Unterlassungsanspruch gegen das Angebot von kostenerhöhenden Zahlungsmitteln bei Buchung von Flugreisen

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1 LG Aschaffenburg, Endurteil v HK O 66/15 Titel: Unterlassungsanspruch gegen das Angebot von kostenerhöhenden Zahlungsmitteln bei Buchung von Flugreisen Normenketten: BGB 312a Abs. 4 Nr. 2 UWG 3a Leitsatz: Das Angebot von Zahlungsmitteln bei Buchung von Flugreisen, bei denen Kosten verlangt werden, die über diejenigen hinausgehen, die dem anbietenden Unternehmen selbst durch die Verwendung der Zahlungsmittel entstehen, verstößt gegen 312a Abs. 4 Nr. BGB und ist deshalb unlauter gemäß 3a UWG. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Marktverhaltensregelung, Kreditkarte, Zahlungsmittel, Flugbuchung, Flugpreis, Unterlassungsanspruch Fundstellen: MMR 2017, 201 LSK 2016, GRUR-RS 2016, Tenor I. Der Beklagten wird untersagt im Internet bei der Vermittlung von Flugreisen an Verbraucher Zahlungsmittel anzubieten, deren Auswahl den Flugpreis um eine Zahlungspauschale erhöht, die über die Kosten hinausgehen, die der Beklagten durch die Nutzung des Zahlungsmittels selbst entstehen, wie aus Anlagenkonvolut K 6 ersichtlich. II. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu ,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, zu vollstrecken an deren Geschäftsführer, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. IV. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von ,00, hinsichtlich Ziff. III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.. Tatbestand Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte über die von ihr angebotenen Zahlungsmittel Kosten verlangt, die über die Kosten hinausgehen, die der Beklagten selbst durch die Verwendung der Zahlungsmittel entstehen. Bei der Klägerin handelt es sich um einen Verbraucherverband, die Beklagte vermittelt u. a. unter der Internetseite www. Flugreisen.

2 Die Klägerin behauptet im Wesentlichen: Bei einem testweise ausgewählten Flug von Stuttgart nach Berlin am sei bei Bezahlung mit den Kreditkarten MasterCard VISA und American-Express nicht nur jeweils eine ServiceFee in Höhe von 14,99 pro Strecke, sondern auch eine Zahlungspauschale für Linienflüge pro Reisenden in Höhe von 7,00. verlangt worden. Diese Geschäftspraxis verstoße gegen 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit 312 a. Abs. 4 Nr. 2 BGB. Die Beklagte dürfe für die Nutzung bestimmter Zahlungsmittel kein Entgelt verlangen, das über die Kosten hinausgehe, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels selbst entstünden. Bei dem Betrag von 7,00 sei es ausgeschlossen, dass es sich um diejenigen Kosten handele, die der Beklagten durch die Verwendung der ihr angebotenen Kreditkarten zur Zahlung eines Flugpreises von gerade einmal 47,00 selbst entstünden. Die Die Klägerin beantragt nach Konkretisierung ihres Antrags: I. Der Beklagten wird untersagt im Internet bei der Vermittlung von Flugreisen an Verbraucher Zahlungsmittel anzubieten, deren Auswahl den Flugpreis um eine Zahlungspauschale erhöht, die über die Kosten hinausgehen, die der Beklagten durch die Nutzung des Zahlungsmittels selbst entstehen, wie aus Anlagenkonvolut K 6 ersichtlich. II. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis ,-, ersatzweise Ordnungshaft bis 6 Wochen oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei unbegründet. Die Zahlungspauschale in Höhe von 7,- in dem von der Klägerin gewählten Buchungsverlauf des Anlagenkonvolutes K 6 sei nicht als wettbewerbswidrig zu beanstanden. Die Beklagte habe auf die Höhe dieser Zahlungspauschale keinen Einfluss, da die Fluggesellschaften die Zahlungsmittelentgelte erheben würden. Der Kunde zahle den Flugpreis unmittelbar an die Fluggesellschaft. Die Fluggesellschaft erhebe die Zahlungspauschale für die Kreditkartenzahlung direkt und ziehe diese auch beim Kunden direkt ein. Ein Zahlungsfluss über ein Konto der Beklagten finde gerade nicht statt. Die Beklagte sei als Vermittler der Flugreisen bereits kein Normadressat des 312 a Abs. 4 Nr. 2 BGB. Es ergebe sich bereits aus Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Dies sei nämlich die Förderung des Wettbewerbs und der Nutzung effizienter Zahlungsmittel. Zur Erreichung dieses Zwecks könne die Beklagte nichts beitragen, da sie keinen Einfluss darauf habe, welche Zahlungsmittel angeboten würden und welche Kosten damit verbunden seien. 312 Abs. 4 Nr. 2 BGB richte sich somit nicht an bloße Vermittler wie die Beklagte. Adressaten seien vielmehr zum einen die Kreditkartenunternehmen als Zahlungsdienstleister zum anderen die Zahlungsempfänger, die direkt in vertraglichen Beziehungen mit den Kreditkartenunternehmen stünden. Die Beklagte, die lediglich als Vermittlerin fungiere, habe dabei keinerlei Einfluss auf diese Beziehungen. Darüber hinaus übersteige ein Zahlungsmittelentgelt in Höhe von 7,00 bei der Zahlung eines Fluges mittels Kreditkarte nicht die Kosten, die einem Unternehmen durch die Zahlung seiner Kunden mittels Kreditkarte entstünden. Angesichts des geringen Betrages sei davon auszugehen, dass diese Kosten vielmehr genau den Kosten entsprächen, die den Fluggesellschaften durch die Kreditkartenunternehmen ihrerseits für die Verwendung der Kreditkarten entstünden. Der Klageantrag sei auch zu unbestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie den Erörterungen in den mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

