Was tun bei... Outsourcing

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1 Was tun bei... Outsourcing Detlev Beyer-Peters 1

2 Rahmenbedingungen Druck der Sozialhilfeträger auf Einsparungen in den stationären Einrichtungen Konkurrenz der Heimträger ist politisch gewollt und wird massiv gefördert Spielraum für Pflegesatzsteigerungen? Gewährung von Personalkosten, die sich am Durchschnitt orientieren Bei niedrigen Pflegesatzsteigerungen und zunehmenden Personalkosten bleibt nur der Personalabbau, so dass selbst die schlechten Orientierungswerte der Kostenträger vielerorts unterschritten werden Heim- und Kostenträger sind an Kostenreduzierung und damit an Personalabbau interessiert Die Kostenträger wollen möglichst gleichbleibende bis sinkende Pflegesätze, die Heimträger wollen Gewinne statt Verluste machen Detlev Beyer-Peters 2

3 Der Begriff Outsourcing bedeutet Auslagerung eines Bereiches bzw. einer Abteilung eines Betriebes als eigenständiger Betrieb des eigenen Unternehmens oder eines Konzernunternehmens ggf. durch Gründung einer GmbH oder durch Fremdvergabe an einen externen Dienstleister oder durch Bildung eines gemeinsamen Betriebes mehrerer Unternehmen oder durch Abschluss eines Versorgungs- oder Kooperationsvertrages mit einem anderen Leistungserbringer Detlev Beyer-Peters 3

4 Alles kann ausgegliedert werden Einrichtungsleitung (Management) Technischer Dienst Speisenherstellung und verteilung Wäscherei und Wäscheverteilung Reinigungsdienst Sozialer Dienst Pflegedienst (als Kernbereich eher nicht) Kassen- und Finanz- sowie Bewohner- und Personalverwaltung Detlev Beyer-Peters 4

5 Warum wird ausgegliedert? Bessere Qualität zu niedrigeren Preisen (i.d.r. wirklichkeitsfremd) kein eigenes Personal und keine eigene Personalplanung (insbes. Aquise) für den ausgegliederten Bereich mehr erforderlich Vermeidung von Investitionskosten Synergieeffekte durch Ausgliederung in einen Betrieb, bei dem die Leistungserstellung zum Kernbereich gehört. Flucht vor Betriebsrat und Betriebsvereinbarungen Tarifflucht, wenn der neue Betrieb tariflos ist oder Tarifverträge konkurrierender bzw. anderer Gewerkschaften gelten (Beispiel DHV, NGG und IG BAU haben Vereinbarung mit ver.di zum Ausschluss von Tarifkonkurrenz) Personaleinsparung im ausgegliederten Betrieb durch prekäre Beschäftigungsverhältnisse Günstigere Pflegesatzverhandlungen, weil eine Verlagerung von Personalkosten zu Sachkosten erfolgt Verringerung des jeweiligen Anteiles des Pflegesatzes (Unterkunft und Verpflegung oder Pflegeaufwendungen) Detlev Beyer-Peters 5

6 Fragen zur Ausgliederung Kann eine höhere Wirtschaftlichkeit auch auf anderen Wegen erreicht werden? Werden weitere Bereiche ausgegliedert? Handelt es sich um einen Betriebsübergang oder wird der Bereich gänzlich geschlossen? Erhält der Betriebsrat alle erforderlichen Informationen und Unterlagen (z.b. Leistungsausschreibung der geplanten Ausgründung, neue Firma und Vereinbarungen mit ihr, Nutzung der Räume und Betriebsmittel des SZ, im Betrieb verbleibende Leistungen, Tarifbedingungen im Übergang und danach, Personalkosten, Gewinn- und Verlustrechnung für den Bereich und Daten vergleichbarer Bereiche in anderen Einrichtungen, Wirtschaftlichkeitsprognosen), um die Auswirkungen für die Beschäftigten einschätzen und Alternativen vorschlagen zu können? Verhandelt der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat? Informieren Betriebsrat und Arbeitgeber die Belegschaft über alle beabsichtigten Maßnahmen? Detlev Beyer-Peters 6

7 Betriebsübergang 613a Bürgerliches Gesetzbuch: Abs. 1: Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrages oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Dies gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrages oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist von einem Jahr können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereiches eines anderen Tarifvertrages dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird. Abs. 4: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Detlev Beyer-Peters 7

8 Was hat der Arbeitgeber zu tun? Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über: 1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, 2. den Grund für den Übergang, 3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und 4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen. (siehe 613a, Abs. 5 BGB) Detlev Beyer-Peters 8

9 Was kann der/die Beschäftigte tun? Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden. Besteht ein sachlicher Widerspruchsgrund (z.b. schlechtere Sozialauswahl bei kleinerem neuen Betrieb, hohe unzumutbare Belastungen durch schlechte Arbeits- und Tarifbedingungen beim neuen Arbeitgeber), so ist die soziale Auswahl beim abgebenden Betrieb betriebsübergreifend durchzuführen. Der Widerspruch ist bei der Sozialauswahl zu Lasten des Widersprechenden zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer ohne objektive Veranlassung seinen vorhandenen (übergehenden) Arbeitsplatz aufs Spiel setzt. Der Widerspruch sollte ggf. unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung gestellt werden. Im Falle, dass es sich nicht um einen Betriebsübergang handelt, käme es zu betriebsbedingten Kündigungen, gegen die u.a. mit Verweis auf die Sozialauswahl und 613 a BGB Klage erhoben werden kann. Detlev Beyer-Peters 9

10 Was kann der Betriebsrat machen? Informationen und Unterlagen einfordern Sachkundige und Auskunftspersonen heranziehen Daten bewerten und Stellungnahme mit Forderungen ausarbeiten Belegschaft informieren zu öffentlichen Diskussionen ggf. Stellung beziehen Verhandlungen um einen Sozialplan aufnehmen (Aufgrund des Tendenzschutzes kann der Betriebsrat eines gemeinnützigen Unternehmens nur über einen Sozialplan verhandeln, um einen Ausgleich oder eine Milderung der wirtschaftlichen Nachteile zu erzielen, die den Beschäftigten infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen.) Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Fortgeltung der Rechte des Betriebsrates gemäß 325 Abs. 2 UmwG Widersprüche der Beschäftigten mit der Maßgabe sammeln, diese nur dann an den Arbeitgeber weiterzugeben, wenn ein bestimmter Anteil der Beschäftigten ebenfalls widersprochen hat Ggf. Personalgestellung für Beschäftigte, die widersprochen haben Detlev Beyer-Peters 10

11 Wozu ist ver.di gut? Öffentlichkeit informieren und umfassende Informationen einfordern Personalüberleitungstarifvertrag mit dem neuen Inhaber verhandeln (z.b. Besitzstandswahrung, Vertragsfreiheit, Tarifbindung, Weiterbestand von Betriebsrat und Betriebsvereinbarungen, Arbeitsplatzgarantie mit Rückkehrrechte der Beschäftigten) Aktionen, Kundgebungen und Warnstreiks bis hin zum Streik organisieren Detlev Beyer-Peters 11

12 Ziele Erhalt aller Arbeitsplätze durch Übernahme oder Gestellung der Beschäftigten in den ausgelagerten Betrieb möglichst unbefristete Bindung an bisherige Arbeits- und Tarifbedingungen Sicherstellung der Zuständigkeit des Betriebsrates ggf. als neu zu wählender Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebes oder Neuwahl eines Betriebsrates im ausgegliederten Bereich Einflussmöglichkeit bei der Leistungsausschreibung und -vergabe Detlev Beyer-Peters 12

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