Hessisches Ministerium für Soziales und Integration. Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes. Ergebnisbericht 2014

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1 Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes Ergebnisbericht 2014

2 Inhaltsverzeichnis Vorwort 3 1. Einführung 4 2. Organisationsstruktur der Marktüberwachung Produktsicherheit in Hessen 5 3. Marktüberwachung Aktive Marktüberwachung Kurzfassung der Projekte der aktiven Marktüberwachung Maßhaltigkeit von Winkel-Schuko-Steckern Sicherheit von einpoligen Spannungsprüfern Validierung Schutzkontakte an Steckdosen - Verdrehprüfung Kennzeichnung von Produkten Sicherheit von Cuttermessern Auftriebshilfen für das Schwimmen lernen Workshop CE-Konformität von Verbraucherprodukten Evaluierung Projekt motorisch bewegte Möbel Sicherheit von Spielzeug mit Schnüren Sicherheit von Spielzeug-Migration bestimmter Elemente Überprüfung der EG-Konformitätserklärung von Maschinen Überprüfung von GS-Zeichen Reaktive Marktüberwachung Gremienarbeit Projektberichte der Behörden für Arbeitsschutz und Produktsicherheit bei den 20 Regierungspräsidien Pressemitteilungen Gesetzliche Grundlagen 109 2

3 Vorwort Der freie Warenverkehr in Europa ist einer der Eckpfeiler unseres Wohlstandes, so kann man es an vielen Stellen lesen. Damit es am Ende aber nicht nur einige wenige Gewinner gibt, erfordert die Realität Spielregeln. Es muss daher dafür Sorge getragen werden, dass entsprechend funktionierende Regeln existieren und vor allem, auch dass diese eingehalten werden. Solche Regelungen finden sich z.b. mit den europaweit geltenden Produktanforderungen in harmonisierten Richtlinien und Verordnungen. Diese bewirken bei Einhaltung der Anforderungen (Konformität), dass der Verkauf dieser Produkte innerhalb Europas weder durch Zölle noch durch sonstige Maßnahmen beschränkt werden darf. Bei uns in Hessen gelten somit die gleichen Produktanforderungen wie im Süden Europas oder auch im hohen Norden. Beim Bestreben, sich im harten Verdrängungswettbewerb einen Vorteil zu verschaffen, wäre unlauteren Wirtschaftsakteuren aber Tür und Tor geöffnet, wenn es keine entsprechende Kontrolle im Rahmen der Marktüberwachung gäbe, die die Einhaltung der Vorschriften notfalls mit staatlichen Maßnahmen durchsetzt. Dass es sich bei der Durchsetzung der Vorschriften jedoch nicht nur um Wirtschaftsinteressen handelt, erkennt man an den in den verschiedenen Vorschriften formulierten Schutzzielen. Sie unterscheiden sich z.b. in der Festlegung von Anforderungen zum Gesundheitsschutz, zur Produktsicherheit oder zum Umweltschutz. Andere wiederum haben die Lebensmittelsicherheit oder die Dienstleistungen im Fokus. Somit sind wir alle Nutznießer europäischer Vorgaben. Der vorliegende Tätigkeitsbericht umfasst die Maßnahmen der Marktüberwachung im Bereich der Produktsicherheit. Diese beinhaltet nicht nur Vorschriften zur Sicherheit von Spielzeug oder Verbraucherprodukten aus dem häuslichen Alltag, sondern betrifft genauso die Sicherheit von Werkzeugen, Geräten und Anlagen, gleichgültig ob sie von Heimwerkern oder Arbeitnehmern genutzt werden. Die Verwendungsvorschriften im Arbeitsschutz setzten mit der Betriebssicherheitsverordnung auf der vorgeschriebenen konstruktiven Sicherheit dieser Produkte auf, und beschreiben so ein additives Gesamtsicherheitsniveau am Arbeitsplatz, das Gesundheitsgefahren für die Arbeitnehmer vermeidet. Arbeitsschutz und Produktsicherheit arbeiten dabei Hand in Hand. Dies macht deutlich, warum die Marktüberwachung im Bereich der Produktsicherheit auch wesentlicher Bestandteil einer ganzheitlichen Sozialpolitik ist. 3

4 1. Einführung Bei dem vorliegenden Bericht handelt es sich seit Inkrafttreten des Produktsicherheitsgesetzes in 2010 um den fünften Tätigkeitsbericht der hessischen Marktüberwachung. In diesem Zeitraum wurden von den Behörden fast Produkte kontrolliert. In diesem Bereich ist die Gesundheit und Sicherheit der Menschen die Messlatte bei der Auswahl geeigneter behördlicher Maßnahmen. Grundsätzlich werden auch Verstöße gegen formale Kennzeichnungsvorschriften verfolgt, da auch sie zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Wenn sicherheitstechnische Mängel entdeckt werden, sind die getroffenen Maßnahmen jedoch schwerwiegender. Sie reichen dann vom sofortigen Verkaufsverbot bis hin zu öffentlichen Warnungen oder angeordneten Rückrufen in den Medien. Durch den geschickten Mix an Prüfungen von Dokumentationen, Kennzeichnungen, einfachen technischen Prüfungen und vertiefenden Laborprüfungen konnte es trotz knapper Ressourcen gelingen, dass viele unsichere Produkte aus den Regalen verschwanden und etliche harmonisierte technische Normen nachgebessert wurden. Ebenso konnte ein guter Beitrag dazu geleistet werden, dass auch die Qualität des GS-Zeichens weiterhin hoch im Kurs steht. Der rasant wachsende Online-Handel stellt derzeit die große Herausforderung für die Mitarbeiter in der Marktüberwachung dar. Mehr und mehr beobachtet man, dass unsichere Waren im Internet direkt in Drittstaaten bestellt werden und dann über die Zolldienststellen an den Endanwender gelangen. Da sich die verantwortlichen Wirtschaftsakteure meist außerhalb des Zugriffs europäischer Marktüberwachungsbehörden befinden, bleiben die Waffen der staatlichen Kontrolle stumpf. Hier ist die europäische Kommission gefragt, zukunftsfähige Regelungen für den online-handel zu finden. Diese Regelungen sollten es auf der einen Seite ermöglichen, dass der staatlichen Marktüberwachung entsprechende Befugnisse eingeräumt werden, um die Einfuhr unsicherer Produkte nachhaltig zu verbieten, auf der anderen Seite sollte der EU-Bürger durch entsprechende Hinweise selbst entscheiden können, ob er das Wagnis eines Einkaufs außerhalb des europäischen Schutzschirms eingeht und die Verantwortung für die Einfuhr seiner Produkte übernimmt. Aber auch innerhalb der europäischen Grenzen gilt es weiter an der Optimierung der Marktüberwachung zu arbeiten. Da die Warenströme nicht an Landes- oder Staatengrenzen halt machen, ist die Zusammenarbeit der Länder und der Mitgliedsstaaten ein wichtiger Garant für eine grenzüberschreitende funktionierende Marktüberwachung. Hier gilt es durch intelligente Instrumentarien ein effektives Zusammenwirken der Kräfte zu ermöglichen. Dazu zählt zweifelsohne auch der Informationsaustausch mit den Arbeitsschutzbehörden und den Unfallversicherungsträgern, da viele unsichere Produkte z.b. im Investitionsgüterbereich ausschließlich beim Verwender vorzufinden sind. Ebenso werden dort Unfalluntersuchungen vorgenommen, die ggf. Produktmängel erkennen lassen. Bertram Hörauf Ministerialdirigent Leiter der Abteilung Arbeit 4

5 2. Organisationsstruktur der Marktüberwachung Produktsicherheit in Hessen Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration übt im Bereich der Produktsicherheit die Fachaufsicht über die Vollzugsdezernate bei den drei Regierungspräsidien in Hessen aus und koordiniert die Tätigkeiten der Marktüberwachung mit den anderen Bundesländern und dem Bund als oberste Landesbehörde. Dezernate mit Marktüberwachungsaufgaben Geräteuntersuchungsstelle Hessen 5

6 Anzahl der Vorgänge 3. Marktüberwachung Rückblick/Überblick Der für das Jahr 2014 erstellte Tätigkeitsbericht ist der fünfte dieser Art in Folge. Diagramm 1 zeigt die Entwicklung der Marktüberwachungsvorgänge seit dem Jahr Auffallend ist, dass seit dem Jahr 2012 der Anteil der aktiven und reaktiven Marktüberwachungsvorgänge wieder auseinder driftet. Ziel muss es weiterhin sein, den Aufwand für die reaktiven Prüfungen weiterhin zu optimieren und zu reduzieren, damit entsprechend mehr Zeit für eine wirksamere aktive Marktüberwachung zur Verfügung steht. Marktüberwachungsvorgänge Jahr Gesamt reaktiv aktiv Anfr./Beschw. Diagramm 1 Aufgrund der projekhaften Gestaltung der aktiven Marktüberwachung sind hier eher vergleichende Aussagen möglich. In Diagramm 2 ist zum Beispiel an dem Produktsegment Spielzeug der Verlauf der Mängelquoten seit 2009 dargestellt. Dieser Bereich wird seit Jahren intensiv geprüft. Dennoch sind die Mängelquoten weiterhin unverändert hoch. Der Anteil der sicherheitstechnisch relevanten Mängel beträgt immer noch ca. 40 Prozent. Das bedeutet, dass hier weiterhin intensive Marktüberwachungsaktivitäten erforderlich sind. Ebenso ist nach den Ursachen für die unverändert hohen Mängelzahlen zu suchen, um die Mängelquoten reduzieren zu können. 6

7 Anzahl der Prüfungen Mängel in % Mängelquote Spielzeug Jahr Mängel gesamt Mängel sicherheitst. Diagramm 2 Mit Blick auf die gesetzlich vorgegeben Stichprobe zeigt Diagramm 3 die Anzahl der im jeweiligen Regierungspräsidium bzw. in Hessen durchgeführten Produktprüfungen (blau) im Jahr Die roten Säulen stellen die vorgegebenen Stichproben nach dem Produktsicherheitsgesetz bezogen auf die Regierungspräsidien bzw. auf Hessen dar. Soll/Ist-Vergleich 2014 Regierungspräsidien und Hessen gesamt Ist Soll RP Da RP Gi RP Ks Hessen Diagramm 3 7

8 3.1 Aktive Marktüberwachung Die Projekte der aktiven Marktüberwachung im Jahr 2014 sind in der Tabelle 1 aufgelistet. Zu den verschiedenen Projekten sind im Folgenden Kurzinformationen für einen ersten inhaltlichen Überblick zusammengefasst. Im Abschnitt 5 findet man die vollständigen Projektberichte der Regierungspräsidien. (An- Projekt Dezernat Prüfungen zahl) Cuttermesser 25.1 Gi 40 Feuerzeuge, Edelfeuerzeug 45.1 Ffm 30 GS-Zeichen (Projekt aus 2013) 45.2 Wi 75 Kennzeichnung von Produkten 45.1 Ffm/45.2 Da 300 Konformitätserklärungen (Projekt aus 2013) 45.2 Wi 20 Kordel an Kinderkleidung 45.1 Ffm 70 Motorisch bewegte Möbel; Evaluierung des Projektes aus Ks 25 PSA (Projekt 2013) 45.2 Wi 40 PSA- Infobroschüren 35.2 Ks 20 Schwimmhilfen 25.1 Gi 20 Seilhebezüge 45.2 Da 20 Spannungsprüfer 1-polig 45.2 Da 15 Spielzeug-Inhaltsstoffe 35.3 Ks 150 Spielzeug-Schnüre 35.3 Ks 85 Verdrehprüfung von Schutzkontakten 25.1 Gi 50 Workshop CE-Konformität 25.1 Gi 10 Tabelle 1 8

9 3.2 Kurzfassung der Projekte der aktiven Marktüberwachung Maßhaltigkeit von Winkel-Schuko-Steckern Winkelschutzkontaktstecker werden an vielen Elektrogeräten für den privaten Bereich verbaut. Sie benötigen im Vergleich zu normalen Schutzkontaktsteckern einen geringeren Platz hinter Schrankwänden, Kommoden und ähnlichen Alltagsgegenständen. Diese Art der Steckverbindung ist daher weit verbreitet. Für zweipolige Steckdosen mit Schutzkontakt DC 10A 250 V und AC 16 A 250 V sind in der DIN Abmessungen festgelegt. Werden diese nicht eingehalten, greifen spannungsführende Teile von Steckdose und Stecker nicht ordnungsgemäß ineinander. Infolge dessen kann es zu Funkenbildung und damit zu thermischen Überlastungen kommen. Insgesamt wurden 157 Stecker auf die Einhaltung der normativ festgelegten Abmessungen überprüft. Lediglich ein Produkt erfüllte nicht die Anforderungen Sicherheit von einpoligen Spannungsprüfern Einpolige Spannungsprüfer sind ein Billigartikel, der in fast jedem Haushalt verwendet wird. Derartige Prüfwerkzeuge sind meist als Schraubendreher in unterschiedlichsten Größen ausgeführt. Geprüft wurden 25 Produkte auf ihre formalenund technischen Anforderungen. In 13 Fällen musste der Verkauf des Produktes eingestellt werden. Kein Produkt war gänzlich ohne Mangel. 9

10 3.2.3 Validierung Schutzkontakte an Steckdosen - Verdrehprüfung Zweipolige Steckdosen mit Schutzkontakten sind in unserer technisierten Welt sprichwörtlich an jeder Ecke zu finden. In der Hausinstallation, als Steckerleiste mit und ohne Schalter, in Stromerzeugern, als Zeitschaltuhr, im Garten, im Solar- Kit usw. Solche Steckdosen müssen technisch sicher sein. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Sicherheit wird durch die Schutzkontakte realisiert. Sie gewährleisten, dass im Falle eines Fehlerfalles das vorgeschaltete Schutzorgan in Form der Sicherung zuverlässig auslöst. Dieses Projekt wurde erstmals im Jahr 2013 durchgeführt. Da zum damaligen Zeitpunkt 16% der überprüften Steckdosen die Anforderungen nicht erfüllten, wurde das Projekt im kleinen Maßstab im Jahr 2014 fortgesetzt. Es wurden insgesamt 23 Steckdosen mit Schutzkontakten überprüft. Davon waren 3 (13%) fehlerhaft. Diese Produkte wurden durch die Behörden für Arbeitsschutz und Produktsicherheit beim Regierungspräsidium Gießen vom Markt genommen. Die aus dem Vorjahr ermittelte Mängelquote, bezogen auf die Anzahl der kontrollierten Produkte, wurde auch in diesem Prüfzeitraum wieder annähernd bestätigt. Die Normenänderung aus dem Jahr 2005 und 2010 ist nach wie vor noch nicht durchgängig bei den Herstellern und Importeuren angekommen. Eine Evaluierung des Projektes sollte in den nächsten Jahren angestrebt werden Kennzeichnung von Produkten Aufgrund der mangelhaften Kennzeichnung ist die Herkunft von Produkten häufig nicht feststellbar. Im Fall von Mängeln kann dann der betreffende Wirtschaftsakteur nicht zur Verantwortung gezogen werden. Erfahrungen aus früheren Projekten zeigten zudem auch, dass eine mangelhafte Kennzeichnung ein Indiz für ein unsicheres Produkt ist. Die Behörden für Arbeitsschutz und Produktsicherheit beim Regierungspräsidium Darmstadt prüften die Kennzeichnung von Produkten (insgesamt 137 Stück) an den Standorten Frankfurt und Darmstadt aus den Sparten Haushaltsgeräte, Elektrogeräte, Verlängerungskabel, Leuchten, Spielzeuge, Werkzeuge, 10

11 Maschinen, Gartengeräte u. a. in Supermärkten, Baumärkten, Restpostenläden und auf Jahrmärkten. 40% der geprüften Produkte waren mangelhaft gekennzeichnet. Besonders häufig traten Kennzeichnungsmängel bei Werkzeugen und Leuchtmitteln sowie bei Waren, die auf Märkten angeboten wurden, auf. Bei den bemängelten Produkten wurden die verantwortlichen Wirtschaftsakteure aufgefordert diese zu beseitigen. Der Verkauf gefährlicher Produkte wurde untersagt Sicherheit von Cuttermessern Cuttermesser, Stanley-Messer, Japanmesser, Klingenmesser, umgangssprachlich meist Teppichmesser genannt, finden sich in nahezu jedem Haushalt. Bei Renovierungs- und Bastelarbeiten sind sie unentbehrliche Helfer. Gerade wegen ihrer weiten Verbreitung erscheint es notwendig diese Produkte auf ihre Sicherheit zu überprüfen, denn ungefährlich sind sie keinesfalls. Für Cuttermesser gibt es keine normativen Anforderungen. Cuttermesser können ein GS-Zeichen erhalten wenn sie einen festgelegten Prüfgrundsatz der GS-Stellen erfüllen. Mit dem Projekt sollen neben anderem folgende Fragen beantwortet werden: Sind Cuttermesser mit GS-Zeichen sicherer als ohne GS-Zeichen? Wird bei Cuttermessern mit GS-Zeichen der Prüfgrundsatz eingehalten? Wie sind Cuttermesser mit und ohne GS-Zeichen sicherheitstechnisch zu bewerten? Besteht möglicherweise Handlungsbedarf bezüglich der Erstellung einer erforderlichen Norm oder technischen Spezifikation von Cuttermessern? Die Überprüfung der verschiedensten Messer (50 Stück) erfolgte direkt im Handel vor Ort. Neben den einfachsten und billigsten Ausführungen mit Abbrechklinge (Klingenstäbe), wurden auch hochpreisige Produkte für den professionellen Gebrauch überprüft. Von den insgesamt 50 überprüften Messern waren 6 (12%) mit einem GS-Zeichen versehen. Zwei der sechs Messer mit GS-Zeichen erfüllten wesentliche Teile des Prüfgrundsatzes der GS Stellen nicht. Positiv zu vermerken ist, dass 84% der Messer ohne GS-Zeichen die wesentlichen sicherheitstechnischen Aspekte des Prüfgrundsatzes erfüllten. Sie erzielen damit, in diesem Punkt, die gleiche Sicherheit wie die Messer mit GS-Zeichen. Die Annahme, dass Cuttermesser ohne GS-Zeichen unsicherer sind und Handlungsbedarf hinsichtlich der Erstellung einer Norm oder technischen Spezifikation besteht, hat sich im Rahmen dieses Projektes nicht bestätigt. 11

