VERWALTUNGSGERICHT MAINZ
|
|
|
- Martina Lorenz
- vor 10 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 4 K 464/14.MZ Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT MAINZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn A.,, A-Straße, A-Stadt, - Kläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B., B-Straße, B-Stadt, g e g e n die Verbandsgemeinde Wöllstein, vertreten durch den Bürgermeister, Bahnhofstraße 10, Wöllstein, - Beklagte - beigeladen: Kind C., Jugendamt der Kreisverwaltung C-Stadt, C-Straße, C-Stadt, w e g e n Namensänderung
2 - 2 - hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2015, an der teilgenommen haben Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Freimund-Holler Richter am Verwaltungsgericht Schmitt Richterin am Verwaltungsgericht Riebel ehrenamtlicher Richter Rentner Bruns ehrenamtliche Richterin Hausfrau Heinrich für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladen, welche diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger ist der leibliche Vater der am 15. Dezember 2004 nichtehelich geborenen Beigeladenen. Die Beigeladene lebt seit ihrem 5. Lebenstag bei Pflegeeltern, den Eheleuten L.. Das Pflegeverhältnis ist auf Dauer angelegt. Dem Jugendamt der Kreisverwaltung C-Stadt ist gemäß Bescheinigung des Amtsgerichts A-Stadt vom 22. November 2006 die Pflegschaft für die Beigeladene übertragen, und zwar hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Rechts der Gesundheitsfürsorge, des Rechts der Antragstellung bei Behörden und der Vermögenssorge. Die Beigeladene trägt den Namen ihrer leiblichen Mutter, C.. Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 beantragte das Jugendamt mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung, den Namen der Beigeladenen von C. in L. zu ändern. Es wurde darauf hingewiesen, dass seitens der Pflegefamilie bereits des Öfteren der Wunsch ihres Pflegekindes nach einer Namensänderung übermittelt worden sei. Auch selbst habe dies bereits schriftlich und mündlich mehrfach geäußert
3 - 3 - Die Pflegeeltern sind mit der Namensänderung einverstanden. In der Folgezeit legte der Pfleger der Beigeladenen der Beklagten Stellungnahmen des Sozialpädiatrischen Zentrums Kreuznacher Diakonie vom 13. Juni 2012 und des Pflegekinderdienstes bei der Kreisverwaltung C-Stadt vom 30. Juli 2012 vor, in denen die Namensänderung befürwortet wurde. Mit Schreiben vom 11. April 2013 hörte die Beklagte den Kläger und die leibliche Mutter der Beigeladenen zu der beabsichtigten Namensänderung an. Mit Schreiben vom 30. April 2013 wandte sich die Rechtsanwältin W.-P. als Bevollmächtigte der leiblichen Mutter gegen die beantragte Änderung des Familiennamens. Auch der Kläger wandte sich mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 7. Mai 2013 gegen die Namensänderung. Gemäß Aktenvermerk vom 15. Juni 2013 führte der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten, Herr G., ein Gespräch allein mit der Beigeladenen. Gemäß Aktenvermerk vom 17. Juli 2013 sprach er auch mit der Schulleiterin der Grundschule C-Stadt, einer früheren Klassenlehrerin der Beigeladenen, die die Namensänderung ebenfalls befürwortete. Am 26. Juni 2013 ging bei der Beklagten ein von der Beigeladenen handschriftlich verfasstes und an Herrn G. gerichtetes Schreiben vom 19. Juni 2013 ein, mit dem sie zum Ausdruck brachte, dass sie schon lange auf ihren Namen warte und dass sie möchte, dass das etwas schneller geht!. Mit Bescheid vom 20. September 2013 gab die Beklagte dem Antrag auf Änderung des Familiennamens von C. in L. statt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach den vorliegenden Stellungnahmen der Wunsch auf Namensänderung von der Beigeladenen selbst ausgehe. Eine Erforderlichkeit der Namensänderung zum Wohl des Kindes werde gesehen, da eine latente Gefährdung des Wohls des Kindes dauerhaft nicht auszuschließen sei. Die Herbeiführung einer Namensidentität diene hier vor allem der wahrnehmbaren - 4 -
