Ambulante Beratung und Rehabilitation für Menschen mit Sehbehinderung oder Hörsehbehinderung

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1 Stefan Spring Forschungsbeauftragter SZB Ambulante Beratung und Rehabilitation für Menschen mit Sehbehinderung oder Hörsehbehinderung Leistungsübersicht ( ) 1. Einleitung Die ambulante Beratung für Menschen mit Seh- oder Hörsehbehinderung in der Schweiz Zu den Daten Anzahl Beratungen Leistungsberechtigung BSV Altersgruppen Leistungen nach Art. 74 IVG Leistungen insgesamt Anteile der Leistungsbereiche Alter und Leistungsbereiche Organisationsgrösse Leistungen nach Art. 21 IVG u.a.m Weitere Verrechnungsmodelle Verrechnung über Krankenversicherungs-Gesetz KVG Verrechnung an Kantonale Erziehungsdirektion Probleme und Datenunsicherheiten Einleitung 1.1. Die ambulante Beratung für Menschen mit Seh- oder Hörsehbehinderung in der Schweiz Die hier vorgestellte Leistungserhebung befasst sich mit den Angeboten der Sozialberatung und der Rehabilitation für erwachsene Menschen mit Seh- oder Hörsehbehinderung in der Schweiz. Nach unserer Übersicht sind hauptsächlich 16 Organisationen in der Beratung und Rehabilitation tätig. Sie führen an 44 Standorten Beratungsstellen, einige davon im Rahmen von Büro-/Organisationsgemeinschaften. Die Beratungsstellen bieten ihre Dienstleistungen Menschen mit Sehbehinderung jeglichen Alters und Herkunft sowie deren Angehörigen an. Die Dienstleistungen gliedern sich in Sozialberatung und Beratung und Rehabilitation Seite 1