12 Setzt man, wie im Projekt geschehen, die wesentlichen sicherheitstechnischen Aspekte des Prüfgrundsatzes als die bedeutsamsten an, so erfüllen immerhin 84% der überprüften 44 Cuttermesser ohne GS-Zeichen diesen Punkte und können als genauso sicher angesehen werden wie Cuttermesser mit GS-Zeichen Auftriebshilfen für das Schwimmen lernen Auftriebshilfen zum Schwimmen lernen sollten nicht mit aufblasbaren Wasserspielzeugen verwechselt werden, da Wasserspielzeug nicht die Sicherheit von Auftriebshilfen bietet. Auftriebshilfen unterscheidet man nach am Körper getragenen Auftriebshilfen, Auftriebshilfen, die gehalten werden und Schwimmsitzen, die am Körper getragen werden. Für Auftriebshilfen gibt es eine Norm (EN 13138), in welcher die entsprechenden Anforderungen festgelegt sind. In diesem Projekt wurden die normativen Anforderungen an Auftriebshilfen (Warnhinweise, Luftkammern, Stichfestigkeit, Ventile u.a.) überprüft (insgesamt 30 Produkte). Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass über 50% der überprüften Produkte mit Mängeln behaftet waren. Diese waren hauptsächlich nicht einzudrückende Ventilstöpsel, undichte Rückschlagventile, fehlende Warnhinweise, fehlende Gewichtsangaben und fehlerhafte Gebrauchsanweisungen. Bei den beteiligten Herstellern wurde auf die Beseitigung der Mängel hingewirkt. Es zeigte sich auch, dass eine Prüfstelle die Baumusterprüfungen durchführt nicht präzise genug geprüft hat. Dadurch kam es zu einem Mangel an einem Produkt, der durch die Baumusterprüfung eigentlich hätte verhindert werden sollen. In diesem Fall wurde die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) als Überwachungsbehörde der zertifizierten Prüfstellen eingeschaltet Workshop CE-Konformität von Verbraucherprodukten Seit nunmehr 3 Jahren beteiligt sich die Behörde für Arbeitsschutz und Produktsicherheit beim Regierungspräsidium Gießen an dem Workshop CE-Konformität von Verbraucherprodukten im Studiengang - Umwelt-, Hygiene- und Sicherheitsingenieurwesen (UHSI) an der Technischen Hochschule Mittelhessen (THM). Im Rahmen dieses Workshops lernen die Studenten die unterschiedlichsten Produkte rechtlich einzustufen und einfache technische Prüfungen im Rahmen der ihnen an der THM zur Verfügung stehenden Prüfeinrichtungen durchzuführen. 12

13 Ziel des Workshops ist es, dass die Studierenden als zukünftige Entwickler, Hersteller oder Vermarkter von Produkten die rechtlichen und technischen Voraussetzungen des Inverkehrbringens von Produkten in der EU kennen lernen. Der Ablauf des Workshops gestaltet sich wie folgt: Die Studierenden werden in Gruppen mit maximal drei Teilnehmern aufgeteilt. Jeder Gruppe wird ein anderes Produkt aus den Bereichen Spielzeug, Niederspannung, Allgemeine Produktsicherheit zur Prüfung und Bewertung überlassen. Die Ergebnisse werden am Ende des Workshops anhand der Abschlussberichte bewertet. Anhand der Bewertung werden die Maßnahmen, die die Marktüberwachung zu ergreifen hätte, vorgeschlagen. Die Behörde für Arbeitsschutz und Produktsicherheit beim Regierungspräsidium Gießen bewertet den Sachverhalt dann abschließend und ergreift die gegebenenfalls erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen. Das Ziel des Projektes, Studenten für die Themen der Produktsicherheit zu sensibilisieren, wurde erreicht. Es ist auffällig, das zeigen auch die vorangegangenen Workshops, dass es den Studierenden wesentlich leichter fällt, die technische Beschaffenheit eines Produktes zu bewerten als die rechtlichen Anforderungen zu ermitteln. Der Workshop erfreut sich großer Beliebtheit und soll auch im kommenden Jahr wieder angeboten werden Evaluierung Projekt motorisch bewegte Möbel Im Jahre 2010 wurde ein Projekt zum Thema motorisch bewegte Möbel durchgeführt. Hier wurden die korrekte Kennzeichnung und die EG-Konformitätserklärung nach Maschinenrichtlinie überprüft. Das Projekt zeigte, dass Defizite bei der Kennzeichnung und der EG- Konformitätserklärung vorhanden waren. Diese damaligen Ergebnisse und deren Auswirkungen wurden in 2014 erneut überprüft. Die Überprüfungen der motorisch bewegten Möbel (25 Stück) fanden in Sonderpostenmärkten, Möbelhäusern und im Spezialfachhandel statt (Produktkategorien Fernseh-/Schlaf-/ Ruhesessel, Lattenroste und Arbeitstische). Die Auswertung ergab, dass 12 % der Produkte die überprüften Anforderungen nicht erfüllten und 88% bei dieser Prüfung ohne Beanstandung blieben. Die Fernseh-/Schlaf- /Ruhesessel und Arbeitstische waren hierbei nicht zu beanstanden. Die zu beanstandeten Produkte kamen alle aus der Kategorie der Lattenroste. Seit der Überprüfung im Jahr 2010 ist eine Umsetzung der Anforderungen in der Produktkategorie Fernseh-/Schlaf-/Ruhesessel und Arbeitstische erkennbar. In der Produktkategorie der Lattenroste zeigt sich noch Nachholbedarf. 13

14 3.2.9 Sicherheit von Spielzeug mit Schnüren Die normativen Anforderungen der DIN EN 71-1 an Spielzeug mit Schnüren wurden im Jahr 2011 umfangreich überarbeitet. Dabei wurden u. a. Begriffsdefinitionen neu aufgenommen bzw. überarbeitet, spezielle Prüfverfahren für Yoyo-Bälle eingeführt und eine zusätzliche Altersgrenze von 18 Monaten festgelegt. Mit diesem Projekt soll die Umsetzung und Einhaltung der im Jahr 2011 geänderten Anforderungen der DIN EN 71-1 bei Spielzeugen mit Schnüren überprüft werden. Zudem soll betrachtet werden, inwieweit die geänderten Anforderungen der DIN EN 71-1 an Spielzeug mit Schnüren nachvollziehbar und praktikabel sind. Insgesamt wurden 70 unterschiedliche Spielzeuge überprüft. Hierbei standen die Schnüre am Spielzeug im Focus, aber auch ablösbare und verschluckbare Kleinteile, sowie die Kennzeichnungen wurden einer Kontrolle unterzogen. Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die im Mittelpunkt des Projektes stehenden Schnüre am Spielzeug mit einer Mängelquote von 31% zu Buche schlugen. Damit zeigt sich, dass einige Hersteller die 2011 geänderten Anforderungen und Prüfverfahren der harmonisierten Norm EN 71-1 noch nicht ausreichend berücksichtigen. Hier besteht weiter Handlungsbedarf. Die Mängelquote bei den verschluckbaren Kleinteilen lag bei 14 % und bei den Kennzeichnungen bei 67%. Die Gesamtmängelquote betrug 76%. Im Rahmen des Projektes ist auch deutlich geworden, dass die im Jahr 2011 geänderten Anforderungen der DIN EN 71-1 nicht immer nachvollziehbar und praktikabel sind. So sind z.b. Begriffe nicht ausreichend definiert, Ausnahmen nicht nachvollziehbar, Anforderungen und Warnhinweise für bestimmte Produktgruppen unterschiedlich und die Altersgrenze von 18 Monaten nicht praktikabel. Nach Abschluss des Projektes werden die Erkenntnisse an den zuständigen Normenausschuss übersandt. Es wäre wünschenswert, wenn die DIN EN 71-1 in einigen Punkten konkretisiert oder ergänzt werden würde, damit die Anforderungen an Schnüre an Spielzeugen letztlich auch praktikabel und umsetzbar sind. 14

15 Sicherheit von Spielzeug-Migration bestimmter Elemente- Die hessischen Behörden für Arbeitsschutz und Produktsicherheit hatten bereits in den vergangenen Jahren Schwerpunktprojekte zur Einhaltung der Migrationsgrenzwerte gemäß der DIN EN 71-3 basierend auf den Grenzwerten der Bioverfügbarkeit der Spielzeugrichtlinie 88/378/EWG durchgeführt. Je nach Produktschwerpunkt (bestimmte Produktkategorien, bestimmte Materialgruppen) der Projekte wurden dabei Mängelquoten bis maximal 3,6 % ermittelt. Mit der neuen Spielzeugrichtlinie (RL 2009/48/EG) ist die Liste der Migrationsgrenzwerte von bislang 8 Elemente auf 19 Elemente in Abhängigkeit von der Art des Spielzeugmaterials ausgeweitet worden. Im Rahmen des Projektes sollte die Einhaltung der Migrationsgrenzwerte in verschiedenen Spielzeugmaterialien unterschiedlicher Produktkategorien unter Berücksichtigung der Anforderungen der neuen Spielzeugrichtlinie überprüft werden. Als Prüfmuster wurden Spielzeuge aller Preisklassen unter Berücksichtigung der DIN EN 71-3 ausgewählt. Mit Hilfe eines mobilen Analysegerätes (Röntgenfluoreszenzanalysator-RFA) wurde vor Ort der Gesamtgehalt von 14 verschiedenen Elementen in den ausgewählten Spielzeugen mittels zerstörungsfreier Prüfung bestimmt. Dabei wurden an 177 Spielzeugen über 800 Messungen mit dem RFA durchgeführt und über Einzelanalyseergebnisse dokumentiert. Bei 10 Spielzeugen (5,6%) ergab sich ein Anfangsverdacht für bestimmte Elemente. Diese Spielzeuge wurden einer chemischen Untersuchung nach EN 71-3 unterzogen. Bei 3 Spielzeugen wurden die Migrationsgrenzwerte der DIN EN 71-3 deutlich überschritten. Betroffen waren die Elemente Chrom VI (2x), Chrom III (1x) und Barium (1x). Bei 1/3 der Spielzeuge mit einem Anfangsverdacht wurden somit die Migrationsgrenzwerte der DIN EN 71-3 nicht eingehalten. Insgesamt ergibt sich eine Mängelquote von 1,7 % bezogen auf die Gesamtheit der mittels RFA vorgeprüften Spielzeuge. Betrachtet man die diesjährigen Ergebnisse mit denen der Vorjahre, so ist erstmalig wieder eine Abnahme der Spielzeuge mit Anfangsverdacht zu verzeichnen. Bezogen auf die Gesamtzahl der überprüften Spielzeuge ist zwar die Mängelquote gegenüber dem Vorjahr rückläufig, entspricht aber im Durchschnitt den Ergebnissen aus den vergangenen Jahren. Insgesamt ist festzustellen, dass immer noch Spielzeuge mit erhöhten Migrationswerten in den Handel gelangen und daher auch zukünftig Marktüberwachungsaktionen in diesem Bereich vonnöten sind. 15

16 Überprüfung der EG-Konformitätserklärung von Maschinen Die EG-Konformitätserklärung ist eine rechtsverbindliche Erklärung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten, dass die betreffende Maschine sämtliche einschlägigen Bestimmungen der Maschinenrichtlinie erfüllt. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) muss die EG-Konformitätserklärung der Maschine beigefügt sein, wenn die Maschine in Verkehr gebracht wird. Außerdem muss diese von anderen Wirtschaftsbeteiligten, wie Einführer und Händler, an den Benutzer der Maschine weitergegeben werden. Im Rahmen der Weiterführung eines Projektes aus dem Jahr 2013 wurde stichprobenartig im Handel überprüft, ob eine EG-Konformitätserklärung der jeweiligen Maschine beiliegt und ob sie den Anforderungen der Maschinenrichtlinie in den wesentlichen Punkten entspricht. Über den gesamten Projektverlauf wurden in zwei Jahren die EG-Konformitätserklärungen von insgesamt 183 Produkten überprüft. In 66 Fällen (36%) war die EG- Konformitätserklärung zu beanstanden. In Teilbereichen des Projektes (Sägen/Hobel/ Schleifmaschinen bzw. Bohrmaschinen/Akku-Bohrschrauber lag die Beanstandungsquote über 50%. Nimmt man das Gesamtergebnis des Projektes aus 2013/2014 wurden bei etwas mehr als einem Drittel aller überprüften EG-Konformitätserklärungen Mängel festgestellt. Zum einen traten gehäuft formale Fehler wie fehlende Angabe des Ortes oder des Datums auf. Weiterhin gab es eine Vielzahl von Defiziten bei der Angabe bzw. Anwendung der Normen. Hier waren oftmals veraltete oder falsche Normen angegeben. Deutlich wurde auch, dass die Hersteller der Erstellung einer EG-Konformitätserklärung keinen hohen Stellenwert zukommen lassen Überprüfung von GS-Zeichen Das GS-Zeichen ist ein Sicherheitszeichen, das auf freiwilliger Basis vom Hersteller erworben werden kann. Eine nach dem ProdSG zugelassene Stelle erteilt auf Antrag nach entsprechender Prüfung das GS-Zeichen für das Baumuster eines Produktes. Außerdem führt diese zugelassene Stelle Inspektionen während der Produktion durch, um zu überprü- 16

17 fen, ob die gefertigten Produkte dem Baumuster entsprechen. Im Rahmen der Marktüberwachung wurden wiederholt Mängel bei den qualitativ als hochwertiger angesehenen Produkten mit GS-Zeichen festgestellt. Aus diesem Grund wurden bei 75 Produkten aus dem Bereich Garten und Landschaftsbau die GS- Zeichengenehmigungsausweise auf Ihre Gültigkeit hin überprüft. Bei 6 Produkten wurde ein Missbrauch des GS-Zeichnens festgestellt. Die Anzahl der festgestellten Missbräuche der GS-Zeichengenehmigungsausweise in der beschriebenen Produktsparte ist relativ gering. Bei ähnlichen Projekten in den letzten Jahren waren z. B. in den Produktsparten Leuchten und Haushaltsgeräte erheblich mehr Missbräuche zu verzeichnen. 17

18 Anzahl der Vorgänge Anzahl der Vorgänge 3.3 Reaktive Marktüberwachung Die Anzahl der reaktiven Marktüberwachungsvorgänge ist seit 2012 wieder tendenziell steigend (Diagramm 2). Ursächlich verantwortlich hierfür ist der Standort Frankfurt der Behörden für Arbeitsschutz und Produktsicherheit beim Regierungepräsidium Darmstadt (s. Diagramm 4). Bedingt ist dies durch die in den letzten Jahren rasant ansteigende Zahl der Kontrollmitteilungen des Zolls reaktive Marktüberwachungsvorgänge Jahr Hessen RP Da RP Gi RP Ks Diagramm Diagramm 4 reaktive Marktüberwachungsvorgänge RP Darmstadt standortbezogen Jahr Frankfurt Darmstadt Wiesbaden 18

19 Anzahl Die Entwicklung der Notifizierungen in Europa ist weiterhin steigend. Auf Deutschland bezogen ist, wenn auch in geringerem Maße, ebenfalls eine Steigerung zu Verzeichnen. Die grüne Linie stellt die von Hessen zu bearbeiteten Rapex-Meldungen dar (ab 2009). Im Rahmen eines zwischen den Ländern vereinbarten arbeitsteiligen Verfahrens muss jedes Land nur eine bestimmte Menge der Rapex-Meldungen dahingehend überprüfen, ob diese Produkte am Markt vorzufinden sind Entwicklung der Notifizierungen in Deutschland und Europa Jahr EU D HE Diagramm 5 4. Gremienarbeit Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration und die Regierungspräsidien arbeiteten in 2014 in verschiedenen Gremien mit. Hierbei handelte es sich um den Arbeitsausschuss Marktüberwachung (AAMÜ), die Kommission für Arbeitsschutz und Normung (KAN), die Arbeitsgruppe Leitlinien zum Produktsicherheitsgesetz (LV 36) und den Arbeitskreis der Geräteuntersuchungsstellen der Länder (AKGL). In diesen überregional ausgerichteten Gremien wurden hessische Positionen in Abstimmungsprozessen wirkungsvoll eingebracht und vertreten. Zusätzlich stellt Hessen die Richtlinienvertretung für die Explosionsschutz-Richtlinie (RL 94/9/EG). 19

20 5. Projektberichte der Behörden für Arbeitsschutz und Produktsicherheit bei den Regierungspräsidien Marktüberwachungsprojekt 2014 Maßhaltigkeit von Winkel-Schuko-Steckern Regierungspräsidium Gießen Arbeitsschutz Dezernat 25.1 Stefan Wingenbach Tel / Stand:

21 1. Einleitung Winkelschutzkontaktstecker werden an vielen Elektrogeräten für den privaten Bereich verbaut. Sie benötigen im Vergleich zu normalen Schutzkontaktsteckern einen geringeren Platz hinter Schrankwänden, Kommoden und ähnlichen Alltagsgegenständen. Und so ist es nicht verwunderlich, dass diese Art der Steckverbindung an vielen Geräten vorzufinden ist Für zweipolige Steckdosen mit Schutzkontakt DC 10A 250 V und AC 16 A 250 V gelten die in der DIN angegebenen Maße. Die Tiefe der Steckereingriffsfläche ist mit 17,5 + 0,5 mm festgelegt. Daraus ergibt sich auch das Maß der Schutzkontaktstecker mit 17,5 + 0,5 mm. Ist dieses Maß geringer, ist insbesondere bei den Winkelsteckern ein komplettes Einstecken nicht möglich, da der Winkel vorher an der Kante der Steckdose anliegt. Da die spannungsführenden Teile von Steckdose und Stecker in diesen Fällen nicht ordnungsgemäß ineinandergreifen, kann es zur Funkenbildung und damit thermischen Überlastung kommen. 2. Rechtsgrundlage Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) DIN VDE : DIN Teil 1: Dezember Projektdurchführung Zur Durchführung des Projektes wurden vom Billigmarkt über den Baumarkt bis hin zum Elektronikmarkt alle potentiellen Händler von Produkten mit Winkelschutzkontaktsteckern aufgesucht. Die Prüfung erfolgte mit einer normgerechten Schablone. Die Bandbreite der Geräte, an denen solche Stecker verbaut sind erstreckt sich über Haushaltsgeräte, Elektronikgeräte, Steckerleisten und vieles mehr. Insgesamt wurden 157 Stecker auf die Einhaltung der normativen Maße überprüft. Abbildung 1: Winkelstecker nach Norm Abbildung 2: Winkelstecker mit Untermaß 21