4 - 4 - Zugehörigkeit zum Familienverband der Pflegeeltern. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich durch die Namensänderung der Kontakt der Beigeladenen zu ihren leiblichen Eltern verschlechtern werde oder diese sich von ihr lossagen würden. Das Interesse der Beigeladenen an der Namensgleichheit mit der bestehenden Familiengemeinschaft überwiege gegenüber dem Interesse an einem kontinuierlichen persönlichen Namen und Namenseinklang mit der nicht sorgeberechtigten leiblichen Mutter. Gegen den Bescheid vom 20. September 2012 legte der Kläger legte am 17. Oktober 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass die Namensänderung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nur als besonderer Ausnahmefall zulässig sei. Vorliegend stünden nicht nur die Interessen der Allgemeinheit an der Kontinuität der Führung des Namens, sondern auch die Interessen der leiblichen Eltern einer Änderung des Familiennamens entgegen. Eine Namensänderung sei nicht erforderlich, um der Beigeladenen Sicherheit zu vermitteln. Vielmehr schade sie der Bindung zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2014 wies der Kreisrechtsausschuss C- Stadt den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er Folgendes aus: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund bei in Dauerpflege aufwachsenden Kindern angenommen werden, wenn die Namensänderung dem Wohle des Kindes förderlich sei und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des Namens nicht entgegenstünden. Vorliegend gebe es einen nachhaltigen Wunsch der Beigeladenen, den Nachnamen der Familie zu tragen, in der sie seit dem fünften Lebenstag, nunmehr seit mehr als neun Jahren lebe und zu Hause sei. Nach Angaben des Sozialpädiatrischen Zentrums Kreuznacher Diakonie habe die Beigeladene den Wunsch, wie ihre Pflegefamilie zu heißen, bereits mit vier Jahren geäußert und innerhalb der letzten Jahre immer wieder erneuert. Die die Beigeladene betreuenden Ärzte und Psychologen hätten die Namensänderung sowohl für die Dokumentation der Zugehörigkeit nach außen als auch für die emotionale Sicherheit der Beigeladenen bezüglich des Verbleibens in der Pflegefamilie als wichtigen psychischen Stabilisierungsfaktor erachtet
5 - 5 - Zwischen der Beigeladenen und ihren Pflegeeltern bestehe eine intensive Beziehung. Vorliegend hätten die Interessen des Klägers zurückzustehen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Beigeladene schon bisher einen anderen Familiennamen getragen habe als der Kläger. Der Kläger hat am 11. April 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er Folgendes vor: Mit seiner Klage verfolge er seine Rechte als leiblicher Vater und Lebensgefährte der leiblichen Mutter der Beigeladenen weiter. Die Unterlagen der Beklagten in der Verwaltungsakte seien nicht objektiv und insbesondere nicht ohne Einflussnahme auf die Beigeladene zustande gekommen. Dies gelte für die Befragung durch Herrn G. sowie die schriftliche Eingabe der Beigeladenen vom 19. Juni Daraus sei deutlich zu entnehmen, dass eine starke Einflussnahme auf das beigeladene Kind erfolgt sei, der es im Übrigen seit seinem fünften Lebenstag ständig ausgesetzt sei. Es sei außerdem auffallend, mit welchem Nachdruck Außenstehende wie die Schulleiterin der Grundschule den Namenswechsel vorantreiben würden. Hier werde von dritter Seite beeinflusst, um nicht zu sagen, manipuliert. Mit keinem Wort werde angedeutet, dass der jetzige Familienname der Beigeladenen ihr zum Nachteil gereiche. Mittlerweile sei die Beigeladene im zehnten Lebensjahr, also zum Beginn der Pubertät bei Mädchen. Es sei überhaupt nicht absehbar, wie die Beigeladene reagieren werde, wenn die ersten Differenzen mit der Pflegemutter auftreten würden. Es werde bestritten, dass der Namenswechsel dem Wohl der Beigeladenen diene. Ob die Namensänderung dem Kindeswohl förderlich sei, sei nur durch eine objektive Untersuchung, die von Amts wegen anzuordnen sei, zu beurteilen. Der Kläger beantragt, Die Beklagte beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2014 aufzuheben. die Klage abzuweisen
6 - 6 - Sie stellt klar, dass das im Aktenvermerk vom 15. Juli 2013 protokolierte Gespräch mit der Beigeladenen wie beschrieben stattgefunden habe. Im Übrigen verweise sie auf die vorliegenden Akten. Der Amtspfleger der Beigeladenen weist nochmals darauf hin, dass die Namensänderung für das Kindeswohl förderlich sei. Die Beigeladene verstehe nicht, warum ihr leiblicher Vater, der Kläger, der einen anderen Namen trage, seine Zustimmung zur Namensänderung verweigere. Das Verhältnis der Beigeladenen zu ihren leiblichen Eltern werde dadurch eher belastet und schwieriger. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 24. April 2015 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist bereits unzulässig. Es fehlt dem Kläger an der Klagebefugnis nach 42 Abs.2 VwGO, da er durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann. Zwar beinhaltet das hier alleine in Betracht kommende Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auch eine namensrechtliche Komponente, nämlich das Interesse eines Elternteils am Fortbestand des namensrechtlichen Bandes zum Kind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli B 224/07 juris). Ein solches namensrechtliches Band, auf das sich der Kläger berufen könnte, bestand aber zwischen ihm und der Beigeladenen zu keinem Zeitpunkt. Die Beigeladene trug von Anfang an den Namen der leiblichen Mutter. Insofern kann der Kläger sich auch nicht auf die im Hinblick auf die Abstammung bestehende Dokumentationsfunktion des Namens berufen. Der (bisherige) Name der Beigeladenen dokumentierte allein die Abstammung von der leiblichen Mutter. Auch in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung - 7 -
