Aufzeichnung und Buchführung - Vorschriften

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1 Aufzeichnung und Buchführung - Vorschriften Dipl.-Kfm. Dirk Ellinger

2 Aufzeichnung und Buchführung... 2 Grundsätzliches zur Aufzeichnung und Buchführung... 2 Aufzeichnung und Buchführung in Handels- und Steuerrecht... 4 Die Kassenführung... 6 Registrierkassen und PC-Kassen... 9 Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften...11 Umsatzverprobung durch die Richtsätze

3 1. Aufzeichnung und Buchführung Grundsätzliches zur Aufzeichnung und Buchführung Die öffentliche Hand braucht Geld viel Geld. Da sind Steuererhöhungen, die zurzeit in der Diskussion sind nur die eine Seite. Die andere Seite ist die Durchsetzung des geltenden Steuerrechts. Dies wird nicht nur durch den Kauf der umstrittenen CD aus dem Ausland realisiert, sondern auch durch eine Umsetzung der steuerrechtlichen Vorschriften im Inland. Dabei soll über die Betriebsprüfungen natürlich die Besteuerungsgrundlage geprüft und mögliche Steuern, durch Hinzuschätzungen bei Verletzungen der Aufzeichnungs- und Buchführungsvorschriften vereinnahmt werden. Die Branchen, in denen sehr viel mit Bargeld umgegangen wird, werden bevorzugt gesehen und geprüft, weil gerade dort, so die Vermutung, die Umsatzverkürzung durch die Entnahme von Bargeld nahe liegt. Es ist nicht nur ein Geheimnis für Insider, dass das deutsche Steuerrecht wohl das komplizierteste auf der Welt ist. Aber allein diese Feststellung nützt nichts, auch ein Nichtwissen schützt eben vor den Folgen nicht. Seit einiger Zeit laufen in Thüringen bei den Unternehmen im Hotel- und Gaststättengewerbe umfangreiche Betriebsprüfungen. Diese umfassen meist einen Prüfungszeitraum von 3 Jahren und gehen auf die Jahre 2007 ff. zurück. Grundsätzlich kann die Finanzbehörde die letzten 5 Jahre prüfen. Viele Kollegen haben sich dabei an uns gewandt, da aufgrund von Verletzungen von Vorschriften umfangreiche Hinzuschätzungen zum Umsatz erfolgen sollen. Dies hat dann nicht nur Auswirkungen auf die zu zahlende Einkommensteuer, sondern auch die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer werden festgesetzt, ganz zu schweigen von der Buß- und Strafrechtlichen Würdigung und den fälligen Zinsen. Aus diesem Grund können wir nur eindringlich an die Kollegen appellieren, die einschlägigen Vorschriften zu beachten. Gut beraten wir Sie auch zum Aufbau des betrieblichen Organisationssystems oder nutzen Sie die Rahmenverträge mit unseren Steuerberatern. Mehr unter: Nun stellt sich meist erst bei einer Betriebsprüfung heraus, dass möglicherweise nicht alle Vorschriften bezüglich der Aufzeichnung und Buchführung eingehalten wurden, Unterlagen nicht mehr verfügbar sind, Daten in Registrierkassen überschrieben bzw. gelöscht oder eine neue Kasse angeschafft und die alte natürlich verschrottet wurde, Organisationsanweisungen irgendwie nie gemacht, die Mitarbeiterverpflegung nie thematisiert, Verlustprotokolle schon mal gemacht wurden, aber keiner sie haben wollte, eine Inventur mal so ein bisschen und überhaupt einige Belege auch gerade nicht auffindbar oder unzureichend beschriftet sind. 2

