Amtsgericht PankowIWeißensee

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1 Ausfertigung 0 4. FEB Amtsgericht PankowIWeißensee Im Namen des Volkes Urteil verkündet am : Poßin, Justizangestellte In dem Rechtsstreit der Wohnungsbaugenossenschaft DPF e.g., vertreten durch den Vorstand Andreas Böhm und Roland Henke, Gundelfinger Straße 8 a, Beriin, Klägerin, 7 - Prozessbevollmächtiate: Beklagten, 'r2 hat das Amtsgericht PankowNVeißensee, Zivilprozessabteilung 7, in Berlin-Weißensee, Parkstraße 71, Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2008 durch die Richterin am Amtsgericht Kucment für Recht erkannt: " 1. Der Beklagte wird verurteilt, in der Zeit vom voraussichtlich 07. April 2008 bis 25. Juli 2008 folgende Arbeiten in der von ihm angemieteten Wohnung Nr im ~ause- v e r l i n, 3. Geschoss Mitte, zu dulden. und zwar werktags zwischen Uhr I ugd Uhr: P

2 a) Errichtung eines massiven Anbaus gemäß der Anlage zum Urteil an der südwestlichen Außenwand der Küche über alle Etagen gehend, mit einer Größe von 9 rn2 je Wohnung. Konstruktion des Anbaus aus vier tragenden Ortbetonstützen in den Abmessungen 20 X 20 cm, Decken in 18 cm Stahlbeton und Brüstungen aus 11,5 cm starken Kalksandstein- mauerwerk mit Stahlbetonringanker. Raummaße des Anbaues (Länge X Breite X Höhe) 3,56 rn X 2,43 m X 2,53 rn. Bei einer Brüstungshöhe von 0,8 m Verglasung des Anbaus dreiseitig mit vier Kunststoffisolierglasfenstern mit einem Uw-Wert von 1,2 Wrn2K und einem Rohbaumaß von 1,74 rn; b) Entfernung der bisherigen Brüstung des Küchenfenstern und Ausbau des bisherigen Küchenfensters zum Zwecke der Herstellung eines Zuganges zur Küche in der Größe 0,34 m X 1,18 m zum zu errichtenden Anbau; C) Außenseitige Anbringung eines Wärmedämmverbundsysterns aus jeweils 10 crn mineralischer Wärmedämmung an den Seitenwänden und Polysterol-Hartschaurnplatten an der Stirnseite des zu errichtenden Anbaus. Verputzen der Außenmauem mit Kratzputz und Anstrich desselben, Anbringung von Blumenkästen außen vor den Frontfenstem des Anbaus; d) Aufbringen einer ~rittschalldärnmun~ 20 rnm, Zementestrich 45 mm auf Folie und ~odenflies& 308.x 30 cm mit Sockelfliesen innen auf die Stahlbetondecke des zu errichtenden Anbaus; e) Verputzen mit 10 mm Gipsputz und Streichen der Innenwände und Decke des zu errichtenden Anbaus mit Dispersionsfarbe weiß; f) Installation eines neuen Heizkörpers (Breite X Höhe) 1,20 X 0,50 cm, mittig an der Stirnseite des Anbaus und Anschluss an die bestehende Gasetagenheizung, Verlegung von Heizleitungen im zu errichtenden Anbau irn Estrich des Fußbodens; g) Montage und Anschluss einer Doppelsteckdose rechts neben dem Durchgang zur Küche sowie eines mittigen Deckenauslasses für eine Leuchte im zu errichtenden Anbau und elektrischer Anschluss an die vorhandene Umverteilung in der Küche. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Mit Vertrag vom 08. September 1994 mietete der Beklagte von der Klägerin eine Wohnung in der Berlin. Die Wohnung hat eine Größe von 36 m2 und besteht aus anderthalb Zimmern. Die Küche ist 1,78 m2 groß. Das Gebäude wurde im Jahre 1962 erbaut und verfügt über eine schlechte Wärmedämmung. Die Klägerin plant, umfassende Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen an dem Haus durchzuführen. Insbesondere ist beabsichtigt, eine Wärmedämmung auf die Fassade, Kellerdecke sowie die oberste Geschossdecke aufzubringen. Des weiteren sollen die, wie die von dem Beklagten bewohnten Mittelwohnungen mit einem dreiseitig verglasten und beheizbaren Anbau an der Küche versehen werden, wodurch eine Wohnflächenerweiterung von 9 m2 einhergeht. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass der Beklagte die Wärmedämmungsmaßnahmen dulden wird. Mit Schreiben vom 09. Februar 2007 kündigte die Klägerin die Modernisierungsmaßnahrnen hinsichtlich der Wärmedämmung und des Anbaues an. Am 12. Oktober 2007 widersprach der Beklagte dem Anbau an die Küche. Die Gasetagenheizung in der Wohnung wurde vom Beklagten eingebaut. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, in der Zeit von voraussichtlich 07. April 2008 bis 25. Juli 2008 folgende Arbeiten in der von ihm angemieteten Wohnung Nr. Beln, 3. Geschoss Mitte, zu dulden, und z!! Uhr und Uhr: a) Errichtung eines massiven Anbaus gemäß der Anlage zum Urteil an der südwestlichen Außenwand der Küche über alle Etagen gehend, mit einer Größe von 9 m2 je Wohnung. Konstruktion des Anbaus aus vier tragenden Ortbetonstützen in den Abmessungen 20 X 20 Cm, Decken in 18 cm Stahlbeton und Brüstungen aus 11,5 cm starken Kalksandsteinrnauerwerk mit Stahlbetonringanker. Raummaße des Anbaues (Länge X Breite X Höhe) 3,56 m X 2,43 m X 2,53 m. Bei einer Brüstungshöhe von 0,8 m Verglasung des Anbaus dreiseitig mit vier Kunststoffisolierglasfenstern mit einem Uw-Wert von 1,2 Wm2K und einem Rohbaumaß von 1,74 rn;

