Eine Analyse der Abrechnungsergebnisse

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1 KV-Blatt Wirtschaft und Abrechnung 25 Der neue Hausarzt-EBM Foto: Schlitt Eine Analyse der Abrechnungsergebnisse des 4. Quartals 2013 von Dr. rer. pol. Markus Jäckel * Nahezu keine EBM-Reform vollzog sich bis zur Beschlussfassung im Bewertungsausschuss so geräuschlos wie die Änderungen des Hausarztkapitels zum 4. Quartal Erst nach der Veröffentlichung der EBM-Änderungen im Deutschen Ärzteblatt (110 Jg., Heft 31/32, 5. August 2013) entstand eine kontroverse, teilweise mit heftigen und persönlichen Angriffen verbundene Debatte innerhalb der Ärzteschaft. Zu den Zielen der EBM-Reform Die Absichten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), die mit dieser EBM-Reform verbunden sind, waren klar formuliert. Zum einen sollte die Weiterentwicklung des Hausarzt-EBM vor allem der Förderung der Behandlung von betreuungsintensiven Patienten dienen und zum anderen sollte das hausärztliche Gespräch wieder mehr in den Mittelpunkt gerückt und dezidiert gefördert werden. Im Einzelnen führten die Verfasser dieses EBM aus, mit dieser Reform 1. die Darstellung des Spektrums der hausärztlichen Tätigkeit im EBM besser abbilden zu wollen, 2. die dem hausärztlichen Versorgungsbereich zur Verfügung stehenden Mittel denjenigen Hausarztpraxen bereitzustellen, die tatsächlich den hausärztlichen Versorgungsauftrag auch wahrnehmen, 3. den hausärztlichen Behandlungsbedarf in Abhängigkeit von der Morbidität des Patienten darzustellen und schließlich 4. mittelfristig erst in einer künftigen weiteren Reformstufe realisierbar die wirtschaftliche Basis der Hausarztpraxis sichern zu wollen. In diesem Ansatz steckt unverhohlene Kritik an dem bis zum gültigen Hausarzt-Kapitel. Die starke Pauschalierung, die mit der EBM-Reform 2008 in Kraft getreten war, darunter die Zusammenfassung von Ordinationskomplexen, Konsultationskomplexen, Gesprächsleistungen und hausärztlicher Grundvergütung zu den damals neu eingeführten Versichertenpauschalen, sollte mit dieser Reform des Hausarzt-EBM ein gutes Stück zurückgedreht werden. Zwei Ideologien prallen hierbei aufeinander: Zum einen eine Vergütung auf Basis von Pauschalen das war der Weg, der mit dem EBM 2008 eingeschlagen wurde und teilweise noch sehr viel stringenter in vielen Selektivverträgen des Hausärzteverbandes zur hausarztzentrierten Versorgung beschritten wird. Zum anderen eine Vergütung über die Abrechnung und Ausweisung der einzelnen Leistungen. Vermeintlich sollen durch eine stärkere Ausweisung von Einzelleistungen neben der ICD-10-Codierung auch die Morbidität in der Praxis und die Behandlungsintensität des einzelnen Patienten dargestellt oder wie eingangs in den Zielen dieser Reform ausgewiesen eine bessere Abbildung der hausärztlichen Tätigkeit eben durch Darstellung einzelner Leistungen im EBM geschaffen werden. Tatsächlich geht es aber auch darum, über die Abrechnung von Einzelleis tungen einen

