Mit besten Grüßen DR. STEPHAN DORNBUSCH UND WOLF CONSTANTIN BARTHA GESCHÄFTSFÜHRENDE PARTNER

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Mit besten Grüßen DR. STEPHAN DORNBUSCH UND WOLF CONSTANTIN BARTHA GESCHÄFTSFÜHRENDE PARTNER"

Transkript

1 UNTERNEHMERBRIEF 3. QUARTAL 2016 WILLKOMMEN BEIM MEYER-KÖRING UNTERNEHMERBRIEF Wichtige Informationen aus den verschiedensten Bereichen des Rechts zugänglich und verständlich machen. Dieses Ziel verfolgt der neue MEYER-KÖRING Unternehmerbrief. Mittelständler, Unternehmer und Führungspersönlichkeiten häufig sind Sie, unsere Leser, von ganz unterschiedlichen juristischen Fragestellungen berührt. Sie betreffen Ihr Unternehmen, Ihre tägliche Arbeit, Ihre Mitarbeiter aber auch Sie und Ihre Familien persönlich. Hier gut informiert zu sein ist wichtig, kostet aber wertvolle Zeit. Mit dem MEYER-KÖRING Unternehmerbrief möchten wir Ihnen aus der ganzen Bandbreite der Informationen und Nachrichten, die unsere Sozietät veröffentlicht, quartalsweise ausgesuchte und praxisrelevante Themen redaktionell aufbereiten und in kompakter Form zur Verfügung stellen. Wir wünschen Ihnen viel Freude und neue Aufschlüsse bei der Lektüre. Über Ihre Fragen, Kritik oder Anregungen freuen wir uns! Mit besten Grüßen DR. STEPHAN DORNBUSCH UND WOLF CONSTANTIN BARTHA GESCHÄFTSFÜHRENDE PARTNER INHALT S. 1 Grußwort S. 1 Neuregelung der Erbschaftsteuer lässt weiter auf sich warten S. 2 Rechtsprechungsänderung zur Realteilung S Bonner Unternehmertage S. 3 Hitzefrei für Arbeitnehmer? S. 4 Zur Abmeldepflicht freigestellter Betriebsratsmitglieder S. 4 Interna S. 4 Impressum Gesetz in seiner jetzigen Form erneut kippen wird. NEUREGELUNG DER ERBSCHAFTSTEUER LÄSST WEITER AUF SICH WARTEN Am 30. Juni 2016 ist die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Frist zur Neugestaltung der Erbschaftsteuer ergebnislos abgelaufen. Nach monatelangem Ringen hatte die Große Koalition im Bundestag zwar Ende Juni und somit kurz vor Fristablauf Änderungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) beschlossen, die nach Verabschiedung in Bundestag und Bundesrat rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft treten sollte. Doch SPD, Grüne und Linke im Bundesrat lehnten die Gesetzespläne der Koalition zur steuerlichen Begünstigung von Firmenerben Anfang Juli ab und riefen den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat an. Der Bundesrat fordert im Vermittlungsausschuss zahlreiche Nachbesserungen an dem Gesetzentwurf. Die von SPD und Grünen regierten Länder warnen vor einer angeblich unverhältnismäßigen Überprivilegierung von Betriebserben. Sie halten es aus diesem Grund für wahrscheinlich, dass das Verfassungsgericht das Die rechtlichen Folgen des ergebnislosen Fristablaufs sind in der Rechtswissenschaft äußerst umstritten. Das steuerrechtliche Schrifttum ist überwiegend der Auffassung, dass durch das Versäumen der Umsetzungsfrist das ErbStG insgesamt ab dem 1. Juli 2016 unanwendbar geworden ist. Einige Autoren sprechen ausdrücklich von einer Steuerpause, die bis zur Neuregelung gelten soll. Trotzdem sind im politischen Diskurs erste Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich die Verhandlungen im Vermittlungsausschuss länger hinziehen könnten. Aus den Reihen der Union war bereits zu vernehmen, man werde sich in den Nachverhandlungen SEITE 1

2 NEUREGELUNG DER ERBSCHAFT- STEUER LÄSST WEITER AUF SICH WARTEN allen Forderungen nach höheren Steuereinnahmen widersetzten. Demgegenüber fordern die Befürworter des Vermittlungsverfahrens eine grundlegende Überarbeitung. Wirtschaftspolitiker der Grünen kündigten inzwischen gar an, das von ihnen bereits vorgestellte Flat-Tax-Konzept weiterverfolgen zu wollen, bei dem für alle Erben ein einheitlicher Steuersatz von 15 % gelten soll. In dieser Lage hat sich nun erneut das Bundesverfassungsgericht zu Wort gemeldet. Der Vorsitzende des Ersten Senates, Ferdinand Kirchhof, hat in einem Schreiben an die Bundeskanzlerin, das gleichlautend auch an den Bundestag und den Bundesrat adressiert war, unmissverständlich angekündigt, dass sich das Gericht nach der Sommerpause Ende September er- RECHTSPRECHUNGS- ÄNDERUNG ZUR REAL- TEILUNG Wollte einer von mehreren Mitunternehmern aus einer Personengesellschaft ausscheiden und dabei einen Teilbetrieb übernehmen, war dies bisher steuerlich neutral nur dann möglich, wenn die Personengesellschaft insgesamt beendet wurde (Realteilung, 16 Abs. 3 Satz 2 EStG). Die Fortführung der Personengesellschaft durch die verbleibenden Mitunternehmer ohne ihre Beendigung war zwar rechtlich möglich, führte nach Ansicht des BFH und der Finanzverwaltung jedoch zur Aufdeckung stiller Reserven des übernommenen Teilbetriebes und infolge dessen zu einer Gewinnrealsierung, also unter Umständen zu einer hohen steuerlichen Belastung. Aufgrund dieser Belastung war die Übernahme eines Teilbetriebes durch einen ausscheidenden Gesellschafter in der Vergangenheit unter steuerlichen Gesichtspunkten wenig attraktiv. Mit einer vielbeachteten Entscheidung neut mit dem ErbStG befassen wird. Dieser Brief ist nicht weniger als die Ankündigung des Ersten Senats, in einem nachträglichen Beschluss die Herstellung verfassungsgemäßer Zustände im Erbschaftsteuerrecht selber in die Hand zu nehmen. Als Ergebnis dieses Verfahrens sind drei Möglichkeiten denkbar: Die Schaffung einer Übergangslösung, die Nichtigkeitserklärung des ganzen Gesetzes oder die Streichung der Ausnahmen für Unternehmenserben. Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesverfassungsgericht die Gelegenheit erhält, der Politik zu zeigen, wie es sich ein verfassungskonformes Erbschaftsteuerund Schenkungsteuergesetz vorstellt, oder ob der Vermittlungsausschuss trotz der parlamentarische Sommerpause rechtzeitig eine Lösung findet. DR. GORDIAN OERTEL (Urteil v III R 49 /13), die Anfang dieses Jahres veröffentlicht wurde, gab der BFH seine bisherige Sichtweise auf: Die Fortführung der ursprünglichen Mitunternehmerschaft ist nicht länger schädlich, die Realteilung entsprechend auch auf die Fälle des Ausscheidens eines Mitunternehmers einer im Übrigen fortgeführten Personengesellschaft anwendbar. Zur Begründung dieser Rechtsprechungsänderung verwies der BFH auf eine neue Auslegung des 16 Abs. 3 Satz 2 EStG, die sich im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung nicht länger an zivilrechtlichen Wertungen orientiert und insbesondere Sinn und Zweck der Vorschrift stärker berücksichtigt. Da 16 Abs. 3 Satz 2 EStG darauf ausgerichtet sei, wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen steuerlich nicht zu belasten, solange die steuerliche Erfassung stiller Reserven sichergestellt sei, eine sinnvolle Umstrukturierung aber auch in dem Ausscheiden eines Mitunternehmers bei gleichzeitiger Übernahme eines Teilbetriebes liegen könne, müsse auch der Fall des Ausscheidens unter Fortführung der ursprünglichen Gesellschaft unter die Realteilung gefasst werden. Ergänzend verweist der BFH auf die Gesetzesbegründung zu 16 Abs. 3 Satz 2 EStG und auf die Systematik der Vorschrift. Mit dieser neuen und begrüßenswerten Rechtsprechung schafft der BFH eine sinnvolle Gestaltungsmöglichkeit, welche das Ausscheiden von Gesellschaftern unter Übernahme eines Teilbetriebes aus einer Mitunternehmerschaft steuerlich neutral stellt es kommt nicht mehr zur Aufdeckung stiller Reserven. So werden sinnvolle Umstrukturierungen von Personengesellschaften ermöglicht, die zuvor aus steuerlichen Gründen nachteilig waren. Erfreulicherweise dürfte die neue Auslegung des BFH längerfristig Bestand haben, denn die ebenfalls zu Fragen der Realteilung urteilenden Senate des BFH (IV. und VIII. Senat) haben auf Anfrage des entscheidenden Senates bereits ihre Zustimmung zu dieser Rechtsprechungsänderung signalisiert. DR. MARTIN GERAATS 11. BONNER UNTERNEHMERTAGE Am 21. / 22. November 2016 finden die 11. Bonner Unternehmertage statt. Unternehmer aus der Region Bonn/ Rhein-Sieg können sich zwei Tage lang über aktuelle, wirtschaftsbezogene und praxisnahe Themen informieren. Darüber hinaus bietet sich die Gelegenheit zu einem persönlichen Austausch mit Referenten und Teilnehmern. Die Veranstaltung findet in der Redoute in Bonn-Bad Godesberg statt, für das leibliche Wohl ist gesorgt. Die Teilnahme ist kostenlos. Weitere Informationen finden Sie unter SEITE 2

