UNTERNEHMERBRIEF 4. QUARTAL 2016

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1 UNTERNEHMERBRIEF 4. QUARTAL 2016 GRUSSWORT In der zweiten Ausgabe des Meyer- Köring Unternehmerbriefes informieren wir Sie wieder über ausgesuchte und praxisrelevante rechtliche Themen in kompakter Form. Dabei möchten wir Ihnen in dieser Ausgabe die am 21. und 22. November 2016 stattfindenden Bonner Unternehmertage besonders ans Herz legen. Außerdem freuen wir uns, in eigener Sache auf die aktuellen Auszeichnungen des Nachrichtenmagazins Focus hinweisen zu können: Unsere Sozietät ist in der Sonderausgabe FOCUS Spezial Deutschlands Top-Anwälte in den Bereichen Gesundheit und Pharmazie sowie Arbeitsrecht als Top-Kanzlei Deutschlands ausgezeichnet worden. Zudem wurde der in unserem familienrechtlichen Dezernat tätige Partner Rainer Bosch als einer von Deutschlands Top-Anwälten ermittelt. Dass wir diese Auszeichnungen zum wiederholten Male erhalten, freut uns besonders. Viel Freude mit dieser Ausgabe wünschen Ihnen DR. STEPHAN DORNBUSCH UND WOLF CONSTANTIN BARTHA GESCHÄFTSFÜHRENDE PARTNER BONNER UNTERNEHMERTAGE INHALT Am 21. und 22. November 2016 finden in der Redoute in Bonn-Bad Godesberg die Bonner Unternehmertage statt. In ihrem 11. Jahr steht die an regionale Unternehmer gerichtete Veranstaltung unter dem Leitsatz Die Zukunft der Wirtschaft Die Zukunft der Arbeit!. Entsprechend werden sich die Redner an den beiden Veranstaltungstagen thematisch mit den künftigen Herausforderungen und Chancen für die regionale Wirtschaft, die Arbeitswelt sowie den Geldverkehr beschäftigen, die etwa von der bereits weit fortgeschrittenen Digitalisierung über die künftige Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur bis hin zu den Auswirkungen der anhaltenden Zuwanderung reichen. Das Programm beginnt am 21. November um Uhr und wird unter ande- rem Vorträge des Oberbürgermeisters der Stadt Bonn, Herr Ashok-Alexander Sridharan, des Präsidenten der Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein Sieg, Herr Wolfgang Grießl sowie des Ministers für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, Herr Michael Groschek, umfassen. Am zweiten Veranstaltungstag, der ebenfalls um Uhr beginnt, werden unter anderem ein Vertreter des Bundesministeriums der Verteidigung sowie der DZ Privatbank zu den Vortragenden gehören. Jeweils zwischen den Vorträgen besteht die Möglichkeit, sich sowohl mit den Referenten als auch untereinander auszutauschen, am Ende der jeweiligen Veranstaltungstage wird es S. 1 Grußwort S. 1 Bonner Unternehmertage S. 2 Erbschaftsteuerreform 2016 S. 2 Scheinselbstständigkeit und ihre Risiken für den Unternehmer S. 3 EuGH Aufzeichnung der USt-IdNr. bei innergemeinschaftlicher Verbringung S. 4 Zur (geplanten) Reform des Bauvertragsrechts S. 4 Interna S. 4 Impressum einen gemütlichen Ausklang geben. Wie in jedem Jahr ist die Teilnahme an den Bonner Unternehmertagen kostenlos und für das leibliche Wohl der Teilnehmer gesorgt. SEITE 1

2 ERBSCHAFTSTEUERREFORM DER GROSSE WURF IST AUSGEBLIEBEN Der Bundesrat hat am dem vom Bundestag am geänderten Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung des Vermittlungsausschusses vom zugestimmt. Damit kam der Gesetzgeber unter hohem Druck einer weiteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) zuvor, nachdem die ursprünglich durch die Verfassungsrichter gesetzte Frist bis zum fruchtlos verstrichen war. Um es vorweg zu nehmen, die Neuregelungen sind alles andere als der erhoffte große Wurf. Es bleibt bei zahlreichen punktuellen Änderungen, um den vom BVerfG beanstandeten Begünstigungsüberhang für Betriebsvermögen