurden, und ob dar über hinaus weitere Sicherheitsmängel existieren. Da eine Probennahme von einzelnen Steckern nur sehr eingeschränkt möglich ist, wurden elektrischen Geräte inklusive Anschlussstecker dem Handel entnommen. Die Probennahme erfolgte in Sonderpostenmärkten, Einkaufszentren, Baumärkten und Fachgeschäften. Insgesamt wurden 100 Proben gezogen. Überprüft wurden ausschließlich Schutzkontaktstecker sowie Schutzklasse II Stecker für Ströme bis 16 Ampere im Hinblick auf Beständigkeit des Isolierstoffs, mechanische Festigkeit, Abmessungen sowie Aufschriften und Kennzeichnung. Von 100 g eprüften Steckern waren 72 m ängelfrei. Lediglich 28 S tecker zeigten Schwächen. Insbesondere bestanden 3 Stecker nicht die Glühdrahtprüfung, d. h., die Beständigkeit des Isolierstoffes der stromführenden Teile gegenüber Wärme war nicht ausreichend. Bei 22 der untersuchten Stecker lösten sich beim Aufbringen eines definierten Drehmoments die Steckerstifte. Die funktionalen Abmessungen entsprachen bei 13 Steckern nicht den normativen Anforderungen. Die Untersuchung zeigt, dass eine Vielzahl unterschiedlicher Steckertypen auf dem Markt anzutreffen ist. Identische Produkte eines Herstellers sind oft nicht mit gleichen Steckern versehen. Dies lässt vermuten, dass bei der Herstellung auf unterschiedliche Steckerlieferanten zurückgegriffen wird, und eine hohe Variation an Bauelementen besteht. Das schlechte Ergebnis aus dem Jahr 2004 hat sich zum Glück nicht bestätigt. Insgesamt waren zwar 28 % der Stecker mängelbehaftet, aber die gravierenden sicher- 12

13 Ergebnisbericht 2012 der Marktüberwachung Hessen im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes heitstechnischen Defizite aus der Vergangenheit lagen mit 3 % auf einem sehr niedrigen Niveau, so dass das Gesamtergebnis als äußerst positiv anzusehen ist. Auffallend war diesmal, dass 22 % der Stecker nicht der Drehmomentprüfung der Steckerstifte standhielten. Dies betrifft in Summe betrachtet jedoch nur 10 verschiedene Steckertypen. Positiv anzumerken ist auch, dass das Aufzeigen der damaligen Mängel sowie die Aufnahme der Anforderungen in die entsprechende Norm Früchte getragen hat, und die Sicherheit dieser Produkte dadurch weiter verbessert werden konnte Überprüfung der Aufschriften und Bedienungsanleitungen für Installationsmaterial Mehrfachsteckdosen, Verlängerungsleitungen, einzelne Stecker und Steckdosen sowie ortsfeste Steckdosen sind mittlerweile im Do-it-yourself-Bereich uneingeschränkt verfügbar. Da als Käufergruppe der Endverbraucher angesprochen wird, sind die entsprechenden Gebrauchsanleitungen inklusive den er forderlichen Warn-, Installations- und Wartungshinweisen den betreffenden Produkten beizufügen. Die gesetzliche Grundlage hierzu befindet sich im Produktsicherheitsgesetz. Dies wird durch den Leitfaden Anforderungen an Aufschriften und Bedienungsanleitungen für Installationssteckdosen, anschließbare Tischsteckdosen/Stecker/Kupplungsdosen und nicht anschließbare Tischsteckdosen/Verlängerungsleitungen konkretisiert. Ziel des Projektes war es, zu überprüfen ob den ent sprechenden Produkten die erforderlichen Informationen beigefügt sind. Im Rahmen des Projektes wurden Installationssteckdosen in Auf- und Unterputzausführung, anschließbare Tischsteckdosen/Stecker/Kupplungsdosen, nicht anschließbare Tischsteckdosen/Verlängerungsleitungen, Schalter, Serienschalter und Taster (insgesamt 65 Produkte) untersucht. 13

14 Ergebnisbericht 2012 der Marktüberwachung Hessen im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes Auf Grund von unzureichend beigefügten Informationen wurden 21 Produkte beanstandet. Die beanstandeten Produkte waren zum überwiegenden Teil als Schüttgut bzw. temporäre Abverkaufsware ohne eigenständige Verpackung im Angebot. Hier wurden die betreffenden Händler aufgefordert, die Mängel zu beseitigen. Produkte mit Umverpackung waren in der Regel ohne Beanstandungen EU-Projekt JA2010: Laserpointer Bereits 1998 beschäftigten sich die hessischen Behörden für Arbeitsschutz und Produktsicherheit mit Laserpointern, die in Form von kleinen Schlüsselanhängern auf den Markt kamen. Sie kosteten nur wenig und waren bei Schülern sehr beliebt, um Lehrer, Mitschüler oder den gegnerischen Torwart auf dem Sportplatz zu ärgern. Bei der damaligen Überprüfung wurden maximale Ausgangsleistungen von 3,6 mw gemessen. Zuviel, keine Frage, denn schon damals war man sich einig, das Laserpointer als optische Zeigestäbe eine maximale Ausgangsleistung von höchstens 1 mw haben durften, damit von ihnen keine Gefährdungen ausgehen. Die damaligen Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz und S icherheitstechnik haben im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit hessische Hersteller und I mporteure überprüft und veranlasst, dass Laserpointer mit zu hoher Ausgangsleistung nicht weiter in Verkehr gebracht wurden. Das zuständige Fachministerium koordinierte die Aktivitäten hessenweit, stimmte länderübergreifende Aktivitäten ab und tauschte Informationen mit den zuständigen obersten Behörden anderer Bundesländer aus. Der Boom ebbte ab, die Angelegenheit schien erledigt beschloss die Marktüberwachung beim Regierungspräsidiums Gießen im Rahmen der Projektarbeit eine Evaluierung in Sachen Laserpointer. Kaum war das Projekt gestartet, geschah Kurioses. Es tauchten in der Presse nahezu wöchentlich Berichte auf, in denen von Vorfällen mit Laserpointern hoher Leistung berichtet wurde. Wieder wurden auf Sportplätzen gegnerische Mannschaftsspieler geblendet, Lehrer, Schüler, Straßenbahnfahrer und zuletzt sogar Piloten in Flugzeugen waren Opfer von Blendungen mit Laserpointern. Die Qualität dieser Vorfälle war eine ganz 14

15 Ergebnisbericht 2012 der Marktüberwachung Hessen im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes andere als Die Leistung der nun verwendeten Laserpointer betrug mehrere Hundert Milliwatt. Die Reichweite dieser Waffen beträgt zum Teil fünf Kilometer und mehr. Es wurde von bleibenden Augenschäden berichtet, und die Vorfälle geschahen weltweit, natürlich auch in Europa. So gelangte dieses Thema zur europäischen Kommission und zu PROSAFE (Product Safety Enforcement Forum of Europe). PROSAFE ist eine von der EU finanzierte Stiftung. Ziel von PROSAFE ist es, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Marktaufsichtsbehörden in ganz Europa zu fördern und zu koordinieren, damit gemeinsam Maßnahmen ergriffen werden können, um ein höheres Maß an Produktsicherheit innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zu etablieren. In 2010 wurde daher von PROSAFE das Projekt Laser Pointers gestartet. Das Projekt begann am 1. Januar 2011 und endete am 30. April An dem Projekt beteiligten sich 10 Mitgliedstaaten. Deutsche Teilnehmer waren das Regierungspräsidium Gießen koordinierend und das Bundesland Sachsen. Ziel des Projektes war es, zu gewährleisten, dass Laser-Produkte auf dem EU- Markt sicher und mit der richtigen Einstufung (Laserklasse) versehen sind, geeignete Warnhinweise tragen, sowie eine Bedienungsanleitung beigefügt ist. In Rahmen des Projektes wurden 89 Produkte geprüft. Lediglich 25 Laserpointer (27%) waren richtlinienkonform und entsprachen der Laserklasse 1+2. Bei 70 (79%) Produkten fehlt die Bedienungsanleitung oder ist fehlerhaft. Bei 62 (70%) Produkten ist die angegebene Laserklasse falsch. Der Gesamtbericht ist bei Prosafe veröffentlicht. 15