2 Rehabilitationsberatung (in den drei Bereichen Low Vision, Orientierung und Mobilität und Lebenspraktische Fähigkeiten ). Zwei Organisationen sind auf die Abklärung, Ausrüstung und Schulung von EDV-gestützten Hilfsmitteln spezialisiert, wobei auch ein Grossteil der Beratungsstellen ihren Klient/innen einen Folgesupport in diesen Fragen anbieten. Eine Organisation (mit sieben Beratungsstellen) ist auf Hörsehbehinderung und Taubblindheit spezialisiert. Einige Organisationen bieten zusätzlich Treffpunkte und an die Sehbehinderung angepasste Bildungs- und Freizeitveranstaltungen an Zu den Daten Die Angaben stammen aus der jährlichen Befragung der Stellenleiterinnen und Stellenleiter der 13 Mitglieder der SZB Kommission Stellenleiter/innen Beratung und Rehabilitation für sehbehinderte und blinde Menschen. Hinzu kommen Angaben von zwei nicht in dieser Kommission vertretenen Organisationen. Die Angaben bilden damit annähernd eine Vollerhebung. Alle angefragten Stellen haben sich beteiligt (in Klammern: Anzahl geführter Beratungsstellen): Aargauischer Blindenfürsorgeverein ABV, Aarau (1); Centre d Information et de Réadaptation de l Association pour le Bien des Aveugles et malvoyants ABA, Genf (1); Beratungs- und Rehabilitationsstelle für Blinde und Sehbehinderte des Kantons Bern BRSB, Bern (2); Centrevue, Neuchâtel (1); Fondation Asile des Aveugles - Service social et de réadaptation, Lausanne (1); obvita Sehberatung, St. Gallen (2); Sehbehindertenhilfe Basel SBH, Basel (2); Fokus-plus, Fachstelle Sehbehinderung, Olten (2); Schweizerischer Blindenbund SBb, Zürich (8); Schweizerischer Blinden- und Sehbehindertenverband SBV, Bern (8 Beratungsstellen, inklusive Fachstelle Sehbehinderung Zentralschweiz fsz in Luzern, Leistungen durch Accesstech (3) und Leistungen durch Retina Suisse (2)); Schweizerischer Zentralverein für das Blindenwesen SZB, St. Gallen (8 Beratungsstellen für hörsehbehinderte und taubblinde Menschen, inkl. Leistungen Fachstelle Low Vision); Unitas-Servizio tiflologico per adulti, Tenero (1); Zürcher Sehhilfe, Zürich (2). Zusätzlich einbezogen: Accesstech AG Luzern (3), Association des indépendants spécialisés en basse vision (3 Freischaffende im 2015). Die Daten umfassen die kollektiv finanzierten Leistungen gemäss Art. 74 IVG (Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe) und Art 101 AHVG (Beiträge zur Förderung der Altershilfe) für die Jahre 2012 bis 2015 und werden ergänzt durch die verfügbaren Daten zu den Leistungen, die gemäss Art. 21 IVG (Anspruch, Beschaffung, Vergütung und Gebrauchstraining von Hilfsmitteln) geleistet wurden. In einigen Bereichen und nur für neun Organisationen konnten auch Daten zu 2010 und 2011 beigezogen werden. Sie dienen nur als Anhaltspunkte für die Beurteilung von möglichen Entwicklungen. In wenigen Fällen waren Organisationen aus technischen Gründen nicht in der Lage, Angaben in der gewünschten Detailliertheit zu liefern. Die so fehlenden Angaben wurden nachberechnet oder geschätzt 1. Nebst den 13 Organisationen, die in der SZB-Kommission Stellenleitende Beratungsstellen vertreten sind, führt auch Retina Suisse Sozialberatung durch. Ihre Leistungen sind in den Angaben des SBV/FSA eingerechnet. Nicht berücksichtigt sind die Beratungsstunden, die von der Caritas Aktion der Blinden in Zürich und der Sonderschulen für Sehbehinderte erbracht werden, auch nicht, wenn die 1 Nachrechnung: Eine Organisation konnte Daten nur für ein Jahr rückwirkend liefern. Das Vorjahr wurde entsprechend dem Trend in den anderen Organisationen ergänzt. Zwei Organisationen konnten nicht in allen Jahren das Alter der nach Gesetz nicht Leistungsberechtigten Personen bestimmen.diese wurden gemäss Altersverteilung in den anderen Organisationen nachgerechnet. Schätzung: Zwei Organisationen konnten die Daten nicht auf die Reha- Disziplinen aufteilen. Auch diese Aufteilung wurde entsprechend dem Trend durchgeführt. Beratung und Rehabilitation Seite 2

3 Leistungen im Rahmen der Nachbetreuung an junge Erwachsene gingen. Nur teilweise berücksichtigt bzw. grob geschätzt sind die Daten von Accesstech und SBHprofessional im Informatikbereich (nur Leistungsstundenschätzung, die Organisationen verschliessen sich gegenüber einer Offenlegung ihrer Leistungen) sowie der "Association des indépendants spécialisés en basse vision" (nur Anzahl Klient/innen, die Mitglieder der "Association" verfügen über keine gemeinsame Leistungserfassung). Der SZB hofft, auch diese Bereiche in Zukunft besser darstellen zu können. Vorgestellt wird demnach ein Datenmix, der das Ziel hat, den Umfang der ambulanten Beratung- und Rehabilitation in der Schweiz darzustellen. Die Angaben werden daher nicht deckungsgleich sein mit den rein administrativ erhobenen Daten der Sozialversicherungen, welche wohlverstanden einen grossen Teil der Leistungen mitfinanziert haben. Der SZB sieht vor, die Befragung in den nächsten Jahren fortzusetzen und damit Zahlenreihen über mehrere Jahre zu erreichen. Die Befragung kann sich in Absprache mit der betreffenden SZB-Kommission auf weitere Themen erweitern. Es werden keine namentliche Organisationsvergleiche angestellt. 2. Anzahl Beratungen Die Beratungsstellen haben in den letzten vier Jahren gemäss den gelieferten Rohdaten zwischen 11 und 14'000 Beratungen durchgeführt. Als Beratung gelten dokumentierte und zielgerichtete Interventionen für namentlich bezeichnete Personen sowie Kurzberatungen. Gemäss diesen Zahlen sank die Anzahl Beratungen zwischen 2012/13 und nahm danach wieder leicht zu. Die Interpretation dieser Entwicklung bedarf einige Hintergrundüberlegungen. Die Beratungsdossiers werden unterteilt auf neu eröffnete Dossiers, solche, die aus dem Vorjahr weitergeführt wurden (noch nicht abgeschlossene Beratungen) und solche, die in früheren Jahren bereits einmal vorlagen und wieder aktiviert wurden. Diese Dossiers sind namentlich bezeichnet. Dazu kommen sogenannte Kurzberatungen, die nicht namentlich dokumentiert sind und i.d.r. weniger als eine Stunde Aufwand erzeugten (Auskünfte über Hilfsmöglichkeiten, kauf von Hilfsmitteln ohne spezifische Anwendungsschulung usw.). Aus diesen Daten geht hervor, dass die meisten Dossiers über mehrere Monate offen bleiben, denn 49% der Beratungen erstrecken sich über einen Jahreswechsel oder sie betreffen Personen, welche sich früher bereits beraten liessen. Beratung und Rehabilitation Seite 3