3 HITZEFREI FÜR ARBEIT- NEHMER? Schüler und Lehrer dürfen bei hohen Temperaturen nach Hause gehen sie bekommen hitzefrei. Haben aber auch Arbeitnehmer Anspruch auf eine Freistellung, wenn die Raumtemperatur am Arbeitsplatz zu hoch wird? Gesetzliche Vorgaben Gesetzliche Regelungen über Hitzefrei gibt es nicht. Nach allgemeinen Grundsätzen muss der Arbeitgeber allerdings die Rechte und Interessen seiner Arbeitnehmer schützen. Aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers wird zudem abgeleitet, dass Arbeitsräume so eingerichtet sein sollen, dass Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind. Ausdrücklich festgehalten sind diese Gesichtspunkte darüber hinaus in den Vorschriften des 618 BGB, der dem Arbeitgeber die allgemeine Pflicht zu Schutzmaßnahmen vorgibt, und des 4 Arbeitsschutzgesetz, nach der der Arbeitgeber bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von diesen Grundsätzen auszugehen hat. Noch konkretere Vorgaben folgen aus den spezielleren Arbeitsschutzvorschriften. Die Arbeitsstättenverordnung sieht vor, dass grundsätzlich eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bestehen und Arbeitsstätten gegen übermäßige Sonneneinstrahlung geschützt sein müssen. 1 Nach den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ( ASR ) schließlich sollen in Pausen- und Bereitschaftsräumen etc. Temperaturen von 26 Grad Celsius nicht überschritten werden. 2 Leistungsverweigerungsrecht bei großer Hitze? Bei unzumutbaren Arbeitsbedingungen haben Arbeitnehmer das Recht, ihre Arbeitsleistung zurückzuhalten, ohne den Lohnanspruch zu verlieren. Der in den ASR genannte Grenzwert von 26 Grad könnte dabei den Ausschlag für eine zulässige Arbeitsver- 1 Anh. zu 3 Arbeitsstättenverordnung, Nr ASR A3.5 Raumtemperatur weigerung geben, wenn also diese Temperatur überschritten wird. Auf der anderen Seite handelt es sich nur um eine Sollvorschrift und dem Arbeitnehmer wird es regelmäßig zuzumuten sein, den Arbeitgeber zunächst zu entsprechenden Schutzmaßnahmen anzuhalten und aufzufordern, beispielsweise Jalousien anzubringen oder Ventilatoren aufzustellen. Hinweise für die Praxis: Arbeitnehmern ist davon abzuraten, im Falle überhitzter Arbeitsräume die Arbeitsleistung zurückzuhalten. Das Risiko der Fehleinschätzung trägt allein der Arbeitnehmer und das Arbeitsverhältnis wird unnötig gefährdet. Dies gilt umso mehr, als der Arbeitgeber auf die Auswirkungen erhöhter Außentemperaturen keinen Einfluss hat. Vielmehr sollte hier das Gespräch gesucht werden. Arbeitgeber sollten in ihrem eigenen Interesse handeln und für ein gutes Klima im Betrieb sorgen. Bekanntermaßen führen hohe Lufttemperaturen in Arbeitsräumen zu Müdigkeit, Konzentrationsschwächen, Flüssigkeitsverlust und Herz-Kreislaufstörungen. Die körperliche Leistungsunfähigkeit der Arbeitnehmer wirkt sich damit auch auf die Produktivität aus. Jeder verständige Arbeitgeber wird deshalb von sich aus bei erhöhter Hitze versuchen, Gegenmaßnahmen einzuleiten. Beteiligungsrechte des Betriebsrats Der Betriebsrat hat nach 87 Abs. 1 Ziffer 7 bei Maßnahmen im Rahmen der Vorschriften über den Gesundheits- und Arbeitsschutz mitzubestimmen. Wegen des dichten Netzes öffentlich-rechtlicher Arbeitsschutzvorschriften ist allerdings der Gestaltungsraum der Betriebspartner stark begrenzt. Dennoch ist es möglich, dass die Betriebsparteien eine (freiwillige) Betriebsvereinbarung für den Umgang mit extremer Hitze abschließen. In einer solchen Betriebsvereinbarung könnten folgende Punkte geregelt werden: Verlagerung der Arbeitszeit Betriebsferien Einführung weiterer Pausen Anpassung der Bekleidungsvorschriften Weitere Schutzmaßnahmen nach Bedarf VERENA FAUSTEN RECHTSANWÄLTIN UND FACHANWÄLTIN FÜR ARBEITSRECHT SEITE 3