22 4. Darstellung der Prüfergebnisse Die Überprüfung ergab, dass 156 Produkte die Norm erfüllen. Lediglich ein Dampfbügeleisen für 4,99 aus dem Billigsortiment konnte die Vorgaben nicht einhalten. 5. Maßnahmen Aufgrund der positiven Prüfergebnisse bei 156 Produkten waren keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Das auffällige Dampfbügeleisen aus dem Billigsortiment wurde aus dem Warenbestand entfernt und die für den Inverkehrbringer zuständige Behörde via ICSMS informiert. 6. Fazit Durch die Überprüfung von 157 Winkelschutzkontaktsteckern wurde ein großes Warenspektrum abgedeckt. Dass nur ein Gerät im Prüfpunkt auffällig war, lässt darauf schließen, dass alle Hersteller zumindest bei der Maßhaltigkeit von Winkel-Schuko-Steckern ihre Hausaufgaben gemacht haben. 22

23 Schwerpunktprojekt Sicherheit von einpoligen Spannungsprüfern- Regierungspräsidium Darmstadt Arbeitsschutz Dezernat 45.2, Ernst Richard Kleberger Tel / Stand:

24 1. Einleitung Einpolige Spannungsprüfer sind ein Billigartikel, der in fast jedem Haushalt verwendet wird. Derartige Prüfwerkzeuge sind meist als Schraubendreher in unterschiedlichsten Größen ausgeführt. In der Vergangenheit wurde häufig bemängelt, dass die Kappen verschraubt und leicht öffenbar waren. Manipulationen waren möglich. Geprüft wurden 25 einpolige Spannungsprüfer mit Verkaufspreisen zwischen 79 Cent und 6, Rechtsgrundlagen Die Spannungsprüfer müssen die Sicherheitsanforderungen der europäischen Richtlinie 2006/95/EG "Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen" erfüllen. Konkrete Anforderungen beschreibt die aus dem Jahr 1977 stammende Norm VDE 0680/6. 3. Projektdurchführung Das Projekt wurde vom Regierungspräsidium Darmstadt, Standort Darmstadt (mit fachlicher Unterstützung des Fachzentrums für Produktsicherheit in Kassel) durchgeführt. Es wurde eine formale- und technische Sichtprüfung sowie eine Funktionsprüfung und Fallprüfung durchgeführt. Darüber hinaus wurde geprüft, ob die Spannungsprüfer zerstörungsfrei von Hand oder mittels Werkzeug geöffnet werden können. Ein Fallversuch wurde nach Norm sowie aus um 1m erhöhter Fallhöhe auf Steinboden durchgeführt, da Spannungsprüfer in dieser Höhe bei der Montage von Leuchten eingesetzt werden und herunterfallen können. Auch beim Fallversuch durften sich die Spannungsprüfer nicht zerstörungsfrei öffnen. 4. Prüfergebnisse Geprüft wurden 25 einpolige Spannungsprüfer, davon 6 aus Werkzeugsets. Die Verkaufspreise lagen zwischen 0,79 und 6, Proben wurden bei Restpostenmärkten und bei Discountern genommen. Die restlichen Produkte wurden in Baumärkten angeboten. 12 der 25 Spannungsprüfer konnten zerstörungsfrei geöffnet werden mittels Werkzeug oder beim Fallversuch. 1 Spannungsprüfer brach beim Fallversuch auseinander. 7 Spannungsprüfer wiesen nach dem Fallversuch Risse auf. 8 Spannungsprüfer sind nicht ausreichend gekennzeichnet. Der verantwortliche Inverkehrbringer ist mit den Angaben auf dem Spannungsprüfer nicht ermittelbar. 24

25 2 Spannungsprüfer hatten keine Bedienungsanleitung. 19 Spannungsprüfer trugen das GS-Zeichen. 12 mit GS gekennzeichnete Spannungsprüfer hatten Mängel. 5. Maßnahmen In 13 Fällen wurde der Verkauf des Produktes eingestellt. Produkte wurden aus dem Handel zurückgerufen und vernichtet. Fehlende Bedienungsanleitungen wurden den Produkten beigepackt. Mit den verantwortlichen Mitarbeitern der GS Prüfstellen, des Normausschuss und des Niederspannungsausschuss wurden die Prüfergebnisse besprochen und bewertet. Die GS - Prüfstellen haben angekündigt, die Anforderung, dass Spannungsprüfer nicht zerstörungsfrei öffenbar sein dürfen, verstärkt zu prüfen und von den Herstellern zu fordern. Eine Chargenkennzeichnung auf dem Produkt wird zukünftig von den GS- Stellen gefordert. 6. Fazit Alle Spannungsprüfer ohne GS-Zeichen waren mangelbehaftet. Aber auch GS-geprüfte Spannungsprüfer wiesen Mängel auf. Diese Mängel waren in der fehlerhaften Anwendung der Norm VDE 0680/6 und mangelnder Fertigungsqualität begründet. Eine Validierung der Wirksamkeit der Maßnahmen nach 2-3 Jahren ist geplant. 25

26 Marktüberwachungsprojekt 2014 Validierung Schutzkontakte an Steckdosen -Verdrehprüfung- Regierungspräsidium Gießen Arbeitsschutz Dezernat 25.1 Stefan Wingenbach Tel / Stand:

27 1. Einleitung Zweipolige Steckdosen mit Schutzkontakten sind in unserer technisierten Welt sprichwörtlich an jeder Ecke zu finden. In der Hausinstallation, als Steckerleiste mit und ohne Schalter, in Stromerzeugern, als Zeitschaltuhr, im Garten oder im Solar-Kit. Die bei weitem nicht vollständige Aufzählung zeigt, dass das Weiterleiten und Verteilen von Energie im alltäglichen Ablauf unserer Lebensgewohnheiten eine große Rolle spielt. Eine nahezu unüberschaubare Anzahl von Produkten wird von Herstellern und Importeuren auf dem Markt bereitgestellt, um dem wachsenden Bedarf der Energieverteilung gerecht zu werden. So unterschiedlich der Verwendungszweck der Produkte auch sein mag, in einem Punkt müssen sie alle gleich sein. Sie müssen technisch sicher sein. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Sicherheit wird durch die Schutzkontakte realisiert. Sie gewährleisten, dass im Falle eines Fehlerfalles das vorgeschaltete Schutzorgan in Form der Sicherung zuverlässig auslöst. Im vorliegenden Projekt wurden diese Schutzkontakte deshalb einer normgerechten Prüfung unterzogen, um die Gefahren der Elektrizität durch fehlerhafte Produkte zu unterbinden. Dieses Projekt wurde bereits im Jahr 2013 durchgeführt. Da zum damaligen Zeitpunkt 16% der überprüften Steckdosen die Anforderungen nicht erfüllten, wurde das Projekt im kleinen Maßstab im Jahr 2014 fortgesetzt. 2. Rechtsgrundlagen Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) 1. ProdSV DIN VDE (VDE ): Projektdurchführung Mit den auf dem Titelbild dargestellten kalibrierten Prüfgeräten wurden die Schutzkontakte von Steckdosen aus dem Produktportfolio der überprüften Händler mit der normgerechten Kraft von 100 Ncm eine Minute lang belastet. Nach dieser Prüfung wurde mit einer Lehre die Passgenauigkeit ermittelt. Es wurden insgesamt 23 Steckdosen mit Schutzkontakten überprüft. Da gerade im Bereich der Mehrfachsteckdosen, Verlängerungskabel u.a., die Schere zwischen billig und teuer sehr weit auseinandergeht, wurden alle Verkaufswege erfasst. Es wurden Billigmärkte, Lebensmittelmärkte und Elektronikmärkte zur Kontrolle der Steckdosen aufgesucht. 27

28 4. Darstellung der Prüfergebnisse Von 23 überprüften Produkten waren 3 Produkte fehlerhaft. D.h. die Prüflehre konnte aufgrund verbogener Schutzkontakte nicht mehr eingeführt werden. Alle 3 Produkte stammen aus dem Bereich der Billigmärkte. Insgesamt ergab sich eine Fehlerquote von 13%. Die Anzahl der pro Sparte überprüften Geräte und Produkte ergibt sich aus nachfolgender Tabelle: Branche: Anzahl der Produkte: Lebensmittelmärkte 5 Billigmärkte 3 Elektronikmärkte 15 Mängelquote der überprüften Schutzkontakte gesamt Mängelfrei 0% mit Mangel 13% 87% 28

29 5. Maßnahmen Folgende Maßnahmen wurden aufgrund des Projektes ergriffen: In den drei Beanstandungsfällen war aufgrund fehlender Hinweise kein Hersteller bzw. Importeur ermittelbar. Die drei betroffenen Produkte wurden durch das RP Gießen aus dem Verkehr gezogen. 6. Fazit Die aus dem Vorjahr ermittelte Mängelquote, bezogen auf die Anzahl der kontrollierten Produkte, wurde auch in diesem Prüfzeitraum wieder annähernd bestätigt. Die Normenänderung aus dem Jahr 2005 und 2010 ist nach wie vor noch nicht durchgängig bei den Herstellern und Importeuren angekommen. Eine Evaluierung des Projektes sollte in den nächsten Jahren angestrebt werden. 29

30 Schwerpunktprojekt 2014 Überprüfung der Kennzeichnung von Produkten Regierungspräsidium Darmstadt Arbeitsschutz Dezernate 45.2, F 45.1 Ernst Richard Kleberger Tel / Stand

31 1. Einleitung Im Rahmen der Marktüberwachung wurde festgestellt, dass gefährliche Produkte in allen Produktkategorien auftreten. Leider ist häufig aufgrund der mangelhaften Kennzeichnung die Herkunft eines Produktes nicht feststellbar, so dass im Fall von Mängeln der Inverkehrbringer in Europa nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Ein Indiz dafür, dass es sich um unsichere Produkte handelt, ist auch die fehlerhafte Anbringung der CE-Kennzeichnung. Zur Kennzeichnung zählt auch das GS-Zeichen als Sicherheitszeichen, das auf freiwilliger Basis vom Hersteller erworben werden kann und Produkte hoher Qualität ausweist. Eine nach ProdSG (Produktsicherheitsgesetz) zugelassene Stelle erteilt auf Antrag nach entsprechender Prüfung das GS-Zeichen für das Baumuster eines Produktes. Außerdem führt diese zugelassene Stelle Inspektionen während der Produktion durch, um zu überprüfen, dass die gefertigten Produkte dem Baumuster entsprechen. 2. Rechtsgrundlage: Die Prüfung erfolgt gemäß 25 ProdSG und beinhaltete eine Sicht- und Dokumentenprüfung. Richtlinie 2001/95/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz- ProdSG) vom 8. November 2011 Gemäß Beschluss der 18. Sitzung des AAMÜ TOP 2.3 vom 14./15.Mai 2009 wird das Projekt dem Handlungsfeld 1-Optimierung der zielgruppenbezogenen Informationen zugeordnet. Die Hauptziele des Projektes dabei sind: - Produkte formal zu prüfen - unsichere Produkte zu erkennen und dem Handel zu entziehen - GS-Zeichenmissbrauch zu unterbinden - Das GS-Zeichen soll durch effiziente Marktkontrollen gestärkt werden 3. Projektdurchführung Die Projektleitung liegt in der Hand des RP Darmstadt Standort Darmstadt. Das Regierungspräsidium Darmstadt prüft an den Standorten Frankfurt und Darmstadt Produkte in den Produktsparten Haushaltsgeräte, Elektrogeräte, Verlängerungskabel, Leuchten, Spielzeuge, Werkzeuge, Maschinen, Gartengeräte sowie allgemeine Produktsicherheit. Die Produkte wurden in Supermärkten und Baumärkten, in Restpostenläden und auf Jahrmärkten geprüft. 31

32 4. Prüfergebnisse Geprüft wurden insgesamt 137 Produkte. 55 Produkte (40 %) waren mangelhaft gekennzeichnet. In 49 (36%) Fällen waren die Aufschriften auf den Produkten selbst mangelhaft, in 23 Fällen (17%) war die Kennzeichnung der Verpackung fehlerhaft. 7 Produkte waren zu Unrecht mit dem CE- Zeichen versehen. 38 Produkte waren mit dem GS-Zeichen versehen. GS-Zeichenmissbrauch wurde in 10 Fällen festgestellt. Besonders häufig wurden Kennzeichnungsmängel bei Werkzeugen und Leuchtmitteln sowie bei Waren, die auf Märkten angeboten wurden, festgestellt. 5. Maßnahmen Die Mitarbeiter sowie die verantwortlichen Einkäufer der Handelsbetriebe wurden über die Feststellungen bei der Prüfung der Produkte informiert, die verantwortlichen Hersteller oder Importeure wurden ermittelt und aufgefordert, die Mängel zu beseitigen. Der Verkauf gefährlicher Produkte wurde untersagt. 6. Fazit Kennzeichnung tut not. Im Rahmen der Aktion wurde festgestellt, dass die Qualität der Kennzeichnung steigt, aber noch sehr viel Nachholbedarf besteht. Erkennbar ist das, wenn man ähnliche Produkte vergleicht. Klar im Vorteil sind hier Anbieter, die ihr Sortiment schnell umschlagen und keine Ladenhüter im Angebot haben. 32

33 Marktüberwachungsprojekt 2014: Sicherheit von Cuttermessern Regierungspräsidium Gießen Arbeitsschutz Dezernat 25.1 Michael Axmann Tel / Stand:

34 1. Einleitung Cuttermesser, Stanley-Messer, Japanmesser, Klingenmesser, umgangssprachlich meist Teppichmesser genannt, finden sich in nahezu jedem Haushalt. Bei Renovierungs- und Bastelarbeiten sind sie unentbehrliche Helfer. Gerade wegen ihrer weiten Verbreitung erscheint es notwendig diese Produkte auf ihre Sicherheit zu überprüfen, denn ungefährlich sind sie keinesfalls. Cuttermesser mit GS-Zeichen, die dem Prüfgrundsatz PA Ausgabe 3/07 der GS- Stellen entsprechen, gelten als sicher. Für alle anderen Cuttermesser gibt es weder eine technische Spezifikation, einen Leitfaden noch eine Norm. Mit dem Projekt sollten im Wesentlichen folgende Fragen beantwortet werden: Wie stellt sich die Marktsituation in Bezug auf die Anzahl von Cuttermessern mit und ohne GS-Zeichen dar? Sind Cuttermesser mit GS-Zeichen sicherer als ohne GS-Zeichen? Wie wird die Einhaltung des Prüfgrundsatzes PA bei Cuttermessern mit GS- Zeichen sichergestellt? Wie sind Cuttermesser mit und ohne GS-Zeichen mittels PA sicherheitstechnisch zu bewerten? Besteht möglicherweise Handlungsbedarf bezüglich der Erstellung einer erforderlichen Norm oder technischen Spezifikation von Cuttermessern? 2. Rechtsgrundlagen Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Leitlinien zum Produktsicherheitsgesetz - LV 46 Prüfgrundsatz PA bei Messern mit GS-Zeichen Ausgabe 3/07. Der Prüfgrundsatz befindet sich im internen Teil auf der Homepage der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS). FAQ rev.2 der ZLS, Inhaber von GS-Zeichen-Zertifikaten, Ausgabe ( 3. Projektdurchführung Die Projektleitung lag beim Regierungspräsidium Gießen, Dezernat

35 Zur Durchführung einer effizienten Produktprüfung wurden 50 unterschiedliche Produkte aller Preisklassen überprüft. Die Überprüfung der verschiedensten Cuttermesser erfolgte direkt im Handel vor Ort. Es wurde eine Fotodokumentation angefertigt, die es ermöglichte die Ergebnisse auszuwerten und beim Hersteller ggf. weitere Abfragen zu machen. 3.1 Prüfung/Prüfinhalte Prüf- oder Testmittel waren nicht erforderlich. Der Fokus der Vor-Ort-Überprüfung richtete sich auf die Bauweise der Cuttermesser. Bei Produkten mit GS-Zeichen wurde die Gültigkeit des GS Zeichen abgefragt und das GS- Zertifikat von der ausstellenden Prüfstelle angefordert. Hauptpunkt der Prüfung war Ziffer 3.9 des Prüfgrundsatzes PA , da es hierbei um eine wesentliche sicherheitstechnische Anforderung geht. Danach müssen Messer so gestaltet sein, dass bei abgelegtem Messer eine sichere Lage gegeben ist (Abb. 1), d.h. das Messer umfällt und somit sicher gegen Abrollen und Verdrehen (Trudeln) ist und Schneide und Spitze nicht nach oben gerichtet sind (Abb. 2). Die Anforderungen des besagten Prüfgrundsatzes beziehen sich ausschließlich auf Cuttermesser mit GS-Zeichen. Im Rahmen des Projektes wurde jedoch überprüft, ob auch Cuttermesser ohne GS-Zeichen diese grundlegende sicherheitstechnische Anforderung erfüllen. Im Detail erfolgte die Überprüfung der Produkte unter folgenden Gesichtspunkten Ist das GS-Zeichen plausibel und Gesetzeskonform ( 20 Abs. 1 und 22 Abs. 2 ProdSG)? Entsprechen Cuttermesser mit GS-Zeichen dem Prüfgrundsatz PA Ausgabe 3/07 und im speziellen der Ziffer 3.9? Entsprechen auch Cuttermesser ohne GS-Zeichen Ziffer 3.9 des Prüfgrundsatzes PA ? 3.2 Produktspektrum Das Produktspektrum wurde möglichst vielfältig gehalten, um einen Überblick über die Marktsituation zu erhalten. Neben einfachsten Cuttermessern billigster Ausführung mit Abbrechklinge (Klingenstäbe), wurden auch hochpreisige Produkte für den professionellen Gebrauch in Baumärkten, Billig-Shops, Supermärkten und Lebensmittelhandelsketten überprüft (Abb. 1). 35

