Entscheidungsgründe. VG Ansbach, Urteil v AN 3 K Titel: Normenketten: AsylVfG 3 I AufenthG 60 I AsylG 34, 38

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1 VG Ansbach, Urteil v AN 3 K Titel: Vorfluchtgrund, Glaubhaftmachung, Parteifunktionär, EPPF, politische Verfolgung, Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung, Abschiebung, Abschiebungsverbot, Äthiopien Normenketten: AsylVfG 3 I AufenthG 60 I AsylG 34, 38 Schlagworte: Vorfluchtgrund, Glaubhaftmachung, Parteifunktionär, EPPF, politische Verfolgung, Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung, Abschiebung, Abschiebungsverbot, Äthiopien Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 3 K Im Namen des Volkes Urteil vom 7. Dezember Kammer Sachgebiets-Nr.: 0710 Hauptpunkte: Glaubhaftmachung von Vorfluchtgründen - verneint; hoher Parteifunktionär der EPPF Deutschland; Nachfluchtgründe wegen politischen Engagements - verneint; Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache..., geb Kläger - bevollmächtigt: Rechtsanwälte... gegen..., vertreten durch: Bundesamt... Referat Außenstelle... - Beklagte - wegen Verfahrens nach dem AsylVfG/AsylG erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 3. Kammer,

2 durch die Einzelrichterin Richterin am Verwaltungsgericht Kokoska-Ruppert aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. Dezember 2015 am 7. Dezember 2015 folgendes Urteil: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand: Der nach eigenen Angaben 1966 geborene Kläger ist ohne Nachweis von Herkunft und Identität. Er reiste nach eigenen Angaben am 27. April 2012 auf dem Luftweg in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Er erklärte, äthiopischer Staatsangehöriger amharischer Volkszugehörigkeit und orthodoxer Christ zu sein. Er beantragte am 30. Mai 2012 seine Anerkennung als Asylberechtigter. In der Anhörung zur Identitätsklärung bei der Regierung von Mittelfranken am 10. Mai 2012 erklärte der Kläger zu seinem Reiseweg, er sei am 6. April 2012 illegal ohne Pass von Äthiopien in Richtung Sudan aufgebrochen. Am 26. April 2012 sei er von... in Sudan über Ägypten mit... nach... geflogen. Dort sei er am 27. April 2012 angekommen. Ein Schleuser aus dem Sudan habe seine Reise und einen Reisepass organisiert. Er habe ihm nur ein Foto gegeben. Er sei mit ihm nach... mitgereist. Der Kläger habe ihm ,00 Dollar bezahlt für die Reise inclusive Flugtickets. Am Flughafen habe es keine Probleme mit dem gefälschten Pass gegeben. Er habe die Papiere stets für sich selbst vorgezeigt. Ein Äthiopier habe ihn mit dem Auto direkt von... nach... gebracht. Dort habe er sich am 28. April 2012 als asylsuchend gemeldet. Der Kläger erklärte, er habe seinen Personalausweis zuhause bei seiner Ehefrau abgegeben. Er könne keine Personalpapiere besorgen. Eine Geburtsurkunde habe er nicht. In seiner Anhörung am 11. September 2012 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erklärte der Kläger, er sei in Deutschland stellvertretender Schriftführer und stellvertretender Vorsitzender der EPPF für ganz Deutschland. Er habe vier leibliche Kinder im Alter von 14, 12, 9 und 6 Jahren. Sie lebten bei ihrer Mutter in Äthiopien. In Äthiopien sei er Lehrer gewesen. Als sein Vater verstorben sei, habe er die Landwirtschaft von ihm übernommen und habe im Heimatort Landwirtschaft betrieben. Er sei dort Lehrer in der Grundschule gewesen und habe Mathematik unterrichtet. Er habe seit September 1996 mit seiner Familie dort gelebt (...). Zu seinem Ausreisegrund erklärte er, dem Kloster namens... sei von der Regierung Land enteignet worden. Gleichzeitig habe die Regierung auch einen Teil seines Landes, nämlich 50 Prozent, enteignet, weil sie dort eine Zuckerrohrfabrik habe errichten lassen wollen. Der Kläger sei dagegen vorgegangen und habe die Bevölkerung aufgefordert, sich dagegen zu wehren. Deswegen sei er zweimal in Haft gewesen und jedes Mal mit der