Arbeitsrecht in der Praxis 20. Juni 2012
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- Ute Adenauer
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1 20. Juni 2012 Forum für Ärzte und Zahnärzte Vorstellung Treuhand Oldenburg GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rechtsanwaltspartnerschaft Hochhäusler Duwe & Partner
2 Gliederung * 2 Vor der Anstellung 3
3 Vor der Anstellung Geschlecht Religion Behinderung Alter Rasse 4 Vor der Anstellung Ausbildun g Schwangerschaft Vorstrafen Erkrankungen, Behinderung Reisekosten Bewerbungsunterlagen 5
4 Gliederung * 6 Tarifverträge Arbeitgeberverband z. B. Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/ Medizinischen Fachangestellten Gewerkschaft z. B. verband medizinischer Fachberufe e. V. Tarifvertrag Tarifvertrag Arbeitgeber Tarifvertrag Tarifvertrag Tarifvertrag Arbeitnehmer 7
5 Tarifverträge Ärzte Zahnärzte Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/ Arzthelfer/ -innen vom Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/ Arzthelfer/ -innen vom Tarifvertrag über betriebliche Altersvorsorge und Entgeltumwandlung vom Manteltarifvertrag für zahnmedizinische Fachangestellte/ Zahnarzthelfer /-innen für HH, Hessen vom Vergütungstarifvertrag für zahnmedizinische Fachangestellte/ Zahnarzthelfer /-innen für HH, Hessen vom Tarifvertrag über betriebliche Altersvorsorge und Entgeltumwandlung vom Tarifverträge 3 des Tarifvertrages Medizinische Fachangestellte/ Arzthelfer/ -innen vom Gehälter : Ab gilt folgende Gehaltstabelle für vollzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte: Arzthelferinnen: TG I TG III TG III TG IV Berufsjahr ab dem
6 Bindung an einen Tarifvertrag Tarifverträge 10 Während der Anstellung schriftlich Nachweis 11
7 Vorteile Während der Anstellung Nachteile Keine inhaltliche Beschäftigung. Kosten. Alte Gesetzeslage. Alte Rechtsprechung, z. B. zu AGB. Keine individuelle. persönliche Gestaltung (z. B. Befristung, geringfügig, Teilzeit, persönliche Daten etc.). 12 Während der Anstellung Ausgewählte Probleme Befristung Arbeitszeit Formulararbeitsverträge Schwangerschaft + Elternzeit Urlaub 13
8 Wirkungen Befristung Beendet das Arbeitsverhältnis ohne weitere Erklärung. Vorrangig vor jeder Art des Kündigungsschutzes 14 Befristung Mit Sachgrund Ohne Sachgrund Mit sachlichem Grund, der eine Befristung rechtfertigt: Grundsätzlich unbegrenzte Dauer und unbegrenzte Anzahl von Befristungen Maximal 2 Jahre, drei Verlängerungen (inkl.). Gründungsphase (max. 4 Jahre) und Ältere mit längerer Alo.-zeit (max. 5 Jahre). Verlängerung/ Neue Befristung 15
9 Wichtig Befristung Schriftform spätestens mit Aufnahme der Tätigkeit. Kündigungsmöglichkeit während der Befristung regeln. Bei unwirksamer Befristung entsteht unbefristeter Vertrag. 16 Arbeitszeit Grundsätzlich richtet sich die Arbeitszeit nach dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag. Überschreitung der Regelarbeitszeit (Mehrarbeit oder Überstunden) kann nur bei entsprechender Vereinbarung oder im Notfall gefordert werden. Regeln des Arbeitszeitgesetzes sind jedenfalls zu beachten: Grundsätzlich 48 Std./ wöchentlich an 6 Tagen, im Ausnahmefall maximal 10 Stunden/ täglich, wenn im Ausgleichzeitraum 48 Std./ wöchentlich eingehalten (Ausnahmen bei Arbeitsbereitschaft/ Bereitschaftsdienst). 17
10 Teilzeit Anspruch des Arbeitnehmers, wenn: Mehr als 6 Monate beschäftigt. Mehr als 15 Arbeitnehmer in der Praxis tätig. Keine entgegenstehenden betrieblichen Gründe. Antragsfrist und schriftliche Beantwortung beachten. Antrag: 3 Monate, Antwort: 1 Monat vorher. 18 Während der Anstellung 19
11 Während der Anstellung 20 Während der Anstellung Pflegezeitgesetz PflegeZG Familienpflegzeitgesetz FPfZG Seit in Kraft. Rechtsanspruch auf begrenzte Freistellung (max. 6 Monate) oder Teilzeitarbeit ohne Lohnausgleich in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern. Sonderkündigungsschutz Seit in Kraft Möglichkeit zur befristeten Reduzierung (max. 2 Jahre) der Arbeitszeit auf mindestens 15 Std./ wöchentlich bei vollem Lohnausgleich (Förderung durch Bundesamt für Familie möglich). Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Sonderkündigungsschutz 21
12 Erholungsurlaub Gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch nach BUrlG: bei einer 24 Werktage 6-Tage Woche. Umrechnung für 5-Tage Woche o. a. erforderlich. 22 Erholungsurlaub Bei unterjährigem Beginn oder Ende der Anstellung besteht Anspruch auf Teilurlaub in Höhe von 1/12 für jeden vollen Beschäftigungsmonat, 5 BUrlG. Bei Aussscheiden in der 2. Jahreshälfte besteht voller Jahresurlaub! Bruchteile von Urlaubstagen werden auf- bzw. abgerundet (ab ½ erfolgt Aufrundung). 23
