Ergebnisbericht 2017

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Ergebnisbericht 2017"

Transkript

1 Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes Ergebnisbericht RP Da RP Gi RP Ks aktiv reaktiv Anfr.

2 Impressum Ergebnisbericht 2017 der Marktüberwachung Hessen im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes Herausgeber Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Referat Öffentlichkeitsarbeit Sonnenberger Straße 2/2a Wiesbaden Verantwortlich Esther Walter Redaktion Thomas Just Heinrich Vollmerhause Hans Jürgen Metz Fotos Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen, Kassel Wiesbaden, den 15. Mai 2018

3 Inhalt 1. Einleitung 3 2. Organisationsstruktur der Marktüberwachung Produktsicherheit in Hessen 4 3. Marktüberwachung Aktive Marktüberwachung Kurzfassungen der Projekte aus der aktiven Marktüberwachung Schalldruckpegel von Spielzeug Geschossspielzeuge Sicherheit von mundbetätigtem Spielzeug Workshop CE-Konformität von Verbraucherprodukten Verbraucherprodukte - Anforderungen des ProdSG (Abschnitt 2) Bodeneinbauleuchten Überprüfung von Maschinen bei Herstellern Überprüfung von Kordeln und Zugbändern an Kinderbekleidung Produktkennzeichnung Holzkohle Tischgrills Knieschoner GS Kennzeichnung Entwicklung der aktiven Marktüberwachung Reaktive Marktüberwachung Kontrollmitteilungen des Zolls Kontrollmitteilungen je Regierungspräsidium Kontrollmitteilungen und Risikostufen Kontrollmitteilungen und Risikostufen Regierungspräsidium Darmstadt Entwicklung der Marktüberwachung insgesamt Entwicklung der Notifikationen in Deutschland und Europa 16 4 Gremienarbeit 17 5 Gesetzliche Grundlagen 17 6 Anlagen 19 Projektberichte der Behörden für Arbeitsschutz und Produktsicherheit Pressemitteilungen der Regierungspräsidien 2 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

4 1. Einleitung Es ist nicht zu verhehlen, dass die staatliche Marktüberwachung vor großen Herausforderungen steht. Der rasant wachsende Online-Handel ist besonders zu nennen. Da es für den Kunden bei einer Online-Bestellung kaum einen Unterschied macht, ob er die Ware in Deutschland, Europa oder einem Drittstaat bestellt, gelangen immer häufiger vermeintliche Schnäppchen aus Drittstaaten an den privaten End-Verbraucher, ohne dass dabei in der Europäischen Union ansässige Produktverantwortliche greifbar sind. Diese Waren gelangen in unvorstellbaren Mengen als Einzelstücke über die Zolldienststellen unmittelbar an den Endanwender. Im Rahmen der staatlichen Marktüberwachung sind auch diese Warenmengen durch Stichproben zu überwachen. Die Durchsetzung von konkreten Maßnahmen bei nicht konformer Produkten gestaltet sich jedoch ohne entsprechenden Normadressaten im europäischen Wirtschaftsraum durchaus schwierig. Aufgrund der globalen Strukturen und den sich wandelnden Geschäftsmodellen (z.b. Fullfillmentcenter) steigt zusätzlich noch der Aufwand für die Behörden, überhaupt den korrekten Normadressaten für die Maßnahmen zu finden. Leider fehlt es auf europäischer Ebene noch an klaren Regelungen, um eine wirksame Marktüberwachung im Online-Handel zu ermöglichen. Die Entwicklung des gesetzlichen Regelwerkes im Bereich der Marktüberwachung ist daher kritisch zu begleiten. Dies gilt auch für die Komplexität der Verfahrensvorgaben sowie den abweichenden Verfahrensregelungen in den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Das Rechtsgebiet ist bereits heute für die Vollzugsbehörden ohne entsprechende Spezialisierung nur noch schwer überschaubar, um effektiv und rechtmäßig tätig werden zu können. Die Anzahl der Kontrollmitteilungen durch den Zoll, und damit die Prüfungen von Produkten an den Zollaußengrenzen, nehmen zwischenzeitlich einen erheblichen Anteil in der Marktüberwachung ein. Für eine wirksame Marktüberwachung ist es aber genauso wichtig, im Rahmen von konkreten Überwachungsprojekten gezielt die Sicherheit verschiedener Produktgruppen unter die Lupe zu nehmen. Die statistische Auswertung sowie die ausführlichen Berichte für Hessen finden Sie im nachstehenden Tätigkeitsbericht Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

5 2. Organisationsstruktur der Marktüberwachung Produktsicherheit in Hessen Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration übt im Bereich der Produktsicherheit unter der Dachmarke Arbeitswelt Hessen als oberste Landesbehörde die Fachaufsicht über die Vollzugsdezernate bei den drei Regierungspräsidien in Hessen aus und koordiniert die Tätigkeiten der Marktüberwachung mit den anderen Bundesländern und dem Bund. 4 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

6 3. Marktüberwachung 3.1 Aktive Marktüberwachung Die Projekte der aktiven Marktüberwachung im Jahr 2017 sind in der nachfolgenden Tabelle aufgelistet. Produktkategorie und Prüfschwerpunkt Menge/ Prüfungen Regierungspräsidium/ Dezernat Spielzeuge, akustische Prüfung 5 KS/GUS GI 25.1 Geschossspielzeug 10 KS/GUS GI 25.1 Mundbetätigtes Spielzeug 10 KS/GUS DA/45.2 Wi PSA, Knieschoner 12 KS 35.1 Kennzeichnung von Produkten 308 KS 35.1 Technische Hochschule Mittelhessen Workshop CE-Konformität von Verbraucherprodukten 1) Überprüfung der Anforderungen des ProdSG (Abschn. 2) bei Verbraucherprodukten 8 GI GI 25.1 Bodeneinbauleuchten (DIN EN 60598) 39 GI 25.1 Überprüfung von Maschinen bei Herstellern (Einhaltung der 9. ProdSV) Kinderkleidung für Kinder < 7 Jahre (Kapuzen, Kordel, Bänder; DIN EN 14682) 13 GI GI 25.1 Kennzeichnung von Produkten 50 DA/45.2 Da Holzkohle Tischgrills, Betriebsanleitungen 5 DA/45.2 Da Kennzeichnung von Produkten/GS Kennzeichnung 83 DA/45.2 Da Gesamt 771 1) Das Ziel des Workshops sind nicht die Produktprüfungen 5 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

7 3.2 Kurzfassungen der Projekte aus der aktiven Marktüberwachung Zu den verschiedenen Projekten sind im Folgenden Kurzinformationen für einen ersten inhaltlichen Überblick zusammengefasst. Die vollständigen Projektberichte der Regierungspräsidien befinden sich im Anhang Schalldruckpegel von Spielzeug Zur Fortführung eines seit 2015 laufenden Projektes Schalldruckpegel von Spielzeug wurden im Jahr 2017 von der Hessischen Geräteuntersuchungsstelle, die Spielzeugarten Spielzeug mit Zündhütchen (z.b. Pistolen) und Mit der Stimme betätigtes Spielzeug (z.b. Funksprechgeräte, Mikrofone und Megafone) überprüft. Im Vordergrund stand die Einhaltung der akustischen Anforderungen auf Grundlage der DIN EN Darüber hinaus wurde aber auch die erforderliche Kennzeichnung dieser Spielzeuge kontrolliert. Erfreulich bei den Ergebnissen der Aktion ist, dass nur bei einem Produkt Kennzeichnungsmängel ermittelt wurden. Bei der Spielzeugart Spielzeug mit Zündhütchen werden kaum Produkte angeboten. Diese Produktgruppe findet sich in erster Linie saisonal zur Faschingszeit im Handel. Spielzeugpistolen, bei denen die Geräuschbildung im Mittelpunkt steht, stellen derzeit nur ein kleines Produktsegment dar. Bei der Spielzeugart Mit der Stimme betätigtes Spielzeug hielten die Hälfte der überprüften Spielzeuge die akustischen Anforderungen der DIN EN 71-1 nicht ein Geschossspielzeuge Im Rahmen des hessischen Schwerpunktprojektes 2017 Geschossspielzeug sollten Geschossspielzeuge mit möglichst unterschiedlichen Geschosstypen überprüft werden. Im Fokus des Projektes stand die Einhaltung der Grenzwerte für die kinetische Energie der Geschosse. Zu diesen Spielzeugen gehören klassische Pfeil- und Bogensets, Kugelpistolen, Wurfscheiben und Pistolen mit Saugnapf- und Schaumstoffpfeilen. Insgesamt wurden im Rahmen des Projektes 2017 zehn unterschiedliche Spielzeuge überprüft. Bei sieben Spielzeugen wurden Kennzeichnungsmängel ermittelt. Diese betrafen im wesentlich die erforderlichen Warnhinweise (zu geringen Schriftgröße nicht gut lesbar). Hier hat sich in Bezug auf ähnliche Projekte in den Vorjahren nichts geändert. 6 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

8 Bei der weiteren sicherheitstechnischen Überprüfung der spezifischen Anforderungen an Geschossspielzeug ergaben sich keine weiteren Sicherheitsmängel. Die maximal zulässige kinetische Energie der Geschosse wurde in keinem Fall überschritten Sicherheit von mundbetätigtem Spielzeug Die hessische Marktüberwachung hat bereits im Jahr 2012 ein Schwerpunktprojekt Mundbetätigtes Spielzeug durchgeführt (Mängelquote von 68 %). Bei 17 der 25 überprüften Spielzeuge wurden verschluckbare Kleinteile ermittelt. Anlass für das damalige Projekt war eine neue Sicherheitsanforderung der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG. Die Anforderungen an mundbetätigtes Spielzeug wurden mit den Anforderungen an Spielzeug für Kinder unter drei Jahren gleichgesetzt. Im Rahmen des Projektes in 2017 wurde erneut die Einhaltung der Anforderungen der DIN EN 71-1 (Einweichprüfung, Drehmomentprüfung, Zug-, Fall- und Schlagprüfung, verschluckbare Kleinteile) sowie die Angabe von Kennzeichnungen überprüft. Diesmal wurde eine Mängelquote von 50 % ermittelt. Fünf der überprüften Spielzeuge wiesen im Bereich der durchgeführten Prüfungen (Ermittlung von verschluckbaren Kleinteilen, Angabe von Warnhinweisen) Mängel auf. Erfreulich war das Ergebnis in Bezug auf verschluckbare Kleinteile. Nur bei einem Spielzeug wurden bei den Prüfungen ablösbare und verschluckbare Kleinteile ermittelt. Bei der Bewertung der Ergebnisse ist aber sicherlich zu beachten, dass alle Prüfmuster aus Spielzeugfachgeschäften oder Fachabteilungen stammten Workshop CE-Konformität von Verbraucherprodukten Als mittlerweile fester Bestandteil des Studienganges - Umwelt-, Hygiene- und Sicherheitsingenieurwesen (UHSI) an der Technischen Hochschule Mittelhessen wurde auch 2017 der Workshop CE-Konformität von Verbraucherprodukten von den Studenten mit großem Engagement und sehr guten Ergebnissen angenommen. Im Rahmen des Workshops stufen die Studierenden die unterschiedlichsten Produkte rechtlich ein und überprüfen sie technisch, um als zukünftige Entwickler, Hersteller oder Vermarkter von Produkten die rechtlichen und technischen Voraussetzungen des Inverkehrbringens von Produkten in der EU kennen lernen. Geprüft wurden neben formalen Anforderungen, wie Kennzeichnung, Bedienungsanleitung, Warnhinweise und Herstellerangaben nach Möglichkeit auch die technischen Anforderungen. 7 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

9 Dies beinhaltete Entflammbarkeit, mechanische Festigkeit der Materialien, Material-beschaffenheit, Kabelquerschnitte und mechanische Stabilität sowie verschluckbare Kleinteile. Studierenden fällt es deutlich leichter die technische Beschaffenheit eines Produktes zu überprüfen als eine rechtliche Bewertung vorzunehmen. Die Notwendigkeit des Workshops aus Sicht der Marktüberwachung bestätigt sich, da das Wissen über gesetzliche Anforderungen an Produkte Voraussetzung und Einstieg für weitergehende Prüfungen ist. Seitens der Studierenden wurden fünf Produkte beanstandet. Vier dieser Produkte wurden zu einer weitergehenden Untersuchung in das Labor der Geräteuntersuchungsstelle Hessen geschickt da die Beanstandungen von der Marktüberwachung als plausibel eingestuft wurden. Durch die Geräteuntersuchungsstelle Hessen wurden dann rechtssichere Prüfungen durchgeführt. In zwei Fällen wurden Marktüberwachungsmaßnahmen eingeleitet Verbraucherprodukte - Anforderungen des ProdSG (Abschnitt 2) In diesem Projekt des Regierungspräsidium Gießen, Dezernat wurde eine Vielzahl der auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukte auf die Einhaltung des Abschnitts 2 des Produktsicherheitsgesetzes überprüft. Ziel war es gefährliche Produkte vom Markt zu nehmen und Produkte mit Mängeln zu identifizieren, bevor sie durch Unfälle, Verbraucherbeschwerden, etc., aufgefallen wären. Es wurden 178 unterschiedliche Produkte in 19 Märkten aus den Produktbereichen Allgemeine Produktsicherheit, Spielzeug, Persönliche Schutzausrüstung, Produkte mit einer Nennspannung zwischen 50 V und 100 V für Wechselstrom und Gasgeräte zum Kochen, zum Heizen, zu Kühl- und Beleuchtungszwecken überprüft. Von den überprüften 178 Produkten wurden 34 (19%) beanstandet. Die Mängel waren im Wesentlichen nicht technischer Art (fehlende Herstellerangaben, fehlerhafte Bedienungsanleitung, fehlerhafte CE-Kennzeichnung). Die Mängelquote ist im Vergleich zum Vorjahr nahezu unverändert. Das Fehlen der vorgeschriebenen Herstellerangaben und Bedienungsanleitungen, bzw. deren zum Teil schlechte Übersetzung zeigt die mangelnde Einsicht der verantwortlichen Wirtschaftsakteure den Verbrauchern die notwendigen Angaben zugänglich zu machen. Die Bedienungsanleitungen sind für die sichere Benutzung eines Produktes erforderlich und im Schadenfall wird es ohne Herstellerangaben Verbrauchern und Marktausicht erschwert sich an den Verantwortlichen Hersteller/Importeur zu wenden. 8 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

10 3.2.6 Bodeneinbauleuchten Bodeneinbauleuchten weisen den Weg im Dunkeln zur Haustür oder sorgen für Beleuchtung im Garten oder auf der Terrasse. Sie müssen begehund überrollbar sein und eine hohe Schutzart (IP 65 oder IP 67) gegen das Eindringen von Wasser haben. Die Marktüberwachung beim Regierungspräsidium Gießen hat bei einer Aktion 39 für den Einbau im Außenbereich vorgesehene Bodeneinbauleuchten überprüft. Von diesen 39 Leuchten mussten 26 (67%) beanstandet werden. Die Beanstandungen waren aber überwiegend nicht technischer Natur. (fehlende Angaben zur Oberflächentemperatur, fehlende Hinweise auf Anschlussklemmen u. a.) Die Hersteller wurden auf die bestehenden Defizite hingewiesen. Diese Defizite wurden abgestellt bzw. die Produkte solange aus dem Verkauf genommen bis die Defizite beseitigt waren. Damit ist für die nahe Zukunft zumindest auf dem Sektor der Bodeneinbauleuchten ein Problembewusstsein geschaffen und sichergestellt worden, dass nur sichere Leuchten auf dem Markt bereitgestellt werden Überprüfung von Maschinen bei Herstellern Vor und während der Herstellung von Maschinen ist ein komplexes gesetzliches Regelwerk zu beachten um die Sicherheit der fertigen Maschine zu gewährleisten. Neben anderem sind folgende Punkte zu beachten: Hat der Hersteller vor dem Bau seines Produktes eine Risikobeurteilung im Sinne der EG-Maschinenrichtlinie durchgeführt? Wurden die entsprechenden Risikofaktoren bei der Konstruktion berücksichtigt? Wurden die notwendigen Dokumente erstellt? Mit diesen Fragen sollten die vom Hersteller durchzuführenden Prozessschritte überprüft und ggf. korrigiert werden. Ziel des Projektes war es Prozesse, die vor und während der Herstellung einer Maschine ablaufen auf Fehler zu überprüfen. Insgesamt wurden 13 Maschinen mit unterschiedlichem Verwendungszweck vom Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 25.1 bei ausgewählten Herstellern überprüft. 11 dieser Maschinen wurden beanstandet. Die Mängel waren aber ausschließlich formaler Natur (fehlende Unterschrift auf der Konformitätserklärung, fehlende Kennzeichnung der Betriebsanleitung als Originalbetriebsanleitung bzw. als Übersetzung der Original-betriebsanleitung fehlender Name des Dokumentationsbevollmächtigten auf der Konformitätserklärung u. a.). Sicherheitstechnische Mängel wurden bei der Überprüfung der fertigen Maschinen vor Ort nicht festgestellt. 9 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

11 3.2.8 Überprüfung von Kordeln und Zugbändern an Kinderbekleidung Durch Kordel, Bänder und Kapuzen an Kinderbekleidung ist es in der Vergangenheit immer wieder zu tragischen Unfällen gekommen, bei denen sich Kinder an den Kordeln ihrer Kleidung stranguliert haben. Vom Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 25.1.wurden wurden insgesamt 50 Produkte bei Textilfachhändlern, Warenhäusern, Discountern sowie Sonderpostenmärkten kontrolliert. Es wurden in allen Landkreisen des Aufsichtsbezirks des Regierungspräsidiums Gießen (Gießen, Vogelsberg, Marburg/Biedenkopf, Lahn-Dill-Kreis, Limburg/Weilburg) Händler aufgesucht und kontrolliert. Die entsprechenden Anforderungen an Kinderbekleidung sind in der DIN EN geregelt. Die Ermittlungen ergaben, dass alle 50 Produkte die Norm erfüllen. Nur bei einem Produkt, eine Kinderhose, musste genauer nachrecherchiert werden. Aufgrund der positiven Prüfergebnisse bei allen Produkten waren keine weiteren Maßnahmen erforderlich Produktkennzeichnung Aufgrund mangelhaften Kennzeichnung ist die Herkunft eines Produktes häufig nicht feststellbar. Im Fall von Mängeln kann dann der eigentlich für das Produkt verantwortliche Wirtschaftsakteur nur schwerlich zur Verantwortung gezogen werden. Zudem werden des Öfteren an Produkte Kennzeichnungen (CE- und GS- Kennzeichnung) angebracht ohne das die entsprechenden Voraussetzungen zur Anbringung dieser Kennzeichnungen erfüllt sind. Die Marktüberwachung beim Regierungspräsidium Darmstadt führt daher immer wieder Projekte durch, die die Kennzeichnung von Produkten im Fokus haben. In 2017 wurden für ein solches Projekt die Produktsparten Maschinen, Leuchtmitteln Haushalts-, Elektro- und Gasverbrauchsgeräte ausgewählt. Die Produkte wurden in Supermärkten und Baumärkten, in Restpostenläden, im Großhandel und bei der Einfuhr in Augenschein genommen. Geprüft wurden insgesamt 83 Produkte. Davon waren 38 mangelhaft gekennzeichnet. Besonders häufig wurden Kennzeichnungsmängel bei elektrischen Haushaltsgeräten vorgefunden. 20 der überprüften Produkte waren mit dem GS-Zeichen versehen. In 12 Fällen wurde ein GS- Zeichenmissbrauch festgestellt. Festzuhalten ist, das Qualität der Kennzeichnung besser wird. Insbesondere im Bereichen wie dem Restpostenhandel besteht immer noch ein großer Nachholbedarf. 10 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