zu begegnen. Erneut wurde die Chance vertan, mit einer Flat Tax eine erhebliche Rechtsvereinfachung zu erreichen oder das Gesetz nach dem Vorbild Österreichs einfach abzuschaffen. Herausgekommen ist ein für Unternehmensvermögen ausgesprochen kompliziertes, undurchsichtiges Regelungswerk, das eine verlässliche Erbschaftsteuerplanung erschwert und in Kürze ganz sicher wieder vor dem BVerfG landen wird. Beibehalten wurde das System der Regelverschonung (85%) bzw. Optionsverschonung (100%) des begünstigten Unternehmensvermögens und der gleitende Abzugsbetrag von maximal Euro. Das begünstigte Unternehmensvermögen wird allerdings neu definiert und berechnet. Bei Großvermögen zwischen 26 Mio. und 90 Mio. Euro schmilzt die Verschonung bis auf Null ab. Erwerber von Vermögen über 26 Mio. Euro können alternativ einen Steuererlass unter Anrechnung des Privatvermögens wählen. Die steuerschädliche Verwaltungsvermögensquote ist durch einen modifizierten und bisweilen hochkomplizierten Verwaltungsvermögenstest mit strengerem Finanzmitteltest zu ermitteln. Begünstigt ist Vermögen (auch Verwaltungsvermögen), das für eine betriebliche Altersversorgung vorgehalten wird. Luxusgüter wie Yachten, Segelflugzeuge, Kunstgegenstände oder Edelmetalle und auch junges Verwaltungsvermögen werden insgesamt nicht begünstigt. Eine neue Investitionsregelung soll ermöglichen, schädliches Verwaltungsvermögen nachträglich in begünstigtes Vermögen umzuwandeln. Modifiziert beibehalten wurden auch die bisherige Lohnsummenregelung und Behaltensfristen. Weitere Neuregelungen betreffen eher praxisfern anmutende Anforderungen für einen Vorwegabschlag bei Familienunternehmen mit unabsehbaren Zukunftsfolgen. Ein jetzt auf 13,75% festgeschriebener Kapitalisierungsfaktor beim vereinfachten Ertrags- wertverfahren soll überzogene Unternehmenswerte vermeiden. Die auf das begünstigte Unternehmensvermögen entfallende Erbschaftsteuer kann auf Antrag für 7 Jahre gestundet werden, das erste Jahr zinsfrei. Das Gesetz tritt zwar erst mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, soll allerdings rückwirkend für Erwerbe ab dem Anwendung finden. Demgegenüber hatte das BVerfG angeordnet, dass das bisherige Recht bis zu einer Neuregelung fortgelten soll. Erwerbe im Zwischenzeitraum unterliegen damit einem Recht, das es zum Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht gab. Ganz sicher wird schon allein diese Merkwürdigkeit die Gerichte beschäftigen. ANDREAS JAHN STEUERBERATER FACHANWALT FÜR HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT UND IHRE RISIKEN FÜR DEN UNTERNEHMER Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person nach der zugrundeliegenden Vertragsgestaltung selbstständige Dienst- oder Werkleistungen für ein Unternehmen erbringt, tatsächlich aber nichtselbstständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis leistet. Werden vertragliche Gestaltungen als Scheinwerk- oder Scheindienstverträge enttarnt, sind damit für den Unternehmer erhebliche Risiken verbunden: Sämtliche arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften wie etwa das Kündigungsschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Mindestlohngesetz, das Bundesurlaubsgesetz und das Entgeltfortzahlungsgesetz etc. finden Anwendung. Steuerrechtlich kann die Beschäftigung eines Scheinselbstständigen für den Unternehmer ebenfalls ein finanzielles Risiko darstellen, da das Finanzamt den Unternehmer für die an sich einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer in Haftung nehmen kann, 42d Abs. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Das größte Risiko der Scheinselbstständigkeit liegt aber in den sozialversicherungsrechtlichen Folgen. Es sind dann vom Unternehmer nicht nur zukünftig Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Der Arbeitgeber kann vielmehr auch rückwirkend ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeberanteil in Anspruch genommen werden ( 28e Abs. 1 SGB IV). Eine Begrenzung ergibt sich lediglich aus der Verjährung, die grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres beträgt ( 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), sich allerdings bei Vorsatz auf 30 Jahre verlängert. Es genügt bedingter Vorsatz. Der Arbeitgeber muss die Sozialversicherungspflicht also für möglich gehalten und die Nichtabführung billigend SEITE 2

3 SCHEINSELBSTSTÄNDIGKEIT UND IHRE RISIKEN FÜR DEN UNTERNEHMER in Kauf genommen haben. Ein Regress beim Arbeitnehmer ist grundsätzlich nur durch Abzug innerhalb der nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen möglich ( 28g SGB IV). Dennoch: Der Einkauf von fremden Dienst- oder Werkleistungen ist für nahezu jeden Unternehmer unverzichtbar. Umso wichtiger ist es, die Kriterien zu kennen, nach denen eine selbstständige Tätigkeit von einer Arbeitnehmertätigkeit abgegrenzt wird. Dabei weisen die Abgrenzungsmerkmale im Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht weitgehende Überschneidungen auf. IT-Dienstleister aufgrund seiner hohen fachlichen Qualifikation kein maßgebliches Gewicht zu, vielmehr ist darauf abzustellen, ob er in den Betrieb des Kunden organisatorisch wie dessen Stammarbeitnehmer eingebunden ist. Maßgeblich ist überdies stets die tatsächliche Vertragsabwicklung und nicht die Vertragsbezeichnung. In Zweifelsfällen kann der Status durch ein Feststellungsverfahren nach 7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung geklärt werden. Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, tritt eine etwaige Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung ein. Rückwirkende Beitragspflichten drohen dann also nicht. EBBA HERFS-RÖTTGEN FACHANWÄLTIN FÜR ARBEITSRECHT EUGH AUFZEICHNUNG DER UMSATZSTEUER- IDENTIFIKATIONSNUMMER (UST-IDNR.) DES BESTIMMUNGSMITGLIEDSSTAATS KEINE VORAUSSETZUNG DER STEUERBEFREIUNG BEI INNERGEMEINSCHAFTLICHER VERBRINGUNG Die Statusbeurteilung erfolgt im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Einzelfallumstände, die auch nach der zum 1. Januar 2017 geplanten Gesetzesnovelle zum Fremdpersonaleinsatz (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und anderer Gesetze (BT-Drucks. 18/9232)) maßgeblich bleiben wird. Die nichtselbstständige Tätigkeit ist durch eine persönliche Abhängigkeit gekennzeichnet, die ihren Ausdruck in einer organisatorischen Eingliederung in einen fremden Betrieb und einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers in zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Hinsicht findet. Demgegenüber ist die selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und die freie Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft geprägt. Insbesondere kann der Selbstständige typischerweise frei darüber entscheiden, ob er Aufträge annimmt und frei über seine Arbeitszeit disponieren. Entscheidend für die Abgrenzung ist, welche Merkmale überwiegen. Dabei sind je nach Tätigkeit Kriterien schwächer oder stärker zu gewichten. So kommt etwa der fehlenden inhaltlichen Weisungsgebundenheit bei einem Immer wieder entsteht im Rahmen einer Betriebsprüfung zwischen Unternehmern und der Finanzverwaltung Streit darüber, ob Lieferungen des Unternehmers, die dieser in das übrige EU-Gemeinschaftsgebiet erbracht hat, als sog. innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei zu belassen sind. Bereits mehrfach haben deutsche Finanzgerichte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu dieser Thematik um rechtliche Einschätzung ersucht. Erst kürzlich hat der EuGH nun die Rechte des Unternehmers noch einmal gestärkt und seine bisherige Rechtsprechung bestätigt (Urteil v , Rs. C-24/15). Die Finanzverwaltung kann die Umsatzsteuerbefreiung nicht versagen, wenn der deutsche Unternehmer zwar keine USt-IdNr. des anderen EU-Mitgliedsstaats nachweisen kann, im Übrigen aber die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung vorliegen und eine Beteiligung an einer Steuerhinterziehung ausgeschlossen ist. In dem entschiedenen Streitfall hatte der deutsche Unternehmer ein neues Fahrzeug an einen spanischen Kfz-Händler versandt, um den Pkw in Spanien zu verkaufen. Nach rund acht Monaten verkaufte der deutsche Unternehmer den Pkw an ein spanisches Unternehmen. Den Versand nach Spanien dokumentier- te der deutsche Unternehmer durch CMF-Frachtbrief. Eine Rechnung lag vor. Allerdings konnte der deutsche Unternehmer keine eigene spanische USt-IdNr. nachweisen; eine solche hatte er in Spanien nicht beantragt. Der deutsche Unternehmer vertrat in dem vor dem Finanzgericht München geführten Klageverfahren die Ansicht, dass die Steuerbefreiung nicht an der fehlenden Aufzeichnung der spanischen USt-IdNr. scheitere, da der Buchnachweis gemäß 17c UStDV im Übrigen ordnungsgemäß geführt sei. Darüber hinaus lägen auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder eine Verschleierung der Identität des Käufers vor. Das deutsche Finanzamt hielt dem entgegen, dass die Steuerbefreiung zu versagen sei, da der deutsche Unternehmer nicht alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um eine in Spanien erteilt USt-IdNr. mitteilen zu können. Der EuGH entschied, dass die Finanzverwaltung derart hohe Anforderungen im Streifall nicht stellen dürfe. Der Buchnachweis gemäß 17c UStDV sei nur ein formelles Erfordernis der Steuerbefreiung. Der Steuerpflichtige sei nur dann gezwungen nachzuweisen, dass er in redlicher Art und Weise alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe um die USt-IdNr. des SEITE 3

4 EUGH AUFZEICHNUNG DER UST-IDNR. BEI INNERGEMEINSCHAFT- LICHER VERBRINGUNG Bestimmungsmitgliedsstaats mitteilen zu können, wenn die Frage im Raum stehe, ob der Steuerpflichtige an einer Steuerhinterziehung beteiligt gewesen sei. Sei die Beteiligung an einer Steuerhinterziehung ausgeschlossen, könne die Steuerbefreiung nicht mit der Begründung versagt werden, der Steuerpflichtige habe die USt-IdNr. des anderen EU-Mitgliedstaats nicht nachgewiesen. DOROTHÉE GIERLICH FACHANWÄLTIN FÜR STEUERRECHT FACHANWÄLTIN FÜR HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT INTERNA SVEN PIWOWARSKI FACHANWALT FÜR BANK- UND KAPITALMARKTRECHT Im August dieses Jahres wurde unser Kollege Sven Piwowarski zum assoziierten Partner ernannt, seit Anfang des Jahres zudem berechtigt, den Titel Fachanwalt für Bankund Kapitalmarktrecht zu führen. Wir gratulieren herzlich! Herr Piwowarski ist bereits seit 2013 für unsere Kanzlei tätig, er berät und vertritt sowohl Banken, Bausparkassen und Finanzvertriebsgesellschaften als auch Unternehmer und Investoren bundesweit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts. ZUR (GEPLANTEN) REFORM DES BAUVERTRAGSRECHTS Die Baubranche zählt zweifellos zu den größten und wichtigsten Wirtschaftszweigen der Bundesrepublik Deutschland. Demgegenüber überrascht es, mit welch geringer Anzahl an Normen des Werkvertragsrechtes der deutsche Gesetzgeber die überdies stetig zunehmende Komplexität von