In-House-Vergabe Neu. Nutzung der Mietwohnung zu Geschäftszwecken Änderung des Vertragszwecks? Höhe des Mietzinses?
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- Markus Gehrig
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1 FACHZEITSCHRIFT FÜR WIRTSCHAFTSRECHT JUNI Rsp-Nr In-House-Vergabe Neu Nutzung der Mietwohnung zu Geschäftszwecken Änderung des Vertragszwecks? Höhe des Mietzinses? Drogenhandel im Verwaltungsstrafrecht Eventualklagenhäufung Ermittlung der Gerichtsgebühren Internationale Verbrauchersachen Rechtswahl Die neue Familienzeit Unbezahlter Urlaub mit Ecken Bau-ARGE Gewerberechtliche Blüten
2 A Checkliste Betriebseinschränkung/ Betriebsstilllegung Betriebseinschränkungen bzw -stilllegungen sind idr für alle Beteiligten schmerzhafte Einschnitte und bedürfen einer verantwortungsbewussten Vorgangsweise. Folgende, in Form eines kurzen Überblicks 1) dargestellte, arbeitsrechtliche Vorgaben sind jedenfalls zu beachten. ARBEITSRECHT THOMAS MAJOROS A. Konsultation des Betriebsrats A Gem 109 Abs 1 ArbVG bei Betriebsänderungen, insb bei Einschränkung oder Stilllegung des ganzen Betriebs oder von Betriebsteilen, Auflösung von Arbeitsverhältnissen, die eine Meldepflicht nach 45 a Abs 1 AMFG ( Frühwarnsystem ) auslöst, (in diesem Fall schriftliche Benachrichtigung, die gem 109 Abs 1 a ArbVG bestimmte Angaben zu enthalten hat) und anderen, im 109 Abs 1 ArbVG aufgezählten Maßnahmen. A Die Konsultation des Betriebsrats durch den/die BetriebsinhaberIn hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine Beratung noch möglich ist (somit bereits im Planungsstadium). A Zuständigkeit des Belegschaftsorgans richtet sich nach Umfang der Betriebsänderung. B. Sozialplan A Regelung von Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von Folgen einer Betriebsänderung durch Betriebsvereinbarung in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind, wenn die Betriebsänderung wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt. A Mögliche Inhalte bspw freiwillige Abfindungszahlungen (gestaffelt nach Alter und Dienstzugehörigkeit), Eintritt in Arbeitsstiftung, Umschulungen, Outplacement-Beratungen, Vorruhestandsmodelle, Einrichtung eines Härtefonds, Verlängerung von Kündigungsfristen, Unterstützung bei Übersiedlungen etc. A Kommt eine Einigung darüber nicht zustande und liegt keine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung vor, entscheidet auf Antrag eines der Streitteile eine beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht zu errichtende Schlichtungsstelle ( 109 Abs 3 ArbVG). C. Frühwarnsystem A Gem 45 a AMFG schriftliche Anzeige des/der ArbeitgeberIn an die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, wenn er/sie beabsichtigt, Arbeitsverhältnisse von mindestens fünf ArbeitnehmerInnen in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten oder von mindestens fünf Prozent der ArbeitnehmerInnen in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten oder von mindestens 30 ArbeitnehmerInnen in Betrieben mit in der Regel mehr als 600 Beschäftigten oder von mindestens fünf ArbeitnehmerInnen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen aufzulösen (auch von der/dem ArbeitgeberIn intendierte einvernehmliche Auflösungen!). A Die Anzeige erforderliche Angaben gem 45 a Abs 3 AMFG ist mindestens 30 Tage vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten (Fristverlängerung durch KV möglich). A Kündigungen, die vor Einlangen der Anzeige bei der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (oder danach, jedoch innerhalb der 30-tägigen Frist) ausgesprochen werden (ebenso abgeschlossene einvernehmliche Auflösungen), sind (ohne Zustimmung gem Abs 8) rechtsunwirksam. A Die vorherige Konsultation des Betriebsrats gem 109 ArbVG ist nachzuweisen und eine Kopie der Anzeige ist dem Betriebsrat auszufolgen. Dr. Thomas Majoros ist Rechtsanwalt in Wien. 1) Zu Details siehe bspw die jeweiligen Ausführungen in Neumayr/Reissner (Hrsg), ZellKomm 2 (2011); Mazal/Risak, Das Arbeitsrecht System und Praxiskommentar, 28. Lfg (Oktober 2016); Löschnigg, Arbeitsrecht 12 (2015); Marhold/Friedrich, Österreichisches Arbeitsrecht 3 (2016); Kietaibl, Arbeitsrecht I (2013); Windisch-Graetz, Arbeitsrecht II (2013); W. Geppert/S. Geppert/Majoros, Handbuch Sozialplan Arbeitsrecht, Sozialrecht, Gesellschaftsrecht (2013); Krejci, Der Sozialplan Ein Beitrag zu Recht und Praxis der Betriebsvereinbarung (1983); jeweils mit Hinweisen auf weiterführende Literatur. ecolex