7 - 7 - von Familiennamen und Vornamen wird im Übrigen maßgeblich auf das bestehende bzw. fehlende namensrechtliche Band abgestellt. So ist in Nr. 10 ein Beteiligungsrecht im Namensänderungsverfahren für den Vater eines nicht ehelichen Kindes nur dann vorgesehen, wenn er dem Kind seinen Familiennamen erteilt hat und Vater und Kind noch den gleichen Familiennamen führen. Dass die Beklagte entgegen dieser Regelung den Kläger gleichwohl in das Namensänderungsverfahren einbezogen hat, ist rechtlich unerheblich und nicht geeignet, eine Klagebefugnis zu begründen. Da die Klagebefugnis die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte voraussetzt, scheidet eine Berufung auf Rechte der leiblichen Mutter ebenfalls aus. Im Übrigen hat die leibliche Mutter den hier angefochtenen Bescheid bestandskräftig werden lassen. Aber auch bei unterstellter Klagebefugnis müsste der Klage der Erfolg versagt bleiben. Denn die Klage ist auch unbegründet. Ermächtigungsgrundlage für die Änderung eines Familiennamens ist 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz NamÄndG vom 5. Januar 1938). Danach darf ein Familienname durch Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertig. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. Das schutzwürdige Interesse dessen, der die Namensänderung erstrebt, muss die schutzwürdigen Interessen Dritter überwiegen und Vorrang haben gegenüber den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung. Unter welchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt, kann nicht allgemein gültig formuliert werden. Erst unter Berücksichtigung typischer Fallgruppen lässt sich das dargelegte Normverständnis konkretisieren (OVG NRW, Beschluss vom 31. August A 3226/08 juris, mit weiteren Nachweisen). Ausgehend davon ist in den Fällen eines in Dauerpflege aufwachsenden Kindes, dessen Familienname in den Familiennamen der Pflegeeltern geändert werden soll, nach der Entscheidung des - 8 -
8 - 8 - Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 1987 (7 C juris) notwendig, aber auch ausreichend, dass die begehrte Namensänderung dem Wohl des Pflegekindes förderlich ist und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegen stehen (vgl. zu alledem OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2010, a.a.o.). Gemessen am Maßstab der Förderlichkeit ist ein wichtiger Grund für die Namensänderung der Beigeladenen gegeben. Insoweit folgt das Gericht der Begründung des Widerspruchsbescheides und sieht gemäß 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass die Beigeladene mittlerweile dieselbe Schule besucht wie die beiden leiblichen Kinder der Pflegeeltern, wie die Amtspflegerin in der mündlichen Verhandlung berichtet hat. Gerade auch vor diesem Hintergrund wird der Wunsch der Beigeladenen, den Namen ihrer Pflegefamilie zu tragen und so die Familieneinheit nach außen zu dokumentieren, nachvollziehbar untermauert. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11 ZPO
9 - 9 - RMB 001 Rechtsmittelbelehrung Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation vertreten lassen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Mainz (Hausadresse: Ernst-Ludwig-Straße 9, B-Stadt; Postanschrift: Postfach 41 06, B-Stadt) schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. RVG Riebel ist wegen Krankheit an der Beifügung Ihrer Unterschrift gehindert. gez. Dr. Freimund-Holler gez. Schmitt gez. Dr. Freimund-Holler
10 RMB 042 B e s c h l u s s der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. April 2015 Der Streitwert wird auf 5.000,00 festgesetzt ( 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen die Streitwertfestsetzung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Mainz (Hausadresse: Ernst-Ludwig-Str. 9, B-Stadt; Postanschrift: Postfach 41 06, B-Stadt) schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, Koblenz, eingeht. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. RVG Riebel ist wegen Krankheit an der Beifügung Ihrer Unterschrift gehindert gez. Dr. Freimund-Holler gez. Schmitt gez. Dr. Freimund-Holler
SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
SOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.