4 ZUR ABMELDEPFLICHT FREIGESTELLTER BETRIEBS- RATSMITGLIEDER Der 7. Senat des BAG hatte jüngst darüber zu entscheiden, ob freigestellte Betriebsratsmitglieder sich beim Arbeitgeber abmelden müssen, wenn sie außerhalb des Betriebs erforderlichen Betriebsratsaufgaben nachgehen (Beschluss v ABR 20 /14). Anlass für den Rechtsstreit war ein auswärtiger Termin des Betriebsrats zur rechtlichen Beratung. Der Betriebsrat wandte sich gegen die Anordnung des Arbeitgebers, sich künftig unter Angabe von Ort und voraussichtlicher Dauer des externen Termins ab- und nach Rückkehr wieder zurückzumelden. Das BAG hat die Anordnung des Arbeitgebers überwiegend für zulässig erklärt. In der Begründung der Entscheidung zog der Senat einen Vergleich zu nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedern: Diese müssen sich beim Arbeitgeber abmelden, wenn sie ihren Arbeitsplatz verlassen, um betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben wahrzunehmen. Genauso müssen sie sich zurückmelden, sobald sie nach deren Beendigung ihre Arbeit wieder aufnehmen (BAG, Beschluss v ABR 135/09). Neben der individualrechtlichen Verpflichtung aus einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht ( 241 Abs. 2 BGB) sei dies auch eine kollektivrechtliche Obliegenheit aufgrund des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus 2 Abs. 1 BetrVG. Die Meldepflicht diene dazu, dem Arbeitgeber die Arbeitseinteilung zu erleichtern und Arbeitsausfall des Arbeitnehmers zu überbrücken. Um dies zu ermöglichen, müssen die Betriebsratsmitglieder bei ihrer Abmeldung den Ort und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit angeben. Bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern kann die Überbrückung von Arbeitsausfall freilich kein Grund für eine Meldepflicht sein. Dennoch hat der Senat entschieden, dass auch freigestellte Betriebsratsmitglieder sich beim Arbeitgeber unter Angabe der INTERNA DAVID MARCONE Ende des vergangenen Jahres durften wir Herrn David Marcone als neuen Rechtsanwalt an unserem Bonner Standort begrüßen. Obwohl Herr Marcone als Anwalt ein neues voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit ab- und bei ihrer Rückkehr wieder zurückmelden müssen, wenn sie außerhalb des Betriebes Betriebsratstätigkeiten nachgehen. Insoweit hat der Senat die Rechtsauffassung des Arbeitgebers in dem zu entscheidenden Fall vollständig bestätigt. Dem Argument des Betriebsrats, der Arbeitgeber habe in solchen Fällen kein berechtigtes Interesse an einer Ab- und Anmeldung, hat das BAG eine Absage erteilt. Auch bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern ergebe sich diese Verpflichtung sowohl aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit als auch aus einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht. Das berechtigte Interesse des Arbeitgebers bestehe darin, zu erfahren, dass eines oder mehrere der freigestellten Betriebsratsmitglieder als Ansprechpartner für mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten vorübergehend nicht im Betrieb zur Verfügung stünden und wie lange mit ihrer Abwesenheit voraussichtlich zu rechnen sei. Gesicht unserer Kanzlei darstellt, ist er kein Unbekannter: Bereits während seines Studiums und während seines Referendariates hat er sich bei uns als wissenschaftlicher Mitarbeiter bewährt. Entsprechend freut es uns besonders, dass Herr Marcone unserer Kanzlei auch nach seinem erfolgreich bestandenen Staatsexamen erhalten bleibt. Herr Marcone unterstützt uns weiterhin im Bereich des Arbeitsrechts, er berät insbesondere zu Fragen der arbeitsrechtlichen Vertragsgestaltung und im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts. Wir wünschen ihm für den Start in das Berufsleben alles Gute! IMPRESSUM Schriftleitung Wolf Constantin Bartha, Dr. Martin Geraats, Roman Kies, Dr. Gordian Oertel Herausgeber Meyer-Köring Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbb Oxfordstraße 21, Bonn Fon +49 (0) Fax +49 (0) bonn@meyer-koering.de Alle Angaben sind trotz sorgfältiger Recherche ohne Gewähr. Der Meyer-Köring Unternehmerbrief ersetzt nicht die rechtliche Beratung im Einzelfall. SEITE 4

5 ZUR ABMELDEPFLICHT FREIGESTELL- TER BETRIEBSRATSMITGLIEDER Den Ort der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit müssen die freigestellten Betriebsratsmitglieder dem Arbeitgeber nach Auffassung des Senats allerdings nicht bekannt geben. Während die Kenntnis der Dauer der Abwesenheit dem Arbeitgeber ermöglichen soll, sich etwa darauf einzustellen, im Bedarfsfall auf andere Betriebsratsmitglieder zurückzugreifen, bestehe ein solcher Zusammenhang mit dem Ort der beabsichtigten Tätigkeit nicht. Nebenbei hat der Senat noch einmal betont, was Zweck des 38 Abs. 1 BetrVG ist: Nach dieser Vorschrift seien die freigestellten Betriebsratsmitglieder zwar von ihrer beruflichen Tätigkeit, nicht aber von ihrer An- wesenheitspflicht im Betrieb befreit. Sinn der Regelung sei es, Streitigkeiten über den Umfang der notwendigen Arbeitsbefreiung zu vermeiden; das Gesetz schließe von der Größe des Betriebs auf die für ordnungsgemäße Betriebsratstätigkeit erforderliche Mindestzahl von Freistellungen. ROMAN KIES Dr. Theo Kade Michael C. Gussone Rainer Bosch Dr. Matthias Maur Alfred Hennemann Thomas Krümmel, LL.M. Ebba Herfs-Röttgen Andreas Jahn Dr. Nicolai Besgen Daniela v. Treuenfeld-Honig Alexander Knauss Dr. Stephan Dornbusch Mario Knepper Dr. Christopher Liebscher, LL.M. Dr. Andreas Merkel Wolf Constantin Bartha Marie Baronin v. Maydell Dorothée Gierlich Anja Stümper Verena Fausten Frederik Egeler Torsten von der Embse Sven Piwowarski Sebastian Thierau, M.A. Giaccomo Henrico Puccio, LL.M. Dr. Martin Geraats Dr. Gordian Felix Oertel Dr. Sebastian Thieme Roman Kies David Marcone Christina Heuser Dinah Peters Dr. Reiner Schäfer-Gölz, Of Counsel Jörg Robbers, Of Counsel MEYER-KÖRING Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbb Bonn Oxfordstraße Bonn Telefon +49 (0) Telefax +49 (0) bonn@meyer-koering.de Berlin Schumannstraße Berlin Telefon +49 (0) Telefax +49 (0) berlin@meyer-koering.de SEITE 5

Spezialisten im Steuerrecht

Spezialisten im Steuerrecht Spezialisten im Steuerrecht RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER BONN BERLIN Unsere Stärken Unser Konzept Spezialisierung Unsere Größe lässt eine sehr weitreichende Spezialisierung der einzelnen Rechtsanwälte zu.

