SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil

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1 Az.: 5 A 446/08 6 K 2069/02 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn beide wohnhaft: prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Berufungsbeklagte - gegen den Abwasserzweckverband vertreten durch den Verbandsvorsitzenden - Beklagter - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt:

2 2 wegen Erstattung von Entwässerungshausanschlusskosten hier: Berufung hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer ohne mündliche Verhandlung am 23. Juli 2012 für Recht erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 19. April K 2069/02 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 19. April 2005, mit dem er verurteilt wurde, den Klägern die Kosten für die Errichtung eines Hausanschlussschachtes zu erstatten. 2 Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstückes in. Sie stellten am 11. Februar 2000 beim Beklagten einen Entwässerungsantrag, dem dieser unter dem 16. Februar 2000 zustimmte. Diese Zustimmung enthielt u. a. folgende Festlegung: Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um den Eigenheimbau im Wohngebiet A... Die abwasserseitige Erschließung erfolgte durch einen Erschließungsträger. Die Entwässerungsmöglichkeit ist gegeben. Nach unserem Kenntnisstand befindet sich noch kein Hausanschlussschacht auf dem Grundstück. Dieser Hausanschlussschacht wird durch den AZV... errichtet. Der Aufstellungszeitraum ist mit dem AZV... schriftlich zu vereinbaren.

3 3 3 Die Kläger ließen die die Errichtung des Hausanschlussschachtes betreffenden Arbeiten auf eigene Kosten durchführen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2000 verlangten sie vom Beklagten die Erstattung der ihnen entstandenen Kosten für die Errichtung des Hausanschlussschachtes i. H. v ,00 DM. Der Beklagte lehnte dies zunächst telefonisch und schließlich mit an die Kläger gerichtetem Schreiben vom 21. August 2000 ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Hinweis in der Zustimmung zum Entwässerungsantrag, dass der Hausanschlussschacht werde durch den AZV... hergestellt, sachlich falsch gewesen sei. 4 Die Kläger erhoben am 23. Dezember 2002 Klage, die sie damit begründeten, dass der Beklagte ihnen die Herstellung des Hausanschlussschachtes auf seine Kosten rechtsverbindlich schriftlich zugesichert habe. Auch sehe 11 Abs. 5 der Abwassersatzung des Beklagten vor, dass der Hausanschluss auf seine Kosten hergestellt werde. Bei dem errichteten Kontrollschacht handele es sich um einen Teil der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage, so dass deren Errichtungskosten vom Beklagten an die Kläger zu erstatten seien. 5 Der Beklagte trat der Klage entgegen und führte zur Begründung aus, dass in seinem der Zustimmung des Entwässerungsantrages beigefügten Hinweis keine Aussage darüber getroffen worden sei, dass der Beklagte die Kosten für die Errichtung des Hausanschlussschachtes zu tragen habe. Es habe im Jahr 2000 auch keine Erschließungspflicht des Beklagten bestanden. Das Wohngebiet, in dem das Grundstück der Kläger gelegen sei, sei aufgrund eines Erschließungsvertrages zwischen der Stadt N... und der... A... GmbH vom 29. Mai 1996 erschlossen worden. Der Erschließungsträger habe alle Kosten zu übernehmen gehabt. Die vertragliche Grundlage für die Hausanschlüsse sei somit vor dem 1. Januar 1998 begründet worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Hausanschlussschacht nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des Beklagten gewesen. 6 Mit Urteil vom 19. April 2005 verurteilte das Verwaltungsgericht Leipzig den Beklagten, an die Kläger 1.738,29 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 23. Dezember 2002 zu zahlen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Kläger hätten gegenüber dem Beklagten einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Der von ihnen auf eigene Kosten errichtete Hausanschlussschacht

