Schnittstellen: Technologische Kompatibilität und Immaterialgüterrechte. 5. Juli 2017 INGRES-Veranstaltung, Lake Side Casino Zürichhorn Dirk Spacek

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1 Schnittstellen: Technologische Kompatibilität und Immaterialgüterrechte 5. Juli 2017 INGRES-Veranstaltung, Lake Side Casino Zürichhorn Dirk Spacek

2 Eine never ending story: What else? 2

3 Begriff: Kompatibilität Technischer/Wirtschaftlicher Terminus Austauschbarkeit, Vereinbarkeit, Gleichwertigkeit von Eigenschaften von Produkt-«Systemen»; Miteinanderfunktionieren von Teilen, da gleiche /ähnliche Bauform/selbe Eigenschaften. 3

4 Begriff: Kompatibilität Rechtliche Relevanz? Konsumenten: Kompatibilität fördert Substituierbarkeit von Produkten und Benutzerfreundlichkeit. «Kompatibler Teil»-Anbieter: Gelegenheit zur Marktpenetration. «System»-Anbieter: Erhöhter Wettbewerbsdruck. 4

5 Jüngster Entscheid Bundespatentgericht, 6. Oktober 2016 (S2016_002), vorsorglicher Massnahmeentscheid: Parteien: Nestlé SA vs. Migros-Genossenschafts-Bund et al. (Delica AG, Total Capsule Solutions SA). Streitpunkt: «Vertrieb von Kapseln, die dazu bestimmt sind, durch Injektion von Wasser unter Druck in einer Getränkemaschine, insbesondere in einer Getränkemaschine vom Typ Nescafé Dolce Gusto, extrahiert zu werden.» Anspruchsgrundlage: Europäisches Patent EP B1. 5

6 Jüngster Entscheid Funktionsweise Kapsel: Lagerung: Kapsel enthält/isoliert Kaffee. Einlegen: Kapsel wird von Kapselkäfig umschlossen und durch Stechdornen heisses Wasser mit hohem Druck in die Kapsel gepresst. Kaffee brüht innerhalb der Kapsel. Prozess: Durch internen Druckanstieg reisst Aluminium-Membran an Unterseite der Kapsel (Selbstöffnung), wobei Film über den darunterliegenden, jeweils «erhöhten und zurückversetzten Elementen» reisst. Im Einzelnen: Siehe Patentansprüche 1-27 in EP B1. 6

7 Jüngster Entscheid Weichenstellungen: Zu verbietende Ausführungsform (Kapsel) darf nicht über den Schutzbereich des Klagepatents hinausgehen. Der für Auslegung der Merkmale relevante Fachmann ist «ein Verpackungs- oder Maschineningenieur mit Erfahrung in der Verpackung von Lebensmittelprodukten und auf dem Gebiet der Haushaltsapparate und Kapselmaschinen im Speziellen». Eingeschränkte Erfindung : Definition technisches Problem und Auslegung Patentanspruch (Merkmalskombination) sind verknüpft und sollten nicht erst nachgelagert geprüft werden. 7

8 Jüngster Entscheid Ergebnis: Abweisung Massnahmebegehren für Total Capsule Solution S.A (Vertrieb und Herstellung durch diese Beklagte nicht glaubhaft). Unterschiedliche Meinungen zum «Reissverhalten» der Aluminiumfolie an Kapsel. Rissbildung der Kapsel der Beklagten unterscheidet sich von der im Patent umschriebenen Rissbildung (Vorsprünge eben und parallel zur Folie, kein «Reissen an erhöhten und zurückversetzten Elementen»). Rechtsbegehren gehen über den im Patent gewährten Schutzbereich hinaus. Endergebnis: Abweisung Massnahmebegehren. Einredeweise vorgebracht, aber nicht beurteilt: Rechtsbeständigkeit des Patents (vorbestehender Stand der Technik). 8

9 Patentrecht Art. 8 PatG: «Das Patent verschafft seinem Inhaber das Recht, anderen zu verbieten, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen» (Schutzumfang). Unter Art. 8 PatG wird auch die Herstellung von Ersatzteilten verstanden. 9