36 Abbildung 1: Billigprodukt und Produkt aus dem oberen Preissegment 4. Darstellung der Prüfergebnisse Geprüft wurde neben formalen Anforderungen, wie Kennzeichnung, Bedienungsanleitung, Warnhinweisen und Herstellerangaben, auch die technische Anforderung der Ziffer 3.9 des Prüfgrundsatzes PA bei Messern mit GS-Zeichen. Da die Ziffer 3.9 des Prüfgrundsatzes PA von sicherheitstechnischer Bedeutung ist, wurde dieser Punkt bei allen Messern mit und ohne GS-Zeichen überprüft. Von den insgesamt 50 überprüften Messern waren 6 (12%) mit einem GS-Zeichen versehen. 36

37 Gesamtübersicht über die geprüften Produkte 6; 12% 44; 88% mit GS-Zeichen ohne GS-Zeichen Zwei (33%) der sechs Messer mit GS-Zeichen erfüllten Ziffer 3.9 des Prüfgrundsatzes PA nicht. Grundsatzerfüllung bei Cuttermessern mit GS-Zeichen 2; 33% 4; 67% erfüllen nicht den Grundsatz erfüllen den Grundsatz 37

38 Positiv zu vermerken ist, dass 84% der Messer ohne GS-Zeichen die Ziffer 3.9 des Prüfgrundsatzes PA erfüllen. Sie erzielen damit, in diesem Punkt, die gleiche Sicherheit wie die Messer mit GS-Zeichen. Grundsatzerfüllung bei Cuttermessern ohne GS-Zeichen 7; 16% 37; 84% erfüllen den Grundsatz erfüllen nicht den Grundsatz In sieben Fällen verhinderte der Schieber, der die Klinge nach vorne bewegt, bei Messern kleiner Bauform die Einhaltung des Prüfgrundsatzes bezüglich der sicheren Messerlage. Das heißt, ein Abrollen und Drehen des Messers, so dass Schneide und Spitze nicht nach oben gerichtet sind, wurde durch den Schieber unmöglich (Abb. 2), obwohl die Form des Messerrückens dies eigentlich zugelassen hätte. Da keines der sieben Cuttermesser ein GS-Zeichen hatte, konnte dies nicht beanstandet werden. Schieber Abbildung 2: Schieber verhindert eine sichere Lage des Messers 38

39 Hier könnte eine konstruktive Änderung des Schiebers ein höheres Maß an Sicherheit gewährleisten. 5. Maßnahmen Bei einem Cuttermesser mit GS-Zeichen, welches die Ziffer 3.9 des Prüfgrundsatzes PA nicht erfüllte, lag zusätzlich kein gültiger GS-Zeichengenehmigungsausweis vor. Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach 39 Abs. 1 Nr. 9 ProdSG wurde eingeleitet. Bei dem zweiten Cuttermesser mit GS-Zeichen, welches die Ziffer 3.9 des Prüfgrundsatzes PA nicht erfüllte, zog die GS-Zeichen vergebende Stelle das GS-Zeichen zurück. Daraufhin wurde der Hersteller durch den Zertifizierer überprüft, der feststellte, dass zwei weitere Cuttermesser-Modelle nicht den Anforderungen des Standards PA entsprachen. Die für diese Produkte ausgestellten Zertifikate wurden ebenfalls entzogen. In beiden o.g. Fällen wurde die ZLS gemäß 29 Abs. 2 ProdSG über die Verstöße bezüglich der Verwendung des GS-Zeichens informiert. Die ZLS forderte ihrerseits die Prüfstellen auf entsprechende Maßnahmen (Stellungnahme zum Vorwurf und ggf. Entzug des GS-Zeichens) zu ergreifen. Bei einem weiteren Cuttermesser mit GS-Zeichen, welches den Prüfgrundsatz einhielt, warb der Hersteller mit dem GS-Zeichen, obwohl er nicht Inhaber des Genehmigungsausweises war (Fall 3 der FAQ rev.2 der ZLS). Nachdem die GS-Zeichen vergebende Stelle aufgrund der GS- Zeichenabfrage hiervon Kenntnis hatte, informierte Sie den Hersteller. Dieser reagierte umgehend durch Veränderung der Verpackung in allen Märkten. Da der Hersteller in diesem Fall eigene wirksame angemessene Maßnahmen getroffen hat, war eine Maßnahme der Behörde nicht erforderlich und wäre nach den allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen unverhältnismäßig. 6. Fazit Die Annahme, dass Cuttermesser ohne GS-Zeichen unsicherer sind und Handlungsbedarf hinsichtlich der Erstellung einer Norm oder technischen Spezifikation besteht, hat sich im Rahmen dieses Projektes nicht bestätigt. Setzt man, wie im Projekt geschehen, die Ziffer 3.9 des Prüfgrundsatzes PA als das bedeutsamste sicherheitstechnische Kriterium an, so erfüllen immerhin 84% der überprüften 44 Cuttermesser ohne GS-Zeichen diesen Punkt und können als genauso sicher angesehen werden wie Cuttermesser mit GS-Zeichen. 39

40 Marktüberwachungsprojekt 2014 Auftriebshilfen für das Schwimmen lernen Regierungspräsidium Gießen Arbeitsschutz Dezernat 25.1 Miriam Wieber Tel / Stand:

41 1. Einleitung Auftriebshilfen zum Schwimmen lernen sollten nicht mit aufblasbaren Wasserspielzeugen verwechselt werden, da Wasserspielzeug nicht die Sicherheit von Auftriebshilfen bietet. Auftriebshilfen werden nach der Norm DIN EN in drei Kategorienunterteilt: - am Körper getragene Auftriebshilfen nach DIN EN (Abbildung 1), - Auftriebshilfen, die gehalten werden nach DIN EN (Abbildung 2), - Schwimmsitze, die am Körper getragen werden nach DIN EN (Abbildung 3). Abbildung 1: Schwimmflügel Abbildung 3: Schwimmsitz Abbildung 2: Schwimmnudel Auf Auftriebshilfen müssen die Europäische Norm EN sowie Warnhinweise und die Herstellerangaben mit Kontaktanschrift aufgedruckt sein. Zusätzlich können Auftriebshilfen mit einem GS-Zeichen versehen sein, wenn diese von einer zertifizierten Prüfstelle geprüft wurden. Ebenso muss eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beiliegen. In diesem Projekt wurde überprüft, ob die Auftriebshilfen die gesetzlichen Vorgaben einhalten. 41

42 2. Rechtsgrundlagen Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt) (8. ProdSV) DIN EN :2008 Auftriebshilfen für das Schwimmen lernen (basiert auf der PSA- Richtlinie, siehe Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen) DIN EN :2007 Auftriebshilfen für das Schwimmen lernen ( EN :2002 basiert auf der Richtlinie zur allgemeinen Produktsicherheit, siehe Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit) DIN EN :2007 Auftriebshilfen für das Schwimmen lernen (basiert auf der Richtlinie zur allgemeinen Produktsicherheit, siehe Guidance Document No. 2 - On the application oft the directive on the safety of toys (88/378/EEC)) 3. Projektdurchführung Zur Durchführung einer effizienten Produktprüfung wurden elf Händler aufgesucht und 30 unterschiedliche Auftriebshilfen der drei oben aufgeführten Kategorien als Probe genommen. Mit Hilfe eines Prüfprotokolls (siehe Abbildung 5) wurde anschließend überprüft, ob das Produkt - Warnhinweise und Kennzeichnung aufweist, - über Eigenauftrieb verfügt oder mit zwei getrennten Kammern ausgestattet ist, - durch seine Gestaltung mit Wasserspielzeug verwechselt werden kann, - farblich den Anforderungen der Norm entspricht, - über ein funktionsfähiges Rückschlagventil verfügt, - über am Ventilkörper befestigte Stöpsel verfügt, - und nach dem Aufblasen den maximalen Überstand von Ventil und Stöpsel von fünf Millimetern einhält. Bei Auftriebshilfen mit luftgefüllten Auftriebskammern wurde zusätzlich auch die Stichfestigkeit des Materials mit einer genormten Prüfapparatur mit Stahlnadelspitze überprüft (siehe Abbildung 4). Da die Prüfungen nicht unter Laborbedingungen durchgeführt wurden, dienten die Ergebnisse lediglich zur Orientierung. Wenn ein Verdachtsmoment bestand beziehungsweise ein Produkt negativ auffiel, wurde es an die Geräteuntersuchungsstelle nach Kassel zur weitergehenden Überprüfung abgegeben. 42

43 Abbildung 4: Prüfung der Stichfestigkeit mit einer Stahlnadel Die technischen Unterlagen aller Produkte wurden von den Herstellern beziehungsweise Importeuren angefordert und auf Vollständigkeit und Korrektheit überprüft. Bei Produkten, die unter die DIN EN und damit unter die Richtlinie der persönlichen Schutzausrüstung fallen, wurde zusätzlich die Konformitätserklärung und bei Produkten mit GS- Zeichen der GS-Zeichengenehmigungsausweis beim Hersteller (Importeur) sowie bei der entsprechenden GS-Prüfstelle angefordert. Auch diese Unterlagen wurden überprüft. Für Produkte, die unter die DIN EN und fallen, ist keine Konformitätserklärung erforderlich, da sie unter die Richtlinie zur allgemeinen Produktsicherheit fallen und keine Konformitätsbewertung gefordert ist. Insgesamt wurden 30 Produkte überprüft und die Ergebnisse im nachfolgenden Prüfprotokoll erfasst: 43

44 44

45 Abbildung 5: Prüfprotokoll 45

46 Die Überprüfung ergab Folgendes: 70% der Produkte fielen unter die DIN EN und werden am Körper getragen. 17% der Produkte fielen unter die DIN EN und sind Auftriebshilfen, die gehalten werden. 3% der überprüften Produkte waren Schwimmsitze, die am Körper getragen werden nach DIN EN Bei 10% der Produkte stellte sich in der Prüfung heraus, dass Sie von den Herstellern als Spielzeug eingestuft wurden und somit nicht weiter in diesem Projekt zum Thema Auftriebshilfen berücksichtigt wurden. Überprüfte Produkte nach den unterschiedlichen Normvarianten 1 3% 3 10% Produkte nach DIN EN : % Produkte nach DIN EN :2007 Produkte nach DIN EN : % Produkte die nicht unter die DIN EN fallen 46

47 4. Darstellung der Prüfergebnisse Im Folgenden werden die drei unter die Spielzeugrichtlinie fallenden Produkte nicht weiter berücksichtigt. Die Überprüfung der 27 Auftriebshilfen ergab, dass lediglich 41% der überprüften Produkte keinen Mangel hatten. 59% der Produkte hatten Mängel. Gesamtübersicht der Auswertung 11 41% mit Mangel ohne Mangel 16 59% Die verschiedenen Mängel der 16 beanstandeten Produkte sind im nachfolgenden Diagramm gezeigt. 47

48 Festgestellte Mängel 6 30% 5 25% undichtes Rückschlagventil Stöpsel ragt mehr als 5 mm heraus Widersprüchliche Warnhinweise 5 25% 1 5% 1 5% 1 5% 1 5% Art.-Nr. unterschiedlich Gebrauchsanweisung nicht in deutsch Technische Unterlagen fehlerhaft Kennzeichnung fehlerhaft Ein Produkt wies Mängel in drei der oben genannten Kategorien auf. Dazu gehört ein undichtes Rückschlagventil, ein nicht einzudrückender Ventilstöpsel und eine Gebrauchsanweisung, die nicht in deutscher Sprache verfasst war. Zwei Produkte hatten jeweils zwei Mängel mit undichte Rückschlagventilen und fehlerhaften Kennzeichnungen. Die restlichen 13 Produkte hatten jeweils einen Mangel. Ein Produkt hatte die orientierende Stichfestigkeitsprüfung des Materials nicht bestanden, der Prüfung unter Laborbedingungen in der Geräteuntersuchungsstelle in Kassel allerdings standgehalten. Es war dennoch mangelhaft gekennzeichnet. Die aufgedruckten Warnhinweise - wie Alters- und Gewichtsangabe waren widersprüchlich. Auf der Innenseite des Produktes und auf der Verpackung waren die Gewichtsklasse kg und das Alter 3-6 Jahre angegeben, auf der Außenseite die Gewichtsklassenangabe kg und das Alter 6-12 Jahre. Ein Produkt mit erheblichem Luftverlust der Luftkammern durch fehlerhafte Rückschlagventile wird zurzeit in einer externen Prüfstelle überprüft. 48

49 5. Maßnahmen Folgende Maßnahmen wurden im Falle der 16 mangelhaften Auftriebshilfen im Rahmen des Projektes ergriffen: 1) Alle überprüften Hersteller wurden über die festgestellten Defizite informiert. 2) Bei Mängeln, die in der Zuständigkeit der Prüfstellen liegen, wurde die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) als Überwachungsstelle der zertifizierten Prüfstellen informiert. 3) In 2 Fällen wurde die Geräteuntersuchungsstelle in Kassel zur weitergehenden Produktprüfung eingeschaltet. 4) In einem Fall steht die externe Prüfung noch aus. In diesem Fall wurde der Importeur über die Vermutung des Mangels informiert und das Verfahren aufgrund von Kennzeichnungsmängeln an die örtlich zuständige Marktüberwachungsbehörde abgegeben. 5) Ein Produkt mit erhöhtem Luftverlust war bereits seit vielen Jahren im Handel. Der Luftverlust basiert wahrscheinlich auf einer engen Lagerung in der Verpackung und dem Aushärten des Ventilmaterials. Hier wurde der Hersteller/Importeur informiert, aber keine weitere Maßnahme ergriffen, da kein weiteres Produkt dieser Art mehr im Handel vorrätig war. 6) 14 Fälle wurden an die örtlich zuständigen Aufsichtsbehörden bezüglich des weiteren Verwaltungshandelns abgegeben. 6. Fazit Das Ergebnis des Projektes war überraschend, da 59 % der überprüften Produkte mangelhaft waren. In einem Fall zeigte sich, dass eine Prüfstelle, welche Baumusterprüfungen durchführt, nicht präzise genug geprüft hat. Dadurch kam es zu einem Mangel an einem Produkt, der durch die Baumusterprüfung verhindert werden sollte. Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) wurde als Überwachungsstelle der zertifizierten Prüfstellen über das Prüfergebnis informiert und wurde in eigener Zuständigkeit tätig. Daraufhin wurde bei einer Prüfstelle eine interne Auditierung seitens der ZLS angeregt. Aufgrund der vorhandenen Luftverluste an den Rückschlagventilen will ein Wirtschaftsakteur das Ventilmaterial ändern sowie Änderungen an den Verpackungen vornehmen, damit sich die Ventile beim Transport nicht verformen und die Rückschlagventile funktionsfähig bleiben. Manchmal vertreiben Firmen ihre Produkte unter verschiedenen Handelsmarken. Daher kann davon ausgegangen werden, dass in diesem Projekt Produkte von nahezu allen Marktführern von Auftriebshilfen überprüft wurden. Da die Hersteller über die Defizite informiert wurden und das Projekt nachhaltig war, ist davon auszugehen, dass Auftriebshilfen zukünftig rechtskonform in Verkehr gebracht werden. 49

50 Marktüberwachungsprojekt 2014 Workshop CE-Konformität von Verbraucherprodukten Regierungspräsidium Gießen Arbeitsschutz Dezernat 25.1 Michael Axmann Tel / Stand:

51 1. Einleitung Der Projektverantwortliche des Dezernats 25.1 wirkt nun im dritten Jahr an der Technischen Hochschule Mittelhessen (THM) im Studiengang - Umwelt-, Hygiene- und Sicherheitsingenieurwesen (UHSI) - am Workshop CE-Konformität von Verbraucherprodukten mit. Im Rahmen des Workshops stufen die Studenten die unterschiedlichsten Produkte rechtlich ein und überprüfen sie technisch im Rahmen der ihnen an der THM zur Verfügung stehenden Prüfeinrichtungen. Abschließend werden die Produkte dahingehend bewertet, ob sie die europäischen Sicherheitsvorschriften einhalten. Ziel des Workshops ist es, die Rechtsgrundlage nach Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und ggf. den Rechtsverordnungen zu ermitteln und die relevanten Normen zu recherchieren, die zur Bewertung des Produkts erforderlich sind, die Produkte technisch zu bewerten, Schwachstellen zu analysieren, und Prüfungen bzw. Labortests im Rahmen der Möglichkeiten der THM durchzuführen, die Rechtskonformität des Produkts zu überprüfen, d.h. die Voraussetzung zu prüfen, die für ein Inverkehrbringen des Produkts in der EU erfüllt sein müssen, klarzustellen, dass die gesetzlichen Vorgaben des ProdSG zu erfüllen sind und Normen nur ein Hilfsmittel sind, dies zu erreichen, erforderliche Maßnahmen der Verwaltung anzuschließen. Die Studierenden sollen im Rahmen des Workshops als zukünftige Entwickler, Hersteller oder Vermarkter von Produkten die rechtlichen und technischen Voraussetzungen des Inverkehrbringens von Produkten in der EU kennen lernen. 51

52 2. Rechtsgrundlagen Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit (RaPS) Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG DIN EN 71-1 DIN EN 71-2 DIN EN 71-3 DIN EN 71-6 DIN Fachbericht 125 DIN EN DIN EN DIN EN DIN EN DIN EN DIN EN DIN EN Projektdurchführung Der Ablauf des Workshops gestaltet sich wie folgt: Die Studierenden wurden in zwölf Gruppen mit maximal drei Teilnehmern aufgeteilt. Jeder Gruppe wird ein anderes Produkt aus den Bereichen Spielzeug, Niederspannung, Allgemeine Produktsicherheit zur Prüfung und Bewertung überlassen. Die Zwischenergebnisse der jeweiligen Gruppen, wurden von diesen an vier Vorlesungsterminen den Projektverantwortlichen in einzelnen Gruppengesprächen präsentiert. Im Schnitt standen hierzu jeder Gruppe 20 Minuten zur Verfügung. Der Workshop endete mit einer Abschlussbesprechung und Präsentation der Ergebnisse im Rahmen einer Abschlussvorlesung. Hierzu standen jeder Gruppe 10 Minuten zur Verfügung. 52

