STADT GREVENBROICH IM RHEIN-KREIS NEUSS

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1 Textliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss K 27 Entwicklungsbereich Kapellen Teilbereich 3 Gewerbegebiet Auf den Hundert Morgen' Ortsteil Kapellen STADT GREVENBROICH IM RHEIN-KREIS NEUSS Bebauungsplan Nr. K 27 Entwicklungsbereich Kapellen Teilbereich 3 - Gewerbegebiet Auf den Hundert Morgen Textliche Festsetzungen Planungsstand: 15. Juli 2005

2 A Planungsrechtliche Festsetzungen (1) Art der baulichen Nutzung Gewerbegebiet (GE) ( 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB, 8 BauNVO, 1 Absätze 4, 5, 6 und 9 BauNVO) (1) Gemäß 1 Absatz 5 BauNVO sind die nach 8 Absatz 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen 'Lagerhäuser und Lagerplätze' in allen Baugebieten unzulässig, sofern es sich um selbstständig geführte Lagerhäuser und Lagerplätze ohne direkten Bezug zu dem sonstigen Gewerbebetrieb handelt. (2) Gemäß 1 Absatz 5 BauNVO sind die nach 8 Absatz 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässigen Tankstellen in allen Baugebieten unzulässig. (3) Gemäß 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB i.v. mit 8 und 1 Absatz 8 und 9 BauNVO sind Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher in allen Baugebieten grundsätzlich unzulässig. Abweichend von der vorstehenden Regelung sind ausnahmsweise zulässig Verkaufsstätten von Produktions- oder Handwerksbetrieben, wenn das Unternehmen die Waren verkauft, die es am Kapellener Standort produziert, die Verkaufsfläche dem Hauptbetrieb räumlich zugeordnet, in betrieblichem Zusammenhang errichtet, dem Hauptbetrieb flächenmäßig deutlich untergeordnet ist und die Verkaufsfläche eine Größe von maximal 400 m² nicht überschreitet.. (4) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sind gemäß 8 Absatz 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässig, sofern diese nicht separat, sondern ausschließlich in den betrieblichen Gebäuden errichtet werden. (5) Die gemäß 8 Absatz 3 Nr. 2 und 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten werden gemäß 1 Absatz 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans. (6) Gemäß 1 Absatz 4 Nr. 2 BauNVO sind in den Baugebieten GE 3 und GE 4 boden- und grundwassergefährdende Betriebe und Anlagen grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen von der Festsetzung können zugelassen werden, wenn im Einzelgenehmigungsverfahren nachgewiesen wird, dass von dem Betrieb oder von der Anlage keine Boden- oder Grundwassergefährdung ausgeht. (7) Die im Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom (Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände) in den Abstandsklassen I bis VII aufgeführten Betriebsarten und Anlagen mit ähnlichem Störungsgrad sind in allen Baugebieten unzulässig. Ausnahmsweise können die mit (*) gekennzeichneten Betriebe und Anlagen der Kategorie VI und VII der Abstandsliste zum Abstandserlass (Stand 1998) zugelassen werden, wenn im Einzelfall durch die Stellungnahme eines