4 Betrachtet man nur die Beratungen mit einer Dossierführung, so sieht man, dass die Anzahl der beratenen Personen über die Jahre hinweg stabiler ist als oben dargestellt. Auch die Zahl der neu eröffneten Dossiers ist sehr stabil (Abweichungen von maximal 5%). Demgegenüber zeigt sich aus den eingereichten Daten der Organisationen, dass immer wieder grössere Veränderungen in der Erfassung der Kurzberatungen und in der Handhabung des Abschlusses bzw. Wiedereröffnung der Dossiers vorgekommen sind. Die genauere Analyse der Dossierarten zeigt auch, dass der "Einbruch" zwischen 2013 und 2014 alleine auf die Angaben einer grossen Organisation zurückzuführen ist. Man darf vermuten, dass dies mit einer Änderung der Vorgaben zur Dossierführung verbunden ist und nicht mit einer reellen Veränderung der Personenzahl, die von den Dienstleistungen der Beratungsstellen profitieren konnte. Somit erscheint es plausibel, für die Schweiz von einer Gesamtzahl von ca. 10'000 längeren Beratungssequenzen (eine bis mehrere Dutzende Stunden) auszugehen 2 und überdies anzunehmen, dass dieser Umfang über die 2 Wir sprechen hier entgegen früheren Ausgaben dieses Berichtes nicht mehr von "Personen, welche sich beraten liessen", weil die Dossierführung keinen Abgleich der Nominative unter den verschiedenen Beratungsstellen vorsieht und es demnach nicht ausgeschlossen ist, dass sich Personen mit ihren unterschiedlichen Anliegen an verschiedene Stellen wenden. Wir schreiben dies nicht dem in den Sozialarbeitswissenschaften manchmal angeprangerten "Beratungstourismus" zu, sondern einer grundlegend positiv zu beurteilenden Suche nach dem Beratung und Rehabilitation Seite 4