53 Die Ergebnisse wurden am Ende des Workshops anhand der Abschlussberichte bewertet und dahingehend überprüft, ob und welche Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung zu ergreifen waren. Sollten die Ergebnisse der Gruppen Fragen aufwerfen, die eine weitergehende sicherheitstechnische Untersuchung erforderlich machten, wurde die Geräteuntersuchungsstelle (GUS) des Regierungspräsidiums Kassel eingeschaltet. Dies war in drei Fällen der Fall. 3.1 Prüfung/Prüfinhalte Die Überprüfung der Produkte erfolgt im Rahmen der Möglichkeiten, die die THM bietet, durch die Studierenden selbst und umfasste rechtliche Einstufung, formale Anforderungen, Normenrecherche, Erstellung eines Prüfplans, prüfen und erfassen der technische Dokumentation, einfache technische Prüfungen, wie z.b. Zugversuche, Versuche zur Entflammbarkeit, Prüfung der mechanischen Eigenschaften. 3.1 Produktspektrum Das Produktspektrum wurde möglichst vielfältig gehalten, um den Studierenden einen breiten Überblick zu geben. Die Probennahmen erfolgten in Baumärkten, Sonderpostenmärkten und Kaufhäusern und bestand aus folgenden Prüfmustern (Abb. 1): Dampfbügeleisen, Batterie-Ladegerät, Werkzeugset mit Spannungsprüfer, Lötlampe, Lint Remover (elektrischer Fusselentferner), Lightenings Attack Express (Spielzeugzug), Lasten-Verzurrgurt, Nachtlicht mit Insektenabwehr, Heißklebepistole, Tischleuchte, Reisesteckadapter, Wandlampe. 53

54 Abbildung. 1: Geprüfte Produktproben 54

55 4. Darstellung der Prüfergebnisse Geprüft wurden neben formalen Anforderungen, wie Kennzeichnung, Bedienungsanleitung, Warnhinweise und Herstellerangaben auch die technischen Anforderungen. Dies beinhaltete die mögliche Belastung (Migration) mit Gefahrstoffen, Entflammbarkeit, mechanische Festigkeit, elektrische Eigenschaften und Materialbeschaffenheit. Ergebnisse der Produktprüfungen 0; 0% 0; 0% 17% 83% Ohne Mängel Mit Mängeln Insgesamt wurden zwölf Proben untersucht. Zehn von zwölf Proben wurden von den Studierenden bemängelt. Die Beanstandungen bezogen sich auf technische Mängel und fehlerhafte bzw. unzureichende Kennzeichnung auf dem Produkt und/oder der Verpackung. Die Produkte und deren Beanstandungen sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt. 55

56 Tabelle 1: Festgestellte Mängel Produkt Dampfbügeleisen * Werkzeugset mit Spannungsprüfer Lötlampe Lint Remover Lightening Attack Express Nachtlicht mit Insektenabwehr Heißklebepistole Tischlampe * Reisesteckadapter Wandlampe Beanstandungen - Wasseraustritt - Der einpolige Spannungsprüfer ist zerlegbar - Der unisolierte Teil der Prüfelektrode ist > 15 mm - Die Maße der Schneide der Schraubendreherklinge sind größer als erlaubt - Fehlende Kennzeichnung - Fehlende Gebrauchsanweisung - Gebrauchsanweisung und Warnhinweise nur in englischer und chinesischer Sprache - Warnhinweise und Gebrauchsanweisung nur in englischer Sprache - CE-Kennzeichnung fehlt - Der Gerätestecker entspricht nicht der DIN EN Verschluckbare Kleinteile - Fehlende CE-Kennzeichnung - Keine Herstellerangaben - Sämtliche Angaben und Hinweise in Chinesisch oder Englisch - Form und Größe (< 5 mm) des CE-Zeichens - Ausführung der Reihenwiderstände als Kohleschichtwiderstän de - Gebrauchsanweisung und Warnhinweise nur in englischer Sprache - Hohe Temperatur am Leuchtkörper - Vorgegebener Abstand zu brennbaren Materialien kann unterschritten werden - Kurzschlussfestigkeit des Trafos ist fraglich - Fehlende Herstellerangaben - Aktive Teile sind berührbar - Fehlende Herstellerangaben * Produkt befindet sich noch in der Prüfung bei der Geräteuntersuchungsstelle des Regierungspräsidiums Kassel (GUS). 56

57 Gesamtübersicht der Auswertung 5 Produkte 42% 2 Produkte 17% 5 Produkte 41% Technische und formale Mängel Formale Mängel Keine Mängel 5. Bewertung Die Ergebnisse der Studierenden wurden von Dezernat 25.1 bewertet und erforderliche Verwaltungsmaßnahmen vorgenommen. Die formalen Mängel konnten sofort objektiv beurteilt werden und entsprachen den Feststellungen der Studierenden. Bei den technischen Mängeln ist dies aus o.g. Gründen nicht so einfach, war durch die Auswahl der Produkte und die verwendete Messmethodik aber auswertbar. Die mit Stern (*) gekennzeichneten Produkte befinden sich noch in der Prüfung bei der Geräteuntersuchungsstelle (GUS), um die Mängel zu bestätigen bzw. weitere Verdachtsmomente beurteilen zu können. Der Wasseraustritt beim Dampfbügeleisen ist zwar eindeutig, inwieweit er jedoch Sicherheitsrelevant ist, wird eine Nachprüfung durch die GUS ergeben. Die Zerlegbarkeit des einpoligen Spannungsprüfers, sowie das Ausmessen der Prüfelektrode, ist mit einfachstem Werkzeug bzw. Messmittel nachvollziehbar. Der Gerätestecker des Lint Removers wurde durch die Arbeitsgruppe lediglich optisch bewertet. Das Unterschreiten der erforderlichen Maße gemäß DIN EN : Mai 2008 ist so eindeutig, dass ein Ausmessen mit der am Standort vorhandenen Schieblehre ausrei- 57

58 chend ist, um eine Risikobewertung durchführen zu können. Die verschluckbaren Kleinteile des Spielzeugzuges Lightening Attack Express konnten von den Studierenden mittels Schluckzylinder nach DIN EN 71-1 problemlos nachgewiesen werden. Der Verdacht, dass im Nachtlicht mit Insektenabwehr bei der internen Elektronik Kohleschichtwiderstände in Reihe mit der Glimmlampe geschaltet sind, wurde durch die Arbeitsgruppe optisch ermittelt. Das Produkt befindet sich zur Nachprüfung bei der GUS. Die mögliche Brandgefahr durch den Trafo in der Tischlampe, ist eine begründete Vermutung der Arbeitsgruppe, da problemlos ein Kurzschluss durch Verdrehen der spannungsführenden Metallstäbe im Niederspannungsbereich erzeugt werden kann. Das Produkt befindet sich zur Nachprüfung bei der GUS. Die Berührbarkeit aktiver spannungsführender Teile der Reisesteckadapter war visuell durch die Arbeitsgruppe ermittelbar. Die formalen Verstöße, wie fehlende bzw. mangelhafte Aufschriften, Kennzeichnungen, Warnhinweise und Gebrauchsanweisungen konnte durch die Arbeitsgruppen mittels Gesetzes- und Verordnungstext bzw. über die entsprechenden Normen festgestellt werden. In Tabelle 2 ist die Einstufung der zwölf Produkte zu den Risikoklassen 0 (kein Risiko) bis 4 (Ernstes Risiko) dargestellt. Vorbehaltlich der Prüfungsergebnisse der GUS wurden die drei in Prüfung befindlichen Produkte der Risikoklasse 1 zugeordnet, da die festgestellten Mängel (s. Tabelle 1) plausibel sind. Sollten durch die Laborprüfungen der GUS weitere gravierendere sicherheitstechnische Mängel festgestellt werden, müssen die Produkte ggf. in eine höhere Risikoklasse eingestuft werden. Tabelle 2: Risikozuordnung Risiko Risikoklasse Anzahl Kein Risiko 0 2 Niedriges Risiko 1 8 Mittleres Risiko 2 1 Hohes Risiko 3 1 Ernstes Risiko

59 6. Maßnahmen Bei den zwei Produkten ohne Risiko waren keine Maßnahmen erforderlich. Die beiden Produkte (Spannungsprüfer und Reisesteckadapter) wurden direkt vor Ort aus dem Verkauf genommen und vernichtet. Der Vertriebsweg konnte nicht mehr ermittelt werden, da die Produkte in Restpostenmärkten gefunden wurden und nach Aussage der Händler schon viele Jahre im Regal lagen. Da die Bestände sehr gering waren, war die Aussage durchaus glaubhaft. Fünf Produkte wurden in ICSMS eingestellt und an die zuständigen Behörden abgegeben. Bei den drei derzeit in Prüfung befindlichen Produkten wurden bisher noch keine Maßnahmen ergriffen, da diese abhängig vom Prüfergebnis sind. 7. Fazit Das Hauptziel des Projektes, Studiernde für die Themen der Produktsicherheit zu sensibilisieren, wurde klar erreicht. Dass es den Studierenden deutlich leichter fällt, die technische Beschaffenheit eines Produktes zu bewerten als die rechtliche Bewertung vorzunehmen, hat sich bereits in vorangegangenen Workshops gezeigt. Auch der Stellenwert von Normen war in diesem Workshop von besonderer Bedeutung. Da jedoch das Einhalten gesetzlicher Vorgaben auf unterschiedlichste Weise sichergestellt werden kann, um das darin formulierte Schutzziel zu erreichen, steht die Norm am Ende der Vorschriftenkette. Der Workshop erfreut sich großer Beliebtheit und soll auch im kommenden Jahr wieder angeboten werden. 59

60 Marktüberwachungsprojekt Evaluierung motorisch bewegter Möbel- Regierungspräsidium Kassel Dezernat35.1 Andrea Laabs, Klaus Kilian Stand:

61 1. Einleitung Bereits im Jahre 2010 wurde ein Projekt zum Thema motorisch bewegte Möbel durchgeführt. Hier wurden die korrekte Kennzeichnung und die EG-Konformitätserklärung nach Maschinenrichtlinie überprüft. Anlass war eine Protokollinformation im Rahmen einer Sitzung des Arbeitsausschusses Marktüberwachung. Im Jahr 2001 wurde dem Bundesverband der Büro-, Sitz- und Objektmöbel und verschiedenen Landesverbänden in einer Besprechung verdeutlicht, dass bei motorisch bewegten Möbeln die Maschinenrichtlinie mit ihren Anforderungen zur Anwendung kommt. Die Sachlage wurde von Seiten der Möbelindustrie akzeptiert und seinerzeit eine Frist von ca. 1 Jahr bis Frühjahr 2003 betreffend der Umsetzung vereinbart. Das Projekt aus 2010 zeigte, dass Defizite bei der Kennzeichnung und der EG- Konformitätserklärung vorhanden waren. Diese damaligen Ergebnisse und deren Auswirkungen wurden in 2014 erneut überprüft. 2. Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlage ist das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), das in Deutschland die europäische Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) durch die 9. Verordnung zum ProdSG (Maschinenverordnung) in nationales Recht umsetzt. Nach Art. 5 der Maschinenrichtlinie muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter vor dem Inverkehrbringen u.a sicherstellen, dass die in Anhang I geforderten Informationen, wie z. B. Kennzeichnung der Maschine und die CE-Kennzeichnung an der Maschine angebracht sind und die EG Konformitätserklärung beiliegt. 3. Projektdurchführung 3.1 Prüfinhalte Kennzeichnung: An jeder Maschine müssen mindestens folgende Angaben erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein: Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und ggfs. seines Bevollmächtigten Bezeichnung der Maschine CE-Kennzeichnung 61

62 Baureihen- oder Typenbezeichnung ggfs. Seriennummer und Baujahr, d.h. das Jahr in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde. EG-Konformitätserklärung: Die EG-Konformitätserklärung für eine Maschine muss folgende Angaben enthalten: Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers und ggfs. seines Bevollmächtigten Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen Beschreibung und Identifizierung der Maschine, einschl. allgemeiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung Einen Satz, in dem ausdrücklich erklärt wird, dass die Maschine allen einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie entspricht und ggfs. einen Satz, in dem die Übereinstimmung mit anderen Richtlinien, denen die Maschine entspricht, erklärt wird. Ggfs. die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen oder der sonstigen technischen Normen und Spezifikationen Ort und Datum der Erklärung Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, so wie die Unterschrift dieser Person. 4. Darstellung der Prüfergebnisse Die Überprüfungen der motorisch bewegten Möbel (25 Stück) fanden in Sonderpostenmärkten, Möbelhäusern und im Spezialfachhandel statt, wobei es die Produktkategorien Fernseh-/Schlaf- / Ruhesessel, Lattenroste und Arbeitstische betraf. Die Prüfungen erfolgten getrennt nach Anforderungen an die Kennzeichnung der Maschine und nach Vorhandensein bzw. Vollständigkeit der EG-Konformitätserklärung. Die Auswertung ergab, dass 12 % der Produkte die Anforderungen nicht erfüllten und 88 % ohne Mängel waren. Die Fernseh-/Schlaf-/Ruhesessel und Arbeitstische waren nicht zu beanstanden. Die zu beanstandeten Produkte kamen alle aus der Kategorie der Lattenroste. 62

63 Gesamt Auswertung erfüllt nicht erfüllt Lattenroste erfüllt nicht erfüllt Bei fünf überprüften Lattenrosten waren drei Produkte (60 %) mit Mängeln behaftet. Bei allen drei Lattenrosten fehlte das Typenschild nach der Maschinenrichtlinie und bei zwei Lattenrosten auch die Konformitätserklärung. Eine Konformitätserklärung war vorhanden aber nicht vollständig. 63

64 5. Maßnahmen Die mit Mängeln behafteten Produkte wurden in das europäische Datenbanksystem ICSMS eingestellt und an die für den Hersteller oder Importeur zuständige Marktaufsichtsbehörde übergeben. Vor Ort wurden die Mängel mit dem Händler besprochen und auf die Einhaltung der Maschinenrichtlinie hingewiesen. 6. Fazit Seit der Überprüfung im Jahr 2010 ist eine Umsetzung der Anforderungen in der Produktkategorie Fernseh-/Schlaf-/Ruhesessel und Arbeitstische erkennbar. In der Produktkategorie der Lattenroste zeigt sich noch Nachholbedarf. 64

65 Marktüberwachungsprojekt 2014 Sicherheit von Spielzeug mit Schnüren Regierungspräsidium Kassel Dezernat 35.3 Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe Hessische Geräteuntersuchungsstelle Knost, Christina Tel. 0561/ Stand:

66 1. Einleitung Laut 10 Abs. 1 der 2. GPSGV gilt: Spielzeug darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es die allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Absatz 2 und die besonderen Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG erfüllt. 1 Eine besondere Sicherheitsanforderung nach Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG im Teil 1 Physikalische und mechanische Eigenschaften, Nummer 4 a lautet: Spielzeug und Teile davon müssen das Risiko der Strangulation ausschließen 2. Diese Sicherheitsanforderung ist laut Abschnitt der Erläuternden Leitlinie der Europäischen Kommission zur Richtlinie 2009/48/EG 3 besonders wichtig bei Spielzeugen mit Seilen oder Schnüren, die das Risiko einer Strangulation bergen könnten. Da keine Altersgruppe angegeben ist, gilt diese Anforderung für alle Spielzeuge unabhängig von der vorgesehenen Altersgruppe. Konkretisiert wird die genannte Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2009/48/EG in den Abschnitten 5.4 und 5.14 der DIN EN für Spielzeug für Kinder unter 36 Monaten und im Abschnitt 4.24 der DIN EN 71-1 für sogenannte Yoyo-Bälle. Die normativen Anforderungen der DIN EN 71-1 an Spielzeug mit Schnüren wurden im Jahr 2011 umfangreich überarbeitet. Dabei wurden Begriffsdefinitionen neu aufgenommen bzw. überarbeitet, spezielle Prüfverfahren für Yoyo-Bälle eingeführt, eine zusätzliche Altersgrenze von 18 Monaten festgelegt, Anforderungen an Spielzeug mit Gurten definiert, Ausnahmen aufgenommen und die bestehenden Anforderungen und Prüfverfahren ausgeweitet. Ziel des hessischen Schwerpunktprojektes 2014 Spielzeug mit Schnüren war die Überprüfung der Umsetzung und der Einhaltung der im Jahr 2011 geänderten Anforderungen der DIN EN 71-1 bei Spielzeugen mit Schnüren. Weiterhin sollte betrachtet werden, inwieweit die geänderten Anforderungen der DIN EN 71-1 an Spielzeug mit Schnüren nachvollziehbar und praktikabel sind. Im Rahmen des hessischen Schwerpunktprojektes 2014 Spielzeug mit Schnüren wurden 70 unterschiedliche Spielzeuge überprüft. 1 Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug 2. GPSGV) vom 07. Juli Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug. 3 Erläuternde Leitlinie der Europäischen Kommission zur Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, Deutsche Version Rev 1.7 vom 13. Dezember 2013, Englische Version Rev. 1.8 vom 04. Februar DIN EN 71-1: Juli 2014, Sicherheit von Spielzeug Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften. 66

67 2. Rechtsgrundlagen Bei der Prüfung und Beurteilung der Spielzeuge wurden die nachfolgend aufgeführten Dokumente in der jeweils gültigen Fassung berücksichtigt. Die Prüfung erfolgte gemäß dem ProdSG. Als Prüfgrundlage diente: DIN EN 71-1: Juli 2014 (Deutsche Fassung EN 71-1:2011+A3:2014), Sicherheit von Spielzeug Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften DIN EN 71-1: Dezember 2013 (Deutsche Fassung EN 71-1:2011+A2:2013), Sicherheit von Spielzeug Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften DIN EN 71-1, Berichtigung 1: Juni 2013, Berichtigung zu DIN EN 71-1: , Sicherheit von Spielzeug Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften DIN EN 71-1: Juli 2011 (Deutsche Fassung EN 71-1:2011), Sicherheit von Spielzeug Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften DIN EN : Juni 2013, Erstellen von Gebrauchsanleitungen Gliederung, Inhalt und Darstellung Teil 1: Allgemeine Grundsätze und ausführliche Anforderungen, Deutsche Fassung EN : 2012 Unter Berücksichtigung von: Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) vom 08. November 2011 Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug 2. GPSGV) vom 07. Juli 2011 DIN Fachbericht 125: 2002, Klassifizierung von Spielzeug Leitlinien, Deutsche Fassung CR Erläuternde Leitlinie der Europäischen Kommission zur Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug (Deutsche Version Rev 1.7 vom 13. Dezember 2013, Englische Version Rev 1.8 vom ) ISO/IEC Guide 37: Dezember 2012, Instructions for use of products of consumer interest CEN/CENELEC Guide 11: Oktober 2012, Product information relevant to consumers Guidelines for standard developers 67