2 26 Wirtschaft und Abrechnung KV-Blatt Fortsetzung von Seite 25 höheren Behandlungsbedarf in Punkten zu generieren. Und hier besteht ein Dilemma: Die Krankenkassen als Vertragspartner im Bewertungsausschuss haben der EBM-Reform des Hausarztkapitels nur unter der Maßgabe zugestimmt, dass die Änderungen in Summe über die Abrechnung aller hausärztlichen Leistungen allenfalls punktmengenneutral erfolgen darf. Das ist z. B. die Ursache dafür, dass das hausärztliche Gespräch aus den Versichertenpauschalen herausgebrochen werden konnte und je 10 Minuten so häufig wie notwendig im Behandlungsfall abgerechnet werden darf. Doch der abgerechneten Gesprächsleistungsmenge wurde ein im EBM geschaffenes Budget gegenübergestellt, das die Anzahl der Gesprächsleis tungen über alle Behandlungsfälle einer Praxis begrenzt. Trotz verschiedener Anläufe ist es der KBV im Bewertungsausschuss bisher nicht gelungen, dieses Gesprächsbudget wegzuverhandeln. Ein weiterer Punkt dieser EBM-Reform ist das Ziel, die sogenannten hausärztlichen Grundversorger, also diejenigen Ärzte zu stärken, die (wie oben formuliert) den hausärztlichen Versorgungsauftrag auch tatsächlich wahrnehmen. Wer das nach Auffassung der EBM-Verfasser dann sein soll, zeigt sich unter anderem am Beispiel der kompliziert ausgestalteten Regularien zu der neu aus den Versichertenpauschalen herausgebrochenen Zusatzpauschale für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags (kurz: Vorhaltepauschale), der GOP Wenn das Ziel verfolgt werden soll, die Morbidität des Patienten auch über den hausärztlichen Behandlungsbedarf abzubilden, dann meint dies, dass sich die Leistungsbewertung mit steigender Morbidität erhöhen soll. Diesem Ziel versuchte man nachzukommen, indem man die Altersklassifizierung bei den Versichertenpauschalen durch die Umstellung von drei auf fünf Altersstufen diversifiziert hat. Mit derselben Intention wurden auch die Abrechnungsregeln für den Zuschlag zur Behandlung von chronisch kranken Patienten angepasst; der alte Zuschlag wurde durch zwei Zuschläge ersetzt, die je nach der Betreuungsintensität des Patienten unterschiedlich hoch bewertet sind. Kurz: Mit dieser EBM-Reform sollten zwei Ziele verbunden wurden. Der haus ärztliche abgerechnete Leistungsbedarf, sprich das abgerechnete Punktzahlvolumen, soll gesteigert werden. Hausärztliche Grundversorgerpraxen (also diejenigen Praxen, die in zunehmenden Maße von einer multimorbiden, chronisch kranken und immer älter werden den Patientenschaft aufgesucht werden) sollten in besonderem Maße von diesem EBM profitieren. Analyse der Abrechnungsergebnisse der Hausärzte Die folgende Analyse der Abrechnungsergebnisse bezieht sich allein auf Praxen mit Hausärzten der Arztgruppe 01, also Praktikern, Fachärzten für Allgemeinmedizin und Hausarztinternisten, im Vergleich der Quartale 4/2012 und 4/2013. Es wurden von insgesamt im Quartal 4/2013 zugelassenen bzw. angestellten Ärzten dieser Arztgruppe Hausärzte identifiziert, die in den beiden Vergleichsquartalen in denselben Praxen, in unveränderter Praxiskonstellation und mit demselben, vom Zulassungsausschuss festgelegten Tätigkeitsumfang abgerechnet haben. Auf Basis dieser Stichprobe sollen in erster Linie die durch die EBM-Reform geänderten Leistungen, also vor allem die Versichertenpauschalen mit den herausgebrochenen Leistungen, der Vorhaltepauschale (GOP 03040) sowie der Gesprächsleistung (GOP 03230), analysiert werden. Darüber hinaus gilt es, die Abrechnung der