Vertriebsleitfaden zur beitragsorientierten Leistungszusage und Beitragszusage mit Mindestleistung (Version 1; Stand ) Inhaltsverzeichnis

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1 Vertriebsleitfaden zur beitragsorientierten Leistungszusage und Beitragszusage mit Mindestleistung (Version 1; Stand ) Inhaltsverzeichnis 1 Zusagearten im Rahmen der Gothaer Direktversicherung GarantieRente Welche Zusagearten können mit den zum neu eingeführten Direktversicherungstarifen abgebildet werden? Wer legt die Zusageart fest? Was ist unter einer beitragsorientierten Leistungszusage (BOLZ) und einer Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML) zu verstehen? Worin bestehen die wesentlichen arbeitsrechtlichen Unterschiede zwischen einer BOLZ und einer BZML? Welche versicherungstariflichen Unterschiede bestehen zwischen der BOLZ- und BZML-Variante? Auf welchen Zeitpunkt bezieht sich bei Vereinbarung der BZML- Variante innerhalb des Performancetarifs die Beitragsgarantie? Wann muss der Vermittler im Performance-Tarif die BZML-Variante und wann die BOLZ-Variante empfehlen? Worauf ist zu achten, wenn der Arbeitgeber bereits ein Versorgungswerk mit der Zusageart BZML eingerichtet hat und für zukünftige Neueintritte eine Umstellung auf die Zusageart BOLZ erfolgen soll? Sind bei einer Umstellung der Zusageart auf eine BOLZ Gleichbehandlungsaspekte zu berücksichtigen? Zusammenfassung...6 1

2 1 Zusagearten im Rahmen der Gothaer Direktversicherung GarantieRente 1.1. Welche Zusagearten können mit den zum neu eingeführten Direktversicherungstarifen abgebildet werden? Die Gothaer bietet für die GarantieRente Performance sowohl eine Variante als BZML als auch eine BOLZ-Variante an. Der Tarif CR16-14 (Direktversicherung GarantieRente) kann ausschließlich als BOLZ abgeschlossen werden Wer legt die Zusageart fest? Die Zusageart kann einseitig vom Arbeitgeber vorgegeben werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine arbeitgeberfinanzierte bav oder um Entgeltumwandlung handelt. Ausnahmen hiervon können sich aufgrund eines Tarifvertrages ergeben, in dem Regelungen zum Durchführungsweg getroffen werden können, die dann für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich sind Was ist unter einer beitragsorientierten Leistungszusage (BOLZ) und einer Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML) zu verstehen? Bei der BOLZ verpflichtet sich der Arbeitgeber Beiträge in einer bestimmten Höhe zum Erwerb von bav-anwartschaften aufzuwenden. Die Höhe der zugesagten Leistung ergibt sich aus den Rentenbausteinen, die anhand der gezahlten Beiträge aufgrund versicherungsmathematischer Größen, z.b. eines Versicherungstarifs, errechnet werden. Eine BOLZ liegt also immer dann vor, wenn sich die zugesagten Leistungen aufgrund eines vom Arbeitgeber zugesagten Beitragsaufwands ergeben. Im Rahmen der BZML verpflichtet sich der Arbeitgeber Beiträge in einer bestimmten Höhe für die Finanzierung von Versorgungsleistungen an einen Versorgungsträger zu zahlen. Zum Rentenbeginn müssen mindestens die eingezahlten Beiträge abzüglich der Kosten für die Risikoabsicherung (z.b. BUZ) zur Verfügung stehen. Die BZML ist nur für die Durchführungswege der Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds zulässig Worin bestehen die wesentlichen arbeitsrechtlichen Unterschiede zwischen einer BOLZ und einer BZML? a) Beitragsgarantie Bei der BZML verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Abführung der mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Versorgungsbeiträge an einen externen Versorgungsträger (Lebensversicherer, Pensionskasse oder Pensionsfonds). Der Arbeitgeber haftet für die Bereitstellung des aufgrund der gezahlten Beiträge planmäßig zuzurechnenden Versorgungskapitals mindestens für die Summe der zugesagten Beiträge abzüglich der Beitragsteile, die rechnungsmäßig für den Ausgleich biometrischer Risiken verbraucht wurden. 2

