Hoffmann Der Ausgleichsansprum der Handelsvertreter
|
|
- Siegfried Sachs
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Hoffmann Der Ausgleichsansprum der Handelsvertreter
2 Dr. Günther Hoffmann Der Ausgleichsanspruch der Handelsvertreter Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH
3 ISBN ISBN (ebook) DOI / Verlags-Nr. 728 Copyright by Springer Fachmedien Wiesbaden 1966 Ursprünglich erschienen bei Betriebswirtschaft1icher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden 1966.
4 Vorwort Viele Jahre sind seit dem Inkrafttreten der Bestimmungen über den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters verstrichen. Lehre, Schrifttum und Rechtsprechung haben inzwischen zur Klärung zahlreicher Zweifelsfragen dieser umstrittenen Vorschrift beigetragen. Dem praktischen kaufmännischen Leben ist das Ausgleichsrecht indessen bis heute weitgehend fremd geblieben. Die Parteien haben oft nur die verschwommene Vorstellung, es müsse bei Beendigung eines Handelsvertreterverhältnisses unter Umständen eine "Entschädigung" geleistet werden bzw. es sei auf jeden Fall eine solche zu fordern. Unkenntnis und falsche Beurteilung führen darum häufig zu Rechtsstreitigkeiten, die bei vernünftiger und sachlicher Würdigung hätten vermieden werden können. Prozesse bieten regelmäßig keinen wirtschaftlichen Weg zur Erledigung von Ausgleichsansprüchen. Wie zudem häufig Gerichtsentscheidungen besonders in den unteren Instanzen auch in jüngster Vergangenheit zeigen, kann es dabei zu unvorhergesehenen Überraschungen für die Parteien kommen. Um so mehr sollten sich Unternehmer und Handelsvertreter um eine gütliche Einigung bemühen und einen vernünftigen Vergleich einem Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang vorziehen. Dazu müssen beide Parteien sich wenigstens in den Grundzügen über die Grundlagen und Grenzen der Bestimmungen des Ausgleichsrechts im klaren sein. Wenn diese Schrift dem Bemühen der wirtschaftlichen Praxis in dieser Richtung dienen kann, wird sie ihren Zweck erfüllen. Müllheim, im Februar 1966 Günther Hoffmann
5 Inhaltsverzeichnis Seite Einleitung Hauptabschnitt I Begriff, Wesen und Entstehung des Ausgleichsanspruchs 1. Begrüf und Wesen Entstehung des Anspruchs durch das Vertragsende Erlöschen des Vertragsverhältnisses durch Tod des Handelsvertreters Teilbeendigung von Verträgen Hauptabschnitt II Voraussetzungen für die Rechtfertigung des Ausgleichsanspruchs 5. Allgemeines Werbung neuer Kunden Fortbestehen erheblicher Vorteile für den Unternehmer Verlust von Provisionsansprüchen Rechtfertigung des Anspruchs nachbilligkeitsgesichtspunkten Kündigung durch den Handelsvertreter ohne begründeten Anlaß Kündigung durch den Unternehmer aus wichtigem Grund. 64
6 8 Inhaltsverzeichnis Hauptabschnitt 111 Bemessung der Ausgleichsleistung Seite 12. Allgemeines Berechnungsgrundlage und gesetzliche Begrenzung Berechnung der Provisionsverluste nach 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB Abwägung der Unternehmervorteile Begrenzung des Anspruchs nach Billigkeitsgesichtspunkten 76 Hauptabschnitt IV Verschiedene Rechtsfragen, steuerliche Beurteilung 17. Unabdingbarkeit und Vorausabgeltung 18. Ausschlußfrist, Verjährung Anwendung der Ausgleichsvorschriften auf Eigenhändlerund Kommissionsagenten Internationale Handelsvertreterverhältnisse 21. Abwälzung des Ausgleichsanspruchs Ausgleichsanspruch und Wettbewerbsabreden. 23. Steuerliche Behandlung des Ausgleichsanspruchs beim Unternehmer Besteuerung der Ausgleichszahlung beim Handelsvertreter 113 a) Einkommen- und Gewerbesteuer 113 b) Umsatzsteuer. 117 c) Erbschaftsteuer Stichwortverzeichnis. 121
7 Abkürzungsverzeichnis Amtliche Begründung AO Baumbach-Duden BB BFH BGB BGH BGHZ BStBI DB EFG ErbStG EStG EStR FG GewStG GewStR HGB HVR IPR JR LG LM Amtliche Begründung zu 89 b HGB, Bundestagsdrucksache Nr , vom Abgabenordnung Baumbach-Duden, Handelsgesetzbuch, 16. Aufi. Der Betriebsberater Bundesfinanzhof Bürgerliches Gesetzbuch Bundesgerichtshof Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen Bundessteuerblatt Der Betrieb Entscheidungen der Finanzgerichte Erbschaftsteuergesetz Einkommensteuergesetz Einkommensteuerrichtlinien Finanzgericht Gewerbesteuergesetz Gewerbesteuerrichtlinien Handelsgesetzbuch Handelsvertreterrecht, Sammlung von Entscheidungen und Gutachten, herausgegeben vom Forschungsverband für den Handelsvertreter- und Handelsmaklerberuf, Köln Internationales Privatrecht Juristische Rundschau Landgericht Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofes
8 10 Abkürzungsverzeichnis MDR NJW NWB OLG Plückebaum Monatsschrift für Deutsches Recht Neue Juristische Wochenschrift Neue Wirtschaftsbriefe Oberlandesgericht Plückebaum-Malitzky, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 8. Aufl Schlegelberger/Schröder Schröder in Gessler-Hefermehl Hildebrandt-Schröder, Handelsgesetzbuch, 4. Auf! UStG UStR VersR Würdinger ZPO Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuerrundschau Versicherungsrecht, jur. Rundschau für Individualversicherung Würdinger in RG-Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 2. Auf! Zivilprozeßordnung
Besteuerung gemeinnütziger Vereine im deutschen Steuerrecht
Wirtschaft Ricarda Józefczuk Besteuerung gemeinnütziger Vereine im deutschen Steuerrecht Diplomarbeit Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek: Bibliografische Information der Deutschen
MehrKuwert. Erdbrtigger. Privat-Haftpflichtversicherung Anwendung der BBR in der Praxis
Kuwert. Erdbrtigger Privat-Haftpflichtversicherung Anwendung der BBR in der Praxis Joachim Kuwert Michael Erdbrtigger Privat Haftpflichtversicherung Anwendung der BBR in der Praxis GABlER CIP-Kurztitelaufnahme
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 284/01 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. Februar 2003 M a y e r, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:
MehrMCC Mastering-ConceptConsult
MCC Mastering-ConceptConsult Fit für die Marktdynamik Einführung in die Einkommensteuer Grundlagen für Bilanzbuchhalter und Steuerfachangestellte von Dipl.-Kaufm. Michael Eifler Copyright - Alle Rechte
MehrBeck-Texte im dtv 5596 VOB / HOAI. Textausgabe. von Prof. Dr. Ulrich Werner, Dr. Walter Pastor. 31. Auflage. Verlag C.H.
Beck-Texte im dtv 5596 VOB / HOAI Textausgabe von Prof. Dr. Ulrich Werner, Dr. Walter Pastor 31. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 67885 1 Zu
MehrSchmidt. Buchführung und Steuerbilanz
Schmidt Buchführung und Steuerbilanz Regierungsdirektor Harald Schmidt Buchführung und Steuerbilanz Lehr- und Übungsbuch für Betriebswirte und Finanzbeamte EXIRA MATERIALS extras.springer.com Springer
Mehr1 Aus der Gesetzgebung
Einkommensteuer -Info April 2015 Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, www.steuergeld.de In dieser Ausgabe 1 Aus der Gesetzgebung... 1 1. Alleinerziehende: Entlastungsbetrag
MehrKuwert!Erdbrügger, Privat-Haftpflichtversicherung
Kuwert!Erdbrügger, Privat-Haftpflichtversicherung Joachim Kuwert Michael Erdbrügger Privat Haftpflichtversicherung Leitfaden durch die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen Zweite, vollständig
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V I I Z R 1 0 9 / 1 3 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 5. Februar 2015 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrAbkürzungsverzeichnis Einleitung 19 A. Problemstellung und Zielsetzung 19 B. Einbettung der Thematik 21
Abkürzungsverzeichnis 17 1 Einleitung 19 A. Problemstellung und Zielsetzung 19 B. Einbettung der Thematik 21 2 Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach 89b HGB 22 A. Grundfragen des Handelsvertreterausgleichs
MehrStollfuß Handausgaben. Up-to-date. mit den Handausgaben von Stollfuß Medien
Up-to-date mit den Handausgaben von Stollfuß Medien Veranlagungs-Handausgaben 2013 Sammelband Die vier wichtigsten Handausgaben für die Veranlagung 2013 in einem Band Veranlagungs-Handausgaben 2013 Sammelband
MehrReferent: Dr. Stefan K. Reiß
Referent: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses Kündigung ggf. Schriftform Aufhebungsvertrag ordentliche außerordentlich durch Handelsvertreter oder
Mehr1 Aus der Rechtsprechung
Einkommensteuer -Info November 2014 Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, www.steuergeld.de In dieser Ausgabe 1 Aus der Rechtsprechung... 1 1. Duales Studium und Kindergeld...1
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. November in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 189/02 BESCHLUSS vom 10. November 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein SGB X 64 Abs. 3 Satz 2 Die Träger der Sozialhilfe sind in streitigen Verfahren vor den
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Dezember in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 50/06 BESCHLUSS vom 7. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114, 115 Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit der Partei hinsichtlich einer