neuen Chronikerpauschalen (GOPen und 03221) zu untersuchen. Und schließlich soll auch ein Blick auf die neuen hausärztlichen Leistungen im Bereich der Geriatrie und der Palliativmedizin geworfen werden. Wichtig ist es jedoch an dieser Stelle herauszustellen, dass sich eine solche Analyse des Hausarzt-EBM von einem reinen Honorarvergleich lösen muss. Die Honorarentwicklung ist in erster Linie abhängig von der zur Verfügung stehenden Gesamtvergütung und ggf. von Änderungen der Honorarverteilung und/oder des Honorarvertrags. Erst in einer nachgelagerten Ebene wirken sich Änderungen des EBM und dann nur im Zusammenspiel mit den vorgenannten Faktoren auf die Honorare der einzelnen Praxen aus. (Zur Honorarentwicklung der Arztgruppen des hausärztlichen Versorgungsbereichs vgl. Kasten). Ein bedeutsames Aufgreifkriterium bei einer solchen Analyse ist der abgerechnete Leistungsbedarf und seine Veränderung im Quartalsvergleich. Hierbei ist es jedoch zwingend erforderlich, die abgerechneten Punktzahlvolumina über die Fallzahlentwicklung zu normieren. Gerade bei einem Vergleich der Quartale 4/2012 und 4/2013 ist eine solche Normierung vor dem Hintergrund der zum 1. Januar 2013 abgeschafften Praxisgebühr besonders wichtig. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass zum 4. Quartal 2013 der Punktwert von 3,5363 Cent auf 10 Cent bei einer gleichzeitigen, hierzu synchron verlaufenden Absenkung aller Punktzahlbewertungen im EBM erhöht wurde. Bei einem Vergleich der abgerechneten Punktmengen ist der Leistungsbedarf aus 4/2012 demzufolge um den Faktor 0,35363 zu reduzieren. Alternativ ist es für eine Vergleichsbetrachtung natürlich auch möglich, die Punktzahlen mit dem entsprechend gültigen Punktwert des jeweiligen Quartals in EURO umzurechnen. Einen ersten Überblick zu den Auswirkungen der Reform des Hausarztkapitels bietet die Tabelle 1 (siehe Schluss des Beitrags). In dieser Darstellung werden die Versichertenpauschalen des Quartals

3 KV-Blatt Wirtschaft und Abrechnung 27 4/2012 den neuen Versichertenpauschalen zuzüglich der aus den Pauschalen herausgezogenen Vorhaltepauschale sowie der Gesprächsleistung gegen übergestellt. Nach Standardisierung mittels der durch die ausgewerteten Ärzte abgerechneten Arztfälle ergibt sich (bezogen auf die Leistungen der Versichertenpauschalen) ein leicht negativer EBM-Effekt in Höhe von 0,9942 bzw. ein prozentualer Rückgang von 0,58 %. Die Auswirkungen der Veränderungen im Bereich der Versichertenpauschalen erscheinen über die gesamte Stichprobe nahezu marginal. Man muss konstatieren, dass es anscheinend nicht gelungen ist, über die Entpauschalierung einzelner Leistungen aus den Versichertenpauschalen die abgerechnete Leistungsmenge in Punkten zu steigern. Somit lohnt es sich, die Abrechnung der neuen herausgebrochenen Leistungen, die Vorhaltepauschale und das haus ärztliche Gespräch, etwas eingehender zu betrachten. Ergebnisse zur GOP (Vorhaltepauschale) Eine Analyse der Vorhaltepauschale ergab, dass lediglich in Behandlungsfällen keine Vorhaltepauschale durch das Regelwerk zugesetzt wurde, weil eine der Ausschlussleistungen (z. B. aus dem Bereich der antrags- und genehmigungspflichtigen Psychotherapie oder eine Akupunkturleistung), die