Wirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e.v.

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1 Seite 1 von 40 1 Vorwort Zweck dieses Leitfadens ist, das Auftreten von natürlich radioaktiven Stoffen in der Erdöl-/ Erdgasgewinnungsindustrie zu beschreiben und Hilfestellung bei der Einhaltung von Sicherheits- und Schutzmaßnahmen zu geben. Neben den rechtlichen Aspekten sollen vor allem die praktische Durchführung bei der Handhabung, Aufbewahrung, Transport und Verwendung bzw. Entsorgung dargestellt werden. Mit diesem Leitfaden soll den Beschäftigten eine Anleitung für den sicheren Umgang mit radioaktiven Stoffen gegeben werden. Maßgeblich für den Umgang mit radioaktiven Stoffen natürlichen Ursprungs sind neben den bergrechtlichen und Arbeitsschutz-Vorschriften die Bestimmungen der Strahlenschutzverordnung. Der vorliegende Leitfaden beruht auf der Strahlenschutzverordnung vom (StrlSchV) (BGBl. I 1714 ff.) und wurde von einem Expertenkreis der Erdöl-/ Erdgas-Gewinnungsindustrie im Spätsommer 2005 überarbeitet. Die StrlSchV ist am in Kraft getreten. Für die Verwertung und Beseitigung von überwachungsbedürftigen Rückständen sind ihre Vorschriften in den neuen Bundesländern seit dem 1. August 2001 und in den alten Bundesländern seit dem 1. Januar 2004 zu beachten (Art. 12 der VO für die Umsetzung der EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz vom , BGBl. I 1846). Da sich bei der praktischen Umsetzung der StrlSchV noch eine Rechtspraxis herausbilden muss, unterliegt der WEG-Leitfaden einem ständigen Revisionsprozess.

2 Seite 2 von 40 Inhaltsverzeichnis 1 Vorwort 2 Grundlagen 3 Strahlenschutzverordnung 3.1 Allgemeines 3.2 Geltung der StrlSchV in der E&P-Industrie 3.3 Verantwortliche Personen im Strahlenschutz 3.4 Strahlenexposition 3.5 Strahlenschutzbereiche 4 Begriffe, Definitionen, radiologische Größen 4.1 Begriffe 4.2 Definitionen, radiologische Begriffe 5 Bestimmung von Dosis/Dosisleistung und Aktivität 5.1 Dosis- und Dosisleistungsmessungen, Kontaminationsmessungen 5.2 Aktivitätsmessungen 5.3 Empfehlungen für die Probenahme und die Bereitstellung für das Labor zur Radionuklidanalyse 5.4 Bereitstellung und Versand der Proben an das Labor zur Radionuklidanalyse 6 Arbeitsschutzmaßnahmen 6.1 Allgemeine Regeln 6.2 Feste radioaktive Ablagerungen 6.3 Schlammige radioaktive Ablagerungen 6.4 Anlage zu Kapitel 6 Arbeitsschutz 7 Entsorgung 7.1 Allgemeines 7.2 Zulässigkeit von Entsorgungswegen, Entlassung aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung und Entsorgung von überwachungsbedürftigen Rückständen 7.3 Spezifische Aktivität bei Rohren und Anlagenteilen mit Anhaftungen die natürliche radioaktive Stoffe enthalten 7.4 Rechenregeln 7.5 Überwachungsgrenzen für nicht überwachungsbedürftige Rückstände Methoden zur Sicherstellung der Einhaltung der "Überwachungsgrenzen für Rückstände" nach Teil A" Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) 7.6 Kriterien für die Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände

3 Seite 3 von Gemeinsame Deponierung überwachungsbedürftiger Rückstände mit anderen Rückständen oder Abfällen 8 Allgemeine Hinweise zur Beförderung radioaktiver Stoffe auf der Straße 8.1 Transport radioaktiver Rückstände der E&P Industrie (Scale, Schlämme u.s.w.) Transport geringer Materialmengen als freigestelltes Versandstück (z.b. Probetransporte) Transport von Schlämmen Transport von Scale (z.b. festhaftend an Rohren, Armaturen u.s.w.) 8.2 Transport radioaktiver Quellen (z.b. für Logging - Maßnahmen) 8.3 Allgemeine gefahrgutrechtliche Regelungen für ADR-Transporte Anhang: Einsatz radioaktiver Quellen an Bohrungen

4 Seite 4 von 40 2 Grundlagen Die meisten Kerne der Atome, aus denen unsere Materie aufgebaut ist, sind stabil. In der Natur kommen jedoch auch instabile (radioaktive) Atomkerne vor, die sich spontan, d.h. ohne äußere Einwirkung, in andere Atomkerne umwandeln. Wenn es um die in der Natur ohne Einwirkung des Menschen vorkommenden radioaktiven Atomkerne geht, spricht man von natürlicher Radioaktivität, wogegen künstliche radioaktive Atomkerne in Kernreaktoren oder Beschleunigern gezielt erzeugt werden oder bei Kernwaffentesten entstanden sind. Bei dem Vorgang der Umwandlung, des radioaktiven Zerfalls, senden die radioaktiven Stoffe energiereiche Strahlung aus, die weder sichtbar noch spürbar ist, die aber sehr leicht mit verschiedenen Messgeräten nachgewiesen werden kann. Die Wirkung dieser Strahlung besteht darin, dass sie Materie durchdringen kann und im menschlichen Körper je nach Art, Intensität und Dauer Gesundheitsschädigungen durch Zell - Veränderungen hervorrufen kann. Die natürlichen radioaktiven Stoffe Uran und Thorium sind überall auf der Erde in mehr oder weniger großer Konzentration vertreten. Die mittlere Konzentration dieser Stoffe in den oberen Erdschichten liegt in der Größenordnung von einigen mg/kg Gestein und ist mit Strahlungsmessgeräten nachweisbar (sogenannte terrestrische Strahlung). Durch Lösungsvorgänge können radioaktive Tochterprodukte von Uran oder Thorium (z. B. Radium) auch im Lagerstättenwasser der Gesteinsschichten, aus denen Kohlenwasserstoffe gefördert werden, neben anderen, nicht radioaktiven Salzen, enthalten sein. Während des Gewinnungsprozesses der Kohlenwasserstoffe gelangt das Lagerstättenwasser als unerwünschtes Nebenprodukt an die Erdoberfläche, wird dort in Aufbereitungsanlagen von Öl oder Gas getrennt und wieder in den Untergrund eingepresst. Die Konzentration der radioaktiven Stoffe im Lagerstättenwasser ist so gering, dass sich die von ihnen ausgehende radioaktive Strahlung kaum von der überall vorkommenden Umgebungsstrahlung abhebt. An bestimmten Stellen in den oberoder unterirdischen Produktionsanlagen kann es jedoch durch Änderung der äußeren Bedingungen, z.b. Druck- oder Temperatur - Änderungen, oder durch Zumischung anderer Flüssigkeiten zu Ausfällungen der gelösten Salze und damit auch zu einer Anreicherung der radioaktiven Stoffe kommen. Die