Auflage freigekommen, sich nicht mehr politisch zu engagieren. Am 5. April 2012 seien die Behörden bei ihm zuhause gewesen und hätten sein Haus durchsucht. Er sei zu diesem Zeitpunkt bei einem Freund gewesen und habe dort davon erfahren. Er sei direkt vom Haus seines Freundes nach... gegangen, sei dort einen Tag geblieben, habe Äthiopien am 6. April 2012 Richtung Sudan verlassen und sei dann nach Europa ausgereist. In Äthiopien gebe es ein Gesetz, nachdem jeder, der gegen die Regierung agiere und gegen die Entwicklung des Landes sei, verhaftet werde. Ihm drohe für den Fall seiner Rückkehr Verhaftung oder Tötung. Zur Enteignung sei es im März/April 2012 gekommen. Zur Enteignung befragt erklärte er, sie hätten nicht nur sein Land, sondern auch anderes Land enteignet. Sie hätten einen großen Teil des Klosters und Land, das angrenzte, für sich genommen und ihnen verboten, es weiter zu bestellen. Er habe sich bei der Ortsverwaltung über die Enteignung beschwert und nachgefragt, wie er seine Familie ernähren solle, wenn sie Land wegnehmen würden. Er habe zur Antwort bekommen, dass man dagegen nichts tun könne, da es sich um eine Anordnung der Regierung handele. Auf dem Land, das von dem Kloster enteignet worden sei, seien Heiligenüberreste betroffen gewesen, die ausgegraben werden sollten. Dagegen habe er die Bevölkerung aufgerufen. Viele Mönche würden momentan verhaftet, der Patriarch sei gestorben. Den Mönchen werde vorgeworfen, dass sie durch ihre Gebete den Tod heraufbeschworen hätten, darüber hinaus sei auch der Ministerpräsident gestorben und es gebe Unruhen im Land. Befragt, welche Unruhen der Kläger selbst in

3 dem Ort heraufbeschworen habe, antwortete der Kläger, es sei zuletzt zu Massenverhaftungen gekommen, weil jeder dagegen sei und es sich herumgesprochen habe, sogar bis... Es sei gewaltig. Nach den Zeiträumen seiner Inhaftierung befragt, antwortete der Kläger, am 19. Dezember 2002 hätten bewaffnete Kämpfe zwischen den äthiopischen Soldaten und Kämpfern der EPPF stattgefunden. Sein Haus habe im Kampfgebiet gelegen. Verwundete EPPF-Kämpfer seien zu ihm gebracht worden. Nach wenigen Tagen seien die Kämpfer wieder gegangen. Dann seien äthiopische Soldaten zum Kläger gekommen und hätten ihm vorgeworfen, den EPPF-Kämpfern Unterschlupf gewährt zu haben. Er sagte, er habe nur Verwundeten geholfen. Dies hätten ihm die Soldaten aber nicht geglaubt, ihn mitgenommen und hätten den Kläger zwei Wochen lang inhaftiert. Dabei sei er auch ausgepeitscht worden. Gegen Unterschrift einer Auflage sei er dann freigekommen und sei dann Mitglied in der EPPF geworden. Er sei von der EPPF gebeten worden, ihnen weiterhin zu berichten, was an Truppenbewegungen in der Gegend vor sich gehe. Er habe eingewilligt und sei so Mitglied in der EPPF geworden. Das zweite Mal sei er in Haft gewesen, als die große Wahl im Jahr 2005 stattgefunden habe. Es habe da Kampagnen gegen die EPRDF gegeben. Er habe Leute aufgerufen, die Opposition zu wählen, die EPRDF habe die Wahl verloren, sie habe aber Wahlbetrug begangen und habe gesagt, sie hätte gewonnen. Daraufhin seien am 28. September 2005 Polizisten zu dem Kläger gekommen und hätten ihm vorgeworfen, ein Unruhestifter zu sein. Daraufhin sei er bis zum 2. Dezember 2005 in Haft gekommen, dort ausgepeitscht und geschlagen worden. Nach seiner Haftentlassung habe er die EPPF weiterhin heimlich mit Informationen versorgt. Die EPRDF-Soldaten seien in seiner Region stationiert gewesen und hätten sich dort mit dem Ziel bewegt, die EPPF zu attackieren. Er habe beobachtet, wo sie kämpften, wo sie ihre Rast gemacht hätten und in welche Richtung sie zogen. Diese Informationen habe er seinem Freund gegeben, bei dem er auch übernachtet habe, als sein Zuhause im Jahr 2012 durchsucht worden sei. Dieser Freund habe mit der EPPF in Kontakt gestanden. Die EPPF kämpfe für die Einheit Äthiopiens. Sie wolle, dass es keine Unterscheidung