von den Verfassern dieses EBM nicht dem hausärztlichen Versorgungsauftrag gemäß 73 Abs. 1 SGB V zugerechnet werden, durch den Arzt abgerechnet worden war. Das bedeutet, dass in knapp 1,3 % der hausärztlichen Behandlungsfälle, in denen eine Versichertenpauschale abgerechnet wurde, keine GOP zur Abrechnung gelangte. Hier haben anscheinend die zwei noch rückwirkend zum 4. Quartal 2013 beschlossenen EBM-Änderungen zur Vorhaltepauschale dazu geführt, dass die schlimmsten Befürchtungen nicht eingetroffen sind. Interessant ist, wie sich die unterschiedlichen Regularien zur Bewertungshöhe der Vorhaltepauschale auf unsere Stichprobe aus- Anzeige Immer das richtige Rezept. Treuhand Steuerberatung. Ganz gleich, wo es bei Ihren Finanzen drückt, unsere erfahrenen»fachärzte für Steuerberatung«wissen, was wirklich hilft. Treuhand Hannover GmbH -Steuerberatungsgesellschaft- Niederlassungen deutschlandweit, auch in BERLIN Invalidenstraße 92 Tel Info:

4 28 Wirtschaft und Abrechnung KV-Blatt Fortsetzung von Seite 27 wirken. In Tabelle 2 ist ersichtlich, dass lediglich 192 Ärzte im 4. Quartal 2013 in Praxen mit weniger als 400 hausärztlichen Behandlungsfällen je Arzt abgerechnet haben. Über 78 Prozent der Ärzte unserer Stichprobe erhalten die Vorhaltepauschale ohne Zu- oder Abschlag vergütet. (Tabelle 2, siehe Schluss des Beitrags) Immerhin 240 Ärzte versorgen im Quartal jeweils mehr als Behandlungsfälle und profitieren von der 10 %igen Zuschlagsregelung auf die Bewertung der Vorhaltepauschale. Trotzdem kann auch diese Arztgruppe nicht wesentlich von der Entpauschalierung der Versichertenpauschalen profitieren, bleibt es doch gemessen am Punktvolumen je Arztfall über alle Leistungen der Versichertenpauschalen im Quartalsvergleich bei einer schwarzen Null. Hingegen verlieren die Ärzte in Praxen mit weniger als 400 Fällen allein im Bereich der reformierten Versichertenpauschalen über 5,84 Prozentpunkte je Arztfall. Die Gesprächsleistung nach der GOP Durch das im EBM vorgeschriebene Gesprächsbudget mit 45 Punkten je hausärztlichen Behandlungsfall ist es bei einer Bewertung der GOP in Höhe von 90 Punkten für eine hausärztliche Praxis lediglich erforderlich, bei jedem zweiten Patienten eine Gesprächsleistung abzurechnen, um dieses Budget ausschöpfen zu können. Umso bemerkenswerter ist es, dass nur etwa 36 % der Ärzte unserer Stichprobe dieses Budget voll ausgeschöpft haben Ärzte haben demzufolge nur in weniger als jedem zweiten Behandlungsfall eine Gesprächsleistung abgerechnet. Insbesondere Ärzte mit mehr als hausärztlichen Behandlungsfällen konnten das Gesprächsbudget ihrer Praxis nicht ausschöpfen. Dies gelang in dieser Gruppe nicht einmal 14 % der Ärzte. Über die Ursachen hierfür lässt sich sicherlich intensiv diskutieren. Fakt ist, dass es im Bewertungsausschuss erst Mitte Dezember letzten Jahres gelungen ist, aus dem fakultativen Leistungsinhalt der Versichertenpauschalen das 10- bzw. 5-minütige Gespräch zu streichen. Bis dahin wurden auch die Berliner Ärzte von ihrer KV bei der Abrechnung der GOP neben der Versichertenpauschale eindringlich darauf hingewiesen, in besonderem Maße auf plausible Leistungsabrechnung zu achten. Die neuen Chronikerzuschläge nach den GOPen und Bis zum