Mehr

Rechtsanwälte Steuerberater SPEZIALISTEN FÜR HEILBERUFE

Rechtsanwälte Steuerberater SPEZIALISTEN FÜR HEILBERUFE Rechtsanwälte Steuerberater Bonn QUALITÄTSSICHERUNG * EXPERTISE * * Bedeutet bei uns: Ihr Rechtsproblem ist in den Händen von Experten: Fachanwälte für Medizinrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht

Mehr

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen

Mehr

Rechtsanwälte Steuerberater SPEZIALISTEN IN DER KRANKENHAUSBERATUNG

Rechtsanwälte Steuerberater SPEZIALISTEN IN DER KRANKENHAUSBERATUNG Rechtsanwälte Steuerberater SPEZIALISTEN IN DER KRANKENHAUSBERATUNG MAXIMALVERSORGUNG * EXPERTISE * * Bedeutet bei uns: Ihr Rechtsproblem ist in den Händen von Experten: Fachanwälte für Medizinrecht, Arbeitsrecht,

Mehr

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten

Mehr

Direktionsrecht. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Umfang HI LI

Direktionsrecht. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Umfang HI LI TK Lexikon Arbeitsrecht Direktionsrecht Direktionsrecht HI520823 Zusammenfassung LI1097783 Begriff Das Direktionsrecht ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene

Mehr

Neues Urlaubsrecht VORTRAGSREIHE. Donnerstag, 19. Januar 2012 18.30 Uhr. Rechtsanwalt Dr. Nicolai Besgen Meyer-Köring Rechtsanwälte

Neues Urlaubsrecht VORTRAGSREIHE. Donnerstag, 19. Januar 2012 18.30 Uhr. Rechtsanwalt Dr. Nicolai Besgen Meyer-Köring Rechtsanwälte VORTRAGSREIHE Donnerstag, 19. Januar 2012 18.30 Uhr Rechtsanwalt Dr. Nicolai Besgen Meyer-Köring Rechtsanwälte Neues Urlaubsrecht ZAAR Destouchesstraße 68 80796 München Tel. 089 20 50 88 300 Fax 089 20

Mehr

Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat

Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat Ist der Beschluss des BAG vom 16.11.2005 auf den Bereich unseres MVG übertragbar? Jürgen Jendral (HMAV) Das BAG hat am 16.11.2005 ( 7 ABR 12/05

Mehr

Mandantenrundschreiben April 2013

Mandantenrundschreiben April 2013 M A R X Rechtsanwälte Akademiestr. 38-40 76133 Karlsruhe Mandantenrundschreiben April 2013 Hans-Jürgen Marx Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Ulrike Bitsch Rechtsanwältin Philipp Hochstein Rechtsanwalt

Mehr

Aktuelles zur Reisekostenabrechnung

Aktuelles zur Reisekostenabrechnung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Aktuelles zur Reisekostenabrechnung Steuerfreier Ersatz von Reisekosten ab 2011 In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Aktuelles zur Reisekostenabrechnung

Mehr

Einladung. 7. und 8. Oktober 2013 Redoute, Kurfürstenallee 1, Bonn

Einladung. 7. und 8. Oktober 2013 Redoute, Kurfürstenallee 1, Bonn Einladung 7. und 8. Oktober 2013 Redoute, Kurfürstenallee 1, 53177 Bonn Wir laden Sie zu den 8. Bonner Unternehmertagen in Bonn ein! Sehr geehrte Damen und Herren, Am 7. und 8. Oktober diesen Jahres finden

Mehr

1. Änderungen durch das Pflegezeitgesetz a) kurzzeitige Arbeitsbefreiung S. 2 b) Pflegezeit S. 3 c) Sonderkündigungsschutz S. 3

1. Änderungen durch das Pflegezeitgesetz a) kurzzeitige Arbeitsbefreiung S. 2 b) Pflegezeit S. 3 c) Sonderkündigungsschutz S. 3 Mandantenrundschreiben Juli 2008 01.07.2008 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die für die Praxis außerordentlich wichtigen Neuregelungen des

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 16.1.2008, 7 ABR 71/06 Betriebsratsmitglied - Erstattung von Reisekosten Leitsätze Nimmt ein Mitglied des Betriebsausschusses außerhalb seiner Arbeitszeit an Sitzungen

Mehr

Arbeitnehmerdatenschutz und Compliance Zulässigkeit und Grenzen der Überwachung von Mitarbeitern

Arbeitnehmerdatenschutz und Compliance Zulässigkeit und Grenzen der Überwachung von Mitarbeitern Arbeitnehmerdatenschutz und Compliance Zulässigkeit und Grenzen der Überwachung von Mitarbeitern Köln, 25. November 2014 Dr. Andreas Walle Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einleitung Angst vor

Mehr

IG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai Beschwerderecht und die Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat

IG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai Beschwerderecht und die Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat Absender IG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai 2011 Referenten: Ignatz Heggemann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mönckebergstraße 17, 20095 Hamburg, Tel: 040-280 886 20 heggemann@gsp.de

Mehr

Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III

Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III I. Betriebsänderungen ( 111-113 BetrVG) (dritter Teil) 1. Inhalte und Grenzen des freiwilligen Sozialplans BAG vom 08.12.1976, AP

Mehr

Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v.

Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v. Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v. An alle Mitgliedsfirmen der Allgemeinen Hamburger Arbeitgebervereinigung e. V. Kapstadtring 10, 22297 Hamburg Telefon: 040 / 63 78-5000 Telefax: 040 / 63

Mehr

Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays

Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Hinweis: Diese Vorlage für einen Praktikumsvertrag wird kostenlos von studays zur Verfügung gestellt. Diese ist ausdrücklich auf den Bereich

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Videoüberwachung im öffentlichen Raum Deutscher Bundestag WD /16

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Videoüberwachung im öffentlichen Raum Deutscher Bundestag WD /16 Videoüberwachung im öffentlichen Raum 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Videoüberwachung im öffentlichen Raum Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 22.04.2016 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung

Mehr

BAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer Juli 2011 Seite: 28 BAG, Urteil vom 09.02.2011-7 AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer EINLEITUNG: Für die Kündigung schwerbehinderter

Mehr

Rückzahlung von Urlaubsgeld?