3 D. Betriebsverfassungsrechtliches Vorverfahren A 105 Abs 1 ArbVG: Pflicht des/der BetriebsinhaberIn, den Betriebsrat vor jeder Kündigung eines/einer ArbeitnehmerIn zu verständigen. A Möglichkeit des Betriebsrats, innerhalb einer Woche dazu Stellung zu nehmen. Zuständig: jeweiliger Gruppenbetriebsrat/gemeinsamer Betriebsrat. A Rechtsunwirksamkeit einer vor Ablauf dieser Frist ausgesprochenen Kündigung, es sei denn, der Betriebsrat hat eine Stellungnahme bereits abgegeben. A Notwendigkeit eines gewissen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Verständigung des Betriebsrats und Ausspruch der Kündigung. A Pflicht des/der BetriebsinhaberIn, den Betriebsrat auch vom erfolgten Ausspruch der Kündigung zu verständigen. E. Kündigungsfristen und -termine A Angestellte: 20 Abs 1 und 2 AngG (Kündigungsfrist je nach Beschäftigungsdauer sechs Wochen bis fünf Monate; Kündigungsendtermin Quartalsende). A Vereinbarung Monatsletzter oder Fünfzehnter des Monats als Kündigungsendtermin zulässig; Vereinbarung hinsichtlich Kündigungsfrist innerhalb Beschränkungen des 20 Abs 3 AngG zulässig. A Tlw Sonderregelungen in KV. A Arbeiter: 77 GewO 1859/ 1159 ff ABGB; Regelungen dispositiv, daher bei Arbeitern primär kollektivvertragliche Regelungen relevant. F. Allgemeiner Kündigungsschutz A 105 ArbVG: Möglichkeit des Betriebsrats bzw des/der ArbeitnehmerIn selbst, ausgesprochene Kündigung bei Gericht binnen einer oder zwei Wochen (je nach Reaktion des Betriebsrats) anzufechten. A Anfechtungsgründe: Motivkündigung (Kündigung wegen gewerkschaftlicher Tätigkeit, Bewerbung um eine Mitgliedschaft zum Betriebsrat, Geltendmachung von Ansprüchen oä) und Sozialwidrigkeit (Kündigung, die wesentliche Interessen des/der ArbeitnehmerIn, der/die bereits sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist, beeinträchtigt, es sei denn, Kündigung ist durch betriebliche Erfordernisse oder in der Person des/der ArbeitnehmerIn gelegene Gründe gerechtfertigt). A Bei ausdrücklicher Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigungsabsicht nur Anfechtung wegen Motivkündigung. G. Einvernehmliche Auflösung A Gem 104 a ArbVG dann, wenn der/die ArbeitnehmerIn gegenüber BetriebsinhaberIn nachweislich verlangt, sich mit dem Betriebsrat zu beraten, innerhalb von zwei Arbeitstagen nach diesem Verlangen rechtswirksam nicht zu vereinbaren. H. Individueller Kündigungsschutz 1. Anfechtungsmöglichkeiten, AVRAG A 8 Abs 2 AVRAG: Kündigung wegen Verlassen des Gefahrenbereichs bei ernster und unmittelbarer Gefahr. A 9 AVRAG: Kündigung wegen Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson, ArbeitsmedizinerIn oä. A 15 Abs 1 AVRAG: Kündigung wegen Maßnahme nach den 11 bis 14, 14 c, 14 d (Bildungskarenz, Bildungsteilzeit, Pflegekarenz oä). 558 ecolex GlBG/BehEinstG A 12 Abs 7 GlBG: Kündigung/vorzeitige Beendigung/Beendigung in Probezeit wegen Geschlechts oder Geltendmachung von Ansprüchen nach GlBG: Möglichkeit zur Anfechtung oder Schadenersatz. Klage auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses, wenn befristetes Dienstverhältnis aus diesen Gründen beendet wird. A 26 Abs 7 GlBG: Ansprüche wie 12 Abs 7 bei Kündigung etc wegen Alters, Religion/Weltanschauung, sexueller Orientierung oder ethnischer Zugehörigkeit. A 7 f BehEinstG: Ansprüche wie 12 Abs 7/ 26 Abs 7 GlBG bei Kündigung etc wegen Behinderung. Vor Anrufung des Gerichts Schlichtungsverfahren ( 7 k BehEinstG). A Der Diskriminierungsschutz gilt gem 1 Abs 3 Z 2, 16 Abs 3 Z 2 GlBG und 7 a Abs 2 Z 4 BehEinstG auch für arbeitnehmerähnliche Personen!
