Schlagworte: Immobilienmakler, Heizung, Energieausweis, Immobilienanzeige, Informationspflicht, wesentliche Informationen
|
|
- Ida Koenig
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 LG Traunstein, Endurteil v HK O 2534/16 Titel: Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen einen Immobilienmakler wegen Vorenthaltens von energiebezogenen Informationen im Rahmen einer Immobilienanzeige Normenketten: EnEV 16a UWG 5a Abs. 2 Leitsätze: 1 Ein Immobilienmakler ist nicht Adressat der Informationspflichten des 16 a EnEV. (Rn. 24). (redaktioneller Leitsatz) 2 Bei den Pflichtangaben zur Art des Energieausweises und zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes handelt es sich um wesentliche Informationen im Sinne von 5a Abs. 2 UWG, die ein Immobilienmakler bei von ihm veranlassten Immobilienanzeigen machen muss. (Rn ) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Immobilienmakler, Heizung, Energieausweis, Immobilienanzeige, Informationspflicht, wesentliche Informationen Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu ,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Anzeigen für Immobilien, für die zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt, vor deren Verkauf zu veröffentlichen, ohne sicherzustellen, dass die Immobilienanzeigen die gemäß 16a EnEV erforderlichen Pflichtangaben zur Art des Energieausweises und zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes enthalten, wenn dies geschieht wie in der..." vom 18. März 2016 und wiedergegeben wie folgt: 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf ,00 festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger macht gegen den Beklagten einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. 2 Der Kläger ist seit dem in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach 4 UKIaG eingetragen. Das Bundesamt für Justiz überprüft regelmäßig, ob die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen. Mit Bescheid
2 vom hat es dem Kläger bestätigt, dass er die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen weiterhin erfüllt. 3 Der Beklagte vermittelt unter der Firma... Wohnungen, Häuser und Gewerbe-Immobilien. Er ist Immobilienmakler nach 34c GewO und betreibt das Gewerbe als Kaufmann im Sinne des Handelsrechts. 4 Am warb der Beklagte in der... für den Verkauf eines Landsitzes m² Wohnfläche, 4 Garagen, m² Grundstück, Baujahr Idylle, Alleinlage, 119 kwh (m²a) für ,00. 5 Bei der Immobilie handelt es sich um ein Drei-First-Gehöft ohne einheitliche Heizungsanlage. Die Heizung erfolgt zum Teil über eine Ölheizung, teils über einen Kombiheizung und teils über Holzscheitofen. Teile des Gehöfts stammen aus dem Jahr Mit Sehreiben vom hat der Kläger den Beklagten wegen dieser Werbung abgemahnt, da keine Angaben zur Art des Energieausweises und zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes gemacht wurden und hat 229,34 in Rechnung gestellt. Der Beklagte verweigerte die Annahme des ihm vorab per FAX zugegangenen Schreibens. Sodann antwortete für ihn am der Immobilienverband Deutschland und wies die Forderung des Klägers zurück. 7 Der Kläger ist der Ansicht, dass der Unterlassungsanspruch nach 8 Abs. 1, 3, 3a, 5a Abs. 2 UWG ivm 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EnEV gegeben sei. Trotzdem der Immobilienmakler in 16a EnEV nicht genannt ist, gehöre er nach richtlinienkonformer Auslegung zu dem Adressatenkreis des 16a EnEV. Unabhängig davon ergebe sich der Anspruch auch aus 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG ivm Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU. 8 Der Kläger handele auch nicht rechtsmissbräuchlich. 9 Die Kostenpauschale sei der Höhe nach gerechtfertigt. Anzusetzen sei eine Dreiviertelstunde Recherchezeit. 60 Minuten für die Erstellung eines individuellen Aufforderungsschreibens zur Abgabe einer Unterlassungserklärung inklusive Darstellung des konkreten Verstoßes und den Entwurf einer Unterlassungserklärung seien plausibel. Das gleiche gelte für 45 Minuten Rechnungsstellung, Buchung und Zahlungsüberwachung. 10 Wegen der Einzelheiten wird auf die Klage vom sowie die Schriftsätze vom , samt Anlagen verwiesen. 11 Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu ,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Anzeigen für Immobilien, für die zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt, vor deren Verkauf zu veröffentlichen, ohne sicherzustellen, dass die Immobilienanzeigen die gemäß 16a EnEV erforderlichen Pflichtangaben zur Art des Energieausweises und zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes enthalten, wenn dies geschieht wie in der Süddeutschen Zeitung vom 18. März 2016 und wiedergegeben wie folgt:
