Das Persönliche Budget im Saarland
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- Kajetan Bauer
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1 Das Persönliche Budget im Saarland Für mehr Selbstbestimmung und Selbstständigkeit. Stand: Juni 2017 Das Saarland zählt bundesweit zu den führenden Ländern in der Umsetzung Persönlicher Budgets damit gewähren wir Menschen mit Behinderungen mehr Selbstbestimmung und Selbstständigkeit. Bis Ende Dezember 2016 gab es im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen 285 Persönliche Budgets, darunter rund 24 trägerübergreifende Budgets. Mit dem Persönlichen Budget werden behinderte Menschen zu Budgetnehmern oder Budgetnehmerinnen, die den Einkauf der Leistungen eigenverantwortlich, selbstständig und selbstbestimmt regeln können; sie werden Käufer, Kunden oder Arbeitgeber. Als Experten in eigener Sache entscheiden sie so selbst, welche Hilfen für sie am besten sind und welcher Dienst und welche Person zu dem von ihnen gewünschten Zeitpunkt eine Leistung erbringen soll. Diese Wahlfreiheit fördert die Selbstbestimmung behinderter Menschen. Das Persönliche Budget löst das bisherige Dreiecksverhältnis" zwischen Leistungsträger, Leistungsempfänger oder Leistungsempfängerin und Leistungserbringer auf. Besondere Bedeutung für die Fortentwicklung der Leistungen zur Teilhabe haben trägerübergreifende Persönliche Budgets. Hiervon spricht man, wenn mehrere Leistungsträger unterschiedliche Teilhabe- und Rehabilitationsleistungen in einem Budget erbringen. Neben allen Leistungen zur Teilhabe können auch andere Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen, Leistungen der sozialen Pflegeversicherung, Leistungen der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Pflegeleistungen der Sozialhilfe in trägerübergreifende Persönliche Budgets einbezogen werden. Schritt 1: Antrag beim Landesamt für Soziales Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe in Form des Persönlichen Budgets ist zunächst der Antrag beim Landesamt für Soziales. Die Antragstellung ist immer freiwillig. Den Antrag kann jeder behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Mensch stellen egal, wie schwer seine Behinderung ist. Auch für Menschen, die das Persönliche Budget auf Grund ihrer Behinderung nicht allein verwalten können, kommt ein Persönliches Budget infrage. Darüber hinaus können auch Eltern für ihre behinderten Kinder Persönliche Budgets beantragen. Grundsätzlich ist jeder Mensch mit einer wesentlichen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, der im Saarland wohnt bzw. dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte anspruchsberechtigt, sofern: ein Hilfe- und Unterstützungsbedarf besteht, kein vorrangiger Anspruch bei einem anderen Rehabilitationsträger wie Krankenkasse, Rentenversicherung, Unfallversicherung besteht und kein ausreichendes eigenes Einkommen und Vermögen vorhanden ist (Ausnahme: privilegierte Leistungen). Leistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets können nicht durch Angehörige 1. Grades erbracht werden. Seite 1 von 8
2 Schritt 2: Ablauf des Verfahrens und notwendige Unterlagen Ansprechpartner sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Medizinisch-Pädagogischen Fachdienstes (MPD) im Landesamt für Soziales. In einem Erst- und Beratungsgespräch werden nicht nur über die künftige Zusammenarbeit und Vorgehensweise informiert, sondern auch die unterschiedlichen Hilfemöglichkeiten aufgezeigt. Hier werden außerdem die ersten Kontaktdaten erhoben, Informationen zu möglichen vorrangigen Leistungen anderer Kostenträger gegeben und eine erste Einschätzung des Hilfebedarfs vorgenommen. Daneben werden die mit dem Persönlichen Budget verbundenen Chancen aber auch die Belastungen und Risiken besprochen. Auf Wunsch findet dieses Erst- und Beratungsgespräch auch bei dem Antragsteller vor Ort statt. Zur