4 b) Entfernung der bisherigen Brüstung des Küchenfenstern und Ausbau des bisherigen Küchenfensters zum Zwecke der Herstellung eines Zuganges zur Küche in der Größe 0.34 m X 1,18 rn zum zu errichtenden Anbau; C) Außenseitige Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems aus jeweils 10 crn.*- minerali$hks Wärmedämmung an den Seitenwänden und Polysteml-Hartschaumplatten an der Stirnseite des zu errichtenden Anbaus. Verputzen der Außenmauem mit Kratzputz und Anstrich desselben, Anbringung von Blumenkästen außen vor den Frontfenstern des Anbaus; d) Aufbringen einer Trittschalldämrnung 20 mm, Zementestrich 45 rnm auf Folie und Bodenfliesen 30 X 30 cm mit Sockelfliesen innen auf die Stahlbetondecke des zu errichtenden Anbaus; e) Verputzen mit 10 mrn Gipsputz und Streichen der Innenwände und Decke des zu errichtenden Anbaus mit Dispersionsfarbe weiß; f) Installation eines neuen Heizkörpers (Breite X Höhe) 1,20 X 0,50 cm, mittig an der Stirnseite des Anbaus und Anschluss an die bestehende Gasetagenheizung, Verlegung von Heizleitungen im zu errichtenden Anbau im Estrich des Fußbodens; g) Montage und Anschluss einer Doppelsteckdose rechts neben dem Durchgang zur Küche sowie eines mittigen Deckenauslasses für eine Leuchte im zu errichtenden Anbau und elektrischer Anschluss an die vorhandene Umverteilung in der Küche. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, der Anbau an die Küche stelle keine Modernisierung dar, da die Mietsache verändert wird. Die Anbaumaßnahme stelle eine unzurnutbare Härte dar, da sich die Nettomiete und die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten wesentlich erhöhen. Er behauptet weiter, in der Küche sei dann kein Tageslicht mehr gegeben und die anderen Zimmer würden verdunkelt. Weil in dem Anbau auch ein Heizkörper installiert wird, sei dann die Wohnung im Mietspiegel nicht mehr als ohne Heizung einzuordnen. ZP 450