16 Ergebnisbericht 2012 der Marktüberwachung Hessen im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes Vertriebswege im Internethandel Der Vertrieb über das Internet gewinnt immer mehr an Bedeutung. Es sind nicht nur die großen Internethändler, wie Amazon, ebay etc., sondern eine Vielzahl kleiner Anbieter, die sich in diesem Bereich neben dem klassischen Handel bewegen. Die Wirtschaftsakteure im Internet sind für die Marktüberwachungsbehörden häufig nicht direkt erreichbar bzw. sind nur mit größerem Aufwand zu ermitteln. Zudem werden unter Umständen Internethändler durch Direktimporte zu Herstellern im Sinne des Gesetzes. Mit dem Projekt sollte nach Möglichkeiten der Ermittlung von Internethändlern und deren Vertriebswege gesucht und ei n Überblick über Internetanbieter/-händler in einem ausgewählten Aufsichtsbezirk hergestellt werden. Durch die gewonnenen Informationen sollen verbesserte Handlungsmöglichkeiten für die Marktüberwachung erreicht werden. Im Rahmen dieses Projektes ermittelte das Regierungspräsidium Gießen die ansässigen Internethändler, deren Vertriebsform, den Vertriebsweg, das Warenangebot und die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer. Es wurden 72 Internethändler in Mittelhessen ausfindig gemacht und angeschrieben. In zehn Fällen konnte die Post nicht zugestellt werden, da der Händler an der ermittelten Adresse nicht mehr aufzufinden war. In elf Fällen ist der jeweilige Händler bzw. die Privatperson nicht mehr aktiv. In 15 Fällen konnte auf das Schreiben keine Rückantwort vermerkt werden, so dass diese erneut angeschrieben und nochmals auf Ihre Auskunftspflicht hingewiesen werden mussten. Danach sind die entsprechenden Antworten eingegangen. 32 Internethändler waren gewerblich national tätig. 12 Händler importierten Waren aus der ganzen Welt. Erwähnenswert ist, dass ein Großteil der ermittelten Internethändler offensichtlich im Nebenerwerb tätig ist, da keinerlei Arbeitnehmer beschäftigt werden. 16

17 Ergebnisbericht 2012 der Marktüberwachung Hessen im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes Die in der Projektbeschreibung genannten Ziele, die Internethändler im Aufsichtsbezirk des RP Gießen zu ermitteln, wurden mit diesem Projekt erfüllt. Jedoch konnten die Handlungsmöglichkeiten der Marktüberwachungsbehörde durch die gewonnenen Informationen nicht wie gewünscht verbessert werden Überprüfung der GS-Kennzeichnung von Produkten Im Jahr 1977 wurde das GS-Zeichen ( Geprüfte Sicherheit ) eingeführt, und hat heute seine Rechtsgrundlage in den des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG). Danach dürfen nur verwendungsfertige Produkte wie beispielsweise Bohrmaschinen, Lampen und Wasserkocher mit einem GS-Zeichen versehen werden. Die Vergabe des GS-Zeichens ist nur gestattet, wenn eine zugelassene, unabhängige Prüf- und Zertifizierungsstelle eine Baumusterprüfung durchführt und bestätigt, dass das Baumuster den sicherheitstechnischen Anforderungen des ProdSG entspricht ( 21 Abs. 1 ProdSG) und kontrolliert, dass die in Verkehr gebrachten Serienprodukte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen ( 21 Abs. 5 ProdSG). Ziel dieses Projektes ist die rechtmäßige Vergabe des GS-Zeichens zu überprüfen. Die missbräuchliche Verwendung des GS-Zeichens täuscht den V erbraucher, verschafft dem Hersteller einen Wettbewerbsvorteil und benachteiligt den Hersteller, der sich korrekt verhält. Im Rahmen des Projektes wurden unterschiedliche Produkte aus den Bereichen Spielzeug, Werkzeuge, Elektrogeräte, Maschinen usw. kontrolliert. Dabei wurden vor Ort Fotos von den entsprechenden Produkten gemacht, damit diese bei der späteren Auswertung besser identifiziert und al le wichtigen Daten erfasst werden konnten. Anschließend erfolgte eine GS-Zertifikatsabfrage bei den Prüfstellen und den Importeuren bzw. Herstellern. Falls der Hersteller oder Importeur nicht direkt erkennbar 17

18 Ergebnisbericht 2012 der Marktüberwachung Hessen im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes war, wurde über den H ändler ermittelt, wer das Produkt hergestellt bzw. importiert hat. Da die Auskünfte der Prüfstellen teilweise unvollständig waren, musste des Öfteren mehrfach nachgefragt werden. Das lag daran, dass der mit dem GS-Zeichen Werbende und der GS-Zertifikatsinhaber, sofern es ihn gab, in diesen Fällen nicht identisch waren. Auch bei Herstellern bzw. Importeuren musste zum Teil mehrfach angefragt werden. Die Überprüfung (346 Produkte) ergab, dass von den mit einem GS-Zeichen werbenden Herstellern bzw. Importeuren ca. 20% über kein gültiges GS-Zertifikat einer akkreditierten Prüfstelle verfügten. In diesen Fällen wurden Bußgeldverfahren durch die Marktüberwachungsbehörden bei den Regierungspräsidien eingeleitet Überprüfung der Kennzeichnung von Produkten Produkte müssen mit einer Kontaktanschrift des Herstellers versehen sein und eindeutige Identifikationsmerkmale haben ( 6 P rodsg). Mit diesem Projekt soll die Einhaltung dieser gesetzlichen Forderungen überprüft werden. Zudem hat sich aus zurückliegenden Projekten gezeigt, dass Produkte mit Kennzeichnungsmängeln häufig auch mit sicherheitstechnischen Mängeln behaftet waren und man somit auf diesem Weg auch unsicheren Produkten auf die Spur kam. Die Erfassung der Produkte erfolgte nach dem Zufallsprinzip im Rahmen des Außendienstes in den verschiedensten Bereichen, hauptsächlich jedoch in Baumärkten und Ramschläden. Der überwiegende Teil der Produkte entstammt dem Niedrigpreissortiment. Insgesamt wurden 456 Produkte kontrolliert. Dabei zeigte sich, dass etwa ein Drittel (152 Stück, 33%) der geprüften Produkte Mängel in der Kennzeichnung aufwiesen. Werden die mangelhaft gekennzeichneten Produkte nach der Herkunft sortiert, so ergab sich, dass ca. die Hälfte (47%) der Produkte, die von außerhalb der EU kamen, Kennzeichnungsmängel aufwiesen. 26% der bemängelten Produkte waren ohne Herkunftsangabe. Produkte die mit einem GS-Zeichen versehen waren (121), waren weitestgehend in Ordnung. 18

19 Ergebnisbericht 2012 der Marktüberwachung Hessen im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes Produkte mit Mängeln wurden in das Datenbanksystem ICSMS eingegeben und an die für den Sitz des Herstellers/Importeurs zuständige Behörde abgegeben, oder das Produkt wurde direkt vor Ort beim Händler aus dem Verkauf genommen. 2.4 Reaktive Marktüberwachung In IFAS erfasste reaktive Vorgänge nach Regierungspräsidien RP Da RP Gi RP Ks Hessen Die reaktiven Marktüberwachungsvorgänge sind nicht steuerbar. Allerdings bewegt sich die Anzahl dieser Vorgänge seit Jahren relativ konstant in der Größenordnung von Fällen pro Jahr. 19

20 Ergebnisbericht 2012 der Marktüberwachung Hessen im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes Meldungen über ICSMS Entwicklung der Meldungen in ICSMS Anzahl der Meldungen * Jahr eig. Meldungen Bearbeitung Hier fällt auf, dass erstmals die Anzahl der eigenen Meldungen die Anzahl der zu bearbeitenden Meldungen übersteigt. Dies ist auf die verstärkten Bemühungen im Bereich der aktiven Marktüberwachung zurückzuführen Rapex-Meldungen 2500 Entwicklung der Notifizierungen in Deutschland und Europa 2000 Anzahl D EU HE Jahr Nach Erhalt einer Rapex-Meldung haben die Mitgliedstaaten die Pflicht, der Kommission innerhalb einer festgelegten Frist eine Rückmeldung zu geben, ob das betreffende Produkt in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht wurde, und wenn ja, welche Maßnahmen in Bezug auf dieses Produkt ergriffen wurden. Die Marktüberwachungsbehörden der Länder im Bereich des ProdSG kommen ihrer Verpflichtung durch ein zwischen den Ländern vereinbarten arbeitsteiligen Verfahren nach. Die grüne Linie stellt die von Hessen zu bearbeiteten Rapex-Meldungen dar (ab 2009). 20