5 Seite 5 von 40 Konzentration der radioaktiven Stoffe kann dann ein Vielfaches der ursprünglichen Konzentration betragen. Bei den Ausfällungen und Ablagerungen, die i.a. sulfatische Barium-/Strontium- Verbindungen oder elementares Blei enthalten, kommt es zu einer Anreicherung der natürlichen Radionuklide Ra-226 und Ra-228 (Radium) und Pb-210 (Blei). Die sogenannten primordialen Nuklide Uran-238 oder Thorium-232 sind, wie durch - spektrometrische Messungen der PTB nachgewiesen wurde, nicht bzw. in einer Gesamtkonzentration < 0,5% in den Ablagerungen anzutreffen. Alle anderen Radionuklide, auch die zur Messung relevanten Nuklide, entstehen erst im Laufe der Zeit. Es sind zwei Formen von Ablagerungen zu unterscheiden: Feste Ablagerungen (Scale) z.b. in Steigrohren, E-Kreuzen, Leitungssystemen sowie an Pumpgestängen. Schlammige, pastöse Ablagerungen zusammen mit anderen Produktionsrückständen, z.b. Inhibitoren, Kohlenwasserstoffen, in Abscheidern, Tanks usw. Ein aus Sicht des Strahlenschutzes nicht zu vernachlässigender Aspekt ist die Entstehung des - für die innere Exposition bedeutsamen - radioaktiven Edelgases Radon aus Radium. Befinden sich die radioaktiven Ablagerungen in geschlossenen Produktions-Systemen, kommt es zu einer Anreicherung an Radon; beim Öffnen dieser Systeme sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen einzuhalten. Die Tochterprodukte des Radons im Gasverteilungssystem spielen dagegen keine Rolle, da die Konzentrationen sehr gering sind, die Halbwertszeit des Radons relativ kurz ist, trockene Gase keine Radium - haltigen Scalablagerungen verursachen und somit die Nachbildung aus Radium nicht gegeben ist. Jedoch kann es als Folge des Radonzerfalles an Edelstahlbauteilen von Kompressoren zu Blei-/Blei Scale Ablagerungen kommen.

6 Seite 6 von 40 NORM in Öl- und Gasproduktionsanlagen, Speicher und Transport Typ Radionuklide Charakteristika Vorkommen Ra-dominierte Krusten (Scale) Ra-dominierte Schlämme (Scale) Pb-haltige Krusten Pb-haltige Filme Ra-226, Ra-228, Ra- 224 und ihre Zerfallsprodukte Ra-226, Ra-228, Ra- 224 und ihre Zerfallsprodukte Pb-210 und seine Zerfallsprodukte Pb-210 und seine Zerfallsprodukte Harte Ablagerungen von Ca, Sr, Ba-Sulphaten und Karbonaten Sand, Ton, Paraffine und Schwermetalle Feste Bleiablagerungen Sehr dünne Filme Rohgas- und Rohölproduktions- und Transporteinrichtungen, LaWa-Leitungen Separatoren, Absetztanks etc. Rohgas- und Rohölproduktions- und Transporteinrichtungen, LaWa-Leitungen Öl- und Gasaufbereitung, Speicher und Transport Po-haltige Filme Po-210 Sehr dünne Filme Kondensataufbereitung Kondensate Po-210 In Lösung Gasproduktion Erdgas Rn-222 (Pb-210, Po- 210 als Tochternuklide) Edelgas Abscheidungen an den Oberflächen (Filme oder Stäube) Verbraucher, Gasaufbereitung, Speicher und Transport LaWa Ra-226, Ra-228, Ra- 224 und/oder Pb-210 Meist hoch salin (Mischung aus Wasser aus der Lagerstätte und Kondenswasser aus der gastrochnung) Alle Produktionsanlagen, Disposalanlagen

7 Seite 7 von 40 3 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) 3.1 Allgemeines In der Strahlenschutzverordnung wird grundsätzlich unterschieden, ob es sich beim Umgang mit radioaktiven Stoffen um Tätigkeiten handelt, d.h. die Nutzung von künstlichen radioaktiven Stoffen oder der gezielten Anwendung von natürlichen radioaktiven Stoffen wegen ihrer Radioaktivität (Teil 2 StrlSchV) oder um Arbeiten handelt, womit der Umgang mit natürlichen radioaktiven Stoffen bezeichnet wird, wobei die radiologischen Eigenschaften nicht genutzt werden (Teil 3 StrlSchV). Tätigkeiten im Sinne der StrlSchV, wie z. B. der Einsatz radioaktiver Quellen an Bohrungen, werden in diesem Leitfaden im Anhang näher betrachtet. 3.2 Geltung der StrlSchV in der E&P-Industrie Die StrlSchV enthält zum einen Regelungen zum Strahlenschutz an Arbeitsplätzen bei deutlich erhöhter Strahlenexposition ( 95, 96 StrlSchV und Anlage XI) und zum anderen Regelungen zur Entsorgung von Materialien mit erhöhter spezifischer Aktivität ( StrlSchV). In einem Untersuchungsbericht der Strahlenschutzkommission (Heft 10, 1997) wurde festgestellt, dass für Arbeitsplätze in der E&P-Industrie mit hinreichender Sicherheit eine Exposition von 6 msv effektiver Dosis und mehr pro Kalenderjahr ausgeschlossen werden kann. Da im Bereich von 1 bis 6 msv/a keinerlei aufsichtliche Maßnahmen erfolgen, sind die im Rahmen des allgemeinen Arbeitsschutzes getroffenen Regelungen - sofern die Behörde nicht ausdrücklich weitere Nachweise verlangt ( 95, Abs. 12) - hinreichend. Relevante Regelungen der StrlSchV für die E&P-Industrie betreffen die überwachungsbedürftigen Rückstände ( mit Anlage XII), da in der Anlage XII Teil A Schlämme und Ablagerungen aus der Gewinnung von Erdöl und Erdgas aufgeführt sind.

8 Seite 8 von Verantwortliche Personen im Strahlenschutz Im Gegensatz zu Tätigkeiten, d. h. dem zielgerichteten Umgang mit radioaktiven Stoffen, besteht bei Arbeiten keine rechtliche Verpflichtung zu einer Strahlenschutzorganisation. Für Arbeiten mit überwachungsbedürftigen Rückständen gibt es jedoch einen Verpflichteten, der Maßnahmen zu treffen hat, wenn für Personen der Bevölkerung die Richtdosis von 1 msv/a überschritten werden kann. Dieser Verpflichtete ist der zuständigen Behörde auf Grund der Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation zu benennen ( 104, Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation). Es gibt darüber hinaus auch keine rechtliche Verpflichtung einen Strahlenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn es sich um Arbeiten, entsprechend Teil 3 der StrlSchV handelt. Hier wird empfohlen, dass der Verpflichtete bei Bedarf eine fachkundige Person im Strahlenschutz einsetzt, die die inhaltlichen Aufgaben eines Strahlenschutzbeauftragten übernimmt. 3.4 Strahlenexposition Beruflich strahlenexponierte Personen im Bereich der Arbeiten sind nur diejenigen, für die die effektive Dosis im Kalenderjahr 6 msv überschreiten kann. Das Anlagen- und Feldpersonal der Erdöl- und Erdgasgewinnung gehört nicht zu diesem Personenkreis (siehe Kapitel 3.2). Eine Abschätzung des WEG für den "worst case" hat ergeben, dass die Exposition geringer als 1 msv/a ist und damit keine über den konventionellen Arbeitsschutz hinausgehenden Maßnahmen notwendig sind. Diese Abschätzung wurde inzwischen durch Messungen in den WEG-Mitgliedsfirmen bestätigt. 3.5 Strahlenschutzbereiche Da die Arbeitsplätze in der E&P-Industrie nicht der Strahlenschutzverordnung unterliegen, gelten auch nicht die Einteilungen in Strahlenschutzbereiche, zumal diese in der Verordnung nur für den Bereich der Tätigkeiten vorgesehen sind.