abschließenden Bearbeitung eines Antrages werden folgende Unterlagen benötigt: Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformulare (Antrag auf Sozialhilfe mit Belegen zu Einkommen und Vermögen einschließlich von Kopien der Kontoauszüge der letzten 3 Monate sowie Antrag auf Persönliches Budget), sofern vorhanden medizinische Unterlagen (Kopien der ärztlichen Befundberichte, der Krankenhausentlassungsberichte, und des Pflegegutachtens); Einverständniserklärung zur Einsichtnahme in oder Anforderung medizinischer Unterlagen sofern vorhanden Kopie des Schwerbehindertenausweises Das Landesamt ist gehalten, das Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen genau zu prüfen. Neben der Zugehörigkeit zum Personenkreis und der Zuständigkeit ist es unerlässlich, dass neben der Bedarfsfeststellung auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen müssen. Erst wenn alle Unterlagen vollständig beim Landesamt für Soziales eingereicht sind, kann eine Bearbeitung des Antrags erfolgen. Wichtig bei dem Wunsch nach Verlängerung eines bereits bewilligten Persönlichen Budgets: Es wird empfohlen, drei Monate vor Ablauf des Bewilligungsbescheides einen Weiterbewilligungsantrag zu stellen. Hier sollen Veränderungen des Gesundheitszustandes bzw. des Einkommens und Vermögens mit entsprechenden Nachweisen belegt und angezeigt werden. Je vollständiger die Unterlagen, desto schneller kann der Bescheid vom Landesamt für Soziales ergehen. Für Erbringer von Leistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets ist es wichtig, dass mit der Maßnahme erst begonnen wird, wenn ein Bewilligungsbescheid des Landesamtes vorliegt. Die Kosten von Maßnahmen, die ohne Bescheid oder ausdrückliche Bewilligung des Landesamtes begonnen wurden, werden nicht übernommen. Seite 2 von 8
3 Schritt 3: Wie wird der konkrete Hilfebedarf festgestellt? Die Feststellung des Hilfebedarfs des behinderten Menschen erfolgt durch den Medizinisch- Pädagogischen Fachdienst (MPD) beim Landesamt. Der Bedarf wird sowohl bei Erstanträgen, als auch bei Weiterbewilligungen erneut erhoben. Um eine passgenaue Hilfe sicherzustellen, ermittelt der MPD die benötigte Gesamtstundenzahl an Hilfen und unterscheidet hierbei in Fachkraft- und Hilfskraftstunden. Schritt 4: Welche Leistungen kann ich erhalten? Die Leistungen des Persönlichen Budgets sind inhaltsgleich zu den Sach- und Dienstleistungen, jedoch unabhängig von Leistungstypen und richten sich ausschließlich nach dem behinderungsbedingten Bedarf. Konkret sind dies Leistungen, die die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen, also Hilfe zum Aufbau und Erhalt von sozialen Kontakten, Beratung im Umgang mit und Begleitung zu Ämtern, aber auch Hilfen zum selbstbestimmten Leben und Wohnen und, zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Budgetfähig sind aber auch die Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. der Einsatz einer Arbeitsassistenz), die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung oder zum Besuch einer Hochschule, frühkindliche heilpädagogische Hilfen (z. B. die Frühförderung) sowie die ergänzende ambulante Hilfe zur Pflege Welche Bedarfe in das Persönliche Budget einbezogen werden können, richtet sich nach der Budgetfähigkeit. Als budgetfähig gelten Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und die ergänzend hinzu tretenden Leistungen der verschiedenen Rehabilitationsträger, die alltäglich sind und regelmäßig wiederkehren, sowie regiefähig (also plan- und gestaltbar) sind. Das Persönliche Budget soll den individuell festgestellten Bedarf eines Menschen mit Behinderung decken. Es darf aber die Höhe der Kosten aller bisher individuell festgestellten (Sach-) Leistungen nicht überschreiten. Dabei sind möglicherweise notwendige Aufwendungen für Beratung und Unterstützung (sog. Budgetassistenz) schon einbezogen. Grundsätzlich können