4 4 sei durch den Beklagten abgenommen und so in seine Abwasserentsorgungsanlage aufgenommen worden. Damit sei der Anschlussschacht Teil der öffentlichen Abwasseranlage des Beklagten geworden. Dies sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Der Beklagte sei nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen verpflichtet gewesen, den Hausanschlusskanal auf eigene Kosten zu errichten. Aus 11 Abs. 3 Satz 1 der Abwassersatzung des Beklagten vom 8. Oktober 1997 i. d. F. vom 6. Oktober 1999 stelle der Beklagte für den erstmaligen Anschluss den notwendigen Anschlusskanal bereit. Hierbei solle nach 11 Abs. 3 Satz 2 AbwS jedes Grundstück einen Anschlusskanal und einen Hausanschlussschacht erhalten. Bei dem auf dem Grundstück der Kläger errichteten Hausanschlussschacht handele es sich um den Erstanschluss des Grundstücks, den der Beklagte damit auf seine Kosten zur Verfügung stellen müsse. 7 Mit Beschluss vom 29. Juli 2008 ließ der erkennende Senat auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 19. April 2005 zu (5 B 336/05). 8 Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Der streitgegenständliche Kontrollschacht sei weder technisch noch rechtlich erforderlich gewesen. Im Übrigen sei er - seine technische und rechtliche Erforderlichkeit unterstellt - nicht vom Beklagten, sondern von der Firma... A... GmbH als Erschließungsträgerin herzustellen gewesen. Dies ergebe sich aus dem zwischen der Firma... A... GmbH und der Stadt N... abgeschlossenen Erschließungsvertrag vom 24. Mai Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheiterten schon am Interesse und auch am wirklichen bzw. dem mutmaßlichen Willen des Beklagten. Wegen des Erschließungsvertrages gebe es keine haushaltsrechtliche Refinanzierung und auch keine Einstellung in das Eigenkapital, um die Kosten über Gebühren zu refinanzieren. Auch sei der Beklagte in zeitlicher Hinsicht vormals nicht verpflichtet gewesen, das klägerische Grundstück zu erschließen. 10 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ein Bereichungsanspruch in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis nicht gegeben. Es bestehe lediglich bei

5 5 der Rücknahme von gewährenden Verwaltungsakten ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gemäß 49a VwVfG. 11 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 19. April K 2069/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen. 12 Die Kläger beantragen, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Der Beklagte habe mit seiner Zustimmung zum Entwässerungsantrag ausdrücklich die Erstellung eines Hausanschlussschachts auf dem klägerischen Grundstück gefordert. Der Erschließungsvertrag könne dem Erstattungsanspruch bereits deshalb nicht entgegengehalten werden, weil weder die Kläger noch der Beklagte Parteien dieses Vertrages seien. 15 Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten des Beklagten (eine Heftung), die Akten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Leipzig (6 K 2069/02), die Akten des Zulassungsverfahrens vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgerichtsgericht (5 B 336/05) und die Akten des Berufungsverfahrens vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht (5 A 446/08) vor. Auf diese Unterlagen wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Der Senat konnte ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten übereinstimmend mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben ( 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO). 17 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat den Beklagten mit zutreffender Begründung verurteilt, an die Kläger die Kosten für die Errichtung eines Entwässerungshausanschlusses i. H. v ,29 zu erstatten.

6 6 18 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass den Klägern ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in dem geltend gemachten Umfang zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem auch vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil vom 12. März 1985 (7 C 48/82 -, BVerwGE 71, 85) eine solche Anspruchsgrundlage im öffentlichen Recht bejaht und hierzu ausgeführt: Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen müssen rückgängig gemacht werden. Dieser Rechtsgedanke, der sich unmittelbar aus der Forderung nach wiederherstellender Gerechtigkeit ergibt, hat im bürgerlichen Recht seine Ausprägung in den Vorschriften der 812 ff. BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung gefunden; im öffentlichen Recht hat er sich auf den verschiedenen Rechtsgebieten in einer Vielzahl von Vorschriften niedergeschlagen, in denen für das jeweilige Rechtsgebiet die Rückgewähr des rechtsgrundlos Erlangten geregelt ist. Aber auch dort, wo es - wie im vorliegenden Fall - an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt, müssen rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden. Hierzu dient der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der seit langem anerkannt ist, so daß in Rechtsprechung und Schrifttum bereits von einem Gewohnheitsrecht gesprochen wird (vgl. BVerwGE, 25, 72 [76]; Achterberg, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1982, S. 583). Zurecht ist das Berufungsgericht hiernach davon ausgegangen, daß die Fragen, ob es im öffentlichen Recht außerhalb der gesetzlichen Regelungen das Rechtsinstitut der Erstattung gibt und unter welchen Voraussetzungen ein Erstattungsanspruch entsteht, geklärt sind. Es besteht Einigkeit, daß die Anspruchsvoraussetzungen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen. 19 Der Senat folgt dieser Rechtsprechung. Der Beklagte kann deshalb nicht mit seinem Einwand gehört werden, es gäbe im öffentlichen Recht keinen allgemeinen Erstattungsanspruch. 20 Die Voraussetzungen dieses Erstattungsanspruchs liegen in dem von den Klägern geltend gemachten Umfang vor Der von ihnen auf eigene Kosten errichtete Hausanschlussschacht mit Kontrollschacht ist mit seiner Abnahme durch den Beklagten Teil dessen Abwasserentsorgungsanlage und damit Teil dessen Vermögens geworden. Der Hausanschlussschacht bildet nach 2 Abs. 2 Satz 3 der hier maßgeblichen Abwassersatzung für die Abwasserentsorgung des Abwasserzweckverbandes vom 8. Oktober AbwS - zusammen mit den Grundstücksanschlüssen und dem Anschlusskanal im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen bis zur