3 2. An den Kläger 229,34 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 12 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 13 Der Klageantrag sei unbestimmt. Er beziehe sich mit den Pflichtangabe zum Energiekennwert auf einen offensichtlich fantasierten Gesetzeswortlaut. 14 Der Kläger könne auch keinen Anspruch nach 1,2 UKIaG geltend machen, da es sich bei 16a EnEV um keine verbraucherschützende Norm handele. Selbst wenn eine objektive Rechtsverletzung der Beklagten vorläge, würde es an einem für den klagenden Verband durchsetzbaren Anspruch fehlen. Eine Aktivlegitimation für Belange des Umweltschutzes vermittele.das UKlaG gerade nicht. 15 Der Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei 16a EnEV um eine reine Bußgeldvorschrift handele, nicht um eine Marktverhaltensregel. Zudem widerspreche 16a EnEV dem gemeinschaftlichen Primärrecht. Es liege auch ein Verstoß gegen sekundäres Gemeinschaftsrecht vor. Mit Ablauf der Umsetzungsfrist der UGP-Richtlinie sei Vollharmonisierung eingetreten. Gemäß Art. 3 der Richtlinie sei es den Mitgliedsstaaten untersagt, im B2C-Bereich schärfere als die sich aus den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts direkt ergebenden Regelungen aufrechtzuerhalten. 16 Der Beklagte gehöre auch nicht zum Adressaten kreis des 16a EnEV. Der Beklagte sei auch nicht für fremdes Fehlverhalten verantwortlich (im Hinblick auf die Rechtsprechung jugendgefährdende Medien bei E-Bay oder Kinderhochstühle im Internet, Haftung für Hyperlinks ). Der Makler könne auch nicht über den Umweg des 5a UWG in die Haftung einbezogen werden. Es sei Wille des Gesetzgebers, den Makler nicht zu verpflichten. In Kürze werde der Bundesgerichtshof über die obergerichtliche Rechtsprechung dazu, ob der Normadressat des -16a EnEV sei bzw. 5a UWG angewendet werden kann, entscheiden. Bis dahin solle das Verfahren hier ausgesetzt werden. 17 Der Beklagte ist auch der Meinung, dass der Kläger rechtsmißbräulich vorgehe. Der Kläger lasse sich mit großen Summen von einem einzelnen, ausländischen Automobilkonzern bezahlen, was ihn zu einem sog, faktischen Mischverband mache. Auch die aktuelle Novellierung des Unterlassungsklagegesetzes gebe Anlass hier Rechtsmissbrauch durch den Kläger zu prüfen. Damit keine neue Abmahnindustrie entstehe soll von politischer Seite durchgesetzt werden, dass nur seriöse Verbände ein Klage- und Abmahnrecht erhalten. Der Beklagte beantragt insofern hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesjustizamt nach 4 Abs. 4 UKIaG vorzulegen. 18 Die geforderte Kostenpauschale sei bezüglich der Kalkulation nicht plausibel. 19 Gegen die Streitwertfestsetzung legt der Beklagte Streitwertbeschwerde ein. 20
4 Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom sowie auf die Schriftsätze des Beklagten vom , samt Anlagen verwiesen. 21 Die Parteien haben sich jeweils mit Schriftsätzen vom mit Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach 128 Abs. 2 ZPO einverstanden erklärt. Mit Beschluss vom hat das Gericht angeordnet, dass ohne mündliche Verhandlung nach 128 Abs. 2 ZPO entschieden wird. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, wurde der bestimmt. Entscheidungsgründe 22 Die Klage ist zulässig und begründet. I Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der gerügten Werbung nach 5a Abs. 2 UWG Gemäß 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. 24 Es wird hier davon ausgegangen, dass der Beklagte als Makler nicht Adressat des 16 a EnEV ist (OLG München Urteil vom , Az. 6 U 4725/15, zitiert nach iuris, Rn. 53 bis 66). 25 Einer Haftung des Beklagten wegen Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher Informationen nach Maßgabe des 5a Abs. 2 UWG steht dieser Umstand aber nicht entgegen. Zwar kommt nach der Rechtsprechung des BGH eine täterschaftliche Handlung desjenigen, der nicht selbst Adressat der dem Unlauterkeitsvorwurf des 4 Nr. 11 UWG bzw. 3a UWG zugrunde liegenden Norm ist, nicht in Betracht. Diese Rechtsprechung findet jedoch auf den hierzu entscheidenden Fall der Beurteilung des vom Kläger als wettbewerbswidrig angesehenen Verhaltens des Beklagten nach Maßgabe des 5a Abs. 2 UWG keine entsprechende Anwendung. Die spezielle Regelung des 16a EnEV führt nicht zu einer Sperrwirkung der Anwendbarkeit des in 5a Abs. 2 UWG weiter gefassten Unlauterkeitstatbestands, auch nicht über 5a Abs. 4 UWG (OLG München a.a.o., Rn, 71). 26 Bei den Pflichtangaben zur Art des Energieausweises und zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes handelt es sich um wesentliche Informationen, die der Beklagte dem von der streitgegenständlichen Annonce angesprochenen Verbraucher vorenthält. Ein potentieller Interessent des in der streitgegenständlichen Anzeige zum Ausdruck kommenden Immobilienangebots des Beklagten benötigt die Information, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen ( 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UWG). Geschäftliche Entscheidung ist jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer.ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden ( 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG). Die in Rede stehenden Informationen benötigt der Verbraucher, um beurteilen zu können, ob das angebotene Objekt seinen Erwartungen in energetischer Hinsicht entspricht. Das Vorenthalten der betreffenden Informationen ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte ( 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UWG). Die unzureichenden energiebezogenen Informationen