5 Jahre hinaus stabil ist. 3. Leistungsberechtigung BSV Die Beratungsarbeit wird bei den 13 eingangs genannten Organisationen, die in der SZB Kommission zusammengefasst sind, durch das Bundesamt für Sozialversicherung teilfinanziert und untersteht demnach administrativen und gesetzlichen Bestimmungen. Eine dieser Bestimmungen betrifft die Abklärung, in welchem Zusammenhang eine Person überhaupt berechtigt ist, eine subventionierte Leistung zu beziehen. Massgebend ist dabei die Unterscheidung in Berechtigung auf Grund von Invalidität (Invalidenversicherung IVG) oder auf Grund des Alters (Altersversicherung AHVG). Die Verteilung der Berechtigungen nach AHVG und IVG ist grob beurteilt etwa hälftig und über die Jahre relativ konstant. Sie darf jedoch nicht als Altersverteilung missverstanden werden. Denn im Anteil IV/AI sind auch Dossiers von Personen enthalten, welche bereits im AHV-Alter sind, jedoch leistungsberechtigt sind gemäss der Invalidengesetzgebung IVG (Besitzstand). Der Anteil Ohne Berechtigung schwankt zwischen 4 und 5%. Es können dort jedoch starke Unterschiede zwischen den Organisationen bzw. Regionen festgestellt werden mit Schwankungen von 1 bis 18%. 4. Altersgruppen Nicht alle eingesetzten Erfassungssysteme erlauben eine verfeinerte Auswertung der Altersgruppen. Eine allgemein mögliche Aufteilung ins sog. IV-Alter (bis Pensionierung, also 64 Jahre bei Frauen und 65 Jahre bei den Männern) und AHV-Alter (nach Pensionierung) zeigt mit über 70% eine klare Mehrheit älterer Menschen im Klientel der Beratungsstellen. Die Werte der einzelnen Organisationen bewegen sich für 2015 zwischen 59 und 83%. Die jüngste Klientel haben die SZB-Beratungsstellen für hörsehbehinderte Menschen. besten Spezialisten für das konkrete Anliegen (z.b. Sozialberatung vor Ort, Mobilitätsschulung beim Spezialisten). Beratung und Rehabilitation Seite 5

6 Acht Organisationen konnten für das Jahr 2015 eine feinere Altersaufteilung erstellen. Dabei wird ersichtlich, dass die Altersverteilung von Klienten der Beratungsstellen jene (bekannte) Entwicklung widerspiegelt, welche sich auch in den Berechnungen zum Vorkommen von Sehbehinderung widerspiegelt (Quelle SZB 2012). Weiter wird ersichtlich, dass die Anzahl Klient/innen im AHV-Alter grösser ist als es die Berechtigungszahlen des BSV erahnen lassen (siehe Abschnitt 3): Gemäss gesetzlicher Beratung und Rehabilitation Seite 6

7 Berechtigung werden fünf von zehn Klient/innen zum AHV-Alter gezählt, während es in Wirklichkeit sieben von zehn sind. 5. Leistungen nach Art. 74 IVG 5.1. Leistungen insgesamt Die ambulanten Beratungsstellen erbrachten 131'118 Stunden direkte Leistungen an Menschen mit Seh- oder Hörsehbehinderung. Gegenüber dem Vorjahr bedeutet dies eine Abnahme von 2.7% Anteile der Leistungsbereiche Betrachtet man die verschiedenen Leistungsbereiche, so zeigt sich das grosse Gewicht der Sozialberatung. Unter den Rehabilitationsbereichen ist die "Low Vision-Beratung" (LV) die stärkste Disziplin, gefolgt von den "Lebenspraktischen Fertigkeiten" (LPF) und der "Orientierung und Mobilität" (O&M). Vergleicht man die Leistungszahlen verschiedener Organisationen, kann man unterschiedliche Schwerpunkte erahnen. Denn der Anteil Sozialarbeit an der Gesamtleistung schwankt unter ihnen zwischen 25 und 67%, wobei der Median bei 45% und der Mittelwert bei 46% liegt (nicht gewichtet, Zahlen zu 2015). Die spezifische "Rehabilitation bei Taubblindheit" spielt auf den auf die doppelte Sinnesbehinderung spezialisierten Stellen des SZB eine sehr wichtige Rolle. Sie richtet sich sehr oft auf die Kommunikationsfertigkeiten der betroffenen Personen und deren Umfeld. Beratung und Rehabilitation Seite 7