68 3. Projektdurchführung 3.1 Produktspektrum Die Sicherheitsanforderung der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG Spielzeug und Teile davon müssen das Risiko der Strangulation ausschließen gilt für alle Spielzeuge unabhängig von der vorgesehenen Altersgruppe. Im Rahmen des hessischen Schwerpunktprojektes 2014 Spielzeug mit Schnüren wurden Spielzeuge mit Schnüren für Kinder unter 36 Monaten und sogenannte Yoyo-Bälle überprüft. Schnüre an Spielzeug Schnüre können an Spielzeugen in unterschiedlicher Art und Form auftreten. Eine Begriffsdefinition ist im Abschnitt 3.12 der DIN EN 71-1 festgelegt. Schnüre sind danach länglich und biegsam und können aus verschiedenen Materialien (z.b. textiles Material, polymeres Material, Gummi) bestehen. Als Beispiele für Schnüre an Spielzeug sind u. a. Textilband, Seil, Gurt, Bindfaden und bestimmte Federn aufgeführt. Teilweise besitzen Schnüre sogenannte Soll- Abrissstellen. Schnüre können am Spielzeug z. B. als feste Schlaufe vorliegen, eine Schlinge formen oder eine Schlaufe durch Verwicklung bilden. Die Enden der Schnüre können z. B. als freies Ende vorliegen oder an den Enden können feste Schlaufen, Griffhilfen oder Knoten vorhanden sein. Abbildung 1: Beispiele für Schnüre 68

69 Produktgruppe: Spielzeug mit Schnüren für Kinder unter 36 Monaten Es gibt eine große Produktpalette von Spielzeugen für Kinder unter 36 Monaten. Spezielle Anforderungen an die Schnüre von Spielzeug für Kinder unter 36 Monaten sind in den Abschnitten 5.4 und 5.14 der DIN EN 71-1 aufgeführt. Produktbeispiele für Spielzeug für Kinder unter 36 Monaten mit Schnüren: Nachziehspielzeug, Fädelspielzeug, Angelspiele, Spieluhren, Rasseln und Greiflinge, Puppen und Plüschtiere, Zubehör und Accessoires für Puppen und Plüschtiere, Kinderwagenketten, Mobilees, Spielmusikinstrumente wie z.b. Gitarren oder Trommeln. Produktgruppe: Yoyo-Bälle Eine Begriffsdefinition für sogenannte Yoyo-Bälle ist im Abschnitt 3.70 der DIN EN 71-1 vorhanden. Bei Yoyo-Bällen ist in der Regel auf der einen Seite eines Gummibandes ein biegsamer Gegenstand (Gummiball, Softball, Fluffyball) vorhanden und an dem anderen Ende des Bandes ein Ring zur Befestigung am Finger oder eine Manschette zur Befestigung am Handgelenk. Yoyo-Bälle werden im Handel häufig unter den Bezeichnungen Fluffy-Ball, Return-Ball o- der Bounce-Ball angeboten. Yoyo-Bälle werden als Spielzeug, das nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, aber für sie gefährlich sein könnte, eingestuft. Spezielle Anforderungen an Yoyo-Bälle sind im Abschnitt 4.24 der DIN EN 71-1 aufgeführt. Abbildung 2: Produktbeispiele für Yoyo-Bälle 69

70 3.2 Probenahme Die Probenauswahl erfolgte durch die beteiligten Vollzugsdezernate der Regierungspräsidien (Standorte Frankfurt, Gießen, Kassel und Wiesbaden). Insgesamt wurden 70 unterschiedliche Spielzeuge aller Preisklassen aus dem gesamten Handelsspektrum ausgewählt. Die Probenahme wurden bei 25 verschiedenen Fachgeschäften und Fachabteilungen in Kaufhäusern und Discountern und bei 5 Sonderpostenmärkten durchgeführt. Es lagen Prüfmuster der folgenden Produktkategorien zur Prüfung vor: Nachziehspielzeug aus Holz (24x), Nachziehspielzeug aus Kunststoff (10x), Puppen und Plüschtiere mit Zubehör (4x), Fädelspielzeug (4x), Rasseln und Greiflinge (3x), Nachziehspielzeug aus Plüsch (3x), Buggybücher (3x), Angelspiele (2x), Kinderwagenkette (1x), Mobilee (2x), Spieluhr (1x), Spielmusikinstrument Trommel (1x), Spielzeuggirlande (1x), Zeichentafel (1x), Steckbox (1x), Yoyo-Bälle (9x). Abbildung 3: Prüfmusterbeispiele 70

71 3.3 Prüfinhalte Die Spielzeuge mit Schnüren wurden in der hessischen Geräteuntersuchungsstelle im Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe in Kassel überprüft. Insgesamt lagen mehr als 130 Prüfmuster der 70 unterschiedlichen Spielzeuge zur Prüfung vor. Für jedes Produkt wurde ein ausführlicher Prüfbericht erstellt. Im Wesentlichen wurden drei Aspekte betrachtet: Schnüre am Spielzeug Ablösbare und verschluckbare Kleinteile, Kennzeichnungen Schnüre am Spielzeug Spielzeug für Kinder unter 36 Monaten Die Überprüfung der Schnüre am Spielzeug für Kinder unter 36 Monaten wurde auf Grundlage der Abschnitte 5.4 und 5.14 der DIN EN 71-1 und der entsprechenden Prüfverfahren im Abschnitt 8 der DIN EN 71-1 durchgeführt. Abhängig von der Art der vorliegenden Schnur waren dabei unterschiedliche Anforderungen und Prüfverfahren zu berücksichtigen. Ermittelt und überprüft wurde im Einzelnen: die Länge von Schnüren mit einem freien Ende, der Umfang von festen Schlaufen und Schlingen, die Länge von Schnüren, die eine Schlaufe durch Verwicklung bilden können, die Rückzugskraft bei Schnüren mit einer automatischen Aufrollmechanik, der Querschnitt bei Schnüren an Nachziehspielzeug und von Schnüren mit einem Aufwickelmechanismus, die Trennkraft bei Soll-Abrissstellen. Yoyo-Bälle Die Überprüfung der sogenannten Yoyo-Bälle erfolgte auf Grundlage des Abschnitts 4.24 der DIN EN 71-1 und der entsprechenden Prüfverfahren im Abschnitt 8 der DIN EN Ermittelt und überprüft wurde im Einzelnen: die Anfangslänge des Gummibandes, das Verhältnis zwischen der Masse und der Elastizitätskonstanten des Yoyo-Balls. 71

72 3.3.2 Ablösbare und verschluckbare Kleinteile Spielzeug für Kinder unter 36 Monaten, seine Bestandteile und ablösbaren Teile müssen so groß sein, dass sie nicht verschluckt oder eingeatmet werden können. Die Überprüfung dieser Anforderung erfolgte auf Grundlage der Abschnitte 5.1a), 5.1.b) und 5.1e) und der entsprechenden Prüfverfahren im Abschnitt 8 der DIN EN An den Prüfmustern wurden die jeweils relevanten Belastungsprüfungen durchgeführt, wie z. B. Einweichprüfung, Drehmomentprüfung, Zugprüfung, Fallprüfung, Schlagprüfung oder Nahtprüfung. Das Spielzeug, alle abnehmbaren Teile des Spielzeugs und die bei den Belastungsprüfungen abgelösten Teile dürfen nicht vollständig in den Zylinder für kleine Teile passen Kennzeichnungen Im Rahmen des Schwerpunktprojektes wurden Mängel bei den Kennzeichnungen der Prüfmuster im Prüfbericht mit aufgenommen. Überprüft wurden die Angaben zum Produktverantwortlichen sowie das Vorhandensein eines Identifikationskennzeichens und der CE- Kennzeichnung. Weiterhin wurde die Angabe und Lesbarkeit von Warnhinweisen und Sicherheitsinformationen überprüft. Die Prüfung der Kennzeichnungen erfolgte auf Grundlage der 2. GPSGV, der DIN EN und des Abschnitts 7 der DIN EN Abbildung 4: Warnhinweise zu Schnüren für bestimmte Produkte 72

73 4. Ergebnisse Bei 53 (76%) der im Rahmen des Schwerpunktprojektes Spielzeug mit Schnüren überprüften 70 Spielzeuge wurden Mängel ermittelt. Bei 47 Spielzeugen lagen Kennzeichnungsmängel vor, bei 22 Produkten wurden die Anforderungen an Schnüre nicht eingehalten und bei 7 Spielzeugen wurden ablösbare und verschluckbare Kleinteile ermittelt. 4.1 Schnüre am Spielzeug Schnüre an Spielzeug für Kinder unter 36 Monaten In der Produktgruppe der Spielzeuge für Kinder unter 36 Monaten wurden bei 16 (26%) der überprüften 61 Spielzeuge die Anforderungen an die Länge und den Umfang der Schnüre nicht erfüllt. Die überprüften Rückzugskräfte, die überprüften Trennkräfte bei Soll-Abrissstellen und die ermittelten Querschnitte der Schnüre entsprachen den Anforderungen der DIN EN Tabelle 1: Spielzeuge mit Mängeln in der Produktgruppe der Spielzeuge für Kinder unter 36 Monaten 73

74 4.1.2 Yoyo-Bälle In der Produktgruppe der Yoyo-Bälle wurden die Anforderungen bei 6 (67%) der überprüften 9 Spielzeuge nicht eingehalten. Bei 6 Yoyo-Bällen wurde bei Anwendung des Prüfverfahrens nach Abschnitt der DIN EN 71-1 die laut Abschnitt 4.24 der DIN EN 71-1 maximal zulässige Anfangslänge von 370 mm weit überschritten. Die ermittelten Werte lagen zwischen 584 mm und 1530 mm. Bei 4 Yoyo-Bällen wurde das laut Abschnitt 4.24 der DIN EN 71-1 zulässige Verhältnis zwischen der Masse und der Elastizitätskonstanten (<2,2) bei Anwendung der Prüfverfahren nach Abschnitt der DIN EN 71-1 nicht eingehalten. Die ermittelten Werte für das Verhältnis lagen bei den 4 Yoyo-Bällen zwischen 6,6 und 54, Ergebnis Schnüre am Spielzeug Insgesamt wurden bei 31% (22 Produkte) der überprüften 70 Spielzeuge die normativen Anforderungen an die Schnüre des Spielzeugs nicht eingehalten. 31% Mängel 69% Diagramm 1: Ergebnis Schnüre am Spielzeug 74

75 4.2 Ablösbare und verschluckbare Kleinteile Bei 50 der vorliegenden 61 Spielzeuge für Kinder unter 36 Monaten wurden die jeweils relevanten Belastungsprüfungen auf Grundlage der DIN EN 71-1 durchgeführt, da bei diesen Produkten potentiell ablösbare und verschluckbare Bestandteile vorlagen. Bei 7 (14%) der überprüften 50 Spielzeuge wurden Teile ermittelt, die vollständig in den Zylinder für kleine Teile passen und somit verschluckbar sind oder eingeatmet werden können. Bei einem Produkt war ein Bestandteil im Set vorhanden, welcher vollständig in den Kleinteilezylinder passte. Bei den anderen Spielzeugen lösten sich bei den Belastungsprüfungen Bestandteile vom Produkt ab, die vollständig in den Kleinteilezylinder passten (1x Einweichprüfung, 1x Fallprüfung, 1x Schlagprüfung, 3x Zugprüfung). Abbildung 5.1: Bei der Einweichprüfung löste sich die rosafarbene Halbkugel vom Holzspielzeug ab. Abbildung 5.2: Der Verschluss der Soll- Abrissstelle eines Plüschnachziehspielzeugs löste sich bei der Zugprüfung von der Schnur ab. Abbildung 5.3: Der Holzkörper eines Nachziehspielzeugs zerbrach bei der Fallprüfung. 75

76 Abbildung 5.4: Das Mundstück eines Puppenschnullers brach bei der Schlagprüfung ab. Abbildung 5.5: Bei der Zugprüfung löste sich der Fühler vom Nachziehspielzeug ab. Abbildung 5: Abgelöste und verschluckbare Bestandteile der überprüften Spielzeuge (Bilder 1 bis 5) Diagramm 2: Ergebnis Ablösbare und verschluckbare Kleinteile 76

77 4.3 Kennzeichnungen Bei 47 (67%) der 70 überprüften Spielzeuge mit Schnüren wurden Kennzeichnungsmängel ermittelt. bei 36 Spielzeugen (51%) waren die Angaben zum Produktverantwortlichen am Produkt selbst nicht oder nicht vollständig angegeben, bei 29 Spielzeugen (41%) war am Produkt kein Kennzeichen zur Identifikation vorhanden, bei 24 Spielzeugen (34%) waren Warnhinweise nicht gut lesbar (geringe Schriftgröße) oder die Warnhinweise entsprachen nicht den Anforderungen der DIN EN 71-1 (z. B: Darstellung des Symbols des altersbezogenen Warnhinweises, Angabe der Hauptgefahr, Warnhinweis widerspricht der Altersempfehlung und ist irreführend), bei 10 Spielzeugen (14%) entsprach die Gebrauchsanleitung nicht den allgemeinen Vorgaben der DIN EN (bzgl. der Zuordnung zum Produkt, der Schriftgröße im Fließtext oder der Verwendung von Symbolen), bei einem Spielzeug lag ein GS-Zeichenmissbrauch vor, bei einem Spielzeug fehlte die CE-Kennzeichnung. 33% 67% Mängel Diagramm 3: Ergebnis Kennzeichnungen 77

78 4.4 Gesamtergebnis Insgesamt wurden 70 unterschiedliche Spielzeuge mit Schnüren im Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe überprüft. Bei 53 Spielzeugen (76 %) wurden Mängel festgestellt. Bei 22 Spielzeugen (31%) wurden die Anforderungen an Spielzeug mit Schnüren nicht eingehalten, im Einzelnen bei 16 von 61 (26%) Spielzeugen für Kinder unter 36 Monaten und bei 6 von 9 (67%) der überprüften Yoyo-Bälle, bei 47 Spielzeugen (67 %) waren die Kennzeichnungen unzureichend, bei 7 von 50 überprüften Spielzeugen (14 %) wurden verschluckbare Kleinteile ermittelt. 5. Maßnahmen Als Grundlage für die Auswahl und Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen wurde von den zuständigen Vollzugsdezernaten für die im Fachzentrum überprüften Spielzeuge eine Risikobewertung durchgeführt. Wie in Tabelle 4 dargestellt werden die Spielzeuge den Risikoklassen 0 (kein Risiko) bis 4 (ernstes Risiko) zugeordnet. Zum Zeitpunkt der Berichterstellung lagen die Ergebnisse der Risikobeurteilung für 56 der 70 überprüften Spielzeuge vor. Risiko Risikoklasse Anzahl Produkte kein Risiko 0 30 Niedriges Risiko 1 5 Mittleres Risiko 2 20 Hohes Risiko 3 1 Ernstes Risiko 4 Tabelle 2: Risikoverteilung der Die Produktinformationen zu jedem Spielzeug wurden von den Vollzugdezernaten in das ICSMS-System 5 eingestellt. Wenn der Hersteller oder Importeur des Produktes nicht in Hessen ansässig war, wurde die zuständige Behörde über das ICSMS-System informiert. Die Staffelstabannahme erfolgte bereits in den meisten Fällen. Die Händler, bei denen die Probenahme erfolgte, wurden über die Ergebnisse informiert. 5 ICSMS: Information and communication system for the pan-european market surveillance ( 78

79 5. Fazit Im Schwerpunktprojekt 2014 Spielzeug mit Schnüren wurde eine Mängelquote von 76% ermittelt, 53 der überprüften 70 Spielzeuge mit Schnüren wiesen im Bereich der durchgeführten Prüfungen (Schnüre, Kleinteile, Kennzeichnungen) Mängel auf. 47 Spielzeuge (67%) wiesen Kennzeichnungsmängel auf. Ein Mängelschwerpunkt lag bei der Angabe von Kennzeichnungen am Spielzeug selbst vor. Bei 36 Spielzeugen waren die Angaben zum Produktverantwortlichen am Spielzeug nicht oder nicht vollständig angegeben oder es war kein Kennzeichen zur Identifikation am Produkt vorhanden. Damit war bei mehr als der Hälfte der überprüften Produkte dauerhaft keine eindeutige Identifikation des Produktes und damit auch keine Rückverfolgbarkeit gewährleistet. Ein weiterer Mängelschwerpunkt lag bei der Darstellung von Warnhinweisen vor. Bei 24 Produkten waren Warnhinweise nicht gut lesbar oder die Warnhinweise entsprachen bzgl. der sonstigen Gestaltung nicht den Anforderungen der DIN EN Durch schlecht lesbare oder widersprüchliche Warnhinweise wird der Verbraucher nicht ausreichend über mögliche Gefahren informiert, die angegebenen Warnhinweise sind damit häufig wirkungslos, was letztlich auch ein sicherheitsrelevantes Risiko bedeutet. Für die Produktverantwortlichen besteht dringender Handlungsbedarf bei der eindeutigen Kennzeichnung ihrer Produkte. Durch die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen und die Information der Hersteller sollten diese weiter für die bestehende Problematik sensibilisiert werden. Erfreulich im Vergleich zu Vorjahresaktionen - wenn auch immer noch mit einer Mängelquote von 14% - sind die Ergebnisse im Bereich der Ermittlung von verschluckbaren Kleinteilen. In zukünftigen Projekten sollte die Thematik der Kleinteile weiter berücksichtigt werden, um zu erkennen, ob langfristig in diesem Mängelpunkt eine Verbesserung eingetreten ist. Im Mittelpunkt des Schwerpunktprojektes 2014 Spielzeug mit Schnüren stand die Überprüfung der Einhaltung der im Jahr 2011 geänderten Anforderungen der DIN EN 71-1 an Schnüre an Spielzeugen. Bei 31% (22 Produkte) der überprüften Spielzeuge wurden die normativen Anforderungen nicht eingehalten. Kritisch erwies sich dabei mit einer Mängelquote von 67% die Produktgruppe der sogenannten Yoyo-Bälle, für die im Jahr 2011 auf Grund des bestehenden Gefahrenpotentials spezielle Anforderungen und Prüfverfahren in die DIN EN 71-1 aufgenommen worden waren. Angeboten werden die Yoyo-Bälle meist als typischer Saisonartikel in Sonderpostenmärkten. Auch zukünftig sollte die Entwicklung beim Angebot dieser Produktgruppe kontrolliert werden. In der Produktgruppe der Spielzeuge mit Schnüren für Kinder unter 36 Monaten ergab sich eine Mängelquote von 26%. Damit zeigt sich, dass einige Hersteller die 2011 geänderten Anforderungen und Prüfverfahren der harmonisierten Norm EN 71-1 noch nicht ausreichend berücksichtigen. Die Mängel in dieser Produktgruppe hätten von den Herstellern zum Teil vermieden werden können, ohne dass die Funktionalität der Produkte eingeschränkt worden wäre (z.b. die Länge der Schnüre beim Nachziehspielzeug mit einem freien Ende). 79