mehr nach Volksangehörigen gebe. Es herrsche in Äthiopien zurzeit eine Teilung der Volksgruppen und es herrsche nur eine Volksgruppe über alle. Es gebe keine Demokratie. Die Rechte des Volkes würden nicht gewahrt und die Amhara hätten viel erlitten. Ein Teil des Landes der Amharas sei in die Hände der Tigray gegangen und ein anderer Teil an den Sudan. Sein eigenes Land sei enteignet worden. Man habe als Amhara kein Recht. Dies liege daran, dass sie vor den Amhara Angst hätten. Bei der vorletzten Wahl habe er die Kinijit gewählt und bei der letzten Wahl im Jahr 2010 gar nicht. Der Kläger erklärte, auch Mitglied bei EPCOU zu sein. Im Verfahren vor dem Bundesamt legte der Kläger folgende Unterlagen vor: - einen EPPF-Mitgliedsausweis - einen EPCOU-Mitgliedsausweis - eine Teilnahmebestätigung der EPPF vom 5. August 2012 in... - ein Schreiben der EPCOU vom 28. August 2012, aus dem hervorgeht, dass der Kläger bei einer Unterschriftenaktion am 7. Juli 2012 in... geholfen habe - ein Schreiben der EPCOU vom 5. September 2012, aus dem sich ergibt, dass der Antragsteller bei einer Demonstration am 8. Juni 2012 in... teilgenommen habe - ein Schreiben der EPPF vom 18. August 2012, aus dem hervorgeht, dass der Kläger am 30. April 2012 nach Deutschland eingereist sei Weiter ist aus dem Schreiben ersichtlich, dass der Kläger das Amt eines Vice Head of Front inne habe - eine Urkunde der Mobile University of Äthiopien der EPPF, die bestätigt, dass der Kläger an einem Kurs teilgenommen habe - eine Demonstrations-Teilnahmebestätigung der EPCOU vom 6. November 2012 in...

4 - eine Teilnahmebestätigung der EPCOU vom 9. Februar eine Teilnahmebestätigung der EPCOU vom 1. Juni 2013 in... Mit Bescheid vom 7. August 2014, der als Übergabeeinschreiben am 19. August 2014 zur Post gegeben wurde, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2) und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3). Des Weiteren wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und es wurde die Abschiebung nach Äthiopien oder in einen anderen rückübernahmebereiten oder rückübernahmeverpflichteten Staat angedroht (Ziffer 5). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe seine begründete Furcht vor Verfolgung im Heimatland nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere habe er nicht glaubhaft gemacht, dass er aufgrund einer asyl- bzw. flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung Äthiopien verlassen habe. Allein die vom Kläger behauptete Betätigung für die EPPF führe für sich genommen noch zu keinen Anspruch auf Flüchtlingsschutz oder Asyl. Aus seinem Verhalten seien keine Hinweise erkennbar, dass sein Verhalten als gegen die äthiopische Regierung gerichtet aufgefasst werden könnte und ihm daher asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen drohten. Bei der EPPF handle es sich nach Einschätzung von Beobachtern um eine fragile und zersplitterte Organisation, die für die äthiopischen Sicherheitskräfte keine größere militärische Herausforderung darstelle. Hinzu komme, dass die EPPF selbst keine Verfolgungsmaßnahmen der Regierung behaupte. Zudem habe der Kläger nicht glaubhaft machen können, dass er die behauptete oppositionelle Betätigung auch wirklich durchgeführt habe. Insgesamt sei der Sachvortrag dazu sehr pauschal und unsubstantiiert geblieben. Auch habe der Kläger wegen seiner exilpolitischen Betätigungen für die EPPF keine Verfolgung für den Fall seiner Rückkehr zu befürchten. Es lägen keine Informationen vor, wonach Mitglieder EPPF in Deutschland bei ihrer Rückkehr staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen seien. Das Auswärtige Amt habe erklärt, dass etwas anderes allenfalls für Mitglieder des Führungskomitees der EPPF gelten könne, die nach außen hin erkennbar auf eine Beseitigung der gegenwärtigen Regierung hinarbeiteten und dafür wesentliche Tatbeiträge leisteten. Zu diesem Personenkreis zähle der Kläger jedoch nicht. Gleiches gelte für das Engagement des Klägers für die EPCOU. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten, der am 28. August 2014 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, Klage. Zur Begründung wurde eine Bestätigung der EPPF vom 9. Januar 2015 über die Wahl des Klägers als Vorsitzenden der politischen Abteilung der Partei in Deutschland vorgelegt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. August 2014, Az.:... in den Ziffern 1 und 3 bis 5 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nach 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiterhin hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 2. September 2014, die Klage abzuweisen.

5 Mit Beschluss vom 26. Oktober 2015 wurde die Verwaltungsstreitsache auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 7. August 2014 ist im Umfange des Klagebegehrens, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. 60 Abs. 1 AufenthG (Hauptantrag) noch auf Zuerkennung des subsidiären Flüchtlingsstatus nach 4 Abs. 1 AsylG i. V. m. 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Hilfsanträge) zu. 1. Vorliegend ist kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG i. V. m. 60 Abs. 1 AufenthG gegeben. Gemäß 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling i. S. d. Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Ergänzend hierzu bestimmt 3 a AsylG die Verfolgungshandlungen, 3 b AsylG die Verfolgungsgründe, 3 c AsylG die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, 3 d AsylG die Akteure, die Schutz bieten können und 3 e AsylG den internen Schutz. 3 a Abs. 3 AsylG regelt ausdrücklich, dass zwischen den in 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. den in 3 b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in 3 a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen muss. Ausschlussgründe, wonach ein Ausländer nicht Flüchtling nach 3 Abs. 1 AsylG ist, sind in 3 Abs. 2 und 3 AsylG geregelt. Gemäß 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des 60 Abs. 8 Satz 1 des AufenthG. Unter Würdigung dieser Voraussetzungen steht bei Zugrundelegung der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Schutzbereich des 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. 60 Abs. 1 AufenthG unterfallende Gefährdungen drohen. Mit Rücksicht darauf, dass sich der Schutzsuchende vielfach hinsichtlich asylbegründender Vorgänge außerhalb des Gastlandes in einem gewissen, sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt bezüglich dieser Vorgänge für die nach 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene richterliche Überzeugungsgewissheit in der Regel die Glaubhaftmachung. Dies bedeutet, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen muss, die auch nicht völlig auszuschließende

6 Zweifel mit umfasst (vgl. BVerwG, U. v , Buchholz , 28 AuslG Nr. 11; U. v , und , Buchholz , 1 AsylVfG Nrn. 32, 37 und 41). Dabei ist der Beweiswert der Aussage des Asylbewerbers im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Er muss jedoch andererseits von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen, widerspruchsfreien Sachverhalt schildern. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann ihm nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. z. B. BVerwG, U. v , Buchholz 310, 86 Abs. 3 VwGO, Nr. 37; B. v , Buchholz , 1 AsylVfG, Nr. 113). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, B. v , InfAuslR 1991, 94, 95; BVerwG, U. v , Buchholz AsylVfG Nr. 135; B. v , Buchholz a. a. O., Nr. 113). a) Der Kläger konnte zur Überzeugung des Gerichts Vorfluchtgründe nicht glaubhaft machen. Gemessen an den dargestellten Grundsätzen geht die Einzelrichterin davon aus, dass schon der Sachvortag des Klägers zu den Umständen seiner Einreise nach Deutschland nicht der Wahrheit entspricht. Er gab an, mit Hilfe eines Schleppers von.../ägypten aus mit gefälschten Ausweispapieren auf dem Luftweg nach... in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Die im Verfahren vor dem Bundesamt durchgeführte Visaanfrage am 30. Mai 2012 ergab für die Personalien des Klägers keinen Treffer. Nach Auffassung der Einzelrichterin verschleiert der Kläger die Angaben zu seiner Person und zu seinem Reiseweg, damit seine Identität nicht nachprüfbar ist. Insbesondere erscheint nicht nachvollziehbar, dass es dem Kläger bisher nicht gelungen ist, seine echten Papiere, die er seinen Angaben zufolge fluchtbedingt bei seiner Ehefrau zurücklassen musste, nach Deutschland senden zu lassen, obwohl er sich hier schon drei Jahre lang aufhält und regelmäßig Kontakt zu seiner Familie hat. Nach der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskunft der Bundespolizeidirektion Flughafen... vom 18. September 2014 ist die problemlose Einreise mit gefälschten Reisedokumenten in das Bundesgebiet - wie vom Kläger geschildert - nicht ohne weiteres möglich. Ist der Kläger mit seiner wahren Identität, die er hier in Deutschland verschleiert, legal nach Deutschland eingereist, wäre von dem Vorliegen eines Vorverfolgungsschicksals schon wegen der problemlosen Ausreise aus Äthiopien nicht auszugehen. Auch geht die Einzelrichterin nach dem persönlichen Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass dieser nicht vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist, so dass Grund für seinen Aufenthalt in Deutschland nicht sein politisches Engagement in Äthiopien ist. Er hat nicht schlüssig dargelegt, dass staatliche Verfolgungsmaßnahmen aufgrund seines politischen Engagements im Sinne des 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zur Ausreise geführt haben. Zunächst beschrieb der Kläger, er habe seit dem Jahr 1995 Probleme wegen seiner politischen Einstellung mit den äthiopischen Behörden gehabt, wegen der Unterstützung der EPPF sei er im Jahr 2002 und 2005 kurzfristig inhaftiert gewesen. Er erklärte aber, dieses politische Engagement sei nicht Grund für die Ausreise im Jahr 2012 gewesen, da die EPPF zu diesem Zeitpunkt nur in Eritrea aktiv gewesen sei (Seite 14 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung). Er habe wegen seines Protestes gegen die

7 Enteignung seines landwirtschaftlichen Besitzes wegen des Baus eines Staudammes und der damit im Zusammenhang stehenden Zerstörung des christlichen Klosters... befürchtet, verhaftet zu werden. Außerdem blieben die Schilderungen der Umstände, die nach seinem Vortrag seine Flucht verursachten und dazu führten, dass er seit drei Jahren von seiner Frau und vier minderjährigen Kindern getrennt leben muss, sehr vage und detailarm. Nur allgemein beschrieb er, dass er die Bevölkerung zu Protest aufgerufen habe. In welcher Intensität und wie genau er dies gemacht habe und warum er dabei in den Fokus staatlicher Stellen geraten sein soll, erklärte er nicht. Protest gegen das Staudammprojekt wurde - wie der Kläger selbst erklärte und auch aus öffentlich zugänglichen Quellen ersichtlich ist - von vielen Personen und Organisationen geäußert. Im Internet finden sich frei zugängliche Quellen, die die örtlichen Probleme im Rahmen des Staudammprojekts beschreiben. So z. B. in den Mitteilungen der Tabor Society e. V. Heidelberg - Kirche und Schule in Äthiopien, ISSN , Heft 65, November 2013, Seite 34. Dort heißt es: Die Zentralregierung Äthiopiens will die Struktur ihres Landes verbessern, einen Staudamm in der Region... bauen für Strom und Wasser, aber die Mönche und auch die Bauern... lehnen das Projekt ab, da ihre Dörfer und ihre Klöster, Gräber und heiligen Stätten überflutet werden und protestieren. Wieso der Kläger im Rahmen dieser Proteste eine derart herausgehobene Stellung gehabt haben soll, die ausgerechnet ihn in den Fokus staatlicher Stellen rückte, hat er weder in seiner Anhörung vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung erklärt. Vielmehr