PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht
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- Frieda Fuchs
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1 PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht
2 Problem: Mittelbarer Nebenbesitz Beispielsfall (nach BGHZ 50, 45): V liefert an K eine Fräsmaschine unter Eigentumsvorbehalt. Kurz danach übereignet K die Maschine zur Sicherheit an H, ohne dass er den Eigentumsvorbehalt erwähnt. H verkauft die Maschine nach einigen Monaten an L, wobei H und L sich darüber einig sind, dass das Eigentum auf L übergehen soll. Dazu tritt H dem L seine Rechte gegenüber K ab. Gleichzeitig wird K angewiesen, den Besitz an der Maschine zukünftig nur noch dem L zu mitteln. Der Kaufpreis an V ist noch nicht gezahlt. Wer ist Eigentümer?
3 Problem: Mittelbarer Nebenbesitz Beispielsfall (nach BGHZ 50, 45): V liefert an K eine Fräsmaschine unter Eigentumsvorbehalt. Kurz danach übereignet K die Maschine zur Sicherheit an H, ohne dass er den Eigentumsvorbehalt erwähnt. H verkauft die Maschine nach einigen Monaten an L, wobei H und L sich darüber einig sind, dass das Eigentum auf L übergehen soll. Dazu tritt H dem L seine Rechte gegenüber K ab. Gleichzeitig wird K angewiesen, den Besitz an der Maschine zukünftig nur noch dem L zu mitteln. Der Kaufpreis an V ist noch nicht gezahlt. Wer ist Eigentümer? Abwandlung: Nach der Abtretung der Rechte des H gegenüber K an L verlangt der L erfolgreich Herausgabe der Maschine. Er bemerkt aber schon nach kurzer Zeit, dass die Fräsmaschine nicht ordnungsgemäß arbeitet. Nach mehreren fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen erklärt er den Rücktritt vom Vertrag und übereignet die Maschine nach 929 S. 1 zurück an den H. 3
4 Beispielsfall (nach Petersen, Examensrepetitorium Allgemeines Schuldrecht, Rdnr. 384): A unterhält ein Sparkonto bei der B-Bank. Zwischen den Parteien ist vereinbart, dass A die Guthabenforderung nur vorbehaltlich der Zustimmung der B übertragen kann. Trotzdem tritt A die Guthabenforderung unter Vorlage des darüber ausgestellten Sparbuchs an C ab, der von der Vereinbarung nichts wusste. Wer ist Eigentümer des Sparbuchs? Das Eigentum an Schuldscheinen wird nicht nach 929 ff. übertragen, sondern nach 952: Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier. 405 führt hinsichtlich verbriefter Forderungen zu ähnlichen Wirkungen wie die 932 ff. hinsichtlich beweglicher Sachen, obwohl ein gutgläubiger Forderungserwerb vom Gesetz grundsätzlich nicht vorgesehen ist. 4
5 Exkurs: Wertpapierrecht Unterscheidung zwischen Rekta-, Order- und Inhaberpapieren. Inhaberpapier: Der jeweilige Inhaber des Papiers ist berechtigt, die Leistung zu fordern. 952 gilt nicht. Beispiel: Inhaberscheck mit Überbringerklausel. Art. 5 Abs. 2 ScheckG: Ist im Scheck eine bestimmte Person mit dem Zusatz "oder Überbringer" oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk als Zahlungsempfänger bezeichnet, so gilt der Scheck als auf den Inhaber gestellt. Orderpapier: Wertpapier, das durch Einigung, Indossament (Begebungsvermerk auf der Rückseite) und Übergabe übertragen werden kann (vgl. Art. 14 ff. ScheckG). Auch hier gilt 952 nicht. Rektapapier (auch: Namenspapier): Wertpapiere, die auf einen bestimmten Namen ausgestellt sind und bei denen keine Spezialregeln wie Art. 5 bzw. 14 ff ScheckG die Verkehrsfähigkeit erhöhen. Hier gilt