80 Die vorliegenden Mängel spiegeln aber sicherlich auch Schwierigkeiten der Hersteller bei der Umsetzung der geänderten Anforderungen der DIN EN 71-1 wider. Im Rahmen des Schwerpunktprojektes 2014 Spielzeug mit Schnüren ist deutlich geworden, dass die im Jahr 2011 geänderten Anforderungen der DIN EN 71-1 nicht immer nachvollziehbar und praktikabel sind (z.b. Begriffe nicht ausreichend definiert, Ausnahmen nicht nachvollziehbar, Anforderungen und Warnhinweise für bestimmte Produktgruppen sehr unterschiedlich, Altersgrenze von 18 Monaten nicht praktikabel). Nach Abschluss des Projektes werden die Erkenntnisse an den zuständigen Normenausschuss übersandt. Es wäre wünschenswert, wenn die DIN EN 71-1 in einigen Punkten konkretisiert oder ergänzt werden würde, damit die Anforderungen an Schnüre an Spielzeugen letztlich auch praktikabel und umsetzbar sind. 80

81 Marktüberwachungsprojekt 2014 Sicherheit von Spielzeug -Migration bestimmter Elemente- Regierungspräsidium Kassel Dezernat 35.3 Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe Hessische Geräteuntersuchungsstelle Jörg Freudenstein Tel.: 0561/ Stand:

82 1 Einleitung Die hessische Marktüberwachung hat bereits in den vergangenen Jahren Schwerpunktprojekte zur Einhaltung der Migrationsgrenzwerte gemäß der DIN EN 71-3 basierend auf den Grenzwerten der Bioverfügbarkeit der Spielzeugrichtlinie 88/378/EWG durchgeführt. Je nach Produktschwerpunkt (bestimmte Produktkategorien, bestimmte Materialgruppen) des Projektes wurden dabei Mängelquoten bis maximal 3,6 % ermittelt. Mit der neuen Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG ist die Liste der Migrationsgrenzwerte von bislang 8 Elemente auf 19 Elemente in Abhängigkeit von der Art des Spielzeugmaterials ausgeweitet worden. Im Rahmen des Schwerpunktprojektes 2014 soll die Einhaltung der Migrationsgrenzwerte in verschiedenen Spielzeugmaterialien unterschiedlicher Produktkategorien unter Berücksichtigung der Anforderungen der neuen Spielzeugrichtlinie überprüft werden. 2. Rechtsgrundlagen Die Prüfung erfolgt gemäß dem ProdSG. Als Prüfgrundlagen dienen: DIN EN 71-3: Juli 2013, Sicherheit von Spielzeug Teil 3: Migration bestimmter Elemente Unter Berücksichtigung der gültigen Fassungen von: Richtlinie 2009/48/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug Richtlinie des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (88/378/EWG) Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz ProdSG vom 08. November 2011) Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug 2. GPSGV) vom 07. Juli Projektdurchführung 3.1 Produktspektrum Im Rahmen des Schwerpunktprojektes 2014 wurden Spielzeuge der Kategorie II und III überprüft. Die Kategorie II beinhaltet Spielzeugmaterial wie flüssige Anstrichstoffe zum Beispiel Fingermalfarben und ähnliche flüssige Materialien wie Schleime oder Seifenblasenlösungen. Die Kategorie III der DIN EN 71-3 umfasst festes Spielzeugmaterial mit oder ohne Überzug, das als Folge von Beißen, Abschaben mit den Zähnen, Saugen oder Lecken verschluckt werden kann. Zur Kategorie II bzw. III zählen: 82

83 Spielzeugmaterial Kategorie II Flüssige Anstrichstoffe Tinte Malfarben Schleime Klebestifte Spielzeugmaterial Kategorie III Holz, Faserplatten, Knochen und Leder Polymere Papier und Pappe Textilien Glas, Keramik, metallische Materialien Überzüge aus Anstrichstoffen, Lacken, Firnissen, Schaumstoffen Die Probenauswahl erfolgte im vierten Quartal 2014 durch die beteiligten Vollzugsdezernate der Regierungspräsidien (Standorte Kassel und Gießen, Raum Limburg) in Zusammenarbeit mit dem Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe in fünf verschiedenen Geschäften. Alle beteiligten Händler erhielten als Informationsmaterial den Flyer Überprüfung von Spielzeug auf Inhaltsstoffe. Als Prüfmuster wurden Spielzeuge aller Preisklassen unter Berücksichtigung der DIN EN 71-3 ausgewählt. Mit Hilfe eines mobilen Analysegerätes (Röntgenfluoreszenzanalysator-RFA) wurde vor Ort der Gesamtgehalt von 14 verschiedenen Elementen in den ausgewählten Spielzeugen mittels zerstörungsfreier Prüfung bestimmt. Alle relevanten Produktdaten der Spielzeuge wurden im Probenahmeplan Spielzeug protokolliert und für jedes Produkt eine Bilddokumentation erstellt. Dabei wurden an 177 Spielzeugen wieder über 800 Messungen mit dem RFA durchgeführt und über Einzelanalyseergebnisse dokumentiert. Spielzeuge, für die sich bei der Messung mit dem RFA ein Anfangsverdacht bezüglich der enthaltenen Inhaltsstoffe ergab, wurden von den beteiligten Vollzugsdezernaten als Probe entnommen. 3.3 Prüfinhalte Bei der Beurteilung eines Spielzeugs auf Grundlage der DIN EN 71-3 ist nicht entscheidend, welchen Gesamtgehalt an bestimmten Inhaltsstoffen das Spielzeug enthält, sondern welche Mengen sich aus dem Spielzeugmaterial herauslösen können. Alle Spielzeuge, bei denen sich beim Screening mit dem RFA ein Anfangsverdacht bezüglich der enthaltenen Inhaltsstoffe ergab, wurden einer chemischen Analyse in einem akkreditierten Prüflabor auf Grundlage der DIN EN 71-3 unterzogen. In der DIN EN 71-3 sind Grenzwerte für die Migration von bestimmten Elementen aus Spielzeugmaterialien festgelegt (Tabelle 1). 83

84 Abbildung 1: Probenmaterial für chemische Analyse 84

85 Migrationsgrenzwerte Element DIN EN 71-3: 2013 Bezeichnung Abk. Kategorie II mg/kg Kategorie III mg/kg Aluminium Al Antimon Sb 11,3 560 Arsen As 0,9 47 Barium Ba Bor B Cadmium Cd 0,3 17 Chrom(III) Cr III 9,4 460 Chrom(VI) Cr VI 0,005 0,2 Cobalt Co 2,6 130 Kupfer Cu Blei Pb 3,4 160 Mangan Mn Quecksilber Hg 1,9 94 Nickel Ni 18,8 930 Selen Se 9,4 460 Strontium Sr Zinn Sn Organozinn Sn 0,2 12 Zink Zn Tabelle 1: Migrationsgrenzwerte nach DIN EN 71-3:

86 4. Ergebnisse 177 Spielzeuge wurden vor Ort mittels RFA-Screening bezüglich der enthaltenen Inhaltsstoffe überprüft. Bei 10 Spielzeugen (5,6%) ergab sich ein Anfangsverdacht für bestimmte Elemente. Die Spielzeuge wurden einer chemischen Untersuchung nach EN 71-3 unterzogen. Bei 3 Spielzeugen wurden die Migrationsgrenzwerte der DIN EN 71-3 deutlich überschritten, betroffen waren die Elemente Chrom VI (2x), Chrom III (1x) und Barium (1x). Bei 1/3 der Spielzeuge mit einem Anfangsverdacht wurden somit die Migrationsgrenzwerte der DIN EN 71-3 nicht eingehalten. Insgesamt ergibt sich eine Mängelquote von 1,7 % bezogen auf die Gesamtheit der mittels RFA vorgeprüften Spielzeuge. 167 Spielzeuge (94,4%) ohne Anfangsverdacht 10 Spielzeuge (5,6%) mit Anfangsverdacht ohne Grenzwertüberschreitung 3 Spielzeuge (1,7%) mit Anfangsverdacht mit Grenzwertüberschreitung Diagramm 1: Ergebnis Migrationswerte nach DIN EN

87 5. Maßnahmen der Vollzugsdezernate Für die im Fachzentrum überprüften Spielzeuge wird von den zuständigen Vollzugsdezernaten eine Risikobewertung durchgeführt. Wie in Tabelle 4 dargestellt werden die Spielzeuge den Risikoklassen 0 (kein Risiko) bis 4 (ernstes Risiko) zugeordnet. Zum Zeitpunkt der Berichterstellung lagen die Ergebnisse der Risikobeurteilung noch nicht vor. Sie werden nach Abschluss der durchgeführten Maßnahmen entsprechend ergänzt. Risiko Risikoklasse kein Risiko 0 Niedriges Risiko 1 Mittleres Risiko 2 Hohes Risiko 3 Ernstes Risiko 4 Tabelle 2: Risikoverteilung Anzahl der Produkte Die Produktinformationen werden von den Vollzugdezernaten in das ICSMS-System 6 eingestellt. Die Händler, bei denen die Probenahme erfolgte, wurden über die Ergebnisse bereits informiert. Zusammenfassung und Fazit Die Marktüberwachungstätigkeiten im Bereich der DIN EN 71-3 konnten im Projekt 2014 weiter optimiert werden. Insbesondere konnten Erfahrungen hinsichtlich der neuen chemischen Grenzwerte von Chrom III und Chrom VI gewonnen werden. Die Probenahme sowie die Vorweganalyse mittels RFA gestaltete sich wieder durchweg als positiv und äußerst effizient. Ein Drittel der ausgewählten Spielzeuge hielt nach der Analyse im Labor die Migrationsgrenzwerte der DIN EN 71-3 nicht ein. Dies entspricht einer Mängelquote von 1,7% und ist vergleichbar mit den Ergebnissen aus den Vorjahren. 6 ICSMS: Information and communication system for the pan-european market surveillance ( 87

88 14% 12% 10% 8% 6% 4% 2% 0% Spielzeug mit Anfangsverdacht Spielzeug mit Grenzwertüberschreitung Diagramm 2: Übersicht Anfangsverdacht / Mängelquoten von 2007 bis 2014 Betrachtet man die diesjährigen Ergebnisse mit denen der Vorjahre, so ist erstmalig wieder eine Abnahme der Spielzeuge mit Anfangsverdacht zu verzeichnen. Bezogen auf die Gesamtzahl der überprüften Spielzeuge ist zwar die Mängelquote gegenüber dem Vorjahr rückläufig, entspricht aber im Durchschnitt den Ergebnissen aus den vergangenen Jahren. Insgesamt bleibt weiterhin festzustellen, dass immer noch Spielzeuge mit erhöhten Migrationswerten in den Handel gelangen. In zukünftigen Aktionen sollten die Spielzeugkategorien I und II stärker überprüft werden, um auch hier sicherzustellen, dass nur sichere Spielzeuge in Kinderhände gelangen. 88

89 Schwerpunktprojekt 2014 Überprüfung der EG-Konformitätserklärungen von Maschinen Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat IV/Wi 45.2 Jutta Langanki / Börge Golombek Tel /506 Stand: Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

90 1. Einleitung Die EG-Konformitätserklärung ist eine rechtsverbindliche Erklärung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten, dass die betreffende Maschine sämtliche einschlägigen Bestimmungen der Maschinenrichtlinie erfüllt. Nach Artikel 7 Abs. 1 der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) muss die EG-Konformitätserklärung der Maschine beigefügt sein, wenn die Maschine in Verkehr gebracht wird. Außerdem muss diese von anderen Wirtschaftsbeteiligten, wie Einführer und Händler, an den Benutzer der Maschine weitergegeben werden. Die Vorgaben für eine EG-Konformitätserklärung sind im Anhang II der Maschinenrichtlinie dargestellt und umfassen 10 Punkte, wie z. B. Firmenbezeichnung und Anschrift des Herstellers Beschreibung der Maschine Erklärung des Herstellers, dass die Maschine den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie entspricht, Unterschrift der verantwortlichen Personen Im Rahmen dieses Projektes wurde stichprobenartig im Handel überprüft, ob eine EG- Konformitätserklärung der jeweiligen Maschine beiliegt und ob sie den Anforderungen der Maschinenrichtlinie in den wesentlichen Punkten entspricht. Die Prüfungen bezogen sich vornehmlich auf pneumatische Werkzeuge (z.b. Schlagschrauber, Spritzwerkzeuge), Dekorationswerkzeuge (z.b. Heißluftföne, Elektro-Tacker) und Ketten- /Seilhebezüge. Gemäß Beschluss der 18. Sitzung des AAMÜ TOP 2.3 vom 14./18. Mai 2009 wurde das Projekt dem Handlungsfeld 1 Optimierung der zielgruppenbezogenen Informationen zugeordnet. Das Projekt wurde vom Dezernat der Marktüberwachung des RP Darmstadt, Standort Wiesbaden (IV/WI 45.2), durchgeführt. Es handelte sich hierbei um eine Fortführung des Projektes aus dem Jahr 2013 an dem ebenfalls die Standorte Darmstadt (IV/Da 45.2) und Frankfurt (IV/F 45.1) teilnahmen (siehe auch Kapitel 4.2). 2. Rechtsgrundlagen Die Prüfung erfolgte gemäß 25 ProdSG und beinhaltete eine Sicht und Dokumentenprüfung. Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) vom 08. November 2011 Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. ProdSV) vom 15. Dezember Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

91 Richtlinie 2006/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 (Maschinenrichtlinie) 3. Projektdurchführung 3.1 Produktspektrum Folgende Produktgruppen wurden in die Prüfung einbezogen: Dekorationswerkzeuge (Heißluft-Pistolen, Heißklebe-Pistolen, Tacker) Pneumatisch angetriebene Werkzeuge (z. B. Schlagschrauber, Tacker, etc.) Seilwinden, Seilzüge und Kettenzüge. 3.2 Prüfung und Prüfinhalte Prüfung des Vorhandenseins und der Vollständigkeit der EG-Konformitätserklärung bei Maschinen (gemäß 3 Abs. 2 Nr. 5 Maschinenverordnung i. V. m. Anhang II Teil 1 Abschnitt der Richtlinie EG 2006/42/EG) in den wesentlichen Punkten. 3.3 Prüfung Mittels Marktkontrollen bei verschiedenen Händlern, in der Regel Baumärkten, wurden Produkte ausgewählt bzw. alle im Sortiment vorhandenen Produkte der o. g. Produktsparten überprüft. Vor Ort wurden Fotos von den Produkten sowie von den Konformitätserklärungen gemacht. Die spätere Auswertung im Innendienst erfolgte anhand einer Checkliste. 91 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

92 4. Prüfungen und Ergebnisse Im Folgenden werden zunächst die Projektergebnisse aus dem Jahr 2014 dargestellt. Kapitel 4.2 zeigt die Gesamtergebnisse aller überprüften Produkte aus 2013 und Projektergebnisse 2014 Insgesamt wurden im Jahr 2014 bei 70 Produkten die EG-Konformitätserklärung überprüft. Von diesen 70 überprüften Produkten, wurde die EG-Konformitätserklärung bei 11 Produkten beanstandet. 11 EG-Konf.-Erkl. (16%) mit Mängeln 0 59 EG-Konf.-Erkl. (84%) ohne Mängel Diagramm 1: Gesamtergebnis Überprüfung der EG-Konformitätserklärungen Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

93 4.2 Gesamtergebnisse 2013/2014 Über den gesamten Projektverlauf wurden in zwei Jahren die EG-Konformitätserklärungen von insgesamt 183 Produkten überprüft. Folgende Produktgruppen aus dem Bereich Heimwerkerprodukte wurden in die Prüfung einbezogen: Elektrische Bohrmaschinen Akku-Bohrschrauber Elektrische Sägen Elektrische Hobel und Schleifmaschinen Dekorationswerkzeuge (Heißluft-Pistolen, Heißklebe-Pistolen, Tacker) Pneumatisch angetriebene Werkzeuge (z. B. Schlagschrauber, Tacker, etc.) Seilwinden, Seilzüge und Kettenzüge. Von diesen 183 überprüften Produkten, wurde die EG-Konformitätserklärung bei 66 Produkten beanstandet. 66 EG-Konf.-Erkl. (36%) mit Mängeln EG-Konf.-Erkl. (67%) ohne Mängel Diagramm 2: Gesamtergebnis Überprüfung der EG-Konformitätserklärungen 2013/ Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

94 Die folgende Tabelle zeigt die Anzahl der in den Sparten überprüften Produkte und den Anteil der Beanstandeten EG-Konformitätserklärungen: Produktsparte Sägen/Hobel/ Schleifmaschinen Bohrmasch./Akku- Bohrschrauber Deko- Werkzeuge/Pneum. Werkzeuge/Kettenzüge Anzahl geprüfter Produkte EG- Konformitätserkl. mit Mängeln % % % % Mängel- Prozentual [%] Tabelle 1: Ergebnisübersicht nach Produktkategorien Die festgestellten Mängel sind im Folgenden aufgelistet: Fehlende Produktbezeichnug Fehlende Datumsangabe Fehlende Angabe des Ortes Angabe veralteter Normen Angabe von Normen ohne Datum Angabe falscher Normen Falscher Firmenname und Adresse angegeben (z. B. des chinesischen Herstellers) Nicht identische Herstellerangaben in EG-Konformitätserklärung und auf Verpackung Bezeichnung als EU-Konformitätserklärung. 5. Maßnahmen Bei Beanstandungen wurden die Produktinformationen von den Vollzugsdezernaten in das ICSMS-System eingestellt. Es erfolgten Anschreiben an die produktverantwortlichen Wirtschaftsakteure soweit dies in der Zuständigkeit der am Projekt teilnehmenden Dezernate lag. Wenn der Hersteller oder Importeur des Produktes nicht in Hessen ansässig war, wurde die zuständige Behörde über das ICSMS-System informiert. 94 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

