Leitfaden. Innovationen brauchen Mut (IbM)
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- Frida Koch
- vor 6 Jahren
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1 Seite 1 von 8 Leitfaden zur Teilnahme am Projekt Innovationen brauchen Mut (IbM) Beratung, Coaching und weiterführende Begleitung von Gründerinnen und Gründern zur Vorbereitung und Umsetzung innovativer Neugründungen, tätiger Beteiligungen an und Übernahmen von innovativen Unternehmen im Land Brandenburg
2 Seite 2 von 8 1. Der Träger: Die Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB) Die Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB) ist als zentrale Wirtschaftsförder-gesellschaft des Landes Brandenburg Ansprechpartner für Investoren, ansässige Unternehmer und Existenzgründer. Wir bieten mit unserem Expertenwissen, mit unseren Kontakten und mit maßgeschneiderten Förder-programmen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union umfassenden Service aus einer Hand und dies individuell, vertraulich und kostenfrei. Die WFBB konzentriert ihr Leistungsspektrum und ihre Kompetenzen neben den Themen Ansiedlung und Entwicklung eines innovativen Mittelstandes zunehmend auf die Initiierung, Förderung und Begleitung innovativer und technologieorientierter Existenzgründungen (siehe Dazu wurde ein ganzheitlicher Start-up-Service in die WFBB integriert. So können alle branchen- bzw. clusterspezifischen Kompetenzen der WFBB und ihrer Partner für die Unterstützung und Begleitung innovativer und technologieorientierter Existenzgründungen von der Idee bis zum Markteintritt verknüpft werden. Die WFBB hat sich dadurch zu einem aktiven Akteure im Gründungsnetz Brandenburg (siehe entwickelt 2. Zielstellung des Projektes Mit einem professionellen Projektmanagement sowie erfahrenen externen Leistungserbringern (Gründungsberaterinnen / -beratern und Business-Coaches) werden gründungswillige Personen, die in Brandenburg eine innovative Neugründung, eine tätige Beteiligung oder Übernahme eines innovativen Unternehmens planen, umfassend auf die Bewältigung ihrer komplexen Vorhaben vorbereitet und dazu befähigt, ihre Unternehmerkompetenzen nachhaltig zu entwickeln bzw. weiterzuentwickeln. 3. Wer wird gefördert? Förderfähig sind Gründerinnen und Gründer, die eine Neugründung auf der Grundlage einer innovativen Geschäftsidee, eine tätige Beteiligung an einem bestehenden innovativen Unternehmen oder eine Übernahme eines innovativen Unternehmens in Brandenburg sowie in einem unter Kapitel 8 aufgelisteten projektbezogenem Handlungsfeld planen Zudem muss aufgrund eines vorgesehenen Gesellschaftsanteils von grundsätzlich mindestens 10 % hinreichenden unternehmerischen Einfluss bestehen. Förderschädlich ist ein Stimmenanteil eines einzelnen, anderen Gesellschafters, der Satzungsänderungen ermöglicht. Die Gründung bzw. Übernahme oder tätige Beteiligung muss auf einen Vollerwerb ausgerichtet sein.
