Workshop 3: Pleiten, Pech und Pannen Typische Vertragsfehler vermeiden

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1 12. September 2017 IHK Magdeburg, Alter Markt 8, Magdeburg Workshop 3: Pleiten, Pech und Pannen Typische Vertragsfehler vermeiden 1. Thema: UN-Kaufrecht im internationalen Geschäft 2. Thema: Internationales Vertriebsrecht Silvia Čabiňaková Referentin Europa- und Internationales Recht IHK Dresden IHK Dresden, GB HDV, Silvia Čabiňaková 1

2 12. September 2017 IHK Magdeburg, Alter Markt 8, Magdeburg 1. Thema: UN-Kaufrecht im internationalen Geschäft IHK Dresden, GB HDV, Silvia Čabiňaková 2

3 UN-Kaufrecht im internationalen Geschäft I. Allgemeine Ausführung: Weltweit wird das Ziel der Rechtsvereinheitlichung verfolgt UN-Kaufrecht = United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG Einheitliches (solides) Vertragsrecht für internationale Kaufverträge Verabschiedet von der UN-Kommission für internationales Handelsrecht am Gilt derzeit in 85 Vertragsstaaten In DE, EN, FR Sprache übersetzt und zudem in allen UNO-Sprachen erhältlich Achtung! UN-Kaufrecht verdrängt das nationale Recht und das IPR UN-Kaufrecht gilt neben anderen Staatsverträgen IHK Dresden, GB HDV, Silvia Čabiňaková 3

4 UN-Kaufrecht im internationalen Geschäft I. Allgemeine Ausführung: UN-Kaufrecht ist regelmäßig Rechtgrundlage internationaler Kaufverträge Empfehlenswert ist, bei jedem internationalen Warenexport die UN-Kaufrecht- Anwendung in Betracht zu ziehen und prüfen Automatischer Ausschluss von UN-Kaufrecht ist zu vermeiden Erforderlichkeit gründlicher Abwägung von Vor- und Nachteilen eines solchen Ausschlusses gegenüber der Wahl eines fremden Rechts Achtung! Alle Exportgeschäfte eines deutschen Unternehmers unterfallen automatisch dem UN-Kaufrecht, wenn keine bzw. keine rechtswirksame Rechtswahl getroffen wurde IHK Dresden, GB HDV, Silvia Čabiňaková 4

5 UN-Kaufrecht im internationalen Geschäft II. Anwendungsvoraussetzungen: UN-Kaufrecht ist anwendbar auf Kaufverträge über Ware zwischen Parteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben und diese Staaten Vertragsstaaten sind oder die Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR) die Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates vorsehen IHK Dresden, GB HDV, Silvia Čabiňaková 5

6 UN-Kaufrecht im internationalen Geschäft II. Anwendungsvoraussetzungen: Kaufverträge über Waren: Lieferung der Ware Pflicht zur Übertragung des Eigentums an der Ware Pflicht zur Bezahlung des Kaufpreises Für die Qualifizierung ist der Vertragsschwerpunkt relevant z.b. Vertriebshändlervertrag ist kein UN-Kaufvertrag z.b. Bei Werklieferungsverträgen ist UN-Kaufrecht anwendbar, wenn nicht der Besteller einen wesentlichen Teil Stoffe, die für die Herstellung/ Erzeugung notwendig sind, selbst zur Verfügung zu stellen hat Waren = Bewegliche Objekte (Körperlichkeit ist nicht erforderlich) Computerprogramme nur als Standardsoftware, die über einen Datenträger zu nutzen ist Nicht erfasst sind Immobilien und Rechte IHK Dresden, GB HDV, Silvia Čabiňaková 6