3 Im Rahmen der BOLZ haftet der Arbeitgeber einerseits für die Bereitstellung bzw. Abführung eines vereinbarten Versorgungsbeitrags sowie für die Höhe der daraus resultierenden Leistung. Im Gegensatz zur BZML gibt es jedoch keine gesetzlich vorgeschriebene Beitragsgarantie. b) Ausscheiden des Arbeitnehmers mit unverfallbarer Anwartschaft Bei Erteilung einer BOLZ in den Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskasse besteht die Möglichkeit der Anwendung der versicherungsvertraglichen Methode gemäß 2 Abs. 2 BetrAVG. Dadurch kann schuldbefreiend unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen die VN-Stellung auf den Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden übertragen werden. Aus Sicht des Arbeitgebers besteht der Vorteil in der Vermeidung von Nachhaftungsrisiken. Im Rahmen der BZML ermittelt sich die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft aus den bis zum Ausscheiden geleisteten Versorgungsbeiträgen. Der mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedene Arbeitnehmer hat Anspruch auf das planmäßige Versorgungskapital, das sich auf der Grundlage der bis zum Ausscheiden geleisteten Beiträge zuzüglich der bis zum Versorgungsfall erzielten Erträge ermittelt. Als Untergrenze gelten auch hier die bis zum Ausscheiden aufgewendeten Beiträge abzüglich der Beitragsteile, die für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden. c) Rentenanpassung Bei Vereinbarung der BZML entfällt die Anpassungsprüfungspflicht gemäß 16 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG. Bei Vereinbarung der BOLZ im Durchführungsweg Direktversicherung und Pensionskasse ist als ÜA-Verwendungssystem im Rentenbezug standardmäßig die Bonusrente vorgsehen. Sämtliche Überschussanteile werden ausschließlich zur Erhöhung der laufenden Renten verwendet. Damit genügt der Arbeitgeber seiner Anpassungsprüfungspflicht ( 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG). Darüber hinausgehende Verpflichtungen bestehen nicht Welche versicherungstariflichen Unterschiede bestehen zwischen der BOLZ- und BZML-Variante? a) Beitragsgarantie Die BZML-Variante der Gothaer Direktversicherung GarantieRente Performance beinhaltet standardmäßig einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Beitragserhalt (Summe der eingezahlten Beiträge abzüglich Risikobeiträge) zum Rentenbeginn. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag beitragsfrei gestellt wurde oder Beiträge während der Aufschubphase erhöht bzw. reduziert wurden. Aufgrund der gesetzlichen Anforderungen kann daher tariflich auch nur ein Beitragsgarantielevel von 100% gewählt werden. Ein vorgezogener Abruf der Versicherungsleistung setzt voraus, dass das Vertragsguthaben mindestens 100% der eingezahlten Beiträge umfasst. 3

4 In der BOLZ-Variante kann es in Abhängigkeit von der jeweiligen Vertragskonstellation, insbesondere bei nicht planmäßigen Beitragsverläufen, wie z.b. einer Beitragsverminderung oder Beitragsfreistellung dazu kommen, dass die eingezahlten Beiträge nicht in voller Höhe garantiert werden können. Im Angebotsprogramm können für die BOLZ-Variante auch Beitragsgarantielevel kleiner 100% gewählt werden. Dies ermöglicht, dass ein höherer Anteil des Gesamtbeitrags chancenorientiert im Performancebaustein investiert werden kann. Im Gegensatz zur BZML-Variante setzt der vorgezogene Abruf der Versicherungsleistung nicht voraus, dass das Vertragsguthaben mindestens 100% der eingezahlten Beitragssumme umfasst. b) Mindestbeiträge bei 100% Beitragsgarantie Die Höhe der erforderlichen Mindestbeiträge zur Gewährleistung einer 100%-igen Beitragsgarantie sind abhängig von der Laufzeit und der Preisklasse. Ein Unterschreiten der Mindestbeiträge ist bei der BOLZ-Variante möglich, da eine 100%-ige Beitragsgarantie nicht erforderlich ist. c) Renditechance Die BOLZ-Variante ermöglicht die Vereinbarung eines Beitragsgarantielevels kleiner 100%. Dies führt dazu, dass im Vergleich zur BZML-Variante ein höherer Anteil des Gesamtbeitrages in den Performancebaustein fließen kann. Darüber hinaus werden in der BOLZ-Variante geringere Rückkaufswerte zugunsten einer höheren Performance garantiert Auf welchen Zeitpunkt bezieht sich bei Vereinbarung der BZML-Variante innerhalb des Performancetarifs die Beitragsgarantie? Analog zur gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers, bezieht sich im Rahmen der BZML-Variante die Garantie der eingezahlten Altersversorgungsbeiträge auf den planmäßigen Rentenbeginn. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag beitragsfrei gestellt wurde oder Beiträge während der Aufschubphase erhöht bzw. reduziert wurden Wann muss der Vermittler im Performance-Tarif die BZML-Variante und wann die BOLZ-Variante empfehlen? Hier gilt der Grundsatz, dass die Auswahl der BZML- bzw. BOLZ-Variante auf die zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis vereinbarte Zusageart abzustimmen ist. Die Tarife sind dergestalt kalkuliert und konstruiert, dass die für die jeweilige Zusageart geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden, um Nachhaftungsrisiken für den Arbeitgeber auszuschließen. Welche Zusageart zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wird, entscheidet der Arbeitgeber unter Haftungs- und Risikogesichtspunkten. Hierzu kann keine pauschale Aussage bzw. Empfehlung gegeben werden. 4