3 Seite 3 von 8 Der projektbezogene Innovationsbegriff Im Sinne des Projektes IbM sind Geschäftsideen bei Neugründungen dann innovativ, wenn sie auf neuartigen Produkten, Verfahren oder neuartigen Dienstleistungen beruhen, die es am Markt noch nicht, noch nicht in dieser Form oder Kombination gibt und ein überdurchschnittliches wirtschaftliches Entwicklungs- und Beschäftigungspotential erwarten lassen. Bestehende Unternehmen (bei Übernahmen oder tätigen Beteiligungen) sind dann als innovativ zu betrachten, wenn sie mit ihren Produkten bzw. ihren Dienstleistungen ein klares Alleinstellungsmerkmal mit entsprechendem Innovationsvorsprung bzw. einer festen Positionierung am Markt besitzen. 4. Welche Ausschlusskriterien gibt es? Gegen antragstellende Gründerinnen und Gründer dürfen keine formal- und förderrechtlichen Ausschlussgründe vorliegen. Persönliche formale Fördervoraussetzungen sind der Besitz der vollen Rechtsfähigkeit der Gründerinnen und Gründer sowie die Tatsache, dass keine juristischen Sachverhalte wie anhängige Straf- oder Insolvenzverfahren vorliegen. Gründerinnen und Gründer, die keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, müssen über den nötigen Aufenthaltstitel verfügen, um in Deutschland ein Gewerbe aufzunehmen. Die Gründung bzw. Übernahme bzw. tätige Beteiligung muss auf einen Vollerwerb ausgerichtet sein. Bei Beteiligungen bzw. Übernahmen von Unternehmen darf es sich nicht um ein Unternehmen in Sanierung oder in Schwierigkeiten gemäß den aktuell gültigen Vorschriften der EU-Kommission handeln. Im Hinblick auf förderrechtliche Abgrenzung muss sichergestellt sein, dass Antragstellende sich nicht in einer anderen öffentlich geförderten Maßnahme befinden, die gänzlich oder teilweise auf die beratende Begleitung bzw. ein gründungsbezogenes Coaching ausgerichtet ist, sowie nicht vorrangig mit ihrem Vorhaben durch solche anderen Maßnahmen und Programme zu fördern wären. 5. Diversität Die WFBB wendet grundsätzlich das Gender-Mainstreaming-Prinzip an. Bezogen auf das Projekt IbM bedeutet dies, dass bei der Planung, Durchführung und Umsetzung des Projektes die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv berücksichtigt und in der Berichterstattung dargestellt werden. Ebenso gilt für die Projektvorbereitung und Durchführung der Grundsatz der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung.
4 Seite 4 von 8 6. Förderkonditionen Pro Vorhaben werden die Gründerinnen und Gründer je nach individuellem Bedarf in einem zeitlichen Umfang von durchschnittlich 7 Tag-werken zu jeweils 8 Stunden durch externe Gründungsberater und Business-Coaches betreut. Dabei können die einzelnen Tagwerke auf mehrere Tage aufgeteilt werden. Der gesamte Prozess wird durch das IbM-Projektmanagement gesteuert und qualitativ begleitet. Die Tagwerke 1 bis 4 werden netto zu 100 Prozent Ab dem 5. Tagwerk ist durch die Gründerinnen und Gründer ein Eigenanteil in Höhe von 200,00 EUR (netto) pro Tagwerk zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu leisten. Der maximal förderfähige Honorarsatz pro Tagwerk beträgt 800,00 EUR (netto) Die Förderung der Beratung und des Coachings von Gründungen aus den Brandenburger Hochschulen erfolgen unabhängig von der festgelegten Tagwerksanzahl ohne Eigenanteil. Auf die Gesamtsumme des Honorars ist die Umsatzsteuer durch die Gründerinnen und Gründer zu zahlen. Die zu übernehmende Umsatzsteuer kann, auch wenn die formale Gründung noch nicht erfolgt ist, über eine monatliche Umsatzsteuervor-anmeldung gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend gemacht werden. Dazu muss i.d.r. gegenüber dem Finanzamt die Ernsthaftigkeit der geplanten Gründung nachgewiesen werden, z.b. durch Vorlage des Businessplanes, des Gründungsexposés und / oder des Teilnehmer-vertrages für das Projekt Innovationen brauchen Mut (siehe auch Anlage: Auszug aus der Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes - Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) IV D 3 - S 7015/10/ / , Abschnitt 2.6.), unabhängig davon, ob während der Gründungsvorbereitung noch ein Beschäftigung oder Ausbindungsverhältnis besteht. Eigenanteile können in der jährlichen Steuererklärung als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Beispielrechnung: Bei dem maximalen Honorarsatz in Höhe von 800 / Tagwerk beträgt der Eigenanteil der Gründerinnen und Gründer bei durchschnittlich 7 Tagwerken 600 zuzüglich der Umsatzsteuer in Höhe von Gesamt also Studierende der Brandenburger Hoch-schulen zahlen lediglich Umsatzsteuer. Bei 7 Tagwerken entstehen so Kosten in Höhe von Das Leistungsangebot Die Beratung und das Coaching werden flankiert von einer ganzheitlichen Unterstützung der Gründerinnen und Gründer durch die bedarfsgerechte Einbeziehung des gesamten Serviceangebotes der WFBB und ihrer Partner. Die Inhalte und Zielstellungen von Beratung und Coachings orientieren sich neben den klassischen gründungsrelevanten Ansätzen an spezifischen Fragestellungen je nach Gründungsart (Neugründung, Übernahme, tätige Beteiligung). Bei Gründungen durch akademische Migrantinnen und Migranten werden die sich in diesen Fällen ergebenden gesonderten Anforderungen durch entsprechende Expertisen im IbM-Projektmanagement und im Pool der Gründungsberater und Business-Coaches sowie durch die Einbeziehung des WFBB-Teams Außenwirtschaft, Europa-Service berücksichtigt und entsprechendes Know-how bereitgestellt.