6 Art. 14 Scheckgesetz (1) Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Scheck mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk "an Order" kann durch Indossament übertragen werden. (2) Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Scheck mit dem Vermerk "nicht an Order" oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk kann nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragen werden. Art. 16 Scheckgesetz (1) Das Indossament muss auf den Scheck oder ein mit dem Scheck verbundenes Blatt (Anhang) gesetzt werden. Es muss von dem Indossanten unterschrieben werden. (2) Das Indossament braucht den Indossatar nicht zu bezeichnen und kann selbst in der bloßen Unterschrift des Indossanten bestehen (Blankoindossament). In diesem letzteren Fall muss das Indossament, um gültig zu sein, auf die Rückseite des Schecks oder auf den Anhang gesetzt werden. Art. 17 Scheckgesetz (1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Scheck. (2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber 1.das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen; 2.den Scheck durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren; 3.den Scheck weitergegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren. 6
7 Originärer Eigentumserwerb Ersitzung ( 937 ff. für Mobilien, 900, 901, 927 für Immobilien) Verbindung, Vermischung, Vermengung, Verarbeitung ( 946 ff.) Fruchterwerb ( 953 ff.) Aneignung und Fund ( 958 ff.) kraft Hoheitsakts im Rahmen der Zwangsvollstreckung ( 816, 817 ZPO; 90 ZVG) 7
8 Ersitzung beweglicher Sachen, 937 Voraussetzungen: 1. Eigenbesitz des Ersitzers 2. Ablauf der zehnjährigen Ersitzungsfrist 3. Guter Glaube (bei Besitzerwerb schadet schon grobe Fahrlässigkeit, später nur positive Kenntnis) Str., aber seit der Schuldrechtsreform wegen Verkürzung der Verjährungsfristen nicht mehr praxisrelevant: Ist der Eigentumserwerb durch Ersitzung kondiktionsfest, oder muss der Ersitzer die Bereicherung nach 812 ff. herausgeben? Für kondiktionsfesten Erwerb: Gleichlauf mit gutgläubigem Erwerb nach 932 ff.; keine dem 951 vergleichbare Regelung. Ersitzung von Grundstücken nach 900 ( Tabularersitzung ) oder 927 ( Kontratabularersitzung ), Versitzung von Grundstücksrechten nach 901 8
9 Wiederholung zu 93 ff. (1) Ausgangspunkt: Wesentliche Bestandteile können nicht Gegenstand gesonderter Rechte sein. 93: Wesentliche Bestandteile sind solche Teile einer Sache, die nicht voneinander getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen geändert wird. [Beachte: Entscheidend ist nicht die Zerstörung der Gesamtsache, sondern der einzelnen Teile!] Eine Wesensveränderung i.s.d. 93 nimmt man an, wenn die Ausbaukosten (Trennungskosten) im Vergleich zum Wert des Bestandteils unverhältnismäßig hoch sind. Beispielsfall (nach BGHZ 61, 84): A benötigt für sein zehn Jahre altes Auto einen Austauschmotor. Im Internet findet er ein günstiges Angebot des H, der bundesweit Autoersatzteile vertreibt. A kauft von H einen Motor für 600 EUR und lässt ihn fachgerecht einbauen. Später stellt sich heraus, dass der Motor dem V gestohlen und an den gutgläubigen H veräußert worden war. 9
10 Wiederholung zu 93 ff. (2) Nach 94 I sind die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, wesentliche Bestandteile des Grundstücks, ebenso wie Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Nach 94 II gehören auch die zur Herstellung eines Gebäudes eingefügten Sachen zu den wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes und damit des Grundstücks. (Die Voraussetzungen von 93 müssen nicht vorliegen!) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind, werden nach 95 I S. 1 keine wesentlichen Bestandteile des Grundstück ( Scheinbestandteile ). Dasselbe gilt nach 95 II für Sachen, die zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt werden. Zubehör sind bewegliche Sachen, die zwar nicht wesentlicher Bestandteil der Hauptsache sind, aber dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dienen und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Bloße Zubehörstücke sind, anders als wesentliche Bestandteile, selbständig verkehrsfähig, allerdings wird Zubehör teilweise wie die Hauptsache behandelt (vgl. 311c, 1120). 10