versuchte er bereits in seiner Anhörung vor dem Bundesamt, einen Zusammenhang zwischen den fluchtauslösenden Problemen aufgrund des Protestes gegen das Staudammprojekt und seinen politischen Aktivitäten für die EPPF und den beschriebenen Verhaftungen in den Jahren 2002 und 2005 herzustellen. Dieser Zusammenhang erschließt sich der Einzelrichterin weder zeitlich noch inhaltlich. Denn zwischen der Verhaftung und der Ausreise lagen sieben Jahre, in welchen es offenbar keine Probleme wegen der Nähe des Klägers zur EPPF gab. Auch war er von dem Staudammprojekt als Landwirt mit 3 ha Betriebsfläche, von welchen 50% enteignet werden sollten, unmittelbar betroffen. Daraus lässt sich kein Zusammenhang zu Aktivitäten bei der EPPF herstellen. Deswegen erscheint auch nicht nachvollziehbar, dass ausgerechnet an einem Abend, als der Kläger bei einem Freund übernachten wollte, die Behörden zu ihm nach Hause kamen, um ihn zu verhaften. b) Der demnach nicht vorverfolgt ausgereiste Kläger hat nach Auffassung des Gerichts unter Zugrundelegung der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien auch wegen seiner hier in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten exilpolitischen Betätigung nicht mit einer im Rahmen des 60 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigenden beachtlichen Rückkehrgefährdung zu rechnen. Der Kläger gibt an, er sei in Deutschland für die EPPF tätig. Er erklärte, er sei seit 15. November 2014 Leiter der politischen Abteilung der EPPF in Deutschland und legte hierüber eine Bescheinigung vor. Die EPPF ist eine Oppositionspartei, die sich zum bewaffneten Guerillakampf gegen die EPRDF-Regierung bekennt und im nördlichen Äthiopien in Kampfaktionen mit unterschiedlicher Intensität involviert ist. Die Gruppierung wurde 2000 als Zusammenschluss aus vier teilweise schon zuvor bewaffnet kämpfenden Widerstandsgruppen gegründet. Die EPPF ist aber auch unter der äthiopischen Diaspora in Europa, den USA und anderen westlichen Ländern aktiv. Sie wird von der eritreischen Regierung mit der Absicht unterstützt, die äthiopische Regierung zu schwächen. Die EPPF gehört zu den wichtigsten illegalen Oppositionsparteien und ist in Eritrea mit Rebellengruppen und politischen Büros präsent. Es gibt zahlreiche politische Exilgruppen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass allein die Betätigung für eine oppositionelle Organisation im Ausland bei Rückkehr nach Äthiopien zu staatlichen Repressionen führt. Grundsätzlich kommt es darauf an, ob eine Organisation von den äthiopischen Stellen als terroristisch angesehen wird, wie zum Beispiel die OLF und Ginbot 7, und welche Art exilpolitischer Aktivität festgestellt wird (unter anderem führende Position, Organisationen, gewaltsame Aktionen). Von Bedeutung ist insbesondere auch, ob und wie sich eine zurückgeführte Person anschließend in Äthiopien politisch betätigt. Die bloße Asylantragstellung im Ausland bleibt, soweit bekannt, ohne

8 Konsequenzen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 4. März 2015). Insgesamt ist den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünften zu entnehmen, dass die äthiopische Regierung die Aktivitäten der äthiopischen Diaspora beobachtet bzw. durch die Auslandsvertretungen und im Ausland wohnhafte TP LF Mitglieder beobachten lässt. Spitzenpolitiker von Exilparteien, die der Regierung missliebig sind, müssen deshalb im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien mit Verfolgung rechnen. Auch herausgehobene Aktivisten, die sich im Ausland gegen die Regierung aussprechen (zum Beispiel durch öffentliche Statements oder die Veranstaltung von Treffen), drohen in Äthiopien Verfolgungen aufgrund revolutionärer Absichten. Aktivitäten einfacher Parteimitglieder werden danach hingegen von den äthiopischen Behörden nicht registriert, da den Behörden dazu die Ressourcen fehlen. Solche Personen können nach