Bauvorhaben und der dortigen Vertragsbeziehungen bisher regelt. Nicht von ungefähr ist die Reformbedürftigkeit des deutschen Werkvertragsrechts als privates Baurecht bereits seit Jahren in Fachkreisen aufgezeigt worden. Diese Kritik findet (endlich) auch auf höchster bundespolitischer Ebene Gehör und eine der wohl umfangreichsten Reformen des deutschen Werkvertragsrechtes kündigt sich an. Auf Grundlage eines Referentenentwurfes unter Federführung des Bundesministeriums der Justiz und für den Verbraucherschutz hat die Bundesregierung am 11. März 2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechtes beschlossen. Die erste Beratung im Bundestag fand bereits am statt. Der Problem- und Zielbeschreibung des Gesetzentwurfes kann dabei entnommen werden, dass (nun) auch die Bundesregierung die Auffassung vertritt, dass das geltende Werkvertragsrecht mit Blick auf die unterschiedlichen möglichen Vertragsgegenstände sehr allgemein gehalten und für die komplexen, auf eine längere Erfüllungszeit angelegten Bauverträge häufig nicht detailliert genug sei. Des Weiteren stellt die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf fest, dass wesentliche Fragen des Bauvertragsrechts nicht gesetzlich geregelt, sondern der Vereinbarung der Parteien sowie der Rechtsprechung überlassen (sind). Nach Auffassung der Bundesregierung erschwere das derzeitige Fehlen klarer gesetzlicher Vorgaben eine interessengerechte und ökonomisch sinnvolle Gestaltung und Abwicklung von Bauverträgen. In der Tat sieht der derzeitige Gesetzesentwurf der Bundesregierung sehr weitreichende Änderungen des (noch) geltenden Werkvertragsrechts, nicht zuletzt in Form einer gänzlichen Neustrukturierung und Einführung neuer Vertragstypen vor. IMPRESSUM Schriftleitung Wolf Constantin Bartha, Dr. Martin Geraats, Roman Kies, Dr. Gordian Oertel Herausgeber Meyer-Köring Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbb Oxfordstraße 21, Bonn Fon +49 (0) Fax +49 (0) Alle Angaben sind trotz sorgfältiger Recherche ohne Gewähr. Der Meyer-Köring Unternehmerbrief ersetzt nicht die rechtliche Beratung im Einzelfall. Spätestens mit Erlass eines neuen Bauvertragsrechts wird sich die gesamte Baubranche, ungeachtet in welchem Glied der baulichen Leistungs- und Wertschöpfungskette man auch immer tätig sein mag, mit den neuen Regelungen detailliert auseinandersetzen. Dabei darf die Prognose gewagt werden, dass die Reform nicht jedes bisherige Problem bauvertraglicher Beziehungen wird auflösen können. Ebenso darf (leider) vermutet werden, dass die Reform ihrerseits neue Konfliktfelder schaffen wird. SEBASTIAN THIERAU, M.A. RECHTSANWALT SEITE 4

5 SPEZIALISIERTE RECHTSBERATER, DIE SIE PERSÖNLICH BETREUEN. Dr. Theo Kade, Of Counsel Michael C. Gussone Rainer Bosch Dr. Matthias Maur Alfred Hennemann Thomas Krümmel, LL.M. Ebba Herfs-Röttgen Andreas Jahn Dr. Nicolai Besgen Daniela v. Treuenfeld-Honig Alexander Knauss Dr. Stephan Dornbusch Mario Knepper Dr. Christopher Liebscher, LL.M. Dr. Andreas Merkel Wolf Constantin Bartha Marie Baronin v. Maydell Dorothée Gierlich Anja Stümper Verena Fausten Frederik Egeler Torsten von der Embse Sven Piwowarski Sebastian Thierau, M.A. Giaccomo Henrico Puccio, LL.M. Dr. Martin Geraats Dr. Gordian Felix Oertel Dr. Sebastian Thieme Roman Kies David Marcone Christina Heuser Dinah Peters Dr. Reiner Schäfer-Gölz, Of Counsel Jörg Robbers, Of Counsel MEYER-KÖRING Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbb Bonn Oxfordstraße Bonn Telefon +49 (0) Telefax +49 (0) Berlin Schumannstraße Berlin Telefon +49 (0) Telefax +49 (0) SEITE 5

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