8 Auch die Leistung "Vermittlung von Betreuungspersonen" ist fast ausschliesslich in der Beratung von hörsehbehinderten Menschen verortet (Vermittlung von Kommunikationsassistenz, Dolmetscher/innen der Gebärdensprache und freiwilligen Mitarbeiter/innen). Das Gewicht der Informatik ist hier sicher aus zwei Gründen verfälscht dargestellt: Die beiden grossen Anbieter SBHprofessional in Basel und Lausanne (unter dem Namen SRIHV), und Accesstech mit Standorten in Luzern, St. Gallen und Neuenburg, stellen ihre Leistungszahlen für diese Übersicht nicht zur Verfügung. Wir schätzen den Umfang dieser "Informatik-" Leistungen auf jährlich 12-15'000 Stunden. Davon haben schätzungsweise 1'500 Personen profitiert. 1) Was hier unter der Bezeichnung der "Rehabilitation im Bereich Informatik" dargestellt wird, sind Leistungen, welche nach präzisen Vorgaben der Sozialversicherungen als Hilfsmittel-Gebrauchstrainings und -Adaptationen zu verstehen sind. Diese werden im Erwerbsalter meistens über eine separate, individuelle Verfügung der Sozialversicherung und nicht über die kollektiv erbrachten Leistungen nach Art. 74 IVG finanziert. Nach dem Erwerbsalter betrachtet, ist es in der Regel eine Mischfinanzierung (Versicherung, betroffene Person, Träger der Beratungsstelle). Wir haben nun detaillierte Zahlen über vier Jahre vorliegend. Mit aller Vorsicht betrachtet, kann man Entwicklungen der einzelnen Dienstleistungen beobachten. Die auffällige Abnahme der Leistungsstunden in der Informatik- Anwendungsunterstützung hängt mit einer veränderten Organisation der Finanzierung dieses Bereiches zusammen. Sie kann nicht als Abnahme der Nachfrage oder der Leistungserbringung verstanden werden. Die Leistungen werden hier nach den bekannten Rehabilitations-Dienstleistungen getrennt dargestellt. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Beratung nicht immer trennscharf nach Disziplin erfolgt, eine Aufsplittung teilweise sogar etwas künstlich Beratung und Rehabilitation Seite 8

9 erscheint. So sind Aspekte der Low Vision-Rehabilitation eng verbunden mit einem Mobilitätstraining oder der Autonomie in lebenspraktischen Tätigkeiten. Viele Fachpersonen haben sich daher in zwei oder gar drei Disziplinen ausbilden lassen, um den betroffenen Menschen die bestmögliche Rehabilitation aus einer Hand ermöglichen zu können Alter und Leistungsbereiche Wir kennen die Altersverteilung der Menschen, die sich an die Beratungsstellen wenden. Welche Altersgruppe wie viele Leistungen bezieht und um welche Art Leistungen es sich handelt, bleibt bisher unbekannt. Auf Grund der bisher vorliegenden Daten können wir den durchschnittlichen Stundenaufwand gemäss IVG oder gemäss AHVG vergleichen: Man sieht daraus eindrücklich, dass Menschen, die entweder erst im Alter (nach der Pensionierung) sehbehindert wurden oder die zwar früher schon sehbehindert waren, jedoch in den zehn Jahren vor der Pensionierung keine Leistungen mehr bezogen haben (Berechtigung nach AHVG), nur rund ein Drittel so viel Stunden Beratung und Rehabilitation beziehen wie Jüngere (Berechtigung nach IVG). Es wäre interessant, künftig eine genauere Analyse der einzelnen Leistungsbereiche nach Altersgruppen vorzunehmen. Es könnten sich Gewichtungen zeigen, die für die Organisation und Stellenplanung nützlich sind. Zudem könnte die spezifische Situation von älteren Menschen, welche neu mit einer Sehbeeinträchtigung konfrontiert sind, u.u. besser ersichtlich werden. So liesse sich z.b. vermuten, dass Menschen, die erst im AHV-Alter zu Klient/innen der Beratungsstellen werden (Berechtigung nach AHVG), bestimmte Leistungsarten bevorzugen, eventuell andere hingegen, welche sie bräuchten, nicht angeboten bekommen. Eine zweite mögliche Analyse der Altersgruppen bezieht sich auf die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter den Klientinnen und Klienten. Der Unterschied zwischen den Anteilen dieser Gruppen am Total der Klientinnen und Klienten der Beratungsstellen ist auffallend gross. Jedenfalls was die acht Organisationen betrifft, welche detaillierte Altersangaben machen konnten. Wir halten fest, dass die verschiedenen Stellen sehr unterschiedlich in die kantonalen Strukturen eingebettet sind. Die schulische und die ausserschulische/postschulische Unterstützung für Menschen mit Sehbeeinträchtigung sind in einigen Regionen der Schweiz durch unterschiedliche, in anderen durch sich nahstehende Organisationen gewährleistet. Eine gut funktionierende Transition von der "obligatorischen" Beratung und Rehabilitation Seite 9