10 Patentrecht PETER HEINRICH, BLUM/PEDRAZZINI: Wenn das Ersatzteil als solches unter die Ansprüche eines Patents fällt und alle Merkmale wenigstens eines Patenanspruchs erfüllt, liegt eine Patentverletzung vor. Wenn andererseits das Ersatzteil überhaupt nicht zum patentgeschützten Teil der Vorrichtung gehört, liegt keine Patentverletzung vor. Problematisch sind die Fälle, in denen die Erfindung darin besteht, mehrere Teile in sinnvoller Weise zu kombinieren. Wenn dann ein Teil ausgewechselt wird, das funktionell zur Erfindung gehört, fällt das Ersatzteil unter das Patent. 10

11 Prüfungsraster im Patentrecht 1) Ist kompatibles Ersatzteil selbst patentrechtlich geschützt? Ja/nein. 2) Ist Produktsystem eine Kombinationserfindung? Ja/nein. - Gibt das Ersatzteil die wesentlichen Eigenschaften der Kombinationserfindung wieder? Ja/nein. 3) Ist das Patent rechtsbeständig (Neuheit)? Ja/nein. 4) Prüfung Vorliegen einer patentverletzenden Handlung (Art. 66 lit. a. und d. PatG); (Vorsicht bei lit. d. «indirekt»). 11

12 Markenrecht -Art. 1 MSchG: «Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden» (positive Voraussetzung). -Art. 2 lit. b. MSchG: Vom Markenschutz ausgeschlossen sind «Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind» (negativ Ausschlussgrund). 12

13 Markenrecht 13

14 Markenrecht Art. 2 lit. b. MSchG: Vom Markenschutz ausgeschlossen sind: «Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind.» Lehre/Rechtsprechung: Markenrecht sollte nicht dazu dienen, technischen Zwecken dienende Formen zu monopolisieren (bzw. abgelaufenen Patentschutz zu perpetuieren). MARKUS WANG, DAVID/MEISSER/DANIEL BOHREN, LUCAS DAVID: Funktionale Formen von Teilen eines Produkts sind vom Markenschutz auszuschliessen, sofern die mechanische Kompatibilität mit anderen Produkten darunter leidet. 14

15 Markenrecht Entscheide Urteil HGer 4A_20/2012 «Nestlé v. Denner»: Expertengutachten zur technischen Notwendigkeit: Formmarke von Nestlé (Kaffeekapsel) ist markenschutzfähig. Nur der Flansch (der Rand der Kapsel) sei technisch notwendig, nicht aber die Form an sich. Nestlé-Marke sei aber technisch mitbeeinflusst und deshalb nur schwach unterscheidungskräftig. Es besteht deshalb keine Verwechslungsgefahr. 15

16 Markenrecht Entscheide Leading Case: BGE 129 III 514 ff. «Lego vs. Megablocks» Trias: a. technisch notwendige (Markenausschluss), b. technisch bedingte (i.d.r. nicht unterscheidungskräftig), c. technisch mitbeeinflusste Formen (grundsätzlich schutzfähig). «Technisch notwendig» = wenn Konkurrenten für ein Produkt der betreffenden Art keine alternative Form technisch zur Verfügung steht oder zugemutet werden kann. «Nicht zumutbar»: 1) weniger praktische, 2) weniger solide oder 3) mit grösseren Herstellungskosten verbundene Formgebungen. BGEr 4A_20/2012: Lego-Formmarken definitiv nichtig erklärt. 16

17 Prüfungsraster im Markenrecht - 1) Definition des technischen Problems und Lösung einer Form (bei Formmarke). - 2) Zumutbarkeit von gleichwertigen Alternativformen für Produkte Spielraum für wettbewerbspolitische Argumentation. - 3) Technische Mitbeeinflussung von Marken: Allenfalls «schwache» Marke keine Verwechslungsgefahr. - 4) Zweckwidrigkeit (Art. 2 ZGB)? Zweck Marke Kapsel ist eigene Herkunftsfunktion, nicht des Produktsystems. 17