5 können den Verbraucher dazu veranlassen, aufgrund der Immobilienanzeige Kontakt zu dem Beklagten im Hinblick auf den Erwerb des angebotenen Hausgrundstücks aufzunehmen. Diese Entscheidung hätte der Verbraucher gegebenenfalls nicht getroffen, wenn er sich anhand der in 16a Abs. 1 EnEV vorgesehenen, antragsgegenständlichen Angaben näher über die energiebezogenen Eigenschaften der Immobilie hätte informieren können (OLG München a.a.o, Rn. 73). 27 Es liegt auch eine spürbare Beeinträchtigung im Sinne von 3 Abs. 2 UWG a. F. vor. Mit der Bejahung der Wesentlichkeit der vorenthaltenen Informationen sind jedenfalls nach der bis zum geltenden Rechtslage unwiderleglich auch die Erfordernisse des 3 Abs. 2 UWG a. F. erfüllt, weil sich die Wesentlichkeit nach 5a Abs. 2 UWG gerade dadurch definiert, dass der Verbraucher im Sinne des 3 Abs. 2 beeinflusst wird (OLG München a.a.o., Rn. 74). 28 Der Beklagte hat keine Gründe aufgezeigt, warum die Kammer von der Rechtsprechung des OLG München zu 5a UWG im Zusammenhang mit der EnEV abweichen sollte. 29 Soweit das zitierte Urteil des OLG München Gegenstand eines Revisionsverfahrens ist, rechtfertigt das eine Aussetzung des Verfahrens nicht. Dieses Verfahren ist nicht vorgreiflich für den Rechtsstreit hier isd 148 ZPO. Es genügt nicht.'dass die Entscheidung des BGH Auswirkungen auf diesen Rechtsstreit haben kann (Zöller ZPO 31. Aufl. 148 Rn. 5 und 5a). 30 Der Unterlassungsantrag ist auch nicht unbestimmt. 31 Der Unterlassungsantrag bezieht sich auf die Angaben zur Art des Energieausweises und zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes. Es wird die konkrete Anzeige vom in der, in den Antrag hineinkopiert (zu Kopieranträgen: BGH Urteil vom , Az. IZR 81/09, zitiert nach iuris Rn. 14). 32 Der Kläger macht auch keine Ansprüche nach dem UKIaG geltend. Er stützt seinen Unterlassungsanspruch auf Wettbewerbsrecht nach dem UWG. Die Unterlassungsansprüche nach dem UKIaG und dem UWG stehen nebeneinander (MüKoZPO/Micklitz UKIaG 2 Rn. 2, 13). Der Kläger kann entscheiden, ob er den Unterlassungsanspruch nach dem UKIaG oder dem UWG geltend macht (MüKoZPO/Micklitz UKIaG 2 Rn. 14). 33 Rechtsmissbrauch der Rechtsverfolgung des Klägers ist nicht ersichtlich. 34 Der Kläger ist in die Leiste qualifizierter Einrichtungen gemäß 4 UKIaG eingetragen. Es ist gerichtsbekannt, dass die Eintragung regelmäßig durch das Bundesamt für Justiz überprüft wird. Soweit der Beklagte dem Kläger vorwirft, von... gesponsert zu werden, hat der Kläger unwidersprochen im Schriftsatz vom vorgetragen, dass diese Vorwürfe bereits Gegenstand der jüngsten Überprüfung des Klägers durch das Bundesamt für Justiz waren. Eine Aussetzung des Verfahrens nach 4 Abs. 4 UKIaG kann darauf nicht gestützt werden. Zu berücksichtigen ist, dass nur begründete Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung eine Aussetzung rechtfertigen können und an die begründeten Zweifel strenge Anforderungen zu stellen sind (Köhler/Bornkamm/Köhler UKIaG 4 Rn. 14). Das gilt auch für die Ausführungen des Beklagten, soweit der Kläger in die Ecke der Abmahnindustrie gestellt wird. 2b UKIaG ist inzwischen geltendes Recht geworden. Er entspricht im Inhalt weitgehend der Rechtsprechung zu 8 Abs. 4 UWG. Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Abmahnungen nur
6 ausspricht, um gegen die Abgemahnten einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen, sind nicht vorgetragen Der Kläger kann auch gemäß 12 Abs. 1 Satz 2 UWG die Aufwendungen der Abmahnung in Höhe von 229,34 geltend machen. 36 Die Abmahnung war berechtigt. 37 Die Höhe der geltend gemachten Kostenpauschale erscheint angemessen (siehe hierzu: Köhler/Bornkamm/Bornkamm UWG 12 Rn ). Der Beklagte hat gegen die Aufschlüsselung der, Kostenpauschale durch den Kläger im Schriftsatz vom keine substantiierten Einwendungen mehr vorgebracht. 38 Bezüglich der Abmahnkosten macht der Kläger Prozesszinsen nach 291 ZPO geltend. Die Klage wurde am zugestellt. 39 Nach 288 Abs. 1 BGB sind Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins berechtigt. II Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 91 Abs. 1 ZPO Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in 709 ZPO Bei der Festsetzung des Streitwerts wurden 51 Abs. 2 GKG und 3 ZPO zugrunde gelegt.