12 Holzkohle Tischgrills Holzkohlebefeuerte Tischgrills mit batteriebetriebenem Gebläse, die innerhalb von 3-4 Minuten grillbereit sind, erfreuen sich steigender Beliebtheit. Solche Grills wurden in der Vergangenheit als Premiumprodukt angeboten. Mittlerweile sind sie aber auch als Aktionsware im Niedrigpreissegment angekommen. Die Grills benötigen nur eine geringe Kohlemenge und können trotzdem große Mengen an giftigem Kohlenmonoxid freisetzen. Es gibt immer wieder Meldungen, dass Personen, die diese Grills in Innenräumen und Wohnwagen verwenden Kohlenmonoxidvergiftungen erleiden. Die Verwendung solcher Grills in Innenräumen ist ein eklatantes Fehlverhalten der Verwender. Dem kann allerdings nur mit eindeutigen Warnhinweisen entgegengewirkt werden. Bei den überprüften Grills wurde daher ein Augenmerk auf Warnhinweise und Bedienungsanleitung gerichtet. In allen Bedienungsanleitungen wurde darauf hingewiesen, dass diese nur im Freien oder bei sehr guter Lüftung verwendet werden dürfen. Dies ist insofern ein Fortschritt, weil früher auf die Bedienungsanleitung der Holzkohle Bezug genommen wurde. Auf zwei Produkten war direkt ein entsprechender Warnhinweis angebracht, der leider noch nicht vorgeschrieben ist Knieschoner Knieschoner schützen das Knie bei knienden arbeiten vor Prellungen, Blutergüssen, Schürfwunden chronischen Erkrankungen und Verschleißerscheinungen. In der Vergangenheit wurde bei Knieschonern öfter die Kennzeichnung und die fehlende Informationsbroschüre bei Knieschonern bemängelt. Insbesondere die Informations-broschüre, die alle relevanten und zweckdienlichen Angaben zum Produkt und seiner Verwendung (z. B. Knieschutztyp oder Hinweis zur Pflege und Reinigung) beinhalten muss ist für den Verwender von großer Wichtigkeit. Mit dem Projekt sollte überprüft werden ob die in der Vergangenheit festgestellten Mängel weiterhin anzutreffen sind. Man unterscheidet grundsätzlich zwei Knieschutztypen: Typ 1 wird von anderer Kleidung unabhängig am Bein befestigt. Typ 2 wird in dafür vorgesehene Taschen an den Hosenbeinen gesteckt. Geprüft wurden vom Regierungspräsidium Kassel Dez. 35. insgesamt 12 Knieschoner. Davon waren 10 Knieschoner Knieschutztyp 1 und 2 Knieschoner Knieschutztyp 2. Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass alle überprüften Produkte in Bezug auf Kennzeichnung und Informationsbroschüre keinen Anlass zu Beanstandungen gaben. 11 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

13 GS Kennzeichnung Das GS-Zeichen ist ein Sicherheitszeichen, das auf freiwilliger Basis vom Hersteller erworben werden kann. Ein Ziel ist, die Verbraucher vor vermeintlich sicheren bzw. geprüften Produkten zu schützen, die möglicherweise nicht den Vorschriften des Produktsicherheits-gesetzes entsprechen. Händler oder Importeure, die gefälschte GS-Zeichen auf den Produkten platzieren, täuschen die Verbraucher und verschaffen sich somit einen unlauteren Wettbewerbsvorteil. Häufig wird das GS-Zeichen auf nicht GS geprüften Produkten angebracht und somit Missbrauch mit dem Gütesiegel betrieben. Das Regierungspräsidium Kassel, Dez hat im Rahmen des Projekts eine formale Prüfung der GS- und CE-Kennzeichnung vorgenommen. Es wurden Produkte aus den Produktbereichen Elektrogeräte, Maschinen, Spielzeug und Werkzeug in der Regel in Baumärkten und Spielzeugläden überprüft. Die Auswertung ergab, dass von den mit einem GS-Zeichen beworbenen Produkten alle Produkte über ein gültiges GS-Zertifikat verfügten. 12 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

14 Anzahl der Vorgänge Anzahl dervvorgängel 3.3 Entwicklung der aktiven Marktüberwachung Die Anzahl der Vorgänge der aktiven Marktüberwachung ist in 2017 erfreulicherweise wieder angestiegen. Der Anstieg ist auf die Regierungspräsidien Kassel und Gießen zurückzuführen. Beim Regierungspräsidium Darmstadt ist die Tendenz weiterhin fallend. Vorgänge der aktiven Marktüberwachung Jahr Hessen RP Da RP Gi RP Ks 3.4 Reaktive Marktüberwachung Anlass für das Tätigwerden der Marktüberwachung ist hier eine von außen zugegangene Information über ein vermeintlich mangelhaftes Produkt. Im Rahmen der reaktiven Marktüberwachung wird auf aktuelle Ereignisse, wie z.b. Unfälle, Beschwerden, Mängelmeldungen, Rapex-Meldungen, Meldungen des Zolls, Staffelstab-Übergaben im ICSMS u. ä., reagiert. reaktive Marktüberwachungsvorgänge Jahr Hessen RP Da RP Gi RP Ks Linear (Hessen) 13 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

15 Regierungspräsidium Die Anzahl der reaktiven Marktüberwachungsvorgänge ist zwar seit 2010 tendenziell steigend, die Ursache hierfür ist aber nahezu ausschließlich der Anstieg der Meldungen des Zolls beim Regierungspräsidium Darmstadt. 3.5 Kontrollmitteilungen des Zolls In 2017 wurden erstmals die Kontrollmitteilungen des Zolls separat erfasst, da diese einen immer größeren Umfang im Bereich der reaktiven Marktüberwachung einnehmen. Die Gesamtzahl der Kontrollmitteilungen des Zoll betrug im Jahr 2017 in Hessen Nachfolgenden ist die Anzahl der Kontrollmittelung je Regierungspräsidium dargestellt Kontrollmitteilungen je Regierungspräsidium 88 % (1034) der Kontrollmitteillungen entfallen auf das Regierungspräsidium Darmstadt. Kontrollmitteilungen je Regierungspräsidium Gießen 13 Kassel 126 Darmstadt Anzahl der Kontrollmitteilungen Kontrollmitteilungen und Risikostufen Rund 76 % der aufgrund der Kontrollmitteilungen überprüften Produkte wiesen eine Nichtkonformität ohne Risiko aus. 7,6 % der Produkte waren mängelfrei. Zudem handelt es sich bei diesen Meldungen häufig um Einzelprodukte im Rahmen von Privateinfuhren. Wirklich gefährliche Produkte werden beim Zoll eher seltener abgefangen (4%). Die Effektivität der Bearbeitung dieser Meldungen in der jetzigen Form ist daher zu hinterfragen. 14 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

16 Risikostufen Risikostufen Kontrollmitteilungen und Risikostufen (Hessen) ernstes Risiko hohes Risiko mittleres Risiko geringes Risiko Nichtkonformität ohne Risiko kein Mangel gesamt Anzahl der Meldungen Kontrollmitteilungen und Risikostufen Regierungspräsidium Darmstadt Kontrollmitteilungen und Risikostufen (RP Darmstadt) ernstes Risiko 39 hohes Risiko 2 mittleres Risiko 112 geringes Risiko 13 Nichtkonformität ohne Risiko 823 kein Mangel 45 gesamt Anzahl der Meldungen 15 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

17 Anzahl der Vorgänge 3.6 Entwicklung der Marktüberwachung insgesamt Ab 2015 ist ein kontinuierlicher Abfall zu verzeichnen. Der Anstieg in 2017 ist ausschließlich auf Meldungen des Zolls zurückzuführen Anzahl der Marktüberwachungsvorgänge Jahr Hessen RP Da RP Gi RP Ks Linear (Hessen) 3.7 Entwicklung der Notifikationen in Deutschland und Europa 16 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

18 Die grüne Linie stellt die von Hessen zu bearbeitenden Rapex-Meldungen dar (gem. dem unter den Ländern vereinbarten arbeitsteiligen Verfahrens zur Bearbeitung von Rapex-Meldungen). Für Deutschland und Europa liegen die aktuellen Zahlen noch nicht vor. 4 Gremienarbeit Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration und die Regierungspräsidien arbeiteten in 2016 in verschiedenen Gremien mit. Hierbei handelte es sich um den Arbeitsausschuss Marktüberwachung (AAMÜ), die Kommission für Arbeitsschutz und Normung (KAN), die Arbeitsgruppe Leitlinien zum Produktsicherheitsgesetz (LV 36) und den Arbeitskreis der Geräteuntersuchungsstellen der Länder (AKGL). In diesen überregional ausgerichteten Gremien wurden hessische Positionen in Abstimmungsprozessen wirkungsvoll eingebracht und vertreten. Zusätzlich stellt Hessen die Richtlinienvertretung für die Explosionsschutz-Richtlinie (RL 2014/34/EU). 5 Gesetzliche Grundlagen Nationale Regelungen Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz ProdSG) 1. Verordnung zum ProdSG Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt 2. Verordnung zum ProdSG Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug 6. Verordnung zum ProdSG Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt 7. Verordnung zum ProdSG Gasverbrauchseinrichtungsverordnung 17 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

19 8. Verordnung zum ProdSG Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt 9. Verordnung zum ProdSG Maschinenverordnung 10. Verordnung zum ProdSG Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten 11. Verordnung zum ProdSG Explosionsschutzverordnung 12. Verordnung zum ProdSG Aufzugsverordnung 13. Verordnung zum ProdSG Aerosolpackungsverordnung 14. Verordnung zum ProdSG Druckgeräteverordnung 32. BImSchV Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung Verordnung über die Bereitstellung kindergesicherter Feuerzeuge auf dem Markt Feuerzeugverordnung Europäische Reglungen VERORDNUNG (EG) Nr. 765/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RA- TES vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates VERORDNUNG (EG) Nr. 764/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RA- TES vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG 18 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

20 6 Anlagen Projektberichte der Behörden für Arbeitsschutz und Produktsicherheit 19 Ergebnisbericht Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes

21 Regierungspräsidium Kassel Dezernat 35.3 Marktüberwachungsprojekt 2017 Sicherheit von Spielzeug -Schalldruckpegel von Spielzeug- Dezernat 35.3 Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe Hessische Geräteuntersuchungsstelle Knost, Christina Tel. 0561/ Stand: Abschlussbericht Schalldruckpegel von Spielzeug

22 1 Einleitung Die hessische Marktüberwachung überprüft in einem mehrjährigen Projekt Schalldruckpegel von Spielzeug seit 2015 die Einhaltung der akustischen Anforderungen an Spielzeug. Die akustischen Anforderungen des Abschnitts 4.20 der DIN EN 71-1 an Spielzeug wurden im Jahr 2013 umfangreich überarbeitet. Sie gelten nun für alle Spielzeuge, die dazu ausgelegt sind, Schall zu erzeugen. Für zahlreiche Spielzeuge wurden damit erstmalig Grenzwerte für den Schalldruckpegel festgelegt. Im Rahmen der Überarbeitung der akustischen Anforderungen der Norm wurden elf Spielzeugarten definiert und die Prüfverfahren und die Grenzwerte für den Schalldruckpegel für Dauer- und Impulsgeräusche überarbeitet bzw. neu festgelegt. Im Rahmen des mehrjährigen Schwerpunktprojektes sollen die akustischen Anforderungen für typische Spielzeuge der elf Spielzeugarten überprüft werden. Im Jahr 2015 startete das Projekt mit der schwerpunktmäßigen Überprüfung der Spielzeugarten Tisch- und Bodenspielzeug und Perkussionsspielzeug. Die Hälfte der im Jahr 2015 überprüften 14 Spielzeuge hielt die akustischen Anforderungen nicht ein. Bei der Fortführung des Projektes im Jahr 2016 wurden die Spielzeugarten Spielzeug zum Ziehen oder Schieben und Handgehaltenes Spielzeug überprüft. Dabei hielt ein Spielzeug der 10 überprüften Produkte die Anforderungen nicht ein. Zur Fortführung des Projektes im Jahr 2017 wurden die Spielzeugarten Spielzeug mit Zündhütchen und Mit der Stimme betätigtes Spielzeug überprüft. Insgesamt lagen 5 unterschiedliche Spielzeuge zur Prüfung vor. 2 Abschlussbericht Schalldruckpegel von Spielzeug

23 2 Rechtsgrundlagen Bei der Prüfung und Beurteilung der Spielzeuge wurden die nachfolgend aufgeführten Dokumente in der jeweils gültigen Fassung berücksichtigt. Die Prüfung erfolgte gemäß dem ProdSG. Als Prüfgrundlage diente: DIN EN 71-1: Februar 2015 (Deutsche Fassung EN 71-1: 2014), Sicherheit von Spielzeug Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften Unter Berücksichtigung von: Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) vom Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug 2. ProdSV) vom Projektdurchführung 3.1 Produktspektrum Die akustischen Anforderungen des Abschnitts 4.20 der DIN EN 71-1 gelten für alle Spielzeuge, die dafür konzipiert sind, ein Geräusch abzugeben, unabhängig vom Alter des Kindes, für das das Spielzeug bestimmt ist. Als Spielzeuge gelten alle Produkte, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Personen unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden. 1 Im Abschnitt 4.20 der DIN EN 71-1 sind 11 Spielzeugarten definiert und entsprechende Grenzwerte für die Dauerschall- und Impulsschalldruckpegel festgelegt worden. In den Schwerpunktprojekten 2015 und 2016 wurde die Einhaltung der akustischen Anforderungen bereits für mehrere Spielzeugarten überprüft. Spielzeugarten nach Abschnitt 4.20 der DIN EN 71-1 (hessisches Schwerpunktprojekt): 1 Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug, vgl. Artikel 2 Geltungsbereich. 3 Abschlussbericht Schalldruckpegel von Spielzeug

24 Tisch- oder Bodenspielzeug (Projekt 2015) Perkussionsspielzeug (Projekt 2015) Spielzeug zum Ziehen oder Schieben (Projekt 2016) Handgehaltenes Spielzeug (Projekt 2016) Spielzeug mit Zündhütchen (Projekt 2017) Mit der Stimme betätigtes Spielzeug (Projekt 2017) Quietschspielzeug (Projekt 2018) Rasseln (Projekt 2019) Blasspielzeug (Projekt 2019) Ohrnahes Spielzeug (Projekt 2020) Spielzeug mit Kopf- oder Ohrhörern (Projekt 2020) Im Schwerpunktprojekt 2017 wurde die Einhaltung der akustischen Anforderungen bei den Spielzeugarten Spielzeug mit Zündhütchen und Mit der Stimme betätigtes Spielzeug überprüft. Spielzeug mit Zündhütchen: Spielzeugpistolen, bei denen Schall durch das Abfeuern von Zündhütchen erzeugt wird. Abbildung 1: Amorces (8-Schuss Ringmunition) für Spielzeugpistole Mit der Stimme betätigtes Spielzeug: Spielzeug, bei dem durch eine elektronisch verstärkte oder verzerrte Stimme Schall erzeugt wird. Der Ausgangsschallpegel hängt dabei auch vom Eingangsschallpegel der Stimme ab z.b. Funksprechgeräte, Mikrofon, Megafon. Abbildung 2: Produktbeispiele Megafon und Mikrofon 4 Abschlussbericht Schalldruckpegel von Spielzeug

25 3.2 Probenahme Die Probenauswahl erfolgte im ersten und zweiten Quartal des Jahres 2017 durch das beteiligte Vollzugsdezernat des Regierungspräsidiums Gießen. Insgesamt wurden 5 unterschiedliche Spielzeuge ausgewählt. Die Probenahme erfolgte in der Fachabteilung von zwei Kaufhäusern (3 Prüfmuster) und in der Fachabteilung von zwei Drogeriemärkten (2 Prüfmuster). 3.3 Prüfinhalte Im Rahmen des Projektes wurde die Einhaltung der akustischen Anforderungen auf Grundlage der DIN EN 71-1 zur Umsetzung der Sicherheitsanforderungen der Spielzeugrichtlinie und die Angabe von Kennzeichnungen überprüft. Für jedes Produkt wurde ein Prüfbericht erstellt. Akustische Anforderungen Die Überprüfung der Einhaltung der akustischen Anforderungen wurde auf Grundlage des Abschnitts 4.20 der DIN EN 71-1 in einem akkreditierten Prüflabor durchgeführt. Abhängig von der jeweiligen Spielzeugart waren unterschiedliche Prüfverfahren nach Abschnitt 8.28 der DIN EN 71-1 anzuwenden. Für jedes Prüfmuster wurden die nachfolgend aufgeführten Schalldruckpegel ermittelt: der A-bewertete zeitlich gemittelte Emissions-Schalldruckpegel L pa, der C-bewertete Emissions-Spitzenschalldruckpegel L pcpeak. Kennzeichnungen Im Rahmen des Projektes wurde die Kennzeichnung der Produkte durch das Vollzugsdezernat des Regierungspräsidiums Gießen überprüft. Hierbei wurde die CE- Kennzeichnung, die Herstellerangabe und die Angabe von Identifikationszeichen auf Grundlage der 2. ProdSV überprüft, sowie die Konformitätserklärungen und die technischen Unterlagen. 5 Abschlussbericht Schalldruckpegel von Spielzeug

26 4 Ergebnisse Bei drei Spielzeugen der im Rahmen des Projektes überprüften fünf Spielzeuge wurden Mängel ermittelt. 4.1 Akustische Anforderungen Zwei Spielzeuge der Spielzeugart Mit der Stimme betätigtes Spielzeug erfüllten bei Prüfung nach Abschnitt der DIN EN 71-1 nicht die akustischen Anforderungen nach Abschnitt der DIN EN Der Grenzwert für den A-bewerteten zeitlich gemittelten Emissions-Schalldruckpegel L pa wurde überschritten. Alle übrigen Grenzwerte nach Abschnitt 4.20 der DIN EN 71-1 wurden bei den überprüften Spielzeugen eingehalten. Spielzeugart Prüfmuster Schalldruckpegel L pa [db] Grenzwert (Messwerte je Funktion und Prüfmuster) Spitzenschalldruckpegel L pcpeak [db] Grenzwert (Messwerte je Funktion und Prüfmuster) Spielzeug mit Zündhütchen Spielzeugpistole 90 db (74,6 db; 74,3 db) 125 db (113,1 db; 112,7 db) Megafon 1 80 db (82,4 db; 81,9 db) 110 db (97,3 db; 97,7 db) Megafon 2 80 db (75,6 db; 77,9 db) 110 db (94,7 db; 97,3 db) Mit der Stimme betätigtes Spielzeug Mikrofon 1 80 db (90,6 db; 86,6 db; 110 db (105,7 db; 103,8 db; 86,0 db; 83,5 db) 102,8 db; 100,9 db) 80 db 110 db Mikrofon 2 (66,1 db; 63,0 db; 69,7 db; 79,6 db; (81,4 db; 85,9 db; 89,2 db; 97,5 db; 64,4dB; 62,4 db; 79,1 db; 84,3 db; 67,1 db; 77,9 db) 85,7 db; 95,5 db) Tabelle 1: Ergebnisse im Bereich Akustische Anforderungen 6 Abschlussbericht Schalldruckpegel von Spielzeug

27 4.2 Kennzeichnungen Bei einem der fünf überprüften Spielzeuge wurden Kennzeichnungsmängel ermittelt, Herstellerangabe und Identifikationszeichen waren nicht am Produkt vorhanden. 4.3 Gesamtergebnis Insgesamt wurden im Rahmen des Schwerpunktprojektes 2017 Schalldruckpegel von Spielzeug fünf unterschiedliche Spielzeuge überprüft. Bei drei Spielzeugen wurden Mängel festgestellt. Die Mängel verteilen sich wie folgt: Bei zwei Spielzeugen wurden die akustischen Anforderungen nach Abschnitt 4.20 der DIN EN 71-1 nicht eingehalten. Bei einem Spielzeug wurden Kennzeichnungsmängel ermittelt. 40% 60% Mängel Diagramm 1: Gesamtergebnis 5 Maßnahmen Die Produktinformationen und die Ergebnisse der Prüfungen zu jedem Spielzeug wurden von dem Vollzugsdezernat des Regierungspräsidiums Gießen in das ICSMS 2 -System eingestellt. Bei zwei Produkten mit Mängeln war der zuständige Hersteller/Importeur nicht im Aufsichtsbezirk des Regierungspräsidiums Gießen ansässig, daher wurden die für die Herstellerfirmen zuständigen Marktüberwachungsbehörden über die festgestellten Mängel durch Staffelstababgabe in ICSMS informiert. Bei einem Produkt mit Grenzwertüberschreitung für den Schalldruckpegel wurden bereits Maßnahmen durch den zuständigen Wirtschaftsakteur umgesetzt. Die beiden anderen Vorgänge zu Produkten mit Mängeln sind noch in Bearbeitung. Die Händler, bei denen die Probenahme erfolgte, werden über die Prüfergebnisse informiert. 2 ICSMS: Information and communication system for the pan-european market surveillance ( 7 Abschlussbericht Schalldruckpegel von Spielzeug