5 Seite 5 von 8 Das Leistungsspektrum des Projektes IbM für Gründerinnen und Gründer umfasst folgende Kernbereiche: A) Für alle Vorhaben: Bedarfsanalyse: Identifizierung individueller Defizite der Gründerinnen und Gründer, die durch Coaching und Beratung sowie durch weitere Maßnahmen ausgeglichen werden können, durch das IbM- Projektmanagement gemeinsam mit den Gründerinnen und Gründern (Pre-Coaching) Beratung: Prozessbegleitende und an den Ressourcen der Gründerinnen und Gründer ausge-richtete reflexive Vermittlung von gründungsspezifischem Know-how durch externe Berater-innen und Berater Coaching: Stärkung der Handlungs- und Entscheidungskompetenz sowie Entwicklung der unternehmerischen Fähigkeiten der Gründerinnen und Gründer durch externe Coaches Fachliche Bewertung der Gründungsideen, einschließlich der Erarbeitung fachlicher Stellungnahmen zu Gründung innovativ -Anträgen für die ILB sowie für den Gründerzuschuss der Agentur für Arbeit Beratung zu und Unterstützung bei der Finanzierung durch Nutzung von Förder-programmen, Zugang zu Finanzierungsinstrumenten Weiterführende Beratungs- und Unterstützungsleistungen zum Wissens- und Technologietransfer, bei der Standortsuche, bei der Internationalisierung, zur Vermittlung von Kooperationen und Kontakten in branchenspezifische Netzwerke, Bereitstellung von Branchen- und Clusterinformationen, Fachkräfteservice, Information zu Qualifizierungsmöglichkeiten, Monitoring und Marktzugängen Gründertreffen: Informationen zu speziellen Themen, Erfahrungsaustausche, Vernetzung B) Für Gründungen durch bzw. mit Migrantinnen und Migranten: Beratung zu interkulturellen Fragestellungen sowie Erarbeitung fachkundiger Stellungnahmen für die Beantragung von Aufenthaltstiteln C) Zielgruppenspezifische Gruppencoachings für Gründungsinteressierte aus der Wissenschaft: Sensibilisierung und gründungsbezogene Informationen sowie Behandlung gründungsrelevanter Themen
6 Leitfaden Seite 6 von 8 8. Projektbezogene Handlungsfelder Die geplanten Neugründungen, zu übernehmenden Unternehmen, bzw. die Unternehmen, bei denen eine tätige Beteiligung geplant ist, müssen einem der nachfolgend aufgeführten zukunftsträchtigen Cluster, Branchen oder Querschnittsthemen zuzuordnen sein, für die in der WFBB eine entsprechende Zuständigkeit und Fachkompetenz vorhanden ist: Energietechnik mit den Branchenfeldern Bioenergie und Windenergie, Energieeffizienz-technologien, Energienetze und -speicher / E-Mobilität, Solarenergie, Turbomaschinen und Kraftwerkstechnik Ernährungswirtschaft mit Vorhaben, die der Wertschöpfungskette von der Landwirtschaft, der Ernährungs- und Getränkeindustrie, der Logistik und dem Handel zuzuordnen sind Gesundheitswirtschaft mit den Branchenfeldern Biotechnologie / Pharma, E-Health / Tele-medizin, Kliniken, Medizintechnik, Rehabilitation IKT / Medien und Kreativwirtschaft mit den Branchenfeldern Digitale Medien / Games, Film / TV / Kreativwirtschaft, Geoinformationswirtschaft, Informations- und Kommunikationstechnik, Innovative Dienstleistungen, Sicherheit mit IT / IT-Sicherheit Kunststoffe und Chemie Metall mit den Branchenfeldern Metall / Maschinenbau, Metall / Mechatronik Optik mit den Branchenfeldern Lasertechnik, Halbleiterstrahlungsquellen (Laserdioden, LED), optische Telekommunikationstechnik, Packaging-Technologien, UV- und Röntgentechnologien, optische Messtechnik, Bildverarbeitung und Displaytechnologien, Biomedizinische Optik, Licht- und Beleuchtungstechnik Verkehr, Mobilität, Logistik mit den Branchenfeldern Automotive, Logistik, Luftfahrttechnik, Schienenverkehrstechnik, Verkehrstelematik Holz und Papier sowie Querschnittsthemen Clean Technologies, Werkstoffe / Materialien, Produktions- und Automatisierungstechnik, Sicherheit 9. Die Umsetzungsphasen der prozessbegleitenden Beratung und des Coachings I II III IV V VI Prüfung der Fördervoraussetzungen Pre-Coaching nach Branchenschwerpunkt Berater- und Coachauswahl Coachingfahrplan und Verträge Coaching und Beratung Evaluation und weitere Unterstützung