VERWALTUNGSGERICHT TRIER
5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund
Zusammenfassung der Entscheidung:
Zusammenfassung der Entscheidung: Es besteht kein Anlass, den gesetzlich geregelten Wegfall der BAföG-Förderung von Studierenden in den Fällen, in denen sie einen in der Rückzahlungsphase befindlichen
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
Rechtsbehelfsbelehrungsmuster
Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer
Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT BREMEN S 8 R 12/08 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 21. Oktober 2008 gez. B. Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger,
Zusammenfassung der Entscheidung:
Zusammenfassung der Entscheidung: Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger was dieser auch nicht in Abrede stellt die maßgebliche Antragsfrist nicht eingehalten. Wiedereinsetzung in den
Sozialgericht Dortmund. Urteil
Sozialgericht Dortmund Az.: S 27 AS 4097/12 Verkündet am 04.12.2015 Melzer Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigter:
B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
8 A 2958/08 26 K 2066/08 Düsseldorf B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Informationszugangs nach dem IFG NRW; hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 8. Senat des
Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen
Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de
Brandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 166/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 18 O 617/99 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 25.02.2004 Verkündet am 25.02.2004 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma
4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
3 K 393/08.KO Die Entscheidung ist rechtskräftig! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit der GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin - Klägerin - g e g
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 2 BS 81/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragsteller Vorinstanz - - Antragsteller - gegen das Sächsische
Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung
Schlagworte: Rechtsschutzbedürfnis, Anfechtung, Prüfungsentscheidung, Kostentragung, Grundverfügung, Erledigung
VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 03.02.2016 3 K 15.516 Titel: Kein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung einer erledigten Prüfungsentscheidung betreffend einer Teilprüfung Normenketten: VwGO 84 Abs.
Das Kindesnamensrecht nach 1616 ff BGB Im Hinblick auf die Frage, welchen Namen ein Kind erhält, kommt es grundlegend auf die Frage an, ob die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes einen gemeinsamen
Sozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:
KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 52/07 Verkündet am: 22.02.2008 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin Proz. Bev.: gegen Beklagte
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts
Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 38.15 OVG 5 LB 202/13 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.
OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten
DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
A4sfertigung. lryna, geb. geboren am 12.1977, Staatsangehörigkeit: ukrainisch, - unbekannten
A4sfertigung Amtsgericht München Abteilung für Familiensachen 5 Az.: :\ er Familiensache Anatol. geboren am - Antragsteller - ;/ gegen.05.1966, Staatsangehörigkeit deutsch. lryna, geb. geboren am 12.1977,
RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte
VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
5 K 520/17.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Abschleppkosten hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz
Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v. 24.04.2015 1 K 15.526
VG München, Urteil v. 24.04.2015 1 K 15.526 Titel: VG München: SchfHwG, Kamin, Feuerstättenschau, Reinigung, offener Kamin, Feuerstätte, Bezirksschornsteinfeger, Rechtsquelle, Beklagte, Verfahrenskosten,
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
SOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1165/11 In dem Rechtsstreit A. IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Klägerin, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B. g e g e n C. Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 64.