28 6 Fazit Im Schwerpunktprojekt 2017 Schalldruckpegel von Spielzeugen wurde eine Mängelquote von 60 % ermittelt. Drei der überprüften Spielzeuge wiesen im Bereich der durchgeführten Prüfungen (Akustische Anforderungen, Kennzeichnungen) Mängel auf. Erfreulich bei den Ergebnissen der Schwerpunktaktion ist, dass nur bei einem Produkt Kennzeichnungsmängel ermittelt wurden. Allerdings fand im Rahmen des Projektes auch nur eine Kennzeichnungsprüfung auf Grundlage der 2. ProdSV statt und keine Überprüfung der kompletten Kennzeichnungsvorschriften nach der Spielzeugnorm DIN EN Im Mittelpunkt des Projektes 2017 stand die Überprüfung der Einhaltung der akustischen Anforderungen des Abschnitts 4.20 der DIN EN 71-1 für die Spielzeugarten Spielzeug mit Zündhütchen und Mit der Stimme betätigtes Spielzeug. Bereits bei der Probenahme durch das Vollzugsdezernat Gießen hatte sich gezeigt, dass bei der Spielzeugart Spielzeug mit Zündhütchen kaum Produkte angeboten werden. Diese Produktgruppe findet sich in erster Linie saisonal zur Faschingszeit im Handel. Und auch dann zeigt sich, dass die Produktvielfalt -sowohl die Pistolen als auch die Amorces betreffend- auf wenige Anbieter beschränkt ist. Spielzeugpistolen, bei denen die Geräuschbildung im Mittelpunkt steht, stellen derzeit nur ein kleines Produktsegment dar. Bei der Spielzeugart Mit der Stimme betätigtes Spielzeug hielten 50 % der überprüften Spielzeuge die akustischen Anforderungen der DIN EN 71-1 nicht ein. Da im Projekt aber nur vier Spielzeuge dieser Produktgruppe überprüft worden sind, sollte in einem zukünftigen Projekt in diesem Bereich ein Schwerpunkt gelegt werden. Bei der Fortsetzung des Schwerpunktprojektes im Jahr 2018 soll die Einhaltung der akustischen Anforderungen für die Spielzeugart Quietschspielzeug überprüft werden. 8 Abschlussbericht Schalldruckpegel von Spielzeug

29 Regierungspräsidium Kassel Dezernat 35.3 Marktüberwachungsprojekt 2017 Sicherheit von Spielzeug -Überprüfung von Geschossspielzeug- Dezernat 35.3 Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe Hessische Geräteuntersuchungsstelle Knost, Christina Tel. 0561/ Stand: Abschlussbericht Geschossspielzeug

30 1 Einleitung Der Spielzeughandel bietet eine große Auswahl von Geschossspielzeugen. Das Angebot reicht von klassischen Pfeil- und Bogensets, Kugelpistolen und Wurfscheiben bis zu einer großen Angebotspalette an unterschiedlichsten Varianten von Pistolen mit Saugnapf- und Schaumstoffpfeilen. In der Vergangenheit wurden immer wieder Geschossspielzeuge wegen zu hoher kinetischer Geschossenergien oder wegen ablösbarer Saugnäpfe bemängelt. Hierzu existiert eine Vielzahl von Rapexmeldungen 1. Im Zusammenhang mit der kinetischen Energie der unterschiedlichen Geschossarten wird die Gefahr von Augenverletzungen diskutiert. Im Rahmen des hessischen Schwerpunktprojektes 2017 Geschossspielzeug sollten 10 Geschossspielzeuge mit möglichst unterschiedlichen Geschosstypen überprüft werden. Im Fokus des Projektes stand die Einhaltung der Grenzwerte für die kinetische Energie der Geschosse auf Grundlage des Abschnitts 4.17 der DIN EN Rechtsgrundlagen Bei der Prüfung und Beurteilung der Spielzeuge wurden die nachfolgend aufgeführten Dokumente in der jeweils gültigen Fassung berücksichtigt. Die Prüfung erfolgte gemäß dem ProdSG. Als Prüfgrundlage diente: DIN EN 71-1: Februar 2015 (Deutsche Fassung EN 71-1: 2014), Sicherheit von Spielzeug Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften DIN EN : Juni 2013 (Deutsche Fassung EN : 2012), Erstellen von Gebrauchsanleitungen Gliederung, Inhalt und Darstellung Teil 1: Allgemeine Grundsätze und ausführliche Anforderungen Unter Berücksichtigung von: Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) vom Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug 2. ProdSV) vom RAPEX Rapid Exchange of Information System 2 Abschlussbericht Geschossspielzeug

31 3 Projektdurchführung 3.1 Produktspektrum Die Produktgruppe der Geschossspielzeuge wird laut Begriffsdefinition des Abschnitts 3 Begriffe der DIN EN 71-1 in Geschossspielzeug mit gespeicherter Energie (Abschnitt 3.47) und Geschossspielzeug ohne gespeicherte Energie (Abschnitt 3.48) unterschieden. Bei Geschossspielzeug mit gespeicherter Energie werden die Geschosse mit Hilfe eines Abschussmechanismus angetrieben, der in der Lage ist Energie zu speichern (z.b. Pistolen mit Federkraftantrieb). Bei Geschossspielzeug ohne gespeicherte Energie werden die Geschosse mit Hilfe der vom Kind direkt aufgebrachten Energie verschossen (z.b. Pusterohre oder Pfeil - und Bogenspielzeug). Geschossspielzeuge variieren in ihrer Form und Aufmachung, der Größe und dem Gewicht, im Abschussmechanismus und den verwendeten Geschossen. Im Rahmen des Schwerpunktprojektes 2017 Geschossspielzeug wurden nachfolgend aufgeführte zehn Geschossspielzeuge überprüft. Zwei Spielzeuge ohne gespeicherte Energie: 1 Pfeil- und Bogenspielzeug mit Saugnapfpfeilen, 1 Pustespielzeug mit scheibenförmigen Kunststoffgeschossen. Acht Spielzeuge mit gespeicherter Energie: 3 Pistolen mit Schaumstoffpfeilen, 1 Pistole mit Saugnapfpfeilen, 1 Pistole mit Schaumstoffbällen, 1 Pistole mit Gummigeschossen, 2 Pistolen mit Kugelgeschossen. Die verwendeten Geschosse werden in starre Geschosse und elastische Geschosse oder Geschosse mit elastischen Aufprallspitzen unterschieden. 3 Abschlussbericht Geschossspielzeug

32 Abbildung 1: Überprüfte Geschossarten 3.2 Probenahme Die Probenauswahl erfolgte im zweiten und dritten Quartal des Jahres 2017 durch das beteiligte Vollzugsdezernat des Regierungspräsidiums Gießen. Insgesamt wurden 10 unterschiedliche Geschossspielzeuge bei sieben Anbietern von Spielzeug ausgewählt. Die Probenahme erfolgte in einem Fachgeschäft (1 Prüfmuster), in der Fachabteilung von zwei unterschiedlichen Kaufhäusern (4 Prüfmuster), in der Fachabteilung von einem Großhändler (1 Prüfmuster), in der Fachabteilung von einem Drogeriemarkt (1 Prüfmuster) und bei zwei Discountern (2 Prüfmuster). 4 Abschlussbericht Geschossspielzeug

33 3.3 Prüfinhalte Im Rahmen des Projektes wurde die Einhaltung der Anforderungen an Geschossspielzeug auf Grundlage der DIN EN 71-1 zur Umsetzung der Sicherheitsanforderungen der Spielzeugrichtlinie und die Angabe von Kennzeichnungen überprüft. Für jedes Produkt wurde ein Prüfbericht erstellt. Kennzeichnungen Im Projekt wurden die Kennzeichnungen der Produkte auf Grundlage des Abschnitts 7 der DIN EN 71-1 und auf Grundlage der 2. ProdSV überprüft (Warnhinweise, CE- Kennzeichnung, Herstellerangaben, Identifikationszeichen). Weiterhin wurden die Konformitätserklärungen und die technischen Unterlagen vom Vollzugsdezernat Gießen beim Produktverantwortlichen abgefragt und überprüft. Für Geschossspielzeuge werden nach DIN EN 71-1 spezielle Warnhinweise zur Gefahr bei der Verwendung von Fremdgeschossen und zur Gefahr von Augenverletzungen bei bestimmten Geschossen gefordert. Abbildung 2: Typischer Warnhinweis für Geschossspielzeug Anforderungen an Geschossspielzeug Die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an Geschossspielzeug erfolgte auf Grundlage des Abschnitts 4.17 der DIN EN Es wurden unterschiedliche Prüfverfahren nach Abschnitt 8 der DIN EN 71-1 durchgeführt. Im Fokus der Überprüfung stand die Einhaltung der Grenzwerte für die kinetische Energie der Geschosse. Je nach Art des Geschossspielzeugs kamen unterschiedliche Anforderungen und Prüfverfahren zur Anwendung. Nachfolgende Punkte wurden im Wesentlichen überprüft: Maße von Geschossen (Radien von starren Geschossen und die Länge von Geschossen mit Saugnapf), Ablösbarkeit von Saugnäpfen (Drehmomentprüfung, Zugprüfung), Kinetische Energie von starren und elastischen Geschossen, Kinetische Energie pro Flächeneinheit (relevant bei bestimmten Pfeilen mit elastischen Aufprallspitzen). 5 Abschlussbericht Geschossspielzeug

34 4 Ergebnisse Bei sieben Spielzeugen der im Rahmen des Projektes überprüften zehn Spielzeuge wurden Mängel ermittelt. 4.1 Kennzeichnungen Bei der Prüfung der Spielzeuge in der hessischen Geräteuntersuchungsstelle wurde die Kennzeichnung der Prüfmuster mit Warnhinweisen zu Geschossen und Kleinteilen auf Grundlage des Abschnitts 7 der DIN EN 71-1 überprüft. Vom Vollzugsdezernat Gießen wurde die Kennzeichnung der Produkte mit Herstellerangabe, CE-Kennzeichnung und Angabe eines Identifikationszeichens auf Grundlage der 2. ProdSV überprüft, sowie die Konformitätserklärungen und die technischen Unterlagen. Bei sieben der überprüften Spielzeuge wurden folgende Mängel bei der Kennzeichnung der Geschossspielzeuge ermittelt. Bei zwei Spielzeugen war keine Herstellerangabe und kein Identifikationszeichen am Produkt vorhanden. Bei fünf Produkten waren Warnhinweise aufgrund ihrer geringen Schriftgröße nicht gut lesbar. Bei einem Produkt war der Text des Warnhinweises nicht korrekt. Abbildung 3: Nicht gut lesbare Warnhinweise 6 Abschlussbericht Geschossspielzeug

35 4.2 Anforderungen an Geschossspielzeug Bei der technischen Überprüfung der spezifischen Anforderungen an Geschossspielzeug nach Abschnitt 4.17 der DIN EN 71-1 in Verbindung mit den unterschiedlichen Prüfverfahren nach Abschnitt 8 der DIN EN 71-1 ergaben sich für die überprüften zehn Geschossspielzeuge keine Mängel. Bei der Überprüfung der Maße von Geschossen, der Ablösbarkeit von Saugnäpfen, der kinetischen Energie von starren und elastischen Geschossen und der kinetische Energie pro Flächeneinheit ergaben sich keine Mängel. Im Mittelpunkt des Schwerpunktprojektes stand die Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte für die kinetische Energie der Geschosse. Die ermittelten kinetischen Energien lagen weit unterhalb der Grenzwerte. Der Grenzwert für die maximale kinetische Energie beträgt laut DIN EN 71-1 für starre Geschosse 0,08 Joule. Für die kinetische Energie der starren Geschosse (Kunststoffkugeln) wurde ein Wert von 0,01 Joule ermittelt. Der Grenzwert für die maximale kinetische Energie beträgt laut DIN EN 71-1 für elastische Geschosse oder Geschosse mit elastischen Aufprallspitzen 0,5 Joule. Die ermittelten Werte für die kinetische Energie dieser Geschosse lagen zwischen 0,01 Joule und 0,33 Joule. 4.3 Gesamtergebnis Insgesamt wurden im Rahmen des Schwerpunktprojektes 2017 Geschossspielzeug zehn unterschiedliche Spielzeuge überprüft. Bei sieben Spielzeugen wurden Kennzeichnungsmängel ermittelt, insbesondere bezüglich der Sicherheitshinweise. Bei der weiteren sicherheitstechnischen Überprüfung der spezifischen Anforderungen an Geschossspielzeug nach Abschnitt 4.17 der DIN EN 71-1 ergaben sich keine weiteren Sicherheitsmängel. 30% Mängel 70% Diagramm 1: Gesamtergebnis 7 Abschlussbericht Geschossspielzeug

36 5 Maßnahmen Die Produktinformationen zu jedem Spielzeug wurden vom Vollzugsdezernat des Regierungspräsidiums Gießen in das ICSMS 2 -System eingestellt. Die Überprüfung der Geschossspielzeuge durch die hessische Geräteuntersuchungsstelle wurde im Januar 2018 abgeschlossen. Die Überprüfung der Kennzeichnung der Produkte auf Grundlage der 2. ProdSV, der Konformitätserklärungen und der technischen Unterlagen wurde durch das Vollzugsdezernat des Regierungspräsidiums Gießen durchgeführt. Für ein Produkt wurden dem Vollzugsdezernat noch nicht die Konformitätsunterlagen vorgelegt. Sobald dem Vollzugsdezernat alle Prüfberichte und Unterlagen vorliegen, werden entsprechende Maßnahmen gegenüber dem Hersteller/Importeur veranlasst. Ist der zuständige Hersteller/Importeur nicht im Aufsichtsbezirk des Regierungspräsidiums Gießen ansässig, werden die für die Herstellerfirmen zuständigen Marktüberwachungsbehörden über die festgestellten Mängel durch Staffelstababgabe in ICSMS informiert. Die Händler, bei denen die Probenahme erfolgte, werden ebenfalls über die Prüfergebnisse informiert. 6 Fazit Im Schwerpunktprojekt 2017 Geschossspielzeug wurde eine Mängelquote von 70 % ermittelt. Sieben der überprüften Spielzeuge wiesen im Bereich der durchgeführten Prüfungen Mängel bei den Kennzeichnungen auf. Genau wie bereits in Vorjahresaktionen zeigt sich, dass nach wie vor der Großteil der überprüften Spielzeuge nicht korrekt gekennzeichnet ist. Negativ auffällig ist, dass bei der Hälfte der überprüften Produkte die Angabe von Warnhinweisen nicht in Ordnung ist. Vorhandene Warnhinweise sind aufgrund ihrer geringen Schriftgröße nicht gut lesbar. Im Rahmen des Projektes waren davon insbesondere die produktspezifischen Warnhinweise für Geschossspielzeug betroffen. Bei bestimmten Geschossspielzeugen muss der Nutzer auf die Gefahr beim möglichen Einsatz von Fremdgeschossen und auf die Gefahr beim Zielen auf Augen und Gesicht aufmerksam gemacht werden. Der Verbraucher wird durch die bemängelten Warnhinweise nicht ausreichend und in geeigneter Weise über Gefahren informiert, so dass die Warnhinweise letztlich wirkungslos sind. Hersteller und Importeure sollten weiter für diese Problematik sensibilisiert werden. 2 ICSMS: Information and communication system for the pan-european market surveillance ( 8 Abschlussbericht Geschossspielzeug

37 Erfreulich ist, dass kein Produkt bei der technischen Überprüfung der spezifischen Anforderungen an Geschossspielzeug insbesondere der Einhaltung der maximalen kinetischen Energie - Mängel aufwies. Die Überprüfung erfolgte für insgesamt sieben unterschiedliche Geschossarten. Damit wurde ein breites Spektrum an Geschossspielzeugen überprüft. Bei der Bewertung der Ergebnisse ist aber sicherlich zu beachten, dass fast alle Prüfmuster aus Fachabteilungen oder Spielzeugfachgeschäften stammten. Derzeit liegt der Normenentwurf A2 zur Spielzeugnorm DIN EN 71-1 vor. Durch diesen Entwurf werden die Anforderungen an Geschossspielzeug umfangreich überarbeitet. Die Änderung betrifft sowohl Begriffsdefinitionen, wie auch neue Anforderungen und Prüfungen. Insbesondere werden der Grenzwert und die Bestimmung der kinetischen Energie pro Kontaktfläche komplett neu definiert. Hierdurch soll dem Risiko von Augenverletzungen durch Geschosse besser begegnet werden. Nach Inkrafttreten der Änderung A2 sollte daher nochmals ein Schwerpunktprojekt zu Geschossspielzeug durchgeführt werden. Hierbei sollte die Probenahme auch vermehrt in typischen Sonderpostenmärkten erfolgen. 9 Abschlussbericht Geschossspielzeug

38

39 Regierungspräsidium Kassel Dezernat 35.3 Marktüberwachungsprojekt 2017 Sicherheit von Spielzeug -Mundbetätigtes Spielzeug- Dezernat 35.3 Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe Hessische Geräteuntersuchungsstelle Knost, Christina Tel. 0561/ Stand: Abschlussbericht Mundbetätigtes Spielzeug

40 1 Einleitung Die hessische Marktüberwachung hat bereits im Jahr 2012 ein Schwerpunktprojekt Mundbetätigtes Spielzeug durchgeführt. Hierbei ergab sich eine Mängelquote von 68 %. Bei 17 der 25 überprüften Spielzeuge wurden verschluckbare Kleinteile ermittelt. Anlass für das damalige Projekt war eine neue Sicherheitsanforderung der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG. Die Anforderungen an mundbetätigtes Spielzeug wurden mit den Anforderungen an Spielzeug für Kinder unter drei Jahren gleichgesetzt. Am gesamten mundbetätigten Spielzeug dürfen keine abnehmbaren oder ablösbaren Kleinteile vorhanden sein, die verschluckbar sind oder eingeatmet werden können. Die hohe Mängelquote im Projekt 2012 hatte gezeigt, dass dringender Handlungsbedarf der Hersteller bei der Umsetzung der neuen Sicherheitsanforderung der Spielzeugrichtlinie bei der Produktgruppe mundbetätigtes Spielzeug bestand. Im Rahmen von Schwerpunktprojekten in den Jahren 2016 und 2017 wurde überprüft, ob die Umsetzung der neuen Sicherheitsanforderungen bei der Produktgruppe Mundbetätigtes Spielzeug stattgefunden hat. 2 Rechtsgrundlagen Bei der Prüfung und Beurteilung der Spielzeuge wurden die nachfolgend aufgeführten Dokumente in der jeweils gültigen Fassung berücksichtigt. Die Prüfung erfolgte gemäß dem ProdSG. Als Prüfgrundlage diente: DIN EN 71-1: Februar 2015 (Deutsche Fassung EN 71-1: 2014), Sicherheit von Spielzeug Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften DIN EN : Juni 2013 (Deutsche Fassung EN : 2012), Erstellen von Gebrauchsanleitungen Gliederung, Inhalt und Darstellung Teil 1: Allgemeine Grundsätze und ausführliche Anforderungen Unter Berücksichtigung von: Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) vom Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug 2. ProdSV) vom Abschlussbericht Mundbetätigtes Spielzeug

41 3 Projektdurchführung 3.1 Produktspektrum Die Anforderungen des Abschnitts 4.11 der DIN EN 71-1 an mundbetätigtes Spielzeug und anderes Spielzeug, das in den Mund genommen werden soll, gelten für alle mundbetätigten Spielzeuge, unabhängig vom Alter des Kindes, für das das Spielzeug bestimmt ist. Als Spielzeuge gelten Produkte, die dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren beim Spielen verwendet zu werden. 1 Im Rahmen des Schwerpunktprojektes 2017 wurden 10 mundbetätigte Spielzeuge folgender Produktkategorien überprüft: 3 Spielmusikinstrumente, 2 Pfeifen, 3 Fahrzeuge mit Ballonantrieb (Mundstück für Ballons), 1 Seifenblasenset, 1 Spielgebiss. 3.2 Probenahme Die Probenauswahl erfolgte im dritten Quartal des Jahres 2017 durch das beteiligte Vollzugsdezernat des Regierungspräsidiums Darmstadt, Standort Wiesbaden. Insgesamt wurden 10 unterschiedliche Spielzeuge ausgewählt. Die Probenahme erfolgte in den Spielzeugfachabteilungen von zwei Kaufhäusern. 3.3 Prüfinhalte Im Rahmen des Projektes wurde die Einhaltung der Anforderungen an mundbetätigtes Spielzeug auf Grundlage der DIN EN 71-1 zur Umsetzung der Sicherheitsanforderungen der Spielzeugrichtlinie und die Angabe von Kennzeichnungen überprüft. Für jedes Produkt wurde ein Prüfbericht erstellt. Kennzeichnungen Im Rahmen des Projektes wurden die Kennzeichnungen der Produkte auf Grundlage des Abschnitts 7 der DIN EN 71-1 und auf Grundlage der 2. ProdSV überprüft (Warnhinweise, CE-Kennzeichnung, Herstellerangaben, Identifikationszeichen). 1 Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug, vgl. Artikel 2 Geltungsbereich. 3 Abschlussbericht Mundbetätigtes Spielzeug