21 Ergebnisbericht 2012 der Marktüberwachung Hessen im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes 3. Gremienarbeit Das Hessische Sozialministerium und die Regierungspräsidien arbeiten in verschieden Gremien (Arbeitsausschuss Marktüberwachung, Kommission Arbeitsschutz und Normung) und A rbeitsgruppen (Arbeitsgruppe Leitlinien zum Produktsicherheitsgesetz, Arbeitskreis der Geräteuntersuchungsstellen der Länder) mit. Zudem stellt Hessen die Richtlinienvertretung für die Explosionsschutz-Richtlinie (RL 94/9/EG). In diesen überregional ausgerichteten Einrichtungen können hessische Positionen in Abstimmungsprozessen eingebracht und wirkungsvoll vertreten werden. 4. Anlagen Projektberichte Pressespiegel 21

22 Regierungspräsidium Kassel Hessische Geräteuntersuchungsstelle Abschlussbericht Schwerpunktprojekt 2012: Sicherheit von Spielzeug -Überprüfung von mundbetätigtem Spielzeug- Dezernat 35.3 Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe Hessische Geräteuntersuchungsstelle Knost, Christina Tel.: 0561/ Stand:

23 Hessische Geräteuntersuchungsstelle 1 Einleitung und Problemstellung Spielzeug, das offensichtlich zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, seine Bestandteile sowie seine abnehmbaren Teile müssen so groß sein, dass sie nicht verschluckt oder eingeatmet werden können. Dies gilt auch für anderes Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden, sowie für dessen Bestandteile und ablösbaren Teile. 1 Mit dieser Sicherheitsanforderung der neuen Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG werden die Anforderungen an Spielzeug, das dazu bestimmt ist in den Mund genommen zu werden, mit den Anforderungen an Spielzeug für Kinder unter 36 Monaten gleichgesetzt. Laut Abschnitt der Erläuternden Leitlinie der Europäischen Kommission zur Richtlinie 2009/48/EG 2 bezieht sich diese Sicherheitsanforderung bei Spielzeug, das dazu bestimmt ist in den Mund genommen zu werden, auf alle Kleinteile, die an dem gesamten Spielzeug vorhanden sein könnten, nicht nur auf das Mundstück des Spielzeugs. Seit dem ist die EN 71-1: 2011 als harmonisierte Norm unter der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG gelistet. Im Abschnitt 4.11 der Norm sind Anforderungen an mundbetätigtes Spielzeug und anderes Spielzeug, das in den Mund genommen werden soll, beschrieben. Die Anforderungen gelten unabhängig vom Alter des Kindes, für das das Spielzeug bestimmt ist. Im Anhang der Norm wird darauf hingewiesen, dass sich diese Anforderungen vorher nur mit den abnehmbaren und ablösbaren Mundstücken von mundbetätigtem Spielzeug befassten und erst durch die Richtlinie 2009/48/EG auf alle abnehmbaren und ablösbaren Einzelteile dieser Spielzeuge ausgeweitet worden sind. 3 Im Rahmen des hessischen Schwerpunktprojektes 2012 Mundbetätigtes Spielzeug sollte überprüft werden, ob die ausgeweiteten Anforderungen der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG an mundbetätigtes Spielzeug und anderes Spielzeug, das zur Verwendung in den Mund genommen werden muss, bei den derzeit am Markt vorhandenen Spielzeugen der Produktgruppe eingehalten werden. Weiterhin sollte betrachtet werden, inwieweit die Anforderungen der Richtlinie 2009/48/EG in der EN 71-1 nachvollziehbar und praktikabel umgesetzt worden sind. 1 Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug, Anhang II Besondere Sicherheitsanforderungen, Teil I, Nummer 4 d. 2 Erläuternde Leitlinie der Europäischen Kommission zur Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, Deutsche Version Rev 1.0 vom , Englische Version Rev. 1.6 vom DIN EN 71-1: Juli 2011, Sicherheit von Spielzeug Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften. C. Knost Schwerpunktprojekt 2012: Mundbetätigtes Spielzeug 2 / 11

24 Hessische Geräteuntersuchungsstelle 2 Rechtsgrundlagen Bei der Prüfung und Beurteilung der Spielzeuge wurden die nachfolgend aufgeführten Dokumente in der jeweils gültigen Fassung berücksichtigt. Die Prüfung erfolgte gemäß dem ProdSG. Als Prüfgrundlage diente: DIN EN 71-1: Juli 2011 Sicherheit von Spielzeug Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften Unter Berücksichtigung von: DIN EN 71-1: Oktober 2009 Sicherheit von Spielzeug Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug Richtlinie des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (88/378/EWG) i.v. mit der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz ProdSG) vom 8. November 2011 Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz GPSG) vom 06. Januar 2004 Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug 2. GPSGV) vom 7. Juli 2011 Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug 2. GPSGV) vom 21. Dezember 1989 DIN Fachbericht 125: Klassifizierung von Spielzeug Leitlinien, Deutsche Fassung CR Erläuternde Leitlinie der Europäischen Kommission zur Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug (Deutsche Version Rev 1.0 vom , Englische Version Rev 1.6 vom ) ISO/IEC Guide 37: 1995, Instructions for use of products of consumer interest 3 Projektdurchführung 3.1 Produktspektrum und Probenahme Die Anforderungen an mundbetätigtes Spielzeug und anderes Spielzeug, das in den Mund genommen werden soll, gelten für alle mundbetätigten Spielzeuge, unabhängig vom Alter des Kindes, für das das Spielzeug bestimmt ist. Als Spielzeuge gelten Produkte, die dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. 4 4 Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug, Artikel 2 Geltungsbereich. C. Knost Schwerpunktprojekt 2012: Mundbetätigtes Spielzeug 3 / 11

25 Hessische Geräteuntersuchungsstelle Um einen guten Überblick zur Marktsituation zu erhalten, wurden Spielzeuge möglichst vieler unterschiedlicher Produktkategorien überprüft. Produktbeispiele für mundbetätigtes Spielzeug: Spielmusikinstrumente z.b. Trompete, Mundharmonika, Pfeifen und Tröten z.b. Trillerpfeife, Vogelpfeife, Geschicklichkeitsspiele, bei denen z.b. Bälle in der Schwebe gehalten werden, Seifenblasensets, bei denen die Seifenblasen z.b. mit einer Trompete erzeugt werden, Mundstücke für Ballons, Ballonangetriebene Fahrzeuge, Partyartikel z.b. Luftrüssel, Pustestifte, Geschossspielzeuge z.b. Blasrohre. Abbildung 1: Produktbeispiele C. Knost Schwerpunktprojekt 2012: Mundbetätigtes Spielzeug 4 / 11

26 Hessische Geräteuntersuchungsstelle Die Probenauswahl erfolgte durch die beteiligten Vollzugsdezernate der Regierungspräsidien (Standorte Gießen und Wiesbaden). Insgesamt wurden 25 unterschiedliche Spielzeuge aller Preisklassen aus dem gesamten Handelsspektrum ausgewählt. Die Probenahme erfolgte bei 8 verschiedenen Fachgeschäften, Sonderpostenmärkten und Fachabteilungen in Kaufhäusern und Discountern. Es lagen Prüfmuster der folgenden Produktkategorien zur Prüfung vor: Seifenblasensets (4x), Spielmusikinstrumente (4x), Pustestifte (1x), Geschicklichkeitsspiele (1x), Ballonangetriebene Fahrzeuge (1x), verschiedene mundbetätigte Spielzeuge in Verbindung mit Lebensmitteln (4x), Partyartikel Luftrüssel (2x) und verschiedene Pfeifen und Tröten. 3.2 Prüfung und Prüfinhalte Die mundbetätigten Spielzeuge wurden in der hessischen Geräteuntersuchungsstelle im Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe in Kassel überprüft. Insgesamt lagen mehr als 50 Prüfmuster der 25 unterschiedlichen Spielzeuge zur Prüfung vor. Für jedes Produkt wurde ein ausführlicher Prüfbericht erstellt. Im Wesentlichen wurden zwei Aspekte betrachtet: Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an mundbetätigtes Spielzeug - Ermittlung von verschluckbaren Kleinteilen - An jedem Prüfmuster wurden eine Vielzahl von Prüfungen durchgeführt, um zu ermitteln, ob Teile am Spielzeug vorhanden sind oder entstehen, die verschluckbar sind oder eingeatmet werden können. Auffällige Kennzeichnungen Auffälligkeiten bei den Kennzeichnungen z.b. bezüglich der Angaben zum Produktverantwortlichen oder zu Inhalt und Lesbarkeit von Warnhinweisen wurden im Prüfbericht angegeben. C. Knost Schwerpunktprojekt 2012: Mundbetätigtes Spielzeug 5 / 11