Rückzahlung von Urlaubsgeld? Rückzahlung von Urlaubsgeld? Arbeitgeber gewähren häufig ihren Arbeitnehmern neben dem für die Urlaubszeit zu gewährendem Urlaubsentgelt aus Anlaß der Urlaubsgewährung eine zusätzliche Urlaubsvergütung,

Mehr

Einladung. 25. und 26. September 2012 Wasserwerk / World Conference Center Bonn Hermann-Ehlers-Straße 29, 53113 Bonn

Einladung. 25. und 26. September 2012 Wasserwerk / World Conference Center Bonn Hermann-Ehlers-Straße 29, 53113 Bonn Einladung 25. und 26. September 2012 Wasserwerk / World Conference Center Bonn Hermann-Ehlers-Straße 29, 53113 Bonn Wir laden Sie zu den 7. Bonner Unternehmertagen in Bonn ein! Sehr geehrte Damen und Herren,

Mehr

Was darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen?

Was darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen? THIEL A R B E I T S R E C H T Was darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen? (Stand 09/2016) Kanzlei Thiel Telefon 05251-4025555 E-Mail info@thiel-arbeitsrecht.de Detmolder Str. 74

Mehr

Wer wir sind. seit 1906 Über 100 Jahre Anwaltstradition

Wer wir sind. seit 1906 Über 100 Jahre Anwaltstradition Wer wir sind Wir sind eine Sozietät mit langer Tradition. Seit über hundert Jahren stehen wir unseren Mandanten als Berater und Prozessvertreter zur Seite. Diese lange Zeit gemeinsamer Berufsausübung hat

Mehr

Sie muss frei gebildet, gegnerfrei und unabhängig sein und das geltende Tarifrecht anerkennen. [ 2 ]

Sie muss frei gebildet, gegnerfrei und unabhängig sein und das geltende Tarifrecht anerkennen. [ 2 ] TK Lexikon Arbeitsrecht Gewerkschaft Arbeitsrecht 1 Tariffähigkeit HI726936 HI2330620 Tariffähig und damit Gewerkschaften sind nur solche Arbeitnehmervereinigungen, die im äußersten Fall auch zum Streik

Mehr

Arbeitspapier 11: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten II

Arbeitspapier 11: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten II Arbeitspapier 11: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten II I. Betriebsänderungen ( 111-113 BetrVG) (zweiter Teil) 1. Begriff der Betriebsänderung ( 111 BetrVG) a) Grundsatzpositionen zur Betriebsänderung

Mehr

DIAG-Mitgliederversammlung Diözese Speyer

DIAG-Mitgliederversammlung Diözese Speyer 1 DIAG-Mitgliederversammlung Diözese Speyer 29.09.2011 Heinrich-Pesch-Haus Ludwigshafen Referent: Rechtsanwalt Hilmar Hoppe Inhaltsverzeichnis 2 1. Internetzugang für Mitarbeitervertretungen 2. Wie kann

Mehr

Erbschaftsteuer vor dem Neustart

Erbschaftsteuer vor dem Neustart Erbschaftsteuer vor dem Neustart Keyfacts - Die Einigung bringt Hoffnung auf Rechtssicherheit - Für Großvermögen gibt es gravierende Änderungen - Der Verwaltungsaufwand wird steigen 23. Juni 2016 Kurz

Mehr

Seminar Arbeitsrecht für Führungskräfte

Seminar Arbeitsrecht für Führungskräfte Als Führungskraft mit Personalverantwortung sind fundierte Kenntnisse im Arbeitsrecht für Sie unerlässlich. Wir bieten Ihnen den roten Faden durch die Untiefen des Arbeitsrechts. Gestützt auf die betriebliche

Mehr

Die vorliegende Information gibt einen Überblick über wichtige Maßnahmen, schwerpunktmäßig die Kurzarbeit.

Die vorliegende Information gibt einen Überblick über wichtige Maßnahmen, schwerpunktmäßig die Kurzarbeit. KURZARBEIT Stand: Dezember 2015 Befindet sich ein Unternehmen in einer vorübergehenden Krise, etwa durch Auftragsrückgang, stellt sich die Frage, wie dieser Zeitraum überbrückt werden kann. Ein Mittel

Mehr

Sperrzeiten durch die Agentur für Arbeit bei Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen

Sperrzeiten durch die Agentur für Arbeit bei Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen Sperrzeiten durch die Agentur für Arbeit bei Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen Datum: 08.08.2007 12:24 Kategorie: Politik, Recht & Gesellschaft Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Dr. Heiko Granzin,

Mehr

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. Gliederung der Vorlesung A. B. C. D. E. F. G. Einführung Koalitionsrecht Tarifvertragsrecht

Mehr

Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung

Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Coffee@EMPLAWYERS Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Aktuelle Entwicklungen hinsichtlich der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze zur Verhinderung des Missbrauchs

Mehr

Für Unternehmen ist die Wahl der passenden Rechtsform von zentraler Bedeutung.

Für Unternehmen ist die Wahl der passenden Rechtsform von zentraler Bedeutung. V Vorwort Für Unternehmen ist die Wahl der passenden Rechtsform von zentraler Bedeutung. Zu Beginn der Tätigkeit ist zu entscheiden, ob das Unternehmen vom Unternehmer persönlich, auf Basis einer juristischen

Mehr

Im Namen des Volkes. Beschluss. In dem Beschlussverfahren

Im Namen des Volkes. Beschluss. In dem Beschlussverfahren Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 8 BV 7/07 Verkündet am: 26.06.2007 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren mit den

Mehr

Einigungsstelle Ausgangsfall

Einigungsstelle Ausgangsfall Ausgangsfall Der Arbeitgeber möchte Juni 2014 jeden Mittwoch von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr für den Leiter der Abteilung Vertrieb, Herrn Müller, Überstunden anordnen. Der Betriebsrat lehnt dies ab. Er meint,

Mehr

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn TK Lexikon Arbeitsrecht SE-Beteiligungsgesetz 22-33 Abschnitt 1 SE Betriebsrat kraft Gesetzes HI1311026 22-26 Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung HI1311027 22 Voraussetzung HI1311028 (1) Die

Mehr

Newsletter Arbeitsrecht 09/2008 Schwerpunkt Arbeitsvertrag. Teil I

Newsletter Arbeitsrecht 09/2008 Schwerpunkt Arbeitsvertrag. Teil I Newsletter Arbeitsrecht 09/2008 Schwerpunkt Arbeitsvertrag Teil I Lieber Leserin, lieber Leser, nahezu jeden Tag sehe ich neue Arbeitsverträge. Je nach Branche sind die Verträge unterschiedlich und müssen

Mehr

Vollständige und teilweise Geschäftsaufgabe im Zusammenhang mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Vollständige und teilweise Geschäftsaufgabe im Zusammenhang mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte Vollständige und teilweise Geschäftsaufgabe im Zusammenhang mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Vollständige und teilweise Geschäftsaufgabe im Zusammenhang

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich. bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg

Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich. bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg Erkrankung im Frei - Ausgangspunkt Teilweise Unsicherheit bei den Mitgliedseinrichtungen, was passiert,