9 Seite 9 von 40 4 Begriffe, Definitionen, radiologische Größen 4.1 Begriffe Radioaktivität: Umwandlungsvorgang instabiler Atomkerne unter Aussendung von ionisierender Strahlung (-, - Partikelstrahlung und - Wellenstrahlung (Photonenstrahlung). Radionuklid: instabiler (radioaktiver) Atomkern Inhalation/Ingestion: Aufnahme radioaktiver Stoffe durch Atmung oder Verschlucken. Kontamination: Verunreinigung von Oberflächen mit radioaktiven Stoffen LSA: Low Specific Activity (Stoffe mit) geringer spezifischer Aktivität NORM: Naturally Occuring Radioactive Material - natürlich radioaktive Stoffe TENORM: Technologically Enhanced NORM natürlich radioaktive Stoffe, deren spezifische Aktivität durch einen technischen Prozess (ungewollt) angereichert wurde Materialien (i.s.d. StrlSchV): Stoffe, die natürlich vorkommende Radionuklide enthalten oder mit solchen Stoffen kontaminiert sind. Rückstände (i.s.d. StrlSchV): Materialien, die in industriellen oder bergbaulichen Prozessen anfallen und best. Vorraussetzungen der Strahlenschutzverordnung erfüllen. Überwachungsbedürftige Rückstände sind radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes. Einzelperson der Bevölkerung: Teil der allgemeinen Bevölkerung, die keine beruflich strahlenexponierte Person ist. Beruflich strahlenexponierte Person: Person, für die die effektive Dosis im Bereich von Arbeiten mehr als 6 msv im Kalenderjahr betragen kann.

10 Seite 10 von Definitionen, radiologische Begriffe Aktivität Anzahl der innerhalb eines Zeitintervalls auftretenden Zerfälle eines Radionuklids; Maßeinheit: Zerfälle /Sekunde = Becquerel (Bq). Spezifische Aktivität ist die Aktivität pro Masseneinheit, gebräuchlich bei Feststoffen; Maßeinheit: Bq/kg oder Bq/g. Bei festen radioaktiven Stoffen ist, gemäß durch Behördenvollzug bestätigter Praxis, die Bezugsmasse für die Bestimmung der spezifischen Aktivität die Masse des Körpers oder Gegenstandes, in dem die Radioaktivität bei vorgesehener Anwendung untrennbar verbunden ist (z.b. fest anhaftender Scale an Stahlteilen). Aktivitätskonzentration ist die Aktivität pro Volumeneinheit, gebräuchlich bei Gasen und Flüssigkeiten; Maßeinheit: Bq/m³. Dosis Wirkung ionisierender Strahlung auf lebendes Gewebe, in der Strahlenschutzverordnung i. Allg. bezogen auf einen Bezugszeitraum von einem Kalenderjahr. Dosisleistung: Dosis pro Zeiteinheit, i.a. pro Sekunde oder Stunde. Energiedosis: Die durch Strahlung an einen Körper abgegebene Energie geteilt durch die Masse des Körpers; Maßeinheit: J/kg = Gray. Äquivalentdosis: Produkt aus der Energiedosis und einem dimensionslosen Qualitätsfaktor, der die Art der Strahlung berücksichtigt; Maßeinheit: Sievert (Sv). Personendosis: Äquivalentdosis, gemessen an einer für die jeweilige Strahlenexposition charakteristischen Stelle des Körpers; Maßeinheit: Sv. Ortsdosis: Äquivalentdosis an einem bestimmten Ort; Maßeinheit Sv.

11 Seite 11 von 40 5 Bestimmung von Dosis/Dosisleistung und Aktivität Bei Radioaktivitätsmessungen werden prinzipiell zwei Zielrichtungen unterschieden: Zum Schutz der Mitarbeiter vor/während/nach der Durchführung von Arbeiten werden Dosisleistungsmessungen und falls erforderlich Kontaminationsmessungen durchgeführt. Um über das Vorgehen bezüglich gesetzlicher Vorgaben (z.b. Entsorgungswege) entscheiden zu können, muss die spezifische Aktivität bekannt sein. 5.1 Dosis- und Dosisleistungsmessungen, Kontaminationsmessungen Ein Grundprinzip des Strahlenschutzes ist, alle Personen vor unzulässiger oder unnötiger Strahlenexposition zu bewahren. Messung der Ortsdosisleistung: Zum Schutz vor Bestrahlung von außen wird mittels Dosisleistungsmessungen festgestellt, wo und in welcher Stärke Strahlungsfelder vorhanden sind. Dosisleistungsmessungen können von unterwiesenem Personal durchgeführt werden. Anm.: Die Messung der Ortsdosisleistung diente zur Zeit der Geltung der StrlSchV 1989 auch zur örtlichen Festlegung der Strahlenschutzbereiche, z.b. der Abgrenzung des Kontrollbereiches. Es empfiehlt sich allerdings auch weiterhin Arbeitsbereiche abzusperren, um Verschleppungen zu unterbinden und die Exposition von nicht direkt mit der Arbeit beauftragten Personen zu vermeiden. Screening-Messungen: Bei jedem Verdacht auf eine radioaktive Kontamination von Anlagenteilen sollten im Rahmen des allgemeinen Arbeitsschutzes regelmäßig Dosisleistungsmessungen durchgeführt werden. Dies dient auch der Verfolgung der Ausbreitung möglicher Kontaminationen im Bereich von Anlagen.

12 Dosisbestimmung: Seite 12 von 40 Aus der gemessenen Ortsdosisleistung (in Sv/h) und der Aufenthaltsdauer (in h) der in den Strahlungsfeldern Arbeitenden lässt sich individuell für jeden Mitarbeiter die Dosis (Ortsdosis) errechnen. Bei Ausschluss einer Inhalation/Ingestion ist die Ortsdosis gleich der Personendosis. Kontaminationsmessung: Die Kontaminationsmessungen dienen dazu, Verschleppungen von radioaktiven Materialien aus dem Arbeitsbereich in Aufenthaltsbereiche oder den häuslichen Bereich zu vermeiden. Ist eine Dekontamination (z.b. durch Abwaschen) nicht möglich oder nicht wirtschaftlich, ist eine gesonderte Entsorgung durchzuführen. Die Kontaminationsmessung dient außerdem dazu, festzustellen, ob eine erhöhte natürliche Radioaktivität vorliegt. Bei gemessenem doppeltem Hintergrundwert, entsprechend 30 Impulsen je Sekunde ( ips -Rate, Zählrate), ist eine erhöhte Aktivität des Materials wahrscheinlich, und es sind Proben hinsichtlich ihres Nuklidinventars zu untersuchen. Generell bedarf es auch bei geringen spezifischen Aktivitäten einer besonderen Beachtung der Radioaktivität bei der Entsorgung. Anm.: Die in der E&P-Industrie vorkommenden radioaktiven Stoffe haben eine niedrige spezifische Aktivität. Eine Kontamination durch radioaktive Stoffe führt zu einer deutlich sichtbaren Verschmutzung, d.h. saubere" Arbeitskleidung ist i. d. R. nicht kontaminiert. Verschmutzte Arbeitskleidung, Handschuhe und Schuhe, die sich nicht vollständig abreinigen lassen, sind daher nach Arbeitsende auszusortieren und zu entsorgen. Aufspüren von Radioaktivität: Mit Dosisleistungsmessgeräten, bzw. auf dem gleichen Prinzip beruhenden (nicht kalibrierten) Zählern kann auch relativ einfach das Vorhandensein von Gammastrahlung emittierenden radioaktiven Ablagerungen, auch durch Stahlwände hindurch, nachgewiesen werden.