7 UN-Kaufrecht im internationalen Geschäft II. Anwendungsvoraussetzungen: Parteien müssen nicht zwingend Unternehmer sein Auch für Privatleute kann das UN-Kaufrecht einschlägig sein UN-Kaufrecht gilt aber nicht für Käufe, die zu nur privaten Zwecken geschlossen worden sind, es sei denn, dem Verkäufer war der private Zweck nicht bekannt. (Grund: UN-Kaufrecht darf nicht die nationalen Verbraucherschutzgesetze aushebeln) IHK Dresden, GB HDV, Silvia Čabiňaková 7

8 UN-Kaufrecht im internationalen Geschäft II. Anwendungsvoraussetzungen: Niederlassung bzw. gewöhnlicher Aufenthalt in einem Vertragsstaat Muss spätestens bei Vertragsschluss erkennbar sein In dem Vertragsstaat muss sich der Hauptverwaltungssitz befinden (auch rechtlich unselbstständige Außenstellen, die jedoch über eine gewisse Selbstständigkeit und Kompetenz im Hinblick auf den Abschluss und die Durchführung von Kaufverträgen verfügen; Beständigkeit der Außenstelle ist erforderlich) Bei mehreren Niederlassungen ist die engste Beziehung maßgeblich Hat eine Partei keine Niederlassung, ist ihr gewöhnlicher Aufenthalt maßgeblich IHK Dresden, GB HDV, Silvia Čabiňaková 8

9 UN-Kaufrecht im internationalen Geschäft III. Ausschluss von UN-Kaufrecht: Entscheiden sich die Vertragsparteien, nach einzelfallbezogener Abwägung, das UN-Kaufrecht doch auszuschließen, müssen sie dabei unbedingt auf die richtige Formulierung in dem Vertrag achten Der UN-Kaufrecht-Ausschluss soll klar und unmissverständlich sein Der Wille zum Ausschluss muss deutlich erkennbar sein Der Ausschluss ist ebenfalls durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) möglich Achtung! Alleine die Formulierung: Auf den Vertrag sind die Regelungen des deutschen Rechts anwendbar ist nach überwiegender Ansicht nicht ausreichend (Zu dem deutschen Recht gehört nämlich auch das UN-Kaufrecht) Aber, ist ein Ausschluss tatsächlich sinnvoll? IHK Dresden, GB HDV, Silvia Čabiňaková 9

10 UN-Kaufrecht im internationalen Geschäft IV. Regelungsbereich des UN-Kaufrechts: UN-Kaufrecht regelt: Den Abschluss des Kaufvertrages Zusammenfinden von Vertragsangebot und Vertragsannahme Einbeziehung von AGB d.h. Voraussetzungen der wirksamen Einbeziehung der AGB in den Vertrag Achtung! Frage, ob die ordnungsgemäß einbezogenen AGB auch unter dem Gesichtspunkt ihres Inhaltes wirksam sind, regelt das UN-Kaufrecht nicht Vertragsschluss im elektronischen Verkehr Die zu wahrenden Förmlichkeiten Die Rechte und Pflichten des Verkäufers und Käufers IHK Dresden, GB HDV, Silvia Čabiňaková 10

11 UN-Kaufrecht im internationalen Geschäft IV. Regelungsbereich des UN-Kaufrechts: Achtung! keine umfassende Regelung der internationalen Kaufverträge UN-Kaufrecht regelt insbesondere nicht: Verjährung Für die Verjährung gibt es ein besonderes Übereinkommen Übereinkommen über die Verjährung beim internationalen Warenverkauf In der Regel beträgt die Verjährung vier Jahre und beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs Eigentumsvorbehalt Fragen der Wirksamkeit des Vertrags Formfragen Klauseln über den Gerichtsstand in Kaufverträgen, die ihrerseits dem UN-Kaufrecht unterliegen IHK Dresden, GB HDV, Silvia Čabiňaková 11