Auffassung der Kooperation Asylwesen (2010) unbehelligt nach Äthiopien reisen. Es sind allerdings Einzelfälle bekannt geworden, in denen es trotzdem zu Verhaftungen kam. Andererseits sind zahlreiche Fälle von Mitgliedern von Exilparteien bekannt, die nach ihrer Rückkehr nach Äthiopien nicht belangt worden sind. Insgesamt lässt sich wohl den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünften und Stellungnahmen zur Überzeugung des Gerichts entnehmen, dass jedenfalls Personen, die sich hier in der Bundesrepublik Deutschland exponiert und politisch überzeugt, d. h. nicht nur auf das Asylverfahren abzielend, betätigt haben und sich nicht nur als einfache Mitglieder oder bloße Mitläufer gerieren, bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben, zumal der äthiopische Staat in der Bundesrepublik Deutschland die Aktivitäten äthiopischer Staatsangehöriger überwacht. Es entspricht der Rechtsprechung des Gerichts, dass allein wegen einer Mitgliedschaft in der EPPF äthiopische Staatsangehörige bei der Rückkehr in ihr Heimatland mit keinen politischen Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben. Etwas anderes gilt nur, wenn sie eine herausragende Stellung innerhalb der EPPF innehaben, sich ersichtlich im Ergebnis deutlich erkennbar über die Masse anderer äthiopische Asylbewerber hier in der Bundesrepublik Deutschland in ihrer Bedeutung abheben und sie als politische Person so herausragen, dass die äthiopischen Behörden diese tatsächlich als ernsthafte politische Gegner wahrnehmen werden. Dies bedeutet im Ergebnis, dass auch allein die Besetzung selbst eines hervorgehobenen Postens innerhalb der EPPF nicht ausreichend ist (Rspr. VG Ansbach, U. v AN 3 K juris; VG Ansbach, U. v AN 3 K juris; VG Ansbach, U. v AN 18 K juris). Bei den Tätigkeiten für die EPPF hier in der Bundesrepublik Deutschland ist es zunehmend auffallend, dass die Exponiertheit zunimmt, d. h. dass jede Veranstaltung, jede Demonstration, jede Tätigkeit sofort unmittelbar ins Internet gesetzt wird, Personen sich völlig ohne Scheu ablichten lassen, beziehungsweise unter ihrer Namensnennung politische Statements in Exilzeitungen abgeben, obwohl ihre aufenthaltsrechtliche Situation in der Bundesrepublik Deutschland völlig unklar ist, sie also eigentlich damit rechnen müssen, bei negativem Ausgang ihres Asylverfahrens nach Äthiopien abgeschoben zu werden. Insoweit erscheinen diese Handlungen eigentlich wenig nachvollziehbar, es sei denn, äthiopische Asylbewerber in der Bundesrepublik Deutschland kennen die Grenzen des Erlaubten ziemlich genau, d. h. es ist in der äthiopischen Communities bekannt, welches Verhalten von den äthiopischen Behörden im Rahmen des Asylverfahrens als tolerabel angesehen wird und davon ausgegangen werden kann, dass bei einer Rückkehr nach Äthiopien die zur Schau gestellte politische Einstellung nicht fortgeführt wird. Anders ist dem Gericht auch die Zunahme von Ämtern innerhalb der EPPF und die sonst in der Öffentlichkeit wahrnehmbaren Betätigungen für diese Partei nicht erklärbar. Der Kläger gab an, eine hohe politische Funktion derzeit auszuüben und sich auch für die nächste Wahlperiode wieder zur Verfügung stellen zu wollen. Gleichzeitig erklärte er, Schwerpunkt seiner Arbeit sei, die unterschiedlichen Exilgruppierungen in Deutschland zur Zusammenarbeit zu bewegen. Eine deutliche politische Meinung ließ sich seinem ganzen Vorbringen weder in der Anhörung vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung entnehmen. Er hat das Gericht nicht davon überzeugt, dass er sich aus politischer Überzeugung für die EPPF in Deutschland engagiert, sondern wohl eher aus asyltaktischen Gründen agiert. So konnte er die Namen seiner Vorstandskollegen nicht insgesamt nennen, was von einem führenden Parteimitglied der EPPF Deutschland auf jeden Fall erwartet werden kann, wenn es wirklich