Mehr

Arbeitspapier 10: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten I

Arbeitspapier 10: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten I Arbeitspapier 10: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten I I. Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten ( 106-110 BetrVG) 1. Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses ( 106-109 BetrVG)

Mehr

Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit

Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit Stand: 23.05.2012 Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit Zwischen NORDMETALL Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v., Hamburg und der IG Metall, Bezirksleitung Küste,

Mehr

Alcointerlocks in der Logistik. Ulrich Süßner, Fachtagung Warenlogistik 2015

Alcointerlocks in der Logistik. Ulrich Süßner, Fachtagung Warenlogistik 2015 Alcointerlocks in der Logistik Ulrich Süßner, Fachtagung Warenlogistik 2015 Ein Fall aus der Praxis in Bildern: + = Problem: 2,65 Promille Und was jetzt? Fragen über Fragen Ist es ein Arbeitsunfall? Wer

Mehr

611a BGB neue Fassung (Versionen Gesetzentwürfe) Am 9. März 2016 soll das Kabinett über den Gesetzentwurf beschließen

611a BGB neue Fassung (Versionen Gesetzentwürfe) Am 9. März 2016 soll das Kabinett über den Gesetzentwurf beschließen 611a BGB neue Fassung (Versionen Gesetzentwürfe) Am 9. März 2016 soll das Kabinett über den Gesetzentwurf beschließen Referentenentwurf 2015 Referentenentwurf Stand 2016 Veröffentlichung / Bearbeitungsstand

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2016 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Vorsicht bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit Falls ein

Vorsicht bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit Falls ein Juni 2016 EmploymentNews Nr. 30 Vorsicht bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit Falls ein Grenzgänger, welcher in der Schweiz erwerbstätig ist, gleichzeitig mindestens 25 % seiner Erwerbstätigkeit

Mehr

Erheblich unter dem Durchschnitt Schlechtleistung als Thema für den Betriebsrat

Erheblich unter dem Durchschnitt Schlechtleistung als Thema für den Betriebsrat Erheblich unter dem Durchschnitt Schlechtleistung als Thema für den Betriebsrat Landestagung des DArbGV Berlin-Brandenburg 17. September 2015 1 1 Teil 1 Vorwurf der Schlechtleistung ein typischer Konfliktverlauf

Mehr

Im Namen des Volkes! BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren. 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer,

Im Namen des Volkes! BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren. 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 62/06 11 TaBV 3/05 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Verkündet am 13. Juni 2007 Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren

Mehr

Arbeitgeber Info 08/2010

Arbeitgeber Info 08/2010 Arbeitgeber Info 08/2010 Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen Fortsetzung der Entgeltordnungsverhandlungen Tvöd-informationen Durchführungshinweise zum TV-FlexAZ Aus der Rechtsprechung EU-Vertragsverletzungsverfahren

Mehr

Tarifverträge. 1. Allgemeines

Tarifverträge. 1. Allgemeines Tarifverträge Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva Maria-Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen

Mehr

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer was nun?

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer was nun? www.pwc.de/de/events Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer was nun? Business Breakfast 27. Januar 2015, Mannheim Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer was

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

Deutscher Stiftungstag 2014 Verwaltungskosten in der aktuellen Aufsichts- und Steuerpraxis

Deutscher Stiftungstag 2014 Verwaltungskosten in der aktuellen Aufsichts- und Steuerpraxis Deutscher Stiftungstag 2014 Verwaltungskosten in der aktuellen Aufsichts- und Steuerpraxis RA / StB Dr. Robert Schütz Hamburg, 22.05.2014 Übersicht Begriff Verwaltungskosten Aufsichtsrechtliche Grundlagen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1. Kapitel: Problemstellung... 11

Inhaltsverzeichnis. 1. Kapitel: Problemstellung... 11 Inhaltsverzeichnis 1. Kapitel: Problemstellung... 11 2. Kapitel: Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen bei einem Betriebsübergang... 21 1 Der Betriebsübergang nach 613a BGB... 21 A. Voraussetzungen eines

Mehr

IV. Arbeitgeber: Lohnfortzahlungspflicht

IV. Arbeitgeber: Lohnfortzahlungspflicht Voraussetzungen und Charakter der Lohnfortzahlungspflicht: Art. 324a Abs. 1 OR "Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder

Mehr

ver.di-online-handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung

ver.di-online-handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung ver.di-online-handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung Betriebliche Interessenvertretung und Beschäftigte: Aktiv für die (vollständige) Gefährdungsbeurteilung! Arbeitgeber-Pflicht * Mitbestimmung * Ausgestaltung

Mehr

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,

Mehr

Welches Arbeitsrecht findet beim Schiffverkehr auf europäischen Flüssen Anwendung? Xavier DROUIN Rechtsanwalt Straßburg

Welches Arbeitsrecht findet beim Schiffverkehr auf europäischen Flüssen Anwendung? Xavier DROUIN Rechtsanwalt Straßburg Welches Arbeitsrecht findet beim Schiffverkehr auf europäischen Flüssen Anwendung? Xavier DROUIN Rechtsanwalt Straßburg EINLEITUNG Entwicklung eines globalisierten Handels und der multinationalen Unternehmen,

Mehr

Arbeitgeber Info 3/2011

Arbeitgeber Info 3/2011 Arbeitgeber Info 3/2011 Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen Besprechungen des GKV-Spitzenverbandes Tvöd-informationen Umsetzung der Tarifrunde 2010 für die personalpraxis Bagatellkündigungen ohne

Mehr

Mitbestimmungsrechte in Urlaubsfragen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012

Mitbestimmungsrechte in Urlaubsfragen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012 Mitbestimmungsrechte in Urlaubsfragen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012 Wolfgang Manske, Fachanwalt für Arbeitsrecht Kanzlei Manske & Partner Nürnberg Mitbestimmung des Betriebsrats 87 Abs. 1 Nr. 5

Mehr

Vorschlag für eine gesetzliche Verankerung des Informantenschutzes für Arbeitnehmer im Bürgerlichen Gesetzbuch

Vorschlag für eine gesetzliche Verankerung des Informantenschutzes für Arbeitnehmer im Bürgerlichen Gesetzbuch Vorschlag für eine gesetzliche Verankerung des Informantenschutzes für Arbeitnehmer im Bürgerlichen Gesetzbuch Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S.

Mehr

Reisezeit gleich Arbeitszeit? - Unterwegs permanent im Dienst?

