Privatbereich. Unternehmer und Freiberufler
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- Kristina Kaufman
- vor 6 Jahren
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1 Aktuelle Informationen aus Steuern, Recht und Wirtschaft - Juli Sehr geehrte Damen und Herren, wie gewohnt erhalten Sie anbei unseren monatlichen Kanzlei-Newsletter mit ausgewählten Informationen zu Themen des Steuer-, Arbeits-, Gesellschafts- und Wirtschaftsrechts. Diesen Monat mit folgenden Themen. Privatbereich Entfernungspauschale: Unfallkosten sind mit abgegolten Kindergeld: Wann ist die erste Berufsausbildung abgeschlossen? Kosten einer Legionellenprüfung dürfen auf alle Eigentümer verteilt werden Betriebskostenabrechnung: Fehler müssen innerhalb eines Jahres beanstandet werden Unternehmer und Freiberufler
2 Umsatzsteuer: Postdienstleistungen sind nur bei Zustellung an allen Werktagen steuerfrei Darf die Verteilung von Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre auch durch den Rechtsnachfolger geltend gemacht werden? Wann Säumniszuschläge erlassen werden können Trotz Sicherheitsbedenken: Elektronische Steuererklärung ist Pflicht GmbH-Gesellschafter /-Geschäftsführer Betreutes Wohnen: Wann liegt ein Gewerbebetrieb vor? Wann ist die Grenze zum gewerblichen Grundstückhandel überschritten? Privatbereich Entfernungspauschale: Unfallkosten sind mit abgegolten Mit der Entfernungspauschale sind grundsätzlich sämtliche Aufwendungen abgegolten, die einem Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit bzw. nach Hause entstehen. Deshalb können die Kosten eines Unfalls und unfallbedingte Krankheitskosten nicht zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden. Die Klägerin hatte auf der Fahrt zur Arbeit mit ihrem Auto einen Unfall. Danach klagte sie über Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich. Die Reparaturkosten für das Fahrzeug beliefen sich auf ca EUR. Sowohl die Behandlungskosten als auch die Kosten der Reparatur bekam die Klägerin nur zum Teil erstattet. Die verbleibenden Kosten machte sie in ihrer Steuererklärung geltend. Das Finanzamt erkannte zwar die Reparaturkosten für das Fahrzeug als Werbungskosten an, nicht dagegen die Krankheitskosten. Die Klage hatte beim Finanzgericht keinen Erfolg. Denn nach Auffassung der Richter deckt die Entfernungspauschale nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes sämtliche Aufwendungen ab, die durch die Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte entstehen. Dazu gehören auch die außergewöhnlichen Kosten, die z. B. bei einem Unfall entstehen. Deshalb kommt eine steuerliche Berücksichtigung der
3 Behandlungskosten nicht infrage. Aus diesem Grund hätte das Finanzamt die Reparaturkosten für das Fahrzeug ebenfalls nicht berücksichtigen dürfen. Kindergeld: Wann ist die erste Berufsausbildung abgeschlossen? Schließt das Kind eine Ausbildung ab, nimmt es danach eine Berufstätigkeit auf und absolviert es später ein Studium, ist dieses kein integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung. Die 23-jährige Tochter T hatte ihre Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen im Januar 2014 abgeschlossen. Anschließend arbeitete sie als Angestellte in einer Klinik. Im September 2014 begann sie ein berufsbegleitendes Studium an einer Verwaltungsakademie (VWA) mit dem Ziel einer Managementtätigkeit im Gesundheitswesen. Ihre Arbeitszeit reduzierte sie auf 30 Wochenstunden. Voraussetzung für diesen Studiengang war eine kaufmännische Berufsausbildung und eine einjährige Berufstätigkeit. Die Familienkasse wollte für T kein Kindergeld mehr bezahlen und hob die Kindergeldfestsetzung ab Juli Sie argumentierte, dass das Studium eine Zweitausbildung ist und T deshalb höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten darf. Da ihre Arbeitszeit jedoch 30 Wochenstunden beträgt, ist das Kindergeld nicht mehr zu gewähren. Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Vaters der T zurück. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind hier die beiden Ausbildungsabschnitte nicht als eine Ausbildungseinheit zu sehen, auch wenn das Studium erst nach einer Berufstätigkeit aufgenommen werden konnte. Das Studium ist ein die berufliche Erfahrung berücksichtigender Weiterbildungsstudiengang. Die vor Studienbeginn erforderliche Berufstätigkeit führt zu einem Einschnitt. Dieser lässt den für eine einheitliche Ausbildung notwendigen engen Zusammenhang entfallen. Wird also eine Berufstätigkeit zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten aufgenommen, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient, können die einzelnen Ausbildungsabschnitte nicht mehr als integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung sein. Kosten einer Legionellenprüfung dürfen auf alle Eigentümer verteilt werden Soll das Trinkwasser auf Legionellen untersucht werden, ist dies Sache der Wohnungseigentümergemeinschaft. Deshalb entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Kosten gleichmäßig auf alle Einheiten umgelegt werden.