Pflicht des Immobilienmaklers zur Angabe der Informationen aus dem Energieausweis bei Immobilienanzeige
LG München I, Endurteil v. 24.02.2017 1 HK O 10680/16 Titel: Pflicht des Immobilienmaklers zur Angabe der Informationen aus dem Energieausweis bei Immobilienanzeige Normenketten: UWG 3a, 5a Abs. 2, Abs.
MehrUnterlassungsanspruch gegen Immobilienanzeigen ohne Angaben zur Art des Energieausweises und der Energieträger
LG Kempten, Endurteil v. 06.07.2017 1 HK O 262/17 Titel: Unterlassungsanspruch gegen Immobilienanzeigen ohne Angaben zur Art des Energieausweises und der Energieträger Normenkette: UWG 3, 5a Abs. 2 Nr.
MehrSchlagworte: Umwelthilfe, Unterlassung, Makler, Immobilienanzeigen, Vorgaben, Pflichtangaben, Marktverhaltensregeln
LG München II, Endurteil v. 03.12.2015 2 HK O 3089/15 Titel: Pflichtangaben eines Maklers in Immobilienanzeigen Normenketten: EnEV 16a I UKlaG 4 II, IV UWG 4 Nr. 11, 8 III Nr. 3 Schlagworte: Umwelthilfe,
MehrUnterlassungsanspruch gegen das Angebot von kostenerhöhenden Zahlungsmitteln bei Buchung von Flugreisen
LG Aschaffenburg, Endurteil v. 13.07.2016 1 HK O 66/15 Titel: Unterlassungsanspruch gegen das Angebot von kostenerhöhenden Zahlungsmitteln bei Buchung von Flugreisen Normenketten: BGB 312a Abs. 4 Nr. 2
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Amtsgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 439 C 9025/08 Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschäftsnummer anzugeben Verkündet am: 30.12.2008 als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im
MehrWettbewerblicher Unterlassungsanspruch bei Wohnungsinserat ohne exakte Angaben zum Energieausweis
LG Traunstein, Endurteil v. 12.02.2016 1 HK O 3385/15 Titel: Wettbewerblicher Unterlassungsanspruch bei Wohnungsinserat ohne exakte Angaben zum Energieausweis Normenketten: UWG 4 Nr. 11, 5a, 8 Abs. 1,
MehrSchlagworte: Verbraucherschutz, Einbauküche, Werbeprospekt, Aufforderung, Aufmerksamkeitswerbung
LG Würzburg, Urteil v. 17.12.2015 1 HKO 1781/15 Titel: Irreführende Werbung Normenketten: UWG 3 II, 5a II, III, 8 III Nr. 2 BGB 145 Schlagworte: Verbraucherschutz, Einbauküche, Werbeprospekt, Aufforderung,
MehrWettbewerbswidrige Bewerbung von Handwerksleistungen ohne Eintragung in die Handwerksrolle
LG Amberg, Endurteil v. 21.11.2016 41 HK O 755/16 Titel: Wettbewerbswidrige Bewerbung von Handwerksleistungen ohne Eintragung in die Handwerksrolle Normenketten: UWG 3, 3a, 5 HwO 1 Abs. 1 S. 1, Anlage
MehrEntscheidungsgründe. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 27.02.2015 4 HKO 6446/14
LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 27.02.2015 4 HKO 6446/14 Titel: LG Nürnberg-Fürth: Steuerberatungsgesellschaft, Endurteil, Ordnungshaft, Ordnungsgeld, Rubrik, Kooperationspartner, Passage, HKO, Meidung,
MehrLandgericht Essen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
41 O 45/13 Verkündet am 04.09.2013 Justizbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Alt. Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Klägers, Prozessbevollmächtigte:
MehrLandgericht Essen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
~>r> 44 0 127/12 Verkündet am 23.01.2013 Keil, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle I Verl. FfiSl not. 1 KR/... KfA Mdt.: RA E1NG E Q A N G E N Kennlnisn. zda FRANK DOHRMAMN. RECHTSANWALT
MehrOberlandesgericht Nürnberg
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss vom 14. Februar 2012, 3 U 2074/11 Gründe I. Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und um die Erstattung von Abmahnkosten. Der Kläger
MehrTitel: Anspruch auf Unterlassung einer waagrecht nach der Geschäftsbezeichnung angeordneten Sterne-Kennzeichnung auf einem Hotelbuchungsportal
LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 21.08.2015 4 HK O 6806/14 Titel: Anspruch auf Unterlassung einer waagrecht nach der Geschäftsbezeichnung angeordneten Sterne-Kennzeichnung auf einem Hotelbuchungsportal Normenkette:
MehrLANDGERICHT KIEL URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. gegen
17 O 164/14 Verkündet am: 12. Dezember 2014 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDGERICHT KIEL URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit xxx - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrHanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07
Gericht BGH Aktenzeichen I ZR 47/09 Datum 21.01.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008,
MehrTitel: Keine Rufbeeinträchtigung bei Nennung fremder Marke in eigener Werbung
LG München I, Endurteil v. 06.05.2016 17 HK O 21868/15 Titel: Keine Rufbeeinträchtigung bei Nennung fremder Marke in eigener Werbung Normenketten: UWG 6 II Nr. 4 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG UWG 6 II Nr. 4 6 II
MehrIM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL
Ausfel;tigung Amtsgericht Dresden Abteilung tar Ziloilsachen Aktenzeichen: 108 C 2020/16 AA Verkündung statt zugestellt am: Urkundsbeamterlin der Geschaftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit
MehrIM NAMEN DES VOLKES!