42 Anforderungen an mundbetätigtes Spielzeug Die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an mundbetätigtes Spielzeug erfolgte auf Grundlage des Abschnitts 4.11 der DIN EN Es wurden unterschiedliche Prüfverfahren nach Abschnitt 8 der DIN EN 71-1 durchgeführt. Das mundbetätigte Spielzeug selbst, seine Bestandteile und ablösbaren Teile müssen so groß sein, dass sie nicht unbeabsichtigt verschluckt oder eingeatmet werden können. An den Prüfmustern wurden die jeweils relevanten Belastungsprüfungen (Einweichprüfung, Drehmomentprüfung, Zugprüfung) durchgeführt. Bei mundbetätigten Spielzeugen für Kinder unter 36 Monaten wurden zusätzlich die nach Abschnitt 5.1 b) der DIN EN 71-1 geforderte Fallprüfung und Schlagprüfung durchgeführt. Alle abnehmbaren oder bei den Prüfungen abgelösten Teile dürfen nicht vollständig in den Zylinder für kleine Teile ( Schluckzylinder ) passen. 4 Ergebnisse Bei fünf Spielzeugen der im Rahmen des Projektes überprüften zehn Spielzeuge wurden Mängel ermittelt. 4.1 Kennzeichnungen Bei der Prüfung der Spielzeuge in der hessischen Geräteuntersuchungsstelle wurde die Kennzeichnung der Prüfmuster mit Warnhinweisen auf Grundlage des Abschnitts 7 der DIN EN 71-1 überprüft. Bei fünf der überprüften Spielzeuge wurden Mängel bei der Angabe der Warnhinweise ermittelt. Die nach Norm geforderten Warnhinweise waren aufgrund ihrer geringen Schriftgröße nicht gut lesbar und entsprachen damit nicht den Normvorgaben. Abbildung 1: Typischer Warnhinweis für Ballons. 4 Abschlussbericht Mundbetätigtes Spielzeug

43 Abbildung 2: Typischer Alterswarnhinweis zu Kleinteilen. Hinweis: Zum Zeitpunkt der Berichterstellung lagen die vollständigen Ergebnisse der Abfrage der Konformitätserklärungen und die Ergebnisse der Kennzeichnungsprüfung auf Grundlage der 2. ProdSV durch das Vollzugsdezernat des Regierungspräsidiums Darmstadt, Standort Wiesbaden noch nicht vor. 4.2 Ermittlung von Kleinteilen Ein Fahrzeug (mundbetätigtes Spielzeug für Kinder unter 3 Jahren) erfüllte nicht die Anforderungen des Abschnitts 5.1 b) der DIN EN Bei der Schlagprüfung nach Abschnitt 8.7 der DIN EN 71-1 brachen Teile vom Spielzeug ab. Die abgelösten Teile passen vollständig in den Zylinder für kleine Teile ( Schluckzylinder ) und gelten somit als verschluckbar. Abbildung 3: Abgebrochene Teile eines Spielzeugs, die vollständig in den Schluckzylinder passen. 5 Abschlussbericht Mundbetätigtes Spielzeug

44 4.3 Gesamtergebnis Insgesamt wurden im Rahmen des Schwerpunktprojektes 2017 Mundbetätigtes Spielzeug zehn unterschiedliche Spielzeuge überprüft. Bei fünf Spielzeugen wurden Mängel festgestellt. Bei einem Spielzeug entstanden bei den Prüfungen nach Abschnitt 8 der DIN EN 71-1 verschluckbare Kleinteile. Bei fünf Spielzeugen waren Warnhinweise nach Abschnitt 7 der DIN EN 71-1 aufgrund ihrer geringen Schriftgröße nicht gut lesbar. 50% 50% Mängel Diagramm 1: Gesamtergebnis 5 Maßnahmen Die Prüfberichte vom Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe werden vom Vollzugsdezernat des Regierungspräsidiums Darmstadt, Standort Wiesbaden in ICSMS 2 eingegeben, damit diese allen Marktüberwachungsbehörden zur Information zur Verfügung stehen. Die Kennzeichnungsprüfungen nach dem Produktsicherheitsgesetz (Herstellerangabe, Typenbezeichnung, CE-Zeichen) und teilweise die Prüfungen der Konformitätserklärungen konnten zum Zeitpunkt der Berichtserstellung noch nicht durchgeführt werden. Diese Prüfungen erfolgen, wenn die Hersteller die angeforderten Dokumente vorgelegt haben und wenn das Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe die Prüfmuster wieder an das Regierungspräsidium Darmstadt, Standort Wiesbaden zurückgesendet hat. Wenn alle Mängel bekannt sind, werden zur Risikoeinschätzung Risikobewertungen erstellt und Maßnahmen gegenüber den Herstellern 2 ICSMS: Information and communication system for the pan-european market surveillance ( 6 Abschlussbericht Mundbetätigtes Spielzeug

45 bzw. den Händlern veranlasst werden. Wenn die Hersteller der Spielzeuge nicht im Aufsichtsbezirk des Regierungspräsidiums Darmstadt, Standort Wiesbaden ansässig sind, werden die zuständigen Marktüberwachungsbehörden über die festgestellten Mängel durch Staffelstababgabe in ICSMS informiert. Die Händler, von denen die Spielzeuge stammen, werden nach Abschluss der Prüfungen über die Prüfergebnisse informiert und auf die rechtlichen Folgen beim Weiterverkauf nicht konformer Produkte hingewiesen. 6 Fazit Im Schwerpunktprojekt 2017 Mundbetätigtes Spielzeug wurde eine Mängelquote von 50 % ermittelt. Fünf der überprüften Spielzeuge wiesen im Bereich der durchgeführten Prüfungen (Ermittlung von verschluckbaren Kleinteilen, Angabe von Warnhinweisen) Mängel auf. Bei der Überprüfung der Kennzeichnung der Spielzeuge mit Warnhinweisen nach Abschnitt 7 der DIN EN 71-1 wurde eine Mängelquote von 50 % ermittelt. Bei fünf Spielzeugen waren vorhandene Warnhinweise aufgrund ihrer geringen Schriftgröße nicht gut lesbar. Der Verbraucher wird damit nicht ausreichend und in geeigneter Weise über Gefahren informiert, so dass die angegebenen Warnhinweise letztlich wirkungslos sind. Erfreulich -insbesondere im Vergleich zu der Mängelquote von 68 % bezüglich Kleinteile aus dem Projekt Mundbetätigtes Spielzeug im Jahr ist die Mängelquote von 10 % bei der Ermittlung von Kleinteilen. Nur bei einem Spielzeug wurden bei den Prüfungen ablösbare und verschluckbare Kleinteile ermittelt. Das Ergebnis ist quasi identisch mit dem Ergebnis des Schwerpunktprojektes Mundbetätigtes Spielzeug im Jahr 2016 (42% Mängel bei der Angabe von Warnhinweisen und 8,3% Kleinteile). Insgesamt zeigt sich, dass seit 2012 bei der Umsetzung der Sicherheitsanforderungen der Spielzeugrichtlinie an die Produktgruppe Mundbetätigtes Spielzeug eine Verbesserung stattgefunden hat. Bei der Bewertung der Ergebnisse ist aber sicherlich zu beachten, dass alle Prüfmuster aus Spielzeugfachgeschäften oder Fachabteilungen stammten. 7 Abschlussbericht Mundbetätigtes Spielzeug

46

47 Regierungspräsidium Gießen Dez Marktüberwachungsprojekt 2017 Workshop CE-Konformität von Verbraucherprodukten + Dezernat 25.1 Arbeitsschutz Gießen I Michael Axmann Tel / Stand: Abschlussbericht Workshop CE-Konformität von Verbraucherprodukten

48 1. Einleitung Als mittlerweile fester Bestandteil des Studienganges - Umwelt-, Hygiene- und Sicherheitsingenieurwesen (UHSI) an der Technischen Hochschule Mittelhessen wurde auch 2017 der Workshop CE-Konformität von Verbraucherprodukten von den Studenten mit großem Engagement und sehr guten Ergebnissen angenommen. Im Rahmen des Workshops stufen die Studenten die unterschiedlichsten Produkte rechtlich ein und überprüfen sie technisch, im Rahmen der ihnen an der THM zur Verfügung stehenden Prüfeinrichtungen. Dabei sind nach Möglichkeit die entsprechenden Normen anzuwenden und ggf. in Anlehnung an diese Prüfungen durchzuführen. Hier ist Kreativität bei der Umsetzung in die Praxis gefragt, was immer wieder zu erstaunlichen Ergebnissen führt (Abb.1 und 2). Abb 1: Zugversuch Abb. 2: Entflammbarkeitstest Abschließend werden die Produkte dahingehend bewertet, ob sie die europäischen Sicherheitsvorschriften einhalten. 2 Abschlussbericht Workshop CE-Konformität von Verbraucherprodukten

49 Ziel des Workshops ist es, die Rechtsgrundlage nach Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und ggf. den Rechtsverordnungen zu ermitteln und die relevanten Normen zu recherchieren, die zur Bewertung des Produkts erforderlich sind, die Produkte technisch zu bewerten, Schwachstellen zu analysieren, und Prüfungen bzw. Labortests im Rahmen der Möglichkeiten der THM durchzuführen, die Rechtskonformität des Produkts zu überprüfen, d.h. die Voraussetzung zu prüfen, die für ein Inverkehrbringen des Produkts in der EU erfüllt sein müssen, klarzustellen, dass die gesetzlichen Vorgaben des ProdSG zu erfüllen sind und Normen nur ein Hilfsmittel sind, dies zu erreichen, erforderliche Maßnahmen der Verwaltung durch die Marktüberwachung anzuschließen. Die Studierenden sollen im Rahmen des Workshops als zukünftige Entwickler, Hersteller oder Vermarkter von Produkten die rechtlichen und technischen Voraussetzungen des Inverkehrbringens von Produkten in der EU kennen lernen. 2. Rechtsgrundlagen Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), RL 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit (RaPS) Spielzeugverordnung, RL 2009/48/EG Niederspannungverordnung, RL 2006/95/EG Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt PSA-, RL 89/686/EWG Gasverbrauchseinrichtungsverordnung, RL 2009/142/EG DIN EN 71-1 DIN EN 71-3 DIN EN DIN EN DIN EN DIN EN 521 DIN EN DIN EN 374 DIN VDE DIN Abschlussbericht Workshop CE-Konformität von Verbraucherprodukten

50 3. Projektdurchführung Der Ablauf des Workshops gestaltete sich wie folgt: Die Studierenden wurden in acht Gruppen mit maximal drei Teilnehmern aufgeteilt. Jeder Gruppe wurde ein anderes Produkt aus den Bereichen - Spielzeug, - Niederspannung, - Persönliche Schutzausrüstung, - Gasverbrauchseinrichtung und - Allgemeine Produktsicherheit zur Prüfung und Bewertung überlassen. Die Zwischenergebnisse der jeweiligen Gruppen, wurden von diesen an zwei Vorlesungsterminen den Projektverantwortlichen in einzelnen Gruppengesprächen präsentiert. Im Schnitt standen hierzu jeder Gruppe 20 Minuten zur Verfügung. Der Workshop endete mit einer Abschlussbesprechung und Präsentation der Ergebnisse im Rahmen einer Abschlussvorlesung. Hierzu standen jeder Gruppe ca. 10 Minuten zur Verfügung. Die Ergebnisse wurden am Ende des Workshops anhand der Abschlussberichte bewertet und dahingehend überprüft, ob und welche Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung (Mü) zu ergreifen waren. Sollten die Ergebnisse der Gruppen Fragen aufwerfen, die eine weitergehende sicherheitstechnische Untersuchung erforderlich machten, wurde die Geräteuntersuchungsstelle (GUS) des Regierungspräsidiums Kassel eingeschaltet. Dies war in vier Fällen der Fall. 3.1 Prüfung/Prüfinhalte Die Überprüfung der Produkte erfolgt im Rahmen der Möglichkeiten, die die THM bietet, durch die Studierenden selbst und umfasste rechtliche Einstufung, formale Anforderungen, Normenrecherche, Erstellung eines Prüfplans, prüfen und erfassen der technische Dokumentation, einfache technische Prüfungen, wie z.b. Zugversuche, Fallversuche, Entflammbarkeit, Prüfung der mechanischen Eigenschaften, Wärmeentwicklung. Auf die Untersuchung elektrischer Eigenschaft, unter Strom/Spannung, wurde bewusst verzichtet. Hierzu hätte es einer Unterweisung der Studierenden und der ständigen Aufsicht durch eine elektrotechnisch unterwiesenen Fachkraft durch die THM bedurft. 4 Abschlussbericht Workshop CE-Konformität von Verbraucherprodukten

51 3.2 Produktspektrum Das Produktspektrum wurde möglichst vielfältig gehalten, um den Studenten einen breiten Überblick zu geben. Die Proben stammten aus Sonderpostenmärkten und Einzelhandelsgeschäften, die überwiegend mit orientalischen Lebensmitteln handeln und bestanden aus folgenden Prüfmustern (Abb. 3): Spanngurt, Hair Styler, Glitterlampe, 8 fach Tischsteckdose mit Schalter, Pfeilpistole, Wasserkocher, Schutzhandschuh, Bunsenbrenner. Abb. 3: Prüfmuster 4. Darstellung der Prüfergebnisse Geprüft wurden neben formalen Anforderungen, wie Kennzeichnung, Bedienungsanleitung, Warnhinweise und Herstellerangaben nach Möglichkeit auch die technischen Anforderungen. Dies beinhaltete Entflammbarkeit, mechanische Festigkeit der Materialien, Materialbeschaffenheit, Kabelquerschnitte und mechanische Stabilität sowie verschluckbare Kleinteile. 5 Abschlussbericht Workshop CE-Konformität von Verbraucherprodukten

52 Ergebnisse der Produktprüfungen der Studenten 5 Produkte 62,5% 3 Produkte 37,5% Ohne Mängel Mit Mängel Insgesamt wurden acht Proben untersucht. Fünf der acht Proben wurden von den Studenten bemängelt. Die Beanstandungen bezogen sich auf technische Mängel und fehlerhafte bzw. unzureichende Kennzeichnung auf dem Produkt und/oder der Verpackung. Die Produkte und deren Beanstandungen sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt. Tabelle 1: Festgestellte Mängel Produkt Beanstandungen der Bewertung durch die Mü Studenten Spanngurt Keine Beanstandung. Keine Marktüberwachungsmaßnahmen. Hair Styler * Griff erwärmt sich stark. Mangel kann nicht bestätigt werden. Keine Marktüberwachungsmaßnahmen. Glitterlampe * Kippgefahr. Brennbares Material am Sockel der Lampe. Mangel kann nicht bestätigt werden. Keine Marktüberwachungsmaßnahmen. 8 fach Tischsteckdosenleiste * Steckdosenleiste lässt sich engegen VDE Abschnitt 14.1 öffnen. 6 Die Beanstandung wird bestätigt. Das Produkt wurde in ICSMS eingestellt und an die zuständige Behörde abgegeben. Pfeilpistole Keine Beanstandung. Keine Marktüberwachungsmaßnahmen. Wasserkocher * Am Ein-/Ausschalter tritt heißer Wasserdampf aus. Mangel kann nicht bestätigt werden. Keine Marktüberwachungsmaßnahmen. Schutzhandschuh Keine Beanstandung. Keine Marktüberwachungsmaßnahmen. Gasbrenner Erhöhte Temperatur am Regler der Luftzufuhr, Bedienungsanleitung Produkt wurde in ICSMS eingestellt und an die zuständige Behörde abgegeben. Abschlussbericht Workshop CE-Konformität von Verbraucherprodukten

53 fehlerhaft übersetzt und teilweise unverständlich. * Produkt wurde von der Geräteuntersuchungsstelle des Regierungspräsidiums Kassel (GUS) geprüft. 5. Bewertung In den nachfolgenden Grafiken ist die Bewertung der Studenten und die Bewertung durch die Marktüberwachung dargestellt. Bewertung der Studenten 37% 63% Beanstandungen der Arbeitsgruppen Bewertung der Beanstandungen der Arbeitsgruppen durch die Marktüberwachung 25% 75% Beanstandungen der Marktüberwachung 7 Abschlussbericht Workshop CE-Konformität von Verbraucherprodukten

54 Fünf von acht Produkten wurden durch die Studenten beanstandet. Davon wurden zwei Produkte durch die Marktüberwachung dahingehend bewertet, dass Maßnahmen erforderlich waren. Alle fünf Produkte wiesen nach Meinung der Studenten technische Mängel auf. Eines davon hatte noch zusätzlich eine fehlerhaft übersetzte Bedienungsanleitung. (s. Tabelle 1) Die in der Tabelle 1 mit Stern (*) gekennzeichneten Produkte wurden durch die Geräteuntersuchungsstelle (GUS) nachgeprüft, um die Mängel ggf. zu bestätigen. Bei dem Spanngurt wurden neben der Kennzeichnung der Herstellerangaben auch die Kennzeichnung des nach DIN EN erforderlichen Etiketts überprüft. Zusätzlich wurde eine Zugprüfung des Gurtbandes durchgeführt und die Gurtklemmung unter Last auf Funktion geprüft. Der Gurt hielt die doppelte Belastung aus, als angegeben. Die Gurtklemmung ließ sich unter Last ohne Werkzeug von Hand lösen und hatte nach der Prüfung keine scharfen Kanten, Ecken, Grate oder Quetsch- und Scherpunkte. Das Produkt war nicht zu beanstanden. Marktüberwachungsmaßnahmen waren nicht erforderlich. Bei dem Hair Styler wurden neben den formalen Anforderungen der Aufschriften (Herstellerangaben und elektrische Kenndaten wie Spannung, Stromart und Leistung), die Temperatur am Griff und Bedienelement gemessen, sowie die mechanische Stabilität des Gehäuses mittels Fallprüfung und der erforderliche Kabelquerschnitt geprüft. Alle Prüfungen wurden bestanden. Da bei dem Netzanschlusskabel und der Temperaturprüfung der Verdacht bestand, dass die Anforderungen nicht eingehalten werden, wurde der Hais Styler zur Laborprüfung an die GUS geschickt. Der Verdacht bestätigte sich nicht, so dass keine Marktüberwachungsmaßnahme erforderlich waren. Neben den Anforderungen der Kennzeichnung (Herstellerangaben, Schutzklasse nach DIN EN ) wurde die Glitterlampe einem Falltest in Anlehnung an die DIN , sowie einem Kipptest nach DIN EN und einem Entflammbarkeitstest in Anlehnung an die DIN EN unterzogen. Da die Tests der Studenten nicht Normenkonform durchgeführt wurden, wurde die Glitterlampe zur Laborprüfung an die GUS geschickt. Alle dort durchgeführten Prüfungen wurden bestanden, so dass keine Marktüberwachungsmaßnahmen erforderlich waren. Die 8-fach Tischsteckdosenleiste wurde neben der formalen Prüfung der Aufschriften auch einer sicherheitstechnischen Prüfung unterzogen. Die mechanische Stabilität der Schutzkontakte wurde nach DIN VDE Abschnitt und der Winkel-Schuko-Stecker nach DIN geprüft. Das Gehäuse der Tischsteckdose kann entgegen der DIN VDE Abschnitt 14.1 unter Verwendung eines Schraubendrehers geöffnet werden und wurde von den Studenten beanstandet. Das Produkt wurde zur Laborprüfung an die GUS geschickt, der Mangel wurde bestätigt. Der Vorgang wurde an die zuständige Behörde, per Staffelstab in ICSMS, abgegeben. Die Pfeilpistole wurde auf Einhaltung der Spielzeugverordnung und der DIN EN 71-1 geprüft. Dabei wurde die Pistole in Anlehnung an die Norm einer Druck-, Fall und Schlagprüfung unterzogen. Hauptaugenmerk lag auf der Bestimmung der kinetischen Energie des durch die Pistole abzuschießenden Gummipfeiles. 8 Abschlussbericht Workshop CE-Konformität von Verbraucherprodukten