3 anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass die für das jeweilige Gebiet festgesetzten flächenbezogenen Schallleistungspegel eingehalten werden. (8) Zum Schutz der umliegenden immissionsempfindlichen Nutzungen dürfen folgende immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP) nicht überschritten werden: Bezeichnung Schallleistung Lw Schallleistung Lw" Fläche Tag Nacht Tag Nacht (dba) (dba) (dba) (dba) (m²) Baugebiet GE (Plan P1 ) Baugebiet GE 2 98,9 83, Plan P2 Baugebiet GE Plan P3 Baugebiet GE 4 Plan P4 95,7 80, Erläuterung: Lw = Schallleistungspegel (Schallleistung in logarithmischen Maß, die von einer Lärmquelle ausgehen darf); lw" = Flächenbezogener Schallleistungspegel (Lärmmenge, die von einem m² der Gewerbefläche ausgehen darf) Bei Einzelvorhaben, die nicht eine komplette Teilfläche nutzen, oder für die zwei oder mehrere Teilflächen zusammengefasst werden, gelten auch für Teilflächen die immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel der gesamten Fläche. Die Einhaltung der festgesetzten höchstzulässigen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel ist im Einzelnen durch ein schalltechnisches Gutachten nachzuweisen. Die Anforderung gilt auch als erfüllt, wenn mindestens durch eine Sachverständigenaussage nachgewiesen wird, dass der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche einer Anlage oder eines Betriebes 10 db(a) unter dem maßgebenden Immissionsrichtwert am Immissionsort liegt. Hinweis zur Berechnungsgrundlage zum immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel (IFSP): Das für eine Grundstücksfläche (Ai) an den maßgeblichen Immissionsorten nach TA-Lärm einzuhaltende Immissionskontingent ist nach der folgenden Gleichung zu bestimmen: Lr,i = IFSPi + 10 lg (Ai) 20 lg (si) 8 Darin bedeuten: Lr.i Zulässiger Teil-Beurteilungspegel nach TA-Lärm am maßgeblichen Immissionsort (Immissionskontingenz in db(a)). IFSPi Immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel in db(a) je m² Grundstücksfläche gemäß Festsetzungen im Bebauungsplan. Gelten für eine zu beurteilende Grundstücksfläche verschiedene IFSP-Werte, so sind Teilflächen zu bilden und die einzelnen Immissionskontingente energetisch zu addieren. Ai Grundstücksfläche in m² si Mittlerer Abstand der Grundstücksfläche in m zum maßgeblichen Immissionsort. Ist die mittlere Entfernung der Grundstücksfläche zum Immissionsort nicht mindestens 1,5 mal so groß wie die größte Ausdehnung der Grundstücksfläche, so muss eine Unterteilung in

4 kleinere Teilflächen erfolgen. Die einzelnen Immissionskontingente sind dann energetisch zu addieren. (2) Maß der baulichen Nutzung - Höhe baulicher Anlagen ( 9 Absatz 1 Nr. 1 i.v.m. Abs. 2 BauGB und 16 Absätze 2, 3 und 18 BauNVO) In allen Baugebieten sind die Mindest- und Maximalhöhen der Gebäude über Bezugspunkt festgesetzt. Bezugspunkt für die festgesetzte Mindest- und Maximalhöhe der Gebäude ist die mittlere Höhenlage aus den angegebenen Höhenpunkten über NN der dem jeweiligen Baugrundstück vorgelagerten Erschließungsfläche in der Grenze zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Baugrundstück. Die Höhenpunkte über NN sind an den Schnittpunkten von Grundstücksgrenze und öffentlicher Verkehrsfläche durch Interpolation zu ermitteln. Als Mindest- bzw. Maximalhöhe der Gebäude gilt der höchste Punkt der Außenkante Dachhaut des Hauptdaches. (3) Stellplätze ( 9 Absatz 1 Nr. 4 BauGB und 12 BauNVO) (1) In der im Bebauungsplan nach landesrechtlichen Vorschriften als 'Gewerbevorbereich' bezeichneten Fläche sind nur offene, ebenerdige Stellplatzanlagen zulässig. Carports und Garagen sind unzulässig. (2) Der Grundstücksanteil der Stellplatzflächen zum 'Gewerbevorbereich' darf 75 % nicht überschreiten. (4) Nebenanlagen ( 23 Absatz 5 BauNVO i.v.m. 14 Absatz 1 BauNVO) In der im Bebauungsplan nach landesrechtlichen Vorschriften als 'Gewerbevorbereich' bezeichneten Fläche sind Nebenanlagen im Sinne von 14 Abs. 1 BauNVO unzulässig. (5) Leitungsrechte ( 9 Absatz 1 Nr. 21 BauGB) Im Baugebiet GE 4 ist die mit einem Leitungsrecht belastete Fläche zugunsten des Versorgungsträgers festgesetzt. Die Errichtung baulicher Anlagen, Einfriedungen und mögliche Anpflanzungen auf der als mit einem Leitungsrecht belasteten Fläche sind mit dem Versorgungsträger abzustimmen. Entsprechende Bauunterlagen sind der RWE Transportnetz Strom GmbH als Versorgungsträger zur Prüfung und Stellungnahme vorzulegen.