13 5.2 Aktivitätsmessungen Seite 13 von 40 Die Bestimmung der spezifischen Aktivität geschieht im Labor und dient zum Einordnen von radioaktiven Stoffen bezüglich der Überwachung durch die Behörden, der Entsorgung und des Transportes. Hierzu sind die in den Rückständen vorhandenen langlebigen Radionuklide und deren spezifische Aktivität in der Deklarationsanalyse so auszuweisen, dass die Nuklidzusammensetzung der U -238 und der Th -232 Zerfallsreihe hinreichend zuverlässig angegeben werden kann. Dazu sind in der Regel die Radionuklide Pb-/Po -210, Ra -226, Ra -228 und Th -228 zu bestimmen. Auf die Bestimmung von U-238 und Th-232 kann bei Rückständen der E&P Industrie verzichtet werden, da diese Nuklide in den Ablagerungen und Schlämmen nicht angereichert sind. Bei dem Radionuklid Radium-228 handelt es sich um einen reinen "-Strahler", bei Thorium -228 (In den Rückständen Neubildung aus dem Ra Zerfall) um einen reinen "-Strahler". Bei Radium -226 handelt es sich um einen ", -Strahler" und bei Blei -210 handelt es sich um einen ", -Strahler" dessen -Strahlung äußerst energiearm ist. Außer dem Radium -226 lassen sich die für die Deklarationsanalyse auszuweisenden Nuklide nur indirekt über die Gammalinien von Tochternukliden -spektrometrisch bestimmen. Nach Absprache mit den Aufsichtsbehörden ist - auch um eine Qualitätskontrolle zu ermöglichen - mittels - Spektrometrie unter Beachtung der Stoffart (Matrix) zu bestimmen: - U-238 Reihe: Ra -226, Pb -214, Bi -214, Pb Th-232 Reihe: Ac -228, Pb -212, Bi -212, Tl -208 Die konkrete Ermittlung und Korrektur/Berechnung der Messunsicherheit ist durch das Labor vorzunehmen. Hinweis: Für den internen Umgang (Transport aus dem Feld zum Sondenplatz etc.) kann eine vorläufige Ableitung der spezifischen Aktivität aus der vor Ort gemessenen Dosisleistung oder Kontaminationsmessung mit spezifischen Kalibrierstandards näherungsweise durchgeführt werden.

14 Seite 14 von Empfehlungen für die Probennahme und die Bereitstellung für das Labor zur Radionuklidanalyse Probenahme Die Beprobung erfolgt jeweils für eine Entsorgungscharge. Zur Gewinnung einer für die Charge repräsentativen probe, erfolgt die Beprobung in Anlehnung an die technische Richtlinie PN-98. Masse je Probe Für eine aussagefähige Bestimmung der spezifischen Aktivität werden ca g Material benötigt. Scale (feste Ablagerungen, Krusten) Zur Gewinnung von Scaleproben werden entweder Kupons aus den Rohren oder Anlagenteilen geschnitten oder es wird an mehreren repräsentativen Stellen der Scale mittels eines Spatels oder eines anderen geeigneten Instruments entfernt. Die Gesamtfläche der freigekratzten Fläche bzw. der geschnittenen Kupons sollte hierbei möglichst 30 cm 2 oder eines Vielfachen von 30 cm 2 betragen. Die Fläche ist in einem "Probenahmeprotokoll" (Bezeichnung, Probenahmeort, Fläche gemessene ODL) zu vermerken. Schlämme mit NORM (LSA-Schlämme) Die schlammigen Rückstände sind allgemein nicht homogen und auch im Zuge der Reinigung erfolgt nur eine bedingte Homogenisierung. Schlämme werden daher mit einem geeigneten Probenehmer bis zum Erreichen der gesamten Behältertiefe beprobt. Am besten eignen sich hierfür cm lange Probenstecher oder Saugspritzen. Hierbei wird Schlamm an verschiedenen Stellen aus dem Behälter entnommen. Die Anzahl der Proben richtet sich dabei nach der Behältergeometrie und dem Füllvolumen. Aus diesen Einzelproben kann eine Mischprobe erstellt werden.

15 Seite 15 von Bereitstellung und Versand der Proben an das Labor zur Radionuklidanalyse Mit radioaktiven Stoffen dürfen nur im Strahlenschutz unterwiesene Personen umgehen. Die zu transportierenden Probemengen sind hinsichtlich Masse und Aktivitäten möglichst gering zu halten. Beim Befüllen der Probeflaschen muss bereits darauf geachtet werden, dass es zu keiner Kontamination kommt, die in die Transportbehälter verschleppt werden kann. Radioaktive Proben müssen in geeigneten Behältern (in der Regel aus Kunststoff), gasdicht mit einem Klebeband verschlossen versandt werden. Von den zu versendenden Proben muss die Dosisleistung bekannt sein. Die Messwerte sind auf den Probenbehälteretiketten und auf dem Beförderungspapier bzw. Lieferschein anzugeben. Beim Verpacken der radioaktiven Probematerialien ist die Dosisleistung festzustellen. Die Dosisleistung darf am Versandstück außen 5 µsv/h nicht überschreiten. Proben dürfen nur direkt angeliefert und nicht per Post versandt werden, da diese in Ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen den Transport von radioaktiven Materialien generell ausschließt. Der Transport kann jedoch durch Transportdienstleister (Kurierdienste) erfolgen, die "freigestellte Versandstücke" der Klasse 7 akzeptieren. Beim Transport durch eigene Mitarbeiter sind die Versandstücke insbesondere vor Entwendung zu schützen (verschlossener Laderaum). Vor Ort müssen die Proben im Laborgebäude des externen Labors oder im Betrieb an fachkundige Mitarbeiter übergegeben werden. Eine Abgabe z. B. beim Empfang ist nicht statthaft. Daher ist dem Empfänger der Transport anzuzeigen.

16 Seite 16 von 40 Versand von radioaktiven Substanzen (Proben) Straße / Schiene: Um radioaktive Stoffe als sog. "freigestellte Versandstücke" transportieren zu können, muss folgender Weg eingehalten werden: Die maximale nuklidspezifische Aktivität der Probe darf nicht überschritten sein (diese ist nur aus der Gefahrgutverordnung Anlage A zu ermitteln); fragen sie hierzu den Gefahrgutbeauftragten. Geeignete Verpackung auswählen (hierzu eignen sich i. d. R. beispielsweise die Verpackungen der Herstellerfirmen radioaktiver Substanzen). Die Höchstzulässige Dosisleistung an irgendeiner Stelle der Außenseite des Versandstücks darf 5µSv/h nicht überschreiten. Das Versandstück muss frei von äußerlichen Kontaminationen sein (evtl. Wischprobe). Eine Kennzeichnung auf dem Versandstück ist nicht notwendig, wohl aber auf der Innenseite der Verpackung. Auf dem Beförderungspapier muss neben Absender und Empfänger folgender Wortlaut vermerkt sein: "2910 RADIOAKTIVER STOFF, FREIGE- STELLTES VERSANDSTÜCK - BEGRENZTE STOFFMENG, 7, ADR". Beförderungskategorie "4". Es muss vorher mit dem Transporteur abgeklärt sein, ob er auch freigestellte Versandstücke transportiert.

17 Seite 17 von 40 6 Arbeitsschutzmaßnahmen 6.1 Allgemeine Regeln Das Grundprinzip des Strahlenschutzes besteht darin, die Strahlenbelastung für alle Personen so gering wie möglich zu halten. Es wird daher empfohlen, den Umgang mit radioaktiven Stoffen natürlichen Ursprungs ähnlich wie den Umgang mit Gefahr- und gefährlichen Arbeitsstoffen zu organisieren und erhöhte Arbeitsschutzmaßnahmen anzuwenden. Hierfür sollte eine zuständige Person für den Strahlenschutz (z.b. Sicherheitsfachkraft mit Fachkunde im Strahlenschutz) benannt werden. Die zuständige Person für den Strahlenschutz sollte die Betriebe und die Mitarbeiter bei Arbeiten mit radioaktiven Stoffen natürlichen Ursprungs beraten. Die generellen Schutzmaßnahmen können entweder in einer allgemeinen Betriebsanweisung oder in der speziellen Arbeitserlaubnis (in Absprache mit der zuständigen Person für den Strahlenschutz) festgelegt werden. Eine Unterweisung der Mitarbeiter, die Umgang mit radioaktiven Stoffen natürlichen Ursprungs haben, sollte einmal pro Jahr erfolgen und kann Bestandteil sonstiger erforderlicher Unterweisungen sein. Vor Arbeiten mit radioaktiven Stoffen natürlichen Ursprungs wird empfohlen, eine Messung mit einem Dosisleistungsmessgerät durch die zuständige Person für den Strahlenschutz vorzunehmen. Wird eine Dosisleistung in einer doppelten Höhe der Umgebungsdosisleistung gemessen, ist das Vorhandensein eines radioaktiven Scales oder von Ausfällungen natürlicher radioaktiver Stoffe in den Schlämmen wahrscheinlich. Da die Aufnahme der radioaktiven Stoffe langfristig zu gesundheitlichen Schädigungen führen kann, wird empfohlen zum Schutz der Gesundheit die folgenden Schutzmaßnahmen zu treffen: Mitarbeitern mit Hautverletzungen oder offenen Wunden ist die Arbeit zu untersagen (Resorption über die Wunden). Die Aufenthaltsdauer im Einflussbereich der radioaktiven Stoffe natürlichen Ursprungs ist so gering wie möglich zu halten. Der Abstand zu den radioaktiven Stoffen ist so groß wie möglich zu halten. Der Arbeitsgang ist möglichst nicht zu unterbrechen, um Kontaminationen nicht zu verbreiten. Das Öffnen von geschlossenen Systemen, in denen Radon vermutet wird, hat von der windzugewandten Seite zu erfolgen.