4 Was muss nun der Unternehmer tun, was darf die Finanzbehörde, dies sind genau an dieser Stelle die dann am häufigsten gestellten Fragen. Genau da stellt sich aber auch die Qualität des Steuerberaters heraus. Sieht er Ihren Betrieb kritisch und gibt entsprechende Hinweise? Suchen Sie das Gespräch mit ihm und lassen Sie sich die Vorschriften und die Umsetzung genau für Ihren Betrieb erklären. Ihr Steuerberater ist Ihr Interessenvertreter. Fordern Sie ihn, damit Ihr betriebliches Organisationssystem den gesetzlichen Anforderungen entspricht und Sie natürlich betriebswirtschaftlich auch ein wirksames Steuerungs- und Frühwarnsystem haben. Das Hotel- und Gaststättengewerbe ist ein, aus steuerlicher Sicht hoch komplexes Feld. Da ist das Bargeld, welches immer noch auf Platz 1 der Zahlungswege steht, wenn es auch langsam durch EC und Kreditkarten abgelöst wird. Oftmals wird von morgens bis spät in die Nacht gearbeitet weil, das Hotel- und Gaststättengewerbe ist Dienstleister. Die Kassenabrechnung erfolgt auch schon mal im Morgengrauen aber wer ist nach 14 Stunden oder länger noch so richtig konzentriert und macht da nicht einmal Fehler. Wenn er danach entdeckt wird, weil das betriebliche Kontrollsystem funktioniert, ist es in Ordnung aber was wenn nicht? Da steht der Wareneinkauf, der auf unterschiedliche Weise, oft bei einer Vielzahl, auch wechselnder Lieferanten und teilweise Bar erfolgt. Da sind ständige Preisschwankungen an der Tagesordnung, welche wir jedenfalls so an unsere Kunden nicht weitergeben können. Da erfolgt die Verpflegung der Mitarbeiter über Sachbezug, Rabattfreibetrag oder doch zu normalen Preisen. Da sind die Sachentnahmen des Unternehmers und seiner Familie, der gelegentlich in der Wirtschaft wohnt oder ist doch die Wirtschaft in seinem Wohnhaus? Die Mithilfe des Ehepartners, der Großeltern, der Kinder, kurz eigentlich der ganzen Familie ist an der Tagesordnung, wofür nur in wenigen Fällen eine angemessene Vergütung erfolgt. Natürlich werden auch Teilzeit- und Aushilfsarbeitskräfte eingesetzt, welche das immer weiter diskontinuierliche Geschäft absichern sollen, aber da muss vor dem Einsatz eine Sofortmeldung erfolgen. Kurzum, es ist nicht gerade einfach einen Betrieb zu führen, gerade aus Sicht der scheinbar undurchdringlichen Vorschriften. Da tut guter Rat not, wenn nicht das böse Erwachen kommen soll. 3

5 Aufzeichnung und Buchführung in Handels- und Steuerrecht Bevor auf die einzelnen Vorschriften eingegangen wird, sollen die grundsätzlichen Fragen angerissen werden. Dabei muss zwischen Steuer- und Handelsrechtlichen Vorschriften unterschieden werden. Nach den steuerlichen Grundsätzen sind die Beteiligten gemäß 90 Abgabenordnung (AO) zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Jede Buchhaltung muss so beschaffen sein, das sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung (GoB) genügt. Diese GoB sind kein bestimmter Rechtsbegriff sondern leiten sich aus einer Vielzahl von Einzelnormen aus dem HGB und dem Steuerrecht her. Dabei gilt grundsätzlich das HGB als Sonderprivatrecht der Kaufleute nur für im Handelsregister eingetragene Unternehmungen. So schreibt das HGB im 238 Abs. 1 Satz 2 vor: Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Eine inhaltsgleiche Regelung findet sich im 145 AO Abs. 1: Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Das Steuerrecht verfolgt einen gänzlich anderen Ansatz, nämlich den der gleichmäßig und gerechten Besteuerung. Dieser kommt im 85 AO zum Ausdruck: Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden. Mit den grundsätzlichen Regelungen ist dann natürlich eine Vielzahl von Einzelvorschriften zu beachten, die wiederum im betrieblichen Alltag zu einer Reihe von Fragen führen, die zu beantworten sind. Zu was bin ich überhaupt und warum verpflichtet? Wie ist das Belegwesen zu organisieren? Wie soll nun eine Aufzeichnung erfolgen, muss ich, und wenn ja, was für eine Kasse führen? 4

6 Was ist nun ein Kassenbuch, kann ich dies mit Excel führen oder kann dies nicht mein Steuerberater für mich machen? Was ist der Unterschied zwischen offener Ladenkasse, Registrierkasse und Computerkasse? Darf das Finanzamt meine Kasse auslesen? Nicht selten wird leider ein betriebliches Organisationssystem, wenn man überhaupt davon sprechen kann, angewandt, was schon immer so war aber dies genügt eben den heutigen Anforderungen nicht mehr und hat dann in einigen Fällen schon zum bösen Erwachen geführt. Dreh- und Angelpunkt im Gastgewerbe ist der Umsatz, insbesondere der Barumsatz. Dies spiegelt sich vor allem in der Kassenprüfung wider. 5