5 (6) Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern ( 9 Absatz 1 Nr. 25 a BauGB) (1) Grünflächen der Baugebiete Die nicht baulich genutzten Flächen sind als Grünflächen anzulegen und zu erhalten. Je Grundstück sind mindestens 30% dieser Grünflächen mit Strauchgehölzen oder kleinkronigen Baumarten zu bepflanzen, wobei mindestens zur Hälfte standortgerechte heimische Laubgehölze zu verwenden sind (Pflanzlisten A3-A5). Pro überschrittene 150 m² zusammenhängende Grünfläche ist ein mittel- oder großkroniger Baum zu pflanzen (Pflanzlisten A2/A1). (2) Private Stellplatzanlagen Je angefangene 5 ebenerdige Stellplätze ist ein standortgerechter Baum zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten. Zu pflanzen sind Hochstämme einer klein- bis mittelkronigen Baumart in dreimal verpflanzter Qualität mit einem Stammumfang von mindestens cm (Pflanzliste B). Die Baumscheiben sind entweder zwischen den Längsseiten der Parkplätze mit einer Größe von mindestens 10 m² oder als durchgehender Baumstreifen von mindestens 2,20 m lichter Breite zwischen den Stirnseiten der Parkplätze anzuordnen. Die Baumstandorte sind vor dem Befahren und Beparken zu sichern. (7) Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft - Ausgleichsflächen ( 9 Absatz 1 Nr. 20 BauGB; 9 Absatz 1 a BauGB) (1) Kompensationsfläche am Kreisverkehr Talstraße Die Fläche ist als artenreiches Feldgehölz zu entwickeln, wobei ausschließlich flachwurzelnde Gehölze zulässig sind (Pflanzliste C). Bei Strauchpflanzungen sind Sträucher in Gruppen von 4 bis 7 Gehölzen einer Art zu verwenden (mindestens 1 Strauch je angefangene 1,0 m² Vegetationsfläche). Innerhalb eines Pflegezeitraumes von 3 Jahren sind abgängige Gehölze gleichwertig zu ersetzen. Art der Bepflanzung und Pflegemaßnahmen sind mit dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn abzustimmen. (2) Kompensationsfläche am südwestlichen Plangebietsrand Der mit A gekennzeichnete Teilbereich der Kompensationsfläche ist mit Landschaftsrasen zu begrünen und extensiv zu pflegen. Der mit B gekennzeichnete Teilbereich der Kompensationsfläche ist mit standortgerechten Sträuchern zu bepflanzen (Pflanzliste A5) und als max. 5,00 m hohe Hecke mit krautigen Saumbiotopen zu entwickeln. Die übrigen Bereiche der Kompensationsfläche sind mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen (Pflanzlisten A3-A5) und als max. 8,00 m hohe Hecke mit krautigen Saumbiotopen zu entwickeln.

6 Bei Strauchpflanzungen sind Sträucher in Gruppen von 4 bis 7 Gehölzen einer Art zu verwenden (mindestens 1 Strauch je angefangene 1,0 m² Vegetationsfläche). Innerhalb eines Pflegezeitraumes von 3 Jahren sind abgängige Gehölze gleichwertig zu ersetzen. PFLANZLISTEN Die nachfolgenden Pflanzlisten stellen unverbindliche Vorschläge für die Artenauswahl dar. Pflanzliste A 'Standortheimische Gehölze' A1: Großkronige Baumarten (Höhe > 20 m) Acer platanoides (Spitzahorn) Acer pseudoplatanus (Bergahorn) Betula pendula (Sandbirke) Fagus sylvatica (Rotbuche) Fraxinus excelsior (Gemeine Esche) Quercus robur (Stieleiche) Tilia cordata (Winterlinde) Tilia platyphyllos (Sommerlinde) Ulmus carpinifolia (Feldulme) in resistenten Sorten A2: Mittelkronige Baumarten (Höhe < 20 m) Carpinus betulus (Hainbuche) Populus tremula (Zitterpappel) Prunus avium (Vogelkirsche) Ulmus laevis (Flatterulme) in resistenten Sorten A3: Kleinkronige Baumarten (Höhe < 8 m) Acer campestre (Feldahorn) Crataegus laevigata (Weißdorn) als Hochstamm Malus communis (Wildapfel) Pyrus communis (Wildbirne) Sorbus aucuparia (Eberesche) A4: Straucharten für freiwachsende Hecken/Gebüsche (Höhe < 8 m) Cornus mas (Kornelkirsche) Corylus avellana (Hasel) Crataegus monogyna (Eingriffliger Weißdorn) Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen) Ilex aquifolium (Stechpalme) Prunus padus (Traubenkirsche) Rhamnus frangula (Faulbaum) Salix caprea (Salweide) Sambucus racemosa (Traubenholunder) A5: Straucharten für freiwachsende Hecken/Gebüsche (Höhe < 5 m) Berberis vulgaris (Gemeine Berberitze) Cornus sanguinea (Roter Hartriegel)