11 Verbindung, 946, 947 Der Eigentümer eines Grundstücks, mit dem eine bewegliche Sache so verbunden wird, dass sie ein wesentlicher Bestandteil wird, wird Eigentümer dieser Sache ( 947). Das gilt sogar dann, wenn der Wert der Sache den Wert des Grundstücks übersteigt. Werden mehrere bewegliche Sachen miteinander so verbunden, dass sie zu wesentlichen Bestandteilen einer einheitlichen Sache werden, dann entsteht grundsätzlich nach 947 I Miteigentum. Rechte Dritter an den verbundenen Sachen setzen sich am Miteigentumsanteil fort ( 949 S. 2). Wenn eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen ist, entsteht nach 947 II Alleineigentum des Eigentümers der Hauptsache. Vermischung, Vermengung, 948 Nach 948 I findet 947 in Fällen der Vermischung (bei Flüssigkeiten oder Gasen) oder Vermengung (bei Feststoffen) entsprechende Anwendung, wenn eine Trennung nicht möglich ist. Die Anwendung von 947 II bei gleichartigen Sachen ist streitig. 11
12 Verarbeitung, 950 Nach 950 wird der Hersteller durch Verarbeitung Eigentümer einer neu hergestellten beweglichen Sache, wenn nicht der Wert der Verarbeitung erheblich geringer ist als der Rohstoffwert. Eine neue Sache liegt vor, wenn sie sich durch die Art ihrer äußeren Erscheinung und ihren Gebrauchszweck nach der Verkehrsauffassung von den Ausgangsstoffen unterscheidet. Eine neue Bezeichnung der Sache kann ein Indiz sein. Hersteller ist, wer nach der Verkehrsauffassung die Organisationshoheit über den Produktionsprozess innehat und das Verwendungsrisiko der hergestellten Sachen trägt. Problematisch ist die Herstellung für einen anderen bei verlängerten Eigentumsvorbehalten mit Verarbeitungsklausel, Einzelheiten dazu im Vorlesungsabschnitt über den Eigentumsvorbehalt. 12
13 Kondiktion der Bereicherung nach 951 Der Eigentumserwerb nach ist ausweislich 951 (Rechtsgrundverweisung!) nicht kondiktionsfest: Die 946 ff. bilden keinen Rechtsgrund zum Behaltendürfen der erlangten Vermögensmehrung. Der Bereicherungsanspruch ist nach dem eindeutigen Wortlaut des 951 auf Geld gerichtet, die Höhe bestimmt sich grundsätzlich nach dem objektiven Wert der früheren Sache. Problem der aufgedrängten Bereicherung Lösungsmöglichkeiten: 1) Analoge Anwendung von 1001 S. 2 2) Gegenansprüche ( 1004, 823) als Einwand gegen Inanspruchnahme nach 951, 812 I S. 1, 2. Alt. 3) Bestimmung des Umfangs des Ersatzanspruchs nicht nach dem objektiven Wert, sondern nach dem subjektiven Nutzen für den Erwerber 13
14 Verhältnis von 951 zu vertraglichen Ansprüchen, wenn das Vertragsverhältnis nicht zwischen dem Bereicherten und dem Entreicherten besteht: Beispielsfall (BGHZ 56, 228): Bauunternehmer U hat sich gegenüber dem Bauherrn B verpflichtet, für EUR ein Einfamilienhaus zu errichten. Eine Abtretbarkeit der Werklohnforderung hatten U und B wirksam ausgeschlossen. Die Dachziegel kauft U unter Eigentumsvorbehalt beim Hersteller H. Obwohl er nach den AGB des H dazu nicht berechtigt ist, baut U die Ziegel in das Haus des B ein. Kurz darauf wird U insolvent, so dass H nunmehr Wertersatz von B verlangt. Lösung über Wertungen der 932 ff.: Hätte U die Ziegel vor dem Einbau rechtsgeschäftlich übereignet, hätte B gutgläubig kondiktionsfestes Eigentum erwerben können; das spricht für einen kondiktionsfesten Erwerb auch nach 946 ff. (anders dann z.b. bei abhanden gekommenen Dachziegeln) 14
15 Beispielsfall ( Jungbullenfall, BGHZ 55, 176): Dieb D entwendet von Viehzüchter V einen Jungbullen (Wert: EUR). D verkauft das Tier an Metzgermeister M für EUR, ohne dass M von dem Diebstahl etwas weiß. Die EUR verspielt D im Casino. M verarbeitet das Tier zu Fleisch und Wurst im Wert von EUR. V erfährt davon. Da D vermögenslos ist, will er M in Anspruch nehmen. M lehnt jede Zahlung unter anderem mit dem Argument ab, er habe ja schließlich schon einen Kaufpreis von EUR an D gezahlt. 1) Schadensersatzanspruch aus 687 II S. 1, 678 (-) 2) Schadensersatzanspruch aus 989, 990 (-) 3) Schadensersatzanspruch aus 823 I (-) 4) Wertersatzanspruch aus 951 I S. 1 i.v.m. 812 I S. 1, 2. Alt. i.h.v EUR (+) 15
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