7 7 Grundstücksgrenze sowie maximal bis zu zwei Metern auf dem Grundstück einen Anschlusskanal i. S. d. 11 AbwS. 11 Abs. 1 AbwS bestimmt, dass Anschlusskanäle i. S. d. 2 Abs. 2 Satz 3 AbwS vom Beklagten hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt werden. Nach 11 Abs. 3 Satz 1 AbwS stellt der Beklagte die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstückes notwendigen Anschlusskanäle bereit. Jedes Grundstück erhält nach 11 Abs. 3 Satz 2 AbwS mindestens einen Anschlusskanal und einen Hausanschlussschacht. Durch den in Satz 2 in Parenthese gesetzten Zusatz Begriffsbestimmung 2 Abs. 2 wird deutlich, dass trotz der insoweit vorgenommenen Differenzierung zwischen Anschlusskanal und Hausanschlussschacht der Begriff Anschlusskanal i. S. d. 2 Abs. 2 Satz 3 AbwS nicht aufgegeben werden soll. In diesem Sinne den Hausanschlussschacht mit umfassend ist deshalb der Begriff Anschlusskanal in 11 AbwS mit Ausnahme der Regelung in 11 Abs. 3 Satz 2 AbwS zu verstehen. 23 Hiervon ausgehend war es somit Aufgabe des Beklagten, den Hausanschlussschacht auf dem Grundstück der Kläger auf eigene Kosten zu errichten. Dies folgt auch aus 11 Abs. 5 AbwS, wonach die Kosten der für den erstmaligen Anschluss eines Grundstückes notwendigen Anschlusskanäle i. S. d. 11 Abs. 3 und 4 AbwS durch den Abwasserbeitrag abgegolten werden. 24 Der Beklagte kann nicht mit seinem im Berufungsverfahren erstmals vorgebrachten Einwand gehört werden, der Hausanschlussschacht sei weder rechtlich noch tatsächlich notwendig gewesen. Diesem Einwand ist die vom Beklagten geregelte Festlegung in seiner Zustimmung zum Entwässerungsantrag der Kläger entgegenzuhalten, wonach der Hausanschlussschacht durch den AZV... errichtet wird. Der Beklagte ist somit am 16. Februar 2000 selbst davon ausgegangen, dass auf dem Grundstück der Kläger ein Hausanschlussschacht zu errichten ist. 25 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch festgestellt, dass die Errichtung des Hausanschlussschachts durch die Kläger ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Nach den vorzitierten satzungsrechtlichen Bestimmungen war der Beklagte verpflichtet, den Hausanschlusskanal und damit auch den Hausanschlussschacht auf eigene Kosten zu errichten. Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Stadt N... habe am 24. Mai 1996 mit der... A... GmbH im Jahre 1998 einen Erschließungsvertrag

8 8 geschlossen, in dessen Nummer 1.4 sich die... A... GmbH als Erschließungsträger zur Herstellung u. a. der Abwasserentsorgungsanlagen einschließlich der Grundstücksanschlüsse an die Abwasserentsorgungsleitungen verpflichtet hat. Diese vertraglichen Regelungen berechtigen und verpflichten lediglich die an diesem Vertrag beteiligten Vertragspartner. Hierzu gehören weder die Kläger noch der Beklagte. Dieser kann aus diesem Erschließungsvertrag keine Rechte herleiten. Insbesondere kann er sich nicht darauf berufen, dass der Erschließungsträger aus diesem Erschließungsvertrag verpflichtet gewesen sei, auch die Hausanschlussschächte auf den Grundstücken im Erschließungsvertragsgebiet zu errichten. 26 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend weiter ausgeführt, dass sich der öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch der Kläger auf einen Wertersatz nach 818 Abs. 2 BGB in analoger Anwendung richtet. Danach ist der objektive Verkehrswert des vom Beklagten erlangten und damit des Hausanschlussschachtes zu ersetzen. Der Verkehrswert der von den Klägern errichteten Anlage betrug in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt nach dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 23. Februar ,00 DM. Auch der Senat sieht wie das Verwaltungsgericht keinen Anlass, insoweit dem Gutachter nicht zu folgen. 27 Der Zinsanspruch ergibt sich aus 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in entsprechender Anwendung. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. 29 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen.

9 9 In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Raden Döpelheuer Tischer

10 10 Beschluss vom 23. Juli 2012 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.738,29 festgesetzt ( 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 68 Abs. 1 Satz 6, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Raden Döpelheuer Tischer Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht

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