18 Designrecht -Art. 1 und 2 DesG: Designgesetz «schützt Gestaltungen von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind» «Design ist schutzfähig, soweit es neu ist und Eigenart aufweist» (positive Voraussetzung). -Art. 4 DesG: «Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind» (negativer Schutzausschluss). 18

19 Prüfungsraster im Designrecht Abrenzungsfragen in Lehre & Rechtsprechung ähnlich wie im Markenrecht (Details siehe vertieft in auf Folie 25 referenzierter Publikation). Besonderheiten: EU-«Must fit»-rule als Spezialregelung. Zusätzliche Prüfungsaspekte: Fehlende Eigenart und Neuheit eines Designs (Art. 2 DesG). Art. 9 DesG. Gestalterische Ausschliesslichkeit des Designs: Ersatzteile eines designrechtlich geschützten Produkts dürfen vertrieben werden, wenn sie die gestalterischen Eigenschaften des Designs nicht wiedergeben (z.b. nicht sichtbares Innenbauteil). 19

20 Urheberrecht Art. 1 URG: «Dieses Gesetz regelt den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst». Art. 2 Abs. 4 URG: «Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt». Art. 21 URG: Recht zur Entschlüsselung von Schnittstelleninformationen «zur Entwicklung, Wartung und zum Gebrauch von interoperablen Computerprogrammen, soweit dadurch weder die normale Auswertung des Programms noch die rechtmässigen Interessen der Rechtsinhaber und -inhaberinnen unzumutbar beeinträchtigt werden». 20

21 Wettbewerbsrecht -Art. 2 UWG: «Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst» (Generalklausel). -Art. 3 UWG: Spezialtatbestände (bei Kompatibilitätsfragen häufig thematisiert: Art. 3 Abs. 1 lit. b. und d. UWG). 21

22 Wettbewerbsrecht Reichhaltige Rechtsprechung: Ähnliche Ansätze/Interessenabwägungen wie im Marken- und Designrecht zum Aspekt der technischen Motivation einer Produktausstattung (siehe z.b. BGE 79 II 316 ff. «Druckknopfschalter»). Vertrieb kompatibler Ersatzteile grundsätzlich zulässig. Qualifiziert irreführende oder rufausbeutende Umstände, damit Verhalten effektiv als unlauter qualifiziert (siehe z.b. BGE 73 II 194 ff. «Gilette»). Unlauterkeit liegt nicht vor, wenn Verwechslungsgefahr vorgebeugt wird (siehe z.b. BGE 108 II 327 ff. «Bausteine»). 22

23 Wettbewerbsrecht Zitat: «Es ist vielmehr im Interesse des weit verstandenen und auch vom UWG bezweckten Schutzes sowie der Förderung des Wettbewerbs, eine die Kompatibilität bezweckende Nachahmung zu gestatten» (PHILIPPE SPITZ/SIMONE BRAUCHBAR BIRKHÄUSER in: Bundesgesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG), Handkommentar, Bern 2010, Art. 3 lit. b. N 73; ähnlich auch CARL BAUDENBACHER, UWG, Art. 2 N 226; MARIO M. PEDRAZZINI DREDERICO A. PEDRAZZINI, Unlauterer Wettbewerb, 2. Aufl., Bern 2002, N 4.24). 23

24 Ausblick Kompatibilität ist ein IP-Schnittstellengebiet. Es wird nicht nur über die Eingriffsfunktion des Kartellrechts erfasst. Kompatibilität ist in sämtlichen IP-Erlassen «implizit» adressiert («explizit» Interoperabilität im URG). Unterschiedliche Schutzrechte, unterschiedliche Formen der Kompatibilitätsbeurteilung. Subtile Argumentation pro und contra Kompatibilität: Anwälte/innen aktiv gefragt! 24

25 Weitere Hinweise Für eine Vertiefung siehe: Dirk Spacek, Produktkompatibilität Systemschutz durch Immaterialgüterrechte? in: Mirina Grosz/Seraina Grünewald (Hrsg.), Recht und Wandel, Festschrift für Rolf H. Weber, Zürich

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