7 Die Kassenführung Die Kassenführung ist in der Abgabenordnung 146 geregelt. Dazu sind eine Reihe Verwaltungsanweisungen (BMF-Schreiben) erlassen worden. Im Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen - ist geregelt, dass die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen: vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen sind. Ferner sollen Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festgehalten werden. Eine direkte Vorschrift, wie ein Kassenbuch zu gestalten ist gibt es nicht, jedoch kann aus den Ordnungsvorschriften abgeleitet werden, das ein Kassenbuch in Form von Vordrucken oder in Buchform, aber auch in einem Computersystem geführt werden kann und alle Aufzeichnung über Bargeschäfte, also über Bareinnahmen und Barausgaben umfassen muss. Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind (vgl. 146 Abs. 4 AO). Mithin gilt für ein Kassenbuch, bei Rechen- oder Übertragungsfehlern darf dies nur durchgestrichen und muss entsprechend neu eingetragen werden. Grundsätzlich hat keine Buchung ohne Beleg zu erfolgen. Auch die Einzahlung von Bargeld auf das Bankkonto oder das Abheben von Geld und die Einzahlung in die Kasse, hat mit einem Eigenbeleg dokumentiert zu werden. Ebenso verhält es sich, und dies ist ein wichtiger Punkt der häufig zu Beanstandungen führt, bei einer Privatentnahme oder der Privateinlage. Eine Kassenbuchführung in einem Computerprogramm, wie Excel, ist aufgrund vorgenannter Bestimmungen nicht möglich. Natürlich kann ein Kassenbuch innerhalb eines Computersystems geführt werden, dabei sind aber die Anforderungen an die Unveränderbarkeit der Daten zu berücksichtigen, was gerade ein Tabellenkalkulationsprogramm im Regelfall jedenfalls nicht erfüllt. Eine Kasse kann nie einen negativen Bestand aufweisen. Der Sollbestand der Kasse nach dem Kassenbuch muss jederzeit mit dem tatsächlichen Geldbestand der Kasse übereinstimmen (Kassensturzfähigkeit). 6

8 Unkenntlichmachungen, Überschreibungen, nachträgliche Änderungen der Eintragungen, Leerzeilen sowie Rechenfehler können zur Verwerfung des Kassenbuches bei der Betriebsprüfung und somit zu Hinzuschätzungen führen. In erster Linie erfolgt eine Prüfung der Kassen und der Kassenaufzeichnungen. Hierbei kommt es darauf an, den täglichen Z- Bericht, insofern eine elektronische Kasse Verwendung findet, zu ziehen und eine entsprechende Abrechnung nach Umsätzen (Warengruppen) und Zahlungswegen vorzunehmen. Die Registrierkasse und das Kassenbuch sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe. Die Z-Berichte der Registrierkasse müssen lückenlos vorhanden sein, sonst liegt schon der Verdacht nahe, dass diese aus Gründen der Umsatzverkürzung nicht vorhanden sind. In einem Fall beispielsweise wurde, aufgrund der fehlenden Nummern der Z-Berichte darauf geschlossen, dass der Umsatz verkürzt wurde, gleichwohl die monatlichen Z- Berichte selbst die Storno- Bons erfasst hatten. Die Abrechnung der Registrierkasse dient dem Umsatznachweis insgesamt sowie unterteilt nach Sparten- und Warengruppen sowie der jeweiligen Zahlungswege. Im Kassenbuch dagegen sind täglich nur die Bareinnahmen und die Barausgaben zu führen. Kassenfehlbeträge haben meist folgende Ursachen: Falsche Eintragungen, Vergessene Eintragungen, Nichterfasste Privateinlagen, Keine Aufzeichnung der Bankeinzahlungen, Privatentnahmen, zeitlich falsche Erfassung von Einnahmen und/oder Ausgaben, mehrfache Buchung von Ausgaben und/oder Einnahmen, vergessene Einnahmen. Beim Einsatz von Registrierkassen werden die Tageseinnahmen aus den Bargeschäften (Umsatz abzgl. Kreditkarten, ec-karten-umsätze, Rechnungen Debitoren) gemäß dem Tagesendsummenbons in einer Summe in das Kassenbuch übernommen. Werden Gutscheine ausgegeben (verkauft) und entgegengenommen, müssen diese gesondert erfasst und verbucht werden. Die Tagesendsummenbons sind dabei (auf dem Kassenbericht oder in einer geeigneten Ablage) vollständig aufzubewahren. Auch bei Stornierungen sind die Stornobons, bei Fehlbuchungen, die Fehlbons aufzubewahren und auf dem Kassenbericht zu vermerken. Gleiches gilt bei Zechprellerei. Ferner gilt, dass die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung, einschließlich des dabei angewandten Verfahrens, den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen, dies bedeutet insbesondere die Unveränderbarkeit und die Verfügbarkeit der Daten. 7