10 Unterstützung durch schulische Strukturen zur "freiwilligen und individuellen" Nutzung der Erwachsenenstrukturen scheint uns jedoch wichtig. Sie ist heute offenbar noch nicht überall gleich gut eingerichtet (Hinweis: Die Bezeichnung der Beratungsstellen mit Buchstaben ist willkürlich): 5.4. Organisationsgrösse Die in die Beratung- und Rehabilitation involvierten Organisationen sind unterschiedlich gross. Gemessen an der Anzahl 2015 offenen Dossier ergibt sich folgendes Bild (Hinweis: Die Bezeichnung der Beratungsstellen mit Buchstaben ist willkürlich): Demnach ist die grösste Organisation gut zehnmal grösser als die Kleinste. Es ist aber zu beachten, dass die (gemessen an den Dossiers) grösste sowie auch die drittgrösste Organisation in sechs bzw. sieben Regionen je eine kleinere Beratungsstelle führen mit drei bis vier Fachpersonen. Diese sind in der Regel in Teilzeitstellen und auch mit sehr kleinen Pensen angestellt. Anderseits sind die zweit-, viert- und fünftgrössten Organisationen an einem Standort zentral organisiert und weisen damit Teams mit zehn bis fünfzehn Fachpersonen auf. Beratung und Rehabilitation Seite 10

11 Weiter ist festzustellen, dass die verschiedenen Organisationen pro Klientin oder Klient unterschiedlich viele Leistungsstunden nach Art. 74 IVG erbringen. Vergleicht man die vorausgehende Grafik mit den Anteilen aller behandelten Dossiers mit der Nachfolgenden, welche die Anteile der erbrachten Leistungsstunden darstellt, so sieht man doch grössere Verschiebungen (Gleicher Buchstaben bedeutet gleiche Organisation). Diese Verschiebungen können viele Ursachen haben, zum Beispiel: Organisationen bieten nur einen Teil der Dienstleistungen an Einzelne Fälle können sehr komplexe Situationen darstellen und das Bild vollständig verfälschen. So kann ein Unterricht in Orientierung und Mobilität oder in Lebenspraktischen Fertigkeiten rasch 30 oder 40 Stunden lang dauern, die Ersatzabgabe eines Hilfsmittels, bei welcher keine vollständig neue Schulung nötig ist, nur deren zwei. Einige Dienste aus der Sozialarbeit können bei stabilen Situationen unter Umständen rasch erledigt sein (Zugang zu Vergünstigungen, Ausweise, Steuern usw.). Bei anderen hingegen nehmen sie sehr viel Zeit in Anspruch (Arbeitsplatz-Erhalt, Akzeptanz der Behinderung, Neuorganisation des Lebens nach einem abrupten Sehverlust usw.). Und am Beispiel von "M" (SZB- Beratungsstellen für hörsehbehinderte und taubblinde Menschen) wird auch ersichtlich, dass die Beratung und Unterstützung von Menschen mit einer doppelten Sinnesbehinderung auf Grund der Vielfalt der Bedürfnisse und der Komplexität aufwändiger ist als bei einer Sehbehinderung mit befriedigendem Hörvermögen. 6. Leistungen nach Art. 21 IVG u.a.m. Bisher bezogen sich alle Angaben auf die Umfrage bei den Organisationen, welche Beratung- und Rehabilitation mit finanzieller Unterstützung durch das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV gemäss Art. 74 IVG (Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe) und Art 101 AHVG (Beiträge zur Förderung der Altershilfe) anbieten. Nebst diesen Leistungen gibt es in einem verminderten Umfang Rehabilitationsleistungen, die direkt mit einer kantonalen IV-Stelle vereinbart, durch diese verfügt und auf Grund von Art. 21 IVG (Anspruch, Beschaffung, Vergütung und Gebrauchstraining von Hilfsmitteln) abgerechnet werden. Es sind dies zum einen Leistungen, welche in Zusammenhang mit der Abklärung und dem Gebrauchstraining von Hilfsmitteln in drei Kategorien stehen: Blindenstöcke, optische Hilfsmittel und Braille-gestützte Lese/Schreibsysteme (Erlernen der Brailleschrift). Der SZB Beratung und Rehabilitation Seite 11