5 Dennoch sollten die unter 1.2 beschriebenen Kriterien Beitragsgarantie erforderlich oder nicht, Entfall der Rentenanpassungsüberprüfungspflicht, Dienstaustritt des Arbeitnehmers in der Entscheidung des Arbeitgebers Berücksichtigung finden. Darüber hinaus können für die BOLZ-Variante der Wunsch des Arbeitgebers bzw. des Arbeitnehmers nach reduzierten Mindestbeiträgen (siehe Punkt 1.3) sowie die Aussicht auf verbesserte Renditechancen sprechen (siehe Punkt 1.3). Die neuen Gothaer Direktversicherungstarife GarantieRente und GarantieRente Performance bieten dem Arbeitgeber umfangreiche Möglichkeiten bei der Gestaltung. Sofern eine Beitragsgarantie zwingend erforderlich ist, kann dies über die BZMLVariante der Gothaer GarantieRente Performance gelöst werden. Darüber hinaus entfällt die Rentenanpassungsüberprüfungspflicht sowohl in der BZML-Variante als auch in der BOLZ-Variante (sämtliche Überschüsse werden im Leistungsbezug zur Rentenerhöhung verwendet). Im Falle des Dienstaustritts kann der Arbeitgeber bei der BOLZ-Variante die versicherungsvertragliche Methode anwenden. In diesem Fall wird dem Arbeitnehmer die Direktversicherung mit schuldbefreiender Wirkung für den Arbeitgeber mitgegeben. Bei der BZML-Variante ist sichergestellt, dass die bis zum Dienstaustritt eingezahlten Beiträge zum planmäßigen Rentenbeginn zur Verfügung gestellt werden. Ein vorgezogener Rentenbeginn im Rahmen der BZML-Variante ist demzufolge zur Vermeidung von Nachfinanzierungsrisiken für den Arbeitgeber nur möglich, wenn das Vertragsguthaben zum vorgezogenen Ablauf mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge umfasst Worauf ist zu achten, wenn der Arbeitgeber bereits ein Versorgungswerk mit der Zusageart BZML eingerichtet hat und für zukünftige Neueintritte eine Umstellung auf die Zusageart BOLZ erfolgen soll? Grundsätzlich kann der Arbeitgeber die Zusageart für Neueinrtritte einseitig vorgeben. Dies ist zumindest dann unproblematisch, wenn die Versorgungszusagen invidualvertraglich mit jedem einzelnen Arbeitnehmern vereinbart werden (Einzelzusage)1. Sofern das bereits eingerichtete Versorgungswerk auf einer kollektivrechtlichen Grundlage (Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag) beruht, in der die Zusageart vorgegeben wird, setzt die Umstellung der Zusageart auf eine BOLZ eine inhaltliche Änderung der Versorgungsordnung voraus. Dazu ist bei einer Betriebsvereinbarung die Einbindung des Betriebsrates erforderlich. Eine Änderung des Tarifvertrages ist nicht 1 Besonderheiten können sich wegen ihres kollektiven Bezugs bei Gesamtzusagen oder vertraglichen Einheitsregelungen ergeben. Da die praktische Relevanz jedoch zunehmend geringer ausfällt, soll auf diese Thematik an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. 5