7 Seite 7 von Das Projektmanagement Claudia Barez Projektassistenz T.: E.: claudia.barez@wfbb.de Ulrich Ruh Projektleitung T.: E.: ulrich.ruh@wfbb.de Ulrike Wohlert Projektmanagement: Gründungen außerhalb der Wissenschaft) T.: E.: ulrike.wohlert@wfbb.de Kuang Dai Projektmanagement: Akademische Gründungen durch Migranten) T.: E.: kuang.dai@wfbb.de Jörg Strompen (Projektmanagement: Gründung aus der Wissenschaft / EXIST) T.: E.: joerg.strompen@wfbb.de Caroline Lange (Förderung unternehmerischen Know-hows (BAFA), Marketing, Qualitätssicherung) T.: E.: caroline.lange@wfbb.de
8 Anlage: Auszug aus der Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes Umsatzsteuer- Anwendungserlass (UStAE) IV D 3- S 7015/10/ / Seite Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft (1) 1Die Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden, wenn die spätere Ausführung entgeltlicher Leistungen beabsichtigt ist (Verwendungsabsicht) und die Ernsthaftigkeit dieser Absicht durch objektive Merkmale nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. 2In diesem Fall entfällt die Unternehmereigenschaft - außer in den Fällen von Betrug und Missbrauch - nicht rückwirkend, wenn es später nicht oder nicht nachhaltig zur Ausführung entgeltlicher Leistungen kommt. 3Vorsteuerbeträge, die den beabsichtigten Umsätzen, bei denen der Vorsteuerabzug auch auf Grund von Option nicht ausgeschlossen wäre, zuzurechnen sind, können dann auch auf Grund von Gesetzesänderungen nicht zurückgefordert werden (vgl. EuGH-Urteile vom , C-110/94, BStBl II S. 655, und vom , C-400/98, BStBl 2003 II S. 452, und BFH-Urteile vom , V R 77/96, BStBl 2003 II S. 426, und vom , V R 24/98, BStBl 2003 II S. 430). (2) 1Als Nachweis für die Ernsthaftigkeit sind Vorbereitungshandlungen anzusehen, wenn bezogene Gegenstände oder in Anspruch genommene sonstige Leistungen (Eingangsleistungen) ihrer Art nach nur zur unternehmerischen Verwendung oder Nutzung bestimmt sind oder in einem objektiven und zweifelsfrei erkennbaren Zusammenhang mit der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit stehen (unternehmensbezogene Vorbereitungshandlungen). 2Solche Vorbereitungs-handlungen können insbesondere sein: der Erwerb umfangreichen Inventars, z.b. Maschinen oder Fuhrpark; der Wareneinkauf vor Betriebseröffnung; die Anmietung oder die Errichtung von Büro- oder Lagerräumen; der Erwerb eines Grundstücks; die Anforderung einer Rentabilitätsstudie; die Beauftragung eines Architekten; die Durchführung einer größeren Anzeigenaktion; die Abgabe eines Angebots für eine Lieferung oder eine sonstige Leistung gegen Entgelt. 3Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall. 4Die in Abschnitt Abs. 1 bis 3 und 5 dargelegten Grundsätze gelten dabei sinngemäß. (3) 1Insbesondere bei Vorbereitungshandlungen, die ihrer Art nach sowohl zur unternehmerischen als auch zur nichtunternehmerischen Verwendung bestimmt sein können (z.b. Erwerb eines Computers oder Kraftfahrzeugs), ist vor der ersten Steuerfestsetzung zu prüfen, ob die Verwendungsabsicht durch objektive Anhaltspunkte nachgewiesen ist. 2Soweit Vorbereitungshandlungen ihrer Art nach typischerweise zur nichtunternehmerischen Verwendung oder Nutzung bestimmt sind (z.b. der Erwerb eines Wohnmobils, Segelschiffs oder sonstigen Freizeitgegenstands), ist bei dieser Prüfung ein besonders hoher Maßstab anzulegen. 