MehrBestellnummer: 3842600
Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Rechtsstand von Januar 011. Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls bei einem
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 194/99 BESCHLUSS vom 17. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 69 Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 68/08 BESCHLUSS vom 11. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr.
MehrHandelsvertreterrecht 84 92 c, 54, 55 HGB mit Materialien
Band 9a Handelsvertreterrecht 84 92 c, 54, 55 HGB mit Materialien Bearbeitet von Prof. Dr. Dr. Dr. h. c. mult. Klaus J. Hopt Em. Direktor am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 21/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2011 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 12. September 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 316/06 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit ja nein ja Verkündet am: 12. September 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als
MehrHandelsvertreterrecht
Beck`sche urz-ommentare 9a Handelsvertreterrecht 84-92c, 54, 55 HGB mit Materialien von Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. mult. laus J. Hopt 4., neubearbeitete und erweiterte Auflage Handelsvertreterrecht Hopt schnell
MehrBestellnummer: 3784600
Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Rechtsstand von Mai 2010. Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls bei einem
Mehr2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.
Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch
MehrRenten, Raten, Dauernde Lasten
Renten, Raten, Dauernde Lasten Systematik, Rechtsprechung und Praxis bei der Einkommensteuer mit 82 Beispielen Von Dr. Rudolf Jansen Richter am Bundesfinanzhof a. D. und Friedrich Wrede Oberfinanzpräsident
MehrL ohnsteuer-info Oktober 2015
L ohnsteuer-info Oktober 2015 Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, www.steuergeld.de In dieser Ausgabe 1 Aus der Gesetzgebung...1 1. Amtliche Sachbezugswerte 2016...
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Februar 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 114/09 URTEIL Verkündet am: 11. Februar 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrDer Rückforderungsdurchgriff beim verbundenen Geschäft nach dem modernisierten Schuldrecht
Remigiusz Wojtkowiak Der Rückforderungsdurchgriff beim verbundenen Geschäft nach dem modernisierten Schuldrecht Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 13 A. Einleitung 15 I. Ziel der Untersuchung;
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 56/04 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. Oktober 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann
MehrStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung von. der Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts Die CDH vertritt als Spitzenverband die Interessen der Handelsvermittlungsbetriebe
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
, BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 87/14 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. Januar 2015 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrDie Besteuerung dergmbh&co.kgaa und ihre Eignung als Rechtsform für kleine und mittelständische Unternehmen
Anette Renz Die Besteuerung dergmbh&co.kgaa und ihre Eignung als Rechtsform für kleine und mittelständische Unternehmen PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Abkürzungsverzeichnis 17 Abbildungsverzeichnis
MehrDNotI. Dokumentnummer: 9zr61_06 letzte Aktualisierung: 9.12.2009 BGH, 8.10.2009 - IX ZR 61/06. InsO 103, 113, 55 Abs. 1; HGB 74 Abs.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr61_06 letzte Aktualisierung: 9.12.2009 BGH, 8.10.2009 - IX ZR 61/06 InsO 103, 113, 55 Abs. 1; HGB 74 Abs. 2, 74b, 75 Anspruch des durch Insolvenzverwalter
MehrPraxisnahe Zeugniserstellung
Arbeitsrecht und Personal Ende des Arbeitsverhältnisses Gritt Brettschneider Praxisnahe Zeugniserstellung Verlag Dashöfer Praxisnahe Zeugniserstellung Rechtsgrundlagen, Praxistipps und Formulierungshilfen
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort Benutzungshinweise Abkürzungsverzeichnis (einschließlich einzelner juristischer
sverzeichnis Vorwort Benutzungshinweise Abkürzungsverzeichnis (einschließlich einzelner juristischer Werke) Gesetzestext 54, 55, 84-92 c HGB, Art. 29 a EGHGB V XIII XVII l 1. Teil. Gesetzesnormen des HGB
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem
MehrEinkommensteuer-Info Februar 2015
Einkommensteuer-Info Februar 2015 Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, www.steuergeld.de In dieser Ausgabe 1 Aus der Rechtsprechung... 1 1. Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen:
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 7 Verzeichnis der Beispiele 12 Literaturverzeichnis 14 Abkürzungsverzeichnis 21
Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 7 Verzeichnis der Beispiele 12 Literaturverzeichnis 14 Abkürzungsverzeichnis 21 I. Einführung in die Probleme der Besteuerung wiederkehrender Bezüge.. 25
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. September 2012. in dem Kostenfestsetzungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 3/12 BESCHLUSS vom 12. September 2012 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 2 Die Mehrkosten für einen zweiten Rechtsanwalt
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte
MehrVertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr113_11 letzte Aktualisierung: 16.2.2012 BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11 ZPO 91a, 233, 234; InsO 302 Nr. 1 Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung
MehrJagd auf Steuersünder: Der Staat holt sich sein Geld zurück 7. Abkürzungen 11 Die Einkommensteuer 13. Die Steuersünden der Arbeitnehmer 27
Schnellübersicht Seite Jagd auf Steuersünder: Der Staat holt sich sein Geld zurück 7 Abkürzungen 11 Die Einkommensteuer 13 Die Steuersünden der Arbeitnehmer 27 Die Steuersünden der Unternehmer 37 Die Steuersünden
MehrStrukturen, Problemfelder und Wechselwirkungen eines Insolvenzverfahrens auf die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Jura Ayla Ünal Strukturen, Problemfelder und Wechselwirkungen eines Insolvenzverfahrens auf die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen Diplomarbeit Strukturen, Problemfelder und Wechselwirkungen
MehrInhaltsverzeichnis. Teil 1: Rechtsformwahl. Teil 2: Besteuerung der Kapitalgesellschaft. Wahl der Unternehmensform 3 15 EStG
Teil 1: Rechtsformwahl Wahl der Unternehmensform 3 15 EStG Gründung einer GmbH 12 826 BGB; 30, 31,73 GmbHG 19 Abs. 4,5 GmbHG BGH, Urteil v. 9.2.2009, IIZR 292/07»Sanitary«, DB 2009 S. 891... 879 BGH, Urteil
MehrRückstellungen nach HGB
Wirtschaft Christine Abel Rückstellungen nach HGB Rückstellungen nach BilMoG im Vergleich zu IFRS Studienarbeit Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek: Die Deutsche Bibliothek verzeichnet
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 276/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrDie EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis
6. Konferenz Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis Aktuelles zur Besteuerung der EWIV Frankfurt a.m., 05.11.2004 Gliederung 1 Grundlagen der Besteuerung 1.1 Transparenzprinzip 1.2 Einkünfteerzielung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Juni in dem Insolvenzverfahren. InsO 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, 148 Abs. 2; ZPO 850f Abs.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 31/10 BESCHLUSS vom 5. Juni 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, 148 Abs. 2; ZPO 850f Abs. 1 Über die Massezugehörigkeit
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 151/07 BESCHLUSS vom Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit ZPO 519 Abs. 2 Nr. 2 Der für eine wirksame Berufungseinlegung notwendige Wille, das
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. X Z B 6 / 1 4 vom. 25. August 2015. in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z B 6 / 1 4 vom 25. August 2015 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
MehrINHALT Vorwort 5. Abkürzungsverzeichnis 13. I.Einleitung 19
Emilio Zeininger Die deutsche Stiftung nach der Reform des Stiftungssteuerrechts durch Gesetz vom 14. Juli 2000 und ihre transnationale Offenheit anhand eines Vergleichs mit dem. Stiftungsrecht in Österreich
Mehr1 Aus der Rechtsprechung
Lohnsteuer-Info Mai 2015 Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, www.steuergeld.de In dieser Ausgabe 1 Aus der Rechtsprechung... 1 1. Dienstwagengestellung: 1 % - Regelung
MehrBGB 280 Abs. 1, 311 Abs. 2; EStG 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FördG 1, 4
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr259_11 letzte Aktualisierung: 19.3.2013 BGH, 18.12.2012 - II ZR 259/11 BGB 280 Abs. 1, 311 Abs. 2; EStG 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 23 Abs.