galt im EBM die alte Chronikerregelung, wonach im Behandlungsfall eines Versicherten mit einer oder mehreren chronischen Erkrankungen bei mindestens zwei Arzt-Patienten-Kontakten, unter Beachtung der Leistungslegende, einmal die GOP bewertet zu 17,50 EUR abgerechnet werden konnte. Statt wie bisher einer Gebührenordnungsposition, die mindestens zwei Arzt-Patienten-Kontakte im Quartal erforderte, bietet der neue Hausarzt-EBM nun zwei Zuschläge bei der Behandlung von Chronikern an, je nachdem ob der Patient nur einmal im Quartal (GOP 03220) oder im Behandlungsfall mehrfach (GOP 03221) seinen Hausarzt konsultiert. Die Erwartungen an die Reform dieser Chronikerregelung waren besonders hoch. Ihre Auswirkungen ließen sich aufgrund der Abrechnungsvorgaben zu den neuen Zuschlägen nunmehr sind persönliche Arzt-Patienten- Kontakte erforderlich und die Definition der notwendigen kontinuierlichen Behandlung ist dezidiert in der Leistungslegende beschrieben nur sehr schwer prognostizieren. Die KBV ist bei ihrer Simulation des Hausarzt-EBM auf Basis des Quartals 4/2011 von der optimistischen Annahme ausgegangen, dass die Anzahl der abgerechneten Leistungen nach der alten GOP wegen der Neuregelung des Chronikerzuschlags um 21,5 % zu steigern ist, die dann nach dem Verhältnis der Summe der Behandlungsfälle mit einem Arzt-

5 KV-Blatt Wirtschaft und Abrechnung 29 Patien ten-kontakt zur Summe der Behandlungsfälle mit zwei oder mehr Arzt- Patienten-Kontakten den neuen Zuschlägen nach der GOP bzw zugeordnet wurde. Unter dieser Annahme ist es nachvollziehbar, dass der neue Chronikerzuschlag um 25,7 % (GOP 03220) bzw. um 14,29 % niedriger bewertet wurde als die alte GOP In Tabelle 3 wurde auf Basis der abgerechneten Punktzahlmenge für die in den Quartalen 4/2012 und 4/2013 jeweils gültigen Chronikerpauschalen der Leistungsbedarf zur Standardisierung der veränderten Punktzahlbewertung im EBM in Euro umgerechnet und mittels der jeweils abgerechneten Arztfälle normiert. Über alle Ärzte der Stichprobe ergibt sich ein Fallwertverlust von 16,19 %. Ärzte, die in Praxen mit weniger als 400 hausärztlichen Fällen je Arzt tätig sind, müssen durch die neue Chronikerregelung im Quartalsvergleich sogar durchschnittliche Verluste von über 25% hinnehmen. Aber auch ein Arzt in der besonders zu fördernden Grundversorgerpraxis mit mehr als Fällen je Hausarzt hat durch die neuen Zuschläge bei der Behandlung von Chronikern in diesem Leistungsbereich einen Rückgang von über 10% zu verzeichnen. (Tabelle 3, siehe Schluss des Beitrags) Das bedeutet, dass die Absenkung der Bewertung der beiden neuen Chronikerzuschläge im Vergleich zur alten Zuschlagsregelung anscheinend nicht wie erhofft durch die geänderten Voraussetzungen für die Abrechnung dieser neuen Pauschalen kompensiert werden konnte. Auch in anderen KV- Bereichen sind erhebliche Rückgänge hinsichtlich des Leistungsbedarfs der Chronikerpauschalen zu verzeichnen. Es ist zu erwarten, dass die KBV an dieser Stelle Nachbesserungsvorschläge in den Bewertungsausschuss einbringen wird. Die neuen geriatrischen und palliativmedizinischen Leistungen Mit dem neuen EBM ist es gelungen, solche Leistungen, die schon immer zum Spektrum einer Hausarztpraxis Anzeige Ich will mich in meiner Praxis auf das Wesentliche konzentrieren können meine Patienten. Deutsche Bank Finanzlösungen für Ärzte und Zahnärzte Spezifisch ausgebildete Heilberufe Berater Kostenfreies Deutsche Bank medkonto* Zinsgünstige Deutsche Bank medfinanzierung Exklusive medveranstaltungsreihe * Nur für Ärzte/Zahnärzte mit monatlichen Zahlungseingängen. Bei Entfall der regelmäßigen Eingänge gelten die Konditionen des Deutsche Bank Business PlusKontos