12 UN-Kaufrecht im internationalen Geschäft IV. Regelungsbereich des UN-Kaufrechts: UN-Kaufrecht regelt insbesondere nicht: Die Möglichkeit der Anfechtung eines Vertrages Die Möglichkeit einer Aufrechnung Die Haftung des Verkäufers für Personenschäden, die die Ware verursacht Achtung! Für Rechtsmaterien und Fragen, die das UN-Kaufrecht nicht regelt, ist das Recht maßgeblich, welches nach den Regelungen von IPR maßgeblich ist Aus deutscher Sicht sind es die Regelungen des EGBGB und der Rom I-VO IHK Dresden, GB HDV, Silvia Čabiňaková 12

13 UN-Kaufrecht im internationalen Geschäft V. Ausnahmen/ Vorbehalte: Das UN-Kaufrecht findet auf Kaufverträge und ihren Abschluss keine Anwendung, wenn die Vertragsparteien ihre Niederlassung in den folgenden Ländern haben: Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden IHK Dresden, GB HDV, Silvia Čabiňaková 13

14 UN-Kaufrecht im internationalen Geschäft VI. Vorteile des UN-Kaufrechts bei internationalen Kaufverträgen (Teil 1): Charakter der UN-Kaufrechts-Regelungen UN-Kaufrecht ist staatsvertraglich vereinbartes Recht, welches den nationalen Rechten der Vertragsstaaten vorgeht Die Regelungen wurden gezielt für den internationalen Handelskauf ausgehandelt UN-Kaufrecht erfasst und berücksichtigt: Die typischen Rechtsfragen der internationalen Warenlieferungen Jegliche Fallgestaltungen des grenzüberschreitenden Geschäftsverkehrs Die internationalen kaufmännischen Handelsbräuche Achtung! Anders als die Regelungen des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches oder des deutschen Handelsgesetzes Diese nationalen Regelungen wurden vordergründig für den nationalen Handel konzipiert IHK Dresden, GB HDV, Silvia Čabiňaková 14

15 UN-Kaufrecht im internationalen Geschäft VI. Vorteile des UN-Kaufrechts bei internationalen Kaufverträgen (Teil 2): UN-Kaufrecht ist nahezu in alle Sprachen übersetzt Keine Partei ist somit gezwungen, sich mit fremdsprachigen Gesetzen auseinanderzusetzen UN-Kaufrecht kann sehr leicht als neutrales Recht vereinbart werden UN-Kaufrecht hilft, die von Staat zu Staat unterschiedlichen Ergebnisse zu vermeiden In allen Vertragsstaaten respektiert und leicht durchsetzbar Achtung! Möglichkeit einer sehr weitgehenden inhaltlichen Gestaltungsfreiheit (Im Vergleich zu dem deutschen Recht BGB) Möglichkeit der Anpassung der Regelungen auf eigene Bedürfnisse oder gänzlicher Ausschluss (Privatautonomie) IHK Dresden, GB HDV, Silvia Čabiňaková 15

16 UN-Kaufrecht im internationalen Geschäft VI. Vorteile des UN-Kaufrechts bei internationalen Kaufverträgen (Teil 3): Sicherheit im Ergebnis: Bei Geltung des UN-Kaufrechts ist nicht zu befürchten, dass sich die nationalen Rechtsregeln der Gegenseite auf den konkreten Vertrag auswirken Die Rechtsanwendung wird nicht dem Zufall überlassen Ergebnis ist vorhersehbar und kalkulierbar Die für den internationalen Warenhandel konzipierten Incoterms der ICC auf das UNkaufrecht abgestimmt In vielen Rechtsordnungen weltweit ist eine Rechtswahl unzulässig! IHK Dresden, GB HDV, Silvia Čabiňaková 16

17 UN-Kaufrecht im internationalen Geschäft VII. Nachteile des UN-Kaufrechts bei internationalen Kaufverträgen (Teil 1), die man oft schnell wiederlegen kann: UN-Kaufrecht regelt die internationalen Kaufverträge nicht abschließend ABER: Es bietet einen freien weiten Gestaltungsspielraum In der Regel sind alle Fragen, die für den internationalen Warenverkehr bedeutend sind, vom UN-Kaufrecht erfasst UN-Kaufrecht enthält viele unbestimmte Rechtsbegriffe im UN-Kaufrecht ABER: Auch deutsches BGB und HGB enthalten viele auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe Es besteht die Möglichkeit diese unbestimmten Rechtsbegriffe mit der Vertragspartei näher zu definieren IHK Dresden, GB HDV, Silvia Čabiňaková 17