18 Seite 18 von 40 Beim Öffnen und Befahren von ungenügend belüfteten Systemen, in denen Radon mit höherer Konzentration auftritt und trotz Belüftung keine hinreichende Reduktion der Radonkonzentration herbeigeführt werden kann, wird situationsgebundener Atemschutz empfohlen. Eine "Scale"-Staubentwicklung bei Zerlege- Trennarbeiten ist durch Befeuchten mit Wasser zu unterbinden. Zum Schutz von Boden und Wasser sind Ableitungen zu vermeiden. Radioaktive Stoffe sind in dafür gekennzeichneten Behältern zu sammeln. Um die Aufnahme von radioaktiven Stoffen in den Körper zu vermeiden, ist das Essen, Trinken und Rauchen während der Arbeit verboten. Benutzte Geräte sind nach der Arbeit sorgfältig zu reinigen und ggfs. freizumessen. Schutzausrüstungen, die nicht gereinigt werden können (Einmalanzüge, Putzlappen etc.) sind in dafür gekennzeichneten Behälter getrennt von den übrigen radioaktiven Stoffen zu sammeln und fachgerecht zu entsorgen. In der Erdöl- und Erdgasgewinnungsindustrie kann es bei folgenden Arbeiten zu einem Kontakt mit festen- oder schlammigen Ablagerungen kommen: - Ziehen von Steigrohren und Pumpgestängen an Gasförder- und an Ölförderbohrungen, - obertägiges Handling der Steigrohre, - Umgang beim Abtransportieren der Steigrohre und Pumpgestänge vom Sonden- zum Betriebsplatz, - Transportieren der Steigrohre und Pumpgestänge zum Reinigungsbetrieb, - Befahren von Behältern sowie Reinigen dieser Behälter in Gas- und Ölförderbetrieben, - Arbeiten an Anlagen von Gas- und Ölförderbetrieben, (Rohrleitungen, Filter, Armaturen, kleine Behälter), - Transportieren von Rückständen aus der Reinigung von Anlagenteilen. Der Umgang mit natürlichen radioaktiven Ablagerungen ist als Empfehlung schematisch für feste und schlammige Ablagerungen in der Anlage zu Kapitel 6 dargestellt.

19 Seite 19 von Feste radioaktive Ablagerungen Die Arbeitsschutzmaßnahmen für feste Ablagerungen werden am Beispiel der Steigrohrreinigung im Folgenden betrachtet. Zur Minimierung der Strahlenexposition/ Kontaminierung von Personal/Umwelt und Equipment werden Steigrohre mit Ablagerungen niedriger spezifischer Aktivität durch spezielle Verfahren gereinigt (z.b. Klopffräsen mit Staubabsaugung, Hochdruckwasserstrahlen). Zur Feststellung, ob ein Rohr radioaktive Ablagerungen aufweist, erfolgt in den Feldern, in denen erfahrungsgemäß mit dem Auftreten von Ablagerungen niedriger spezifischer Aktivität zu rechnen ist, eine Dosisleistungsmessung bzw. eine Messung mit dem Kontaminationsmonitor am Steigrohr. Ist die gemessene Dosisleistung größer als der Umgebungswert zzgl. 0,5 µsv/ bzw. sind die gemessenen Zählraten (Impulse pro Sekunde) höher als der doppelte Hintergrundwert, erfolgt die Reinigung dieser Steigrohre (sofern maßhaltig) meist mittels spezieller Verfahren. Lassen sich die Rohre nicht bzw. nicht wirtschaftlich abreinigen können sie entweder verdämmt und deponiert oder in einer zugelassenen Spezialschmelze recykliert werden. Für Schlämme, LSA gilt als Grenze der Umgebungswert zzgl. 0,1 µsv/h. Wird keine erhöhte Dosisleistung festgestellt, gelten die Ablagerungen im Strang als nicht radioaktiv. Besondere Vorsicht gilt bei Strängen mit dominierenden Blei-/Bleiablagerungen (Süßgasbohrungen wie z. B. Rotliegend- oder Karbonbohrungen), deren -Strahlung vergleichsweise niedrig ist. Reine Blei- /Blei-Ablagerungen lassen sich mit -Zählrohren nicht bzw. erst ab einer hohen Aktivität detektieren. Zur Detektion von reinen Blei-/Blei Scalen sind -Zählrohre einzusetzen. 6.3 Schlammige radioaktive Ablagerungen Die Arbeitsschutzmaßnahmen für schlammige Ablagerungen werden am Beispiel der Tankreinigung im Folgenden betrachtet. Es wird empfohlen, bereits im Vorfeld von Reinigungen oder regelmäßig Dosisleistungsmessungen bzw. Messungen mit dem Kontaminationsmonitor an Tankanlagen durchzuführen, um frühzeitig den Ablauf der Reinigung planen zu können. Die Messungen werden von außen durchgeführt. Ablagerungen finden sich vor allem am Boden oder in der Höhe des normalen Wasserstandes. Ablauf einer Tankreinigung:

20 Seite 20 von 40 - Tank öffnen, belüften, Gasfreiheit feststellen - Dosisleistung (Umgebungswert normale Größenordnung 0,1 0,2 Sv/h) und/oder Zählrate (natürlicher Hintergrund ca. 15 ips) am Standort/Umgebung messen. Wenn die im/am Tank gemessene Dosisleistung kleiner als der zweifache Umgebungswert ist, kann eine normale Tankreinigung unter Beachtung der üblichen Sicherheitsmassnahmen vorgenommen werden. Wenn die Dosisleistungsmessungen im Tank und wenn Pb-210, kenntlich durch die charakteristische Ausprägung eines Blei-/Blei-Scales, ausgeschlossen werden kann (Reine Blei-/Blei-Scale Ablagerungen sind auf die Steigrohre, übertägige Anlagen "trockener" Gasbohrungen und auf "Reingas" Verteilungssysteme beschränkt) einen größeren Wert als den zweifachen Umgebungswert ergeben, dann ist eine Tankreinigung unter Beachtung des Strahlenschutzes durchzuführen (Ablauf s.u.): - Unterweisung der Mitarbeiter - Arbeitserlaubnis ausstellen - Durchführung der Reinigung: 2 Mitarbeiter unter schweren Atemschutz in Einmalanzügen. Tank wird mit Ventilator belüftet, Glasfasermatten vor dem Dom wegen Schwaden. Mit speziellem Saugwagen pumpfähigen Schlamm entfernen. Tankinneres mittels Dampfstrahlgerät reinigen und Rückstände mit Saugwagen abpumpen. Wiederverwertbare Kleidung der Mitarbeiter nach Abschluss der Arbeiten mit Wasser dekontaminieren, Reinigungserfolg mit Kontaminationsmonitor überprüfen! Wenn Reinigung der Kleidung nicht möglich: Wie Einmalanzüge von anderen Arbeitsmaterialien getrennt sammeln und entsorgen!