Anerkenntnis.- und Schlussurteil
Abschrift Amtsgericht Nürnberg Az.: 18 C 10269/14 In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES... K- 'r'i*'m'""'ll i-l-ilt -K""'l...iHo..,.M""'t~M-.@"F\:1-:-'_, i:ü"'"'lf!f. =te K RECHTSANWÄLT~ ~ 61 ti, - Kläger
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit
VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn G, H, A prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt Albert Strick, Hohenstaufenring 55, 50674 Köln, - Antragsteller - gegen den Unstrut-Hainich-Kreis,
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 81.04 VGH 4 LB 27/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2004 durch die Vizepräsidentin des
EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05
BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 D-PKH 3.05 In dem Disziplinarverfahren g e g e n den Oberwerkmeister - Verteidiger: Rechtsanwalt - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland, hat der Disziplinarsenat
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht
LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 VR 2.03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 29.15 OVG 3 A 488/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am
Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 7/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 23 F 14/06 Amtsgericht Nauen Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter:
Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
C. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten, 162 Abs. 2 S. 2 VwGO. Keine Prüfung von Amts wegen, Antrag erforderlich (Anwaltsklausur)
C. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten, 162 Abs. 2 S. 2 VwGO Keine Prüfung von Amts wegen, Antrag erforderlich (Anwaltsklausur) Nach Abwendungsbefugnis Nur bei Aufnahme bei positiven Ausspruch Die
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem
Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 21.07 VG 29 A 308.00 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter am
www.pflegekinderinfo.de
www.pflegekinderinfo.de FG Köln vom 26.06.2008 Allein die Volljährigkeit eines Kindes schließt ein Pflegekindschaftsverhältnis nicht aus. Die an das Bestehen eines familienähnlichen Bandes zu einem volljährigen
Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens
Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
Urteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger -
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 4 Sa 303/04 1 Ca 333/01 ArbG Flensburg (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 16. Dezember 2004 Gez. Selmer als Urkundsbeamt. d. Geschäftsstelle
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 7 R 144/10 B PKH Az.: S 17 R 186/05 SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beschwerdeführerin - g e g e n Deutsche Rentenversicherung
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
4 TaBV 11/12 5 BV 17/11 Arbeitsgericht Wesel Verkündet am 07. März 2012 gez.: Fägenstädt Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 A 1013.07 (4 A 1014.04, 4 A 1010.05, 4 A 1023.06, 4 A 1010.07) In der Verwaltungsstreitsache 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2009
Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012
1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 13.08 VG 5 K 190/06 Me In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter am
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 164/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen das Studentenwerk Chemnitz
DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 AR 1/13 = 151 f 1284/12 Amtsgericht Bremerhaven B e s c h l u s s In dem Verfahren Beteiligte: 1. mdj. A. [ ], 2. mdj. L. [ ], 3. [ ], 4. [
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 AV 2.03 VG 6 A 32/03 und 6 A 41/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Brandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 60.10 OVG 6 A 470/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schneider und andere, Oligsbendengasse 12-14, 52070 Aachen, Az.: 07/02732 Bürgerbegehren Sandhäuschen,
1 15 A 1749/08 4 K 1463/07 Aachen Beschluss In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 1. des Herrn Andreas D il t h e y, Karl-Friedrich-Straße 1 57, 52072 Aachen, 2. des Herrn Dr. Hermann-Victor J o h
DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER
Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen
Amtsgericht Charlottenburg Im Namen des Volkes
Ausfertigung Amtsgericht Charlottenburg Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 208 C 1008/03 verkündet am: 10.10.2003 In dem einstweiligen Verfügungsverfahren der Frau Dürken Abb An der Straßenbahn
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 5 C 27.06 OVG 3 LB 7/05 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2007 durch den Vizepräsidenten
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G
F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 9 K 9369/12 In dem Rechtsstreit Der A GbR Kläger, bevollmächtigt: gegen das Finanzamt Beklagter, wegen Haftungs-
Gerichtsverfahren alt -> neu
Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: Ws 61/11 62 KLs 913 Js 30894/08 LG Bremen B E S C H L U S S
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: Ws 61/11 62 KLs 913 Js 30894/08 LG Bremen B E S C H L U S S In der Strafsache g e g e n [...] Verteidiger: Rechtsanwalt [ ] Auf die Beschwerde
IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z
IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 72/14z 2 9 ObA 72/14z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 151/07 BESCHLUSS vom Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit ZPO 519 Abs. 2 Nr. 2 Der für eine wirksame Berufungseinlegung notwendige Wille, das
VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 3 L 933/15.F BESCHLUSS
From:Verwaltungsgericht Frankfurt/M To:003020623829 19/05/2015 11:10 #415 P.002/007 VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 3 L 933/15.F BESCHLUSS in dem Verwaltungsstreitverfahren Proz.-Bev.:
