Urteil Az. 34 O (Kart) 147/05

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1 Urteil Az. 34 O (Kart) 147/05 LG Düsseldorf 21. Februar 2007 Tenor 1 2 Die Klage ist zulässig. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Tatbestand Die Klägerin - - macht mit der vorliegenden Klage Schadensersatzansprüche wegen Kartellrechtsverletzung in Höhe von mindestens ,31 &8364; nebst Zinsen aus abgetretenem Recht gegen 6 Beklagte - die Zementhersteller - geltend und behauptet zur Begründung, den 29 Zedenten der Forderungen sei ein Schaden in Höhe von mehr als 150 Mill. &8364; entstanden, weil die Beklagten zwischen 1989 und 2002 ein bundesweites Zementkartell praktiziert hätten. Im einzelnen ist von folgendem auszugehen: Die Klägerin ist als Aktiengesellschaft belgischen Rechts seit dem im Handelsregister von Brüssel ( ) eingetragen. Vorsitzender des Verwaltungsrates und Mehrheitsaktionär der Klägerin ist Rechtsanwalt, der als Rechtsanwalt tätig ist, wo die Klägerin auch eine sog. Repräsentanz hat. Der Gesellschaftszweck der Klägerin besteht in der Durchsetzung von Ansprüchen gewerblicher Verbraucher gegen Dritte aus der Verletzung nationalen und internationalen Kartellrechts. Dabei bündelt die Klägerin in der Regel durch Erwerb diese Ansprüche und macht sie grundsätzlich auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko außergerichtlich sowie gerichtlich geltend. Das Geschäftsmodell der Klägerin sieht im einzelnen wie folgt aus: (= openjur 2011, 49344) 1

2 Die Klägerin kauft die Schadensersatzforderungen ihrer Geschäftspartner, die diesen gegen Teilnehmer eines Kartells zustehen, zunächst zu einem festen Mindestpreis. Sodann bündelt die Klägerin die erworbenen Forderungen und bereitet die Grundlagen der Anspruchsverfolgung auf. Kommt die Klägerin aufgrund der dann vorliegenden Erkenntnisse zu der Auffassung, dass hinreichende Erfolgsaussichten für die gerichtliche Durchsetzung gegeben sind, macht die Klägerin die Forderungen im eigenen Namen gegen die Kartellbeteiligten geltend und treibt titulierte Forderungen ein. Sie reicht die realisierten Schadensersatzzahlungen teilweise als zusätzlichen variablen Kaufpreis an ihre Geschäftspartner weiter, wobei der variable Kaufpreisanteil in der Regel zwischen 75% und 80% der realisierten Forderungen liegt und insbesondere davon abhängt, ob und in welcher Höhe von dem Vertragspartner Kostenzuschüsse geleistet werden. Im Regelfall leisten die Vertragspartner der Klägerin einen pauschalen Kostenzuschuss zur zweckgebundenen Verwendung im Rahmen der vertraglich von der Klägerin übernommenen Aufgaben. Mit diesem Kostenzuschuss sind insbesondere die von der Klägerin zu tragenden Rechtsanwaltskosten 1. Instanz abgegolten. Die Beklagten sind 6 große Zementhersteller, die zusammen mit den von ihnen gemeinsam kontrollierten Unternehmen nach Angaben der Klägerin bundesweit einen Marktanteil von 80% bis 90% hielten. Im Mai 2002 leitete das Bundeskartellamt gegen die Beklagten und weitere Zementhersteller wegen Beteiligung an einem Zementkartell Bußgeldverfahren ein und erließ gegen die Beklagten 2003 Bußgeldbescheide über insgesamt 660 Mill. &8364;. Der gegen die Beklagte zu1) erlassene Bußgeldbescheid ist rechtskräftig geworden, die Beklagten zu 2) bis 6) haben gegen die gegen sie gerichteten Bußgeldbescheide Einspruch eingelegt. Über diese Einsprüche ist noch nicht abschließend entschieden worden. Die Klägerin behauptet nun, die Beklagten hätten in den Jahren 1993 bis 2002 zusammen mit nahezu allen deutschen Zementherstellern ein bundesweites Zementkartell betrieben. Aufgrund dieser umfassenden Geltung des Kartells hätten die Kartellbeteiligten den Wettbewerb im Zementmarkt praktisch beseitigt und die Preise auf ein deutlich über dem Wettbewerbspreis liegendes Niveau angehoben. Es habe einen sog. oberen Tisch, d.h. eine Gesellschafterrunde mit einer Führungsrolle gegeben, und einen sog. unteren Tisch der Tochterunternehmen. Das Kartell sei gesteuert worden durch Gebietsabsprachen in den 4 Regionen Ost, Süd, Westfalen und Nord, durch Quotenabsprachen ( Festlegung von Absatzquoten ), durch Preisabspra- 2

3 chen und durch ein gemeinsames Vorgehen gegen Wettbewerb wie die Verhinderung von Zementimporten Die Klägerin ist der Ansicht, insoweit sei gemäß 33 Abs. 4 S. 1 GWB aufgrund der Feststellungen des Bundeskartellamtes in dem bestandskräftigen Bescheid gegen die Beklagte zu für diesen Schadensersatzprozess hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des Kartellverstoßes von einer bindenden Wirkung auszugehen ( sog. followon-klage ). Aber auch die übrigen Beklagten hätten in ihren Sachverhaltsdarstellungen im Zusammenhang mit den Bußgeldverfahren überregionale Absprachen und Kooperationen eingeräumt, wie z.b. die Abwehrmaßnahmen. Das Entstehen des Zementkartells sei begünstigt worden durch produkt- und marktspezifische Besonderheiten des Zementmarktes (keine Substituierbarkeit, homogenes Massengut, Überkapazitäten, unelastische Nachfrage, Transportkosten, zwischengeschaltete Händler ). Das bundesweite Zementkartell, an dem die Beklagten maßgeblich beteiligt gewesen seien, habe dazu geführt, dass das Preisniveau in den Jahren 1993 bis Dezember 2001 je nach Zementsorte bei 61 &8364; bis 69 &8364; gelegen habe, wohingegen nach Beendigung des Kartells ab Januar 2003 die Zementpreise je nach Zementsorte auf 43 &8364; bis 45 &8364; gefallen seien. Durch diese kartellbedingt überhöhten Preise seien den Zedenten der streitgegenständlichen Forderungen als gewerblichen Verbrauchern erhebliche Schäden entstanden. Die 29 Zedenten, die vier Gruppen, nämlich Transportbetonhersteller, Betonwarenhersteller ( Betonmauersteine, Betonrohre, etc. ), Hersteller von Betonfertigbau und Hersteller von Spezialprodukten ( wie z.b. Eisenbahnschwellen aus Beton ) zuzuordnen seien, hätten entsprechende Schadensersatzansprüche an die Klägerin verkauft und abgetreten. Die Klägerin ist der Ansicht, diese Schadensersatzansprüche würden sich aus einer Verletzung europäischen Kartellrechts gemäß Art. 81 EG sowie deutschen Kartellrechts gemäß 1 GWB ergeben. Die Beklagten hätten nämlich Vereinbarungen zwischen Unternehmen getroffen, die durch unmittelbare und mittelbare Festsetzung von Verkaufspreisen und die Aufteilung von Märkten auf Wettbewerbsbeschränkungen gerichtet gewesen seien, deutlich spürbar gewesen seien und den zwischenstaatlichen Handel in der EU beeinträchtigt hätten, da sie das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfasst und den grenzüberschreitenden Handel ausgeschlossen hätten. Die Zedenten gehörten als Marktteilnehmer zu dem geschützten Personenkreis, und ein Schadenseintritt durch kartellbedingt erhöhte Preise sei schon zu vermu- 3

4 ten, von der Klägerin aber auch durch Auswertung von ca Rechnungen und Belegen, die auf CD-ROMs und DVDs zu den Gerichtsakten gereicht worden seien und deren Ausdruck ca Seiten umfassen würden, zu belegen Die Klägerin behauptet, der den Zedenten durch das Kartell der Beklagten entstandene Schaden belaufe sich auf ,08 &8364;. Davon macht die Klägerin mit ihrer Klage mindestens 75%, d.h. mindestens ,31 &8364; geltend. Die Klägerin meint, insoweit sei eine gesamtschuldnerische Haftung aller Beklagten gegeben. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von ,31 &8364; nebst Zinsen aus ,64 &8364; in Höhe von 5% p.a. seit dem bis zum aus ,96 &8364; in Höhe von 5% p.a. seit dem bis zum aus ,20 &8364; in Höhe von 5% p.a. seit dem bis zum aus ,48 &8364; in Höhe von 5% p.a. seit dem bis zum 4

5 aus ,07 &8364; in Höhe von 5% p.a. seit dem bis zum aus ,74 &8364; in Höhe von 5% p.a. seit dem bis zum aus ,75 &8364; in Höhe von 5% p.a. seit dem bis zum aus ,83 &8364; in Höhe von 5% p.a. seit dem bis zum aus ,79 &8364; in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem , aus ,82 &8364; in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem , aus ,02 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem zu zahlen. Die Beklagten rügen die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf und beantragen im übrigen, die Klage abzuweisen. 5

6 Die Beklagten sind der Ansicht, die Klage sei unzulässig, zumindest aber unbegründet. Die Beklagten rügen die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf mit der Begründung, es seien jedenfalls im hiesigen Landgerichtsbezirk keine unerlaubten Handlungen verwirklicht worden, so dass hier kein Handlungsort und kein Erfolgsort kartellrechtswidriger Handlungen gegeben sei. Die Klage sei zudem unzulässig, da sie zu unbestimmt sei. Es fehle nämlich bei der vorliegenden Klagehäufung an einer Aufschlüsselung bezüglich der einzelnen angeblich abgetretenen Forderungen der einzelnen Zedenten. Das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen sei für jeden mit der Klage geltend gemachten Anspruch selbständig zu prüfen, so dass jeder einzelne mit der Klage verfolgte Anspruch hinreichend bestimmt sein müsse. Andernfalls sei die Klageerhebung unzulässig. Schließlich fehle es auch an der Prozessführungsbefugnis der Klägerin, denn die Klägerin mache im Ergebnis keine eigenen Ansprüche geltend, sondern solche der Zedenten in deren wirtschaftlichem Interesse. Die Voraussetzungen für eine derartige gewillkürte Prozessstandschaft seien aber nicht gegeben. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse der Klägerin und der Zedenten an der Prozessstandschaft sei nicht erkennbar und zudem stünden dem schutzwürdige Interessen der Beklagten entgegen. Die Beklagten hätten nämlich im Falle ihres Obsiegens Kostenerstattungsansprüche in Höhe von insgesamt 1,6 Mill. &8364; gegen die Klägerin, die angesichts des geringen Eigenkapitals der Klägerin aber nicht zu realisieren wären. Die Klage sei im übrigen auch unbegründet. So fehle es bereits an der Aktivlegitimation der Klägerin, denn die Klägerin habe die Abtretungen der Forderungen von den Zedenten an sie nicht hinreichend dargetan oder gar nachgewiesen. Dies gelte umso mehr als die Zedenten selbst teilweise die Forderungen wiederum von dritten Unternehmen abgetreten bekommen hätten. Unabhängig davon seien die Abtretungen unwirksam gemäß Art. 1 1 RBerG i.v.m. 134 BGB, denn ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz führe dazu, dass eine Abtretung nichtig sei. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz sei aber vorliegend gegeben, da die Klägerin im Zusammenhang mit den Abtretungen Rechtsberatung und Einziehung fremder Forderungen durchführe, ohne dass ihr dazu von der zuständigen Behörde eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden sei. Insoweit finde auch deutsches Recht auf die Klägerin Anwendung. Zudem seien die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus europäischem und/oder deutschem Kartellrecht nicht gegeben. 6

7 In diesem Zusammenhang sei zunächst einmal davon auszugehen, dass für die streitgegenständlichen Handlungen aus den Jahren 1993 bis 2002 nach dem allgemeinen Rückwirkungsverbot 33 GWB n.f. in der Fassung der 7. GWB- Novelle nicht gelten könne, da diese Neuregelung erst am also weitaus später - in Kraft getreten sei. Es sei also auf 33 GWB a.f. abzustellen. Die Zedenten gehörten aber nicht zu dem geschützten Personenkreis, insbesondere fehle es an einem zielgerichteten Eingriff gegenüber den Zedenten, so dass ein Schadensersatzanspruch schon aus diesem Grund nicht gegeben sei. Weiterhin fehle es auch an einem Haftungsgrund. Die Beklagten behaupten dazu, ein deutschlandweites Kartell habe nicht bestanden, zumal die Beklagten durchweg nicht bundesweit, sondern nur regional tätig seien es habe keine Preis- und Gebietsabsprachen, keine einheitlichen Zementpreise und Zementsorten, keine kartellbefangenen Zementhändler und keine funktionsfähigen Regionalkartelle gegeben, sondern allenfalls einzelne bilaterale, regionale Absprachen und einzelne multilaterale Einzelaktionen. Zudem sind die Beklagten der Ansicht, das Vorbringen der Klägerin zum Schaden sei unsubstantiiert, denn es fehle an einer Aufschlüsselung nach Zedenten, Regionen, Jahren, Zementsorten u.s.w.. Außerdem seien die Angaben zu den Mengen, Rechnungsbeträgen und Gutschriften fehlerhaft, widersprüchlich, teilweise unleserlich und nicht nachvollziehbar. Eine Verweisung auf die beigefügten CD-ROMs und DVDs sei unzulässig, da es in Nordrhein-Westfalen für das Landgericht Düsseldorf an einer entsprechenden Rechtsverordnung gemäß 130 a ZPO für die Zulassung elektronischer Dokumente fehle und zudem das von der Klägerin verwendete Dateiformat keiner existierenden Verordnung entspreche. Etwaige höhere Preise aufgrund von Kartellvereinbarungen seien nicht gegeben gewesen, wie ein Vergleich mit den Zementpreisen in europäischen Nachbarländern zeige. Außerdem hätten etwaige höhere Preise auch an die Kunden der Zedenten weitergegeben werden können. Schließlich erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung. 7

8 Gründe Die Klage der Klägerin ist zulässig. 1. Örtliche Zuständigkeit Das Landgericht Düsseldorf ist entgegen der Rüge der Beklagten örtlich zuständig. Diese örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergibt sich aus 32 ZPO, wonach für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Dabei genügt es zur Begründung der Zuständigkeit, dass die Klägerin schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt ( h. M. vgl. z.b. BGHZ 124,241 m. w. Nachw.; Zöller-Vollkammer, ZPO-Kommentar, 25. Aufl., 32 Rdn. 19 m. w. Nachw.; ), wobei Begehungsort i. S. d. 32 ZPO nicht nur der Ort ist, an dem die unerlaubte Handlung begangen ist, sondern auch der Erfolgsort, an dem das geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wird, hier also der Ort, an dem sich die von der Klägerin behauptete Wettbewerbsbeschränkung auswirkt. Diese Auswirkung ist aber nach den Behauptungen der Klägerin bundesweit und damit auch im Landgerichtsbezirk Düsseldorf gegeben, denn die Klägerin behauptet schlüssig Tatsachen, wonach alle Beklagten Mittäter eines bundesweiten Zementkartells gewesen sein sollen. Die Klägerin behauptet insoweit eine wettbewerbsbeschränkende Gebietsaufteilung der gesamten Bundesrepublik Deutschland in die vier Kartellregionen Nord, Ost, Westfalen und Süd seitens der Beklagten. Weiterhin behauptet sie, dass alle Beklagten an dem sog. oberen Tisch vertreten gewesen seien, dessen Funktion es gewesen sei, Vereinbarungen für überregionale Angelegenheiten zu treffen, wie insbesondere Mengeneinlieferungen in die vier Kartellregionen unter wechselseitigem Kostenausgleich. Darüber hinaus seien alle Beklagten Mittäter des gemeinsamen Vorgehens gegen Wettbewerb gewesen, wie sich z.b. aus dem Bussgeldbescheid des Bundeskartellamtes gegen die Beklagte zu, S. 18, ( Anlage K 3 ) ergebe. Diese schlüssigen Behauptungen der Klägerin begründen, dass der Erfolgsort des behaupteten bundesweiten Kartells das gesamte Bundesgebiet und damit auch der Landgerichtsbezirk Düsseldorf ist. Zudem müssen sich nach dem schlüssigen Vorbringen der Klägerin die Beklagten 8

9 zu bis die von der Beklagten zu von ihrem Geschäftssitz in, d.h. im hiesigen Landgerichtsbezirk, aus begangenen kartellrechtswidrigen Handlungen als Mittäter gemäß 830 Abs. 1 S. 1 BGB i.v. m. 32 ZPO unter dem Gesichtspunkt des Handlungsortes zurechnen lassen, so dass sich auch insoweit die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergibt Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf als Kartellkammer folgt aus 87 GWB. 3. Bestimmtheit des Klageantrages Der Klageantrag der Klägerin ist auch hinreichend bestimmt i.s.d. 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar hat die Klägerin mit ihrem Antrag, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von ,31 &8364; nebst Zinsen zu zahlen, einen unbezifferten Klageantrag gestellt. Ein derartiger unbezifferter Klageantrag ist aber zulässig, wenn die Bestimmung des eingeklagten Betrages von einer gerichtlichen Schätzung nach 287 ZPO abhängig ist ( h.m. vgl. BGHZ 45,91; Zöller-Greger, ZPO-Kommentar, 25. Aufl., 253 Rdn. 14;), wie dies vorliegend der Fall ist. Die notwendige Bestimmtheit soll dann dadurch erreicht werden, dass der Kläger in der Klagebegründung die Berechnungsbzw. Schätzungsgrundlagen umfassend darzulegen und die Größenordnung seiner Vorstellungen, z.b. in Form eines Mindestbetrages, anzugeben hat ( BGH NJW 1996,2425,2427; Zöller-Greger, ZPO-Kommentar, a.a.o.;). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, insbesondere sind Gegenstand und Grund des Klageantrages hinreichend bestimmt. So ergibt sich aus der Begründung der Klägerin, dass diese den gesamten ihr nach ihrer Meinung zustehenden Schadensersatzanspruch, d.h. alle der ihr von 29 Zedenten abgetretenen Einzelforderungen in voller Höhe geltend macht, so dass von einer Schadenssumme in Höhe von ,08 &8364; auszugehen ist. Davon ausgehend hat die Klägerin lediglich die Höhe des Schadens in das Ermessen des Gerichts gestellt und hierzu einen Mindestbetrag von 75% von der genannten Schadenssumme in Höhe von ,31 &8364; angegeben, was den oben genannten Grundsätzen der Bestimmtheit hinreichend entspricht. Hingegen handelt es sich nach alledem entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten zu 1) bis 3) nicht um den Fall einer Teilleistungsklage. Die Klägerin hat für ihren unbezifferten Klageantrag auch die Schätzgrundlagen für die Höhe ihrer Gesamtforderung sowie die Schätzgrundlagen für die Einzel- 9

10 forderungen hinreichend dargelegt Die Schätzgrundlagen für die Höhe ihrer Gesamtforderung ergeben sich im einzelnen aus der Klageschrift vom , S. 101 ff., sowie aus der Klageerweiterungsschrift vom , S. 11 ff.. Die Multiplikation der in den einzelnen Jahren von den 29 Zedenten insgesamt bezogenen Zementmengen mit der für das jeweilige Jahr ermittelten durchschnittlichen Preisdifferenz ergibt in der Summe den nach Ansicht der Klägerin entstandenen Gesamtschaden aller Zedenten aus dem kartellbedingt überhöhten Preisniveau. Auf der Grundlage der Schätzung der Klägerin ergibt sich auch die Höhe der Schadensforderungen der einzelnen Zedenten. Zudem wird seitens der Klägerin die Höhe der Einzelforderungen der Zedenten auf der Grundlage ihrer Schadensschätzung in der Anlage K 128 im einzelnen tabellarisch dargestellt. 4. Keine fehlende Prozessführungsbefugnis der Klägerin Soweit die Beklagten Ausführungen zu einer fehlenden Prozessführungsbefugnis der Klägerin vorbringen, können sie mit diesem Vortrag keinen Erfolg haben. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist vorliegend nämlich der Fall einer gewillkürten Prozessstandschaft nicht gegeben, da die Klägerin keine fremden Rechte im eigenen Namen aufgrund einer Ermächtigung durch Rechteinhaber geltend macht sondern eigene Rechte, die ihr aufgrund einer Vollabtretung der Forderungen der Zedenten selbst zustehen. Die Klägerin ist nämlich durch Abtretung gemäß 398 BGB Inhaberin der Forderungen geworden, so dass sich die Frage der Prozessführungsbefugnis der Klägerin nicht mehr stellt. Gegen die grundsätzliche Wirksamkeit der Abtretung ergeben sich keine Bedenken, wobei hier auf die Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten zur Unwirksamkeit der Abtretungen nicht einzugehen ist, da es sich dabei nicht mehr um eine Frage der Zulässigkeit der Klage handelt sondern um eine Frage der Aktivlegitimation der Klägerin, die erst im Rahmen der Begründetheit der Klage im einzelnen zu erörtern sein wird. Nach alle dem ist die Klage der Klägerin zulässig. 10

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