21 Seite 21 von 40 - Bereitstellung zur Entsorgung: Feststoffe in gekennzeichnete Behälter füllen und entweder auf dem Sondenplatz oder auf einem zentralen Platz für die nächste Entsorgung bereitstellen. - Sonstige Maßnahmen zum Schutz von Personen: Soweit es möglich ist, haben Personen, die nicht mit dem Umgang von kontaminierten Gegenständen befasst sind, von diesen Gegenständen zu entfernen (Sicherheitsabstand) oder auf einen kurzen Aufenthalt im kontaminierten Bereich zu beschränken (Zeitfaktor). - Dokumentation: Die von der Kontamination ausgehende gemessene Ortsdosisleistung ist von der für Arbeiten verantwortlichen Person, in einem Protokoll zu dokumentieren und der zuständigen Person für den Strahlenschutz mitzuteilen.

22 Seite 22 von 40 Anlage zu Kapitel 6. Arbeitsschutz Umgang mit natürlichen radioaktiven Ablagerungen Feste Ablagerungen Schlammige Ablagerungen Arbeiten Gasförderbetrieb Demontage von: - Steigrohren - Förderleitung und Armaturen / Filter (GTA-Reinigung) Arbeiten Ölförderbetrieb Demontage von: - Steigrohren - Pumpgestänge - Lagerstättenwasserleitungen - Filter/Armaturen Arbeiten Gasförderbetrieb Reinigung von: - Tanks/Behältern - FWKO - Abscheidern - Wärmetauschern Arbeiten Ölförderbetrieb Reinigung von: - Tanks/Behältern - Heater/Treater allgem. Arbeitsgenehmigung allgem. Arbeitsgenehmigung Dosisleistungsmessung Dosisleistungsmessung a) am Standort b) am/im Tank > 2-facher Umgebungswert < 2-facher Umgebungswert > 2-facher Umgebungswert < 2-facher Umgebungswert Unterweisung spezielle Arbeitsgenehmigung Unterweisung spezielle Arbeitsgenehmigung Bereitstellung (z.b. Ausbau/Lagern von Steigrohren) Bereitstellung (z.b. Ausbau/Lagern von Steigrohren) in der Regel externe Reinigung (Überwachung der Arbeiten) externe Reinigung in der Regel vor Ort Reinigung (Überwachung der Arbeiten) vor Ort Reinigung spezielle Reinigungsmethoden (Klopffräsen, Hochdruckwasser) Sandstrahlen evtl. spezielle Reinigungsmethoden Reinigung Fachgerechte Entsorgung des der Abfalls Rückstände

23 Seite 23 von 40 7 Entsorgung 7.1 Allgemeines Gemäß Strahlenschutzverordnung sind Materialien, deren spezifische Aktivität für jedes Radionuklid der Nuklidketten U-238 sec (d.h. U-238 mit seinen Folgeprodukten) und Th-232sec unter 0,2 Bq/g liegt, keine Rückstände im Sinne des Strahlenschutzrechts. Da der Wert von 0,2 Bq/g für die spezifische Aktivität sehr klein ist, ist bei einer gegenüber dem Hintergrund erhöhten Dosisleistung bzw. erhöhten Zählrate (ips-rate) stets davon auszugehen, dass die Materialien Rückstände im Sinne der StrlSchV sind. Darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen auch Rückstände mit höheren spezifischen Aktivitäten - die dadurch unter die StrlSchV fallen - nicht überwachungsbedürftig sein, vorausgesetzt deren Aktivitäten liegen unterhalb der Überwachungsgrenzen (siehe Kapitel 7.5) und sie werden unter Einhaltung von vorgegebenen Beseitigungs- und Verwertungswegen gemäß den Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz verwertet oder beseitigt. ( 97 Abs. 2 StrlSchV) 5. Schlämme und Ablagerungen aus der Gewinnung von Erdöl und Erdgas sowie sonstige LSA - belastete Bergbauabfälle (belastete Rohre etc.), die auf Grund ihrer natürlichen Radioaktivität überwachungsbedürftig im Sinne der Strahlenschutzverordnung sind, können erst nach einer behördlichen Entlassung aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung (siehe Kapitel 7.2 und 7.6) entsorgt werden ( 98 Abs. 1 StrlSchV). 7.2 Zulässigkeit von Entsorgungswegen, Entlassung aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung und Entsorgung von überwachungsbedürftigen Rückständen, Die Entlassung von überwachungsbedürftigen Rückständen aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung gemäß 98 StrlSchV erfolgt auf Antrag. Im Antrag ist darzulegen, dass zu keiner Zeit für Einzelpersonen der Bevölkerung der Richtwert für die effektive Dosis von 1 msv/a erreicht wird. Für die Einhaltung dieser effektiven Dosis ist der gesamte Weg der Rückstände von der Bereitstellung über den Transport, die Konditionierung/Behandlung bis zur Verwer Abs. 2 Überwachungsbedürftige Rückstände sind die in Anlage XII Teil A genannten Materialien.

24 Seite 24 von 40 tung/deponierung zu betrachten. Die Bergbehörde entlässt die Rückstände nach Prüfung - und falls erforderlich unter Beteiligung der Aufsichtsbehörden der Abfall - Konditionierer, -verwerter und Beseitiger - durch einen schriftlichen Bescheid aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung. Nach der Entlassung unterliegen die Rückstände dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Die Entsorgung erfolgt dann auf Grundlage des entsprechend anzupassenden Betriebsplanes für die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen des jeweiligen Betriebes, in dem die Rückstände angefallen sind. Dabei ist der Entsorgungsweg, die maximale Abfallmenge und die maximale Gesamtaktivität der zugehörigen strahlenschutzrechtlichen Entlassung zugrunde zu legen. Vor der Entsorgung weiterer Rückstandsmengen ist erneut eine strahlenschutzrechtliche Entlassung zu beantragen. Hinweis: Da insbesondere Sonderabfalldeponien (SAD) aufgrund der Bestimmungen der jeweiligen Planfeststellung die Annahme von radioaktiven Stoffen (im Sinne des Transportrechtes / Klasse 7 ADR-GGVS) ausschließen, und generell die Anforderungen an die Konsistenz und Eluierbarkeit von Abfällen bei der Deponierung erfüllt werden müssen, sind schlammige Rückstände gegebenenfalls vor Entsorgung zu homogenisieren und für den Transport zu konditionieren. 7.3 Spezifische Aktivität bei Rohren und Anlagenteilen mit Anhaftungen die natürliche radioaktive Stoffe enthalten Die Scale (-kesselsteinartigen Krusten / Ablagerungen) sind mit den Rohren und Anlagenteilen so fest verbunden, dass sich diese nur durch massive physikalische Krafteinwirkung (z. Beisp. Klopffräsen) lösen lassen. Daher kann hierbei davon ausgegangen werden, dass die Definition aus 3 Abs. 2 Nr. 3 StrlSchV zutrifft, in der es heißt: Aktivität, spezifische: Verhältnis der Aktivität eines Radionuklids zur Masse des Materials, in dem das Radionuklid verteilt ist. Bei festen radioaktiven Stoffen ist die Bezugsmasse für die Bestimmung der spezifischen Aktivität die Masse des Körpers oder Gegenstandes, mit dem die Radioaktivität bei vorgesehener Anwendung untrennbar verbunden ist.

25 Seite 25 von 40 Per Definition bilden die Anhaftungen (bei Innenanhaftungen) und das Trägermaterial daher bei einem Transport oder einer Deponierung eine untrennbar verbundene Einheit. Zur Einstufung dieses Materials für den Transport und für die Deponierung innerhalb Deutschlands wird daher das Material als Ganzes betrachtet, d.h. die Aktivität auf die Gesamtmasse bezogen (Bq/g für Scale mit Stahl). Die Aktivitätsbestimmung erfolgt entweder durch Mittelwertsbildung aus den Aktivitätsbestimmungen repräsentativer Kupons der Charge, oder rechnerisch über die Stahlmasse und einer angenommenen Scalemasse einer aus einer Mischprobe gewonnenen spezifischen Aktivität.