Teilhabeleistungen auch von Familienmitgliedern erbracht und im Rahmen Persönlicher Budgets entgolten werden. Wenn es sich allerdings um sog. Beistandspflichten handelt, die z. B. Eltern gegenüber ihren behinderten Kindern ohnehin erfüllen müssen, ist dies nicht möglich. Für Arbeitsverhältnisse im Rahmen Persönlicher Budgets gelten die gleichen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen wie für andere Beschäftigungsverhältnisse. Nicht zum Leistungsumfang eines Persönlichen Budgets zählen Aufwendungen, die zum allgemeinen Lebensunterhalt gehören wie z.b. Fahrtkosten, Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios, Sexualassistenz, Eintrittskarten für Sport- und Kulturveranstaltungen. Seite 3 von 8
4 Über die Leistungen muss monatlich ein Tätigkeitsnachweis erbracht werden. Dieser muss eine Tätigkeitsbeschreibung beinhalten und von Leistungserbringer und Budgetnehmer bzw. Budgetnehmerin gegengezeichnet werden. Schritt 5: Wer kann die Leistung erbringen? Der Budgetnehmer bzw. die Budgetnehmerin ist grundsätzlich frei in der Wahl der ihn betreuenden Person (Leistungserbringer). Dies gilt jedoch nicht für die Qualifikation des Leistungserbringers (s. Anlage 2). Diese richtet sich danach, ob zur Deckung des Hilfebedarfs Fachkraftstunden erforderlich sind, oder Helferstunden ausreichen. Schritt 6: Die Zielvereinbarung Sobald der jeweilige Bedarf durch das Landesamt ermittelt wurde, schließen der Budgetnehmer bzw. die Budgetnehmerin und der beauftragte Leistungsträger eine sogenannte Zielvereinbarung (ZV) ab. Die ZV regelt die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele und enthält eine Regelung über den Nachweis für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs sowie über die Qualitätssicherung. Die ZV ist individuell an die jeweilige Person und die Leistungen angepasst. Kommt eine ZV nicht zustande, kann die Leistung nicht in Form eines PB bewilligt werden. Schritt 7: Verfahrensabschluss mit dem Bewilligungsbescheid Wenn die Zielvereinbarung unterschrieben ist, erstellt das Landesamt für den Budgetnehmer bzw. der Budgetnehmerin einen Bewilligungsbescheid, in dem geregelt wird, wie lange die Leistung und zu welchem Preis diese vergütet wird. Die Leistungen werden dabei in der Regel nur für ein Jahr bewilligt. Das bedeutet, dass man frühzeitig einen Verlängerungsantrag stellen muss, damit die Leistung weiterhin gewährt werden kann. Bei dem Verlängerungsantrag wird das ganze Verfahren erneut durchlaufen und es wird geprüft, ob die Voraussetzungen zum Erhalt eines Persönlichen Budgets weiter gegeben sind. Die jeweiligen Bescheide sind rechtsmittelfähig. Das heißt: Wenn nicht im Sinne des potenziellen Budgetnehmers oder der Budgetnehmerin entschieden wurde, können die Rechtsmittel Widerspruch und Klage gegenüber dem Landesamt für Soziales, das den Bescheid gefertigt hat, eingelegt werden. Seite 4 von 8
5 Besonderheiten beim Trägerübergreifenden Budget im Saarland Geht beim Landesamt für Soziales ein entsprechender Antrag ein, so ist das Landesamt Beauftragter, wenn es zumindest für eine Teilleistung zuständiger Kostenträger ist. Liegt der Schwerpunkt der Leistung in der Zuständigkeit eines anderen Trägers kann mit Zustimmung des Budgetnehmers bzw. der Budgetnehmerin dieser als Beauftragter bestimmt werden. Die beteiligten Kostenträger ermitteln, ggf. auch gemeinsam, den in ihre Zuständigkeit fallenden Unterstützungsbedarf. Der Beauftragte fasst den Gesamtunterstützungsbedarf zusammen und schließt mit dem Budgetnehmer bzw. der Budgetnehmerin die Zielvereinbarung ab. Im Anschluss erlässt der Beauftragte einen sog. Gesamtbescheid, d.h. er fasst die Einzelentscheidungen der beteiligten Träger in einem Bescheid zusammen und zahlt das hiernach errechnete Gesamtbudget monatlich aus. Wichtig ist zu wissen, dass der Beauftragte nicht über Leistungen eines anderen Kostenträgers