Reisezeit gleich Arbeitszeit? - Unterwegs permanent im Dienst? Reisezeit gleich Arbeitszeit? - Unterwegs permanent im Dienst? ITB 2013 - Business Travel Strategietag 7. März 2013 Dr. Thomas Barthel Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Seite 2 Inhalt Arbeitszeitbegriffe

Mehr

Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 3. November 2010 in Essen. Aktuelle Rechtsprechung an Rhein und Ruhr

Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 3. November 2010 in Essen. Aktuelle Rechtsprechung an Rhein und Ruhr Arbeit und Leben DGB/VHS NW Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 3. November 2010 in Essen Aktuelle Rechtsprechung an Rhein und Ruhr Fachtagung für Betriebsräte, Personalräte, Schwerbehindertenund Mitarbeitervertretungen

Mehr

Sachsen-Anhalt. Metallindustrie. Abschluss: gültig ab: kündbar zum: TARIFVERTRAG ZUR BESCHÄFTIGUNGSSICHERUNG

Sachsen-Anhalt. Metallindustrie. Abschluss: gültig ab: kündbar zum: TARIFVERTRAG ZUR BESCHÄFTIGUNGSSICHERUNG IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 005 48 100 347 026 00 Sachsen-Anhalt Industrie: Arbeiter Angestellte Auszubildende Metallindustrie Abschluss: 28.04.2003 gültig ab: 01.05.2003 kündbar zum: 31 12.2004

Mehr

Betriebsverfassungsrecht, Seminarunterlagen gedruckt und auf USB-Stick, aktuellen Gesetzestexten und vielem mehr!

Betriebsverfassungsrecht, Seminarunterlagen gedruckt und auf USB-Stick, aktuellen Gesetzestexten und vielem mehr! Poko-Institut, Kaiser-Wilhelm-Ring 3a, 48145 Münster, Tel.: 0251 1350-0, www.poko.de/0154 BetrVG - Kompakt I Ihr rechtlicher Einstieg in die Betriebsratsarbeit Welche Rechte, Pflichten und Aufgaben hat

Mehr

DStV-Kurzüberblick zu den Praxiskonsequenzen der bevorstehenden Entscheidung des BVerfG zum ErbStG

DStV-Kurzüberblick zu den Praxiskonsequenzen der bevorstehenden Entscheidung des BVerfG zum ErbStG 1. Begünstigung durch Steuerbescheid OHNE Vorläufigkeitsvermerk 2. Begünstigung durch Steuerbescheid MIT Vorläufigkeitsvermerk ( 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO) zu Lasten des Steuerpflichtigen (Stpfl.) ( 79

Mehr

A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks

A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks Zwischen der Firma...... (Arbeitgeber) und Herrn / Frau...... (Arbeitnehmer) wird folgender

Mehr

Die Zulässigkeit des Nachschiebens von Kündigungsgründen im Kündigungsschutzprozeß

Die Zulässigkeit des Nachschiebens von Kündigungsgründen im Kündigungsschutzprozeß Heinz-Peter Winterstein Die Zulässigkeit des Nachschiebens von Kündigungsgründen im Kündigungsschutzprozeß L u c h t e r h a n d juristische Gesamtbibliothek riet Technischen Hochschule Darmstadt Inhaltsübersicht

Mehr

Einladung. 7. und 8. Oktober 2013 Redoute, Kurfürstenallee 1, 53177 Bonn

Einladung. 7. und 8. Oktober 2013 Redoute, Kurfürstenallee 1, 53177 Bonn Einladung 7. und 8. Oktober 2013 Redoute, Kurfürstenallee 1, 53177 Bonn Wir laden Sie zu den 8. Bonner Unternehmertagen in Bonn ein! Sehr geehrte Damen und Herren, Am 7. und 8. Oktober diesen Jahres finden

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (... Arbeitszeitänderungsgesetz -... ArbZÄG)

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (... Arbeitszeitänderungsgesetz -... ArbZÄG) Bundesrat Drucksache 778/05 (Beschluss) 25.11.05 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (... Arbeitszeitänderungsgesetz -... ArbZÄG) A. Problem und

Mehr

Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts

Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts Herzlich Willkommen zur Vorlesung Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts 4. Semester Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Ludwigshafen am Rhein Einführung

Mehr

Beilage Arbeitshilfe Nr. 8

Beilage Arbeitshilfe Nr. 8 Beilage Arbeitshilfe Nr. 8 Aufgrund neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie der Veröffentlichung eines neuen Emittentenleitfadens durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes Bundesrat Drucksache 469/04 04.06.04 Gesetzesantrag des Freistaats Thüringen Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes A. Problem und Ziel Die wirtschaftliche Situation

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr.

DNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: 23.1.2013 BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 264/12 BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. 2 Vorbehalt der Nachberechnung einzelner Positionen

Mehr

Die wichtigsten Schwellenwerte für die arbeitsrechtliche Praxis

Die wichtigsten Schwellenwerte für die arbeitsrechtliche Praxis Die wichtigsten Schwellenwerte für die arbeitsrechtliche Praxis Schwellenwert Norm Anknüpfungspunkt Konsequenz 1 2 ff. ASiG Betrieb Je nach den Anforderungen der zuständigen Berufsgenossenschaft kann die

Mehr

Inhaltsübersicht. Betriebsrat - Betriebsratssitzung

Inhaltsübersicht. Betriebsrat - Betriebsratssitzung Betriebsrat - Betriebsratssitzung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Zeitpunkt der Betriebsratssitzungen 3. Ladung und Einberufung der Betriebsratssitzung 4. Tagesordnung 5. Leitung der Sitzung 6. Nichtöffentlichkeit

Mehr

Betriebsratsmitglieder sind gemäß 79 BetrVG dazu verpflichtet, Betriebs- und

Betriebsratsmitglieder sind gemäß 79 BetrVG dazu verpflichtet, Betriebs- und 1. Das BetrVG ist in allen inländischen Betrieben anwendbar, die einen privatrechtlichen Rechtsträger haben und einen über einen Betriebsrat verfügen. In den Betrieben müssen dazu mindestens 5 wahlberechtigte

Mehr

Ab- und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern

Ab- und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern Ab- und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern 1. Ein Betriebsratsmitglied, das an seinem Arbeitsplatz während seiner Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigt, ist grundsätzlich verpflichtet, sich

Mehr

ARBEITGEBER INFO 10/2012

ARBEITGEBER INFO 10/2012 ARBEITGEBER INFO 10/2012 INFORMATIONEN ZU GESETZEN UND TARIFVERTRÄGEN ÄNDERUNG DES BUNDESELTERNGELD- UND ELTERNZEITGESETZES AUS DER RECHTSPRECHUNG ENTSCHÄDIGUNG WEGEN BENACHTEILIGUNG EINES SCHWERBEHINDERTEN

Mehr

Geändertes Arbeitszeitgesetz: Die Konsequenzen für die AVR

Geändertes Arbeitszeitgesetz: Die Konsequenzen für die AVR Deutscher Caritasverband Referat Arbeitsrecht Geändertes Arbeitszeitgesetz: Die Konsequenzen für die AVR I. Inhalt der Gesetzesänderung Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist durch Artikel 4 b des Gesetzes

Mehr

Mögliche Rechtsprechungsänderung zu Dauer der Verjährung. Künftig Verjährung nach 3 Jahren und nicht wie bisher nach 4 Jahren?!