4 In einer Wohnungseigentumsanlage mit 24 Einheiten sind einige Wohnungen vermietet. In den übrigen wohnen die jeweiligen Eigentümer. Die Wohnungseigentümer beschlossen auf einer Eigentümerversammlung mehrheitlich, dass die Kosten für die Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen mit 1/24 auf jede Wohnung verteilt werden. Eine Wohnungseigentümerin hat gegen diesen Beschluss Anfechtungsklage erhoben. Ihrer Meinung nach dürfen die Kosten für die Legionellenprüfung dürften nur auf diejenigen Eigentümer verteilt werden, die ihre Wohnung vermietet haben. Denn die Untersuchungspflicht, die sich aus der Trinkwasserverordnung ergibt, trifft nur die vermietenden Eigentümer. Das Gericht schloss sich dieser Meinung nicht an und wies die Klage ab. Der Beschluss, die Kosten für die Legionellenprüfung gleichmäßig auf alle Wohnungen zu verteilen, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Verpflichtung, die Trinkwasseranlage zu untersuchen und die hiermit verbundenen Kosten zu tragen, trifft nicht nur die vermietenden Wohnungseigentümer, sondern die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wasserversorgungsanlage steht ganz überwiegend im gemeinschaftlichen Eigentum, sodass als Inhaber der Wasserversorgungsanlage alle Wohnungseigentümer anzusehen sind. Die Kosten für die Überprüfung der Trinkwasserversorgungsanlage sind damit Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums, die von allen Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen sind. Den Beschluss, diese Kosten abweichend hiervon nach Wohneinheiten auf die einzelnen Wohnungseigentümer umzulegen, beanstandet das Gericht nicht. Nach der Gemeinschaftsordnung kann der Kostenverteilungsschlüssel durch Mehrheitsbeschluss geändert werden. Die Änderung des Umlageschlüssels ist nicht an das Vorliegen eines sachlichen Grundes geknüpft, sie darf nur nicht willkürlich erfolgen. Die hier von den Eigentümern getroffene folgt dem Prinzip der gemeinschaftlichen Verantwortung beziehungsweise dem gemeinschaftlichen Nutzen. Diese ist nicht ermessensfehlerhaft oder willkürlich. Betriebskostenabrechnung: Fehler müssen innerhalb eines Jahres beanstandet werden Enthält eine Betriebskostenabrechnung Fehler, muss der Mieter diese rechtzeitig rügen. Tut er das zu spät, muss er die Mehrkosten tragen. Das gilt auch, wenn die Abrechnung Kosten enthält, die in der Wohnraummiete generell nicht umlagefähig sind. Der Vermieter übernahm den für seine Wohnung errechneten Gesamtbetrag aus der Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft in die
5 Betriebskostenabrechnung. Darin enthalten waren neben den umlagefähigen Kosten aber auch nicht umlagefähige Kosten und sein Anteil an der Instandhaltungsrücklage. Die Betriebskostenabrechnung endete mit einer Nachforderung, die die Mieter auch zahlten. Erst 22 Monate später beanstandeten die Mieter, dass die Betriebskostenabrechnung Kosten enthält, die nicht umlagefähig sind. Zudem wiesen sie darauf hin, dass Vorauszahlungen nicht berücksichtigt waren. Sie fordern deshalb Rückzahlung von EUR. Der Vermieter ist dagegen der Ansicht, dass die Mieter nichts zurückfordern können, weil sie die Fehler der Betriebskostenabrechnung nicht innerhalb eines Jahres nach Zugang gerügt haben. Die Klage der Mieter hatte teilweise Erfolg. Grundsätzlich muss der Mieter gegenüber dem Vermieter Einwendungen gegen die Abrechnung innerhalb eines Jahres mittteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Mieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat. Dieser Einwendungsausschluss gilt grundsätzlich auch für solche Kosten, die nicht auf die Mieter umgelegt werden können. Dadurch soll erreicht werden, dass in absehbarer Zeit nach einer Betriebskostenabrechnung Klarheit über die Ansprüche besteht. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass sich der Vermieter in der Betriebskostenabrechnung auf die beigefügte Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft bezogen hat. In dieser sind die beanstandeten Positionen ausdrücklich als nicht umlagefähige Kosten bezeichnet. Damit hat der Vermieter aus Sicht der Mieter schon bei der Abrechnung zum Ausdruck gebracht, dass ihm diese Positionen nicht zustehen. Deshalb kann sich diesbezüglich der Vermieter mit Rücksicht auf Treu und Glauben nicht auf den Einwendungsausschluss berufen. Dagegen greift hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Vorauszahlungen der Einwendungsausschluss, weil die Mieter diesen Fehler erst nach 22 Monaten gerügt haben. Unternehmer und Freiberufler Umsatzsteuer: Postdienstleistungen sind nur bei Zustellung an allen Werktagen steuerfrei
6 Keine umsatzsteuerfreien Universaldienstleistungen liegen vor, wenn ein Unternehmer nur an 5 Arbeitstagen pro Woche Post zustellt. P bietet einen bundesweiten Briefversand an und nimmt von Dienstag bis Samstag - also nur an 5 Tagen pro Woche - Zustellungen vor. Die Umsatzsteuerbefreiung von Universaldienstleistungen setzt eine entsprechende Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) voraus. Der Unternehmer muss sich verpflichten, flächendeckend Universaldienstleistungen zu erbringen. Den Antrag von P auf Erteilung einer Bescheinigung für die Befreiung von der Umsatzsteuer lehnte das BZSt jedoch ab. Die Zustellungen an nur 5 Werktagen genügten nicht. Das Finanzgericht entschied, dass Postuniversaldienstleistungen nur gegeben sind, wenn Sendungen an 6 Werktagen pro Woche zugestellt werden. Auch vor dem Bundesfinanzhof hatte P keinen Erfolg. Zwar soll nach EU-Recht der Universaldienst an mindestens 5 Arbeitstagen stattfinden. Die Mitgliedstaaten dürfen aber über diesen Mindestzeitraum hinausgehen. In Deutschland ist geregelt, dass die Zustellung mindestens einmal werktäglich zu erfolgen hat. Damit verlangt die Regelung eine Zustellung an 6 Tagen pro Woche. Da sich P lediglich zu Zustellungen unter Ausschluss des Montags verpflichtet hatte, sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung nicht gegeben. Das Angebot der P erfüllt nicht die Voraussetzungen von Universaldienstleistungen. Die Steuerfreiheit kann deshalb nicht gewährt werden. Darf die Verteilung von Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre auch durch den Rechtsnachfolger geltend gemacht werden? Verteilt ein Nießbraucher größere Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre, kann nach Beendigung des Nießbrauchs nicht der Eigentümer die verbliebenen Aufwendungen geltend machen, sondern nur der Nießbraucher. Die Mutter übertrug auf ihre Tochter das Eigentum an einem vermieteten Grundstück unter Vereinbarung eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts. Die Lasten des Grundstücks trug die Mutter. Diese ließ eine neue Heizungsanlage (2010) und neue Fenster (2011) einbauen. Das Finanzamt verteilte auf ihren Antrag die hieraus resultierenden Werbungskosten auf 3 Jahre bei den Einkünften der Mutter aus Vermietung und Verpachtung. Im Jahr 2012 wurde der Nießbrauch vorzeitig aufgehoben. Jetzt erzielte die Tochter die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Sie machte den von der Mutter noch nicht in Anspruch genommenen Teil des Erhaltungsaufwands als Werbungskosten geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab.