26 7.4 Rechenregeln Seite 26 von 40 Grundlage für die Freigabe eines Entsorgungs- oder Beseitigungsweges durch die Behörde ist die nuklidspezifisch ermittelte Summenaktivität C in Bq/g. Bei der Verwertung oder Beseitigung von Rückständen gilt für repräsentativ ermittelte Werte C U-238max und C Th-232max der größten spezifischen Aktivitäten der Radionuklide der Nuklidketten U-238sec und Th-232sec in Bq/g die nachfolgende Summenformel (1): (1) C U-238max + C Th-232max C Die bei der Erdgas- und Erdölproduktion auftretenden LSA-haltigen Rückstände enthalten nur Glieder der Uran-Radium-Reihe (ab Ra-226) und der Thorium- Reihe (ab Ra-228). Nach ihrer mineralogischen Zusammensetzung lassen sich drei nach Vorkommen getrennte LSA-Scale /- Rückstandsqualitäten unterscheiden: Die am häufigsten auftretende Qualität ist durch das Auftreten von Coelestobaryt Ba x Sr y Ra z (SO 4 ) x+y+z, die nächst häufigste durch das Auftreten von Blei/Blei- Verbindungen Pb, PbO, PbS charakterisiert. Untergeordnet und regional begrenzt tritt CaF 2 (Ra) auf. Für die Coelestobaryt- und Calciumfluorid-haltigen Rückstände ergibt sich nach (1) die Summenformel (2): (2) C Ra C Ra-228 C (siehe Beispielrechnung Tabelle 2a) Bei Blei/Bleiverbindungen in denen die U-238sec-Nuklidkette durch die Pb Nuklide dominiert wird, ist die spezifische Aktivität von C U238max (Pb210++) gegebenenfalls mit einem Faktor R zu multiplizieren. Übersteigt die spezifische Aktivität des Radionuklids Pb-210 die spezifische Aktivität der übrigen (vorhergehenden) Radionuklide der U-238sec-Nuklidkette um das 5-fache, gilt abweichend die nachfolgende Summenformel (3): 2 nahezu reine Blei/Bleiverbindungen sind typisch für Scale- Ablagerungen aus Steigrohren von Süßgasproduzenten und von Gastransportleitungen

27 Seite 27 von 40 (3) R x C U-238max + C Th-232max C Der Faktor R nimmt bei der übertägigen Verwertung oder Beseitigung den Wert 0,5 an. Für die untertägige Verwertung oder Beseitigung ist der Faktor R aus der folgenden Tabelle 1 zu entnehmen. Tabelle 1: Faktoren Faktor A* Faktor R 5 < A 10 0,3 10 < A 20 0,2 20 < A 0,1 *Faktor A = Spezifische Aktivität Pb dividiert durch die spez. Aktivität des Radionuklids der U-238 Zerfallsreihe mit der nächst höheren spez. Aktivität (unter Ausklammerung von Po-210), d.h. des Ra-226 Für die bleihaltigen Rückstände ergibt sich die Summenformel (4): (4) R x C Pb C Ra-228 C Beispielrechnungen Tabelle 2 a: Beispielrechnung für einen typischen Coelestobaryt - haltigen Rückstand: Uran-Radium-Reihe Thorium-Reihe Zerfallsreihe Summenaktivität (-3-) + (-4-) Nuklid Pb-210 Po-210 Ra-226 Ra-228 Th-228 Spez. Akt. (Bq/g) <0,1 <0,

28 Seite 28 von 40 Gemäß Gleichung 2 sind die jeweils höchsten spezifischen Aktivitäten aus der Uran- und aus der Thorium-Reihe zu addieren. Das sind für die Uran-Reihe mit überwiegendem Radium-Anteil das Radium-226, für die Thorium-Reihe meist das Radium C Ra C Ra-228 = C gesamt Tabelle 2 b: Beispielrechnung für einen Bleiverbindungen enthaltenden Rückstand: Zerfallsreihe Uran-Radium-Reihe Thorium-Reihe Summenaktivität R x (-1-) + (- 4-) R x (-1-) + (-4-) Nuklid Pb- 210 Po- 210 Ra- 226 Ra- 228 Th- 228 Übertägige Entsorgung Untertägige Entsorgung Spez. Akt. (Bq/g) Faktor R = 0,5, Faktor R = 0,2 (da Verhältnis Pb-210 zu Ra < A < 20) Gemäß Gleichung 3 ist die höchste spezifische Aktivität eines Nuklids aus der Uran-238-Reihe mit überwiegendem Bleianteil (das ist dann natürlich die spezifische Aktivität des Pb-210) mit dem Faktor R gemäß Tabelle 1 (untertägige Entsorgung bzw. mit 0,5 bei übertägiger Entsorgung) zu multiplizieren und die spezifische Aktivität des Ra-228 zu addieren. R x C Pb C Ra-228 = C gesamt

29 Seite 29 von Überwachungsgrenzen für nicht überwachungsbedürftige Rückstände Die strahlenschutzrechtlich nicht überwachungsbedürftigen Rückstände können ohne zusätzliche Auflagen gemäß den Vorgaben des KrW-/AbfG entsorgt und beseitigt werden. Die allgemeine Überwachungsgrenze beträgt C = 1,0 Bq/g. In Sonderfällen kann diese auf 0,5 Bq/g abgesenkt bzw. auf 5,0 Bq/g angehoben sein. (siehe nachfolgende Tabelle 2 c) Tabelle 2 c: Überwachungsgrenzen C für die Verwertung oder Beseitigung in Bq/g Nicht überwachungsbedürftig sind Rückstände, wenn sichergestellt ist, dass bei ihrer Beseitigung oder Verwertung die Überwachungsgrenze der Anlage XII Teil B der StrlSchV und die dort genannten Beseitigungs- oder Verwertungswege eingehalten werden. Die Entsorgungswege sind im Betriebsplanverfahren zuzulassen. Überwachungs- Grenze C (in Bq/g) Erläuterung 5,0 Heraufgesetzter Grenzwert bei der untertägigen Entsorgung 3, 4. 1,0 Allgemeine Überwachungsgrenze 3 0,5 0,5 Abgesenkter Überwachungsgrenzwert im Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasservorkommens und einer Deponierung von mehr als t Rückständen pro Jahr 3. Abgesenkter Überwachungsgrenzwert sofern bei einer Verwertung als Baustoff für den Hausbau mehr als 20% oder einer Verwertung für Strassen-, Wege-, Landschafts- oder Wasserbau auch im Bereich von Sportund Spielplätzen mehr als 50 % Rückstände zugesetzt werden Die Anreicherung radioaktiver Stoffe durch Trocknung bzw. durch Entquickung ist zu berücksichtigen Bei der untertägigen Entsorgung sind die Annahmegrenzwerte für flüchtige Kohlenwasserstoffe zu beachten