3 Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. A. Zulässigkeit der Klage: Der Unterlassungsantrag ist entgegen der Ansicht der Beklagten hinreichend bestimmt. Ein Klageantrag ist dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidung erkennbar abgrenzt, Inhalt und Umfang der begehrten materiellen Rechtskraft erkennen lässt, dass Risiko des Unterliegens nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und die Zwangsvollstreckung nicht ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. Zöller, Rdn. 13 zu 253 ZPO). Ein Unterlassungsantrag muss zudem möglichst konkret gefasst sein. Diesen Anforderungen genügt der Antrag. Die Antragstellerin begehrt ein Verbot, im Internet bei der Vermittlung von Flugreisen an Verbraucher Zahlungsmittel anzubieten, deren Auswahl den Flugpreis um eine Zahlungspauschale erhöht, die über die Kosten hinausgehen, die der Beklagten durch die Nutzung des Zahlungsmittels selbst entstehen wie aus Anlagenkonvolut K 6 ersichtlich. Die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags ist in der Regel unproblematisch, wenn der Kläger das Verbot einer Handlung begehrt, so wie sie begangen worden ist (vgl. BGH GRUR 2011, 934). Im Vorliegenden hat die Klägerin durch den Zusatz wie aus Anlagenkonvolut K6 ersichtlich deutlich gemacht, dass es um eine Zahlungspauschale für Linienflüge der i in Höhe von 7,00 geht. B. Begründetheit der Klage: Die Klage ist auch begründet. 1. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass das Vorgehen des Klägers rechtsmissbräuchlich sei, 8 Abs.: 4 UWG, weil bereits ein weiteres Verfahren vor dem Landgericht Aschaffenburg, Aktz.: 2 HKO 16/15 vorliege, das mit der vorliegenden Klage hätte verbunden werden können. Es ist dem Anspruchsberechtigen möglich und zumutbar, mehrere kerngleiche Wettbewerbsverstöße mit einem Klageantrag geltend zu machen. So kann es einen Missbrauch darstellen, wenn er ohne sachlichen Grund eine Aufspaltung vornimmt. Kerngleiche Wettbewerbsverstöße liegen jedoch vorliegend nicht vor. Es handelt sich um völlig unterschiedliche Streitgegenstände. In dem Verfahren vor dem Landgericht Aschaffenburg, Aktz.: 2 HKO 16/15 geht es um einen Unterlassungsanspruch wegen eines behaupteten Verstoßes gegen 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB (Anbieten einer gängigen und zumutbaren unentgeltlichen Zahlungsmöglichkeit), vorliegend wird ein Verstoß gegen 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB gerügt. 2. Die Klägerin, ist gemäß 8 Abs. 2 Nr. 3 UWG als qualifizierte Einrichtung klagebefugt. Sie ist in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß 4 UKIaG unter laufender Nummer 3t eingetragen (Stand: 1. Juli 2016). 3. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß den 3, 3 a, 8 Abs. 1 UWG, 312 a Abs. 4 Nr. 2 BGB zu. Nach 8 Abs. 1 UWG kann derjenige, der eine nach 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nach ~ der Vorschrift des 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind,.die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Dabei gibt 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG eine Legaldefinition einer geschäftlichen Handlung. Hiernach bedeutet geschäftliche Handlung, jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistung oder nur dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.