IM NAMEN DES VOLKES! Endurteil IHK 0 37/07 In dem Rechtsstreit - Klägerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen - Beklagte Prozessbevollmächtigte: ~echtsanwälte wegen unterlassung hat der Vorsitzende
MehrLeitsatz: Der Streitwert für die Klage auf Löschung einer Sicherungshypothek bemisst sich nach der Höhe der Restforderung.
Leitsatz: Der Streitwert für die Klage auf Löschung einer Sicherungshypothek bemisst sich nach der Höhe der Restforderung. 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 6 W 0139/08 7 O 359/07 LG Chemnitz Beschluss
MehrArbeitsgericht München ENDURTEIL
Verkündet am: 07.10.2014 Schulze Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: B. B-Straße,
Mehr12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung
12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung In einem Urteil vom 6. April 2016 Aktenzeichen: 113 C 3374/15 hat das Amtsgericht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
11 U 33/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 6 O 368/02 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 23.09.2003 Verkündet am 23.09.2003... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrLandgericht Köln, 26 O 225/04
1 von 6 23.09.2010 12:14 Landgericht Köln, 26 O 225/04 Datum: 20.07.2005 Gericht: Landgericht Köln Spruchkörper: 26. Zivilkammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 26 O 225/04 Tenor: Die Klage wird
MehrLG Köln, , Az: 81 O 186/06, Urteil. Zugabe, Vorrat, Transparenz, Verkaufsfördermaßnahme, Irreführung
Gericht BGH Aktenzeichen I ZR 224/06 Datum 18.06.2009 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze LG Köln, 01.12.2006, Az: 81 O 186/06, Urteil Wettbewerbsrecht Zugabe, Vorrat, Transparenz, Verkaufsfördermaßnahme,
MehrWettbewerbsrecht, Internetrecht. Webseite, Impressum, Anbieterkennzeichnung, Vorschaltseite, Wartungsseite, Baustellenseite
Gericht LG Düsseldorf Aktenzeichen 12 O 312/10 Datum 15.12.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Wettbewerbsrecht, Internetrecht Webseite, Impressum, Anbieterkennzeichnung, Vorschaltseite,
MehrEinmal mehr hat sich ein Landgericht klar positioniert: Werbung mit kostenloser Erstberatung ist zulässig. Abmahn"kollegen" haben es schwerer!
Einmal mehr hat sich ein Landgericht klar positioniert: Werbung mit kostenloser Erstberatung ist zulässig. Abmahn"kollegen" haben es schwerer! Hier das Urteil: Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrLandgericht Bremen. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger
Landgericht Bremen 4 O 964/15 Verkündet am: 12.08.2016 als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger
MehrPflicht des Maklers zur Angabe der wesentlichen Informationen aus dem Energieausweis in Immobilienanzeige
OLG Bamberg, Endurteil v. 05.04.2017 3 U 102/16 Titel: Pflicht des Maklers zur Angabe der wesentlichen Informationen aus dem Energieausweis in Immobilienanzeige Normenketten: UWG 3 Abs. 1, 5a Abs. 2 S.
MehrBESCHLUSS. Landesarbeitsgericht Nürnberg. In dem Beschwerdeverfahren. 4 Ta 82/08 10 Ca 3686/05 (Arbeitsgericht Nürnberg)
10 Ca 3686/05 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma B vertreten durch die Geschäftsführerinnen C und
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 W 5/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 15/02 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn M... P..., Klägers, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...
MehrIM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. gegen
117 C 222/10 Verkündet sm 29.09.2010 Moseberg Justizobersekretärin als Urkundsbearntin der GeschäftssteUe Amtsgericht Sieg burg IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit Klägers, Prozessbevollmächtigte:
MehrAmtsgericht Neustadt a. Rbge.