55 Die Druck-, Schlag- und Fallprüfung ergaben lediglich einen kleinen Riss und Druckstellen im Plastik. Die Prüfung ergab keine Mängel hinsichtlich verschluckbare Kleinteile, sowie scharfer Kanten und Spitzen. Die kinetische Energie wurde mittels auswiegen des Pfeils, ausmessen der Messstrecke und Messung der Geschwindigkeit bestimmt und liegt unterhalb der maximal erlaubten 0,5 J, so dass keine Marktüberwachungsmaßnahmen erforderlich waren. Bei dem Wasserkocher wurde die Standfestigkeit, der Trockengehschutz und der Kabelquerschnitt nach DIN EN und DIN EN überprüft. Es wurden alle Prüfungen bestanden. Durch die Studenten wurde die hohe Temperatur im Bereich des EIN/Aus-Schalters von 93,4 C beanstandet. Da sich in diesem Bereich die Abschaltautomatik des Wasserkocher befindet, die von Wasserdampf umströmt wird, ist eine erhöhte Erwärmung üblich. Zur genauen Klärung des Sachverhalts wurde der Wasserkocher zur weiteren Überprüfung in die GUS geschickt. Der Mangelverdacht konnte nicht bestätigt werden, so dass keine Marktüberwachungsmaßnahmen erforderlich waren. Der Schnittschutzhandschuh wurde auf Abriebfestigkeit (Schleifpapier), Schnittfestigkeit (Mittels Klinge und definierter Kraft ,5 N), Weiterreißfestigkeit (Zugprüfgerät) und die Durchstichkraft (Druckprüfgerät und Stahlstift) geprüft. Alle Prüfungen wurden bestanden, so dass keine Marktüberwachungsmaßnahmen erforderlich waren. Der Gasbrenner wurde gemäß DIN EN 521 auf Dichtheit, Kennzeichnung der Bediengriffe, Oberflächentemperatur verschiedener Teile (Griff, Spitze, Regler Luftzufuhr) und die Stabilität auf einer 10 geneigten Ebene geprüft. Beanstandet wurde von den Studenten die erhöhte Temperatur am Regler der Luftzufuhr und die schlecht übersetzte teilweise vollkommen unverständliche Gebrauchsanweisung. Der Vorgang wurde in ICSMS eingestellt und an die zuständige Behörde abgegeben. 6. Maßnahmen Von den fünf beanstandeten Produkten wurden vier zur weitergehenden Untersuchung in das Labor der Geräteuntersuchungsstelle geschickt, Die Beanstandungen wurden von der Marktüberwachung als plausibel eingestuft, was eine weitergehende Laboruntersuchung rechtfertigte, um die von den Studenten identifizierten Mängel ggf. rechtssicher zu bestätigen. Zwei der fünf Beanstandungen zogen Marktüberwachungsmaßnahmen in der Form nach sich, dass die Produkte über ICSMS an die zuständigen Behörden abgegeben wurden. 7. Fazit Das Ziel des Projektes, Studenten für die Themen der Produktsicherheit zu sensibilisieren, wurde aus Sicht der Projektverantwortlichen erreicht. Die abschließende positive Bewertung des Workshops durch die Studenten bestätigte dies. 9 Abschlussbericht Workshop CE-Konformität von Verbraucherprodukten

56 Dass es den Studierenden deutlich leichter fällt, die technische Beschaffenheit eines Produktes zu bewerten als die rechtliche Bewertung vorzunehmen, hat sich bereits in allen vorangegangenen Workshops gezeigt. Diese Erkenntnis zeigt die Notwendigkeit des Workshops aus Sicht der Marktüberwachung, da das Wissen über gesetzliche Anforderungen an Produkte Voraussetzung und Einstieg für weitergehende Prüfungen ist. Normen als Grundlage für technische Prüfungen waren im Workshop erneut von besonderer Bedeutung. Da jedoch das Einhalten gesetzlicher Vorgaben auf unterschiedlichste Weise sichergestellt werden kann, um das darin formulierte Schutzziel zu erreichen, ist die Norm lediglich ein Baustein in der Vorschriftenkette. Dies musste den Teinehmern immer wieder vor Augen geführt werden. 10 Abschlussbericht Workshop CE-Konformität von Verbraucherprodukten

57 Regierungspräsidium Gießen Dez Marktüberwachungsprojekt 2017 Überprüfung der Anforderungen des ProdSG (Abschnitt 2) von Verbraucherprodukten Dezernat 25.1 Arbeitsschutz Gießen I Michael Axmann Tel / Stand: Abschlussbericht Überprüfung der Anforderungen des ProdSG (Abschnitt 2) von Verbraucherprodukten

58 1. Einleitung In diesem Projekt wurde, unabhängig von vorher definierten Produktgruppen, die Vielzahl der auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukte auf die Einhaltung des Abschnitts 2 des Produktsicherheitsgesetzes überprüft. Hierzu zählten die allgemeinen Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt, die zusätzlichen Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt sowie im harmonisierten Bereich die CE-Kennzeichnung. Ziel war es gefährliche Produkte vom Markt zu nehmen und Produkte mit Mängeln zu identifizieren, die sonst möglicherweise nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt (Unfälle, Verbraucherbeschwerden, etc.), aufgefallen wären. Gemäß Beschluss der 27. Sitzung des Arbeitsausschusses Marktüberwachung AAMÜ TOP 4.1 vom 19./20. November 2013 wurde das Projekt den Handlungsfeldern 6. -Unfallgefahren durch Strom-, 8. -Sicherheit von Produkten für Kinder-, 9. -Massenprodukte- zugeordnet. 2. Rechtsgrundlagen Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit (RaPS), Spielzeugverordnung, RL 2009/48/EG, Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen, RL 89/686/EWG bzw. Verordnung (EU) 2016/425, Niederspannungsverordnung, RL 2006/95/EG, Gasverbrauchseinrichtungsverordnung, RL 2009/142/EG bzw. Verordnung (EU) 2016/ Projektdurchführung Die Leitung des Projektes lag beim Regierungspräsidium Gießen, Dezernat Zur Durchführung einer effizienten Produktprüfung wurden 178 unterschiedliche Produkte aus den Produktbereichen Allgemeine Produktsicherheit, Spielzeug, Persönliche Schutzausrüstung, Produkte mit einer Nennspannung zwischen 50 V und 100 V für Wechselstrom und Gasgeräte zum Kochen, zum Heizen, zu Kühl- und Beleuchtungszwecken überprüft. Es wurden die Anforderungen an Produkte nach Abschnitt 2 des Produktsicherheitsgesetzes überprüft. Dies beinhaltete Produkte, die in den harmonisierten als auch in den nicht harmonisierten Bereich fallen. Das Produktspektrum war somit weit gefasst, 2 Abschlussbericht Überprüfung der Anforderungen des ProdSG (Abschnitt 2) von Verbraucherprodukten

59 was die Möglichkeit eröffnete breitgefächert vorzugehen, um einen möglichst großen Überblick über die Marktsituation zu erlangen. Die technische Prüfung sollte, wenn möglich, im Vordergrund stehen. Als Prüfequipment standen der Dienststelle folgende Messmittel zur Verfügung: Multimeter, Maßband, Schieblehre, Duspol, Schluckzylinder, Prüfschablone A und B nach DIN EN 71-1, Lasercheck, Stoppuhr. Optional bestand die Möglichkeit die Geräteuntersuchungsstelle (GUS) des Regierungspräsidiums Kassel nach Rücksprache einzubinden. 4. Darstellung der Prüfergebnisse Insgesamt wurden 178 Produkte in 19 Märkten kontrolliert. Die 178 Produkte gliederten sich in die Produktkategorien Gasgeräte, Allgemeine Produktsicherheit, Niederspannung, Persönliche Schutzausrüstung und Spielzeug. Von den überprüften 178 Produkten wurden 34 (19%) beanstandet. In den nachfolgenden Grafiken 1 und 2 sind die Gesamtzahl der Produkte, die Produktkategorien sowie die Mängel in absoluten und relativen Zahlen dargestellt. 3 Abschlussbericht Überprüfung der Anforderungen des ProdSG (Abschnitt 2) von Verbraucherprodukten

60 Grafik 1: Darstellung der Prüfergebnisse 34; 19% 144; 81% Anzahl der Produkte ohne Mängel Anzahl der Produkte mit Mängel Grafik 2: Darstellung der Prüfergebnisse nach Produktkategorien Überprüfte Produkte Festgestellte Mängel Um eine möglichst umfassende Marktsituation zu erfassen, wurden 19 verschiedene Märkte unterschiedlicher Kategorien überprüft. Grafik 3 stellt die Marktarten, die Anzahl der überprüften Produkte und die Zahl der festgestellten Mängel dar. 4 Abschlussbericht Überprüfung der Anforderungen des ProdSG (Abschnitt 2) von Verbraucherprodukten

61 Grafik 3: Darstellung der überprüften Märkte, geprüften Produkte und festgestellten Mängel Überprüfte Märkte Geprüfte Produkte Festgestellte Mängel 5. Bewertung Neben technischen Mängeln, waren formale Mängel, wie fehlerhafte CE- Kennzeichnung, fehlende Herstellerangaben, fehlende Bedienungsanleitung bzw. Bedienungsanleitungen nicht in deutscher Sprache, zu beanstanden. Bei einigen Produkten traten mehrere Mängel gleichzeitig auf. Die bei den 34 Produkten festgestellten Mängel sind in Grafik 4 dargestellt. 5 Abschlussbericht Überprüfung der Anforderungen des ProdSG (Abschnitt 2) von Verbraucherprodukten

62 Anzahl der Produkte Grafik 4: Mängelauflistung Fehlende Herstellerangaben Bedienungsanleitung fehlerhaft Fehlerhafte CE- Kennzeichnung Technische Mängel 6. Maßnahmen In fünf Fällen reagierten die Importeure und besserten ihre Produkte umgehend nach. Bei einem Produkt wurde aufgrund des Risikos eine Rapexmeldung veranlasst. 24 Produkte wurden an die zuständigen Behörden zur weiteren Veranlassung abgegeben und ggf. in die europäische Datenbank ICSMS (internet-supported information and communication system for the pan-european market surveillance of technical products) eingestellt. Gegen einen Händler wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, da er seiner Auskunftspflicht nach 28 Abs. 4 ProdSG nicht nachkam. Ein Importeuer warb mit einem GS-Zeichen, obwohl die GS-Stelle nachweislich kein GS-Zeichen zuerkannt hatte, so dass ebenfalls ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wurde. 7. Fazit Die im Rahmen des Projekts festgestellte Mängelquote ist mit 19% im Vergleich zum Vorjahr * (25%) nahezu unverändert und stark abhängig vom Warensortiment. Die Produktkategorie Gasgeräte wurde mit 50% (33%) * bemängelt, Allgemeine Produktsicherheit mit 11% (33%) *, Niederspannung mit 17% (40%) *, Spielzeug mit 26% (13%) * und Persönliche Schutzausrüstung mit 23 % (siehe Grafik 2). 6 Abschlussbericht Überprüfung der Anforderungen des ProdSG (Abschnitt 2) von Verbraucherprodukten

63 Offensichtliche konstruktive sicherheitstechnische Mängel waren bei 12% der überprüften Produkten erkennbar. Wie in den vergangenen Jahren, waren fehlerhafte Herstellerangaben und mangelhafte Bedienungsanleitungen wieder auffällig. Die Beanstandungen in den Billigmärkten waren erheblich häufiger als in den übrigen Geschäften. Das Fehlen der vorgeschriebenen Herstellerangaben und Bedienungsanleitungen, bzw. deren zum Teil schlechte Übersetzung zeigt die mangelnde Einsicht der verantwortlichen Wirtschaftsakteure den Verbrauchern die notwendigen Angaben zugänglich zu machen. Die Bedienungsanleitung ist ggf. für die sichere Benutzung eines Produktes erforderlich und im Schadenfall wird es ohne Herstellerangaben Verbrauchern und Marktausicht erschwert sich an den Verantwortlichen Hersteller/Importeur zu wenden. Die Möglichkeit neben der Prüfung formaler Anforderungen nach Produktsicherheitsgesetz die Produkte auch technisch prüfen zu können, gibt der Marktüberwachung in Hessen die Chance den Verbraucher bestmöglich vor gefährlichen, unsicheren beziehungsweise mangelhaften Produkten zu schützen. 7 Abschlussbericht Überprüfung der Anforderungen des ProdSG (Abschnitt 2) von Verbraucherprodukten

64

65 Regierungspräsidium Gießen Dez Marktüberwachungsprojekt 2017 Bodeneinbauleuchten Dezernat 25.1 Arbeitsschutz Gießen I Stefan Wingenbach/Michael Axmann Tel / Stand: Abschlussbericht Bodeneinbauleuchten

66 1. Einleitung Bodeneinbauleuchten weisen den Weg im Dunkeln zur Haustür oder sorgen für stimmungsvolle Beleuchtung im Garten oder auf der Terasse. Zunehmend finden sie auch Anwendung im Innenbereich in Fluren und Bädern. Bodeneinbauleuchten müssen begeh- und überrollbar sein und eine hohe Schutzart gegen das Eindringen von Wasser von mindestens IP 65 oder IP 67 haben. In diesem Projekt sollten die hohen sicherheitstechnischen Anforderungen, die an Bodeneinbauleuchten zu stellen sind, überprüft werden. Ziel war es gefährliche Produkte vom Markt zu nehmen und Produkte mit Mängeln zu identifizieren, die sonst möglicherweise nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt (Unfälle, Verbraucherbeschwerden, etc.), aufgefallen wären. Gemäß Beschluss der 27. Sitzung des Arbeitsausschusses Marktüberwachung AAMÜ TOP 4.1 vom 19./20. November 2013 wird das Projekt dem Handlungsfeld 6. -Unfallgefahren durch Strom-, zugeordnet. 2. Rechtsgrundlagen Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), Niederspannungverordnung (RL 2006/95/EG; RL 2014/35/EU), DIN EN , DIN EN Projektdurchführung Die Leitung des Projektes lag beim Regierungspräsidium Gießen, Dezernat Zur Durchführung einer effizienten Produktprüfung wurden 39 Bodeneinbauleuchten für den Einbau im Außenbereich mittels einer Checkliste überprüft. Neben einer allgemeinen Überprüfung der Produktkennzeichnung erfolgte eine Kontrolle der in deutscher Sprache beizulegenden Montageanweisung. Anschließend wurden die Leuchten soweit wie möglich demontiert und mittels visueller Kontrolle auf die Einhaltung der DIN EN und DIN EN überprüft und bewertet. 2 Abschlussbericht Bodeneinbauleuchten

67 4. Darstellung der Prüfergebnisse Von den überprüften 39 Leuchten wurden 26 (67%) beanstandet. In den nachfolgenden Grafik 1 ist die Gesamtzahl der Produkte, sowie die Mängel in absoluten und relativen Zahlen dargestellt. Grafik 1: Darstellung der Prüfergebnisse 13; 33% 26; 67% Anzahl der Leuchten ohne Mängel Anzahl der Leuchte mit Mängeln 3 Abschlussbericht Bodeneinbauleuchten

68 In der Grafik 2 werden die am häufigsten aufgefallenen Mängel im Verhältnis zur Gesamtzahl der überprüften Produkte dargestellt. Grafik 2: Darstellung der Prüfergebnisse nach Produktkategorien Überprüfte Produkte Festgestellte Mängel 5. Bewertung Bodeneinbauleuchten kommen durch ihrer Einbaulage zwangsläufig mit dem Medium Wasser in Berührung, die Leuchtmittel entwickeln eine bestimmte Temperatur und Sie bzw. die Abdeckungen aus Glas oder Kunsstoff sind einer Belastung durch Fahrzeuge o.ä. ausgesetzt. Damit sind bei nicht ordnungsgemäßer Herstellung und Beachtung der Vorschriften schwere Verletzungen durch Stromschlag, Verbrennungen oder Schnittverletzungen vorprogrammiert. Aufgrund der mittlerweile häufig vertretenen LED Leuchtmittel in den Leuchten und der damit verringerten Oberflächentemperatur konnte zumindest ein Hersteller nachweisen, dass er nach der DIN EN Tabelle 3.1 Spalte B Abs keine Angaben auf dem Produkt angeben muss. Bei den Produkten die nach IP 65 klassifiziert sind, muss ein Hinweis in der Montageanweisung erscheinen, der auf die Notwendigkeit und die Ausführung einer Drainage eingeht. Wäre dies nicht der Fall, könnte die Leuchte dauerhaft unter Wasser stehen und damit bestünde die Gefahr eines Stromschlages. 4 Abschlussbericht Bodeneinbauleuchten

69 Ein Produkt fiel durch eine unklare Darstellung auf der Verpackung auf. Auf Nachfrage im betroffenen Baumarkt wurde die Leuchte zunächst als Bodeneinbauleuchte klassifiziert und war auch im entsprechenden Regal eingeordnet. Erst durch den Hersteller konnte endgültig geklärt werden, dass es sich bei der fraglichen Leuchte um eine Deckeneinbauleuchte handelt. 6. Maßnahmen In allen Fällen reagierten die angeschriebenen Händler und Hersteller. Die fehlenden Kennzeichnungen und Hinweise wurden in geänderten Montageanleitungen bzw. neuen Produktaufklebern realisiert. Teilweise wurden die Produkte vor Ort bis zur notwendigen Änderung aus dem Verkauf genommen. Im Falle der nachträglich erkannten Deckenleuchte wurde die komplette Verpackung geändert. 7. Fazit 39 überprüfte Leuchten und 67 Prozent Mängelquote zeigen die Notwendigkeit des Projektes Bodeneinbauleuchten. Auch wenn die Produktvielfalt im mittelhessischen Markt mit genau dieser Zahl erschöpft war, konnten insbesondere die Hersteller auf die bestehenden Defizite hingewiesen werden. Damit ist für die nahe Zukunft zumindest auf dem Sektor der Bodeneinbauleuchten ein Problembewußtsein geschaffen und sichergestellt worden, dass nur sichere Leuchten auf dem Markt bereitgestellt werden. 5 Abschlussbericht Bodeneinbauleuchten

70

71 Regierungspräsidium Gießen Dez Marktüberwachungsprojekt 2017 Überprüfung von Maschinen bei Herstellern Dezernat 25.1 Arbeitsschutz Gießen I Stefan Wingenbach Tel / Stand: Abschlussbericht Überprüfung von Maschinen bei Herstellern

72 1. Einleitung Vor und während der Herstellung von Maschinen ist ein komplexes gesetzliches Regelwerk zu beachten. Von dieser Beachtung ist die spätere Sicherheit der fertigen Maschine abhängig. Hat der Hersteller vor dem Bau seines Produktes die Risikobeurteilung im Sinne der EG-Maschinenrichtlinie durchgeführt? Wurden die Risikofaktoren bei der Konstruktion berücksichtigt? Sind die notwendigen Dokumente erstellt?... Mit der Beantwortung dieser Fragen sollten die vom Hersteller durchzuführenden Prozeßschritte überprüft und ggf. korrigiert werden. Ziel des Projektes war es, fehlerhafte Prozesse, die vorab und während der Herstellung einer Maschine beachtet werden müssen, aufzufinden, abzustellen und damit das sichere Inverkehrbringen der Maschinen auf dem Markt zu gewährleisten. Gemäß Beschluss der 27. Sitzung des Arbeitsausschusses Marktüberwachung AAMÜ TOP 4.1 vom 19./20. November 2013 wurde das Projekt dem Handlungsfeld 7. Marktüberwachung und Arbeitssicherheit zugeordnet. 2. Rechtsgrundlagen Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Maschinenverordnung, 9. ProdSV Maschinenrichtlinie 2006/42/EG EN ISO Projektdurchführung Die Leitung des Projektes lag beim Regierungspräsidium Gießen, Dezernat Zur Durchführung einer effizienten Produktprüfung wurden 13 Maschinen mit unterschiedlichem Verwendungszweck bei ausgewählten Herstellern überprüft. Im Rahmen der Kontrolle wurde das Konformitätsbewertungsverfahren für vollständige bzw. unvollständige Maschinen betrachtet. Es erfolgte eine ausführliche Einsichtnahme in die technischen Unterlagen. Die Installations-, Wartungs- und Bedienungsanleitungen wurden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft. Ebenso wurden die Unterlagen für die erforderliche Risikobeurteilung eingesehen und bewertet. Die vom Hersteller zu erstellende Konformitätserklärung und das an der Maschine anzubringende Typenschild unterlagen ebenfalls dem Prüfprozedere. Neben der theoretischen Abhandlung der o.g. Prüfschritte erfolgte eine vor Ort Besichtigung der jeweils zu betrachtenden Maschine, um den Soll- und Istzustand abzugleichen. 2 Abschlussbericht Überprüfung von Maschinen bei Herstellern