6 ohne Weiteres möglich, da der Arbeitgeber in der Regel nicht unmittelbar mit der zuständigen Gewerkschaft in Verhandlungen eintreten kann. Dies bedeutet im Ergebnis, dass auch für Neueintritte weiterhin die BZML gilt, sofern keine Änderung der Versorgungsordnung bzw. des Tarifvertrages verwirklicht werden kann Sind bei einer Umstellung der Zusageart auf eine BOLZ Gleichbehandlungsaspekte zu berücksichtigen? Im arbeitsrechtlichen Sinn führt die Änderung der Zusageart nicht zu einer Ungleichbehandlung zwischen der Belegschaft und neu eingetreten Mitarbeitern. 2 Zusammenfassung Beitragsorientierte Leistungszusage (BOLZ) Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML) Zusagebeschreibung Eine BOLZ liegt vor, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln. 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG Eine BZML liegt vor, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und der Arbeitnehmer die sich daraus ergebende Versorgungsleistung erhält (eingezahlte Beiträge zuzüglich Erträge daraus). Zum Versorgungsbeginn muss mindestens die Summe der zugesagten Beiträge zur Verfügung stehen (ohne Berücksichtigung von Zinsen, aber abzüglich der Beitragsteile für vorzeitige Risiken). 1 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG Mögliche Durchführungswege - Direktversicherung - Pensionskasse - Pensionsfonds - Unterstützungskasse - Direktzusage - Direktversicherung - Pensionskasse - Pensionsfonds Gothaer Direktversicherungstarife Direktversicherung GarantieRente Direktversicherung GarantieRente Performance Direktversicherung Performance Höhe der unverfallbaren Anwartschaft bei vorzeitigem Dienstaustritt Versorgungsleistung, die sich aufgrund der vom Arbeitgeber bis zum Dienstaustritt zugesagten Beiträge bemisst 2 Abs. 2 BetrAVG Das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden vom Arbeitgeber zugesagten Beiträge (ohne Beitragsteile für vorzeitige biometrische Risiken) und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge 2 Abs. 5b BetrAVG Übertragung gem. 4 BetrAVG Ja Ja 6 GarantieRente

7 Anpassungsprüfungspflicht laufender Renten gemäß 16 Abs. 1 BetrAVG Kapitalgarantie Entfällt, wenn bei Durchführung über eine Direktversicherung oder Pensionskasse ab Rentenbeginn sämtliche Überschüsse zur Rentenerhöhung verwendet werden und zur Berechnung der garantierten Leistung der festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird ( 16 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG) Nein, diese ist nicht zwingend vorgeschrieben. Der Leistungsanspruch ergibt sich aus der Versorgungszusage. Bei der steuerlichen Förderung nach 3 Nr. 63 EStG muss jedoch zwingend eine Rentenleistung zugesagt werden (einmalige Kapitalauszahlung kann optional möglich sein). entfällt ( 16 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG) Ja, zum Rentenbeginnalter sind die zugesagten Beiträge (ohne Beitragsteile für vorzeitige biometrische Risiken) zu garantieren. Auch hier muss nach 3 Nr. 63 EStG die Mindestleistung verrentet werden. Wer legt die Zusageart fest? Die Entscheidung über die Zusageart trifft innerhalb des gesetzlichen Rahmens ausschließlich der Arbeitgeber. In diesem Zusammenhang ist es maßgeblich, dass das vom Arbeitgeber zur Finanzierung der zugesagten Versorgungsleistungen ausgewählte Versicherungsprodukt die für die jeweilige Zusageart gesetzten Rahmenbedingungen vollumfänglich erfüllt, z. B.: die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der sog. versicherungsvertraglichen Lösung bei Dienstaustritt und die Rentenanpassung bei einer BOLZ muss tariflich so geregelt sein, dass die Anpassungsprüfungspflicht gemäß 16 BetrAVG entfallen kann. Die Direktversicherungstarife der Gothaer erfüllen diese gesetzlichen Anforderungen. 7

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