7 Das Finanzgericht wies die Klage der Tochter ab. Sie kann die von ihrer Mutter getragenen Erhaltungsaufwendungen nicht als Werbungskosten geltend machen. Zum einen fehlt es an einer Rechtsgrundlage, zum anderen kann der Einzelrechtsnachfolger nicht automatisch die steuerlichen Vergünstigungen seines Vorgängers weiterführen. Eine Fortführung der Absetzung für Abnutzung durch den Rechtsnachfolger ist zwar im Gesetz vorgesehen, dies gilt aber nicht für die Verteilung größerer Erhaltungsaufwendungen. Anders als bei Anschaffungskosten, bei denen zwingend eine Verteilung im Rahmen der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, geschieht die Verteilung größeren Erhaltungsaufwands auf mehrere Jahre freiwillig. Wann Säumniszuschläge erlassen werden können Ist dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung seiner Steuern nicht möglich, ist die Erhebung von Säumniszuschlägen, um Druck zur Zahlung auszuüben, sinnlos und deshalb unbillig. Der Kläger erzielte steuerpflichtige Umsätze. Er tilgte die festgesetzten Umsatzsteuern jedoch erst nach Rückstandsanzeigen und Mietpfändungen. Insgesamt entstanden Säumniszuschläge von insgesamt EUR. Diese wollte der Kläger wegen persönlicher bzw. sachlicher Unbilligkeit hälftig erlassen haben. Das Finanzamt lehnte dies ab, insbesondere weil ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen nur den weiteren Gläubigern zugutekommt und ein Erlass aus sachlichen Gründen nicht möglich ist, da der Kläger noch keinen Insolvenzantrag gestellt hatte. Nach Ansicht des Gerichts kommt aus den vom Finanzamt genannten Gründen ein Erlass der Säumniszuschläge aus persönlichen Billigkeitsgründen nicht in Betracht. Ein sachlicher Billigkeitsgrund für den Erlass von Säumniszuschlägen könnte hier aber vorliegen, wenn beim Kläger Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorgelegen hat. Dies muss für den gesamten Säumniszeitraum geprüft werden und nicht nur für die Fälligkeitszeitpunkte der Steuerforderungen. Für eine ermessensfehlerfreie bedarf es allerdings weiterer Ermittlungen von Amts wegen unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des Klägers. Trotz Sicherheitsbedenken: Elektronische Steuererklärung ist Pflicht Unternehmer und Selbstständige müssen ihre Einkommensteuererklärung in elektronischer Form abgeben. Das gilt auch dann, wenn sie Bedenken gegen die Sicherheit der Datenübertragung über das Internet haben.