73 4. Darstellung der Prüfergebnisse Insgesamt wurden 13 Maschinen bei 13 Herstellern kontrolliert. Die Maschinen werden in den unterschiedlichsten Produktionsbereichen der Industrie eingesetzt. Dabei handelt es sich um folgende: Bohr- und Fräszentren für die Automobilindustrie, Verpackungsmaschinen für die Lebensmittelindustrie, Maschinen für die blechverarbeitende Industrie, Aufschnittmaschinen im großindustriellen Maßstab, Maschinen für die Fensterindustrie, Schlachtanlagen, Anlagen zur Verarbeitung von Fleisch- und Wurstwaren, Anlagen zur Verarbeitung von elektronischen Bauteilen Von den überprüften 13 Maschinen wurden 11 (85%) beanstandet. In der nachfolgenden Grafik 1 ist die Anzahl der Maschinen mit und ohne Mängel dargestellt. Grafik 1: Darstellung der Prüfergebnisse 2; 15% 11; 85% Anzahl der Maschinen ohne Mängel Anzahl der Maschinen mit Mängel 3 Abschlussbericht Überprüfung von Maschinen bei Herstellern

74 Die in der Grafik 2 dargestellten Mängel beziehen sich im wesentlichen auf formale Beanstandungen, wie fehlende Unterschrift auf der Konformitätserklärung, fehlende Kennzeichnung der Betriebsanleitung (BA) als Originalbetriebsanleitung bzw. als Übersetzung der Originalbetriebsanleitung und gleichermaßen geltend, für die Konformitätserklärung (K.Erklärung). Weiterhin fehlte auf einigen Konformitätserklärungen der Name des Dokumentationsbevollmächtigten. Grafik 2: Überprüfte Produkte Festgestellte Mängel 5. Bewertung Alle überprüften Maschinenhersteller hielten sich an den gesetzlich vorgegebenen Rahmen. Bis auf die, in der Grafik 2 dargestellten formalen Mängel, waren alle technischen Unterlagen und Bescheinigungen lückenlos vorhanden. Die Überprüfung der fertigen Maschinen vor Ort ergab ebenfalls keine sicherheitstechnischen Mängel. Damit relativiert sich die im ersten Augenblick ersichtliche Mängelquote von 85 Prozent. Die vorgefundenen Mängel stellen sicherlich Feinheiten im Sinne des Gesetzes dar, haben jedoch keine sicherheitsrelevanten Auswirkungen. 6. Maßnahmen In allen Beanstandungsfällen wurden die Hersteller mündlich bzw. mit einem Mängelschreiben auf die festgestellten Defizite hingewiesen und zur Abhilfe aufgefordert. Im Falle der mündlichen Hinweise erfolgte diese noch im Beisein der Aufsichtsbeamten. 4 Abschlussbericht Überprüfung von Maschinen bei Herstellern

75 7. Fazit Der gute Ruf der deutschen Maschinenbauer im Hinblick auf die Zuverlässigkeit und Präzision Ihrer Produkte, gilt auch für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen, bei den im Rahmen des Projektes überprüften Maschinen. Nicht zuletzt der Umstand, dass es sich bei den untersuchten Maschinen entweder um Produkte für die Nahrungsmittelindustrie bzw. Automobilindustrie handelt, trägt sicher zu dem sehr guten Ergebnis bei. Gerade in diesen Branchen erfolgt eine häufige und strenge Auditierung der Herstellungsprozesse. Diese sind immer von einer aufwändigen Dokumentierung begleitet. Das Projekt wird im Jahr 2018 fortgeführt. 5 Abschlussbericht Überprüfung von Maschinen bei Herstellern

76

77 Regierungspräsidium Gießen Dez Marktüberwachungsprojekt 2017 Überprüfung von Kordeln und Zugbändern an Kinderbekleidung Dezernat 25.1 Arbeitsschutz Gießen I Ahmad Rafiq Tel / Stand: Abschlussbericht - Überprüfung von Kordeln und Zugbändern an Kinderbekleidung

78 1. Einleitung Kordel, Bänder und Kapuzen an Kinderbekleidung können für spielende Kinder eine erhebliche Gefahr darstellen. In der Vergangenheit ist es immer wieder zu tragischen Unfällen gekommen, bei denen sich Kinder an den Kordeln ihrer Kleidung stranguliert haben. Gefährdet sind überwiegend Kinder, die sich ohne ständige Beaufsichtigung auf Spielplätzen oder anderen Umgebungen bewegen, bis zu einem Alter von 14 Jahren. Kordel und Zugbänder an Anoraks, Kapuzen, Karnevals- und Rollenkostümen sowie Skibegleitung stellen ein Risiko für Kinder dar, wenn sie sich z.b. an Spielplatzgeräten oder in automatischen Türen von Bussen du Bahnen verfangen. Um Unfälle und Verletzungen durch Kinderbekleidung zu vermeiden, hat die Europäische Union einen EU-weiten Standard eingeführt. Die entsprechenden Anforderungen an Kinderbekleidung sind in der DIN EN geregelt. Wegen der tückischen Gefährdung ist es wichtig, die Einhaltung dieser Norm zu überprüfen. Gemäß Beschluss der 27. Sitzung des Arbeitsausschusses Marktüberwachung AAMÜ TOP 4.1 vom 19./20. November 2013 wird das Projekt dem Handlungsfeld 8. Sicherheit von Produkten für Kinder, zugeordnet. 2. Rechtsgrundlagen Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit (RaPS), DIN EN Sicherheit von Kinderbekleidung - 3. Projektdurchführung Die Leitung des Projektes lag beim Regierungspräsidium Gießen, Dezernat Zur Durchführung einer effizienten Produktprüfung wurden 50 Produkte kontrolliert. Im Rahmen des Projekts wurden Textilfachhändler, Warenhäuser, Discounter sowie Sonderpostenmärkte aufgesucht und die angebotenen Produkte anhand einer Checkliste bewertet. Mit diesem Prüfprotokoll wurde die ausgewählte Kinderbekleidung in Betriebsstätten unter anderem auf folgende Merkmale, gemäß der DIN EN 14682, überprüft: Sind der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers oder des Bevollmächtigten angebracht? Sind an der Kleidung unzulässiger Weise Zugbänder, funktionelle oder dekorative Kordeln im Kapuzen- oder Halsbereich angebracht? Sind die Justierbänder länger als 75 mm? Sind Zugbänder mithilfe eines Riegels an mindestens einem Punkt gesichert? Bei der Recherche wurde darauf geachtet, dass Kinderbekleidung aus den Preiskategorien hochpreisig, mittelpreisig und preiswert vertreten waren. 2 Abschlussbericht - Überprüfung von Kordeln und Zugbändern an Kinderbekleidung

79 Als Prüfequipment standen der Dienststelle folgende Messmittel zur Verfügung: Maßband Optional bestand die Möglichkeit die Geräteuntersuchungsstelle (GUS) des Regierungspräsidiums Kassel nach Rücksprache einzubinden. 4. Darstellung der Prüfergebnisse Es wurden in allen Landkreisen des Aufsichtsbezirks des Regierungspräsidiums Gießen (Gießen, Vogelsberg, Marburg/Biedenkopf, Lahn-Dill-Kreis, Limburg/Weilburg) Händler aufgesucht und kontrolliert, um einen Gesamtüberblick über die Marktsituation bezüglich dieser Produkte zu erhalten. Insgesamt wurden 38 Wirschaftsakteure mit Textilwarenangebot besucht, von denen 25 Kinderbekleidung in ihrem Warensortiment führten. 3 Abschlussbericht - Überprüfung von Kordeln und Zugbändern an Kinderbekleidung

80 Darstellung der überprüften 50 Produkte: Tabellarische Darstellung der überprüften Produkte nach Preiskategorie: Preissegmente von Kinderbekleidung Anzahl der überprüften Produkte Kategorie-Preiswert 15 Kategorie-Mittelpreisig 20 Kategorie-Hochpreisig Bewertung Die Ermittlung ergab, dass alle 50 Produkte die Norm erfüllen. Lediglich bei einem Produkt, eine Kinderhose, musste genauer nachrecherchiert werden. Bei dem Bindeband im Taillenbereich von der Kinderhose war es aus Sicht der Marktüberwachungsbehörde nicht eindeutig erkennbar, ob es sich hierbei um eine dekorative Kordel, Schärpe oder ein Band handelt. Für alle drei Varianten gibt es unterschiedliche Vorgaben in der DIN EN Auf unsere Nachfrage konnte der Händler mit der Hilfe seines Rechtsanwalts nachweisen, dass er den Bindeband als einen gebundenen Gürtel bzw. als eine Schärpe bewertet hat und so die Anforderung der Norm eingehalten hat. 4 Abschlussbericht - Überprüfung von Kordeln und Zugbändern an Kinderbekleidung

81 6. Maßnahmen Aufgrund der positiven Prüfergebnisse bei allen Produkten waren keine weiteren Maßnahmen erforderlich. 7. Fazit In diesem Projekt wurden,trotz einer flächendekenden Prüfung, keine gravierenden Mängel an den geprüften Produkten festgestellt. Allerdings handelt es sich bei dieser stichprobenartige Prüfung um eine Momentaufnahme. Durch die Schnelllebigkeit der Modebranche kann daher keine Garantie dafür gegeben werden, dass auch zukünftig alle im Aufsichtsbezirk in Verkehr gebrachten Produkte die Vorschriften erfüllen. 5 Abschlussbericht - Überprüfung von Kordeln und Zugbändern an Kinderbekleidung

82

83 Regierungspräsidium Kassel Dez Abschlussbericht Marktüberwachungsprojekt 2017: -Überprüfung der Anforderungen nach Abschnitt 2 des ProdSG bei Verbraucherprodukten- Dezernat 35.1 Laabs/Kilian Stand: Projektbericht Kennzeichnung 2017 Seite 1 von 4

84 1 Einleitung Bereits im Jahr 2013 wurde vom RP Kassel ein Projekt zur Überprüfung der Kennzeichnung von Produkten durchgeführt. Danach ergaben sich Kennzeichnungsmängel und Mängel bezüglich der GS-Zeichen. Diese damaligen Ergebnisse und deren Auswirkungen sollten nun erneut überprüft werden. Das GS-Zeichen ist ein Sicherheitszeichen, das auf freiwilliger Basis vom Hersteller erworben werden kann. Diese Zuerkennung ist auf höchstens fünf Jahre befristet und die GS-Stelle muss eine Liste der ausgestellten Bescheinigungen veröffentlichen ( 21 Abs. 2 (ProdSG) Produktsicherheitsgesetz). Ein Ziel ist, die Verbraucher vor vermeintlich sicheren bzw. geprüften Produkten zu schützen, die möglicherweise nicht den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes entsprechen. Händler oder Importeure, die gefälschte GS-Zeichen auf den Produkten platzieren, täuschen die Verbraucher und verschaffen sich somit einen unlauteren Wettbewerbsvorteil. Häufig wird das GS-Zeichen auf nicht GS geprüften Produkten angebracht und somit Missbrauch mit dem Gütesiegel betrieben. Neben der Überprüfung des GS-Zeichens wurde auch bei den entsprechenden Produkten die CE-Kennzeichnung überprüft. Nach 7 ProdSG dürfen Produkte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden, die kein CE- Zeichen tragen, obwohl eine Rechtsverordnung dies vorschreibt oder die fälschlicherweise mit einem gekennzeichnet sind. 2 Rechtsgrundlagen Die Prüfung erfolgte gemäß 25 ProdSG und beinhaltete eine Sichtprüfung. Rechtsgrundlagen waren neben dem Produktsicherheitsgesetz die Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit (RaPS), die Verordnung (EG) 765/2008, die Spielzeugverordnung RL 2009/48/EG, die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG, 2014/35/EU sowie die Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA) 89/686/EWG. 3 Projektdurchführung Das Regierungspräsidium Kassel, Dez hat im Rahmen des Projekts die formale Prüfung der GS- und CE-Kennzeichnung vorgenommen. Hierzu wurden Produkte aus den Produktbereichen Elektrogeräte, Maschinen, Spielzeug und Werkzeug überprüft. Hierzu wurden bei verschiedenen Händlern Produkte, in der Regel in Baumärkten und Spielzeugläden, ausgewählt bzw. alle im Sortiment vorhandenen Produkte der o. g. Produktsparten mit GS-Zeichen und / oder CE-Zeichen überprüft. Vor Ort wurden Fotos gemacht, um die Produkte bei der Auswertung im Innendienst zu identifizieren und alle wichtigen Daten zu erfassen. Projektbericht Kennzeichnung 2017 Seite 2 von 4

85 Bei den Prüfstellen oder den Herstellern erfolgte eine GS-Zertifikatsabfrage. Sofern Produkte mit Mängeln gefunden wurden, wurden diese dem Handel entzogen, um so einen GS- und / oder CE-Zeichenmissbrauch zu unterbinden. Ziel des Projekts ist, das GS-Zeichen durch effiziente Marktkontrollen zu stärken. Insgesamt wurden 308 Produkte bei verschiedenen Händlern geprüft. Zu den einzelnen Produkten wurden folgende Informationen erhoben bzw. Fragen gestellt: Produktbezeichnung GTIN/EAN - Nummern Zutreffende Richtlinie Sitz des Herstellers Herstellungsland Sitz des Importeurs GS-Zeichen angebracht GS-Zeichen Fälschung GS-Zeichen Missbrauch CE-Zeichen angebracht CE-Zeichen erforderlich CE-Zeichen verboten Ausführung CE-Zeichen Sonstige Kennzeichnungsmängel Offensichtliche Mängel am Produkt (technisch) 4 Ergebnisse Die Auswertung ergab, dass von den mit einem GS-Zeichen beworbenen Produkten alle Produkte über ein gültiges GS-Zertifikat verfügten. Diese GS-Zeichen waren alle in Ordnung. Die Auswertung der CE-Kennzeichnung ergab, dass von 308 Produkten zwanzig einen Mangel aufwiesen. Die Mängel unterschieden sich in zwei Arten von Verstößen: - Bei fünfzehn Spielzeugen fehlt das CE-Zeichen, obwohl es erforderlich ist. - Bei insgesamt zwanzig Produkten war die Ausführung des CE-Zeichens nicht vorschriftsmäßig. Hierunter fielen neunzehn Spielzeuge und ein Installations-Material- Produkt der Niederspannungsrichtlinie. Projektbericht Kennzeichnung 2017 Seite 3 von 4

86 5 Maßnahmen Für jedes Produkt wurden individuelle Maßnahmen getroffen. Die Mitarbeiter und die Verantwortlichen der Handelsbetriebe wurden über die festgestellten Mängel informiert und aufgefordert die Mängel zu beseitigen. In neunzehn Fällen war dies nicht möglich, so dass der Verkauf untersagt wurde. 6 Fazit/Schlußfolgerungen Die Durchführung des Projektes hat gezeigt, dass immer noch Produkte ohne korrekte Kennzeichnung zu finden sind. In diesem Projekt war erkennbar, dass es sich meist um sog. Billig-Produkte handelte, die nicht oder aber fehlerhaft gekennzeichnet waren. Projektbericht Kennzeichnung 2017 Seite 4 von 4

87 Regierungspräsidium Darmstadt Schwerpunktprojekt 2017: - Überprüfung von holzkohlebefeuerten Tischgrills - Dezernate Da 45.2 Ernst Richard Kleberger Tel / Stand Ernst Richard Kleberger Projektbericht Tischgrills 2017 Seite 1 von 3

88 1 Einleitung Im Rahmen der Marktüberwachung wurde in diesem Sommer festgestellt, dass holzkohlebefeuerte Tischgrills mit batteriebetriebenem Gebläse, die innerhalb von 3-4 Minuten grillbereit sind, nicht nur wie in der Vergangenheit als exklusives Premiumprodukt, sondern auf breiter Front als Aktionsware im Billigbereich angeboten wurden. Schon vor mehreren Jahren gab es Meldungen, dass Personen, die diese Grills in Innenräumen und Wohnwagen verwendet haben, Kohlenmonoxidvergiftungen erlitten haben. Ursache hierfür war der sorglose Umgang mit dem rauchfreien Grill, dessen Gehäuse nicht heiß wird und der auch im angeheizten Zustand herumgetragen werden kann, aber trotz der geringen Kohlemenge große Kohlenmonoxidmengen emittieren kann. 2. Rechtsgrundlage: Die Prüfung erfolgt gemäß 25 ProdSG und beinhaltete eine Sicht- und Dokumentenprüfung. Richtlinie 2001/95/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz- ProdSG) vom DIN EN :2013+A 1:2017 Gemäß Beschluss der 27. Sitzung des Arbeitsausschusses Marktüberwachung AAMÜ TOP 4.1 vom 19./20. November 2013 wird das Projekt dem Handlungsfeld 9 Massenprodukte, zugeordnet. Die Hauptziele des Projektes dabei sind: - Die Bedienungsanleitungen zu prüfen - Die Produkte formal zu prüfen 3. Projektdurchführung Die Projektleitung liegt in der Hand des RP Darmstadt Standort Darmstadt. Das Regierungspräsidium Darmstadt prüfte Holzkohle Tischgrills. Die Produkte wurden in Kaufhäusern, Supermärkten, Baumärkten und in Restpostenläden geprüft. Eine kurze technische Sichtprüfung sowie eine Dokumentenprüfung wurden durchgeführt. GS Zeichen wurden auf Gültigkeit überprüft. 4. Ergebnisse Geprüft wurden insgesamt 6 Produkte. Ernst Richard Kleberger Projektbericht Tischgrills 2017 Seite 2 von 3

89 In allen Bedienungsanleitungen wurde darauf hingewiesen, dass diese nur im Freien oder bei sehr guter Lüftung verwendet werden dürfen. Dies ist insofern ein Fortschritt, dass vorher auf die Bedienungsanleitung der Holzkohle verwiesen wurde. Auf zwei Produkten war direkt ein entsprechender Warnhinweis angebracht, der leider noch nicht vorgeschrieben war. In der 2017 neu herausgegebenen Norm ist ein entsprechendes Warnpiktogramm gefordert. Die GS-Zertifikate der entsprechend gekennzeichneten Tischgrills waren gültig. 5. Maßnahmen: Anbieter, die den Warnhinweis auf dem Produkt nicht angebracht hatten, wurden aufgefordert, diesen zukünftig anzubringen. Da mancher Besitzer mit diesem schnell einsatzbereiten und sauberen Grill die Grillsaison in die kalte Jahreszeit hinein verlängern wird, und bekannt ist, dass der Inhalt von Bedienungsanleitungen oft nicht gelesen und beachtet wird, warnte das Regierungspräsidium bei Beginn der kalten Jahreszeit mit einer Pressemeldung vor der Nutzung solcher Grills in geschlossenen Räumen, da es zu Kohlenmonoxidvergiftungen kommen kann, die oft tödlich enden. 6. Fazit Im Vergleich zu 2015 sind die Bedienungsanleitungen für Tischgrills besser verständlich und Warnhinweise in Form eines Piktogramms werden zukünftig auf jedem Gerät zu finden sein. Ernst Richard Kleberger Projektbericht Tischgrills 2017 Seite 3 von 3

90

91 Regierungspräsidium Kassel Dez Marktüberwachungsprojekt 2017: -Knieschoner- Klaus Kilian Stand: Abschlussbericht Knieschoner

92 1. Einleitung Im Rahmen der Marktüberwachung wurde festgestellt, dass es in der Vergangenheit bei Knieschonern die Kennzeichnung und die geforderten Informationen nicht in der Informationsbroschüre vorhanden waren. Der Hersteller ist verpflichtet in der Informationsbroschüre alle relevanten und zweckdienlichen Angaben zum Produkt und seiner Verwendung (z. B. Knieschutztyp oder Hinweis zur Pflege und Reinigung) anzugeben. Fehlen wichtige Informationen oder sind falsch, hat dies Auswirkungen auf das Produkt bzw. kann der Benutzer Verletzungen erleiden. Diese erforderlichen Angaben und Kennzeichnungen wurden im Einzelhandel (Bau- und Sonderpostenmärkte) stichprobenartig überprüft. 2. Rechtsgrundlagen Die Prüfung erfolgte gemäß 25 Produktsicherheitsgesetz und beinhaltete eine Sichtprüfung. Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für persönliche Schutzausrüstungen Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz ProdSG) vom Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt) (8. ProdSV) DIN EN Knieschutz für Arbeiten in kniender Haltung 3. Projektdurchführung Die Projektleitung lag beim Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Darstellung der Prüfergebnisse Geprüft wurden insgesamt 12 Knieschoner. Davon waren 10 Knieschoner Knieschutztyp 1 (Knieschutz, der von anderer Kleidung unabhängig ist und am Bein befestigt wird) und 2 Knieschoner Knieschutztyp 2 (Schaumkunststoff- oder andere Polster in Taschen an den Hosenbeinen oder ständig an der Hose befestigte Polster). Bei allen Knieschonern wurden keine Mängel vorgefunden. Einige Knieschoner waren in dünnen Folien verpackt, die bereits so beschädigt waren, dass die Broschüren herausgefallen waren. Hier wäre eine andere Verpackungsvariante zu bedenken. 5. Fazit Die Mängel in der Vergangenheit haben sich nicht bestätigt, was positiv zu bewerten ist. Eine Fortführung des Projektes ist z. Zt. nicht angezeigt. 2 A s hluss eri ht Knieschoner