6 30 Wirtschaft und Abrechnung KV-Blatt Fortsetzung von Seite 29 gehört haben, durch Schaffung eigener neuer Gebührenordnungspositionen endlich separat abrechnungsfähig zu machen. Für diese Leistungen (für die Hausärzte sind das Leistungen der Geriatrie und der Palliativmedizin) haben die Krankenkassen für das Jahr 2013 bundesweit 125 Mio. EUR bereitgestellt. Auch in Berlin war für das 4. Quartal 2013 ein entsprechender Vergütungsanteil bereitgestellt worden, so dass diese Leistungen außerhalb der RLV und QZV zum sich ergebenden Punktwert vergütet werden konnten. Hinsichtlich der neuen geriatrischen Leistungen haben nahezu 79 % aller Hausärzte unserer Stichprobe mindestens eine Leistung abgerechnet. Auffällig ist das Verhältnis zwischen dem geriatrischen Basisassessment (GOP 03360) und dem geriatrischen Betreuungskomplex (GOP 03362). Die GOP wird nämlich 1,3-mal häufiger abgerechnet als die GOP Dieses Verhältnis wird sich sicherlich in den Folgequartalen, nicht zuletzt aufgrund der Abrechnungsbestimmung, wonach das Basisassessment im Krankheitsfall höchstens zweimal berechnungsfähig ist, verändern. Erwartungsgemäß ist die Anzahl derjenigen Ärzte aus der Stichprobe, die mindestens eine neue palliativmedizinische Leistung abgerechnet haben, mit 885 Ärzten deutlich niedriger. In der Regel ist auch die Anzahl der abgerechneten Leistungen entsprechend der Zahl dieser schwerstkranken Patienten verhältnismäßig niedrig. Zusammenfassung und Ausblick Blendet man die neu geschaffenen Leistungen der Geriatrie und Palliativmedizin, für deren Honorierung durch die Krankenkassen ein separater Vergütungsanteil bereitgestellt wurde, aus der Analyse des neuen Hausarzt-EBM aus, beschränkt man sich also auf die neuen Leistungen rund um die Versichertenpauschalen sowie den Chronikerzuschlag, so fällt das Ergebnis des ersten Abrechnungsquartals dieses EBM relativ ernüchternd aus. Stellt man die abgerechneten Punktzahlen für diese Leistungen standardisiert auf die Anpassungen in der Punktzahlbewertung und normiert über die abgerechneten Arztfälle als Punkte je Fall 4/2013 zu Punkten je Fall 4/2012 ins Verhältnis, so erhält man einen negativen EBM-Faktor in Höhe von 0,9615. Die eingangs dargestellten Ziele dieser Reform, den hausärztlichen Leistungsbedarf, sprich das abgerechnete Punktzahlvolumen, zu steigern und die hausärztlichen Grundversorgerpraxen durch die besonderen EBM-Regularien zu fördern, sind für Berlin gar nicht bzw. nur bedingt realisiert worden. Selbst diejenigen Ärzte in Praxen mit mehr als hausärztlichen Fällen je Arzt müssen im Durchschnitt einen Fallwertverlust bezogen auf die Leistungen der Versichertenpauschale zusammen mit dem Chronikerzuschlag von nahezu 1,8 % hinnehmen. Die Reduzierung der Versichertenpauschalen um