MehrBestellnummer:
Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Rechtsstand von Mai 2010. Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls bei einem
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 79/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. März 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 17 Abs. 1 und 2 HGB 255 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 4. März 2008 IX R 78/06
BUNDESFINANZHOF Gesellschafter-Geschäftsführer: Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Bürgschaftsübernahme für mittelbare Beteiligung und verdeckte Einlage in Form einer Bürgschaft Die Übernahme
MehrEntwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
Deutscher Bundestag Drucksache 17/3802 17. Wahlperiode 17. 11. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. November 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 16/04 BESCHLUSS vom 25. November 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Umsatzsteuererstattung ZPO 91; UStG 3 Abs. 9a Macht ein Rechtsanwalt gegen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 183/08 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrDer Zugeng zum Bundesfinanzhof
Der Zugeng zum Bundesfinanzhof Nichtzulassungsbeschwerde, Revision von Professor Dr. Franz Klein Präsident des Bundesfinanzhofs und Reinhild Ruban Richterin am Bundesfinanzhof 660 Juristische ß der Technischen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 22/01 BESCHLUSS vom 19. Juni 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fd Zur eigenverantwortlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts bei der Überwachung von
MehrDie Haftung im Steuerrecht
NWB Ratgeber Steuerrecht Die Haftung im Steuerrecht Von Raymond Halaczinsky Ministerialrat 3. Auflage Verlag Neue Wirtschafts-Briefe Herne/Berlin Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Literaturverzeichnis
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 29. April 2008 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 220/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 29. April 2008 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrAktenzeichen: 11 W 408/03. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 W 408/03 Leitsatz: Der Streitwert einer Klage auf Löschung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Wohnrecht) und die Klage auf Räumung dieser Wohnung ist jeweils der Wohnwert bezogen
MehrDas Recht der Versicherungsvermittlung
Rechtslehre des Versicherungswesens Dr. Jörg Müller-Stein Das Recht der Versicherungsvermittlung ISBN 978-3-409-92790-1 ISBN 978-3-663-13638-5 (ebook) DOI 10.1007/978-3-663-13638-5 1. Auflage 1993 2. Auflage
MehrKalveram: Doppelte Buchhaltung und Kontenrahmen
Kalveram: Doppelte Buchhaltung und Kontenrahmen INDUSTRIELLES RECHNUNGSWESEN Band I Professor Dr. Wilhelm Kalveram Doppelte Buchhaltung und Kontenrahmen 6. überarbeitete Auflage Springer Fachmedien Wiesbaden
Mehr0. Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht
0. Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Vorwort... 5 Inhaltsübersicht... 7 Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis... 18 A. Einleitung und Problemverortung... 27 I.. Thema... i27 II. Bedeutung von Rückabwicklungsansprüchen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 186/14 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. Mai 2015 Kirchgeßner Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrVerwaltungsprovisionen und Ausgleichsanspruch
Verwaltungsprovisionen und Ausgleichsanspruch 1. Art. 17 RL / Art. 6 Abs. 2 RL Nach der vom BGH favorisierten Berechnungsweise sind die Provisionen des Basisjahres Ausgleichsbemessungsgrundlage. Verwaltende