93 Regierungspräsidium Darmstadt Schwerpunktprojekt 2017: - Überprüfung der Kennzeichnung von Produkten - Dezernate Da 45.2 Ernst Richard Kleberger Tel / Stand Ernst Richard Kleberger Projektbericht Kennzeichnung 2017 Seite 1 von 3

Abschlussbericht. Schwerpunktprojekt 2012: Sicherheit von Spielzeug -Überprüfung von mundbetätigtem Spielzeug-

Abschlussbericht. Schwerpunktprojekt 2012: Sicherheit von Spielzeug -Überprüfung von mundbetätigtem Spielzeug- Regierungspräsidium Kassel Hessische Geräteuntersuchungsstelle Abschlussbericht Schwerpunktprojekt 2012: Sicherheit von Spielzeug -Überprüfung von mundbetätigtem Spielzeug- Dezernat 35.3 Fachzentrum für

Mehr

Abschlussbericht. Schwerpunktprojekt 2011: Sicherheit von Spielzeug -Prüfung von Magnetspielzeug-

Abschlussbericht. Schwerpunktprojekt 2011: Sicherheit von Spielzeug -Prüfung von Magnetspielzeug- Regierungspräsidium Kassel Hessische Geräteuntersuchungsstelle Abschlussbericht Schwerpunktprojekt 2011: Sicherheit von Spielzeug -Prüfung von Magnetspielzeug- Dezernat 35.3 Fachzentrum für Produktsicherheit

Mehr

Abschlussbericht. Schwerpunktprojekt 2011: Sicherheit von Spielzeug -Migrationswerte nach DIN EN 71-3 für verschiedene Spielzeugmaterialien-

Abschlussbericht. Schwerpunktprojekt 2011: Sicherheit von Spielzeug -Migrationswerte nach DIN EN 71-3 für verschiedene Spielzeugmaterialien- Regierungspräsidium Kassel Hessische Geräteuntersuchungsstelle Abschlussbericht Schwerpunktprojekt 2011: Sicherheit von Spielzeug -Migrationswerte nach DIN EN 71-3 für verschiedene Spielzeugmaterialien-

Mehr

Regierungspräsidium Kassel. Kennzeichnung von Produkten. Projektbericht 2010

Regierungspräsidium Kassel. Kennzeichnung von Produkten. Projektbericht 2010 Kennzeichnung von Produkten Projektbericht Dez. 35.2: Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Gerhard Quanz 2/10 Übersicht 1 Einleitung... 4 2 Rechtsgrundlagen... 4 3 Projektdurchführung... 4 3.1 Allgemeines

Mehr

Abschlussbericht. Schwerpunktprojekt 2013: Sicherheit von Spielzeug -Migrationswerte nach DIN EN 71-3

Abschlussbericht. Schwerpunktprojekt 2013: Sicherheit von Spielzeug -Migrationswerte nach DIN EN 71-3 Regierungspräsidium Kassel Abschlussbericht Schwerpunktprojekt 2013: Sicherheit von Spielzeug -Migrationswerte nach DIN EN 71-3 Dezernat 35.3 Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe Freudenstein,

Mehr

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration. Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes. Ergebnisbericht 2016

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration. Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes. Ergebnisbericht 2016 Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes Ergebnisbericht 2016 Impressum Ergebnisbericht 2016 der Marktüberwachung Hessen im Bereich

Mehr

Sicherheit von Spielzeug Abschlussbericht. Regierungspräsidium Kassel

Sicherheit von Spielzeug Abschlussbericht. Regierungspräsidium Kassel Sicherheit von Spielzeug - 2009 Abschlussbericht Dez. 35.1: Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Claus Baßfeld Dez. 35.3: Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe Christina Knost, Jörg Freudenstein

Mehr

CE-ZERTIFIZIERUNG VON MASCHINEN FASI-VORTRAGSVERANSTALTUNG - BRANDSCHUTZ UND MASCHINENSICHERHEIT

CE-ZERTIFIZIERUNG VON MASCHINEN FASI-VORTRAGSVERANSTALTUNG - BRANDSCHUTZ UND MASCHINENSICHERHEIT FASI-VORTRAGSVERANSTALTUNG - BRANDSCHUTZ UND MASCHINENSICHERHEIT Andreas Siegmund (BGV) Referat Produktsicherheit - V22-21.03.2017 Marktüberwachung in Hamburg durch das Referat Produktsicherheit Aufgabengebiet

Mehr

Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte nach EU-BauPVO

Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte nach EU-BauPVO Regierungspräsidium Gießen Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte nach EU-BauPVO Regierungspräsidium Gießen Dezernat 32 Postfach 10 08 51 35338 Gießen Telefon: 0641 303-2336 Fax: 0641 303-2359 E-Mail:

Mehr

Abschlussbericht. Schwerpunktprojekt 2013: Überprüfung von Spielzeugen mit weicher Füllung

Abschlussbericht. Schwerpunktprojekt 2013: Überprüfung von Spielzeugen mit weicher Füllung Regierungspräsidium Kassel Hessische Geräteuntersuchungsstelle Abschlussbericht Schwerpunktprojekt 2013: Überprüfung von Spielzeugen mit weicher Füllung Dezernat 35.3 Fachzentrum für Produktsicherheit

Mehr

Verbraucher- und Arbeitsschutz durch Marktüberwachung: Stichprobenkontrollen bei Steckdosenleisten in Sachsen-Anhalt im Jahr 2016

Verbraucher- und Arbeitsschutz durch Marktüberwachung: Stichprobenkontrollen bei Steckdosenleisten in Sachsen-Anhalt im Jahr 2016 Verbraucher- und Arbeitsschutz durch Marktüberwachung: Stichprobenkontrollen bei Steckdosenleisten in Sachsen-Anhalt im Jahr 2016 Aufgabe Das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt (LAV), insbesondere

Mehr

Spielzeug verantwortlich und sicher einkaufen. Infobroschüre zum Sicherheitscheck bei Spielzeug

Spielzeug verantwortlich und sicher einkaufen. Infobroschüre zum Sicherheitscheck bei Spielzeug Spielzeug verantwortlich und sicher einkaufen Infobroschüre zum Sicherheitscheck bei Spielzeug Liebe Saarländerinnen und Saarländer, gerade Kleinkinder nutzen ihr Spielzeug sehr intensiv. Sie nehmen es

Mehr

Das neue Produktsicherheitsgesetz ( vom GPSG zum ProdSG)

Das neue Produktsicherheitsgesetz ( vom GPSG zum ProdSG) Das neue Produktsicherheitsgesetz ( vom GPSG zum ProdSG) Dipl.-Ing. Dirk Moritz Bundesministerium für f r Arbeit und Soziales Inhalt Inhalt I. I. Wofür gilt das Gesetz? II. II. Welche Produkte werden erfasst?

Mehr

Regierungspräsidium Kassel. Motorisch bewegte Möbel. Projektbericht Dez. 35.1: Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Claus Baßfeld, Klaus Kilian

Regierungspräsidium Kassel. Motorisch bewegte Möbel. Projektbericht Dez. 35.1: Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Claus Baßfeld, Klaus Kilian Motorisch bewegte Möbel Projektbericht 2010 Dez. 35.1: Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Claus Baßfeld, Klaus Kilian Übersicht 1 Einleitung... 3 2 Rechtsgrundlagen... 3 3 Projektdurchführung... 4 3.1

Mehr

Handel mit gebrauchten unvollständigen. Maschinen.

Handel mit gebrauchten unvollständigen. Maschinen. Handel mit gebrauchten unvollständigen www.maschinenrichtlinie.de www.maschinenbautage.eu Handel mit gebrauchten unvollständigen Der Handel mit gebrauchten unterliegt bis auf Ausnahmen nicht den Regelungen

Mehr

3 Jahre Geräte. te- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) Grundideen und Erfahrungen. Dipl.-Ing. Dirk Moritz Bundesministerium für Arbeit und Soziales

3 Jahre Geräte. te- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) Grundideen und Erfahrungen. Dipl.-Ing. Dirk Moritz Bundesministerium für Arbeit und Soziales 3 Jahre Geräte te- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) Grundideen und Erfahrungen Dipl.-Ing. Dirk Moritz Bundesministerium für Arbeit und Soziales Ausgangspunkt Neuerungen des GPSG Häufig gestellte Fragen

Mehr

Abschlussbericht. Schwerpunktprojekt 2012: Prüfung von Netzanschlusssteckern

Abschlussbericht. Schwerpunktprojekt 2012: Prüfung von Netzanschlusssteckern Regierungspräsidium Kassel Abschlussbericht Schwerpunktprojekt 2012: Prüfung von Netzanschlusssteckern Dezernat 35.3 Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe Freudenstein, Jörg Tel.: 0561/2000-564

Mehr

JAHRESBERICHT 2015 MARKTÜBERWACHUNG EFFIZIENZLABEL UND ÖKODESIGN. Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz

JAHRESBERICHT 2015 MARKTÜBERWACHUNG EFFIZIENZLABEL UND ÖKODESIGN. Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz JAHRESBERICHT 2015 MARKTÜBERWACHUNG EFFIZIENZLABEL UND ÖKODESIGN Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz Jahresbericht 2015 Marktüberwachung Effizienzlabel und Ökodesign Verantwortlich für den

Mehr

Abschlussbericht. Schwerpunktprojekt 2013: Überprüfung an LED und CFL Leuchtmitteln

Abschlussbericht. Schwerpunktprojekt 2013: Überprüfung an LED und CFL Leuchtmitteln Regierungspräsidium Kassel Hessische Geräteuntersuchungsstelle Abschlussbericht Schwerpunktprojekt 2013: Überprüfung an LED und CFL Leuchtmitteln Dezernat 35.3 Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe

Mehr

Abschlussbericht. Schwerpunktprojekt 2011: Festigkeit und Stabilität von Klapptritten und tonnenförmigen Tritten aus Kunststoff

Abschlussbericht. Schwerpunktprojekt 2011: Festigkeit und Stabilität von Klapptritten und tonnenförmigen Tritten aus Kunststoff Regierungspräsidium Kassel Geräteuntersuchungsstelle Hessen Abschlussbericht Schwerpunktprojekt 2011: Festigkeit und Stabilität von Klapptritten und tonnenförmigen Tritten aus Kunststoff Dezernat 35.3

Mehr

Die neue ATEX-Richtlinie 2014/34/EU Hans Christian Simanski

Die neue ATEX-Richtlinie 2014/34/EU Hans Christian Simanski Die neue ATEX-Richtlinie 2014/34/EU Hans Christian Simanski Die neue ATEX-Richtlinie 2014/34/EU BTEX ;-) Weshalb der Wechsel? Übergang zur neuen Richtlinie Was bleibt gleich? Was ändert sich? Hersteller

Mehr

MARKTÜBERWACHUNG. Abschlussbericht der Schwerpunktaktion: Aktive Medizinprodukte mit Messfunktion. Nichtinvasive Blutdruckmessgeräte

MARKTÜBERWACHUNG. Abschlussbericht der Schwerpunktaktion: Aktive Medizinprodukte mit Messfunktion. Nichtinvasive Blutdruckmessgeräte MARKTÜBERWACHUNG Abschlussbericht der Schwerpunktaktion: Aktive Medizinprodukte mit Messfunktion Nichtinvasive Blutdruckmessgeräte Marktüberwachung Interner Abschlussbericht der Schwerpunktaktion Aktive

Mehr

Abschlussbericht. Schwerpunktprojekt 2010: PSA, Durchtrittssicherheit von Sicherheitsschuhen

Abschlussbericht. Schwerpunktprojekt 2010: PSA, Durchtrittssicherheit von Sicherheitsschuhen Regierungspräsidium Kassel Abschlussbericht Schwerpunktprojekt 2010: PSA, Durchtrittssicherheit von Sicherheitsschuhen Dezernat 35.3 Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe Freudenstein, Jörg

Mehr

Sicheres Spielzeug. Regierungspräsidium Gießen. Dezernat 25.1 Arbeitsschutz Liebigstraße Gießen

Sicheres Spielzeug. Regierungspräsidium Gießen. Dezernat 25.1 Arbeitsschutz Liebigstraße Gießen Regierungspräsidium Gießen Sicheres Spielzeug Regierungspräsidium Gießen Dezernat 25.1 Arbeitsschutz Liebigstraße 14-16 35390 Gießen Telefon: 0641 303-3228 Fax: 0611 327644425 E-Mail: Michael.Axmann@rpgi.hessen.de

Mehr

EG-Richtlinien und. Kälteanlagen. Bernhard Schrempf - KISC-KÄLTE-Information-Solution-Consulting

EG-Richtlinien und. Kälteanlagen. Bernhard Schrempf - KISC-KÄLTE-Information-Solution-Consulting EG-Richtlinien und Kälteanlagen 2012 www.kiscnet.com 1 Welche EG-Richtlinien sind in der Regel bei Kälteanlagen anzuwenden? www.kiscnet.com 2 2006/42/EG - Richtlinie über Maschinen und zur Änderung der

Mehr

Hessische Sozialministerium. Sicheres Spielzeug

Hessische Sozialministerium. Sicheres Spielzeug Hessische Sozialministerium Sicheres Spielzeug 13.04.2011 In Deutschland und Europa werden unzählige verschiedene Spielzeuge zum Kauf angeboten. Obwohl die Europäische Spielzeugrichtlinie und ihre deutsche

Mehr

Auswertung der Überwachungsaktionen 2014 zu Desinfektionsmitteln und behandelten Waren

Auswertung der Überwachungsaktionen 2014 zu Desinfektionsmitteln und behandelten Waren Auswertung der Überwachungsaktionen 2014 zu Desinfektionsmitteln und behandelten Waren 1. Grundsätzliche Ziele der Überwachungsaktion Die Überwachungsaktion, die im zweitem Halbjahr 2014 von 20 Kreisordnungsbehörden

Mehr

FEDERATION EUROPEENNE DE LA MANUTENTION Produktgruppe. Flurförderzeuge. Kurze Anleitung zum Erkennen nicht konformer. I n d e x. 1 Einleitung...

FEDERATION EUROPEENNE DE LA MANUTENTION Produktgruppe. Flurförderzeuge. Kurze Anleitung zum Erkennen nicht konformer. I n d e x. 1 Einleitung... FEDERATION EUROPEENNE DE LA MANUTENTION Produktgruppe Flurförderzeuge FEM Kurze Anleitung zum Erkennen nicht konformer Flurförderzeuge 05.2012 (DE) I n d e x 1 Einleitung... 2 2 Umfang... 2 3 Kennzeichnung

Mehr

Neue verpflichtende EU-Ecodesignstandards und Energielabel für Produkte

Neue verpflichtende EU-Ecodesignstandards und Energielabel für Produkte Marktüberwachung DI Mag. Reinhard Dittler www.bmwfj.gv.at Situation ab 2010 Steigendes Augenmerk der Kommission und des Europäischen Parlaments auf Marktüberwachung: VO (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften

Mehr

Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit

Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit www.ages.at Ausgewählte Spielzeuguntersuchungen Dr. Daniela Schachner Institut für Lebensmittelsicherheit Linz SPIELZEUG MUSS SICHER SEIN

Mehr

DIN EN 71-1: (D)

DIN EN 71-1: (D) DIN EN 71-1:2015-02 (D) Sicherheit von Spielzeug - Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften; Deutsche Fassung EN 71-1:2014 Inhalt Seite Vorwort... 7 Einleitung... 9 1 Anwendungsbereich (siehe

Mehr

Vorwort. 1 Rechtliche Vorgaben der Europäischen Union.. 7

Vorwort. 1 Rechtliche Vorgaben der Europäischen Union.. 7 Inhalt Seite Vorwort l Einleitung 3 1 Rechtliche Vorgaben der Europäischen Union.. 7 1.1 Europäischer Binnenmarkt 7 1.1.1 Geregelter harmonisierter Bereich 8 1.1.2 Freier Bereich 9 1.2 EG-Richtlinien,

Mehr

Sichere. Medizinprodukte. Regierungspräsidium Gießen. Dezernate Arbeitsschutz Postfach Gießen

Sichere. Medizinprodukte. Regierungspräsidium Gießen. Dezernate Arbeitsschutz Postfach Gießen Regierungspräsidium Gießen Sichere Medizinprodukte Regierungspräsidium Gießen Dezernate Arbeitsschutz Postfach 10 08 51 35338 Gießen Telefon: 0641-303-0 Fax: 0611-327644425 E-Mail: arbeitsschutz-giessen@rpgi.hessen.de

Mehr

Vollzugserfahrungen zur Sicherheit in der Lieferkette

Vollzugserfahrungen zur Sicherheit in der Lieferkette Vollzugserfahrungen zur Sicherheit in der Lieferkette Erfahrungsaustausch von VCI und RP Darmstadt zur Umsetzung der REACH-Verordnung in Hessen ARBEITSSCHUTZ IN HESSEN Dr. Holger Wode, Regierungspräsidium

Mehr

Revision der Verordnungen NEV und VGSEB. Zertifizierung mit dem Sicherheitszeichen

Revision der Verordnungen NEV und VGSEB. Zertifizierung mit dem Sicherheitszeichen Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI Revision der Verordnungen NEV und VGSEB Marktüberwachung, FAQs Zertifizierung mit dem Sicherheitszeichen Grundsatz Marktüberwachung Das ESTI ist befugt, wie bis

Mehr

32. BImSchV - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. GSG - Gerätesicherheitsgesetz

32. BImSchV - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. GSG - Gerätesicherheitsgesetz 32. BImSchV - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes Vom 29. August 2002 GSG - Gerätesicherheitsgesetz Fassung vom 11. Mai 2001 CE

Mehr

Wolfgang Schulz Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration

Wolfgang Schulz Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration Symposium zur EU- Bauproduktenverordnung BMVBS 14. November 2013 in Berlin Vortrag Marktüberwachung unter der Bauproduktenverordnung

Mehr

CE-Kennzeichnung für Hersteller und Importeure. WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich

CE-Kennzeichnung für Hersteller und Importeure. WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich CE-Kennzeichnung für Hersteller und Importeure WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich CE-Kennzeichnung 1. WAS BEDEUTET DIE CE-KENNZEICHNUNG? Zur Erleichterung des freien Warenverkehrs

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 22. Jänner 2016 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 22. Jänner 2016 Teil II 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2016 Ausgegeben am 22. Jänner 2016 Teil II 21. Verordnung: Niederspannungsgeräteverordnung 2015 NspGV 2015 [CELEX-Nr.: 32014L0035] 21. Verordnung

Mehr

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) - die aktuelle Rechtslage

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) - die aktuelle Rechtslage Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) - die aktuelle Rechtslage 3. Deutscher Fachkongress für Absturzsicherheit Bonn, 6. und 7. November 2018 Dipl. Ing. Wolfgang Schäper, Sachgebiet PSA

Mehr

CE-Kennzeichnung. für Hersteller und Importeure. WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich

CE-Kennzeichnung. für Hersteller und Importeure. WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich CE-Kennzeichnung für Hersteller und Importeure WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich CE-Kennzeichnung 1. Was bedeutet die CE-Kennzeichnung? Zur Erleichterung des freien Warenverkehrs

Mehr

Maschinenrichtlinie Eigenherstellung, Umrüstung. Dipl.-Ing. Stefan Pemp Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit

Maschinenrichtlinie Eigenherstellung, Umrüstung. Dipl.-Ing. Stefan Pemp Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit Maschinenrichtlinie Eigenherstellung, Umrüstung Dipl.-Ing. Stefan Pemp Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit Inhalt Rechtsgrundlagen der EU Pflichten bei der Eigenherstellung

Mehr

Maschinenrichtlinie Erfahrungen der Marktüberwachung und Schnittstelle zum Arbeitsschutz

Maschinenrichtlinie Erfahrungen der Marktüberwachung und Schnittstelle zum Arbeitsschutz Maschinenrichtlinie Erfahrungen der Marktüberwachung und Schnittstelle zum Arbeitsschutz Dipl.-Ing. Ludwig Finkeldei Kongress betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz 03.September 2009 Überblick der

Mehr

Produktsicherheit ohne Aktualisierungsservice

Produktsicherheit ohne Aktualisierungsservice Produktsicherheit ohne Aktualisierungsservice Kommentar und Textsammlung Bearbeitet von Dr. Hans Schmatz, Dipl.-Ing. Ralph Fähnrich, Matthias Nöthlichs Loseblattwerk mit Aktualisierung 1/17 2017. Loseblatt.