Amtsgericht Neustadt a. Rbge. Verkündet am 16.01.2013 52 C 675/12 Rexhausen, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Im Namen des Volkes Urteil der Firma E-Plus Service
MehrIm Namen des Volkes Urteil
Landgericht Gießen Aktenzeichen: 6 O 43/10 Es wird gebeten, bei allen Eingaben das vorstehende Aktenzeichen anzugeben Lt. Protokoll Verkündet am: 02.11.2010 Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle
MehrWettbewerbswidrige Bewerbung von Rechtsdienstleistungen in Form einer Schadensabwicklung nach einem Kfz-Unfall
LG Aschaffenburg, Endurteil v. 10.01.2017 2 HK O 16/16 Titel: Wettbewerbswidrige Bewerbung von Rechtsdienstleistungen in Form einer Schadensabwicklung nach einem Kfz-Unfall Normenketten: BGB 343 HGB 348
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. - Klägerin - X. str. 21, E., - Beschwerdeführerin
6 Ta 291/08 8 Ca 3198/07 Arbeitsgericht Essen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der Frau L. Q., W. Str. 21, N., - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. M. I.,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil
4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrRückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrages geleisteten Bearbeitungsgebühr
LG München II, Urteil v. 24.11.2014 11 O 1018/14 Titel: Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrages geleisteten Bearbeitungsgebühr Normenkette: BGB 14, 195, 199 Abs. 1, 204 Abs. 1 Nr. 1, 305 Abs.
MehrAmtsgericht Krefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. g e g e n
Z9Ö7.2O16-4O:12 0251 84? 661 Anisgericht Krefeld.S. 3,14 Beglaubigte Abschrift (Telekople gemäß 169 Abs. 3 ZPO) 2:C:161/1.6 Verkündet am 29.07.2016 Sobech, Justizbeschäftigte als Urkuridabeamtin der Gesohftsstelle
MehrNovelle des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) am in Kraft getreten
Rundschreiben 2/2016 Novelle des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) am 10.12.2015 in Kraft getreten Die EU-Kommission war der Auffassung, Deutschland habe die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere
MehrUrteil. gegen. Geschäftsstelle:
I. I Amtsgericht Fürstenfeldbruck 82256 Fürstenfeldbruck, Stadelbergerstraße 5 Tel.: 08141/511-202,203 Durchwahl: 511 202 Fax: 08141/511-196 Geschäftsnummer: 2 C 108/99 Urteil IM NAMEN DES VOLKES In dem
MehrVerbot der Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben
LG Bamberg, Endurteil v. 25.10.2016 1 HK O 8/16 Titel: Verbot der Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben Normenketten: VO (EG) Nr. 1924/2006 Art. 10 Abs. 1-3 UWG 3, 5, 8, 12 Leitsatz: Eine in einer der
Mehr^nitsgeric&frankfurtarnmain
^nitsgeric&frankfurtarnmain Äkten?eichett:]387 C 1178/14 (98) Verkündet am: 21.10.2014 UrkundsbeamtitWbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigte:
MehrLANDGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
195655281? l EIa'IEIEIQEIl? 69:34 +49-221-233-241 HKMW HKMN RECHTSIÜINWÄLTE RECHTSIQNWÄLTE S. E13 19.05.2017-09:29 0211 E7565 1260 Landgericht Duesseldnrf 5. S. 3/14 Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß
Mehr~ Amtsgericht Maulbronn
Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
9 Ca 4029/09 (ArbG Augsburg) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D. D-Straße,
MehrUnzulässige Tatsachenbehauptung bezüglich einer Vaterschaft
AG München, Endurteil v. 12.04.2016 161 C 31397/15 Titel: Unzulässige Tatsachenbehauptung bezüglich einer Vaterschaft Normenketten: BGB 823, 1004 KunstUrhG 22 S. 1, 23 GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1,
MehrUrteil. Im Namen des Volkes!
Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 18 O 190/08 Verkündet am: 18.11.2008 Grahle, Justizangestellte als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Urteil Im Namen des Volkes! In dem Rechtsstreit der Firma
MehrIm Namen des Volkes. 5.2. Beratung, Keine Beratung durch moneymeets...moneymeets Mitglieder verzichten auf jegliche Beratung durch moneymeets.
Landgericht Köln, Urteil vom 14.10.2015, Az. 84 O 65/15 Im Namen des Volkes...hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 15.07.20 15 durch den Vorsitzenden
MehrAbschrift. Amtsgericht Köln, IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit
Abschrift 141 C 68/16 Verkündet am 22.07.2016 Kirch, Justizbeschaftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Köln, IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH,
MehrLandgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 27 O 883/08 verkündet am : Dulitz, Justizobersekretärin
Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 27 O 883/08 verkündet am : 11.11.2008 Dulitz, Justizobersekretärin In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg,
MehrIM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,
Abschrift 90 C 4074/09 Verkündet am 10.12.2010 Spremberg Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil In dem Rechtsstreit I i Eingegangen 2l
Mehrl M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL
Geschäftsnummer 292aC 7251/10 Bitte bei allen Schreiben angeben! Verkündet am 21.3.2011 Grohmann, Justizbeschäftigte als Urkundsbearptin df r Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF l M N A M E N D E S
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 8.16, 6 PKH 4.16 OVG 9 A 898/12 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. März 2016 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz
MehrWerbung unter Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung
LG Aschaffenburg, Endurteil v. 09.08.2016 2 HK O 43/15 Titel: Werbung unter Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung Normenketten: UWG 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 Health-Claims-VO Art. 10, Art.