12 hat über diese Leistungen eine administrative Übersicht bezüglich der Vergütung von Leistungen (inklusive Wegzeiten und -Kosten). Es werden in diesem Bereich durch die Beratungsstellen jährlich rund 200'000 CHF vergütet, was gestützt auf die entsprechenden Tarifbestimmungen einer Leistung von rund 2'200 Stunden entspricht. Der Grossteil (ca. 16'000 CHF Gegenwert) betrifft die Abgabe von Blindenstöcken, gekoppelt mit einem entsprechenden Gebrauchstraining. In diesem Bereich sind nebst den Beratungsstellen auch einige Freelancer tätig. Leider können dazu aber keine aktuellen und gesicherten Zahlen genannt werden. Ihre Leistungsmenge ist zur Zeit eher marginal. Sie spielt einzig im Braille-Unterricht eine gewisse Rolle. Unter der Verrechnung nach Art. 21 IVG und in Verbindung mit Art. 7 HVI (Verordnung zum IVG; Regelt das Gebrauchstraining) fallen auch die Bereiche der Informatikschulung, zu welcher wir keine Daten anbieten können (vgl. 5.2), der Blindenführhunde und der Gebärdensprache-Dolmetscher (für gebärdende Menschen mit Taubblindheit). Hinzu kommen Leistungen der beruflichen Eingliederung, des Erhalts des Arbeitsplatzes, der beruflichen Erstausbildung oder Umschulung. Zu all diesen Leistungsbereichen des Sehbehindertenwesens sind uns keine landesweit sehbehinderungsspezifischen Übersichten bekannt. 7. Weitere Verrechnungsmodelle 7.1. Verrechnung über Krankenversicherungs-Gesetz KVG Verschiedene Beratungs- und Rehabilitationsstellen haben diplomierte Ergotherapeut/innen als Berater/innen angestellt. Diese wären grundsätzlich befugt, ärztlich verordnete Leistungsstunden an Krankenkassen zu verrechnen. Eine der an dieser Erfassung teilnehmenden Organisation hat damit begonnen, Rehabilitationsleistungen für Personen, die nicht oder noch nicht IVG-berechtigt sind, durch den Arzt oder die Ärztin verordnen zu lassen. In der Regel sind dies Rehabilitationsleistungen für Personen mit einem Sehvermögen, das noch nicht zu Leistungen der IV berechtigt, deren Situation und allenfalls Prognose aber klar nach sehbehindertenspezifischer Rehabilitation verlangt (Visus >0,4, Prognose Fortschreitung ). Die anerkannten Ergotherapeut/innen aus dem Team haben 2015 für insgesamt 61 Klient/innen (2014: 67) 221 Leistungsstunden (2014: 336) Verrechnet. Auch einige Freelancer mit ergotherapeutischer Ausbildung gehen in diesem Sinne vor Verrechnung an Kantonale Erziehungsdirektion Eine Organisation hat die Möglichkeit, einen Teil der Leistungen für Kinder und junge Erwachsene an die kantonale Erziehungsdirektion zu verrechnen. Es handelt sich dabei um Leistungen zur Rehabilitation von Lebenspraktischen Fertigkeiten in der Grössenordnung von 400 bis 500 Stunden. 8. Probleme und Datenunsicherheiten Auf Grund der Neuregelung der Verträge des BSV mit den Organisationen der privaten Beratung und Rehabilitation Seite 12