MehrVorwort zur 2. Auflage 13. Vorwort 1. Auflage 17. Personenzentrierung in Werkstätten 21. Teil I: Überblick über das Gemeinnützigkeitsrecht 27
Stichworte Anhang Rechnungslegung Integrationsprojekte Umsatzsteuer Gemeinnützigkeitsrecht Personenzentrierung Inhalt Vorwort zur 2. Auflage 13 Vorwort 1. Auflage 17 Personenzentrierung in Werkstätten
MehrMasterarbeit. Die Befreiungstatbestände der 13a, 13b ErbStG. Ein Fall für das BVerfG? Florian Oppel. Bachelor + Master Publishing
Masterarbeit Florian Oppel Die Befreiungstatbestände der 13a, 13b ErbStG Ein Fall für das BVerfG? Bachelor + Master Publishing Oppel, Florian: Die Befreiungstatbestände der 13a, 13b ErbStG: Ein Fall für
MehrBFH Urteil vom 15.06.2010 - VIII R 10/09 (veröffentlicht am 13.08.2010)
BFH Urteil vom 15.06.2010 - VIII R 10/09 (veröffentlicht am 13.08.2010) Redaktion TK Lexikon Sozialversicherung 15. Juni 2010 BFH Urteil vom 15.06.2010 - VIII R 10/09 (veröffentlicht am 13.08.2010) HI2370358
MehrBeteiligungen als Sonderbetriebsvermögen und Veräußerungsgewinne aus diesen im nationalen und internationalen Steuerrecht
Olga Medinskaya Beteiligungen als Sonderbetriebsvermögen und Veräußerungsgewinne aus diesen im nationalen und internationalen Steuerrecht Kritische Würdigung eines BFH-Urteils zu notwendigem Sonderbetriebsvermögen
MehrDer Formwechsel der GmbH in die GmbH & Co. KG
Wirtschaft Heiner Verwold Der Formwechsel der GmbH in die GmbH & Co. KG Diplomarbeit Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Diplomarbeit zur Erlangung des Grades eines Diplom-Kaufmanns Der Formwechsel
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 26. Oktober 2006 Heinzelmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 194/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 26. Oktober 2006 Heinzelmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrStollfuß Handausgaben.
Stollfuß n. Jetzt bestellen! Dorn Huhn Karthaus Langer Rosenbaum Sternkiker Vellen Veranlagungs- n 2014 Sammelband Dorn Huhn Karthaus Langer Rosenbaum Sternkiker Vellen Veranlagungs-n 2014 Sammelband EStG,
MehrDer Wahlgüterstand der Gütertrennung für die Europäische Ehe
Der Wahlgüterstand der Gütertrennung für die Europäische Ehe - Eine rechtsvergleichende Betrachtung der Zugewinngemeinschaft des deutschen Rechts und der ehelichen Güterstände der Gütertrennung in Spanien
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli 2007. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 15/07 BESCHLUSS vom 4. Juli 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 765 a Pfändet der Gläubiger den dem Schuldner gemäß 667 BGB zustehenden
MehrAbzugsfähigkeit der Kosten einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten
BUNDESFINANZHOF Abzugsfähigkeit der Kosten einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten Die Kosten einer Erbauseinandersetzung sind gemäß 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. FluggastrechteVO Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Xa ZR 95/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 18. Februar 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/05 vom 6. April 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 121 Abs. 2 Ist eine Vertretung durch Anwälte
MehrVorlesung Grundzüge des Handelsrechts Mo, Uhr, HS 216 Audimax (Neue Universität)
Prof. Dr. Olaf Sosnitza Sommersemester 2014 Vorlesung Grundzüge des Handelsrechts Mo, 18-20 Uhr, HS 216 Audimax (Neue Universität) A. Literaturhinweise I. Lehrbücher Brox/Henssler, Handelsrecht, 21. Aufl.,
MehrExistenzgründungsberatung
Existenzgründungsberatung Steuerliche, rechtliche und wirtschaftliche Gestaltungshinweise zur Unternehmensgründung von Dipl.-Kfm. Dr. rer. pol. Michael Hebig b4., überarbeitete und erweiterte Auflage Die
MehrP+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München
