European Year of Citizens Oberbürgermeister der Stadt Kiel via Fax: 0431 / Dr.

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1 Deutschland /Gettorf, den Sich.-Ing. Jörg Hensel Freier Sachverständiger für Arbeits- und Gesundheitsschutz Menschenrechtsverteidiger 1 i.s.d. UN Resolution 53/144 i.s.d. EU ANNEX DOC Bekstrasse 5a Gettorf Bundesrepublik Deutschland Tel.: Fax: sjhensel@googl .com European Year of Citizens Oberbürgermeister der Stadt Kiel via Fax: 0431 / Dr. Ulf Kämpfer (SPD) nachrichtlich: Special Rapporteur on the situation of human rights defenders, Mr. Michel Forst c/o Office of the High Commissioner for Human Rights Palais Wilson United Nations Office at Geneva 1 Politische Anschauung gem. Art. 26 ICCPR

2 CH 1211 Geneva 10 via Fax: Switzerland nachrichtlich: Departments lt. Verteiler Erneute Beschwerde gem. Artikel 13 EMRK Erneute Beschwerde gem. Artikel 2 (3) ICCPR Erneute Beschwerde gem. Artikel 9 a.) UN Res. 53/144 wegen bewusst illegaler Anwendung und Vollstreckung bereits ungültiger Gesetze b.b. hier: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) b.b. als Verstoß gegen Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr Paris, 20.III.1952 (Verbot der Plünderung von Eigentum) /Analognormen b.b. als Verstoß gegen Artikel 7 ICCPR (Verbot der unmenschlichen Behandlung) b.b. als Verstoß gegen Artikel 10 UN Res. 53/144 b.b. Bescheid vom Az.: Rocho / Az.: Ihr unverständlicher Verwaltungsakt vom Ihr nicht unterschriebener und nicht mit Gründen versehener nichtiger Verwaltungsakt vom Summary As already mentioned Germany uses invalid law to pillage its citizens. This kind of illegal appropriation of another's property is also threatened with imprisonment. German authorities are aware of this on facts of plunder. However, they behave ignorant and refuse the petent the right to be heard.

3 The phenomenon of anonymous court judgments or administrative acts of the German authorities escalated more and more. Civil rights can hardly be demanded even by individual complaints. In addition, many laws were repealed in secret; particularly in the field of procedural law. Appeals under the ICCPR or ECHR are reinterpreted into national law and rendered ineffective. Anonymized state power in Germany has been criticized by the UN Human Rights Council under the UPR, Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Dr. Kämpfer, Ihr nicht unterschriebener und nicht begründeter Verwaltungsakt vom wird als nichtig zurückgewiesen. Begründung: I.) Erneut haben Sie die b.b. Rechtsprechung des EGMR missachtet und Individualbeschwerden gemäß Artikel 13 EMRK innerstaatlichen Verfahrensnormen unterworfen. - Weder die EMRK Verfahrensordnung noch eine andere Rechtsquelle weisen Regelungen auf, die eine Beschwerde gem. Art. 13 EMRK zum Nachteil des Beschwerdeführers berühren oder gar außer Kraft setzen können. Ihr rechtswidriger Versuch meine Beschwerden gem. Art. 13 EMRK in eine innerstaatliche Beschwerde umzudeuten, um somit Teile der Europäischen Menschenrechtskonvention zu beseitigen, begründet den in Art. 17 EMRK benannten Rechtsmissbrauch. Trotz meines Hinweises auf die für Sie bindende und somit zu beachtende Normenhierarchie, haben Sie es dennoch unternommen, die Wirksamkeit des europaweit gültigen Rechtsmittels zu beseitigen. II.)Durch die b.b. und von Ihnen bestätigte rückwirkende Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom BGBl. I S. 503 wurde das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ebenfalls aufgehoben, da das für die Gültigkeit des OWiG

4 erforderliche Einführungsgesetz aufgehoben wurde. - Die rechtlich notwendige Einführung des OWiG per Gesetz wurde somit bis zum heutigen Tag nicht vorgenommen. Sie teilten mit, dass lediglich das Einführungsgesetz aufgehoben wurde, nicht jedoch das OWiG an sich. Ich fordere Sie auf, nunmehr endlich zu begründen, weshalb das OWiG ohne ein gültiges und bestehendes EGOWiG, gültig sein soll. Diese Begründung ist im Rahmen des 39 VwVfG mit rechtlichen und tatsächlichen Gründen zu versehen und als Verwaltungsakt eigenhändig zu unterschreiben. Auf das Gebot zur Rechtssicherheit hier insbesondere Garantie der Rechtskraft wird hingewiesen, so dass jeglicher Zweifel durch Ihre Begründungen ausgeräumt werden muss. Ferner weigerten Sie sich, trotz meines Hinweises, den VA vom zu unterschreiben. Nochmaliger Hinweis: Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (cf. z.b. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B NJW 2003, 1544). Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, daß bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluß vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluß vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B a.a.o.) III.) Das OWiG verfügt über keinen räumlichen Geltungsbereich - Gesetze ohne Geltungsbereich, sind wegen Verstoßes gegen das Gebot zur Rechtssicherheit ungültig und nichtig vgl. BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, Ich fordere Sie somit auf, zu begründen, weshalb das OWiG ohne einen gültigen Geltungsbereich gültig sein soll. Diese Begründung ist im Rahmen des 39 VwVfG mit rechtlichen und tatsächlichen Gründen zu versehen und als Verwaltungsakt eigenhändig zu unterschreiben. Abschließend weise Sie darauf hin, dass in Folge anonymisierter Staatsgewalt, wie Sie es zumindest billigend praktizieren, diktatorische Strukturen, wie sie gegenwärtig

5 von der Gesellschaft 2 wahrgenommen werden, errichtet werden können. Anonymisierte Staatsgewalt in Deutschland wurde im Rahmen der UPR 2013 vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen als Menschenrechtsverletzung gerügt. Diese erneuten o.a. Beschwerden ergehen im Rahmen des Widerstandes gem. Artikel 20 (4) GG. Auf den Beschluss vom , Az.: 1 BvR 444/13 und 1 BvR 527/13) wird hingewiesen. Jörg Hensel 2 Studie Mehr als 60 Prozent bezweifeln Demokratie in Deutschland

6 War kein Schreiben, sondern eine Beschwerde gem. Art. 13 EMRK Warum nicht? Begründung gem. 39 VwVfG fehlt!? * **? * EMRK Beschwerden unterliegen nicht einer innerstaatlichen Fristenregelung! ** Umdeutung einer Beschwerde gem. Art. 13 EMRK in ein bloßes Schreiben = Rechtsmissbrauch gem. Art. 17 EMRK Fehlende Unterschrift! Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (cf. z.b. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B NJW 2003, 1544). Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, daß bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluß vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluß vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B a.a.o.)

European Year of Citizens 2013

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