18 UN-Kaufrecht im internationalen Geschäft VII. Nachteile des UN-Kaufrechts bei internationalen Kaufverträgen (Teil 2), die man oft schnell wiederlegen kann: UN-Kaufrecht sei mangels nationaler Urteile zu unsicher ABER: Aktuell gibt es mehr als Entscheidungen staatlicher Gerichte und Schiedsgerichte, die im Streitfall herangezogen werden können Ebenfalls kann die Sicherheit durch einzelfallbezogenen Ausformulierungen und Gestaltung herbeigeführt werden UN-Kaufrecht gibt dem Käufer einen verschuldensunabhängigen, garantieähnlichen Schadensersatzanspruch Im Konkreten: das UN-Kaufrecht gewährt dem Käufer im Falle von Vertragsverletzungen des Verkäufers einen Anspruch auf Schadensersatz (ohne jedes Verschulden, ohne jegliche Voraussetzung) Das ist für die Käufer positiv IHK Dresden, GB HDV, Silvia Čabiňaková 18

19 UN-Kaufrecht im internationalen Geschäft VII. Nachteile des UN-Kaufrechts bei internationalen Kaufverträgen (Teil 3), die man oft schnell wiederlegen kann: Positiv für den Verkäufer: Nach dem UN-Kaufrecht sollen eingegangene Verträge eingehalten werden. Aufhebung des Vertrages nach erfolgter Lieferung ist nur dann möglich, wenn die Vertragsverletzung des Verkäufers wesentlich ist ABER: Im deutschen Recht ist ein Rücktritt grundsätzlich jederzeit bereits dann möglich, wenn der Käufer meint, nicht vertragsgemäß beliefert worden zu sein Wesentlich ist ein Mangel grundsätzlich dann, wenn es dem Käufer gelingt nachzuweisen, dass ihm eine anderweitige Verwertung oder Verkauf der vertragswidrig gelieferten Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr auch mit Preisabschlag ohne unverhältnismäßigen Aufwand weder möglich noch zumutbar ist (Oft sehr schwer nachzuweisen) IHK Dresden, GB HDV, Silvia Čabiňaková 19

20 UN-Kaufrecht im internationalen Geschäft VIII. Zusammenfassung: UN-Kaufrecht bietet beiden Vertragsparteien vorteilhafte Rechtspositionen, die bei einem automatischen Ausschluss ohne jegliche Auseinandersetzung im Hinblick auf eigene Interessen verloren gehen können In der Regel ist es möglich, selbst die auf den ersten Blick nachteiligen Regelungen im Rahmen des UN-Kaufrechts zu modifizieren und frei gestalten IHK Dresden, GB HDV, Silvia Čabiňaková 20

21 12. September 2017 IHK Magdeburg, Alter Markt 8, Magdeburg 2. Thema: Internationales Vertriebsrecht IHK Dresden, GB HDV, Silvia Čabiňaková 21

22 Internationales Vertriebsrecht I. Allgemeine Ausführung: Im internationalen Kauf- und Liefergeschäft sind viele strategische, betriebswirtschaftliche und juristische Überlegungen zu treffen Insbesondere: Wahl der passenden Form des Vertriebssystems Ausgestaltung rechtlicher Rahmenbedingungen Anwendbares Recht (verschiedene Rechtssysteme; Kollision) Lokale Besonderheiten im Ausland; Registrierungspflichten IHK Dresden, GB HDV, Silvia Čabiňaková 22

