Fachlexikon Personalverrechnung
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- Herta Kästner
- vor 8 Jahren
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1 Fachlexikon Personalverrechnung Von Abfertigung bis Zwölftelregelung von Wilfried Ortner, Hannelore Ortner 2010 Linde Verlag Wien 2010 Verlag C.H. eck im Internet: ISN schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHUCHHANDLUNG
2 agatellgrenze agatellgrenze: Freigrenze auarbeiter-urlaubsentgelt und -Abfindung: Das vom Arbeitgeber ausbezahlte Urlaubsentgelt und die ausbezahlte Abfindung gem UAG ( 67 Abs 5 EStG, 49 Abs 1 und 2 ASVG) sind hinsichtlich Lohnsteuer und Sozialversicherung zur Hälfte als sonstiger ezug ( Sonderzahlung) und zur Hälfte als laufender ezug zu behandeln und sind auch lohnabgabenpflichtig. auzulage: Soweit auzulagen als Dienstreiseersätze bezahlt werden, sind sie wie Tagesgelder von der Lohnsteuer und von den anderen Lohnabgaben sowie in ezug auf die Sozialversicherungsbeiträge befreit ( 3 Abs 1 Z 16b, 26 Z 4 EStG, 49 Abs 3 Z 1 ASVG). eendigung eines Dienstverhältnisses: Die eendigung kann durch nachstehende Tatbestände oder Auflösungserklärungen erfolgen: Lösung während der Probezeit, Kündigung, Entlassung, vorzeitigen Austritt, einvernehmliche Lösung, Tod des Dienstnehmers, Zeitablauf bei einem befristeten Dienstverhältnis. eendigung eines Dienstverhältnisses während eines Krankenstands ( 9 Abs 1 AngG, 5 EFZG): Ein Krankenstand für sich alleine schließt eine Kündigung bzw Entlassung nicht aus. Auch im Fall einer Dienstgeberkündigung bzw Entlassung während des Krankenstands ist daher zu prüfen, ob der Dienstnehmer nicht aufgrund einer sonstigen Rechtsvorschrift einen Kündigungsbzw Entlassungsschutz geltend machen kann. Wenn sich die Krankheit über das Ende des Dienstverhältnisses erstreckt und der Dienstnehmer 40
3 efristetes Dienstverhältnis vom Dienstgeber gekündigt wurde, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen wurde oder aus Verschulden des Dienstgebers vorzeitig ausgetreten ist, bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die vorgesehene jeweilige gesetzliche Dauer bestehen, auch wenn das Dienstverhältnis früher endet. Das bedeutet, dass die laufende Entgeltfortzahlung auch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus bestehen kann, soweit ein noch offener Entgeltfortzahlungsanspruch gegeben ist. Alle sonstigen arbeitsrechtlichen Ansprüche sind nach dem tatsächlichen Ende des Dienstverhältnisses zu bemessen. eendigung eines Lehrverhältnisses: ei einem Lehrverhältnis kann die eendigung ( 14, 15, 15a AG) erfolgen durch Ausbildungsübertritt, Lösung während der Probezeit, vorzeitige Lösung, einvernehmliche Lösung, Vorliegen bestimmter Endigungsgründe, Ablauf der Lehrzeit. Vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet das Lehrverhältnis ua, wenn der Lehrberechtigte stirbt und kein Ausbilder vorhanden ist oder der Lehrling die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat. eförderung von Arbeitnehmern: Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten eförderung eigener Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen durch eförderungsunternehmen ist von der Lohnsteuer und von den anderen Lohnabgaben sowie in ezug auf die Sozialversicherungsbeiträge befreit ( 3 Abs 1 Z 21 EStG, 49 Abs 3 Z 20 ASVG). efristetes Dienstverhältnis: Die efristung ( 1158 Abs 1 AG, 19 Abs 1 AngG) kann entweder durch 41