9 Bei der Führung der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muss insbesondere sichergestellt sein, dass während der Dauer der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht werden können(vgl. 146 Abs. 5 AO). Dies bedeutet auch, dass die Computersysteme (Software) weiterhin entsprechend vorhanden sein müssen. Kassenmängel berechtigen bei einer Betriebsprüfung zu Schätzungen. 8

10 Registrierkassen und PC-Kassen Der Unterschied zwischen Registrierkassen und PC-Kassen besteht darin, dass Registrierkassen Einzelkassen sind, die auch Speicher enthalten, aber eben, wie früher üblich, Kontrollstreifen produzieren. PC-Kassen und elektronische Registrierkassen haben Softwarelösungen, und können individuell programmiert werden. Die Vorschrift zur Einzeldatenaufzeichnung und Speicherung in unveränderter Form existiert seit Im Hotel- und Gaststättengewerbe sind eine Vielzahl von Elektronischen Kassensystemen im Einsatz, die eine Datenaufzeichnung nur über einen begrenzten Zeitraum anlegen, da der Speicher nach einer bestimmten Zeit überschrieben wird. Hier gibt es dringenden Handlungsbedarf. Weiterhin sind auch die Organisationsanweisungen, Handbücher, Programmieranleitungen u.ä. nicht oder nur teilweise vorhanden. Eine Protokollierung der Inbetriebnahme, der Änderung, auch bei Angeboten (Speisekarten) ist manchmal ebenso wenig vorhanden, wie die Warengruppenzuordnung und Warengruppenberichte. Es empfiehlt sich grundsätzlich, die Aufbewahrung von Speisen- und Getränkekarten sowie der Vermerk der Geltungszeiträume. Diese müssen entsprechend in der Kasse programmiert sein, wozu ein Protokoll vorhanden sein muss, da dies als Organisationsanweisung gilt. Im BMF-Schreiben vom (IV A 8 - S /95) wurden die Anforderungen an den Einsatz von Registrierkassen und Kassensystemen geregelt. Dieses Schreiben wurde jedoch mit dem BMF-Schreiben vom aufgehoben. Bei Registrierkassen, die technisch nicht mit Softwareanpassungen und Speichererweiterungen aufgerüstet werden können, müssen die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 9. Januar 1996 weiterhin vollumfänglich beachtet werden, jedoch gilt als Übergangsfrist nur die im BMF-Schreiben benannte. Soweit ein Gerät bauartbedingt den gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügt, wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige dieses Gerät längstens bis zum 31. Dezember 2016 in seinem Betrieb weiterhin einsetzt. Das setzt aber voraus, dass der Steuerpflichtige technisch mögliche Softwareanpassungen und Speichererweiterungen mit dem Ziel durchführt, die in diesem Schreiben konkretisierten gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Grundsätzlich regelt das BMF-Schreiben vom den Verzicht auf die Aufbewahrung von Kassenstreifen bei Einsatz elektronischer Registrierkassen. Eine Aufbewahrung von Registrierkassenstreifen, Kassenzetteln, Bons und dergleichen (Kassenbeleg) im Einzelfall ist nämlich dann nicht erforderlich, wenn der Zweck der Aufbewahrung in anderer Weise gesichert und die Gewähr der Vollständigkeit der vom Kassenbeleg übertragenen Aufzeichnungen nach den tatsächlichen Verhältnissen gegeben ist (R 29 Abs. 7 Satz 4 EStR 1993). 9