23 Internationales Vertriebsrecht II. Formen des Auslandsvertriebes: Zahlreiche international agierende Unternehmen Agieren nicht alleine vor Ort im Ausland Sind auf die Einschaltung eines sogenannten Vertriebs- oder Absatzmittlern angewiesen In der Praxis ist es möglich, diese Form des Absatzes unterschiedlich zu gestalten Arten: Direkter Vertrieb Indirekter Vertrieb IHK Dresden, GB HDV, Silvia Čabiňaková 23

24 Internationales Vertriebsrecht II. Formen des Auslandsvertriebes: Direkter Vertrieb = Bei dieser Vertriebsform ist der Absatzmittler (Vertriebsbeauftragter) ein direkter Angestellter des (beispielsweise deutschen) Herstellers Der Hersteller kann so seine Waren und Dienstleistungen an die Kunden unmittelbar durch seine eigenen Arbeitnehmer (Organe) bringen Der Vertriebsbeauftragte ist rechtlich und wirtschaftlich gesehen unselbstständig IHK Dresden, GB HDV, Silvia Čabiňaková 24

25 Internationales Vertriebsrecht II. Formen des Auslandsvertriebes: Indirekter Vertrieb = Der sog. indirekte Vertrieb betrifft die Zusammenarbeit des (beispielsweise deutschen) Herstellers mit wirtschaftlich und rechtlich selbstständigem Absatzmittler, der als Handelsstufe dazwischen geschaltet wird Dieser Absatzmittler ist für den Hersteller grundsätzlich immer, nicht nur gelegentlich, tätig IHK Dresden, GB HDV, Silvia Čabiňaková 25

26 Internationales Vertriebsrecht III. Faktoren bei der Wahl der passenden Art des Auslandsvertriebes (Teil 1): Viele kleine und mittelständische Unternehmen entscheiden sich für die Einschalteng selbstständiger Absatzmittler Gründe: In vielen Ländern ist es sogar zwingend angeordnet Diese Entscheidung ist oft praktisch geboten, da die selbständigen Absatzmittler die lokalen ausländischen Rechte und Gegebenheiten oft besser überschauen können Der Aufbau einer Direktvertriebsorganisation ist in der Regel kostspielig Das Integrieren einer Filiale innerhalb eines produzierenden Unternehmens erfordert Kapital Die selbstständigen Absatzmittler übernehmen die Vertriebsfunktion und die damit verbundenen Kosten Geschäftsanbahnungen erfordern einen proaktiven lokalen Handelsvertreter oder Vertragshändler IHK Dresden, GB HDV, Silvia Čabiňaková 26

27 Internationales Vertriebsrecht III. Faktoren bei der Wahl der passenden Art des Auslandsvertriebes (Teil 2): Die Umstellung vom indirekten auf den direkten Vertrieb erfolgt in der Regel nach der ersten positiven Entwicklung und Integration auf dem fremden Markt Achtung! Besonderheiten im Ausland: (Insbesondere in den arabischen Ländern) wegen Importbeschränkungen wegen lokalen Vorgaben, dort registrierte lokale Handelsvertreter zu beauftragen IHK Dresden, GB HDV, Silvia Čabiňaková 27

28 Internationales Vertriebsrecht IV. Indirekter Vertrieb Typen des Absatzmittlers (Teil 1): Setzt man einen Absatzmittler ein, ist zu überlegen, in welcher Form er für den (deutschen) Hersteller tätig sein soll Der Absatzmittler kann agieren als: Reiner Vermittler sehr oft als sog. Handelsvertreter Handelsmakler Kommissionär, Kommissionsagent Wiederverkäufer sehr oft als Vertragshändler engl. authorized distributor, dealer Händler Reseller IHK Dresden, GB HDV, Silvia Čabiňaková 28