MehrIM NAMEN DES VOLKES. U rteil
Beglaubigte Abschrift -4 O 14/16 ~i~~~~~, Verkündet am 26.07.2016 ~ '~ % ;~, Biggeleben, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der ~ ~ ~"~ '=~~ `~ Geschäftsstelle Landgericht Arnsberg IM NAMEN DES VOLKES
MehrArbeitsgericht München ENDURTEIL
Verkündet am: 18.09.2014 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt B. B-Straße,
Mehr- Ausfertigung. Im NamlJb~!'~~~~75 i Bonn Urteil
- Ausfertigung Gesc:häftsriummer: 400148/08 KfH Verkündet am 060 April 2009 ( Landg~riCht i,/~ als U un sbeamtin -----4daerßG~ä~&~e Frist not. Kürzeil I 400 Kamrr1er für Handelssachen! I i Im NamlJb~!'~~~~75
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n
10 Ta 252/03 16 Ca 13247/97 (München) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger und 1. Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: g e g e n - Beklagte und 2. Beschwerdeführerin
MehrIm Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil
Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 1 O 169/09 Verkündet am: 01.03.2010 ----------- als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil In dem Rechtsstreit --- Klägerin
MehrStreitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,
Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender
Mehr^( 11 C 4919/03 ^ hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht Nieragden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom am 14.8.
^( 11 C 4919/03 ^ Amtsgericht Leipzig Verkündet am: 14.8.2003 JAng. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagte - - Beklagter
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 122/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 51 O 117/06 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 12.06.2007 Verkündet am 12.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrLandgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 94 O 50/06 verkündet am : 13. September 2006 Schwendrau, Justizsekretärin
Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 94 O 50/06 verkündet am : 13. September 2006 Schwendrau, Justizsekretärin In dem Rechtsstreit - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kläger,
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 U 5/13 = 12 O 303/12 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit Rechtsanwältin [ ], Verfügungsklägerin und Berufungsbeklagte,
MehrIrreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen, Internet
Gericht OLG Frankfurt Aktenzeichen 6 U 231/09 Datum 03.03.2011 Vorinstanzen LG Frankfurt, 12.11.2009, Az. 2/3 O 274/09 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Wettbewerbsrecht Irreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen,
MehrIm Namen des Volke s
Abschrift EINGE GANGE N 1Z Okt,201 1 12, Geschäftsnummer: 70 C 78/12.WEG In dem Rechtsstrei t WANDERER und PA RTNE R T Amtsgericht Spanda u Im Namen des Volke s Urtei l verkündet am : 02.10.201 2 Eberhärdt,
MehrDeutsche Umwelthilfe siegt vor Gericht: Auch Makler müssen bei Immobilienanzeigen Energieverbrauchsangaben machen
22.02.2016 Pressemitteilung der Deutschen Umwelthilfe (DUH) Deutsche Umwelthilfe siegt vor Gericht: Auch Makler müssen bei Immobilienanzeigen Energieverbrauchsangaben machen Bundesregierung hat EU-Klimaschutzrecht
MehrLandgericht Hannover Urteil vom O 354/14
Landgericht Hannover Urteil vom 04.06.2015 3 O 354/14 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.000,00 nebst Zinsen aus Teilbeträgen von jeweils 10.000,00 in Höhe von 4 % seit dem 10.03.2009 bi szum
Mehr~ Aktenzeichen: 1s2 e 2936/14
~ Aktenzeichen: 1s2 e 2936/14 Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Koblenz IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbeyo!!mächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße
MehrTitel: Kinderwunschbehandlung als Versicherungsfall - Risikoausschluss für medizinisch notwendige Behandlungen
LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 08.04.2015 2 O 1683/14 Titel: Kinderwunschbehandlung als Versicherungsfall - Risikoausschluss für medizinisch notwendige Behandlungen Normenkette: BGB 307 I 2 Leitsatz:
MehrAktenzeichen: 11 W 368/02. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 W 368/02 Leitsatz: Nicht der Nominalbetrag der Hypothek, sondern die Höhe der valutierten Forderung bestimmt den Streitwert, wenn der Hypothekengläubiger auf Duldung der Zwangsvollstreckung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 12/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 51 O 151/06 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 10.07.2007 Verkündet am 10.07.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrÜbersetzungskosten im Prozesskostenhilfeverfahren
LArbG Nürnberg, Beschluss v. 21.09.2017 7 Ta 115/17 Titel: Übersetzungskosten im Prozesskostenhilfeverfahren Normenketten: ZPO 114, 127 RL 2003/8/EG Art. 7 Buchst. b, Art. 8 Buchst. b, Art. 12 RVG 46 Leitsätze:
MehrLandgericht Berlin. Einstweilige Verfügung Beschluss. Geschäftsnummer: 16 O 544/
Landgericht Berlin Einstweilige Verfügung Beschluss Geschäftsnummer: 16 O 544/16 16.01.2017 In der einstweiligen Verfügungssache, g e g e n Antragstellers,, Antragsgegnerin, wird im Wege der einstweiligen
Mehr1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom HKO 13002/14 - wird zurückgewiesen.