11 Die Registrierkassenstreifen müssen, wenn nachfolgende Anforderungen erfüllt sind, nicht aufbewahrt werden. 1. Nach 147 Abs. 1 Nr. 1 AO sind die zur Kasse gehörenden Organisationsunterlagen, insbesondere die Bedienungsanleitung, die Programmieranleitung, die Programmabrufe nach jeder Änderung (u. a. der Artikelpreise), Protokolle über die Einrichtung von Verkäufer-, Kellner- und Trainingsspeichern u. ä. sowie alle weiteren Anweisungen zur Kassenprogrammierung (z. B. Anweisungen zum maschinellen Ausdrucken von Proforma-Rechnungen oder zum Unterdrücken von Daten und Speicherinhalten) aufzubewahren. 2. Nach 147 Abs. 1 Nr. 3 AO sind die gem. R 21 Abs. 7 Sätze 12 und 13 EStR 1993 mit Hilfe von Registrierkassen erstellten Rechnungen aufzubewahren. 3. Nach 147 Abs. 1 Nr. 4 AO sind die Tagesendsummenbons mit Ausdruck des Nullstellungszählers (fortlaufende sog. "Z.-Nummer" zur Überprüfung der Vollständigkeit der Kassenberichte), der Stornobuchungen (sog. Managerstornos und Nach-Stornobuchungen), Retouren, Entnahmen sowie der Zahlungswege (bar, Scheck, Kredit) und alle weiteren im Rahmen des Tagesabschlusses abgerufenen Ausdrucke der EDV-Registrierkasse (z. B. betriebswirtschaftliche Auswertungen, Ausdrucke der Trainingsspeicher, Kellnerberichte, Spartenberichte) im Belegzusammenhang mit dem Tagesendsummenbon aufzubewahren. 4. Die Tagesendsummenbons müssen aufbewahrt werden, und die Gewähr der Vollständigkeit bieten. Dies bedeutet, den Namen des Geschäfts, das Datum und die Tagesendsumme enthalten. 5. Darüber hinaus ist die Vollständigkeit der Tagesendsummenbons durch organisatorische oder durch programmierte Kontrollen sicherzustellen. Grundsätzlich müssen auch bei einem Wechsel der Registrierkasse, einem Verkauf, der Verschrottung, o.ä. die Unterlagen und die Daten in nicht veränderbarer Form vorhanden sein. Dies wird in der betrieblichen Praxis häufig verkannt. 10

12 Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften BMF-Schreiben vom Es gilt zur Aufbewahrung der mittels Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern (im Folgenden: Geräte) erfassten Geschäftsvorfälle Folgendes: Seit dem 1. Januar 2002 sind Unterlagen i. S. des 147 Abs. 1 AO, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren ( 147 Abs. 2 Nr. 2 AO). Die vorgenannten Geräte sowie die mit ihrer Hilfe erstellten digitalen Unterlagen müssen seit diesem Zeitpunkt neben den Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) vom 7. November 1995 (BStBl I S. 738) auch den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) vom 16. Juli 2001 (BStBl I S. 415) entsprechen ( 147 Abs. 6 AO). Die Feststellungslast liegt beim Steuerpflichtigen. Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) einschließlich etwaiger mit dem Gerät elektronisch erzeugter Rechnungen i. S. des 14 UStG unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung dieser Daten oder ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen ist unzulässig. Ein ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend. Die digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen müssen in einem auswertbaren Datenformat vorliegen. Ist die komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten - bei der Registrierkasse insbesondere Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten - innerhalb des Geräts nicht möglich, müssen diese Daten unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem externen Datenträger gespeichert werden. Ein Archivsystem muss die gleichen Auswertungen wie jene im laufenden System ermöglichen. Die konkreten Einsatzorte und -zeiträume der vorgenannten Geräte sind zu protokollieren und diese Protokolle aufzubewahren. Außerdem müssen die Grundlagenaufzeichnungen zur Überprüfung der Bareinnahmen für jedes einzelne Gerät getrennt geführt und aufbewahrt werden. Die zum Gerät gehörenden Organisationsunterlagen müssen aufbewahrt werden, insbesondere die Bedienungsanleitung, die Programmieranleitung und alle weiteren Anweisungen zur Programmierung des Geräts ( 147 Abs. 1 Nr. 1 AO). Soweit mit Hilfe eines solchen Geräts unbare Geschäftsvorfälle (z. B. EC-Cash, ELV - Elektronisches Lastschriftverfahren) erfasst werden, muss aufgrund der erstellten Einzeldaten ein Abgleich der baren und unbaren Zahlungsvorgänge und deren zutreffende Verbuchung im Buchführungs- bzw. Aufzeichnungswerk gewährleistet sein. Soweit ein Gerät bauartbedingt den in diesem Schreiben niedergelegten gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügt, wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige dieses Gerät längstens bis zum 31. Dezember 2016 in seinem Betrieb weiterhin einsetzt. Das setzt aber voraus, dass der Steuerpflichtige technisch mögliche Softwareanpassungen und 11