4 I. Besonderer Kündigungsschutz 1. Betriebsratsmitglieder A Kündigung eines Betriebsratsmitglieds gem 120 ArbVG bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts zulässig. A Zustimmungsgründe s 121 ArbVG. A Kündigung ohne gerichtliche Zustimmung grundsätzlich nach vollzogener Stilllegung des gesamten Betriebs (Beendigung der Tätigkeit des Betriebsrats gem den 62 ff ArbVG). A Kündigungsschutz auch für gem 65 ArbVG nachgerückte Ersatzmitglieder sowie für Personen gem 120 Abs 4 ArbVG. Mitglieder des Jugendvertrauensrats und Behindertenvertrauenspersonen. A Einvernehmliche Auflösung ohne Einschränkung möglich. A Kündigungsschutz gem 130 Abs 1 ArbVG auch für Mitglieder des Jugendvertrauensrates. 2. Begünstigte Behinderte A Kündigung eines begünstigten Behinderten (Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent) nur unter Einhaltung einer zumindest vierwöchigen Kündigungsfrist und nach vorheriger rechtskräftiger Zustimmung des Behindertenausschusses zulässig. Lediglich in Ausnahmefällen auch nachträgliche Zustimmung möglich. A Zustimmungsgründe s 8 BehEinstG. A Kein besonderer Kündigungsschutz, wenn Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs noch nicht länger als vier Jahre bestanden hat (es sei denn, Feststellung der Begünstigteneigenschaft innerhalb dieses Zeitraums/innerhalb der ersten sechs Monate nur wegen Arbeitsunfalls; Arbeitsplatzwechsel innerhalb Konzerns). A Einvernehmliche Auflösung ohne Einschränkung möglich. 3. Mutterschutzgesetz/Väter-Karenzgesetz A Kündigung einer Arbeitnehmerin gem 10 MuttSchG während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung sowie bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubs ( 15 Abs 4 MuttSchG) grundsätzlich nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts. A Zustimmungsgründe s 10 MuttSchG. Nach Betriebsstilllegung Zustimmung nicht erforderlich. A Sonderbestimmungen bei Teilung der Karenz/Inanspruchnahme zu einem späteren Zeitpunkt. A 15 n MuttSchG: Kündigungsschutz bei Elternteilzeit (bis längstens vier Wochen nach Ablauf des vierten Lebensjahrs, danach Motivkündigungsschutz). A Kündigungsschutz gem 7 VKG auch für Väter, die Karenzurlaub/Elternteilzeit in Anspruch nehmen. A Einvernehmliche Auflösung nur schriftlich möglich; bei Minderjährigen Bescheinigung eines Arbeitsgerichts oder einer gesetzlichen Interessenvertretung des/der ArbeitnehmerIn über erteilte Rechtsbelehrung, Zustimmung (bei gemeinsamer Obsorge gem 167 Abs 2 ABGB beider) gesetzlicher Vertreter. A 10 a: Verlängerung befristeter Dienstverträge bis Beginn Beschäftigungsverbot, wenn Befristung nicht sachlich gerechtfertigt. A 10 Abs 8 MuttSchG: Anfechtungsmöglichkeit für freie Dienstnehmerin ( 4 Abs 4 ASVG) bei Kündigung wegen Schwangerschaft oder Beschäftigungsverbot. 4. Lehrlinge A Gem 15 Berufsausbildungsgesetz (BAG) nach den ersten drei Monaten vorzeitige (dh vor Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer) Auflösung des Lehrverhältnisses durch den/die Lehrberechtigte/n nur schriftlich und aus wichtigen Gründen zulässig. A Einvernehmliche Auflösung nur schriftlich und nach Rechtsbelehrung (Bescheinigung des Arbeits- und Sozialgerichts oder der Arbeiterkammer); bei Minderjährigen Zustimmung (bei gemeinsamer Obsorge gem 167 Abs 2 ABGB beider) gesetzlicher Vertreter. A Vorzeitige Beendigung des Lehrverhältnisses gem 14 Abs 2 lit d, wenn Lehrberechtigte/r nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist (bspw bei Endigung der Gewerbeberechtigung). A Gem 15 a BAG außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses zum Ablauf des zwölften und (bei Lehrzeit ab drei Jahren) des 24. Monats unter Einhaltung bestimmter Fristen und nach Durchführung eines Mediationsverfahrens. 5. Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz A Gem den 12 ff APSG Kündigung eines/einer ArbeitnehmerIn, der/die zum Präsenz- oder Ausbildungsoder Zivildienst einberufen wurde, ab der Mitteilung über die Zustellung des Einberufungsbefehls, Zuweisungsbescheids oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung bis grundsätzlich einen Monat nach Beendigung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdiensts nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts. ecolex
5 A Zustimmungsgründe s 14 APSG. A Zustimmung des Gerichts nicht erforderlich, wenn Betrieb bereits stillgelegt wurde und eine Weiterbeschäftigung in einem anderen Betrieb des Unternehmens nicht möglich ist. A Einvernehmliche Auflösung schriftlich und nach Bescheinigung des Arbeits- und Sozialgerichts oder der Arbeiterkammer über erfolgte Rechtsbelehrung a Abs 1 AVRAG A Kündigung ab Bekanntgabe bis vier Wochen nach Ende von Sterbebegleitung ( 14 a AVRAG) oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern ( 14 b AVRAG) nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts möglich. J. Auflösungsabgabe A Bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses ist gem 2 b Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) von der/dem ArbeitgeberIn eine Abgabe zu entrichten (Einhebung durch KV-Träger, Höhe wird jährlich aufgewertet, Wert für 2017: E 124, ). A Abgabe entfällt ua bei Befristung auf längstens sechs Monate, Auflösung während Probemonats, Dienstnehmerkündigung, ungerechtfertigtem vorzeitigen Austritt, gerechtfertigter Entlassung, Austritt bei Pensionsanspruch, Auflösung eines Lehrverhältnisses (Details s 2 b Abs 2 AMPFG). K. Betriebsübergang A Bei jeder Form der Ausgliederung oder Betriebsstilllegung mit in gewissem zeitlichen Naheverhältnis stehender Neuübernahme ist Frage des Betriebsübergangs gem 3 AVRAG zu prüfen: A Übergang einer wirtschaftlichen Einheit (Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil) auf eine/n neue/n InhaberIn, wobei die einzelnen Elemente wie materielle/immaterielle Betriebsmittel, Ähnlichkeit der Tätigkeit und Übernahme der Kundschaft bzw von ArbeitnehmerInnen im Rahmen eines beweglichen Systems beurteilt werden. A Folge eines Betriebsübergangs: Neue/r InhaberIn tritt als ArbeitgeberIn in Arbeitsverhältnisse ein, Kündigungen, die wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen werden, sowie in Umgehungsabsicht getroffene Vereinbarungen sind rechtsunwirksam. L. Sonstiges 1. Kosten A Aus arbeitsrechtlicher Sicht in erster Linie Lohn-/Gehaltskosten bis zur Beendigung der jeweiligen Arbeitsverhältnisse (auch bei Dienstfreistellung grundsätzlich Weitergewährung sämtlicher Bezüge gem 1155 ABGB). A Beendigungsansprüche (va Abfertigungen, Urlaubsersatzleistungen). A Kosten eines Sozialplans. A Kosten allfälliger Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht bzw vor sonstigen Behörden. A Kosten der notwendigen Rechts- und Steuerberatung bzw allfälliger sonstiger externer Dienstleister. 2. Zeitplan A Einplanung einzuhaltender Fristen (insb Verständigungs-, Anzeige- und Kündigungsfristen!) und Dauer allfälliger Verfahren vor Gerichten und Behörden. A Notwendigkeit der Erstellung eines Zeitplans! 3. Kommunikation A Notwendigkeit entsprechend angemessener Kommunikation innerhalb des Betriebs/Unternehmens sowie nach außen zur reibungslosen Abwicklung der Umstrukturierungsmaßnahme. A Berücksichtigung allfälliger sonstiger Auswirkungen dieser Maßnahme bei der Entscheidungsfindung. 560 ecolex 2017
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