OLG München, Beschluss v. 21.11.2014 6 W 2103/14 Titel: Gesundheitsbezogene Werbung für Meersalz Normenkette: HCVO Art. 2 II - Natursalz vom Toten Meer Leitsätze: 1. Die zur Bewerbung eines Meersalzes
MehrU r t e i l. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ FAX: 0241/ /06. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht. des Bistums Aachen,
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 09/06 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 FAX: 0241/452-413 U r t e i l In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,
Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter
MehrLandgericht Berlin. lm Namen des Volkes. d eti-. f ür Recht erkannt: gegen. Urteil. Ausfertigung. Geschäftsnummer: '103 O 34110
Ausfertigung Landgericht Berlin lm Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: '103 O 34110 verkündet am : 31.08:2010 Justizhauptsekretärin ln dem Rechtsstreit der Admiral Deutdcher Handelskontor GmbH, vertreten
MehrOBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 9 U 16/08 OLG Naumburg 23 O 548/06 LG Stendal In dem Rechtsstreit Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die
MehrLG Detmold, Urteil vom O 138/15
LG Detmold, Urteil vom 08.02.2016-1 O 138/15 Tenor: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.721,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2015 zu zahlen;
MehrLandgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 23 O 236/11 verkündet am :
Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 23 O 236/11 verkündet am : 19.06.2013 Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit der Frau,, - Prozessbevollmächtigte:,,- Klägerin, g e g e n die,,,,
MehrOrdentliche Kündigung wegen verspäteter Mietzahlung von ausländischem Konto
AG München, Teilanerkenntnis- und Endurteil v. 25.07.2017 414 C 24067/16 Titel: Ordentliche Kündigung wegen verspäteter Mietzahlung von ausländischem Konto Normenkette: BGB 546 Abs. 1, 573 Abs. 2 Nr. 1
MehrLeitsatz: Vorschriften: 5 Abs. 4 GmbHG. Suchbegriffe: Sachgründung Gegenstand der Sacheinlage Bezeichnung
Leitsatz: Bei einer Sachgründung müssen die eingebrachten Sachen nicht im Gesellschaftsvertrag identifizierbar beschrieben sein. Es reicht aus wenn der Registerrichter aus dem Zusammenspiel von Gesellschaftsvertrag
Mehr--= ~- :;="ï[mtsgericht Frankfurt am Main
~.A= /.";~ ~ = ~ :;="ï[mtsgericht Frankfurt am Main,... ~ ~Außenstelle Höchst ~ Aktenzeichen: 387 C 1062/16 (98) ~... Beglaubigte A'.bschrift Verkündet lt Protokoll am: 02.12 2016 lm Namen des Volkes Urteil
MehrDer Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten.
Leitsatz: Der Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom 20.09.2005 Az. 8 W 702/05 2 Oberlandesgericht
MehrWerbung mit Gutschein für einen 50-Euro-Nachlass auf den Eigenanteil des Patienten für Zahnersatz
Urteil Werbung mit Gutschein für einen 50-Euro-Nachlass auf den Eigenanteil des Patienten für Zahnersatz Gericht: Landgericht Itzehoe Aktenzeichen: 5 O 144/13 Entscheidung: Urteil Rechtskraft: Datum: Themengebiete:
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n
10 Ta 276/07 6 Ca 3015/05 S (Regensburg) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger Prozessbevollmächtigter: g e g e n - Beklagter und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte:
MehrLandgericht Trier. Urteil
Aktenzeichen: 1 S 91/14 32 C 31/14 AG Trier Landgericht Trier - In dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: IM NAMEN DES VOLKES Urteil - Klägerin und Berufungsklägerin - Rechtsanwälte gegen Haftpflichtunterstützungskasse
MehrBGH-Leitsatz-Entscheidungen. Heute neu: 1. MarkenG: Aufrechterhaltung eines Unternehmenskennzeichenrechts
BGH-Leitsatz-Entscheidungen Heute neu: 1. MarkenG: Aufrechterhaltung eines Unternehmenskennzeichenrechts Urteil vom 07.04.2016, Az: I ZR 237/14 2. UWG: Angabe eines Vergleichspreises für Arzneimittel Urteil
MehrLandgericht Heidelberg 2. Zivilkammer Im Namen des Volkes Urteil
Geschäftsnummer: 2 O 173/07 Verkündet am 11. Dezember 2007 Gottfried, JHSin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Heidelberg 2. Zivilkammer Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit -
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 30/02 BESCHLUSS vom in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 494 a a) Einer Klageerhebung im Sinne von 494 a Abs. 1 ZPO steht die Erhebung einer Widerklage gleich.
MehrOberlandesgericht Köln, 6 U 137/14
Page 1 of 9 Oberlandesgericht Köln, 6 U 137/14 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 08.05.2015 Oberlandesgericht Köln 6. Zivilsenat Urteil 6 U 137/14 Vorinstanz: Normen: Landgericht
Mehr2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.
Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch
Mehr