29 Internationales Vertriebsrecht IV. Indirekter Vertrieb Typen des Absatzmittlers (Teil 2): Der Handelsvertreter = Reiner Vermittler Stellt lediglich Kontakt zu Kunden her Er tritt hierbei im fremden Namen und für fremde Rechnung auf Kommt es zu einem erfolgreichen Vertragsabschluss, erhält der Handelsvertreter von dem Auftraggeber, dem (deutschen) Hersteller, eine erfolgsabhängige Vergütung in Form einer Provision Er trägt grundsätzlich kein Absatz- und Lagerrisiko Besonderheiten des ausländischen Rechts sind ggf. zu beachten IHK Dresden, GB HDV, Silvia Čabiňaková 29

30 Internationales Vertriebsrecht IV. Indirekter Vertrieb Typen des Absatzmittlers (Teil 3): Der Vertragshändler = Der Vertragshändler kauft die Waren bzw. Dienstleistungen beim (beispielsweise deutschen) Hersteller ein und verkauft diese mit einem Aufschlag an seine eigenen Kunden weiter Er erwirbt beim Bezug der Ware in der Regel Eigentum an dieser Ware Er erhält von dem (beispielsweise deutschen) Hersteller keine Provision Er lebt von der von ihm erzielten Handelsmarge (Differenz zwischen Einkaufsund Verkaufspreis) IHK Dresden, GB HDV, Silvia Čabiňaková 30

31 Internationales Vertriebsrecht V. Registrierungspflichten: Handelsvertreter: In vielen Ländern bestehen Registrierungs- oder Meldepflichten Entweder für Handelsvertreter selbst oder für die betreffenden Handelsvertreterverträge Selbst solche Handelsvertreter, die zwar im Ausland wohnen, aber in dem betroffenen Land (z.b. Frankreich) dauerhaft als Handelsvertreter agieren sind registrierpflichtig Grundsätzlich Länder wie Golfstaaten, Indonesien, Iran, Frankreich In Griechenland besteht eine Meldepflicht zur Meldung des Handelsvertretervertrages bei der öffentlichen Finanzbehörde IHK Dresden, GB HDV, Silvia Čabiňaková 31

32 Internationales Vertriebsrecht V. Registrierungspflichten: Vertragshändler: In einigen Ländern bestehen Registrierungspflichten In einigen Ländern müssen die Vertragshändlerverträge sogar schriftlich abgefasst und beglaubigt werden Grundsätzlich Länder wie Vereinigte Arabische Emirate, Saudi Arabien, Russland IHK Dresden, GB HDV, Silvia Čabiňaková 32

33 Internationales Vertriebsrecht VI. Struktur der Verträge bei Vertriebsabsatz im Ausland - Grundsatz - (Teil 1): Allgemeine Ausführung: Sog. Vertragspaket - mehrere miteinander im Zusammenhang stehende Verträge: Der eigentliche Vertriebsvertrag Der Absatzmittler wird mit dem Vertrieb von Produkten/ Dienstleistungen beauftragt Regelt insbesondere die Rechte und Pflichten und Gegenstand des Vertrages Weitere (Ausführungs-)Verträge Sie regeln den Bezug von Ware und Dienstleistungen Nebenverträge Sie sind für die Umsetzung des Vertriebskonzepts erforderlich IHK Dresden, GB HDV, Silvia Čabiňaková 33

34 Internationales Vertriebsrecht VI. Struktur der Verträge bei Vertriebsabsatz im Ausland - Grundsatz - (Teil 2): Handelsvertreterverträge und Vertragshändlerverträge: typischer Aufbau Enthalten Regelungen insbesondere zu: Bestellung zum Handelsvertreter bzw. zum Vertragshändler Art der Vertretung (Abschluss- oder Vermittlung beim Handelsvertreter) Vertriebsgegenstand Exklusivität; Vertragsgebiet Rechte und Pflichten der Vertragsparteien; Mitwirkungspflichten Vergütungsregelungen, Provisionen Vertragsdauer, Kündigung, Folgen der Beendigung des Vertrags Konkurrenzschutz, Wettbewerbsverbot IHK Dresden, GB HDV, Silvia Čabiňaková 34