13 Speichererweiterungen mit dem Ziel durchführt, die in diesem Schreiben konkretisierten gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Bei Registrierkassen, die technisch nicht mit Softwareanpassungen und Speichererweiterungen aufgerüstet werden können, müssen die Anforderungen des BMF- Schreibens vom 9. Januar 1996 weiterhin vollumfänglich beachtet werden. 12

14 Umsatzverprobung durch die Richtsätze Es gibt eine amtliche Richtsatzsammlung, in der die Finanzverwaltung die Rohgewinnaufschläge für sehr viele Gewerbezweige, auch das Hotel- und Gaststättengewerbe nach verschiedenen Betriebstypen festgesetzt hat. Diese werden jeweils nach den Anforderungen bzw. den Auswertungen der Betriebsprüfungen aktualisiert: Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel (Anhaltspunkt) für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen ( 162 AO). Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatz-Sammlung abweichen. Werden für einen Gewerbebetrieb, für den Buchführungspflicht besteht, keine Bücher geführt, oder ist die Buchführung nicht ordnungsmäßig (R 5.2 Abs. 2 EStR), so ist der Gewinn nach 5 EStG unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen, zu schätzen (R 4.1 Abs. 2 EStR). Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht nicht. 13

15 Π Richtsatzsammlung itere_steuerthemen/betriebspruefung/richtsatzsammlung_pauschbetraege/richtsatzsamml ung-pauschbetraege-fuer-unentgeltliche-wertabgaben-anlage001.html π Pauschalbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) n/betriebspruefung/richtsatzsammlung_pauschbetraege/richtsatzsammlung_pauschbetrae ge.html _Steuerthemen/Betriebspruefung/Richtsatzsammlung/001_2.pdf? blob=publicationfile&v =7 π Sachbezug Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) Die Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung, SvEV) fasst die bisherige Arbeitsentgeltverordnung und die Sachsbezugsverordnung in einer Verordnung zusammen. Die Sozialversicherungsentgeltverordnung enthält weitgehend die bisherigen Vorschriften der Arbeitsentgeltverordnung und der Sachbezugsverordnung. Mit dem 1. Januar 2008 wird auch für den Bereich der Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung ein einheitlicher Wert für ganz Deutschland festgelegt. Die Sachbezugswerte für die alten Bundesländer bleiben für die Jahre 2007 und 2008 gleich. Der Gesetzestext auf den Seiten der juris GmbH PDF-Download von den Seiten der juris GmbH π BMF - Schreiben Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften

16 BMF-Schreiben Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) Die "Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme" (GoBS) sind von der Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e.v. (AWV), Eschborn, ausgearbeitet worden, die auf ihrer Internetseite weitere Informationen dazu bereit hält. Die GoBS wurden mit BMF-Schreiben vom 7. November 1995 bekannt gegeben. Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung (Stand: Januar 2009) Die Übersicht enthält Fragen, zu denen die Finanzverwaltung bislang Stellung genommen hat. Bei diesem Fragen- und Antwortenkatalog handelt es sich um eine Orientierungshilfe für die Anwendung des Datenzugriffsrechts. Eine Rechtsbindung geht hiervon nicht aus. Die Entscheidung im Einzelfall bleibt dem zuständigen Finanzamt vorbehalten.

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