Schlagworte: Immobilienmakler, Heizung, Energieausweis, Immobilienanzeige, Informationspflicht, wesentliche Informationen

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1 LG Traunstein, Endurteil v HK O 2534/16 Titel: Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen einen Immobilienmakler wegen Vorenthaltens von energiebezogenen Informationen im Rahmen einer Immobilienanzeige Normenketten: EnEV 16a UWG 5a Abs. 2 Leitsätze: 1 Ein Immobilienmakler ist nicht Adressat der Informationspflichten des 16 a EnEV. (Rn. 24). (redaktioneller Leitsatz) 2 Bei den Pflichtangaben zur Art des Energieausweises und zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes handelt es sich um wesentliche Informationen im Sinne von 5a Abs. 2 UWG, die ein Immobilienmakler bei von ihm veranlassten Immobilienanzeigen machen muss. (Rn ) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Immobilienmakler, Heizung, Energieausweis, Immobilienanzeige, Informationspflicht, wesentliche Informationen Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu ,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Anzeigen für Immobilien, für die zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt, vor deren Verkauf zu veröffentlichen, ohne sicherzustellen, dass die Immobilienanzeigen die gemäß 16a EnEV erforderlichen Pflichtangaben zur Art des Energieausweises und zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes enthalten, wenn dies geschieht wie in der..." vom 18. März 2016 und wiedergegeben wie folgt: 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf ,00 festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger macht gegen den Beklagten einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. 2 Der Kläger ist seit dem in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach 4 UKIaG eingetragen. Das Bundesamt für Justiz überprüft regelmäßig, ob die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen. Mit Bescheid

2 vom hat es dem Kläger bestätigt, dass er die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen weiterhin erfüllt. 3 Der Beklagte vermittelt unter der Firma... Wohnungen, Häuser und Gewerbe-Immobilien. Er ist Immobilienmakler nach 34c GewO und betreibt das Gewerbe als Kaufmann im Sinne des Handelsrechts. 4 Am warb der Beklagte in der... für den Verkauf eines Landsitzes m² Wohnfläche, 4 Garagen, m² Grundstück, Baujahr Idylle, Alleinlage, 119 kwh (m²a) für ,00. 5 Bei der Immobilie handelt es sich um ein Drei-First-Gehöft ohne einheitliche Heizungsanlage. Die Heizung erfolgt zum Teil über eine Ölheizung, teils über einen Kombiheizung und teils über Holzscheitofen. Teile des Gehöfts stammen aus dem Jahr Mit Sehreiben vom hat der Kläger den Beklagten wegen dieser Werbung abgemahnt, da keine Angaben zur Art des Energieausweises und zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes gemacht wurden und hat 229,34 in Rechnung gestellt. Der Beklagte verweigerte die Annahme des ihm vorab per FAX zugegangenen Schreibens. Sodann antwortete für ihn am der Immobilienverband Deutschland und wies die Forderung des Klägers zurück. 7 Der Kläger ist der Ansicht, dass der Unterlassungsanspruch nach 8 Abs. 1, 3, 3a, 5a Abs. 2 UWG ivm 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EnEV gegeben sei. Trotzdem der Immobilienmakler in 16a EnEV nicht genannt ist, gehöre er nach richtlinienkonformer Auslegung zu dem Adressatenkreis des 16a EnEV. Unabhängig davon ergebe sich der Anspruch auch aus 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG ivm Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU. 8 Der Kläger handele auch nicht rechtsmissbräuchlich. 9 Die Kostenpauschale sei der Höhe nach gerechtfertigt. Anzusetzen sei eine Dreiviertelstunde Recherchezeit. 60 Minuten für die Erstellung eines individuellen Aufforderungsschreibens zur Abgabe einer Unterlassungserklärung inklusive Darstellung des konkreten Verstoßes und den Entwurf einer Unterlassungserklärung seien plausibel. Das gleiche gelte für 45 Minuten Rechnungsstellung, Buchung und Zahlungsüberwachung. 10 Wegen der Einzelheiten wird auf die Klage vom sowie die Schriftsätze vom , samt Anlagen verwiesen. 11 Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu ,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Anzeigen für Immobilien, für die zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt, vor deren Verkauf zu veröffentlichen, ohne sicherzustellen, dass die Immobilienanzeigen die gemäß 16a EnEV erforderlichen Pflichtangaben zur Art des Energieausweises und zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes enthalten, wenn dies geschieht wie in der Süddeutschen Zeitung vom 18. März 2016 und wiedergegeben wie folgt:

3 2. An den Kläger 229,34 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 12 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 13 Der Klageantrag sei unbestimmt. Er beziehe sich mit den Pflichtangabe zum Energiekennwert auf einen offensichtlich fantasierten Gesetzeswortlaut. 14 Der Kläger könne auch keinen Anspruch nach 1,2 UKIaG geltend machen, da es sich bei 16a EnEV um keine verbraucherschützende Norm handele. Selbst wenn eine objektive Rechtsverletzung der Beklagten vorläge, würde es an einem für den klagenden Verband durchsetzbaren Anspruch fehlen. Eine Aktivlegitimation für Belange des Umweltschutzes vermittele.das UKlaG gerade nicht. 15 Der Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei 16a EnEV um eine reine Bußgeldvorschrift handele, nicht um eine Marktverhaltensregel. Zudem widerspreche 16a EnEV dem gemeinschaftlichen Primärrecht. Es liege auch ein Verstoß gegen sekundäres Gemeinschaftsrecht vor. Mit Ablauf der Umsetzungsfrist der UGP-Richtlinie sei Vollharmonisierung eingetreten. Gemäß Art. 3 der Richtlinie sei es den Mitgliedsstaaten untersagt, im B2C-Bereich schärfere als die sich aus den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts direkt ergebenden Regelungen aufrechtzuerhalten. 16 Der Beklagte gehöre auch nicht zum Adressaten kreis des 16a EnEV. Der Beklagte sei auch nicht für fremdes Fehlverhalten verantwortlich (im Hinblick auf die Rechtsprechung jugendgefährdende Medien bei E-Bay oder Kinderhochstühle im Internet, Haftung für Hyperlinks ). Der Makler könne auch nicht über den Umweg des 5a UWG in die Haftung einbezogen werden. Es sei Wille des Gesetzgebers, den Makler nicht zu verpflichten. In Kürze werde der Bundesgerichtshof über die obergerichtliche Rechtsprechung dazu, ob der Normadressat des -16a EnEV sei bzw. 5a UWG angewendet werden kann, entscheiden. Bis dahin solle das Verfahren hier ausgesetzt werden. 17 Der Beklagte ist auch der Meinung, dass der Kläger rechtsmißbräulich vorgehe. Der Kläger lasse sich mit großen Summen von einem einzelnen, ausländischen Automobilkonzern bezahlen, was ihn zu einem sog, faktischen Mischverband mache. Auch die aktuelle Novellierung des Unterlassungsklagegesetzes gebe Anlass hier Rechtsmissbrauch durch den Kläger zu prüfen. Damit keine neue Abmahnindustrie entstehe soll von politischer Seite durchgesetzt werden, dass nur seriöse Verbände ein Klage- und Abmahnrecht erhalten. Der Beklagte beantragt insofern hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesjustizamt nach 4 Abs. 4 UKIaG vorzulegen. 18 Die geforderte Kostenpauschale sei bezüglich der Kalkulation nicht plausibel. 19 Gegen die Streitwertfestsetzung legt der Beklagte Streitwertbeschwerde ein. 20

4 Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom sowie auf die Schriftsätze des Beklagten vom , samt Anlagen verwiesen. 21 Die Parteien haben sich jeweils mit Schriftsätzen vom mit Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach 128 Abs. 2 ZPO einverstanden erklärt. Mit Beschluss vom hat das Gericht angeordnet, dass ohne mündliche Verhandlung nach 128 Abs. 2 ZPO entschieden wird. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, wurde der bestimmt. Entscheidungsgründe 22 Die Klage ist zulässig und begründet. I Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der gerügten Werbung nach 5a Abs. 2 UWG Gemäß 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. 24 Es wird hier davon ausgegangen, dass der Beklagte als Makler nicht Adressat des 16 a EnEV ist (OLG München Urteil vom , Az. 6 U 4725/15, zitiert nach iuris, Rn. 53 bis 66). 25 Einer Haftung des Beklagten wegen Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher Informationen nach Maßgabe des 5a Abs. 2 UWG steht dieser Umstand aber nicht entgegen. Zwar kommt nach der Rechtsprechung des BGH eine täterschaftliche Handlung desjenigen, der nicht selbst Adressat der dem Unlauterkeitsvorwurf des 4 Nr. 11 UWG bzw. 3a UWG zugrunde liegenden Norm ist, nicht in Betracht. Diese Rechtsprechung findet jedoch auf den hierzu entscheidenden Fall der Beurteilung des vom Kläger als wettbewerbswidrig angesehenen Verhaltens des Beklagten nach Maßgabe des 5a Abs. 2 UWG keine entsprechende Anwendung. Die spezielle Regelung des 16a EnEV führt nicht zu einer Sperrwirkung der Anwendbarkeit des in 5a Abs. 2 UWG weiter gefassten Unlauterkeitstatbestands, auch nicht über 5a Abs. 4 UWG (OLG München a.a.o., Rn, 71). 26 Bei den Pflichtangaben zur Art des Energieausweises und zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes handelt es sich um wesentliche Informationen, die der Beklagte dem von der streitgegenständlichen Annonce angesprochenen Verbraucher vorenthält. Ein potentieller Interessent des in der streitgegenständlichen Anzeige zum Ausdruck kommenden Immobilienangebots des Beklagten benötigt die Information, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen ( 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UWG). Geschäftliche Entscheidung ist jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer.ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden ( 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG). Die in Rede stehenden Informationen benötigt der Verbraucher, um beurteilen zu können, ob das angebotene Objekt seinen Erwartungen in energetischer Hinsicht entspricht. Das Vorenthalten der betreffenden Informationen ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte ( 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UWG). Die unzureichenden energiebezogenen Informationen