35 Internationales Vertriebsrecht VII. Geltendes Recht bei internationalem Vertrieb (Teil 1): Handelsvertreterverträge: EG-Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG Harmonisiert das handelsvertreterrecht in der EU und dem EWR Diese Richtlinie wurde in allen 28 EU-Mitgliedstaaten umgesetzt Achtung! Trotzdem besteht in der EU/EWR keine volle Harmonisierung (unterschiedliche Rechtsprechung/ Umsetzung/ Interpretation in den einzelnen MS) Deutsches EG-Anpassungsgesetz vom setzte die Richtlinie in DE um IHK Dresden, GB HDV, Silvia Čabiňaková 35

36 Internationales Vertriebsrecht VII. Geltendes Recht bei internationalem Vertrieb (Teil 2): Handelsvertreterverträge: Haager Übereinkommen 1978 über das auf die Stellvertretung anzuwendende Recht Regelt insbesondere kollisionsrechtliche Fragen Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, ist hiernach das Recht des Staates anwendbar, in welchem der Auftraggeber (Hersteller) seinen Sitz hat Achtung! Das Haager Übereinkommen ist verbindlich für: Argentinien, Frankreich, Portugal und die Niederlande Achtung! Bei Verträgen mit diesen Ländern hat das Haager Übereinkommen Vorrang auch vor der Rom I-VO IHK Dresden, GB HDV, Silvia Čabiňaková 36

37 Internationales Vertriebsrecht VII. Geltendes Recht bei internationalem Vertrieb (Teil 3): Handelsvertreterverträge: Das anwendbare Recht ist frei wählbar Möglich sind Beschränkungen nach dem lokalen ausländischen Recht In manchen Ländern ist die Rechtswahl nicht möglich, wenn die Rechtswahl zur Abweichung von zwingenden nationalen Regelungen führt Fehlt die Rechtswahl, richtet sich das anzuwendende Recht danach (Rom I-VO), welche Vertragspartei die vertragswesentliche Leistung erbringt Die Handelsverträge sind als Dienstleistungsverträge zu qualifizieren Relevant ist die Handelsvertretungstätigkeit Maßgeblich ist grundsätzlich gewöhnlicher Aufenthaltsort des Handelsvertreters IHK Dresden, GB HDV, Silvia Čabiňaková 37

38 Internationales Vertriebsrecht VII. Geltendes Recht bei internationalem Vertrieb (Teil 4): Handelsvertreterverträge: Die Rechtsfigur des Handelsvertreters ist nahe zu in jedem Staat geregelt. In Deutschland sind die maßgeblichen Regelungen die 84ff. HGB. Diese Normen sind in der Regel nicht durchgehend zwingend und können abbedungen werden IHK Dresden, GB HDV, Silvia Čabiňaková 38

39 Internationales Vertriebsrecht VII. Geltendes Recht bei internationalem Vertrieb (Teil 5): Vertragshändlerverträge: Grundsätzlich besteht freie Rechtswahl Mögliche Besonderheiten und Beschränkungen des lokalen ausländischen Rechts Keine Spezialregelungen zu dem Wiederverkäufer/ Vertragshändler in DE Deutsches Recht ist der Vertragshändlervertrag sog. Rahmenvertrag Dauerschuldverhältnis Grundlage für die zwischen dem Vertragshändler und Hersteller abgeschlossene Einzelverträge statuiert die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien IHK Dresden, GB HDV, Silvia Čabiňaková 39

40 Internationales Vertriebsrecht Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Silvia Čabiňaková Referentin Europa- und Internationales Recht IHK Dresden Telefon: Rechtliche Erstinformationen: in allen Fragen des EU- und internationalen Rechts insbesondere: UN-Kaufrecht Außenwirtschaftsrecht Internationales Gesellschafts- und Vertriebsrechts Arbeitnehmerentsendung (steuer- und sozialrechtliche Fragen) IHK Dresden, GB HDV, Silvia Čabiňaková 40

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