30 Seite 30 von Abschätzung zur Einhaltung der "Überwachungsgrenzen für Rückstände" nach Teil A" Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Die Überwachungsgrenze für die uneingeschränkte Deponierung oder Verwertung im Straßen-, Wege- oder Landschaftsbau, auch im Bereich von Sport- und Spielplätzen sowie für die Ablagerung auf bis zu einem ha im Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasserleiters beträgt für die zu berücksichtigenden Uran- und Thorium- Zerfallsreihen (U -238 und Th -232 ) jeweils 0,2 Bq/g. Liegt die spezifische Aktivität für jedes Radionuklid einer der Nuklidketten unter 0,2 Bq/g, bleibt die jeweilige Nuklidkette unberücksichtigt. Der allgemeine Überwachungsgrenzwert für die Verwertung und Beseitigung (obertägige Deponierung) beträgt gemäß StrlSchV 1 Bq/g. In den Produktionsrückständen aus der Erdöl- und Erdgasproduktion übersteigt die spezifische Aktivität aus der Thorium-Zerfallsreihe (Th -232 ) niemals die spezifische Aktivität aus der Uran-Zerfallsreihe (U -238.). Das relevante Radiumnuklid der U Zerfallsreihe ist hierbei das Radium Gemäß BfS-Jahresbericht 1995 wird bei einem mittleren Gamma- Dosisleistungspegel unter 170 nsv/h (0,17µSv/h) eine mittlere Ra Konzentration von 0,2 Bq/g, und bei einem gemessenen mittleren Gamma-Dosisleistungspegel unter 570 nsv/h (0,57µSv/h) eine mittlere Ra Konzentration von 1,0 Bq/g nicht überschritten. Basierend hierauf wird davon ausgegangen, dass sofern bei der Freigabemessung keine Dosis oberhalb des doppelten Umgebungswertes gemessen wird, der Überwachungsgrenzwert für die uneingeschränkte Deponierung oder Verwertung des Rückstandes mit hoher Wahrscheinlichkeit und der Allgemeine Überwachungsgrenzwert für die obertägige Deponierung von 1 Bq/g sicher eingehalten wird. Ist eine Kontamination mit dem Radionuklid Pb -210 möglich, ist eine ergänzende Messung mit einem Kontaminationsmonitor notwendig. Firmenspezifische Methoden zur Einhaltung der Überwachungsgrenzen bleiben von den Ausführungen dieses Abschnittes unberührt.

31 Seite 31 von Kriterien für die Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände Überschreiten die Aktivitäten der Rückstände die Grenzwerte für die überwachungsfreie übertägige Entsorgung von C = 1,0 Bq/g oder für die untertägige Entsorgung von 5,0 Bq/g, ist eine formale Entlassung der Rückstände aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung erforderlich und der Verwertungs- oder Beseitigungsweg durch einen Abfallbetriebsplan zuzulassen. Eine vereinfachte Nachweisführung zur Einhaltung der Richtdosis von 1 msv/a (Zusatzdosis) bei der Entsorgung als Voraussetzung der Entlassung der Rückstände aus der strahlenrechtlichen Überwachung ist möglich bei gemeinsamer Deponierung überwachungsbedürftiger Rückstände mit anderen Rückständen oder Abfällen (siehe 7.7). In diesem Fall darf die spezifische Aktivität keines Radionuklids 10 Bq/g bzw. 50 Bq/g überschreiten (siehe Tabelle 3). In allen anderen Fällen ist ein Einzelnachweis nach Anlage XII Teil D der StrlSchV z.b. in Form eines Gutachtens erforderlich 5. Tabelle 3: Grenzwerte für überwachungsbedürftige Rückstände Bq/g Jedes Nuklid 10 Jedes Nuklid 50 Ein oder mehrere Nuklide > 50 Beseitigung / Verwertung Regeldeponie (ohne Einzelnachweis) Sonderabfalldeponie, Untertagedeponie (ohne Einzelnachweis) Einzelnachweis gem. Teil D Anlage XII StrlSchV, unter Beachtung Schutzziel < 1 msv/a. 7.7 Gemeinsame Deponierung überwachungsbedürftiger Rückstände mit anderen Rückständen oder Abfällen LSA-haltige Rückstände und mit LSA-kontaminierte Rohre und Anlagenteile können, sofern kein Nuklid der Rückstände und Anhaftungen die Grenzwerte von 10 bzw. 50 Bq/g (siehe Tabelle 3) überschreitet, mit anderen Rückständen und Abfällen ohne Einzelnachweis nach Anlage XII Teil D der StrlSchV zusammen deponiert werden. Um eine Gefährdung von Menschen und Umwelt auszuschließen, darf radioaktiver Rückstand außerdem nur in einem definierten Verhältnis zu den sonstigen Abfällen mit deponiert werden. 5 Beispiel: Deponierung immobilisierter Rückstände aus der Entquickung von LSA-haltigen Schlämmen.

32 Seite 32 von 40 Die maximale Menge der mit zu deponierenden überwachungsbedürftigen Rückstände richtet sich nach der über einen Zeitraum von 12 Monaten abgelagerten Gesamtmenge der Rückstände und Abfälle. Maßgebend für die vereinfachte Nachweisführung zur gemeinsamen Deponierung sind die sog. C M - Werte (Mittelwerte), die nach Anhang XII Teil C der StrlSchV zu ermitteln sind. Für die gemeinsame Deponierung gelten in Abhängigkeit von der Deponieart die folgenden C M -Werte: Tabelle 4: Grenzwerte für die gemeinsame Deponierung von überwachungsbedürftigen Rückständen mit anderen Rückständen oder Abfällen C M = 0,05 Bq/g C M = 0,10 Bq/g C M = 1,0 Bq/g C M = 5,0 Bq/g Deponien mit einer Fläche 15 ha Deponien mit einer Fläche 15 ha Deponien, bei denen auf Grund der spez. Standortbedingungen Grundwasserbelastungen ausgeschlossen werden können Untertagedeponien

33 Seite 33 von 40 8 Allgemeine Hinweise zur Beförderung radioaktiver Stoffe auf der Straße 8.1 Transport radioaktiver Rückstände der E&P Industrie (Scale, Schlämme u.s.w.) Die Bestimmungen des ADR finden Anwendung auf Transporte von radioaktiven Rückständen der E&P-Industrie, sofern diese Materialien radioaktive Stoffe im Sinne des ADR sind. Gemäß ADR sind radioaktive Stoffe definiert als Stoffe, die Radionuklide enthalten, bei denen sowohl die Aktivitätskonzentration als auch die Gesamtaktivität je Sendung bestimmte Werte übersteigt (vgl. ADR ). Da es sich bei den Materialien der E&P Industrie um Gemische mit mehreren Radionukliden handelt, sind die jeweiligen Grenzwerte über eine Mischungsregel zu errechnen (vgl. ADR ). In Unterabschnitt e) nimmt das ADR Bezug auf natürliche radioaktive Stoffe. Natürliche Stoffe, die in der Natur vorkommende Radionuklide enthalten, wobei eine Bearbeitung für den Gebrauch dieser Radionuklide nicht beabsichtigt ist, werden von der Zuordnung zur Klasse 7 des ADR ausgenommen, solange die Aktivitätskonzentration der Rückstände nicht das Zehnfache der in Absatz angegebenen Werte überschreitet. Dies sind für die natürlichen radioaktiven Stoffe je nach Gemisch Bq/g. Sollte die Aktivitätskonzentration der radioaktiven Rückstände unter diesem Grenzwert liegen, so kann die Radioaktivität für die Klassifizierung nach ADR unberücksichtigt bleiben. Die sonstigen gefährlichen Eigenschaften erfordern dann ggf. eine Einstufung in Klasse 3, 4.1, 6.1 oder 8. Beim Bestimmen der Aktivitätskonzentration von Rohren und Anlagenteilen ist die spezifische Aktivität der Scale zu Grunde zu legen und deren Dicke abzuschätzen. Nach Berechnung der Scalemasse ist die daraus resultierende Aktivität des Scales auf die Gesamtmasse (Scale und Stahl) zu beziehen (sogenannte NORM - Betrachtung). Unabhängig von der Aktivitätskonzentration sind (Proben-) Transporte natürlicher radioaktiver Stoffe bis zu einer Gesamtaktivität von Bq als freigestellte Sendung vom ADR ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung ist eventuell für den Transport von Einzelproben anwendbar. Die im Folgenden aufgezeigten Klassifizierungen sollen als Hinweise zur Einstufung der jeweiligen Materialien dienen und sind für den Einzelfall zu überprüfen.

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