5 --- P - Zum. weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. - P Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte ist nach 554 Abs. 2 BGB zur Duldung des von der Klägerin beabsichtigten Anbaues verpflichtet. Nach 554 Abc. 2 BGB hat der Mieter Maßnahmen des Vermieters zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung von Wohnraum zu dulden. Der von der Klägerin beabsichtigte Anbau an die Küche des Beklagten ist die Schaffung von Wohnung und damit von dem Beklagten zu dulden. Von der Regelung des BGB werden insbesondere Anbauten erfasst und damit die Rechtsprechung, die den Anbau nicht als Modernisierung angesehen hat, obsolet (vgl. Schmidt- Futterer, Mietrecht, Anm. zu 554 BGB, Rd.-Nr. 12). Um das Tatbestandsinerkmalder-Schaffung _ von Wohnraum zu erfüllen, ist es auch nicht erforderlich, dass neue Wohnungen geschaffen werden (vgl. dazu Schmidt-Futterer a.a.0.). Es ist allein maßgeblich, dass der Wohnraum vergrößert wird. Bei dem Anbau handelt es sich um Schaffung von neuem Wohnraum, denn es P =--- -*.- wird ein 9 m2 großer beheizbarer Raum geschaffen. Dass der Beklagte die Maßnahme subjekti? -- nicht als wohnwertverbessernd ansieht, ist insoweit unerheblich L Entgegen der Ansicht des Beklagten steht dem Duldungsanspruch auch nicht entgegen, dass sich mit der Maßnahme die Gesamtquadratmeterfläche der Wohnung um 25 % erhöht. Das Gesetz sieht keine Begrenzung in dem Umfang der Schaffung von Wohnraum vor. Entgegen der Ansicht des Beklagten stellt die Maßnahme auch für ihn keine unzumutbare Härte nach Abs. 2 Satz 2 BGB dar Eine wesentliche Änderung des Grundrisses ist nicht gegeben. Der alte Grundriss bleibt in seinem Bestand erhalten, es wird lediglich ein Raum hinzugefügt. Die Behauptung des Beklagten, dass dann kein Tageslicht mehr in seiner Küche sei, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere wird der Anbau aus Glas hergestellt. Auch die Befürchtung, dass sich die Einordnung der Wohnung im Mietspiegel verändern wird, kann das Gericht nicht nachvollziehen. Selbst wenn die Klägerin einen Heizkörper in den Anbau einbaut, ist die gesamte Wohnung weiterhin als eine Wohnung anzusehen, in der der Mieter die Heizung eingebaut hat. Letztlich stellt auch die Tatsache, dass sich die Miete wesentlich erhöht, und zwar sowohl die Netto- als auch die Bruttomiete, keine unzumutbare Härte dar

6 ----Die ae~lanten Mieterhöhunaen sind nicht unangemessen hoch. Wenn der Beklagte nicht in der Lage ist, die Mieten zu zahlen, kann er von seinem Sonderkündigungsrecht nach Abs. 3 BGB Gebrauch machen. Die Klägerin hat die Modemisierung mit Schreiben vom 09. Februar 2007 auch ordnungsgemäß, insbesondere form- und fristgerecht angekündigt. Die Nebenentscheidungen folgen aus 91 Abs. 1, 709 ZPO. Kucment Ausgefertigt,..W.* ;,,$ * *\\.$ Ez,+,.3 k ' / poßirp Justizangestellte

7 Hinweis zur Sicherheitsleistung Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten, so ist diese durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung zu bewirken. Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts - in Berlin nur bei dem Amtsgericht Tiergarten, Turmstraße 91, Berlin - auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die Vordruckbenutzung ist nicht vorgeschrieben, ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend zu empfehlen. Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden. Anstelle der Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wenn dies in der gerichtlichen Entscheidung zugelassen ist oder wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben. Dient die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig sein, die gegnerische Partei bm. deren Verfahrensbevollmächtigten über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten. Bei Geldhinterlegungen ist Bareinzahlung vorteilhaft, da das Einreichen von Schecks das Verfahren wesentlich verzögern kann.

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