95 6. Zusammenfassung und Fazit Nimmt man das Gesamtergebnis des Projektes aus 2013/2014 wurden bei etwas mehr als einem Drittel aller überprüften EG-Konformitätserklärungen Mängel festgestellt. Zum einen traten gehäuft formale Fehler wie fehlende Angabe des Ortes oder des Datums auf. Weiterhin gab es eine Vielzahl von Defiziten bei der Angabe bzw. Anwendung der Normen. Hier waren oftmals veraltete oder falsche Normen angegeben. Deutlich wurde, dass die Hersteller der Erstellung einer EG-Konformitätserklärung keinen hohen Stellenwert zukommen lassen und die Pflege dieser Dokumente oftmals vernachlässigt wird. Schwierigkeiten während der Bearbeitung gab es vor allem bei der Weitergabe eines ICSMS- Staffelstabes ins Ausland. Eine längerfristige Fortführung des Projektes wird unter Berücksichtigung des (Zeit-) Aufwandes im Vergleich zum Nutzen als wenig sinnvoll erachtet. 95 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

96 Schwerpunktprojekt 2014 Überprüfung von GS Zeichen Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat IV/Wi 45.2 Börge Golombek Tel Stand: Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

97 1. Einleitung Im Rahmen der Marktüberwachung wurde festgestellt, dass gefährliche Produkte in allen Produktkategorien auftreten. Leider wurden auch wiederholt Mängel bei den qualitativ als hochwertiger angesehenen Produkten mit GS-Zeichen festgestellt. Das GS-Zeichen ist ein Sicherheitszeichen, das auf freiwilliger Basis vom Hersteller erworben werden kann. Eine nach ProdSG zugelassene Stelle erteilt auf Antrag nach entsprechender Prüfung das GS-Zeichen für das Baumuster eines Produktes. Außerdem führt diese zugelassene Stelle Inspektionen während der Produktion durch, um zu überprüfen, dass die gefertigten Produkte dem Baumuster entsprechen. Häufig wird das GS-Zeichen auf nicht GS geprüfte Produkt angebracht und somit Missbrauch mit dem Gütesiegel betrieben. Das Projekt war eine Fortführung des Projektes aus den Jahren 2012 und Rechtsgrundlagen Die Prüfung erfolgte gemäß 25 ProdSG und beinhaltete eine Sicht- und Dokumentenprüfung. Richtlinie 2001/95/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz-ProdSG) vom 08. November Projektdurchführung Gemäß Beschluss der 18. Sitzung des AAMÜ TOP 2.3 vom 14./15.Mai 2009 wurde das Projekt dem Handlungsfeld 1-Optimierung der zielgruppenbezogenen Informationen zugeordnet. Die Projektleitung lag in der Hand des RP Darmstadt, Standort Wiesbaden (IV/WI 45.2). Insgesamt wurden 75 Produkte geprüft. 3.1 Produktspektrum Folgende Produktgruppen wurden in die Prüfung einbezogen: Produkte aus dem Bereich Garten- und Landschaftsbau (z.b. Gartengeräte, Gartencenter- Artikel ) 97 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

98 3.2 Prüfinhalte und Maßnahmen Die Hauptziele des Projektes waren: - Produkte mit GS-Zeichen formal zu prüfen. - Unsichere Produkte zu erkennen und dem Handel zu entziehen. - GS-Zeichenmissbrauch zu unterbinden. - Das GS-Zeichen soll durch effiziente Marktkontrollen gestärkt werden. 3.3 Prüfung Mittels Marktkontrollen bei verschiedenen Händlern, in der Regel Baumärkten und Gartencentern, wurden Produkte ausgewählt bzw. alle im Sortiment vorhandenen Produkte der o. g. Produktsparte mit GS-Zeichen überprüft. Vor Ort wurden Fotos von den Produkten gemacht. Die spätere Auswertung sowie die Anforderung der GS-Zeichengenehmigungsausweise bei den Herstellern und deren Prüfung erfolgte im Innendienst. 4. Prüfungen und Ergebnisse Insgesamt wurden bei 75 Produkten die GS-Zeichengenehmigungsausweise auf Ihre Gültigkeit hin überprüft. Von diesen 75 überprüften Produkten, wurde bei insgesamt 6 Produkten ein Missbrauch festgestellt. 6 GS-Zeichenmissbräuche (8%) 0 69 GS-Zeichen- Verwendungen ohne Beanstandung Diagramm 1: Gesamtergebnis Überprüfung der GS-Zeichengenehmigungsausweise Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

99 5. Maßnahmen Bei festgestellten Missbräuchen des GS-Zeichengenehmigungsausweises wurden gegen die betroffenen Hersteller Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und Bußgelder verhängt. Das GS-Zeichen war, soweit möglich, durch den Hersteller zu entfernen bzw. unkenntlich zu machen. Abschließend wurden die Produkte an denen ein GS-Zeichen-Missbrauch festgestellt wurde in das ICSMS-System eingestellt. Die Bearbeitung der Ordnungswidrigkeitenverfahren ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. 6. Zusammenfassung und Fazit Die Anzahl der festgestellten Missbräuche der GS-Zeichengenehmigungsausweise in der beschriebenen Produktsparte (6 Missbräuche von insgesamt 75 überprüften Produkten) ist vergleichsweise als gering einzuordnen. In den letzten Jahren wurden gerade in den Produktsparten Leuchten und Haushaltsgeräte deutlich mehr Missbräuche festgestellt. Das Projekt birgt jedoch weiterhin in der Produktsparte Garten- und Landschaftsbau Potential, da das Sortiment in diesem Bereich sehr umfangreich ist. Eine Fortführung der Prüfungen ist daher für das Jahr 2015 vorgesehen. Gegebenenfalls wird das Projekt um weiterte Produktsparten ergänzt. 99 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

100 6. Pressemitteilungen 100 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

101 101 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

102 102 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

103 Vorsicht vor Stromschlag durch Reisesteckadapter Pressemitteilung Wer hat im Ausland noch nicht mit Fön, Rasierer oder Reisewecker bewaffnet vor der Steckdose gestanden und festgestellt, dass der Stecker nicht passt? Praktische Steckadapter, die ins Reisegepäck gehören, machen es möglich, deutsche Elektrogeräte auch im Ausland zu benutzen. Doch bei der Benutzung von Reisesteckadaptern mahnt Michael Axmann, Experte im Technischen Verbraucherschutz des Regierungspräsidiums (RP) Gießen, zur Vorsicht. Denn so manche dieser Gerätschaften wurden von der Marktaufsicht in Deutschland als gefährlich für den Verbraucher identifiziert und durch den Hersteller zurückgerufen. So auch Mittelhessen: Erst in den vergangenen Wochen sind den Experten in Gießen Reisesteckadapter aufgefallen, von denen die Gefahr eines Stromschlags ausgehen kann, weil es bei ihnen möglich ist, nur einen Stift eines amerikanischen Steckers in den Adapter einzustecken, während der zweite Stift berührbar ist. Wenn der Adapter dann mit der Steckdose verbunden ist und der Benutzer den freiliegenden Stift berührt, kann er einen lebensbedrohlichen Stromschlag erleiden. Reisesteckadapter müssen die Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes erfüllen, erläutert Axmann. Neben der geforderten Berührungssicherheit müssten sie mit der vollständigen Adresse des Herstellers beziehungsweise Importeurs und allen Merkmalen, die für eine bestimmungsgemäße und gefahrlose Verwendung notwendig sind, gekennzeichnet sein. Da sie aber häufig in Märkten oder im Internet als Billigprodukte verkauft würden, fehlten oftmals die entscheidenden Angaben völlig. Steckerstifte, die nicht ausreichend isoliert sind, können beim Einstecken in die Steckdose und gleichzeitiger Berührung zu einem Stromschlag führen, so der Experte.Reisesteckadapter, so Axmann, sind wie es der Name schon sagt nur für den vorübergehenden Gebrauch bei Auslandsreisen gedacht. Sie dürfen nur wie vorgesehen benutzt werden. Sollten sie nicht in die Steckdose passen, darf auf keinen Fall mit Gewalt versucht werden, sie in die Steckdose zu drücken oder weitere Adapter dazwischen zu stecken. Für den Dauerbetrieb der beispielsweise im Urlaub erworbenen Elektrogeräte sind sie ebenfalls nicht geeignet.vorsicht sei, so der Experte, vor allen Produkten geboten, die gegen die vorgenannten Verbraucherschutzaspekte bzw. die europäischen Sicherheitsvorgaben verstoßen. Wenn ein Produkt nicht auf dem deutschen Markt, sondern nur im Internet erhältlich ist, habe dies meist einen guten Grund. Er rät generell davon ab, Produkte einzukaufen und dauerhaft mit Adaptern zu betreiben. Pressestelle: Regierungspräsidium Gießen Pressesprecherin: Gabriele Fischer, D Gießen Telefon: , Fax: gabriele.fischer@rpgi.hessen.de 103 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

104 Experten geben Hinweise zum Kauf von Schwimmhilfen Pressemitteilung Sommerzeit Schwimmbadzeit. In diesen Tagen kommt es immer wieder zu Badeunfällen, die vermieden werden können, wenn Nichtschwimmer zuvor mit den geeigneten Schwimmhilfen ausgestattet worden wären. Darauf weist das Gießener Regierungspräsidium (RP) hin, dessen Experten regelmäßig zu Beginn der Sommerzeit Tipps zum Kauf von sogenannten Auftriebshilfen zum Schwimmenlernen geben. Sie sind zudem im RP-Bezirk unterwegs, um die vielfältigen Hilfsmittel, zu denen beispielsweise Schwimmflügel, Schwimmwesten und Schwimmnudeln zählen, unter die Lupe zu nehmen. Hierbei werden unter anderem die Stichfestigkeit des Materials (siehe Bild) und die Rückschlagventile geprüft. Auf Auftriebshilfen müssen die Europäische Norm EN sowie Warnhinweise und die Herstellerangaben mit Kontaktanschrift aufgedruckt sein, erläutert Miriam Wieber, Expertin für Produktsicherheit beim RP. Zusätzlich könnten Auftriebshilfen und Wasserspielzeuge mit einem GS-Zeichen versehen sein, wenn diese von einer zertifizierten Prüfstelle geprüft wurden. Dies sei ein weiteres Qualitätsmerkmal, auf das der Verbraucher achten solle. Ebenso müsse eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beiliegen. Bevor die Artikel benutzt werden, sollen sie aufgeblasen etwa einen Tag lang an der frischen Luft liegengelassen werden. So verfliegen zunächst noch unangenehme Gerüche von der Herstellung. Außerdem können so die Ventile getestet und Beschädigungen erkannt werden. Bei unseren Prüfungen sind Produkte aufgefallen, bei denen bei geöffneten Ventilverschlüssen trotz Rückschlagventil zu viel Luft entwich, führt die Expertin aus. Ein geringer Luftverlust bei unverschlossenen Ventilen sei erlaubt, sobald aber die Luft fast ungehindert ausströme, böte die Auftriebshilfe für den Fall, dass das Ventil nicht ordnungsgemäß verschlossen wurde, nicht die geforderte Sicherheit. Verbraucher sollten beim Kauf zusätzlich darauf achten, dass sich die Ventilverschlüsse leicht komplett versenken lassen. Aufblasbare Wasserspielzeuge sind keine Schwimmhilfen und sollten auch nicht damit verwechselt werden, da diese nicht die geforderte Sicherheit bieten, warnt Wieber. Häufig hätten Wasserspielzeuge eine sehr glatte Oberfläche, die in Verbindung mit Sonnencreme dann oft keinen ausreichenden Halt mehr böte. Am allerwichtigsten ist es aber natürlich, dass Kinder, die noch nicht sicher schwimmen können, im Wasser ununterbrochen beaufsichtigt werden. Nur das und die Berücksichtigung der Gefahrenhinweise auf den einzelnen Produkten kann einen unbeschwerten Badetag gewährleisten, appelliert Wieber abschließend. Wer Mängel an gekauften Auftriebshilfen feststellt, kann sich jederzeit an die Experten des technischen Verbraucherschutzes beim RP Gießen unter der Rufnummer wenden. Pressestelle: Regierungspräsidium Gießen Pressesprecherin: Gabriele Fischer, D Gießen Telefon: , Fax: gabriele.fischer@rpgi.hessen.de 104 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

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106 Pressemitteilung Regierungspräsidium Darmstadt warnt vor gefährlichen aufblasbaren Whirlpools Aufblasbare Whirlpools können sehr gefährlich sein. Darauf macht das Regierungspräsidium Darmstadt aufmerksam. Seit Mai 2014 haben sich europaweit sechs Unfälle ereignet, bei denen die Nutzer von aufblasbaren Whirlpools durch einen elektrischen Schlag verletzt wurden. Ursächlich dafür ist, dass das Wasser in direkten Kontakt mit den stromführenden Teilen der Heizelemente kommen kann, wie ein Gutachten ergab. Durch die Behörden erfolgte zwischenzeitlich eine europaweite Warnmeldung im RAPEX- Verfahren über hohe Gefahren, die von den aufblasbaren Whirlpools der Marke Camaro/MSpa ausgehen. Die aufblasbaren Whirlpools der Marke Camaro/MSpa der Firma Oriental Recreational Products [Shanghai} Co., Ltd., ORPC), Typen B-090, B-091, B-100, B-110, B-112, B-120, B- 121, B-130, B-131, B-132, B-140, B-141, B-150, B-151, B-152, B-160, B-170 wurden überwiegend im Internet - auch von südhessischen Händlern - vertrieben. Sollte jemand eines der angeführten Produkte besitzen, ist dieses unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und Kontakt mit dem Händler aufzunehmen. Der Schutz der Verbraucher vor gefährlichen technischen Produkten, Spielzeugen und gefährlichen Stoffen ist das oberste Ziel der Marktüberwachungsbehörden. In Südhessen ist die Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt des Regierungspräsidiums Darmstadt zuständig. Verbraucher, die Fragen zur Produktsicherheit haben oder gefährliche Produkte melden möchten, können sich telefonisch an 06151/ oder unter folgender -Adresse: arbeitsschutz-darmstadt@rpda.hessen.de an das Regierungspräsidium wenden. Pressestelle: Regierungspräsidium Darmstadt Pressesprecherin: Nicole Ohly-Müller, Luisenplatz 2, D Darmstadt Telefon: , Fax: pressestelle@rpda.hessen.de 2014 Regierungspräsidium Darmstadt. Luisenplatz Darmstadt 106 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

107 Pressemitteilung RP Darmstadt warnt vor gefährlicher Weihnachtsbeleuchtung In der dunklen Jahreszeit werden Häuser, Wohnungen und Gärten in der Advents- und Weihnachtszeit mit Kerzen, Öllampen und Lichterketten geschmückt. Doch die romantische Beleuchtung birgt nicht selten Gefahren, so das Regierungspräsidium Darmstadt. Elektrische Weihnachtsbeleuchtung Defekte Stromkabel an gebrauchten Lichterketten, Schwibbögen oder Leuchtsternen aus den Vorjahren stellen insbesondere für Kinder ein hohes Risiko dar. Aber auch eine neue Weihnachtsbeleuchtung, die entgegen den Vorgaben des Herstellers im Außenbereich verwendet wird oder deren Glühlämpchen durch Dekorationsgegenstände abgedeckt werden, kann durch Kurzschluss oder Überhitzung in Brand geraten. Die RP-Abteilungen für Arbeitsschutz und Umwelt empfehlen daher vor jeder Montage, elektrische Weihnachtsbeleuchtung auf ihren einwandfreien Zustand zu überprüfen und darauf zu achten, dass die Leuchten nur entsprechend den Angaben des Herstellers verwendet werden. Kerzen Die Gefahr beim Umgang mit offenem Feuer durch Kerzen oder Öllampen wird oftmals unterschätzt. Zur Weihnachtszeit kommt es durch den leichtsinnigen Umgang mit Feuer und das Vergessen brennender Kerzen immer wieder zu Bränden. Das Regierungspräsidium rät daher dringend darauf zu achten, dass Kerzen und Öllampen auf nichtbrennbarem Untergrund aufgestellt werden und sich keine brennbaren Gegenstände, wie z.b. herabhängende Dekoration, in Flammennähe befinden. Offenes Feuer sollte immer außerhalb der Reichweite von Kindern sein und unter ständiger Beobachtung stehen, da sich Feuer durch einen Luftzug oder Funkenflug auf umliegende Gegenstände ausbreiten kann. Öllampen Auch erloschene Öllampen können eine Gefahr darstellen! Besonders kleine Kinder können Öllampen mit Trinkgefäßen verwechseln. Durch Saugen am Lampendocht oder Trinken an der Einfüllöffnung kann synthetisches Lampenöl in den Mund des Kindes gelangen. Bereits geringe Mengen des Öls können zu Schäden der Lunge bis hin zum Tode führen. Daher sind Vorratsbehälter für Lampenöle mit kindersicheren Verschlüssen ausgestattet. Aber was ist mit dem Öl, das sich in der Öllampe befindet? Seit 2003 wird durch eine Norm die Sicherheitsbeschaffenheit von Öllampen geregelt. Durch konstruktive Maßnahmen wie z. B. Dochtschutz und kindergesicherte Einfüllöffnungen soll der Hersteller von Öllampen sicherstellen, dass der Zugang zu dem Öl für Kinder erschwert wird. Allerdings sind immer noch alte Öllampen ohne Sicherheitseinrichtungen in Privathaushalten vorhanden und nicht alle Hersteller von Öllampen (z. B. im Kunsthandwerk) halten sich an die Sicherheitsvorschriften. Ob eine Öllampe die Vorgaben erfüllt, kann teilweise leicht überprüft werden: Ein Dochtschutz ist wie ein enger Trichter um den Docht angeordnet, so dass der Docht nicht aus der Lampe herausragt. Kindergesicherte Verschlüsse erfordern zwei unabhängige Bewegungen beim Öffnen z. B. gleichzeitiges Drücken und Drehen. Die Marktaufsichtsbehörden haben durch gezielte Kontrollen und Beratung der Hersteller 107 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

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