Mehr

CE-Kennzeichnung Grundlagen - Pflichten

CE-Kennzeichnung Grundlagen - Pflichten CE-Kennzeichnung Grundlagen - Pflichten 1 Inhalte 1 2 3 Pflichten der Wirtschaftsakteure im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung CE-Richtlinien Schritte zur CE-Kennzeichnung 2 1 Inhalte 1 2 3 Pflichten

Mehr

Die neue PSA Verordnung (EU) 2016/425 Hans Christian Simanski, Bochum. Eine sichere Welt. Seite DEKRA

Die neue PSA Verordnung (EU) 2016/425 Hans Christian Simanski, Bochum. Eine sichere Welt. Seite DEKRA Die neue PSA Verordnung (EU) 2016/425 Hans Christian Simanski, Bochum Eine sichere Welt Seite 1 Agenda (EU) 2016/425 Weshalb der Wechsel? Übergang zur neuen Verordnung Was bleibt gleich? Was ändert sich?

Mehr

Statistik der Marktüberwachung 2013

Statistik der Marktüberwachung 2013 Statistik der Marktüberwachung 2013 Stephan Winkelmann, Referat 411 - Marktaufsicht; Angelegenheiten des EMVG und FTEG Mainz, Januar 2014 www.bundesnetzagentur.de Themenübersicht Aktive Marktüberwachung

Mehr

Bauproduktenverordnung (BauPVO)

Bauproduktenverordnung (BauPVO) Seite 1 von 6 Prof. Ulrich Sieberath, Leiter des ift Rosenheim Dipl.-Ing. (FH) Andreas Woest, Leiter des ift Normungszentrum Bauproduktenverordnung (BauPVO) Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler

Mehr

Sicherheit von technischen Einrichtungen und Produkten

Sicherheit von technischen Einrichtungen und Produkten Sicherheit von technischen Einrichtungen und Produkten STEG Seit dem 1.Juli 1995 ist das revidierte Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) in Kraft. Angesprochen

Mehr

CE-Kennzeichnung und die Rolle der Notified Bodies

CE-Kennzeichnung und die Rolle der Notified Bodies CE-Kennzeichnung und die Rolle der Notified Bodies Produktsicherheit und Produktprüfungen im Rahmen der europäischen CE-Richtlinien 1 Was erwartet Sie? EU-Beratungsstelle des TÜV Rheinland Konformitätsbewertung,

Mehr

Inhalt. Vorwort 1. Hinweis zur 2. Auflage 2. Einleitung 3. 1 Rechtliche Vorgaben der Europäischen Union.. 7

Inhalt. Vorwort 1. Hinweis zur 2. Auflage 2. Einleitung 3. 1 Rechtliche Vorgaben der Europäischen Union.. 7 Inhalt Vorwort 1 Hinweis zur 2. Auflage 2 Einleitung 3 1 Rechtliche Vorgaben der Europäischen Union.. 7 1.1 Europäischer Binnenmarkt 7 1.1.1 Geregelter harmonisierter Bereich 8 1.1.2 Freier Bereich 9 1.2

Mehr

Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV)

Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV) Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV) 1. ProdSV Ausfertigungsdatum: 17.03.2016 Vollzitat: "Verordnung über elektrische Betriebsmittel vom

Mehr

Überprüfung der Marktüberwachungstätigkeiten im betreffenden Sektor

Überprüfung der Marktüberwachungstätigkeiten im betreffenden Sektor 3.20 Messgeräte, Richtlinie 2004/22/EG Nichtselbsttätige Waagen, Richtlinie 2009/23/EG Erzeugnisse in Fertigpackungen, Richtlinie 2007/45/EG Zuständigkeit: BMWFW und Eichbehörden 3.20.1 Überprüfung der

Mehr

Inhalt und Gliederung. TÜV NORD Schweißerfrühstück 2017 Stahlbau. 1. Kennzeichnungspflicht gemäß EU-BauPVO für harmonisierte Bauprodukte

Inhalt und Gliederung. TÜV NORD Schweißerfrühstück 2017 Stahlbau. 1. Kennzeichnungspflicht gemäß EU-BauPVO für harmonisierte Bauprodukte 05. Mai 2017 TÜV NORD Marktüberwachung/ TÜV NORD Schweißerfrühstück 2017 Stahlbau Inhalt und Gliederung 05. Mai 2017 in Hannover Thema: Aufgaben, Tätigkeiten und Erfahrungen der Marktüberwachung harmonisierter

Mehr

Kennzeichnungspflicht nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 32. BImSchV

Kennzeichnungspflicht nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 32. BImSchV Kennzeichnungspflicht nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 32. BImSchV Umweltbundesamt Fachgebiet I 3.4 Matthias Hintzsche Telefon: 030 / 8903-2265 matthias.hintzsche@uba.de Kennzeichnungspflicht

Mehr

CE-Akademie Jörg Ertelt. Beraterprofil Jörg Ertelt

CE-Akademie Jörg Ertelt. Beraterprofil Jörg Ertelt INHALT Über Jörg Ertelt 3 Beratung von Wirtschaftsakteuren 3 Begriffe 3 Poduktbereiche 4 Beratungsleistungen 4 Beratung von Betreibern 5 Begriffe 5 Arbeitsmittel 5 Beratungsleistungen 5 Analyse von Dokumentationen

Mehr

HEINSBERGER BAUMASCHINEN - TAGE 23./24. OKTOBER 2014 WEGBERG-WILDENRATH

HEINSBERGER BAUMASCHINEN - TAGE 23./24. OKTOBER 2014 WEGBERG-WILDENRATH HEINSBERGER BAUMASCHINEN - TAGE 23./24. OKTOBER 2014 WEGBERG-WILDENRATH ANFORDERUNGEN AN NEUE UND GEBRAUCHTE BAUMASCHINEN NACH DEM PRODUKTSICHERHEITSGESETZ UND DER MASCHINENVERORDNUNG DIPL.-ING. (FH) MARC

Mehr

EU-Konformitätserklärungen

EU-Konformitätserklärungen EU-Konformitätserklärungen Eine EU-Konformitätserklärung sagt aus, dass das betreffende Gerät/das elektrische Betriebsmittel/die Funkanlage den Anforderungen der zutreffenden Richtlinien entspricht. Es

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION BINNENMARKT, INDUSTRIE, UNTERNEHMERTUM UND KMU

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION BINNENMARKT, INDUSTRIE, UNTERNEHMERTUM UND KMU EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION BINNENMARKT, INDUSTRIE, UNTERNEHMERTUM UND KMU Brüssel, 1. Februar 2019 FRAGEN UND ANTWORTEN ZUM AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUS DER EUROPÄISCHEN UNION

Mehr

Ergebnisse der Marktüberwachung Bereich: Produktsicherheit. (Stand: September 2015)

Ergebnisse der Marktüberwachung Bereich: Produktsicherheit. (Stand: September 2015) Ergebnisse der Marktüberwachung 2014 Bereich: Produktsicherheit (Stand: September 2015) - 1 - Inhalt 1. Schwerpunktaktion Maschinensteuerungen... 2 2. Schwerpunktaktion Kettensägen... 3 3. Schwerpunktaktion

Mehr

Marktüberwachungsprojekt 2010 Überprüfung des Selbstanlaufes handgeführter Elektrowerkzeuge

Marktüberwachungsprojekt 2010 Überprüfung des Selbstanlaufes handgeführter Elektrowerkzeuge Regierungspräsidium Gießen Dez. 25.1 Geräte- und Produktsicherheit Marktüberwachungsprojekt 2010 Überprüfung des Selbstanlaufes handgeführter Elektrowerkzeuge Dez. 25.1 Geräte- und Produktsicherheit Wolfram

Mehr

MARKTÜBERWACHUNG. Externer Abschlussbericht der Schwerpunktaktion sonstige Messgeräte

MARKTÜBERWACHUNG. Externer Abschlussbericht der Schwerpunktaktion sonstige Messgeräte MARKTÜBERWACHUNG Externer Abschlussbericht der Schwerpunktaktion sonstige Messgeräte Marktüberwachung Externer Abschlussbericht der Schwerpunktaktion sonstige Messgeräte Verantwortlich für den Inhalt:

Mehr

"Nichtkonforme Produkte in Deutschland"

Nichtkonforme Produkte in Deutschland "Nichtkonforme Produkte in Deutschland" Datum der Meldung: 13.06.2018 Angaben zum Produkt Produkttyp: Markenname: NHDBOX Modell: FH887 GTIN n.n. Seriennummer n.n. Hersteller/ Name und Adresse INHDBOX,

Mehr

RED Richtlinie Radio Equipment Directive

RED Richtlinie Radio Equipment Directive RED RICHTLINIE RED Richtlinie Radio Equipment Directive RICHTLINIE 2014/53/EU Josip Horvat Bereichsleiter EMV Labor Die RED Richtlinie löste zum 12.06.2016 die bisherige R&TTE Richtlinie ab (Übergangsfrist

Mehr

Landesamt für Verbraucherschutz Fachbereich 5 Arbeitsschutz. Verbraucher- und Arbeitsschutz durch Marktüberwachung: Stichprobenkontrollen

Landesamt für Verbraucherschutz Fachbereich 5 Arbeitsschutz. Verbraucher- und Arbeitsschutz durch Marktüberwachung: Stichprobenkontrollen Verbraucher- und Arbeitsschutz durch Marktüberwachung: Stichprobenkontrollen bei LED-Lampen Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) bestimmt, dass Hersteller, Einführer (Importeure) und Händler in Deutschland

Mehr

"Nichtkonforme Produkte in Deutschland"

Nichtkonforme Produkte in Deutschland "Nichtkonforme Produkte in Deutschland" LED-Lampe Datum der Meldung: 14.06.2017 Angaben zum Produkt Produkttyp: LED-Lampe 10W Markenname: Grönt ljus Modell: PAR 20 GTIN nicht bekannt Seriennummer nicht

Mehr

Überprüfung und Bewertung der Funktionsweise der Marktüberwachungstätigkeiten gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 765/

Überprüfung und Bewertung der Funktionsweise der Marktüberwachungstätigkeiten gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 765/ Ref. Ares(2015)3591567-01/09/2015 Überprüfung und Bewertung der Funktionsweise der Marktüberwachungstätigkeiten gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 2010-2013 Deutschland Marktüberwachungstätigkeiten

Mehr

DIN-Spielzeug-Spielgeräte/Freizeitanlagen Inhaltsverzeichnis Spielzeug Stand:

DIN-Spielzeug-Spielgeräte/Freizeitanlagen Inhaltsverzeichnis Spielzeug Stand: Spielzeug DIN 53160-1 2010-10 Bestimmung der Farblässigkeit von Gebrauchsgegenständen -Teil 1: Prüfung mit Speichelsimulanz DIN 53160-2 2010-10 Bestimmung der Farblässigkeit von Gebrauchsgegenständen -

Mehr

GV09 Gesetze und Verordnungen

GV09 Gesetze und Verordnungen Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt - 8. ProdSV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl.

Mehr

Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen

Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA-Verordnung, PSAV) vom 25. Oktober 2017 (Stand am 21. April 2018) Der erische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes

Mehr

Arbeitsmittel. Dipl.-Ing. Pemp ArbMRAKLBG0504. Niedersächsisches Sozialministerium 1

Arbeitsmittel. Dipl.-Ing. Pemp ArbMRAKLBG0504. Niedersächsisches Sozialministerium 1 Arbeitsmittel Vortrag für den Regionalen Arbeitskreis für Arbeitssicherheit Lüneburg Dipl.-Ing. Stefan Pemp, Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit; Referatsleiter Arbeitsschutz,

Mehr

Das Akkreditierungssystem in Deutschland im Umbruch

Das Akkreditierungssystem in Deutschland im Umbruch Das Akkreditierungssystem in Deutschland im Umbruch Ingo Ruthemeier Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Referat VIIA3 Normung,Konformitätsbewertung, Messwesen, Fachaufsicht BAM, PTB New Approach

Mehr

GS OA 03. Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von Maschinen und Geräten zum Pulverbeschichten. Stand

GS OA 03. Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von Maschinen und Geräten zum Pulverbeschichten. Stand Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von Maschinen und Geräten zum Pulverbeschichten Stand 09.2015 Fachbereich Holz und Metall Prüf- und Zertifizierungsstelle Oberflächentechnik und Anschlagmittel

Mehr

Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen

Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA-Verordnung, PSAV) vom 25. Oktober 2017 Der erische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 1 über

Mehr

Produktsicherheit. Teil 1. Kommentar und Textsammlung

Produktsicherheit. Teil 1. Kommentar und Textsammlung Produktsicherheit Kommentar und Textsammlung Bearbeitet von Dipl.-Ing. Ralph Fähnrich zuständig für die Geschäftsführung technischer Ausschüsse bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Mehr

Sichere Maschinen beschaffen aber wie?

Sichere Maschinen beschaffen aber wie? Sichere Maschinen beschaffen aber wie? Kurzinformation für Arbeitgeber, Betriebsleiter und Einkäufer Sicherheit beginnt beim Kauf Mit der Beschaffung sicherer Maschinen schützen Sie Leben und Gesundheit

Mehr

VBH Technikforum Fürth

VBH Technikforum Fürth Alles einfach. Einfach alles. Fürth, 20,01.2016 Übersicht Grundlagen Marktüberwachung BPVO CE-Kennzeichnung Umsetzung in der Praxis Fragen Backup 1 Übersicht Grundlagen Marktüberwachung BPVO CE-Kennzeichnung

Mehr

DIN. Praxishandbuch - Persönliche Schutzausrüstungen im Sport- und Freizeitbereich. Hans-Hermann Lehnecke Thomas Klindt

DIN. Praxishandbuch - Persönliche Schutzausrüstungen im Sport- und Freizeitbereich. Hans-Hermann Lehnecke Thomas Klindt DIN Hans-Hermann Lehnecke Thomas Klindt Praxishandbuch - Persönliche Schutzausrüstungen im Sport- und Freizeitbereich Richtlinien, Gesetze und Normen 1. Auflage 2005 Herausgeber: DIN Deutsches Institut

Mehr

Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG 1. GPSGV. Siemens AG Alle Rechte vorbehalten.

Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG 1. GPSGV. Siemens AG Alle Rechte vorbehalten. Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG 1. GPSGV Hintergründe ganz allgemein Verbesserung / Beibehaltung des Sicherheitsniveaus Abbau von Handelshemmnissen. Gewährleistung des freien Warenverkehrs in der

Mehr

Rasenmäher (handgeführt elektrisch netzbetrieben)

Rasenmäher (handgeführt elektrisch netzbetrieben) Leitfaden zur Konformitätsbewertung 1. Überarbeitung, 09/2016 Rasenmäher (handgeführt elektrisch netzbetrieben) Deutsche Übersetzung : Industrieverband Garten e.v. - IVG Wiesenstr. 21 a1, 40549 Düsseldorf,

Mehr

CE-Kennzeichnungsvorschriften beim Import (aus China)

CE-Kennzeichnungsvorschriften beim Import (aus China) CE-Kennzeichnungsvorschriften beim Import (aus China) Ing. Curt Schmidt cschmidt@t4u.at WKO Wien, 5. Mai 2018 Ing. SCHMIDT Curt Selbstständiger Consultant Consulting: EU-Richtlinien, CE-Kennzeichnung,

Mehr

Gliederung (I) Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit. Ziele Geltungsbereich Hauptelemente nationale Umsetzung

Gliederung (I) Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit. Ziele Geltungsbereich Hauptelemente nationale Umsetzung 2 Gliederung (I) Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Ziele Geltungsbereich Hauptelemente nationale Umsetzung Gremien zur Koordinierung der Marktüberwachung 3 Gliederung (II) Informations- und Kommunikationssystem

Mehr

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Geräte- und Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes 1/15 Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt ( - ProdSG) ProdSG Ausfertigungsdatum: 08.11.2011 " vom 8. November 2011 (BGBl.

Mehr

VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom XXX

VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom XXX EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2013) XXX draft VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und

Mehr

Hessisches Sozialministerium. Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes Ergebnisbericht 2012

Hessisches Sozialministerium. Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes Ergebnisbericht 2012 Hessisches Sozialministerium Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes Ergebnisbericht 2012 Ergebnisbericht 2012 der Marktüberwachung Hessen im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes Impressum

Mehr

New Legislative Framework NLF / Goods Package

New Legislative Framework NLF / Goods Package Das neue Produktsicherheitsgesetz ( vom GPSG zum ProdSG) Dipl.-Ing. Dirk Moritz Bundesministerium für Arbeit und Soziales ProdSG seit 01.12.2011 in Kraft! Anlässe für die GPSG-Novelle New Legislative Framework

Mehr

FEDERATION EUROPEENNE DE LA MANUTENTION. Urheberrecht FEM Produktgruppe Fahrbare Hubarbeitsbühnen

FEDERATION EUROPEENNE DE LA MANUTENTION. Urheberrecht FEM Produktgruppe Fahrbare Hubarbeitsbühnen FEDERATION EUROPEENNE DE LA MANUTENTION Produktgruppe Fahrbare Hubarbeitsbühnen FEM Kurze Anleitung zum Erkennen nicht konformer fahrbarer Hubarbeitsbühnen 05.2012 (DE) I n d e x 0 Die häufigsten Nichtübereinstimmungen

Mehr

Inhaltsverzeichnis Modul Sicherheit von Spielzeug Stand:

Inhaltsverzeichnis Modul Sicherheit von Spielzeug Stand: DIN 53160-1 2010-10 Bestimmung der Farblässigkeit von Gebrauchsgegenständen - Teil 1: Prüfung mit Speichelsimulanz DIN 53160-2 2010-10 Bestimmung der Farblässigkeit von Gebrauchsgegenständen - Teil 2:

Mehr

LEITLINIE Nr. 13 ZUR ANWENDUNG DER RICHTLINIE ÜBER DIE SICHERHEIT VON SPIELZEUG BASTELBEDARF

LEITLINIE Nr. 13 ZUR ANWENDUNG DER RICHTLINIE ÜBER DIE SICHERHEIT VON SPIELZEUG BASTELBEDARF Ref. Ares(2014)590637-05/03/2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION UNTERNEHMEN UND INDUSTRIE Binnenmarkt für Waren Der Binnenmarkt und seine internationale Dimension Letzte Änderung: 28.2.2014 LEITLINIE

Mehr

Warum überhaupt Änderung?

Warum überhaupt Änderung? Die kommende Bauprodukte-Verordnung Auswirkungen auf Notifizierte Stellen Warum überhaupt Änderung? 1 Ergebnisse der Anhörung interessierter Kreise zur derzeitigen CE-Kennzeichnung von Bauprodukten: -

Mehr

Kurzinformation zur Geräte- und Produktsicherheit - GS-Zeichen und CE-Kennzeichen -

Kurzinformation zur Geräte- und Produktsicherheit - GS-Zeichen und CE-Kennzeichen - ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN R43 Stand: Februar 2012 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Kurzinformation zur Geräte- und Produktsicherheit

Mehr

Inhaltsverzeichnis Modul Sicherheit von Spielzeug Stand:

Inhaltsverzeichnis Modul Sicherheit von Spielzeug Stand: DIN 53160-1 2010-10 DIN 53160-2 2010-10 DIN EN 71-1 2018-08 E DIN EN 71-1/A2 2016-11 E DIN EN 71-1/A3 2015-08 Bestimmung der Farblässigkeit von Gebrauchsgegenständen - Teil 1: Prüfung mit Speichelsimulanz

Mehr

Inhaltsverzeichnis Anwendung der Maschinenrichtlinie Stand:

Inhaltsverzeichnis Anwendung der Maschinenrichtlinie Stand: 1. Einleitung 1.1 Das europäische Regelwerk zur Maschinensicherheit 1.2 Zielsetzung des Leitfadens 1.3 Anwendungsbereich und Zielgruppe 1.3.1 Anwendungsbereich 1.3.2 Zielgruppe 1.3.3 Anwendungshinweise

Mehr

Heckenscheren (elektrisch netz- und batteriebetrieben)

Heckenscheren (elektrisch netz- und batteriebetrieben) Leitfaden zur Konformitätsbewertung Ausgabe 09/2016 Heckenscheren (elektrisch netz- und batteriebetrieben) Deutsche Übersetzung : Industrieverband Garten e.v. - IVG Wiesenstr. 21 a1, 40549 Düsseldorf,

Mehr

EU-Spielzeugrichtlinie: Neue Pflichten auch für den Handel

EU-Spielzeugrichtlinie: Neue Pflichten auch für den Handel EU-Spielzeugrichtlinie: Neue Pflichten auch für den Handel 1. Einführung und Überblick: a) Am 20.07.2011 trat die neue Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG in Kraft. Gleichzeitig trat auch die deutsche Spielzeugsicherheitsverordnung

Mehr