27 Hessische Geräteuntersuchungsstelle 4 Prüfungen und Ergebnisse 4.1 Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an mundbetätigtes Spielzeug - Ermittlung von verschluckbaren Kleinteilen - Anforderungen an mundbetätigtes Spielzeug sind im Abschnitt 4.11 der DIN EN 71-1: Juli 2011 geregelt. Das mundbetätigte Spielzeug selbst, seine Bestandteile und ablösbaren Teile müssen so groß sein, dass sie nicht unbeabsichtigt verschluckt oder eingeatmet werden können. Zur Überprüfung dieser Anforderung wurden zunächst an jedem Prüfmuster die jeweils relevanten Belastungsprüfungen (Einweichprüfung, Drehmomentprüfung, Zugprüfung) nach Norm durchgeführt. Alle abnehmbaren oder bei den Prüfungen abgelösten Teile dürfen nicht vollständig in den Zylinder für kleine Teile ( Schluckzylinder ) passen. Bei mundbetätigtem Spielzeug, das lose Teile enthält und bei mundbetätigtem Geschossspielzeug wird zusätzlich eine Druck- bzw. Saug- und Blasprüfung durchgeführt. Anmerkung: Im Rahmen des Projektes lagen keine Geschossspielzeuge zur Prüfung vor und Produkte mit relevanten losen Bestandteilen zerbrachen bereits bei den vorherigen Belastungsprüfungen. Bei mundbetätigten Spielzeugen in Verbindung mit Lebensmitteln (4 Produkte) und bei mundbetätigten Spielzeugen für Kinder unter 36 Monaten (6 Produkte) wurden weitere Prüfungen durchgeführt (z.b. Fallprüfung, Schlagprüfung). 32% 68% Mängel Diagramm 1: Ergebnis Ermittlung von Kleinteilen C. Knost Schwerpunktprojekt 2012: Mundbetätigtes Spielzeug 6 / 11

28 Hessische Geräteuntersuchungsstelle Bei 17 (68%) der überprüften 25 mundbetätigten Spielzeuge wurden abnehmbare und ablösbare Teile ermittelt, die vollständig in den Zylinder für kleine Teile passen und somit verschluckbar sind oder eingeatmet werden können. Die Prüfungen wurden auf Grundlage der EN 71-1: 2011 durchgeführt, welche als harmonisierte Norm unter der Richtlinie 2009/48/EG gelistet ist. 13 der 17 Produkte mit Mängeln erfüllen die alten Anforderungen an mundbetätigtes Spielzeug. Bei der späteren Beurteilung der Verkehrsfähigkeit der Produkte ist das Datum des Inverkehrbringens zu berücksichtigen. Abbildung 2: Spielmusikinstrument mit abgelösten Stimmzungen, die beim Betätigen der Mundharmonika verschluckt oder eingeatmet werden können. Abbildung 3: Spielmusikinstrument Trompete mit abgelösten und verschluckbaren Tasten Abbildung 4: Zerbrochene Pfeife (Mundstück), die Einzelteile passen vollständig in den Zylinder für kleine Teile. C. Knost Schwerpunktprojekt 2012: Mundbetätigtes Spielzeug 7 / 11

29 Hessische Geräteuntersuchungsstelle 4.2 Auffällige Kennzeichnungen Bei den sicherheitstechnischen Prüfungen der Spielzeuge im Fachzentrum wurden auffällige Kennzeichnungen nach Abschnitt 7 der DIN EN 71-1 im Prüfbericht mit aufgeführt. Es erfolgte jedoch keine vollständige Überprüfung der Einhaltung von Kennzeichnungsanforderungen. Bei 18 (72%) der 25 mundbetätigten Spielzeuge waren Kennzeichnungsmängel nach Abschnitt 7 der DIN EN 71-1 auffällig. Alle Spielzeuge mit Mängeln (verschluckbare Kleinteile) nach Abschnitt 4.11 der DIN EN 71-1 waren mit einem Alterswarnhinweis zu Kleinteilen gekennzeichnet. Ein solcher Alterswarnhinweis wird bei Spielzeugen, die nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sind, aber für sie gefährlich sein könnten, eingesetzt. Bei mundbetätigtem Spielzeug ist ein Alterswarnhinweis zu Kleinteilen, die bei Prüfung nach Abschnitt 4.11 der DIN EN 71-1 entstehen, nicht ausreichend. Die Anforderungen an mundbetätigtes Spielzeug müssen bei Spielzeugen dieser Produktgruppe für Kinder jeder Altersklasse eingehalten werden. Bei 11 Produkten sind vorhandene Warnhinweise nicht gut lesbar (geringe Schriftgröße, schlechter Kontrast). Bei 4 Produkten ist das Symbol des altersbezogenen Warnhinweises nicht korrekt dargestellt (Durchmesser des Kreises zu gering, Kreis und Linie nicht rot). Bei einem Spielzeug ist ein Warnhinweis nur in englischer Sprache vorhanden. Bei zwei Produkten sind nicht zulässige Warnhinweise vorhanden. Bei einem Produkt fehlen die Herstellerangaben. 28% 72% Mängel Diagramm 2: Ergebnis Auffällige Kennzeichnungen C. Knost Schwerpunktprojekt 2012: Mundbetätigtes Spielzeug 8 / 11

30 Hessische Geräteuntersuchungsstelle 4.3 Gesamtergebnis Insgesamt wurden 25 unterschiedliche mundbetätigte Spielzeuge im Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe überprüft. Bei 20 Spielzeugen (80 %) wurden Mängel festgestellt. Bei 17 Spielzeugen (68 %) wurden verschluckbare Kleinteile ermittelt. Bei 18 Spielzeugen (72 %) waren Kennzeichnungsmängel auffällig. Die Mängel verteilten sich dabei wie nachfolgend dargestellt. Anforderung Produkte mit Mängeln Prozentual Anforderungen an mundbetätigtes Spielzeug nach Abschnitt 4.11 der DIN EN 71-1 [Projektschwerpunkt verschluckbare Kleinteile] Sonstige mechanisch-physikalische Anforderungen nach DIN EN 71-1 für bestimmte Produktkategorien [zusätzliche Teilprüfung bzgl. verschluckbarer Kleinteile bei 10 Produkten] Gesamtergebnis: Anforderungen bzgl. verschluckbarer Kleinteile [Projektschwerpunkt und zusätzliche Teilprüfungen] % 5 20 % % Auffällige Kennzeichnungen nach DIN EN % Gesamtprüfung % Tabelle 1: Gesamtergebnis 5 Maßnahmen der Vollzugsdezernate Im Schwerpunktprojekt 2012 Mundbetätigtes Spielzeug wurden insgesamt 25 unterschiedliche Spielzeuge überprüft. Bei 17 Spielzeugen wurden sicherheitstechnische Mängel (Verschluckbare Kleinteile) ermittelt, bei 3 Spielzeugen lagen als alleinige Auffälligkeit Kennzeichnungsmängel vor und bei 5 Spielzeugen ergaben sich keine Auffälligkeiten. Zur Auswahl und Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen wurde von den zuständigen Vollzugsdezernaten für alle überprüften Spielzeuge mit Mängeln eine Risikobewertung durchgeführt. Bei der Risikobewertung wurde nicht nur die Wahrscheinlichkeit berücksichtigt mit der am Spielzeug ein verschluckbares Kleinteil vorhanden sein kann, sondern auch die Wahrscheinlichkeit mit C. Knost Schwerpunktprojekt 2012: Mundbetätigtes Spielzeug 9 / 11

31 Hessische Geräteuntersuchungsstelle der ein solches Kleinteil beim Nutzen des mundbetätigten Spielzeugs verschluckt oder eingeatmet werden kann. Wie in Tabelle 4 dargestellt wurden die Spielzeuge den Risikoklassen 0 (kein Risiko) bis 3 (hohes Risiko) zugeordnet. Risiko Risikoklasse Anzahl der Produkte kein Risiko 0 1 Niedriges Risiko 1 7 Mittleres Risiko 2 11 Hohes Risiko 3 1 Ernstes Risiko 4 0 Tabelle 2: Risikoverteilung Die Produktinformationen wurden von den Vollzugsdezernaten in das ICSMS-System 5 eingestellt. Die Händler, bei denen die Probenahme erfolgte, wurden über die Ergebnisse informiert. Bei Produkten mit sicherheitsrelevanten Mängeln erfolgte zunächst das freiwillige Einstellen des Weiterverkaufs durch den Händler. Wenn der Hersteller oder Importeur des Produktes nicht in Hessen ansässig war, wurde die zuständige Behörde über das ICSMS-System informiert. Eine Staffelstabannahme erfolgte bereits in den meisten Fällen. 6 Zusammenfassung und Fazit 68% der im Rahmen des Schwerpunktprojektes 2012 Mundbetätigtes Spielzeug überprüften 25 unterschiedlichen mundbetätigten Spielzeuge erfüllen nicht die ausgeweiteten Anforderungen der neuen Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG an diese Produktgruppe. Dieses Ergebnis zeigt deutlich, dass bei einem Großteil der derzeit am Markt befindlichen mundbetätigten Spielzeuge die neuen Anforderungen noch nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Es besteht somit dringender Handlungsbedarf für die Hersteller beim Inverkehrbringen dieser Produktgruppe die geänderten Anforderungen der Richtlinie 2009/48/EG umzusetzen. 13 von 17 mängelbehafteten Produkten erfüllen jedoch die alten Anforderungen an mundbetätigtes Spielzeug und durften damit bis vor dem 20. Juli 2011 in Verkehr gebracht werden. Durch 5 ICSMS: Information and communication system for the pan-european market surveillance ( C. Knost Schwerpunktprojekt 2012: Mundbetätigtes Spielzeug 10 / 11