8 Der Kläger war gesetzlich zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form verpflichtet. Er hatte jedoch Bedenken, dass die Datenübermittlung an das Finanzamt nicht sicher ist. Deshalb wollte er seine Steuerdaten nicht über das Internet übermitteln, sondern die Steuererklärung in Papierform oder auf einer CD abgeben, was das Finanzamt jedoch ablehnte. Auch das Finanzamt lehnte das Begehren des Klägers ab. Nach Ansicht der Richter war es dem Kläger zumutbar, eine handelsübliche Sicherheitssoftware zu verwenden, um ein befürchtetes Ausspähen seiner Daten zu unterbinden. Die von der Finanzverwaltung kostenlos bereitgestellte Übermittlungssoftware gewährleistet ein ausreichendes Maß an Datensicherheit. Zudem sind keine konkreten Sicherheitslücken erkennbar. GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer Betreutes Wohnen: Wann liegt ein Gewerbebetrieb vor? Werden Wohnungen im Rahmen des sog. betreuten Wohnens vermietet, sind die Erträge keine Einnahmen aus Gewerbebetrieb, sondern sind als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren. Das gilt auch, wenn von dem Vermieter zusätzlich unterstützende Leistungen für die altersadäquate Wohnungsnutzung der Mieter erbracht werden. Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, erzielte Erträge aus der Vermietung einer Seniorenwohnanlage in der Form des sog. betreuten Wohnens. Die Mieter schlossen einen Betreuungsvertrag mit Grundleistungen mit der X-GmbH ab. Die Klägerin setzte die Mieteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. Das Finanzamt behandelte diese jedoch als gewerbliche Einkünfte, da der Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschritten wurde. Das Finanzgericht urteilte zugunsten der Klägerin und entschied, dass diese nicht gewerblich tätig ist. Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn wegen nicht üblicher Sonderleistungen des Vermieters von einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Fremdenpension) auszugehen ist. Erbringt ein Dritter zusätzliche Leistungen, sind diese dem Vermieter nur dann zuzurechnen, wenn sie der Dritte aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrags für den Vermieter erbracht hat.
9 Zwar müssen im vorliegenden Fall die Mieter die Grundleistungen der X-GmbH in Anspruch nehmen. Dies reicht allerdings nicht aus, um die Tätigkeit der Klägerin als gewerblich zu qualifizieren. Im Ergebnis führen bloße unterstützende Leistungen für die altersadäquate Wohnungsnutzung der Mieter nicht zu einer Gewerblichkeit der Vermietung. Wann ist die Grenze zum gewerblichen Grundstückhandel überschritten? Ist in der Satzung einer GmbH eine Befugnis zur Grundstücksveräußerung verankert, darf die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen nicht versagt werden. Das gilt auch dann, wenn die GmbH eine Kommanditbeteiligung an einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG hält. Von 2003 bis 2009 veräußerte eine GmbH 2 Grundstücke. Gegenstand ihres Unternehmens war nach der Satzung der Erwerb von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, sowie die Vermietung, Verwaltung und Veräußerung dieses Grundbesitzes. Darüber hinaus hielt die GmbH eine Kommanditbeteiligung an einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG. Das Finanzamt verweigerte der GmbH jedoch die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen. Die Gesellschaft hat mit ihren 2 Veräußerungen die für einen gewerblichen Grundstückshandel sprechende Drei-Objekt-Grenze zwar noch nicht überschritten. Durch den in der Satzung festgelegten Unternehmensgegenstand der Veräußerung von Grundbesitz liegt jedoch keine private Vermögensverwaltung sondern ein Gewerbebetrieb vor. Das Finanzgericht teilte die Auffassung des Finanzamts nicht und entschied, dass der GmbH zu Unrecht die erweiterte Gewerbesteuerkürzung versagt worden war. Ein gewerblicher Grundstückshandel schließt die erweiterte Kürzung aus. Die in der Satzung verankerte Veräußerungsbefugnis umfasst lediglich den zuvor erworbenen und verwalteten Grundbesitz. Damit liegt ein Geschäft im Rahmen der Vermögensverwaltung vor. Sollten Sie Fragen zu den aufgeführten Themen haben, kommen Sie bitte auf uns zu. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Sollten Sie den Newsletter nicht mehr erhalten wollen, bitten wir Sie um eine Mail an untenstehende Adresse.
10 Mit freundlichen Grüßen Ihre Steuerkanzlei mr Steuerberatung Matthias Reichwein (Steuerberater / Fachberater für Unternehmensnachfolge DStV e.v. / Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) ) und das Mitarbeiterteam
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