7 Crataegus laevigata (Zweigriffliger Weißdorn) Ligustrum vulgare (Gemeiner Liguster) Lonicera xylosteum (Gemeine Heckenkirsche) Prunus spinosa (Schlehe) Rosa canina (Hundsrose) Viburnum opulus (Gemeiner Schneeball) Pflanzliste B 'Baumpflanzungen im Bereich öffentlicher und privater Verkehrsflächen' Grundsätzlich können auch sonstige gemäß der 'Straßenbaumliste der Gartenamtsleiter' geeignete Arten Verwendung finden. Acer campestre 'Elsrijk' (Feldahorn) Acer platanoides 'Cleveland' (Spitzahorn i.s.) Carpinus betulus 'Fastigiata' (Säulenhainbuche) Crataegus crus-galli (Hahnen-Dorn) Fraxinus excelsior 'Westhof's Glorie' (Esche i.s.) Pyrus calleryana 'Chanticleer' (Chinesische Wildbirne) Quercus robur 'Fastigiata' (Säuleneiche) Sorbus intermedia 'Brouwers' (Schmalkronige Mehlbeere) Tilia cordata 'Greenspire' (Winterlinde i.s.) Tilia cordata 'Rancho' (Winterlinde i.s.) Ulmus hollandica 'Lobel' (Stadt-Ulme) Pflanzliste C 'Flachwurzelnde Gehölze' C1: Baumarten Acer platanoides (Spitzahorn) Aesculus hippocastanum (Roßkastanie) Alnus incana (Grauerle) Betula pendula (Sandbirke) Malus communis (Wildapfel) Picea abies (Fichte), Anteil max. 20 % C2: Straucharten Cornus mas (Kornelkirsche) Cornus sanguinea (Roter Hartriegel) Corylus avellana (Hasel) Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen) Prunus padus (Traubenkirsche) Prunus spinosa (Schlehe) Ribes nigrum (Schwarze Johannisbeere) Rhamnus cathartica (Kreuzdorn) Salix caprea (Salweide) Sambucus nigra (Schwarzer Holunder) Sambucus racemosa (Traubenholunder) Viburnum opulus (Gemeiner Schneeball)

8 (8) Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB) (1) An nach 8 Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter gelten die Orientierungswerte der DIN für Gewerbegebiete. Beim Überschreiten dieser Werte ist passiver Schallschutz gemäß DIN 4109 (Tabelle 8) vorzusehen. Der erforderliche Schallschutz ist durch ein von einem anerkannten Sachverständigen erstellten schalltechnischen Gutachten nachzuweisen. (2) In Teilen der Baugebiete GE 1 bis GE 4 sind für die im Bebauungsplan mit gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teilen davon die Außenbauteile für Büroräume und ähnliches sowie Pausen-, Bereitschaftsund Liegeräume mit einem resultierenden Schalldämmmaß (R'w,res) von 35 db nach DIN 4109 (Tabelle 8) entsprechend dem Lärmpegelbereich IV zu errichten. (3) Ausnahmen von Festsetzungen können zugelassen werden, soweit durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen als die oben aufgeführten ausreichen.

9 B Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Gewerbevorbereich ( 9 Absatz 4 BauGB i.v.m. 86 Absatz 1 und Absatz 4 BauO NRW) (1) In der als 'Gewerbevorbereich' festgesetzten Fläche sind an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche als Einfriedung ausschließlich Hecken aus Laubgehölzen (zusätzlich zulässig: Eibe) bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig (Pflanzliste D). Abweichend von der vorstehenden Regelung sind ausnahmsweise als Einfriedung an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche auch begrünte Maschendraht- oder begrünte Metallgitterzäune mit einer Höhe von bis zu 2,00 m zulässig, wenn sie mindestens 2,00 m von der Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche zurückversetzt errichtet werden (Pflanzliste E). Der Abstandsstreifen zur öffentlichen Verkehrsfläche ist dauerhaft zu begrünen. Einfriedungen zu öffentlichen Grünflächen oder Kompensationsflächen sind entsprechend auszubilden, ausnahmsweise können hier jedoch begrünte Maschendraht- oder begrünte Metallgitterzäune unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Andersartige Einfriedungen zu öffentlichen Flächen als die genannten sind nicht zulässig. (2) Zum Straßenzug 'Auf den Hundert Morgen' sowie zu den angrenzenden Erschließungsstraßen ist der 'Gewerbevorbereich' mit einem mindestens 2,00 m tiefen Pflanzstreifen einzufassen, der dauerhaft zu begrünen ist. (3) In der als 'Gewerbevorbereich' festgesetzten Fläche sind Standplätze für bewegliche Abfallbehälter nicht zulässig. (4) Werbeanlagen innerhalb des 'Gewerbevorbereichs' sind unzulässig. Pflanzliste D 'Gehölzarten für Schnitthecken des Gewerbevorbereichs' Die nachfolgenden Pflanzlisten stellen unverbindliche Vorschläge für die Artenauswahl dar. Acer campestre (Feldahorn) Berberis buxifolia nana u.a. (Sauerdorn i.s.) Buxus sempervirens (Buxbaum) Carpinus betulus (Hainbuche) Corylus avellana (Hasel) Crataegus i.s. (Weißdorn i.s.) Fagus sylvatica (Rotbuche) Ilex aquifolium (Stechpalme) Ilex crenata i.s. (Stechpalme i.s.) Ligustrum vulgare i.s. (Gemeiner Liguster i.s.) Potentilla i.s. (Fingerkraut i.s.) Viburnum i.s. (Schneeball i.s.)