32 Hessische Geräteuntersuchungsstelle die Verschärfung der Anforderungen auf alle Bestandteile des mundbetätigten Spielzeugs werden nun neben dem Mundstück auch weitere abnehmbare oder ablösbare Bestandteile des Spielzeugs, die beim normalen Betätigen des Spielzeugs versehentlich eingeatmet oder verschluckt werden können, berücksichtigt. Diese Gefahr besteht jedoch nicht bei allen Kleinteilen eines mundbetätigten Spielzeugs, was im Rahmen des Projektes bei der Risikobewertung berücksichtigt worden ist. Bei der Umsetzung der ausgeweiteten Anforderungen der Richtlinie 2009/48/EG in der harmonisierten Norm EN 71-1 sind im Rahmen der Überprüfungen des Schwerpunktprojektes Widersprüche und unklare Regelungen in der Norm deutlich geworden (bestimmte Prüfungen sind nicht ausreichend berücksichtigt, Ausnahmen sind nicht nachvollziehbar, Regelungen sind nicht eindeutig anwendbar). Mit Abschluss des Projektes werden diese Erkenntnisse auch schriftlich an den zuständigen Normenausschuss übersandt. Es wäre wünschenswert, wenn die Norm an dieser Stelle konkretisiert würde. Negativ fielen im Rahmen des Projektes die am Rande ermittelten Kennzeichnungsmängel (72 %) auf. Vorhandene Warnhinweise entsprachen häufig nicht den Kennzeichnungsanforderungen und waren kaum lesbar und damit wirkungslos. Außerdem ist bei mundbetätigtem Spielzeug ein Alterswarnhinweis zu Kleinteilen, die bei Prüfung nach Abschnitt 4.11 der DIN EN 71-1 entstehen, nicht ausreichend. Die Anforderungen an mundbetätigtes Spielzeug müssen bei Spielzeugen dieser Produktgruppe für Kinder jeder Altersklasse eingehalten werden. Zukünftig sollte in einem Folgeprojekt überprüft werden, ob eine Verbesserung bei der Umsetzung der ausgeweiteten Anforderungen an die Produktgruppe Mundbetätigtes Spielzeug auch tatsächlich stattfindet. Auch die Verschärfungen und Änderungen durch die Umsetzung der Richtlinie 2009/48/EG bezüglich der mechanisch-physikalischen Anforderungen an andere Produktgruppen sollten weiter in den Fokus rücken und gezielt im Rahmen von Schwerpunktprojekten kontrolliert werden. C. Knost Schwerpunktprojekt 2012: Mundbetätigtes Spielzeug 11 / 11

33 Regierungspräsidium Kassel Hessische Geräteuntersuchungsstelle Abschlussbericht Schwerpunktprojekt 2012: Überprüfung der Temperaturen an nichtfunktionalen, berührbaren heißen Oberflächen an elektrischen Haushaltsgeräten Dezernat 35.3 Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe Hessische Geräteuntersuchungsstelle Apel, Thomas Tel.: 0561/ Stand:

34 Hessische Geräteuntersuchungsstelle 1 Einleitung und Problemstellung Es bestand der Auftrag des Arbeitsausschusses Marktüberwachung (AAMÜ), dass eine abgestimmte europäische Vorgehensweise der Marktüberwachungsbehörden zur Thematik heiße, berührbare Nichtfunktionsflächen erreicht werden sollte. In den vergangenen Jahren waren die verschiedenen Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedsstaaten aktiv. Neben der Veröffentlichung einer AdCo Recommendation (Veröffentlichung der Niederspannungsexpertengruppe der Mitgliedsstaaten) und den Diskussionen mit den Normorganisationen sowie den Herstellerverbänden wurde über die LVD AdCo working group (Niederspannungsexpertengruppe der Marktüberwachungsbehörden in Europa) ein gemeinsames Projekt im Jahr 2012 gestartet. Bei dem Projekt, an dem sich 11 EU-Mitgliedsstaaten beteiligten, stand nur ein spezifischer Sicherheitsparameter für Haushaltsgeräte im Fokus: Die Temperaturen von nichtfunktionalen, berührbaren, heißen Oberflächen. Dabei konzentrierten sich die Untersuchungen auf Produkte aus den Kategorien 1. ortsveränderliche Kleinbacköfen 2. Raclettes 3. Toaster 4. Kontaktgrills, Sandwichtoaster, Waffeleisen Diese Produkte fallen alle unter den Anwendungsbereich der Norm DIN EN Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke - Teil 2-9: Besondere Anforderungen für Grillgeräte, Brotröster und ähnliche ortsveränderliche Kochgeräte. Von Seiten der Hersteller sowie der Normorganisationen findet der Cenelec Guide 29 Temperatures of hot surfaces likely to be touched Guidance document for technical Committees and manufactures nur bedingt Anwendung auf die verschiedenen Produktgruppen, obwohl dieser Leitfaden auf medizinisch-technischen Grenzwerten beruht und in ihm alle Flächen in die Bewertung einbezogen werden. Eine Bewertung der Messergebnisse der Produkte aus den vier Produktkategorien erfolgt einerseits nach der genannten Norm und andererseits nach dem Cenelec Guide 29. Zudem soll ermittelt werden, ob die auf dem Markt befindlichen Produkte die Anforderungen an die Temperaturgrenzwerte der jeweils durch den Hersteller angewandten und derzeit gültigen Normausgaben erfüllen. Aus Deutschland beteiligen sich an dem Projekt die Bundesländer Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen und Rheinland Pfalz. Th. Apel Schwerpunktprojekt 2012: nichtfunktionale, heiße Oberflächen 2 / 8

35 Hessische Geräteuntersuchungsstelle 2 Rechtsgrundlage Zur Prüfung und Beurteilung der Verkehrsfähigkeit der Produkte wurden nachfolgende Dokumente zugrunde gelegt: Die Prüfung erfolgt gemäß den Anforderungen des ProdSG. Als konkretisierende Prüfgrundlage dienen insbesondere: DIN EN : Besondere Anforderungen für Grillgeräte, Brotröster und ähnliche ortsveränderliche Kochgeräte: Oktober 2011 Deutsche Fassung EN : A1: A2: A12: A13: AC:2011 DIN EN : Besondere Anforderungen für Grillgeräte, Brotröster und ähnliche ortsveränderliche Kochgeräte: Juli 2008 Deutsche Fassung EN : A1: A2: A12: DIN EN : Besondere Anforderungen für Grillgeräte, Brotröster und ähnliche ortsveränderliche Kochgeräte: Januar 2007 Deutsche Fassung EN : A1: A2:2006 DIN EN : Besondere Anforderungen für Grillgeräte, Brotröster und ähnliche ortsveränderliche Kochgeräte: November 2004 Deutsche Fassung EN : A1:2004 DIN EN : Besondere Anforderungen für Grillgeräte, Brotröster und ähnliche ortsveränderliche Kochgeräte: November 2004 Deutsche Fassung EN :2003 Cenelec Guide 29 Temperatures of hot surfaces likely to be touched Guidance document for technical Committees and manufactures: Ausgabe 2007 Unter Berücksichtigung der zur Zeit gültigen Fassung von: Richtlinie 2006/95/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 12 Dezember 2006 über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz ProdSG) 3 Untersuchung Zur Prüfung und Beurteilung wurden vom Regierungspräsidium Gießen 8 Produktproben übersandt. Die Proben verteilen sich dabei wie folgt: Toaster 1 Produktprobe eines Herstellers ortsveränderlicher Kleinbackofen 1 Produktprobe eines Herstellers Raclette 1 Produktprobe eines Herstellers Sandwichtoaster 2 Produktproben von zwei unterschiedlichen Herstellern Kontaktgrill 3 Produktproben von drei unterschiedlichen Herstellern Th. Apel Schwerpunktprojekt 2012: nichtfunktionale, heiße Oberflächen 3 / 8