Mögliche Rechtsprechungsänderung zu Dauer der Verjährung. Künftig Verjährung nach 3 Jahren und nicht wie bisher nach 4 Jahren?! Mögliche Rechtsprechungsänderung zu Dauer der Verjährung von Vergütungsforderungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen: Künftig Verjährung nach 3 Jahren und nicht wie bisher nach 4 Jahren?! Hintergrund:

Mehr

Referat (Kurzfassung) Das Betriebliche Eingliederungsmanagement und seine Bedeutung bei der krankheitsbedingten Kündigung

Referat (Kurzfassung) Das Betriebliche Eingliederungsmanagement und seine Bedeutung bei der krankheitsbedingten Kündigung Referat (Kurzfassung) Das Betriebliche Eingliederungsmanagement und seine Bedeutung bei der krankheitsbedingten Kündigung von Michael Grauvogel Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Bremen 1. Was

Mehr

Deutscher Bundestag. Sachstand. Regelungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) im Falle tot- und fehlgeborener. Wissenschaftliche Dienste

Deutscher Bundestag. Sachstand. Regelungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) im Falle tot- und fehlgeborener. Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag Regelungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) im Falle tot- und fehlgeborener Kinder 2012 Deutscher Bundestag Seite 2 Regelungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) im Falle tot- und fehlgeborener

Mehr

Christina Klein. Der Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. Der Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein Der Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt interna Ihr persönlicher Experte interna Dieser Ratgeber wird digital produziert. Die laufende Einarbeitung von Änderungen

Mehr

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien LStÄR 2013)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien LStÄR 2013) Bundesrat Drucksache 424/13 16.05.13 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Fz - AS Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien

Mehr

- 2 BvL 13/09 - zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung

- 2 BvL 13/09 - zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Bundesverfassungsgericht kippt Erbschaftsteuer: Folgen beim Vererben von Betrieben?

Bundesverfassungsgericht kippt Erbschaftsteuer: Folgen beim Vererben von Betrieben? Bundesverfassungsgericht kippt Erbschaftsteuer: Folgen beim Vererben von Betrieben? Mandanten-Info Bundesverfassungsgericht kippt Erbschaftsteuer: Folgen beim Vererben von Betrieben? Inhalt 1. Einleitung...

Mehr

Teil I DIE ALLGEMEINEN PERSONELLEN MASSNAHMEN

Teil I DIE ALLGEMEINEN PERSONELLEN MASSNAHMEN -5- VORBEMERKUNGEN Teil I DIE ALLGEMEINEN PERSONELLEN MASSNAHMEN 1. EINLEITUNG 2. DIE PERSONALPLANUNG 2.1 Definition des Begriffs Planung 2.2 Definition des Begriffs Personalplanung 2.3 Unterteilung der

Mehr

Arbeitsvertrag oder Werkvertrag? Aktuelle Rechtsprechung und praktische Probleme

Arbeitsvertrag oder Werkvertrag? Aktuelle Rechtsprechung und praktische Probleme Arbeitsvertrag oder Werkvertrag? Aktuelle Rechtsprechung und praktische Probleme Unternehmensjuristenkongress 2015 29./30. Januar 2015 Berlin Waldemar Reinfelder Richter am Bundesarbeitsgericht I. Ausgangslage

Mehr

Bundesrat Drucksache 745/13 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates

Bundesrat Drucksache 745/13 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates Bundesrat Drucksache 745/13 (Beschluss) 29.11.13 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates "Personalgestellung und Abordnung - Herausnahme der öffentlich rechtlichen Gebietskörperschaften

Mehr

Minderjährige Arbeitnehmer

Minderjährige Arbeitnehmer TK Lexikon Arbeitsrecht Minderjährige Arbeitnehmer Minderjährige Arbeitnehmer HI521805 Zusammenfassung LI1100279 Begriff Minderjährig ist, wer noch nicht volljährig ist, also das 18. Lebensjahr noch nicht

Mehr

Art und Größe des Betriebsrates

Art und Größe des Betriebsrates Kap 2 Art und Größe des Betriebsrates 2.1 Betriebsratspflicht Betriebsräte sind gem 50 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) in Betrieben ab 5 Arbeitnehmern zu errichten. Voraussetzung ist, dass diese Arbeitnehmer

Mehr

Schwerbehindertenvertretung

Schwerbehindertenvertretung Schwerbehindertenvertretung Beschäftigungssicherung und Arbeitsgestaltung für behinderte Menschen Gespräche führen als SBV Arbeits- und Sozialrecht für SBV Auffrischungsseminar für die Schwerbehindertenvertretung

Mehr

Arbeitszeitgesetz und Tarifverträge. Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz

Arbeitszeitgesetz und Tarifverträge. Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz Wie viel Arbeit darf sein? Arbeitszeitgesetz und Tarifverträge Arbeitszeitgestaltung zum Vorteil für alle

Mehr

Zweck und Funktion des 15a EStG

Zweck und Funktion des 15a EStG Zweck und Funktion des 15a EStG Zweck des 15a Einem beschränkt haftenden Gesellschafter sollen nur so viel Verluste zuerkannt werden, wie er wirtschaftlich tatsächlich zu tragen hat. Voraussetzungen des

Mehr

Grundlagen des Arbeitsrechts Das Arbeitsrecht

Grundlagen des Arbeitsrechts Das Arbeitsrecht Das Arbeitsrecht ist das Sonderrecht zur Regelung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsverhältnisse der unselbständigen Arbeitnehmer Das Arbeitsrecht beinhaltet folgende Gesetze und Verordnungen, die

Mehr

Individualarbeitsrecht VI Kündigung und Kündigungsschutz

Individualarbeitsrecht VI Kündigung und Kündigungsschutz Individualarbeitsrecht VI Kündigung und Kündigungsschutz Dr. Hans-Peter Lehner,, Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Bearbeitungsstand: Oktober 2004 Allgemeines I Der

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1. Einleitung 1 I. Grundlagen der Kontrolle vorformulierter Arbeitsverträge 1 II. Problemstellung und Gang der Untersuchung 3

Inhaltsverzeichnis. 1. Einleitung 1 I. Grundlagen der Kontrolle vorformulierter Arbeitsverträge 1 II. Problemstellung und Gang der Untersuchung 3 Inhaltsverzeichnis 1 1. Einleitung 1 I. Grundlagen der Kontrolle vorformulierter Arbeitsverträge 1 Problemstellung und Gang der Untersuchung 3 Teil 1. Das Rechtsinstitut der Vertragsstrafe 2. Allgemeines

Mehr

Die vom Europäischen Gerichtshof als mit dem Europarecht nicht vereinbar bezeichneten Vorschriften werden ersatzlos aufgehoben.

Die vom Europäischen Gerichtshof als mit dem Europarecht nicht vereinbar bezeichneten Vorschriften werden ersatzlos aufgehoben. Bundesrat Drucksache 552/08 08.08.08 Gesetzentwurf der Bundesregierung R - Wi Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag

Mehr