13 Behindertenhilfe ab 1998 wurden in Zusammenarbeit zwischen dem SZB und den Trägerorganisationen der ambulanten Beratungs- und Rehabilitationsstellen einheitliche und verbindliche Leistungskataloge erstellt. Die Organisationen halten sich daran und richten ihr jährliches Reporting zu Handen des BSV danach aus. Die Organisationen haben unterschiedliche Instrumente zur Leistungserfassung im Einsatz, was bei der Zusammenführung für diese Studie einige kleinere Probleme erzeugt. Einige Unsicherheiten wurden durch die SZB Kommission Stellenleitende Beratungsstellen geklärt (Sitzungen in Olten und in Lausanne): Kurzberatungen können namentlich oder nicht namentlich erfasst werden. Es wurde entschieden, ab 2015 beide Formen einfliessen zu lassen. Einige Beratungsstellen sind so organisiert, dass ein Sekretariat die Fachkraft auch in klientenbezogenen Belangen unterstützt (Gesuche, Unterlagen Ärzte einfordern, Berichtswesen, einfache Hilfsmittelwartung usw.). Der Entscheidungsspielraum, ob diese Arbeitszeit dann als Fachleistung registriert wird oder nicht, ist gross. Es wurde entschieden, ab 2015 auch die klientenbezogenen Stunden des Sekretariates einfliessen zu lassen. Die Definition der Altersgruppen in den Auswertungen wurde 1998 in Klassen à 15 Jahre vorgenommen. Allerdings wurde die erste Altersgruppe auf 19 Jahre ausgedehnt und bei den über 80 Jährigen keine Unterteilungen mehr gemacht. Das ist kein sehr grosses Problem. Stellt man die Gruppen jedoch graphisch dar, kann es leicht zu Fehlinterpretationen kommen. Einheitliche Altersgruppen wären besser und eine Gliederung auf 10 Jahrgänge pro Gruppe optimal. Es wurde entschieden, bei der nächsten Anpassung der jeweiligen Software-Produkte Auswertungen im Zehnjahresschritt (von 0 bis 110 Jahre) zu verlangen. Zu den folgenden Problemen wurden noch keine Lösungen vereinbart: Es wäre für die Leistungsbeobachtung und Leistungsplanung interessant, alle Stunden in den verschiedenen Disziplinen nach Alter und Geschlecht auszuwerten. Dazu wurde noch keine Lösung vereinbart. In der Rehabilitationsberatung fliessen Aspekte aus den verschiedenen Fachbereichen ineinander. Je nach Organisation einer Stelle befassen sich die Reha-Fachkräfte auch mit Finanzierungsgesuchen, klären O&M-Fachpersonen auch die Wirkung von Filtergläsern ab oder nimmt eine Sozialarbeiterin beim Hausbesuch auch eine einfache Einschätzung der Beleuchtungssituation vor. Es bleibt eine Interpretationsfrage, wie diese anfallenden Stunden verbucht werden. Dasselbe betrifft Hilfscodes für allgemeine Rehabilitationsberatung, welche dann nicht aussortiert werden, zumal für das Reporting an das BSV sämtliche Beratungsbereiche kumuliert werden zu Beratung für Behinderte und Angehörige. In vielen Stellenkonzepten spielen auch Angebote für Treffpunkte und Freizeit- bzw. Bildungsveranstaltungen eine wichtige Rolle. Diese sind teilweise mit klientenbezogenen Beratungsleistungen verknüpft, sodass auch hier zwischen den verschiedenen Organisationen Uneinheitlichkeit bestehen kann. Insgesamt spielen also die Grösse, die Prozesse und die personelle Ausstattung einer Beratungsstelle eine wichtige Rolle bei der Datenerfassung. Das wirkt sich als Grenze der Aussagekraft dieser Zusammenstellung aus. Vielleicht können einige dieser Probleme für die Fortführung dieser Übersicht noch gelöst werden. Die Tatsache, dass dann Jahresvergleiche nicht mehr ganz korrekt ausfallen, sollte uns nicht daran hindern, die Gesamtleistung der ambulanten Beratungsstellen für seh- und hörsehbehinderte Beratung und Rehabilitation Seite 13

14 Menschen möglichst korrekt darzustellen. Beratung und Rehabilitation Seite 14

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