36 Hessische Geräteuntersuchungsstelle Die Proben wurden in Verkaufsräumen von Handelsketten (Discountern), bei Einzelhändlern und Sonderpostenmärkten entnommen. Es wurde lediglich darauf geachtet, mindestens ein Produkt aus jeder Produktkategorie zu erhalten. Neben der Ermittlung der Oberflächentemperaturen wurden zudem augenscheinliche Mängel untersucht sowie die gegebenenfalls angebrachten Prüfzeichen überprüft. Die Überprüfung der Prüfzeichen erfolgte dabei durch das Regierungspräsidium Gießen. 4 Ergebnisse Von acht geprüften Haushaltsgeräten erfüllte keines die Anforderungen an die Ausgabe der Norm, die in der Konformitätserklärung vom Hersteller aufgelistet wurde. Die vertiefende Untersuchung der augenscheinlichen Mängel führte bei drei Haushaltsgeräten zu schwerwiegenden sicherheitstechnischen Beanstandungen. Bei der Überprüfung von Prüfzeichen wurde bei drei Haushaltsgeräten ein GS-Zeichenmissbrauch ermittelt. Dies bedeutet, dass die Hersteller an den Geräten ohne Prüfung selber ein GS- Zeichen mit dem Schriftzug einer GS-Prüfstelle angebracht haben und so den Verbrauchern eine unabhängige Prüfung einer GS-Prüfstelle vortäuschen. 4.1 Augenscheinliche Mängel Die Überprüfung von augenscheinlichen Mängeln hat ergeben, dass sich bei einer Probe die Schutzleiterverbindung zur berührbaren äußeren Metallverkleidung bereits gelöst hatte und dass bei einer weiteren Probe die Schutzleiterverbindung ebenfalls nicht dauerhaft war. Dies kann dazu führen, dass im Fehlerfall metallene, berührbare Teile der Haushaltsgeräte eine gefährliche Spannung annehmen und der Leitungsschutzschalter in der Installation nicht auslöst, da keine Verbindung über den Schutzleiter zur Schutzerde besteht. Die Schutzleiterverbindung ist nicht gesichert, der Flachstecker ist in der Materialstärke zu gering ausgeführt, so dass der Kabelschuh bei Erschütterung von alleine vom Flachstecker rutscht. Abbildung 1 Flachsteckverbindung des Schutzleiters Th. Apel Schwerpunktprojekt 2012: nichtfunktionale, heiße Oberflächen 4 / 8

37 Hessische Geräteuntersuchungsstelle Bei einem Gerät wurde ein englischer Anschlussstecker mit Reisesteckadapter für das Einstecken in eine Schutzkontaktsteckdose vorgefunden. Dies ist in Deutschland nicht erlaubt, der Gerätestecker muss den hiesigen Anforderungen entsprechen, da das Gerät für den deutschen Markt bestimmt ist und in Deutschland vertrieben wird. Der verwendete Reisestecker schädigt zudem die Schutzkontaktsteckdose dauerhaft. Aufgrund der Abmessungen wird der Schutzleiterbügel der Schutzkontaktsteckdose geringfügig verbogen, so dass bei Schutzkontaktsteckern kein ausreichender Schleifkontaktdruck mehr vorhanden ist. Abbildung 2 fehlender Schleifkontakt Die zweite Seite des Erdkontaktes ist bei dem Reisesteckadapter in Kunststoff ausgeformt und stellt somit keine doppelte Kontaktierung für den Schutzleiter sicher. Das entspricht nicht der sicherheitstechnischen Anforderung, die an Schutzkontaktsteckverbindungen in Deutschland gestellt werden. 4.2 Prüfzeichen Die Überprüfung der an den Haushaltsgeräten angebrachten GS-Zeichen hat ergeben, dass an drei Produkten ein GS-Zeichen angebracht wurde, das von keiner GS-Zeichenprüfstelle den Produkten zuerkannt wurde. Die betroffenen Hersteller erhalten eine Abmahnung durch die GS-Prüfstelle und von Seiten der Marktüberwachung wird ein Bußgeld verhängt. Die Bußgelder orientieren sich dabei an den Kosten für die Zertifizierung der jeweiligen Produkte. Dadurch wird sichergestellt, dass der wirtschaftliche Vorteil, der sich durch das unrechtmäßige Verhalten des Herstellers ergibt, wirkungslos wird. Somit wird die Wettbewerbsgleichheit wiederhergestellt. Im Wiederholungsfall kann das Bußgeld entsprechend erhöht werden. Mit Hilfe dieser Maßnahmen (Kontrolle und Bußgelder) soll der Verbraucher vor Prüfzeichenmissbrauch geschützt werden. 4.3 Heiße, berührbare Nichtfunktionsflächen Die hessischen Proben haben gezeigt, dass die Anforderungen der von den Herstellern in dem Konformitätsbewertungsverfahren verwendeten Beweisvermutungsnormen nicht eingehalten werden. Es wurden trotz der Grenzwerte in der Norm Temperaturen an nichtfunktionalen, be- Th. Apel Schwerpunktprojekt 2012: nichtfunktionale, heiße Oberflächen 5 / 8

38 Hessische Geräteuntersuchungsstelle rührbaren Flächen ermittelt, die bis zum dreifachen über dem normativ zulässigen Grenzwert liegen. Trotz mehrfacher Überarbeitung und Anpassung der Norm ist es jedoch unverständlich, dass die Norm immer noch auf die Ermittlung und Festlegung aller berührbaren, nichtfunktionalen Flächen verzichtet. Viele kleinere und mittelgroße Hersteller sowie Importeure gehen davon aus, dass sie bei Anwendung und Einhaltung der Norm die Konformität mit der Niederspannungsrichtlinie erklären können. Dies ist jedoch nicht so. Die Beweisvermutung einer Norm gilt nur für die Gefährdungen, die in der Beweisvermutungsnorm adressiert sind. Wenn nun z. B. für die Rückwand eines Kleinbackofens in der Norm keine Anforderungen enthalten sind oder auch Messungen erst außerhalb einer Zone von z. B. 25 mm erfolgen, so muss der Hersteller bzw. Importeur darlegen, wie er für diese Flächen eine Konformität mit der Niederspannungsrichtlinie erreicht. Bei Anwendung einer bestimmten Normausgabe fällt auf, dass bei Anbringung eines Warnhinweises der Temperaturgrenzwert verdoppelt werden kann. Der Warnhinweis braucht dabei, nach Auskunft des Normengremiums, noch nicht einmal in den internationalen Warnsignalfarben abgebildet werden. Anhand dieser Feststellungen verwundert es nicht, dass alle acht Produktproben weder der vom Hersteller für die Konformitätserklärung angegeben Norm entsprechen, noch die Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen der Niederspannungsrichtlinie nachgewiesen wurden. 4.6 Ergebnisübersicht In der Ergebnisübersicht sind die festgestellten Mängel aller Prüfungen zusammengefasst und prozentual dargestellt. Prüfung augenscheinliche Mängel mängelbehaftet 37,5 % Prüfzeichenmissbrauch 37,5 % Überschreitung von Temperaturgrenzwerten Tabelle 1: Mängelübersicht 100 % 5 Maßnahmen der Vollzugsdezernate Zur Auswahl und Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen wird von dem zuständigen Vollzugsdezernat zunächst für alle mängelbehafteten Produkte und für die jeweiligen Mängel eine Th. Apel Schwerpunktprojekt 2012: nichtfunktionale, heiße Oberflächen 6 / 8