entscheiden kann. Lehnt ein beteiligter Kostenträger seine Leistung ab, ist der Beauftragte an dessen Entscheidung gebunden und darf die abgelehnte Leistung auch nicht vorfinanzieren. Der Beauftragte ist auch zuständige Stelle im Widerspruchs- und Klageverfahren. Verpreislichung des Persönlichen Budgets Die Leistungen des Persönlichen Budgets im Rahmen der Hilfe zum Selbstbestimmten Leben und Wohnen für erwachsene Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung werden je nach dem individuellen Hilfebedarf und der zur Deckung hierfür notwendigen Qualifikation des Leistungserbringers verpreislicht. Bei der Beurteilung der Qualifikation erfolgt eine rein formale Betrachtungsweise, d.h. die erforderliche Qualifikation ist durch Vorlage entsprechender Zeugnisse nachzuweisen (siehe Anlage 2). Die Berechnung des individuellen Budgets erfolgt auf folgender Grundlage: Fachkraftstunde (Fachkraft mit Hochschulabschluss): 35,54 Fachkraftstunde (gelernte Fachkraft): 32,53 Helferstunde (ungelernte Kraft): 21,83 Mit diesen Entgelten sind auch alle indirekten Leistungen einschließlich Fahrtkosten abgegolten. Bei einer zeitgleichen Betreuung mehrerer Budgetnehmer bzw. Budgetnehmerinnen durch eine Person (Leistungserbringer) wird der Stundensatz in angemessenem Umfang reduziert. Die zeitgleiche Betreuung ist im monatlichen Tätigkeitsnachweis (siehe Anlage 1) zu dokumentieren. Seite 5 von 8
6 Ihre Ansprechpartner im Saarland Antragsunterlagen senden Sie bitte an: Landesamt für Soziales Referat D 3 Hochstraße Saarbrücken Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie unter Erst- und Beratungsgespräche beim Medizinisch-Pädagogischen Dienst des Landesamtes richten sich nach dem Wohnort des Antragstellers: Kreis Saarlouis und Kreis Merzig-Wadern ohne Stadt Lebach u. Gemeinde Schmelz: Frau Acar 0681/ , Frau Dörr 0681/ Kreis St. Wendel und Kreis Neunkirchen sowie Stadt Lebach u. Gemeinde Schmelz: Frau Warken 0681/ , Frau Schön 0681/ Saarpfalz-Kreis und Gemeinden Friedrichsthal, Kleinblittersdorf, Quierschied u. Sulzbach: Frau Klemann 0681/ und Frau Wild 0681/ Regionalverband Saarbrücken ohne Gemeinden Friedrichsthal, Kleinblittersdorf, Quierschied u. Sulzbach Herr Hesedenz 0681/ , Frau Tillmont 0681/ , Frau Schank 0681/ Weitere Informationen: Seite 6 von 8
7 Anlage 1: Tätigkeitsnachweis Aktenzeichen Landesamt: NAME, Vorname (Budgetnehmer) Tätigkeitsnachweis Persönliches Budget für den Monat. Jahr.. Leistungserbringer: Berufliche Qualifikation: Im Monat verwendetes Budget: (Angaben in ) Datum Std. Aussagekräftige Tätigkeitsbeschreibung Unterschrift (Leistungserbringer) Bestätigung der erbrachten Leistungen Datum der Bestätigung Unterbrechung der Betreuung durch Budgetnehmer/Leistungserbringer: Vom:.. bis.. Vom:.. bis.. Die o.a. Tätigkeiten wurden gleichzeitig mit weiteren Budgetnehmern erbracht: Datum Std. Name des weiteren Budgetnehmers Kostenträger Seite 7 von 8
8 Anlage 2: Qualifikationsnachweis und Übergangsregelung Qualifikationen Fachkraft mit Hochschulausbildung: Diplomsozialpädagogin/Diplomsozialpädagoge Diplomsozialarbeiterin/Diplomsozialarbeiter Bachelor/Master of Arts in Sozialer Arbeit Diplompsychologin/Diplompsychologe Diplompädagogin/Diplompädagoge Fachkraft mit Fachschulausbildung: Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger Gesundheitsfachpflegerin/Gesundheitsfachpfleger der Psychiatrie Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger Altenpflegerin/Altenpfleger Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger Erzieherinnen/Erzieher mit entsprechender heilpädagogischer Zusatzqualifikation sowie sonstige Fachkräfte aus therapeutischen, psychosozialen oder pädagogischen Arbeitsfeldern mit vergleichbarer fachspezifischer Ausbildung. Ungelernte Kraft: Laienkraft ohne fachspezifische Ausbildung Stand: Juni 2017 Seite 8 von 8
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