4 Nach 3 a UWG ( 4 Nr. 11 UWG a. F.) handelt insbesondere unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Als Marktverhalten ist die Tätigkeit auf einen Markt anzusehen, die objektiv der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient und durch die Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirken. Dazu gehören insbesondere das Angebot und die Nachfrage von Waren und Dienstleistungen. Wird hierzu eine Regelung getroffen, so ist dies als Marktverhaltensregel im Sinne des 3 a UWG einzuordnen. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist in der Vorschrift des 312 a Abs. 4 Nr. 2 BGB eine solche Marktverhaltensregel zu sehen. Die Regelung will verhindern, dass ein Unternehmer bei Abschluss eines Verbrauchervertrages im Sinne der Vorschrift des 310 Abs. 3 BGB noch dafür ein zusätzliches Entgelt erhält, das über die dem Unternehmer für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittel entstehenden Kosten hinausgeht. Im vorliegenden Sachverhalt wie in Anlage K 6 geschehen muss der Verbraucher für einen Linienflug mit, der inklusive Steuern 47,- kostet, 7,- für die Nutzung der Kreditkarte, mithin nahezu 15%, zahlen. Die Klägerin behauptet insoweit, dies sei im Verhältnis zum Kaufpreis zu hoch und überschreite die vom Unternehmen zu zahlenden Kreditkartenkosten. Soweit die Beklagte einwendet/dies entspräche den geforderten Kreditkartenkosten, wird dies seitens der Klägerin bestritten, von der Beklagten als Unternehmerin, die insoweit die Beweislast dafür hat (vgl. Palandt, 312 a BGB, Rdnr. 5), nicht nachgewiesen. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, nicht Normadressatin zu sein. 312 Abs, 4 Nr. 2 BGB setzt die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU um, in der es in Artikel 19 heißt: Die Mitgliedsstaaten verbieten Unternehmen, von Verbrauchern für die Nutzung von Zahlungsmitteln Entgelte zu verlangen, die über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmer für die Nutzung solcher Zahlungsmittel entstehen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist nach Erwägungsgrund 54 der Richtlinie entsprechend Artikel 52 Abs. 3 Satz 2 der Zahlungsdienstrichtlinie (2007/64/EG), den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsmittel zu fördern. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, als bloße Vermittlerin der Flüge keine Einflussmöglichkeit auf die Fluggesellschaften zu haben, die die Zahlungsmittelentgelte erheben würden. Die Beklagte konnte nämlich nicht nachweisen, im vorliegenden Fall als bloße Vermittlerin tätig geworden sein und dass die Fluggesellschaft die Zahlungspauschale für die Kreditkartenzahlung direkt erhoben und diese auch beim Kunden direkt eingezogen hätte. Wie die Beklagte durch ihren Vertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom angegeben hat, wird bei dem Beispiel in Anlage K6, also bei diesem Linienflug mit der Flugpreis von der Beklagten eingezogen und an die Fluggesellschaft weitergeleitet. Der Beklagten wurde dann noch einmal im Hinweisbeschluss des Gerichts vom die Möglichkeit gegeben, einem exemplarischen Buchungsvorgang wie streitgegenständlich hinsichtlich der gesamten Bezahlvorgänge vorzulegen. Dies geschah nicht. Wie der Zahlungsfluss bei erfolgt, hat die Beklagte nicht nachgewiesen. Die als Anlagen B 43 und B 44 vorgelegten Unterlagen betreffen eine Flugbuchung bei und nicht wie im Anlagenkonvolut K6 einen Flugbuchung bei Die Beklagte konnte somit nicht nachweisen, dass sie vorliegend nicht als Zahlstelle tätig wurde. Als Zahlstelle ist sie aber auch Normadressatin des 312 a Abs. 4 Nr. 2 BGB. Da durch die zu hohe Zahlungspauschale gegen diese Regelung verstoßen wurde, hat die Klägerin einen- Unterlassungsanspruch. Der Klage war somit vollumfänglich stattzugeben.

5 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 709 ZPO.

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