39 Hessische Geräteuntersuchungsstelle Risikobewertung durchgeführt. Dabei werden unterschiedliche Verletzungsszenarien betrachtet und dokumentiert. In Abhängigkeit von dem erhaltenen Ergebnis werden entsprechende Maßnahmen eingeleitet. Diese sind bis zur Erstellung dieses Abschlussberichtes noch nicht komplett umgesetzt, da das Projekt noch nicht vollständig abgeschlossen ist. 6 Zusammenfassung und Fazit Die Marktüberwachungsbehörden der EU Mitgliedstaaten fordern bereits seit 12 Jahren Grenzwerte zur Begrenzung der heißen berührbaren Nichtfunktionsflächen in den einzelnen Produktnormen, die auf medizinisch-technischer Grundlage basieren. Dabei lässt sich jedoch feststellen, dass es sowohl Defizite bezüglich der veralteten Regelungen der Niederspannungsrichtlinie selbst, als auch bezüglich der Verfahren der Normerstellung und Normänderung gibt. Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass die Normen von privatwirtschaftlichen Organisationen erstellt werden. Die Niederspannungsrichtlinie wurde 1973 veröffentlicht und im Jahr 2006 nur redaktionell angepasst. Inhaltlich (hinsichtlich der Regelungen) blieb sie jedoch auf dem Stand von Das hat zur Folge, dass staatliche Stellen nur gegen die Normen, die unter der Niederspannungsrichtlinie gelistet sind, vorgehen können, wenn sie ein Produkt am Markt vorfinden, das einen entsprechend schweren Mangel aufweist. Da dieser Nachweis der Gefährdung auf Grund der bei lokalen Verbrennungen nicht vorliegenden tödlichen Gefährdung nicht zu einer Untersagung des Inverkehrbringens des Produktes führt (gesetzliche Verhältnismäßigkeit ist zu wahren), nimmt die Generaldirektion für Wirtschaft der EU-Kommission die Probleme durch fehlende oder fehlerhafte Temperaturgrenzwerte innerhalb der Normen nur bedingt wahr. Personenbedingt wurden die diesbezüglichen Aktivitäten der Mitgliedstaaten auch von Seiten der Generaldirektion für Wirtschaft bis zum Jahr 2007 entsprechend unterstützt. Mittlerweile scheint von Seiten der Generaldirektion für Wirtschaft die meiste Energie in die Anpassung der Niederspannungsrichtlinie an den Neuen Rechtsrahmen (New Legislative Framework - NLF) gesteckt zu werden, wobei eine Anpassung an den sogenannten New Approach direkt übersprungen wird. Als nachteilig für die Marktüberwachungsbehörden ist dabei, dass die Generaldirektion für Wirtschaft im Bereich der Niederspannungsrichtlinie nicht bereit war, ein Normungsmandat, das von ihr an die Europäische Normenorganisation Cenelec vergeben wurde, nach Fertigstellung der Norm diese auf vollständige Umsetzung des Mandates zu überprüfen. Somit legt die Normenorganisation nun selbst indirekt fest, welche Normen die Beweisvermutung erhalten. Bei anderen Th. Apel Schwerpunktprojekt 2012: nichtfunktionale, heiße Oberflächen 7 / 8

40 Hessische Geräteuntersuchungsstelle Richtlinien erfolgt jedoch eine Überprüfung der Liste durch sogenannte Consultants, die die EU Kommission bei der Bewertung der Normänderung fachlich beraten bzw. unterstützen. Die Nachfrage, warum diese Vorgehensweise, die von Seiten der Mitgliedsstaaten immer wieder eingefordert wurde und die durch die fehlende Anpassung der Niederspannungsrichtlinie an den New Approach seit 1992 aussteht, ist von Seiten des Kommissionsvertreters für die Niederspannungsrichtlinie bisher unbeantwortet geblieben. Die Anpassung der Niederspannungsrichtlinie an die Anforderungen des NLF dauert nunmehr auch schon mehrere Jahre. Dieser Prozess soll im sogenannten Omnibus-Verfahren erfolgen. Mittlerweile wird hierfür der Begriff Alignment Package verwendet. Da diesbezüglich derzeit die Ratsverhandlungen in vollem Gange sind, bleibt abzuwarten, wie die endgültige Textversion lautet und wie die einzelnen Anforderungen des NLF konkretisiert werden. Es bleibt spannend, ob die Verbraucherbelange umfänglich in die Niederspannungsrichtlinie eingefügt werden. Hinweis: Der Entwurf des Projektabschlussberichts über das gemeinsame AdCo Projekt liegt vor, der Bericht wird in Kürze über die Kommissionshomepage veröffentlicht. Th. Apel Schwerpunktprojekt 2012: nichtfunktionale, heiße Oberflächen 8 / 8

41 Regierungspräsidium Kassel Hessische Geräteuntersuchungsstelle Abschlussbericht Schwerpunktprojekt 2012: Prüfung von Netzanschlusssteckern Dezernat 35.3 Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe Hessische Geräteuntersuchungsstelle Freudenstein, Jörg Tel.: 0561/ Stand:

42 Hessische Geräteuntersuchungsstelle 1 Einleitung und Problemstellung Bereits im Jahr 2004 wurde eine Schwerpunktaktion Überprüfung an Haushaltssteckverbindungen durchgeführt folgte dann eine europäische Aktion Cordsets, die sich mit der Sicherheit von Verlängerungsleitungen und Mehrfachtischsteckdosen befasste. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse wurden in die Normung eingebracht. Seit nunmehr zwei Jahren liegt eine überarbeitete DIN VDE [1] vor. Anhand dieses Projektes soll nun ermittelt werden, ob die geänderten Anforderungen der DIN VDE umgesetzt wurden und ob darüber hinaus weitere Sicherheitsmängel existieren. Da eine Probenahme von einzelnen Steckern nur sehr eingeschränkt möglich ist, wurden die elektrischen Geräte inklusive Anschlussstecker durch die für die hessische Marktaufsicht zuständigen Behörden, die Regierungspräsidien, aus dem Handel entnommen. Dabei erfolgte die Probenahme der Geräte sowohl in Sonderpostenmärkten, Einkaufszentren und Baumärkten als auch in Fachgeschäften. Die Geräte selbst sowie die technischen Unterlagen wurden durch die Marktaufsichtskontrolleure eigenständig begutachtet. Die eigentliche Überprüfung der Stecker erfolgte in der akkreditierten Hessischen Geräteuntersuchungsstelle in Kassel. Über jedes Produkt liegt ein ausführlicher Prüfbericht vor. 2 Rechtsgrundlage Zur Prüfung und Beurteilung der Verkehrsfähigkeit der Produkte wurden nachfolgende Dokumente zugrunde gelegt: Die Prüfung erfolgt gemäß dem ProdSG. Als Prüfgrundlage dient: DIN VDE , VDE : Februar 2010 Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Anwendungen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen Unter Berücksichtigung der zur Zeit gültigen Fassung von: Richtlinie 2006/95/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz ProdSG) J. Freudenstein Schwerpunktprojekt 2012: Netzanschlussstecker 2 / 10

43 Hessische Geräteuntersuchungsstelle 3 Untersuchung Zur Untersuchung standen 100 verschiedene Proben aus dem typischen Verbrauchersegmenten Leuchten, Werkzeugmaschinen sowie Haushaltsgeräten zur Verfügung, wobei die Gruppe der Haushaltsgeräte mit 82 % am stärksten vertreten war. Überprüft wurden ausschließlich Schutzkontaktstecker sowie Schutzklasse II Stecker für Ströme bis 16 A, da diese insbesondere dem höheren Leistungsbereich gegenüber Euroflachsteckern genügen müssen. Über 200 Stecker von insgesamt 62 Herstellern wurden einer sicherheitstechnischen Prüfung unterzogen. In insgesamt 1200 Teilprüfungen wurden die Stecker bezüglich ihrer erforderlichen Anforderungen hin untersucht. Folgende Punkte wurden dabei im Wesentlichen überprüft: Aufschriften und Kennzeichnung Abmessungen Mechanische Festigkeit Beständigkeit des Isolierstoffs Abbildung 1: Steckerkennzeichnung Abbildung 2: Glühdrahtprüfung zur Prüfung der Beständigkeit des Isolierstoffs Neben der Kennzeichnung, der Einhaltung der Funktionsmaße und dem Aufbau der Stecker stand im Wesentlichen die mechanische Festigkeit sowie die Beständigkeit des Isolierstoffes gegenüber betriebsbedingter Erwärmung im Vordergrund, da diese Anforderungen bezüglich der Sicherheit von großer Bedeutung sind. J. Freudenstein Schwerpunktprojekt 2012: Netzanschlussstecker 3 / 10