13 Verfall von Urlaubsansprüchen Erholungsurlaub Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden. Bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen kann Übertragung in das folgenden Kalenderjahr erfolgen, bis zum Nach Rechtsprechung des EuGH vom darf Urlaub auch am nicht verfallen, wenn AN krankheitsbedingt nicht in der Lage war, den Urlaub zu nehmen. Aktueller Stand: EuGH vom : Verfall 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres ist in Tarifverträgen zulässig. LAG Baden-Württemberg : Verfall 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres ist zulässig (richtlinienkonforme Auslegung). LAG Hamm vom : Verfall 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres ist möglich. 24 Schwangerschaft und Elternurlaub
14 Schwangerschaft Kündigungsschutz Kündigungsschutz von Beginn der Schwangerschaft bis zu 4 Monaten nach der Entbindung bis 4 Monate Beginn der Schwangerschaft Entbindung 26 Schwangerschaft Beschäftigungsverbote 6 Wochen vor der Geburt, es sei denn ausdrücklich erwünscht, 3 Abs. 2 MuSchG 8 Wochen nach der Geburt, bei Mehrlingen 12 Wochen, 6 MuSchG Beginn der Schwangerschaft Gesamte Schwangerschaft: Allgemeine Beschäftigungsverbote, z.b. nach ärztl. Zeugnis, keine Nacht- o. Mehrarbeit, keine Tätigkeit bei Gefährdung des Kindes Entbindung 27
15 Elternzeit Für die Betreuung eines eigenen Kindes oder Enkelkindes. Bis zum dritten Lebensjahr; 12 Monate können auf den Zeitraum bis zum 8 Lebensjahr übertragen werden (mit Zustimmung AG). Für jedes Elternteil anteilig. Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden/ wöchentlich zulässig. 28 Elternzeit Antrag spätestens 7 Wochen vor Beginn + Angabe für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren. Bis zur Vollendung des dritten lebenjahres (gfls. 12 Monate bis zum 8 Lebenjahr) Beginn der Schwangerschaft Entbindung 3. Geburtstag 29
16 Elternzeit Kündigungsschutz Vom Antragszeitpunkt (max. 8 Wochen vor Beginn) und bis zum Ende der Elternzeit Beginn der Schwangerschaft Entbindung 30 Beendigung der Anstellung
17 Beendigung Beendigung Ende der Befristung Aufhebungsvertrag Kündigung 32 Beendigung Übersendung gemäß 130 BGB (Zugang maßgebend). Einschreiben/ Rückschein, Einwurf-Einschreiben Schriftform erforderlich (kein Fax o. Telegramm). Grds. ohne Begründung 33
18 Beendigung Ordentliche (fristberechte) Kündigung Reguläre Kündigungsfristen gemäß Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Gesetz. In der Probezeit verkürzte Frist gemäß Abs. 3 Außerordentliche (fristlose) Kündigung Ohne Frist (Sofort). Wichtiger Grund erforderlich Spätestens zwei Wochen nach Kenntnis der Grundes auszusprechen 34 Beendigung In diesen Fällen bedarf es einer behördlichen Erlaubnis zum Ausspruch einer außerordentlichen oder einer ordentlichen Kündigung: - 9 MuSchG (Schwangere) - 18 BEEG, vorm. 18 BErzGG (Eltern) - 85 ff. SGB IX (Schwerbehinderte) 35
19 Beendigung Kündigung: Kündigungsschutz besteht: Bei mehr als 15 Arbeitnehmern im Betrieb und wenn AN länger als 6 Monate beschäftigt: Betriebsbedingte Gründe: Gründe aus der Sphäre des Arbeitgebers (Wegfall eines Arbeitsplatzes). Sozialauswahl beachten. Personenbedingte Gründe: Gründe in der Person des Arbeitnehmers, die er nicht willentlich steuern kann. Verhaltensbedingte Gründe: Gründe, die der Arbeitnehmer willentlich steuern kann. I.d.R. Abmahnung erforderlich. 36 Beendigung Personenbedingte Gründe: In der Person des AN liegende (nicht auf Abmahnung zu ändernde Gründe): Z. B. :Verlust von Lizenzen, Z. B. : Besondere Formen von Krankheit Achtung: U.U. Betriebliches Eingliederungsmanagement 84 Abs. 2 SGB IX erforderlich. 37
20 Beendigung Verhaltensbedingte Gründe: In dem Verhalten des AN liegende Gründe (die auf Abmahnung geändert werden können): Mindestens eine Abmahnung erforderlich (verzichtbar nur, wenn auch AN nicht erwarten konnte, dass er vor einer Kündigung nochmals ermahnt wird). Inhalt: - Beschreibung des Vertragsverstoßes (Zeit, Ort, Inhalt, Zeugen) - Androhung einer Kündigung 38 Beendigung BAG : BAG : 1 Stück Bienenstich DM? Pfandbon 1,30 39
21 Beendigung Betriebsbedingte Gründe: Dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Hauptfall: Schließungen, Umstrukturierungen Konzept der Umstrukturierung muss nachvollziehbar sein. Ansonsten unterliegen wirtschaftliche und sachliche Erwägungen keiner Kontrolle (freie Unternehmerentscheidung). Sozialauswahl erforderlich, 1 Abs. 3 KSchG 40 Beendigung Klagefrist: Binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss Klage bei Arbeitsgericht eingereicht werden, sonst gilt die Kündigung als sozial gerechtfertigt. Dabei müssen alle Gründe für Unwirksamkeit genannt werden. 41
22 Zeugnis Einfaches Zeugnis: Inhalt: Persönliche Daten Tätigkeitsbereich Zeugnis Qualifiziertes Zeugnis: Inhalt: Persönliche Daten Tätigkeitsbereich Bewertung von Leistung Bewertung von Verhalten/ Führung 42 Vielen Dank RA, StB Klaus Wilke StBin Sandra Blaser RA, FAArbR Christian Freericks
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