4 eginn der Pflichtversicherung einen kalendermäßig bestimmten Tag oder durch den Eintritt eines bestimmten, objektiv feststellbaren Ereignisses (z Rückkehr eines kranken Dienstnehmers) erfolgen. Ein befristetes Dienstverhältnis kann vor Ablauf der efristung ua in folgenden Fällen beendet werden: Kündigung im Fall einer zulässigerweise vereinbarten Kündigungsmöglichkeit, einvernehmliche Lösung, vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers, Entlassung. eginn der Pflichtversicherung: Die gesetzliche Pflichtversicherung beginnt unabhängig von der Anmeldung mit dem Tag des tatsächlichen Antritts der eschäftigung. ei Lehrlingen beginnt die Pflichtversicherung mit dem im Lehrvertrag festgesetzten eginn des Lehrverhältnisses ( 11 Abs 1 ASVG). egünstigter ehinderter: egünstigte ehinderte isd EinstG sind Personen mit einem Grad der ehinderung von mindestens 50 %. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten ehinderten gilt ein rechtskräftiger escheid. Zum Kreis der begünstigten ehinderten gehört eine solche Person allerdings auf Dauer nur dann, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des escheids gegenüber dem undesamt für Soziales und ehindertenwesen die Erklärung abgibt, weiterhin begünstigter ehinderter sein zu wollen. egünstigte ehinderte genießen idr nach sechsmonatiger Dienstdauer einen besonderen Kündigungsschutz. Jeder Dienstgeber ist verpflichtet, pro 25 Dienstnehmer (bei bestimmten Wirtschaftszweigen bis zu höchstens 40 Dienstnehmer) mindestens einen begünstigten ehinderten isd EinstG einzustellen oder bei Nichterfüllung jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr eine sog Ausgleichstaxe abzuführen. 42
5 eitragsfreies Entgelt egünstigter Steuersatz: Als begünstigten Steuersatz bezeichnet man den Steuersatz des 67 Abs 1 EStG: 6 % für sonstige ezüge. ehaltezeit: Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den ausgelernten Lehrling drei Monate im erlernten eruf weiterzuverwenden (Weiterverwendungszeit, ehaltezeit: 18 AG). Zu beachten ist, dass verschiedene Kollektivverträge estimmungen über eine zeitliche Verlängerung der gesetzlichen ehaltezeit enthalten. eitragsfreies Entgelt: Die estimmungen über beitragsfreie Entgelte finden sich in 49 Abs 3 ASVG. Als beitragsfreie Entgelte sind ua vorgesehen: Aufwandsentschädigungen, wenn ein echter Aufwand des Dienstnehmers abgegolten wird, z Kilometergeld, Diäten, Reisekosten; Schmutzzulage, soweit diese nicht der Lohnsteuer unterliegt; Umzugskostenvergütungen, soweit diese nicht der Lohnsteuer unterliegen; erufskleidung und deren Reinigung; Fehlgeldentschädigungen; Jubiläumsgeschenke bei Dienstnehmer- oder Firmenjubiläum; Prämien für Diensterfindungen; freiwillige gewährte oder verbilligte Mahlzeiten; Getränke für den Verbrauch im etrieb; enützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Dienstgeber allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Dienstnehmer zur Verfügung stellt (z Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, etriebsbibliotheken, Sportanlagen); die unentgeltliche oder verbilligte eförderung der eigenen Dienstnehmer und ihrer Angehörigen bei eförderungs- 43
6 eitragsgrundlage unternehmen, die eförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers sowie der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln; Ausbildungskosten; Prämien für Verbesserungsvorschläge, sofern lohngestaltende Vorschriften dies vorsehen. eitragsgrundlage: Die Grundlagen für die erechnung von eiträgen (z Dienstgeberbeitrag zum FLAF, Sozialversicherungsbeitrag) werden als eitragsgrundlage bezeichnet. Die SV-eiträge (DN-Anteil und DG-Anteil) für den laufenden ezug ( 44 Abs 1 ASVG) werden wie folgt berechnet: Summe der laufenden Geld- und Sachbezüge und Leistungen Dritter (z Trinkgeld) beitragsfreie ezüge ( beitragsfreie Entgelte) = beitragspflichtiger ezug Dieser bildet (unter erücksichtigung der sog Höchstbeitragsgrundlage) die eitragsgrundlage. Für Sonderzahlungen ( 54 Abs 1 ASVG) gilt folgende erechnung: Summe der in Form von Sonderzahlungen gewährten Geldund Sachbezüge beitragsfreie ezüge ( beitragsfreie Entgelte) = beitragspflichtiger ezug Dieser bildet (unter erücksichtigung der sog Höchstbeitragsgrundlage) die eitragsgrundlage. 44
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