44 Hessische Geräteuntersuchungsstelle 4 Ergebnisse Von 100 geprüften Steckern waren 72 % mängelfrei. Lediglich 28 Stecker zeigten Schwächen, insbesondere bestanden 3 Stecker nicht die Glühdrahtprüfung, d.h. die Beständigkeit des Isolierstoffes der stromführenden Teile gegenüber Wärme war nicht ausreichend. Bei 22 der untersuchten Stecker lösten sich beim Aufbringen eines definierten Drehmoments die Steckerstifte. Die funktionalen Abmessungen entsprachen bei 13 Steckern nicht den normativen Anforderungen. 4.1 Aufschriften Die Steckvorrichtungen müssen im Allgemeinen dauerhaft und mit normalem Auge gut lesbar mindestens mit folgenden Aufschriften versehen sein: Bemessungsstrom in Ampere Bemessungsspannung in Volt Symbol für Stromart Name, Marke oder Zeichen des Herstellers Typbezeichnung 100% Abbildung 3: Aufschriften Alle überprüften Steckvorrichtungen verfügten über ordnungsgemäße Aufschriften, die im Allgemeinen trotz der meist nur erhaben aufgebrachten Buchstaben gut lesbar waren. Schwierig identifizierbar waren hingegen häufig die Herstellerursprungszeichen, die jedoch auch entsprechend zugeordnet werden konnten, so dass sich bezüglich der Anforderungen an die Aufschriften ein sehr gutes Ergebnis darstellt. Zusätzlich befinden sich meist diverse privatrechtliche Prüfzeichen auf der Steckvorrichtung. Bei Angabe des VDE Prüfzeichens wurde exemplarisch eine Internetabfrage bei der Prüfstelle J. Freudenstein Schwerpunktprojekt 2012: Netzanschlussstecker 4 / 10

45 Hessische Geräteuntersuchungsstelle durchgeführt. In 3 Fällen konnte kein entsprechender Prüfzeichenausweis zugeordnet werden. Die Prüfstelle wurde hierüber informiert. 4.2 Abmessungen Die Abmessungen der Steckvorrichtungen müssen den normativen Vorgaben [2, 3] entsprechen, da nur so ein sicherer Betrieb möglich ist. Bei Unterschreitung von Abmessungen der Steckerstifte kann es zu Kontaktproblemen und somit zu erhöhten Übergangswiderständen kommen, was eine unter Umständen unzulässig hohe Erwärmung zur Folge haben kann. Bei zu großen Abmessungen kann es vorkommen, dass der Stecker nicht vollständig in die Steckdose eingeführt werden kann, was aufgrund zu geringer Kontaktflächen ebenfalls zur Erwärmung führt. 13% Mängel 87% Abbildung 4: Lehre für Auswechselbarkeit Die wesentlichen Abmessungen der Kontakte wurden bei allen Prüflingen eingehalten, lediglich der zylindrische Unterteil des Steckers war bei einigen der überprüften Steckern zu groß bemessen oder die Steckkontakte waren nicht parallel ausgeführt. Beide Auffälligkeiten führten dazu, dass der Stecker nicht vollständig bzw. gar nicht, wie in Abbildung 4 dargestellt, in die Lehre für die Auswechselbarkeit passte. Hiervon waren 13 % der Stecker betroffen. J. Freudenstein Schwerpunktprojekt 2012: Netzanschlussstecker 5 / 10

46 Hessische Geräteuntersuchungsstelle 4.3 Mechanische Festigkeit Die mechanische Festigkeit der Stecker wurde im Wesentlichen mit Hilfe einer Druckprüfung, einer Zugprüfung an beiden Steckerstiften im kalten und warmen Zustand sowie einer Drehmomentprüfung an den Steckerstiften überprüft. Hierbei zeigte sich deutlich, dass bei der Druckprüfung -hierbei wird der Stecker in zwei unterschiedlichen Positionen mit 300 N belastetkeinerlei Probleme bestanden und alle Stecker den Anforderungen genügten. Ein gleich gutes Ergebnis zeigte sich bei der Zugprüfung. Hierbei werden die Steckerstifte sowohl bei Raumtemperatur als auch im Wärmeschrank bei 70 C einer Zugprüfung unterzogen, wobei jeweils jeder Steckerstift in Längsrichtung mit einer Zugkraft von 50 N bzw. 54 N beaufschlagt wird. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sich kein Steckerstift um mehr als 1 mm verschoben hat. Auch hier zeigte sich ein sehr positives Ergebnis, alle Stecker bestanden die Prüfung ohne Probleme. Ein nicht so erfreuliches Ergebnis ergab sich bei der Drehmomentprüfung an den Steckerstiften. Üblicherweise erfolgt diese Prüfung im Zusammenhang bzw. nach der Falltrommelprüfung. Aus zeitlichen und organisatorischen Gründen wurde auf die Falltrommelprüfung jedoch verzichtet und die unzulässige Drehbarkeit der Steckerstifte unmittelbar an neuen, unbelasteten Steckvorrichtungen überprüft. Hierbei dürfen sich die Stifte nicht drehen, wenn ein Drehmoment von 0,4 Nm auf sie aufgewendet wird, und zwar jeweils 1 Minute in beide Richtungen. 22 % der überprüften Stecker hielten der Drehmomentprüfung nicht stand. Zum Teil drehten die Stifte sich um mehr als 120 aus ihrer Ursprungslage. 22% Mängel 78% Abbildung 5: Drehbarkeit der Steckerstifte J. Freudenstein Schwerpunktprojekt 2012: Netzanschlussstecker 6 / 10

47 Hessische Geräteuntersuchungsstelle 4.4 Beständigkeit des Isolierstoffs Die Beständigkeit des Isolierstoffes gegenüber Wärme ist sicherheitstechnisch von großer Bedeutung, da es bei thermischer Überlastung zum Schmelzen von Halterungen, die stromführende Leiter fixieren, kommen kann, so dass stromführende Teile berührbar werden oder dass sich ein Brand entwickelt, weil das verwendete Kunststoffmaterial bereits bei diesen Temperaturen entflammbar wird. Aus diesem Grund erfolgt eine sogenannte Glühdrahtprüfung. Dabei wird ein Glühdraht mit einer Temperatur von 750 C auf dem Isolierstoffteil über eine Zeit von 30 Sekunden aufgebracht. Die Prüfung erfolgt in diesem Fall unmittelbar an der Steckerbrücke. Diese wird hierzu zuvor aus der Steckvorrichtung herausgetrennt und in der für den vorhergesehenen Gebrauch ungünstigsten Lage angebracht. Bei angeformten Steckern wird zur Prüfung des Trägerteils das Umspritzungsmaterial vollständig entfernt, wie es in Abbildung 6 dargestellt ist. Der Prüfling hat die Glühdratprüfung bestanden, wenn es nicht zu einer sichtbaren Flamme oder anhaltendem Glühen kommt; oder Flammen oder Glühen an dem Prüfling innerhalb von 30 s nach Entfernen des Glühdrahtes verlöschen. Bei der Überprüfung der Steckvorrichtungen im Jahr 2006 gab es erhebliche Probleme bei der Glühdrahtprüfung, viele Produkte erfüllten nicht die normativen Anforderungen. Nun, 5 Jahren später, zeigt sich ein sehr positives Ergebnis. Bei 16 % entstanden erst gar keine sichtbaren Flammen, bei 22 % entstanden Flammen von geringer Höhe und bei 62 % entstanden Flammen mit einer Flammhöhe bis zu 95 mm. Lediglich bei 3 Produkten kam es innerhalb von 30 Sekunden nach Entfernen des Glühdrahts nicht zum Verlöschen der Flammen, so dass nur bei 3 Steckvorrichtungen die Anforderungen an das Isoliermaterial nicht erfüllt wurden. 3% Mängel 97% Abbildung 6: Beständigkeit des Isolierstoffs, vor und nach der Glühdrahtprüfung J. Freudenstein Schwerpunktprojekt 2012: Netzanschlussstecker 7 / 10

48 Hessische Geräteuntersuchungsstelle Betrachtet man das Gesamtergebnis, so zeigt sich eine sehr positive Tendenz. Insgesamt waren nur 28 % der untersuchten Stecker mängelbehaftet und berücksichtigt man hierbei, dass bezüglich der Beständigkeit gegenüber Wärme nur 3 % der Produkte durchgefallen sind, so ist das Gesamtergebnis als sehr positiv anzusehen. 28% Mängel 72% 4.5 GS-Zeichen des Ursprungprodukts Neben der eigentlichen Steckerprüfung wurden von den zuständigen Marktaufsichtsinspektoren die GS-Zeichenausweise der jeweiligen Geräte angefordert und überprüft. Insgesamt waren 74 der Produkte mit einem GS-Zeichen versehen. In 6,1 % der Fälle lag ein GS-Zeichenmissbrauch vor, d.h. entweder war das Zeichen zu unrecht angebracht oder der ausgewiesene Hersteller verfügte über keinen eigenen Genehmigungsausweis. 26% 6,1 % Mängel Zeichen der Prüfstelle 67,9 % Abbildung 7: GS-Zeichen der Ursprungsprodukte J. Freudenstein Schwerpunktprojekt 2012: Netzanschlussstecker 8 / 10

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