10 Pflanzliste E 'Kletterpflanzen zur Begrünung von Zaunanlagen' Aristolochia durior (Pfeifenwinde) Clematis vitalba (Waldrebe) Hedera helix (Efeu) Lonicera i.s. (Geißblatt i.s.) Lonicera periclymenum (Waldgeißblatt) Parthenocissus quinquefolia (Rankender Wein) Parthenocissus tricuspidata (Selbstklimmender Wein) Rosa i.s. (Kletterrosen i.s.) Vitis viniferia i.s. (Trauben-Weinrebe i.s.)

11 C Kennzeichnungen und Hinweise (1) Grundwasserabsenkungen Das Plangebiet liegt im durch bergbauliche Maßnahmen bedingten Grundwasserabsenkungsbereich. Nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen durch die Rheinbraun AG ist mit einem ansteigenden Grundwasserspiegel zu rechnen. (2) Wasserschutzzone Das Plangebiet liegt im Bereich einer potentiellen, nicht festgesetzten Wasserschutzzone IIIa/IIIb, so dass im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine besondere Schutzbedürftigkeit des Grundwassers besteht. (3) Bodendenkmale Bei Ausschachtungsarbeiten auftretende archäologische Bodenfunde und Befunde oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind gemäß Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz DSchG) vom dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn unmittelbar zu melden. Dessen Weisung für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. (4) Kampfmittelfunde Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst zu verständigen. (5) Behandlung des Oberbodens Auf die Bestimmungen des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG), - insbesondere 4 - wird hingewiesen. Bei der Behandlung des abzutragenden Oberbodens gilt grundsätzlich die DIN Dabei ist besonders das Blatt 3 (Bodenabtrag, Bodenlagerung, Bodenschichteneinbau, Bodenlockerung) zu beachten. Die Einrichtung von Baustellen und die Ablagerung von Baustoffen u.ä. hat möglichst flächensparend zu erfolgen. Im Bereich der Kompensationsflächen ist der Boden in möglichst großem Umfang in naturnahem Zustand zu belassen (kein Abtrag, kein Befahren). (6) Bodenversiegelung Nach 1a Baugesetzbuch (BauGB) und 1 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden. Dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu beschränken.

12 (7) Beleuchtung im öffentlichen Straßenraum Bei der Konzeption von Beleuchtungen im öffentlichen Straßenraum sowie von Werbeanlagen ist darauf zu achten, dass nur Leuchtkörper verwendet werden, die sich nicht negativ auf die Insektenfauna auswirken. Als Leuchtmittel sollen nur UV-arme bzw. UV-freie Lampen mit insektenfreundlichem Lichtspektrum (Natriumdampf-Hochdruck bzw. Natriumdampf- Niederdruck Lampen oder DSX 2-System Lampen) verwendet werden. (8) Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft Auf den im Bebauungsplan ausgewiesenen öffentlichen Grünflächen, den Verkehrsflächen sowie den Kompensationsflächen sind die im Umweltbericht dargestellten Maßnahmen durchzuführen. (9) Belange der zivilen Luftfahrt Bei der Errichtung baulicher Anlagen mit einer Höhe größer 137,52 m. ü. NN ist die Zustimmung/Genehmigung des Dezernates für Luftverkehr bei der Bezirksregierung Düsseldorf erforderlich.

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