die Vorhaltepauschale und das hausärztliche Gespräch bei gleichzeitiger Neustrukturierung von drei auf fünf Altersklassen kann zwar dazu führen, dass große haus ärztliche Versorgerpraxen und Hausarztpraxen mit einem überproportional hohen Anteil an Patienten der Altersstufen 4 und 5 allein für die Leistungen im Bereich der Versichertenpauschale ihr abgerechnetes Punktzahlvolumen im Vergleich zum 4. Quartal 2012 steigern können. Leider werden aber solche Gewinne in der Regel durch die verringerten Punktzahlvolumen im Bereich der Chronikerzuschläge wieder aufgefressen. Für das 1. Quartal 2014 ist zu erwarten, dass vielleicht mehr Praxen nach den Änderungen des fakultativen Leistungsinhalts bei den Versichertenpauschalen im vergangenen Dezember ihr Gesprächsbudget tatsächlich ausschöpfen. Der Leistungsbedarfszuwachs ist dabei gut vorhersehbar, bedeutet doch ein ausgeschöpftes Gesprächsbudget tatsächlich 45 Punkte je hausärztlichen Behandlungsfall. Somit bleibt also abzuwarten, wie die ärztliche Selbstverwaltung auf der Bundesebene mit den Abrechnungsergebnissen des 1. Quartals 2014 unter dem neuen Hausarzt-EBM umgehen wird. * Unser Autor ist Hauptabteilungsleiter der Abteilung Abrechnung/Honorar der KV Berlin

7 KV-Blatt Wirtschaft und Abrechnung 31 Tabelle 1: Gegenüberstellung alter Versichertenpauschale zu neuer Versichertenpauschale zzgl. Vorhaltepauschale und Gesprächsleistung, normiert über die Fallzahl im Quartalsvergleich 4/2012 zu 4/2013 Quartal Arztfälle der AG 01 Vorhaltepauschale Versichertenpauschale Gesprächsleistung Summe Punkte je Fall Fälle Punkte 4/ ,6889 4/ ,9535 Alle Werte nur GKV inklusive Leistungen aus Vorquartalen. Angaben in Punkten aus Quartalen vor 4/2013 wurden über den Faktor 0,35363 normiert. Anzahl ausgewerteter Praxen: von Tabelle 2: Ärzte klassifiziert nach der Bewertungshöhe der Vorhaltepauschale (GOP 03040) im Quartal 4/2013 und Punkte der Versichertenpauschalen je Fall im Vergleich der Quartale 4/2012 und 4/2013 Weniger als 400 Fälle je Arzt Zwischen 400 und Fällen je Arzt Mehr als Fälle je Arzt Anzahl Ärzte Anteil an allen Ärzte in Prozent Punkte der VP je Fall in 4/2012 Punkte der VP je Fall (inkl u ) in 4/2013 Änderung in % 192 9,59 % 290, ,1382 5,84 % ,42 % 298, ,8282 0,56 % ,99 % 310, ,6304 0,00 % Alle Werte nur GKV inklusive Leistungen aus Vorquartalen. Angaben in Punkten aus Quartalen vor wurden über den Faktor 0,35363 normiert. Anzahl ausgewerteter Praxen: von Tabelle 3: Vergleich des Leistungsbedarfs in Euro je Fall bezogen auf den Chronikerzuschlag im Quartalsvergleich 4/2012 zu 4/2013 Alle Ärzte der Stichprobe Weniger als 400 Fälle je Arzt Zwischen 400 und Fällen je Arzt Mehr als Fälle je Arzt Anzahl Ärzte Fallwert Chronikerleistungen 4/2012 Fallwert Chronikerleistungen 4/ ,97 6,68 16,19 % 192 7,57 5,66-25,28 % ,42 7,00 16,91 % 240 6,33 5,65 10,71 % Änderung in Prozent Alle Werte nur GKV inklusive Leistungen aus Vorquartalen. Punkte aus Quartalen vor 4/2013 wurden mittels des relevanten Punktwerts in Höhe von 3,5363 Cent und Punkte aus dem Quartal 4/2013 mit dem Punktwert in Höhe von 10 Cent in Euro umgerechnet und damit normiert. Anzahl ausgewerteter Praxen: von 2.002

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