3Lassen sich diese objektiven Anhaltspunkte nicht an Amtsstelle ermitteln, ist zunächst grundsätzlich nicht von der Unternehmereigenschaft auszugehen. 4Eine zunächst angenommene Unternehmereigenschaft ist nur dann nach 164 Abs. 2, 165 Abs. 2 oder 173 Abs. 1 AO durch Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung rückgängig zu machen, wenn später festgestellt wird, dass objektive Anhaltspunkte für die Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs nicht vorlagen, die Verwendungsabsicht nicht in gutem Glauben erklärt wurde oder ein Fall von Betrug oder Missbrauch vorliegt. 5Zur Vermeidung der Inanspruchnahme erheblicher ungerechtfertigter Steuervorteile oder zur Beschleunigung des Verfahrens kann die Einnahme des Augenscheins ( 98 AO) oder die Durchführung einer Umsatzsteuer-Nachschau ( 27b UStG) angebracht sein. (4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit im Rahmen eines bereits bestehenden Unternehmens, wenn die Vorbereitungshandlungen nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit stehen. 2Besteht dagegen ein sachlicher Zusammenhang, sind erfolglose Vorbereitungshandlungen der unternehmerischen Sphäre zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom , V R 103/88, BStBl 1994 II S. 278). (5) 1Die Unternehmereigenschaft kann nicht im Erbgang übergehen (vgl. BFH-Urteil vom , V R 14/67, BStBl 1971 II S. 121). 2Der Erbe wird nur dann zum Unternehmer, wenn in seiner Person die Voraussetzungen verwirklicht werden, an die das Umsatzsteuerrecht die Unternehmereigenschaft knüpft. 3Zur Unternehmereigenschaft des Erben einer Kunstsammlung vgl. BFH-Urteil vom , V R 8/89, BStBl 1993 II S (6) 1Die Unternehmereigenschaft endet mit dem letzten Tätigwerden. 2Der Zeitpunkt der Einstellung oder Abmeldung eines Gewerbebetriebs ist unbeachtlich. 3Unternehmen und Unternehmereigenschaft erlöschen erst, wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem (aufgegebenen) Betrieb in Zusammenhang stehen (BFH-Urteil vom , XI R 50/90, BStBl II S. 696). 4Die spätere Veräußerung von Gegenständen des Betriebsvermögens oder die nachträgliche Vereinnahmung von Entgelten gehören noch zur Unternehmertätigkeit. 5Eine Einstellung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn den Umständen zu entnehmen ist, dass der Unternehmer die Absicht hat, das Unternehmen weiterzuführen oder in absehbarer Zeit wiederaufleben zu lassen; es ist nicht erforderlich, dass laufend Umsätze bewirkt werden (vgl. BFH-Urteile vom , V 77/61 U, BStBl 1964 III S. 90, und vom , V R 18/89, BStBl II S. 561). 6Eine Gesellschaft besteht als Unternehmer so lange fort, bis alle Rechtsbeziehungen, zu denen auch das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Finanzamt gehört, beseitigt sind (vgl. BFH-Urteile vom , V R 117/67, BStBl II S. 540, und vom , V R 22/99, BStBl II S. 241). 7Die Unternehmereigenschaft einer GmbH ist weder von ihrem Vermögensstand noch von ihrer Eintragung im Handelsregister abhängig. 8Eine aufgelöste GmbH kann auch noch nach ihrer Löschung im Handelsregister Umsätze im Rahmen ihres Unternehmens ausführen (vgl. BFH-Urteil vom , V R 108/91, BStBl 1994 II S. 483). 9Zum Sonderfall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft (Anwachsen) vgl. BFH-Urteil vom , V R 175/74, BStBl 1981 II S. 293.
UStG 1993 1 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5 UStG 1993 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1
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