9 politisch engagiert und an der Durchsetzung der Parteiziele interessiert ist. Der Kläger erklärte weiter, auch nicht (mehr) über ausreichend Zeit für politisches Engagement wegen seines Sprachkurses zu verfügen. Wenn - wie er selbst erklärt - seine politische Haltung Grund für den Aufenthalt in Deutschland ist, dann wäre, da er ein hohes politisches Amt bekleidet, eine umfangreiche zeitlich politische Tätigkeit wahrscheinlich. Daran könnten auch die von ihm angegebenen beschränkten finanziellen Verhältnisse nichts ändern, insbesondere wegen der Nutzung des Internets für die Partei-Arbeit. Hinzu kommt, dass unter der von ihm angegebenen Quelle im Internet bei Ethiopianism weder sein Name noch die Sendung vom 12. Dezember 2014 zu finden ist. Insgesamt erschöpften sich seine politisch geäußerten Meinungen in allgemeinen Behauptungen, die nicht auf vertiefte Kenntnisse der politischen Situation in Äthiopien hinweisen. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden hat das Gericht nicht die notwendige Überzeugung erlangt, dass es sich bei dem Kläger um ein Parteimitglied in herausgehobener Stellung handelt, das aufgrund seines Engagements im Ausland in den Fokus der äthiopischen Sicherheitskräfte gerückt ist und deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit für den Fall einer Rückkehr ins Heimatland von politischen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Stellen betroffen wäre. 2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß 4 Abs. 1 AsylG i. V. m. 60 Abs. 2 AufenthG zu. Gemäß 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe ( 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ( 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ( 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). In diesem Rahmen sind gemäß 4 Abs. 3 AsylG die 3 c bis 3 e AsylVfG entsprechend anzuwenden. 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 AsylG bilden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Vorläuferregelungen des 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG einen einheitlichen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand (BVerwG, U. v C 14/10 - DVBL , 1565 f.; BayVGH, U. v a B juris). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich oder vorgetragen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht. 3. Auch nationale Abschiebungsverbote liegen in der Person des Klägers nicht vor. a) Nach 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl II, S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Mangels Erkennbarkeit diesbezüglich erforderlicher Anhaltspunkte ist festzustellen, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind. b) Ebenso wenig besteht im Falle des Klägers Gründe für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auch aus den allgemein schwierigen Lebensverhältnissen in Äthiopien lässt sich nicht schließen, dass eine Rückkehr unzumutbar wäre. Er gab an, seine Frau und Kinder lebten immer noch in dem Heimatort..., wo

10 die Familie eine Landwirtschaft betreibt. Er erklärte, die wirtschaftlichen Verhältnisse seien gut. Kontakt zur Familie sei vorhanden. Der Kläger, der außerdem über eine Ausbildung als Lehrer verfügt, wäre damit für den Fall seiner Rückkehr nicht auf sich allein gestellt, sondern könnte in den Familienverband zurückkehren. 4. Auch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreisesaufforderung unter Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen der 34, 38 AsylG, 59 AufenthG liegen vor. Die Kostenentscheidung beruht auf 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus 83 b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Hausanschrift: Promenade 24-28, Ansbach, oder Postfachanschrift: Postfach 616, Ansbach, zu beantragen. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden. Beschluss: Der Gegenstandswert beträgt 5.000,00 EUR. Diese Entscheidung ist gemäß 80 AsylVfG unanfechtbar.

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