5 können den Verbraucher dazu veranlassen, aufgrund der Immobilienanzeige Kontakt zu dem Beklagten im Hinblick auf den Erwerb des angebotenen Hausgrundstücks aufzunehmen. Diese Entscheidung hätte der Verbraucher gegebenenfalls nicht getroffen, wenn er sich anhand der in 16a Abs. 1 EnEV vorgesehenen, antragsgegenständlichen Angaben näher über die energiebezogenen Eigenschaften der Immobilie hätte informieren können (OLG München a.a.o, Rn. 73). 27 Es liegt auch eine spürbare Beeinträchtigung im Sinne von 3 Abs. 2 UWG a. F. vor. Mit der Bejahung der Wesentlichkeit der vorenthaltenen Informationen sind jedenfalls nach der bis zum geltenden Rechtslage unwiderleglich auch die Erfordernisse des 3 Abs. 2 UWG a. F. erfüllt, weil sich die Wesentlichkeit nach 5a Abs. 2 UWG gerade dadurch definiert, dass der Verbraucher im Sinne des 3 Abs. 2 beeinflusst wird (OLG München a.a.o., Rn. 74). 28 Der Beklagte hat keine Gründe aufgezeigt, warum die Kammer von der Rechtsprechung des OLG München zu 5a UWG im Zusammenhang mit der EnEV abweichen sollte. 29 Soweit das zitierte Urteil des OLG München Gegenstand eines Revisionsverfahrens ist, rechtfertigt das eine Aussetzung des Verfahrens nicht. Dieses Verfahren ist nicht vorgreiflich für den Rechtsstreit hier isd 148 ZPO. Es genügt nicht.'dass die Entscheidung des BGH Auswirkungen auf diesen Rechtsstreit haben kann (Zöller ZPO 31. Aufl. 148 Rn. 5 und 5a). 30 Der Unterlassungsantrag ist auch nicht unbestimmt. 31 Der Unterlassungsantrag bezieht sich auf die Angaben zur Art des Energieausweises und zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes. Es wird die konkrete Anzeige vom in der, in den Antrag hineinkopiert (zu Kopieranträgen: BGH Urteil vom , Az. IZR 81/09, zitiert nach iuris Rn. 14). 32 Der Kläger macht auch keine Ansprüche nach dem UKIaG geltend. Er stützt seinen Unterlassungsanspruch auf Wettbewerbsrecht nach dem UWG. Die Unterlassungsansprüche nach dem UKIaG und dem UWG stehen nebeneinander (MüKoZPO/Micklitz UKIaG 2 Rn. 2, 13). Der Kläger kann entscheiden, ob er den Unterlassungsanspruch nach dem UKIaG oder dem UWG geltend macht (MüKoZPO/Micklitz UKIaG 2 Rn. 14). 33 Rechtsmissbrauch der Rechtsverfolgung des Klägers ist nicht ersichtlich. 34 Der Kläger ist in die Leiste qualifizierter Einrichtungen gemäß 4 UKIaG eingetragen. Es ist gerichtsbekannt, dass die Eintragung regelmäßig durch das Bundesamt für Justiz überprüft wird. Soweit der Beklagte dem Kläger vorwirft, von... gesponsert zu werden, hat der Kläger unwidersprochen im Schriftsatz vom vorgetragen, dass diese Vorwürfe bereits Gegenstand der jüngsten Überprüfung des Klägers durch das Bundesamt für Justiz waren. Eine Aussetzung des Verfahrens nach 4 Abs. 4 UKIaG kann darauf nicht gestützt werden. Zu berücksichtigen ist, dass nur begründete Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung eine Aussetzung rechtfertigen können und an die begründeten Zweifel strenge Anforderungen zu stellen sind (Köhler/Bornkamm/Köhler UKIaG 4 Rn. 14). Das gilt auch für die Ausführungen des Beklagten, soweit der Kläger in die Ecke der Abmahnindustrie gestellt wird. 2b UKIaG ist inzwischen geltendes Recht geworden. Er entspricht im Inhalt weitgehend der Rechtsprechung zu 8 Abs. 4 UWG. Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Abmahnungen nur

6 ausspricht, um gegen die Abgemahnten einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen, sind nicht vorgetragen Der Kläger kann auch gemäß 12 Abs. 1 Satz 2 UWG die Aufwendungen der Abmahnung in Höhe von 229,34 geltend machen. 36 Die Abmahnung war berechtigt. 37 Die Höhe der geltend gemachten Kostenpauschale erscheint angemessen (siehe hierzu: Köhler/Bornkamm/Bornkamm UWG 12 Rn ). Der Beklagte hat gegen die Aufschlüsselung der, Kostenpauschale durch den Kläger im Schriftsatz vom keine substantiierten Einwendungen mehr vorgebracht. 38 Bezüglich der Abmahnkosten macht der Kläger Prozesszinsen nach 291 ZPO geltend. Die Klage wurde am zugestellt. 39 Nach 288 Abs. 1 BGB sind Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins berechtigt. II Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 91 Abs. 1 ZPO Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in 709 ZPO Bei der Festsetzung des Streitwerts wurden 51 Abs. 2 GKG und 3 ZPO zugrunde gelegt.

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