P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München Maximilian Haag DIE STEUERLICHE BEHANDLUNG VON TRUSTS IN DEUTSCHLAND Steuerliche Behandlung von Trusts in Deutschland A. Erbschaft-
MehrDr. Horst Riebesell Unfallversicherung und AUB 88
Dr. Horst Riebesell Unfallversicherung und AUB 88 Dr. Horst Riebesell U ofallversichernog nod AUB 88 Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH CIP-Titelaufnahme der Deutschen Bibliothek Riebesell, Horst: Unfallversicherung
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
MehrWechselgesetz, Scheckgesetz, Recht der kartengestützten Zahlungen : WG, ScheckG, Kartengestützte Zahlungen
Beck`sche Kurz-Kommentare Band 26 Wechselgesetz, Scheckgesetz, Recht der kartengestützten Zahlungen : WG, ScheckG, Kartengestützte Zahlungen mit Nebengesetzen und einer Einführung in das Wertpapierrecht
MehrBachelorarbeit. Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Verlusten aus Termingeschäften bei Gewerbetreibenden
Bachelorarbeit Thomas Williams Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Verlusten aus Termingeschäften bei Gewerbetreibenden Besonderheiten der verlustverrechnungsbeschränkenden Vorschrift des 15 Abs.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. September in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 36/07 BESCHLUSS vom 11. September 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GvKostG 5 Abs. 2; GKG 66 Abs. 2 bis 4 Gegen die Beschwerdeentscheidung
MehrHandelsvertreter. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Handelsvertreter HI LI
TK Lexikon Sozialversicherung Handelsvertreter Handelsvertreter HI521317 Zusammenfassung LI1925397 Begriff Der Handelsvertreter ist ein Vermittler von Rechtsgeschäften zwischen dem Kaufmann und Dritten
Mehr5. Symposium über aktuelle Fragen des Vertriebsrechts und Internationalen Handelsrechts vom 27.03.2014 bis 28.03.2014
5. Symposium über aktuelle Fragen des Vertriebsrechts und Internationalen Handelsrechts vom 27.03.2014 bis 28.03.2014 Dr. Hartmut Fischer Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München Gliederung: 1.
MehrRECHT AKTUELL. Ausgabe I-II/2013. 5. Februar 2013. Schwerpunkte dieser Ausgabe: Immobilien- und Steuerrecht
5. Februar 2013 RECHT AKTUELL Ausgabe I-II/2013 Schwerpunkte dieser Ausgabe: Immobilien- und Steuerrecht aclanz Partnerschaft von Rechtsanwälten An der Hauptwache 11 (Alemanniahaus), 60313 Frankfurt am
Mehr2. Bestimmung des erbschaft- und schenkungsteuerlichen Übertragungsgegenstands 105 II. Vereinbarungstreuhand und Erwerbstreuhand 106 D.
Inhaltsverzeichnis Einleitung 31 Kapitel 1: Grundlagen 33 1 Zivilrechtliche Grundlagen 33 A. Begriffsdefinitionen 33 B. Arten von Treuhandverhältnissen 34 I. Merkmale der Vollrechtstreuhand 35 1. Der Treuhänder
MehrStehle I Obermaier. Die Mehrwertsteoer in Bochhaitong ond Bilanz
Stehle I Obermaier Die Mehrwertsteoer in Bochhaitong ond Bilanz Die Mehrwertsteuer in Buchhaltung und Bilanz Dargestellt an praktischen Beispielen von Dr. Heinz Stehle Wirtschaftspriifer und Steuerberater
MehrInhaltsübersicht. 4.4 Unterschied in der Gesamtsteuerbelastung der Kapitalgesellschaft und des Anteilseigners. bei einer Mantelverwendung...
Inhaltsübersicht Geleitwort... V Vorwort... VII Inhaltsübersicht... IX Inhaltsverzeichnis... XI Abkürzungsverzeichnis... XXI Symbolverzeichnis... XXXIII Abbildungsverzeichnis...XXXV Beispielverzeichnis...
Mehrentsprechende ausdrückliche Verweisung enthält, steht dem nach Sinn und Zweck der Hemmungsregelung nicht entgegen.
Leitsätze: Zur Wahrung der Anfechtungsfrist des 1600 b Abs. 1 BGB genügt unter den Voraussetzungen des 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB ein am letzten Tag der Frist bei Gericht eingereichtes Prozesskostenhilfegesuch;
Mehr